Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. November 2023 im Bundesasyl- zentrum (BAZ) B._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 27. November 2023 ergab ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank, dass er per 8. November 2023 von Rumänien als Asylantragsteller regis- triert worden war. Gestützt darauf ersuchte das SEM noch am gleichen Tag die zuständige Dublin-Behörde von Rumänien um eine Wiederaufnahme seiner Person nach der Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange- hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in- ternationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Das Verfahren wurde im BAZ C._______ geführt, wo am 28. November 2023 die Personalienaufnahme durchgeführt wurde und der Beschwerde- führer gleichentags die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte. B. Am 4. Dezember 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer das per- sönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO. Der Beschwerdeführer be- stätigte einen Aufenthalt in Rumänien, verneinte jedoch, dort einen Asylan- trag gestellt zu haben. Der Beschwerdeführer sprach sich in der Folge ge- gen eine mögliche Rückführung nach Rumänien aus. Im Falle einer Rück- führung nach Rumänien befürchte er, dass sein Asylgesuch abgewiesen, er ins Gefängnis gesteckt und dann in die Heimat zurückgeschickt werde, wo er jedoch grosse Probleme habe. Auf die Frage nach allfälligen gesund- heitlichen Beschwerden brachte er schliesslich vor, er sei [in der Heimat] durch das Militär gequält und heftig geschlagen worden, aufgrund der erlit- tenen Schläge habe er in der Brust Schmerzen beim Atmen und er habe auch seelische Probleme. Daneben habe er keine Krankheiten. Er sei aber etwas durcheinander und es gehe ihm nicht so gut. Dies zum einen, weil es zu Hause auch Probleme wegen der Kinder gebe, zum andern aber auch wegen der Sachen, die ihm passiert seien. Vom SEM wurde er auf den BAZ-Gesundheitsdienst hingewiesen. C. Am 5. Dezember 2023 erklärte sich Rumänien zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss der Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b
D-6900/2023 Seite 3 Dublin-III-VO bereit. Dabei wurde von der rumänischen Dublin-Behörde bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 8. November 2023 in Rumänien um Gewährung internationalen Schutzes ersucht habe, und festgehalten, dass sein Verfahren nach wie vor in Behandlung sei. D. Aus den Akten folgt, dass sich das SEM am Morgen des 6. Dezember 2023 beim BAZ-Gesundheitsdienst nach dem Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers erkundigte und von dieser Seite zur Auskunft erhielt, dass sich dieser an diesem Tag das erste Mal beim Gesundheitsdienst gemeldet habe. Er habe dabei über Husten, Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit be- richtet, worauf er sechs Tabletten D._______, sieben Tabletten E._______ und drei Dosen F._______ erhalten habe. Ansonsten bestehe keine fixe Medikation und es würden für den Beschwerdeführer auch weder Arztbe- richte vorliegen noch Arzttermine anstehen. Das Vorgenannte wurde vom SEM in einer Telefon- respektive Aktennotiz festgehalten. E. Das SEM trat mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 (eröffnet am 7. De- zember 2024) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Rumänien an. Diese Anordnung erging verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerde- frist zu verlassen. Vom SEM wurde der Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Das SEM hielt weiter fest, dass mit der Verfügung die gemäss Verzeichnis zur Einsicht freien Akten ausgehändigt würden und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die vorinstanzliche Entscheidbegründung kann
– soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten ver- wiesen werden. F. Gegen diesen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid erhob der Be- schwerdeführer am 13. Dezember 2023 – handelnd durch seinen Rechts- vertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung,
D-6900/2023 Seite 4 verbunden mit der Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, wie auch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. G. Nach Eingang der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht zu- nächst der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt (vgl. Vollzugsstopp vom 14. Dezember 2023). Dem Beschwerdeführer wurde sodann vom Gericht mit Zwischenverfügung vom
20. Dezember 2023 das ihm aufgrund der Aktenlage ersichtlicherweise fehlende vorinstanzliche Aktenstück Nr. (…)-17/1 mit Titel ʺAbklärungen Gesundheitʺ (die oben genannte Aktennotiz) zugestellt, zusammen mit ei- ner Kopie des Aktenverzeichnisses. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung innert Frist eingeräumt. H. Am 27. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer über seinen Rechts- vertreter eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher er an seinem Haupt- antrag festhielt. Am 20. Februar 2024 reichte er über seinen Rechtsvertre- ter eine zweite Beschwerdeergänzung nach, in welcher er zur Hauptsache eine ungenügende medizinische Versorgung im BAZ G._______ rügte. Auf die Eingaben und das mit der zweiten Eingabe vorgelegte Beweismittel wird weiter – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG)
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Be- schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
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E. 1.4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich im Urteilszeitpunkt – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begrün- dung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesver- waltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 und 2011/9 E. 5; BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.).
E. 3.1 Vom Beschwerdeführer wird die Rückweisung der Sache zur vollstän- digen Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz beantragt, da vom Vorliegen einer schweren und daher auch nicht heilbaren Gehörsrechtsverletzung auszugehen sei. Dar- über hinaus sei der entscheidrelevante Sachverhalt nicht hinreichend ab- geklärt worden, da es weiterer Abklärungen zu seinem Gesundheitszu- stand bedürfe.
E. 3.2.1 Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2023 wurde dem Be- schwerdeführer das oben erwähnte Aktenstück Nr. (…)-17/1 mit Titel ʺAb- klärungen Gesundheitʺ zugestellt und die Möglichkeit zur Beschwerdeer- gänzung eingeräumt. Dies deshalb, weil davon auszugehen war, dass dem Beschwerdeführer dieses Aktenstück mit Entscheideröffnung wohl verse- hentlich nicht ausgehändigt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ihm das Aktenstück vom SEM trotz seiner Paginierung als «Frei zur Edi- tion» wohl deshalb nicht mitübergeben worden sei, weil im elektronischen SEM-Aktensystem ein für die automatisierte Druck-Ausführung notwen- dige ʺHäkleinʺ fehle (vgl. dazu das Aktenverzeichnis).
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E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeergänzung vom
27. Dezember 2023 fest, es sei zutreffend, dass ihm die Aktennotiz nicht ausgehändigt worden sei. Die erfolgte Edition des Aktenstücks auf Be- schwerdeebene ändere jedoch nichts an den formellen Mängeln des Asyl- entscheides und folglich auch nichts an seinen Rügen. Der angefochtenen Verfügung lasse sich nichts entnehmen, das auf diese Aktennotiz Bezug nehme. Vielmehr sei aktenwidrig ausgeführt worden, der Beschwerdefüh- rer habe sich wegen seiner seelischen Beschwerden nicht an den Gesund- heitsdienst gewendet. Ausserdem habe der Gesundheitsdienst eine The- rapie betreffend die psychischen Probleme eingeleitet. Damit seien die Be- gründungspflicht sowie die Pflicht zur Erstellung des vollständigen Sach- verhalts verletzt worden.
E. 3.2.3 Diese Vorbringen gehen allerdings fehl. So geht zunächst aus der angefochtenen Verfügung deutlich hervor, dass sich das SEM vor seinem Entscheid an den BAZ-Gesundheitsdienst gewandt und von diesem eine konkrete Auskunft zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erhal- ten hatte. Die Aktennotiz war zudem ordnungsgemäss im Aktenverzeich- nis, welches dem Beschwerdeführer anlässlich der Entscheideröffnung übergeben wurde, aufgeführt. Zwar war ihm das Aktenstück versehentlich nicht ausgehändigt worden. Diese Unterlassung wurde jedoch auf Be- schwerdeebene geheilt und dem Beschwerdeführer in der Folge die Mög- lichkeit der Beschwerdeergänzung gewährt. Die versehentlich erfolgte Nichtzustellung des genannten Aktenstücks bei Entscheideröffnung stellt jedenfalls keine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht dar.
E. 3.3.1 Es ist auch im Zusammenhang mit der Frage nach der gesundheitli- chen Verfassung des Beschwerdeführers keine Gehörsrechtsverletzung ersichtlich und es bedarf dazu auch keiner weiteren Abklärungen.
E. 3.3.2 Die Vorinstanz hat vielmehr in ihrer Entscheidbegründung nachvoll- ziehbar ausgewiesen, auf welche Überlegungen sie sich stützt. Auch die Auskunft des Gesundheitsdienstes wurde dabei offensichtlich berücksich- tigt. Der Hinweis, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich seiner seeli- schen Probleme nicht an den Gesundheitsdienst gewandt, bezieht sich da- bei offensichtlich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich ledig- lich über «Husten, Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit» beklagt hatte. Da- mit ist das SEM seiner Begründungspflicht nachgekommen.
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E. 3.3.3 Das Gericht erachtet sodann auch den Sachverhalt als genügend er- stellt, zumal die bereits bei den Akten liegenden Angaben zu den gesund- heitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers als Grundlage für einen Entscheid in der Sache durchaus genügen. Es standen dem Beschwerde- führer schliesslich neben der eigeräumten Frist zur Beschwerdeergänzung auch noch über zwei Monate zur Verfügung, weitere konkrete Angaben zu seinem Gesundheitszustand zu machen und namentlich verwertbare Be- weismittel dazu nachzureichen, er hat jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt (vgl. unten, E. 5.2.2) – bis heute nichts von Relevanz eingebracht.
E. 3.4 Nach dem Gesagten fällt die beantragte Rückweisung zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grund- sätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III- VO mehr statt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederauf- nahme ergibt sich hier direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d Dublin-III-VO.
E. 4.3 Eine von den genannten Regeln abweichende Bestimmung des zu- ständigen Staates kann sich ergeben, wenn das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen für Antragsteller im an sich zuständigen Staat syste- mische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund- rechtecharta (GRC; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich brin- gen (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
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E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Die- ses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Aufgrund der Aktenlage ist ohne Weiteres von der grundsätzlichen Zu- ständigkeit Rumäniens auszugehen. Nach Praxis des Bundesverwaltungs- gerichts gibt es auch keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfah- ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Rumänien systemi- sche Schwachstellen aufweisen würden (vgl. dazu auch nachfolgend, Ziff. 5.2.1). Solche werden dann auch auf Beschwerdeebene nicht vorgebracht.
E. 5.2.1 Es sind sodann auch keine Gründe ersichtlich, welche für eine zwin- gende Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dub- lin-III-VO sprechen würden. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK (SR 0.101) und der Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) sowie des Zu- satzprotokolls der FK (SR 0.142.301), wobei Rumänien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es bestehen auch keine begründeten Zweifel daran, dass Ru- mänien die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus der sog. Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) und der sog. Aufnahme- richtlinie (2013/33/EU) ergeben. Vorliegend sind keine Sachverhaltsum- stände ersichtlich, welche zu einem anderen Entscheid führen könnten. Es darf davon ausgegangen werden, dass sowohl die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers als auch seine Versorgung in Rumänien gewährleistet sind und er gegenüber den dort zuständigen Behörden auch vollumfänglich seine Rechte wahrnehmen kann.
E. 5.2.2 Hierzu bleibt festzuhalten, dass vorliegend auch kein medizinischer Sachverhalt ersichtlich ist, aus welchem sich etwas anderes ergeben
D-6900/2023 Seite 9 könnte, nachdem die vom Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch und sei- ner Vorsprache beim BAZ-Gesundheitsdienst vom 6. Dezember 2023 vor- gebrachten Leiden – wie vom SEM zu Recht erkannt – auch in Rumänien behandelt werden können. Zwar wurde in der Beschwerde geltend ge- macht, es müsse in seinem Fall wohl vom Vorliegen einer erheblichen psy- chischen Erkrankungslage ausgegangen werden, respektive es bedürfe in dieser Hinsicht jedenfalls noch weiterer Abklärungen, zumal es sich bei ihm um ein Opfer von sexueller Gewalt handeln könnte. Das Vorbringen er- schöpft sich jedoch in schlichten Mutmassungen respektive unbelegten Behauptungen, nachdem weder mit der Beschwerde noch den beiden nachfolgenden Eingaben etwas eingebracht respektive vorgelegt wurde, was das Vorbringen wenigstens im Ansatz stützen könnte. Darauf ist abzu- stellen, da auch – anders als in der Eingabe vom 20. Februar 2024 geltend gemacht – insgesamt nichts dafür spricht, dass der Beschwerdeführer nur deshalb nichts Konkretes vorgelegt habe, weil ihm vom BAZ-G._______ schon seit Wochen und trotz seiner immer wieder neuen Vorsprachen der Zugang zu notwendiger Behandlung verwehrt werde. Es ist demnach einzig erstellt, dass dem Beschwerdeführer am 6. Dezem- ber 2023 wegen Husten, Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit neben einem Schmerzmittel und einem Beruhigungsmittel auf pflanzlicher Basis ein ver- schreibungspflichtiger Hustensaft abgegeben wurde. Damit liegen keine Anzeichen auf einen Behandlungsbedarf vor, welcher nicht auch ohne wei- teres in Rumänien abgedeckt werden könnte. Es kann daher auch beim Hinweis darauf verbleiben, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen gesundheitlichen Beschwerden an die dafür zuständigen rumänischen Be- hörden wenden kann, da dieser Staat über eine ausreichende medizini- sche Infrastruktur verfügt, zu welcher auch Asylantragsteller Zugang haben (vgl. auch Art. 19 Abs.1 und 2 Aufnahmerichtlinie).
E. 5.3 Nach diesen Erwägungen spricht nichts dafür, dass dem Beschwerde- führer in Rumänien eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung drohen würde, weshalb die Schweiz nicht zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet wäre.
E. 5.4 Das SEM hat schliesslich die Vorbringen des Beschwerdeführers auch genügend unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gewürdigt. Da die diesbezügliche Auseinandersetzung der Vor- instanz als hinreichend erscheint, hält die angefochtene Verfügung auch unter dieser Optik einer Prüfung stand (vgl. dazu BVGE 2015/9).
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E. 5.5 Nach dem Gesagten ist der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG mit Anordnung der Wegweisung nach Ru- mänien zu Recht ergangen.
E. 6 Diesen Erwägungen gemäss ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als im Urteilszeitpunkt offensichtlich un- begründet abzuweisen.
E. 7 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a Abs. 2 AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. Der am 14. Dezember 2023 angeordnete Voll- zugsstopp ist aufzuheben.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Von einer Kos- tenauflage ist jedoch in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzusehen, da einerseits aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwer- deführers auszugehen und andererseits die Beschwerde nicht als von An- fang an aussichtslos bezeichnet werden kann, da dem Beschwerdeführer nach deren Eingang das ihm noch fehlende Aktenstück zuzustellen und die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen war.
E. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist auch keine (reduzierte) Parteientschädi- gung zuzusprechen, da er am vorliegenden Verfahren durch die ihm zuge- wiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG teil- genommen hat, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. ferner Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6900/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der am 14. Dezember 2023 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6900/2023 Urteil vom 6. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. November 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 27. November 2023 ergab ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank, dass er per 8. November 2023 von Rumänien als Asylantragsteller registriert worden war. Gestützt darauf ersuchte das SEM noch am gleichen Tag die zuständige Dublin-Behörde von Rumänien um eine Wiederaufnahme seiner Person nach der Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Das Verfahren wurde im BAZ C._______ geführt, wo am 28. November 2023 die Personalienaufnahme durchgeführt wurde und der Beschwerdeführer gleichentags die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte. B. Am 4. Dezember 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO. Der Beschwerdeführer bestätigte einen Aufenthalt in Rumänien, verneinte jedoch, dort einen Asylantrag gestellt zu haben. Der Beschwerdeführer sprach sich in der Folge gegen eine mögliche Rückführung nach Rumänien aus. Im Falle einer Rückführung nach Rumänien befürchte er, dass sein Asylgesuch abgewiesen, er ins Gefängnis gesteckt und dann in die Heimat zurückgeschickt werde, wo er jedoch grosse Probleme habe. Auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beschwerden brachte er schliesslich vor, er sei [in der Heimat] durch das Militär gequält und heftig geschlagen worden, aufgrund der erlittenen Schläge habe er in der Brust Schmerzen beim Atmen und er habe auch seelische Probleme. Daneben habe er keine Krankheiten. Er sei aber etwas durcheinander und es gehe ihm nicht so gut. Dies zum einen, weil es zu Hause auch Probleme wegen der Kinder gebe, zum andern aber auch wegen der Sachen, die ihm passiert seien. Vom SEM wurde er auf den BAZ-Gesundheitsdienst hingewiesen. C. Am 5. Dezember 2023 erklärte sich Rumänien zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss der Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO bereit. Dabei wurde von der rumänischen Dublin-Behörde bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 8. November 2023 in Rumänien um Gewährung internationalen Schutzes ersucht habe, und festgehalten, dass sein Verfahren nach wie vor in Behandlung sei. D. Aus den Akten folgt, dass sich das SEM am Morgen des 6. Dezember 2023 beim BAZ-Gesundheitsdienst nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erkundigte und von dieser Seite zur Auskunft erhielt, dass sich dieser an diesem Tag das erste Mal beim Gesundheitsdienst gemeldet habe. Er habe dabei über Husten, Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit berichtet, worauf er sechs Tabletten D._______, sieben Tabletten E._______ und drei Dosen F._______ erhalten habe. Ansonsten bestehe keine fixe Medikation und es würden für den Beschwerdeführer auch weder Arztberichte vorliegen noch Arzttermine anstehen. Das Vorgenannte wurde vom SEM in einer Telefon- respektive Aktennotiz festgehalten. E. Das SEM trat mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 (eröffnet am 7. Dezember 2024) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Rumänien an. Diese Anordnung erging verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Vom SEM wurde der Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Das SEM hielt weiter fest, dass mit der Verfügung die gemäss Verzeichnis zur Einsicht freien Akten ausgehändigt würden und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die vorinstanzliche Entscheidbegründung kann - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden. F. Gegen diesen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid erhob der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2023 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, verbunden mit der Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, wie auch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. G. Nach Eingang der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht zunächst der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt (vgl. Vollzugsstopp vom 14. Dezember 2023). Dem Beschwerdeführer wurde sodann vom Gericht mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2023 das ihm aufgrund der Aktenlage ersichtlicherweise fehlende vorinstanzliche Aktenstück Nr. (...)-17/1 mit Titel Abklärungen Gesundheit (die oben genannte Aktennotiz) zugestellt, zusammen mit einer Kopie des Aktenverzeichnisses. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung innert Frist eingeräumt. H. Am 27. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher er an seinem Hauptantrag festhielt. Am 20. Februar 2024 reichte er über seinen Rechtsvertreter eine zweite Beschwerdeergänzung nach, in welcher er zur Hauptsache eine ungenügende medizinische Versorgung im BAZ G._______ rügte. Auf die Eingaben und das mit der zweiten Eingabe vorgelegte Beweismittel wird weiter - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich im Urteilszeitpunkt - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 und 2011/9 E. 5; BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.). 3. 3.1 Vom Beschwerdeführer wird die Rückweisung der Sache zur vollständigen Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt, da vom Vorliegen einer schweren und daher auch nicht heilbaren Gehörsrechtsverletzung auszugehen sei. Darüber hinaus sei der entscheidrelevante Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt worden, da es weiterer Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand bedürfe. 3.2 3.2.1 Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdeführer das oben erwähnte Aktenstück Nr. (...)-17/1 mit Titel Abklärungen Gesundheit zugestellt und die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung eingeräumt. Dies deshalb, weil davon auszugehen war, dass dem Beschwerdeführer dieses Aktenstück mit Entscheideröffnung wohl versehentlich nicht ausgehändigt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ihm das Aktenstück vom SEM trotz seiner Paginierung als «Frei zur Edition» wohl deshalb nicht mitübergeben worden sei, weil im elektronischen SEM-Aktensystem ein für die automatisierte Druck-Ausführung notwendige Häklein fehle (vgl. dazu das Aktenverzeichnis). 3.2.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeergänzung vom 27. Dezember 2023 fest, es sei zutreffend, dass ihm die Aktennotiz nicht ausgehändigt worden sei. Die erfolgte Edition des Aktenstücks auf Beschwerdeebene ändere jedoch nichts an den formellen Mängeln des Asylentscheides und folglich auch nichts an seinen Rügen. Der angefochtenen Verfügung lasse sich nichts entnehmen, das auf diese Aktennotiz Bezug nehme. Vielmehr sei aktenwidrig ausgeführt worden, der Beschwerdeführer habe sich wegen seiner seelischen Beschwerden nicht an den Gesundheitsdienst gewendet. Ausserdem habe der Gesundheitsdienst eine Therapie betreffend die psychischen Probleme eingeleitet. Damit seien die Begründungspflicht sowie die Pflicht zur Erstellung des vollständigen Sachverhalts verletzt worden. 3.2.3 Diese Vorbringen gehen allerdings fehl. So geht zunächst aus der angefochtenen Verfügung deutlich hervor, dass sich das SEM vor seinem Entscheid an den BAZ-Gesundheitsdienst gewandt und von diesem eine konkrete Auskunft zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erhalten hatte. Die Aktennotiz war zudem ordnungsgemäss im Aktenverzeichnis, welches dem Beschwerdeführer anlässlich der Entscheideröffnung übergeben wurde, aufgeführt. Zwar war ihm das Aktenstück versehentlich nicht ausgehändigt worden. Diese Unterlassung wurde jedoch auf Beschwerdeebene geheilt und dem Beschwerdeführer in der Folge die Möglichkeit der Beschwerdeergänzung gewährt. Die versehentlich erfolgte Nichtzustellung des genannten Aktenstücks bei Entscheideröffnung stellt jedenfalls keine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht dar. 3.3 3.3.1 Es ist auch im Zusammenhang mit der Frage nach der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers keine Gehörsrechtsverletzung ersichtlich und es bedarf dazu auch keiner weiteren Abklärungen. 3.3.2 Die Vorinstanz hat vielmehr in ihrer Entscheidbegründung nachvollziehbar ausgewiesen, auf welche Überlegungen sie sich stützt. Auch die Auskunft des Gesundheitsdienstes wurde dabei offensichtlich berücksichtigt. Der Hinweis, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich seiner seelischen Probleme nicht an den Gesundheitsdienst gewandt, bezieht sich dabei offensichtlich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich lediglich über «Husten, Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit» beklagt hatte. Damit ist das SEM seiner Begründungspflicht nachgekommen. 3.3.3 Das Gericht erachtet sodann auch den Sachverhalt als genügend erstellt, zumal die bereits bei den Akten liegenden Angaben zu den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers als Grundlage für einen Entscheid in der Sache durchaus genügen. Es standen dem Beschwerdeführer schliesslich neben der eigeräumten Frist zur Beschwerdeergänzung auch noch über zwei Monate zur Verfügung, weitere konkrete Angaben zu seinem Gesundheitszustand zu machen und namentlich verwertbare Beweismittel dazu nachzureichen, er hat jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt (vgl. unten, E. 5.2.2) - bis heute nichts von Relevanz eingebracht. 3.4 Nach dem Gesagten fällt die beantragte Rückweisung zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO mehr statt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich hier direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO. 4.3 Eine von den genannten Regeln abweichende Bestimmung des zuständigen Staates kann sich ergeben, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im an sich zuständigen Staat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Aufgrund der Aktenlage ist ohne Weiteres von der grundsätzlichen Zuständigkeit Rumäniens auszugehen. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gibt es auch keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Rumänien systemische Schwachstellen aufweisen würden (vgl. dazu auch nachfolgend, Ziff. 5.2.1). Solche werden dann auch auf Beschwerdeebene nicht vorgebracht. 5.2 5.2.1 Es sind sodann auch keine Gründe ersichtlich, welche für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sprechen würden. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK (SR 0.101) und der Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK (SR 0.142.301), wobei Rumänien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es bestehen auch keine begründeten Zweifel daran, dass Rumänien die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus der sog. Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) und der sog. Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) ergeben. Vorliegend sind keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, welche zu einem anderen Entscheid führen könnten. Es darf davon ausgegangen werden, dass sowohl die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers als auch seine Versorgung in Rumänien gewährleistet sind und er gegenüber den dort zuständigen Behörden auch vollumfänglich seine Rechte wahrnehmen kann. 5.2.2 Hierzu bleibt festzuhalten, dass vorliegend auch kein medizinischer Sachverhalt ersichtlich ist, aus welchem sich etwas anderes ergeben könnte, nachdem die vom Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch und seiner Vorsprache beim BAZ-Gesundheitsdienst vom 6. Dezember 2023 vorgebrachten Leiden - wie vom SEM zu Recht erkannt - auch in Rumänien behandelt werden können. Zwar wurde in der Beschwerde geltend gemacht, es müsse in seinem Fall wohl vom Vorliegen einer erheblichen psychischen Erkrankungslage ausgegangen werden, respektive es bedürfe in dieser Hinsicht jedenfalls noch weiterer Abklärungen, zumal es sich bei ihm um ein Opfer von sexueller Gewalt handeln könnte. Das Vorbringen erschöpft sich jedoch in schlichten Mutmassungen respektive unbelegten Behauptungen, nachdem weder mit der Beschwerde noch den beiden nachfolgenden Eingaben etwas eingebracht respektive vorgelegt wurde, was das Vorbringen wenigstens im Ansatz stützen könnte. Darauf ist abzustellen, da auch - anders als in der Eingabe vom 20. Februar 2024 geltend gemacht - insgesamt nichts dafür spricht, dass der Beschwerdeführer nur deshalb nichts Konkretes vorgelegt habe, weil ihm vom BAZ-G._______ schon seit Wochen und trotz seiner immer wieder neuen Vorsprachen der Zugang zu notwendiger Behandlung verwehrt werde. Es ist demnach einzig erstellt, dass dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2023 wegen Husten, Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit neben einem Schmerzmittel und einem Beruhigungsmittel auf pflanzlicher Basis ein verschreibungspflichtiger Hustensaft abgegeben wurde. Damit liegen keine Anzeichen auf einen Behandlungsbedarf vor, welcher nicht auch ohne weiteres in Rumänien abgedeckt werden könnte. Es kann daher auch beim Hinweis darauf verbleiben, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen gesundheitlichen Beschwerden an die dafür zuständigen rumänischen Behörden wenden kann, da dieser Staat über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, zu welcher auch Asylantragsteller Zugang haben (vgl. auch Art. 19 Abs.1 und 2 Aufnahmerichtlinie). 5.3 Nach diesen Erwägungen spricht nichts dafür, dass dem Beschwerdeführer in Rumänien eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung drohen würde, weshalb die Schweiz nicht zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet wäre. 5.4 Das SEM hat schliesslich die Vorbringen des Beschwerdeführers auch genügend unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gewürdigt. Da die diesbezügliche Auseinandersetzung der Vorinstanz als hinreichend erscheint, hält die angefochtene Verfügung auch unter dieser Optik einer Prüfung stand (vgl. dazu BVGE 2015/9). 5.5 Nach dem Gesagten ist der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG mit Anordnung der Wegweisung nach Rumänien zu Recht ergangen.
6. Diesen Erwägungen gemäss ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als im Urteilszeitpunkt offensichtlich unbegründet abzuweisen.
7. Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a Abs. 2 AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. Der am 14. Dezember 2023 angeordnete Vollzugsstopp ist aufzuheben. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Von einer Kostenauflage ist jedoch in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzusehen, da einerseits aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und andererseits die Beschwerde nicht als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden kann, da dem Beschwerdeführer nach deren Eingang das ihm noch fehlende Aktenstück zuzustellen und die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen war. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist auch keine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen, da er am vorliegenden Verfahren durch die ihm zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG teilgenommen hat, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. ferner Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Der am 14. Dezember 2023 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: