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D-689/2007

D-689/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-06-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

I A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Liberia in den 1990er Jahren und gelangte nach Guinea. Nach mehreren Jahren Aufenthalt dort verliess er Guinea auf dem Schiffsweg am 10. September 2006 und gelangte am 5. Oktober 2006 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Am 11. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ; vormals Empfangsstelle) Z.________ summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Am 31. Oktober 2006 hörte das BFM den Beschwerdeführer direkt zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend, er sei in der Stadt G. (Liberia) geboren und habe dort seine Kindheit verbracht. Wegen des Krieges hätten er und die Familie Liberia verlassen (EVZ: 1999; Bundesanhörung: 1990), sich in Guinea niedergelassen und zuletzt in Conakry gelebt. Dort sei am 8. Juni 2006 ein Schülerstreik ausgebrochen. Er habe deswegen um seine Sicherheit gefürchtet und sei vor diesem Hintergrund mit Hilfe eines Bekannten alsdann ausgereist. Ansonsten habe er keine Probleme in Guinea gehabt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine durch das UNHCR in Guinea ausgestellte "Carte d'assistance pour réfugiés" ein. B. Mit Verfügung vom 9. November 2006 - eröffnet am gleichen Tag - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in seiner im damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der vom Beschwerdeführer eingereichten "Carte d'assistance pour réfugiés" handle es sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Ferner seien keine entschuldbaren Gründe ersichtlich, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Der Beschwerdeführer habe seine Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht und seine Vorbringen würden jeglicher Grundlage entbehren, weshalb Hinweise auf eine Verfolgung nicht angenommen werden könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. C. Die am 16. November 2006 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 7. Dezember 2006 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägung respektive mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu prüfen, an die Vorinstanz zurück. II D. Mit Verfügung vom 16. Januar 2007 - eröffnet am 19. Januar 2007 - trat das BFM in Anwendung der inzwischen revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 [AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 202 6845]) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung hielt es zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. E. Mit Beschwerde vom 26. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Die Sache sei mit der verbindlichen Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und eine neue Verfügung zu erlassen. Die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Erhebung des Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. In der Vernehmlassung vom 23. Februar 2007 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Schreiben vom 16. März 2007 wurde das Verbindungsbüro des UNHCR für die Schweiz und Liechtenstein im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer eingereichten "Carte d'assistance pour réfugiés" um Beantwortung diverser Fragen ersucht (Echtheit des Dokuments, Registrierung des Karteninhabers). In seinem Antwortschreiben vom 30. März 2007 hielt das Verbindungsbüro unter Beilage eines Auszugs aus seiner Datenbank unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer im Büro in N. in Guinea 1990 als Flüchtling registriert worden sei und das Geburtsjahr sowie die Kartennummer auf der "Carte d'assistance pour réfugiés" mit dem Auszug übereinstimmten. I. In einer weiteren Vernehmlassung vom 16. April 2007 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Lichte der Neuformulierung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG der Frage der Authentizität der vom Beschwerdeführer eingereichten UNHCR-Karte nach Auffassung des BFM keine entscheidwesentliche Bedeutung zukomme. Mit der Änderung der bisherigen Terminologie "Reisepapiere oder andere Dokumente" in "Reise- oder Identitätspapiere" solle sichergestellt werden, dass aufgrund der abgegebenen Papiere eine zweifelsfreie Identifikation möglich sei. Diesem Zweck diene auch die Formulierung in Art. 1 Bst. b und c AsylV1, dass es sich um amtliche und somit von einer nationalstaatlichen oder mit einem Verwaltungsmandat ausgestatteten internationalen Behörde (z.B. UNMIK in Kosovo) ausgestellte Dokumente handeln müsse. Ein vom UNHCR ausgestelltes Dokument entspreche diesen Anforderungen indessen nicht. J. Mit Eingaben vom 10. Januar 2008 und 21. Mai 2008 fanden eine Anzeige wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung vom 15. Dezember 2006 und wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung vom 5. Mai 2008 Eingang in die Beschwerdeakten. K. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 12. Juni 2009 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Eingabe vom 30. Juli 2009 ersuchte [die zuständige kantonale Behörde] um prioritäre Behandlung der Beschwerde (vgl. auch Eingaben vom 14. April 2010, 28. Mai 2010 sowie vom 31. Mai 2010). Zur Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer habe sich seit dem 14. August 2008 in Ausschaffungshaft befunden, und seit dem 3. November 2008 verbüsse er eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Er sei mehrmals wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) verurteilt worden. Der Eingabe lag ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister bei, aus welchem unter anderem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vom Gerichtskreis [...] am 8. Oktober 2008 wegen Vergehen gegen das BetmG (mehrfache Begehung) und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (mehrfache Begehung) zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. M. Mit Instruktionsverfügung vom 22. April 2010 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis des UNHCR vom 30. März 2007 (vgl. Bst. H) gewährt. Auf die Stellungnahme vom 10. Mai 2010 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Vorab ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat am 5. Oktober 2006 um Asyl nachgesucht. Mit Verfügung vom 9. November 2006 ist das BFM auf dieses Gesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in der damals geltenden Fassung nicht eingetreten. Mit Urteil vom 7. Dezember 2009 hat die vormals zuständige ARK diese Verfügung in Anlehnung an seine damalige publizierte Praxis (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 36 S. 250 ff. und EMARK 2004 Nr. 37 S. 255 ff.) aufgehoben und das Bundesamt angewiesen, es habe auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Mit Wirkung auf den 1. Januar 2007 trat die revidierte Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in Kraft (vgl. Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845]). Im Rahmen dieser Gesetzesnovelle wurde die bisherige Terminologie "Reisepapiere oder andere Dokumente, die es erlauben, sie ([Anmerk. des BVGer: die Gesuchstellenden]) zu identifizieren" in "Reise- oder Identitätspapiere" geändert, mit der Folge, dass die zuvor erwähnte, bisherige Rechtsprechung der ARK zur Papierlosenbestimmung keine Geltung mehr beanspruchen konnte (vgl. hierzu ausführlich BVGE 2007/7 S. 55 ff.). Mit Verfügung vom 16. Januar 2007 ist das BFM in Anwendung der revidierten Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG erneut und entgegen den Anweisungen der ARK auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung hängigen Verfahren neues Recht (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). Demnach war das Bundesamt im Zeitpunkt seines zweiten Entscheides vom 16. Januar 2007 - mithin nach dem 1. Januar 2007 - berechtigt, die revidierte Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG und damit die Verschärfung hinsichtlich der Qualität der Identitätsdokumente anzuwenden. Aus dem Umstand, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in ihrer Begründung weder auf das Urteil der ARK vom 7. Dezember 2006 respektive die darin enthaltenen Anweisungen noch auf die Gesetzesänderung bezog, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes und der Anwendung der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wurden die Anweisungen gemäss besagtem Urteil obsolet, und die Nichterwähnung der Gesetzesänderung schliesst eine sachgerechte Anfechtung einer Verfügung nicht aus.

E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. Bei Begründetheit der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung ist über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). In einem entsprechenden Beschwerdeverfahren bildet dementsprechend - ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides - auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73).

E. 5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende entweder glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder aber sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).

E. 5.2.1 Gemäss dem revidierten Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fallen unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" nur solche Dokumente und Ausweise, welche von den heimatlichen Behörden zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und eine zweifelsfreie Identifizierung erlauben (BVGE 2007 E. 4-6, insbesondere E. 5.1-5.2). Bei der vom Beschwerdeführer abgegebenen und vom UNHCR ausgestellten "Carte d'assistance pour réfugiés" handelt es sich - wie die Vorinstanz zu Recht festhielt - gerade nicht um ein solches Dokument im Sinne der eben zitierten Rechtsprechung. Damit ist die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt.

E. 5.2.2 Es gilt nun zu prüfen, ob der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag. Die asylsuchende Person ist gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG in jedem Fall verpflichtet, ihre Reise- und Identitätspapiere innert angemessener Frist zu beschaffen, soweit dies zumutbar und mithin möglich ist. Gelingt es der asylsuchenden Person nicht, glaubhaft zu machen, dass sie ihre Reise- oder Identitätspapiere aus zwingenden Gründen zurücklassen musste beziehungsweise nicht mitnehmen konnte, und kommt sie ihrer Verpflichtung nicht nach, diese nachträglich zu beschaffen, kann aufgrund ihres untätigen Verhaltens geschlossen werden, dass sie ihre Reise- oder Identitätspapiere in der Absicht zurückgelassen hat, eine allfällige Rückführung zu erschweren und damit den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Kommt sie hingegen ihrer Mitwirkungspflicht nach, indem sie sich - soweit zumutbar - umgehend und ernsthaft darum bemüht, ihre Reise- oder Identitätspapiere innert angemessener Frist zu beschaffen, ist anzunehmen, ihrem Unvermögen, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, liege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht die Absicht zugrunde, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Dies entspricht denn auch der Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zugrundeliegenden Zielsetzung, die Abgabe von Reise- oder Identitätspapieren zu fördern, welche den Vollzug einer allfälligen Wegweisung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6069/2008 vom 3. Februar 2010 E. 6.2).

E. 5.2.3 Der mit dem Asylverfahren vertrauten vormaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers musste im Zeitpunkt des Inkrafttretens der revidierten Bestimmungen des Asylgesetzes (1. Januar 2007), spätestens aber nach der Publikation (Juli 2007) der beiden Grundsatzurteile zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (BVGE 2007/7 und BVGE 2007/8) bewusst sein, dass die vom UNHCR ausgestellte "Carte d'assistance pour réfugiés" kein rechtsgenügliches Identitätspapier (mehr) darstellt. Mithin durfte sich die Rechtsvertreterin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf die im Urteil der ARK vom 7. Dezember 2006 (Kassationsurteil) enthaltenen Anweisungen an die Vorinstanz stützen. Ebenfalls durfte sie sich nicht mehr darauf berufen, keine Veranlassung zur Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere gehabt zu haben. Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer über ein relativ umfangreiches familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Guinea verfügt, mit dem er bis zu seiner Ausreise in Kontakt stand (Mutter, 4 Brüder, 2 Schwestern, zwei bei der Mutter lebende Kinder des Beschwerdeführers, Onkel, Tanten; A1/9 S. 3 und A8/8 S. 3). Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich gewesen wäre, über diese Personen in der ihm bis zum vorliegenden Urteil verbliebenen Zeitspanne (rund 3 Jahre) entsprechend rechtsgenügliche Identitätsdokumente erhältlich zu machen. Diese Sichtweise eines bewussten Unterlassens von Bemühungen zur Beibringung rechtsgenüglicher Ausweispapiere oder einer Zusammenarbeit bei der Papierbeschaffung mit den Vollzugsbehörden wird nicht zuletzt dadurch untermauert, indem der Beschwerdeführer klar zu verstehen gibt, dass es ihm gleich sei, im Gefängnis zu bleiben, weil er nicht nach Liberia oder Guinea zurückkehren wolle (vgl. Dolmetschergespräch vom 4. September 2008; Vollzugsdossier). Ein solches Verhalten lässt letztlich aber nur den Schluss zu, der Beschwerdeführer beabsichtige, einen allfälligen Vollzug der Wegweisung zu verhindern respektive seinen Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Nach dem Gesagten ist somit zu schliessen, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren glaubhaft zu machen vermag.

E. 5.3 In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft ist zunächst festzuhalten, dass die Herkunft respektive Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unklar ist (vgl. hierzu im Detail nachfolgend E. 7.2). Anzufügen ist sodann ungeachtet der Begründung in der angefochtenen Verfügung, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen weder hinsichtlich Liberia (geltend gemachte Staatsangehörigkeit) noch in Bezug auf Guinea (letzter Aufenthaltsort des Beschwerdeführers) Hinweise auf eine (asyl-) relevante Gefährdungssituation entnommen werden können. Guinea will der Beschwerdeführer verlassen haben, weil er sich dort nach einem Schülerstreik am 8. Juni 2006, bei dem er verletzt worden sei, einfach nicht mehr sicher gefühlt habe. Dass ihm in diesem Zusammenhang nachteilige Massnahmen staatlicher Organe von asylrechtlicher Relevanz widerfahren wären oder er solche allenfalls künftig zu befürchten gehabt hätte, machte er indes nicht geltend. Im Gegenteil, anlässlich der Erstbefragung gab er sogar unumwunden zu Protokoll, in Guinea und mit den guineischen Behörden keine Probleme gehabt zu haben (A1/9 S. 5 sowie A8/8 S. 4 und 5). Was Liberia anbelangt, so will der Beschwerdeführer dieses Land aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegswirren mit seiner Familie verlassen haben. Konkret und gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen erwähnte er keine. Hinzu kommt, dass zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des Urteils massgebend ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3) und sich die Sicherheitssituation in Liberia seit den Wahlen von Oktober 2005 grundlegend anders als im Vergleich zu den Bürgerkriegsjahren darstellt. So erweist sich im heutigen Zeitpunkt die Sicherheitslage in diesem Land vor allem dank der VN-Friedenstruppe UNMIL als unter Kontrolle, aber weiterhin fragil. Daraus kann aber schlichtweg nicht gefolgert werden, der Beschwerdeführer wäre dort einer möglichen (asyl-)relevanten Gefährdungssituation ausgesetzt. In der Rechtsmitteleingabe wird in diesem Zusammenhang im Wesentlichen einzig ausgeführt, bei der "Prüfung" zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gehe das BFM nur auf die "zweifelhaften Angaben des Beschwerdeführers" (liberianische Herkunft, widersprüchliche Angaben zum Ausreisezeitpunkt aus Liberia und dem Todeszeitpunkt des Vaters) ein, ohne Abklärungen gemacht zu haben. Diesbezüglich kann auf weitere Erörterungen verzichtet und lediglich auf das Erfordernis des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 7 AsylG verwiesen respektive festgehalten werden, dass bei dieser Sachlage weitere Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht angezeigt waren.

E. 5.4 Keine Änderung bewirken die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach eine Anwendung des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG nicht nur in casu sondern überhaupt völkerrechtswidrig sei. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. BVGE 2007/8 E. 6 S. 93). Dieser ist nichts mehr hinzuzufügen.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Ungeachtet der vom UNHCR ausgestellten "Carte d'assistance pour réfugiés" - welche wie bereits festgehalten, kein rechtsgenügliches Identitätspapier darstellt (vgl. oben E. 5.2.1) - steht aufgrund der Vollzugsakten die Herkunft respektive Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bis heute nicht hinreichend sicher fest. Diverse, zwischenzeitlich in diesem Zusammenhang getroffene Abklärungen (Dolmetschergespräch vom 4. September 2008; Guinea-Zentrale-Befragung vom 23. bis 30. September 2008 in Bern durch eine guineische Delegation sowie Einschätzung einer guineischen Delegation vom 25. Februar 2009; Einschätzung eines Experten [spécialiste de provenance] vom 12. September 2008 sowie 25. Februar 2009) ergeben kein einheitliches Bild. Die einen verneinen eine Herkunft des Beschwerdeführers aus Guinea, währenddem die andern eine solche bejahen. Weiter hält ein telefonisches Interview mit einem Repräsentanten der liberianischen Botschaft in Paris vom 3. November 2009 fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Akzents und seiner Bemerkungen kein liberianischer Staatsangehöriger sei. Mithin bleibt der wirkliche Heimatstaat des Beschwerdeführers bis heute unklar, und das BFM ist mithin zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe seine Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Obschon diese Frage für die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs letztlich von entscheidender Bedeutung ist, kann diese im vorliegenden Verfahren aber aus nachfolgenden Überlegungen offen bleiben.

E. 7.3 Grundsätzlich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es kann deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Demnach hat der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.). In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit kann zudem an dieser Stelle im Sinne einer Ergänzung angeführt werden, dass der Beschwerdeführer als junger, offenbar gesunder und alleinstehender Mann weder in Liberia noch in Guinea in eine existenzielle Notlage geraten dürfte, zumal er aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit in der Schweiz ein gewisses Durchsetzungs- und Selbstbehauptungsvermögen an den Tag gelegt hat (vgl. diesbezüglich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4638/2008 vom 4. November 2008 E. 5.3.3). Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig, zumutbar und erscheint auch grundsätzlich als möglich, zumal die Beschaffung der notwendigen Reisepapiere des effektiven Herkunftslandes eine Vollzugsfrage darstellt, welche nicht von der Beschwerdeinstanz zu prüfen ist.

E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekanntgegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG). Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann jedoch zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) gilt das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde. Die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere nach Art. 97 Abs. 2 AsylG in der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes, zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 4. September 2002 war vorgesehen, wenn ein erstinstanzlicher Nichteintretensentscheid vorliegt (vgl. BBl 2002 6899 f.), während im Falle eines ablehnenden erstinstanzlichen Asylentscheides mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates in der Regel erst Kontakt aufgenommen werden durfte, wenn ein vollziehbarer Wegweisungsentscheid vorliegt. Diese differenzierende Regelung wurde in den Beratungen in den Eidgenössischen Räten zu Gunsten der geltenden Fassung von Art. 97 Abs. 2 AsylG aufgegeben (vgl. AB N 2004 612 ff.), woraus geschlossen werden muss, dass der Gesetzgeber die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere im Sinne einer Ausweitung nicht nur beim Vorliegen eines erstinstanzlichen Nichteintretensentscheides, sondern auch beim Vorliegen eines ablehnenden Asylentscheides vorsehen wollte. Aufgrund der in Art. 97 Abs. 2 AsylG gewählten Formulierung "wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde", kann deshalb nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere ausschliesslich in jenen Fällen vorsehen wollen, in denen im Asylverfahren die Flüchtlingseigenschaft erstinstanzlich verneint wurde. Im Gegenteil, entstehungsgeschichtlich ist vielmehr davon auszugehen, Art. 97 Abs. 2 AsylG gelange nach dem Grundsatz in maiore minus auch dann zur Anwendung, wenn ein erstinstanzlicher Nichteintretensentscheid vorliegt. Der Darstellung in der Beschwerde, wonach Art. 4 Abs. 1 VVWA gesetzeswidrig sei, kann somit jedenfalls in Bezug auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht gefolgt werden, da im Falle der Anwendung dieser Bestimmung sehr wohl (vorfrageweise) zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller Flüchtling ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Im Übrigen deutet aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hin. Folglich ist das Gesuch, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, zumal der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage auch im heutigen Zeitpunkt als bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erachten ist. Trotz Unterliegens des Beschwerdeführers werden demzufolge keine Kosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. [...] (per Kurier; in Kopie) [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-689/2007/wif {T 0/2} Urteil vom 17. Juni 2010 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren [...], Staatsangehörigkeit unbekannt, angeblich Liberia, vertreten durch Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Januar 2007 / N [...]. Sachverhalt: I A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Liberia in den 1990er Jahren und gelangte nach Guinea. Nach mehreren Jahren Aufenthalt dort verliess er Guinea auf dem Schiffsweg am 10. September 2006 und gelangte am 5. Oktober 2006 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Am 11. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ; vormals Empfangsstelle) Z.________ summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Am 31. Oktober 2006 hörte das BFM den Beschwerdeführer direkt zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend, er sei in der Stadt G. (Liberia) geboren und habe dort seine Kindheit verbracht. Wegen des Krieges hätten er und die Familie Liberia verlassen (EVZ: 1999; Bundesanhörung: 1990), sich in Guinea niedergelassen und zuletzt in Conakry gelebt. Dort sei am 8. Juni 2006 ein Schülerstreik ausgebrochen. Er habe deswegen um seine Sicherheit gefürchtet und sei vor diesem Hintergrund mit Hilfe eines Bekannten alsdann ausgereist. Ansonsten habe er keine Probleme in Guinea gehabt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine durch das UNHCR in Guinea ausgestellte "Carte d'assistance pour réfugiés" ein. B. Mit Verfügung vom 9. November 2006 - eröffnet am gleichen Tag - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in seiner im damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der vom Beschwerdeführer eingereichten "Carte d'assistance pour réfugiés" handle es sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Ferner seien keine entschuldbaren Gründe ersichtlich, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Der Beschwerdeführer habe seine Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht und seine Vorbringen würden jeglicher Grundlage entbehren, weshalb Hinweise auf eine Verfolgung nicht angenommen werden könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. C. Die am 16. November 2006 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 7. Dezember 2006 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägung respektive mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu prüfen, an die Vorinstanz zurück. II D. Mit Verfügung vom 16. Januar 2007 - eröffnet am 19. Januar 2007 - trat das BFM in Anwendung der inzwischen revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 [AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 202 6845]) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung hielt es zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. E. Mit Beschwerde vom 26. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Die Sache sei mit der verbindlichen Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und eine neue Verfügung zu erlassen. Die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Erhebung des Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. In der Vernehmlassung vom 23. Februar 2007 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Schreiben vom 16. März 2007 wurde das Verbindungsbüro des UNHCR für die Schweiz und Liechtenstein im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer eingereichten "Carte d'assistance pour réfugiés" um Beantwortung diverser Fragen ersucht (Echtheit des Dokuments, Registrierung des Karteninhabers). In seinem Antwortschreiben vom 30. März 2007 hielt das Verbindungsbüro unter Beilage eines Auszugs aus seiner Datenbank unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer im Büro in N. in Guinea 1990 als Flüchtling registriert worden sei und das Geburtsjahr sowie die Kartennummer auf der "Carte d'assistance pour réfugiés" mit dem Auszug übereinstimmten. I. In einer weiteren Vernehmlassung vom 16. April 2007 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Lichte der Neuformulierung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG der Frage der Authentizität der vom Beschwerdeführer eingereichten UNHCR-Karte nach Auffassung des BFM keine entscheidwesentliche Bedeutung zukomme. Mit der Änderung der bisherigen Terminologie "Reisepapiere oder andere Dokumente" in "Reise- oder Identitätspapiere" solle sichergestellt werden, dass aufgrund der abgegebenen Papiere eine zweifelsfreie Identifikation möglich sei. Diesem Zweck diene auch die Formulierung in Art. 1 Bst. b und c AsylV1, dass es sich um amtliche und somit von einer nationalstaatlichen oder mit einem Verwaltungsmandat ausgestatteten internationalen Behörde (z.B. UNMIK in Kosovo) ausgestellte Dokumente handeln müsse. Ein vom UNHCR ausgestelltes Dokument entspreche diesen Anforderungen indessen nicht. J. Mit Eingaben vom 10. Januar 2008 und 21. Mai 2008 fanden eine Anzeige wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung vom 15. Dezember 2006 und wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung vom 5. Mai 2008 Eingang in die Beschwerdeakten. K. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 12. Juni 2009 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Eingabe vom 30. Juli 2009 ersuchte [die zuständige kantonale Behörde] um prioritäre Behandlung der Beschwerde (vgl. auch Eingaben vom 14. April 2010, 28. Mai 2010 sowie vom 31. Mai 2010). Zur Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer habe sich seit dem 14. August 2008 in Ausschaffungshaft befunden, und seit dem 3. November 2008 verbüsse er eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Er sei mehrmals wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) verurteilt worden. Der Eingabe lag ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister bei, aus welchem unter anderem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vom Gerichtskreis [...] am 8. Oktober 2008 wegen Vergehen gegen das BetmG (mehrfache Begehung) und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (mehrfache Begehung) zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. M. Mit Instruktionsverfügung vom 22. April 2010 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis des UNHCR vom 30. März 2007 (vgl. Bst. H) gewährt. Auf die Stellungnahme vom 10. Mai 2010 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Vorab ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat am 5. Oktober 2006 um Asyl nachgesucht. Mit Verfügung vom 9. November 2006 ist das BFM auf dieses Gesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in der damals geltenden Fassung nicht eingetreten. Mit Urteil vom 7. Dezember 2009 hat die vormals zuständige ARK diese Verfügung in Anlehnung an seine damalige publizierte Praxis (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 36 S. 250 ff. und EMARK 2004 Nr. 37 S. 255 ff.) aufgehoben und das Bundesamt angewiesen, es habe auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Mit Wirkung auf den 1. Januar 2007 trat die revidierte Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in Kraft (vgl. Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845]). Im Rahmen dieser Gesetzesnovelle wurde die bisherige Terminologie "Reisepapiere oder andere Dokumente, die es erlauben, sie ([Anmerk. des BVGer: die Gesuchstellenden]) zu identifizieren" in "Reise- oder Identitätspapiere" geändert, mit der Folge, dass die zuvor erwähnte, bisherige Rechtsprechung der ARK zur Papierlosenbestimmung keine Geltung mehr beanspruchen konnte (vgl. hierzu ausführlich BVGE 2007/7 S. 55 ff.). Mit Verfügung vom 16. Januar 2007 ist das BFM in Anwendung der revidierten Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG erneut und entgegen den Anweisungen der ARK auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung hängigen Verfahren neues Recht (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). Demnach war das Bundesamt im Zeitpunkt seines zweiten Entscheides vom 16. Januar 2007 - mithin nach dem 1. Januar 2007 - berechtigt, die revidierte Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG und damit die Verschärfung hinsichtlich der Qualität der Identitätsdokumente anzuwenden. Aus dem Umstand, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in ihrer Begründung weder auf das Urteil der ARK vom 7. Dezember 2006 respektive die darin enthaltenen Anweisungen noch auf die Gesetzesänderung bezog, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes und der Anwendung der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wurden die Anweisungen gemäss besagtem Urteil obsolet, und die Nichterwähnung der Gesetzesänderung schliesst eine sachgerechte Anfechtung einer Verfügung nicht aus. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. Bei Begründetheit der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung ist über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). In einem entsprechenden Beschwerdeverfahren bildet dementsprechend - ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides - auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). 5. 5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende entweder glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder aber sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 5.2 5.2.1 Gemäss dem revidierten Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fallen unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" nur solche Dokumente und Ausweise, welche von den heimatlichen Behörden zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und eine zweifelsfreie Identifizierung erlauben (BVGE 2007 E. 4-6, insbesondere E. 5.1-5.2). Bei der vom Beschwerdeführer abgegebenen und vom UNHCR ausgestellten "Carte d'assistance pour réfugiés" handelt es sich - wie die Vorinstanz zu Recht festhielt - gerade nicht um ein solches Dokument im Sinne der eben zitierten Rechtsprechung. Damit ist die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt. 5.2.2 Es gilt nun zu prüfen, ob der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag. Die asylsuchende Person ist gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG in jedem Fall verpflichtet, ihre Reise- und Identitätspapiere innert angemessener Frist zu beschaffen, soweit dies zumutbar und mithin möglich ist. Gelingt es der asylsuchenden Person nicht, glaubhaft zu machen, dass sie ihre Reise- oder Identitätspapiere aus zwingenden Gründen zurücklassen musste beziehungsweise nicht mitnehmen konnte, und kommt sie ihrer Verpflichtung nicht nach, diese nachträglich zu beschaffen, kann aufgrund ihres untätigen Verhaltens geschlossen werden, dass sie ihre Reise- oder Identitätspapiere in der Absicht zurückgelassen hat, eine allfällige Rückführung zu erschweren und damit den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Kommt sie hingegen ihrer Mitwirkungspflicht nach, indem sie sich - soweit zumutbar - umgehend und ernsthaft darum bemüht, ihre Reise- oder Identitätspapiere innert angemessener Frist zu beschaffen, ist anzunehmen, ihrem Unvermögen, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, liege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht die Absicht zugrunde, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Dies entspricht denn auch der Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zugrundeliegenden Zielsetzung, die Abgabe von Reise- oder Identitätspapieren zu fördern, welche den Vollzug einer allfälligen Wegweisung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6069/2008 vom 3. Februar 2010 E. 6.2). 5.2.3 Der mit dem Asylverfahren vertrauten vormaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers musste im Zeitpunkt des Inkrafttretens der revidierten Bestimmungen des Asylgesetzes (1. Januar 2007), spätestens aber nach der Publikation (Juli 2007) der beiden Grundsatzurteile zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (BVGE 2007/7 und BVGE 2007/8) bewusst sein, dass die vom UNHCR ausgestellte "Carte d'assistance pour réfugiés" kein rechtsgenügliches Identitätspapier (mehr) darstellt. Mithin durfte sich die Rechtsvertreterin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf die im Urteil der ARK vom 7. Dezember 2006 (Kassationsurteil) enthaltenen Anweisungen an die Vorinstanz stützen. Ebenfalls durfte sie sich nicht mehr darauf berufen, keine Veranlassung zur Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere gehabt zu haben. Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer über ein relativ umfangreiches familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Guinea verfügt, mit dem er bis zu seiner Ausreise in Kontakt stand (Mutter, 4 Brüder, 2 Schwestern, zwei bei der Mutter lebende Kinder des Beschwerdeführers, Onkel, Tanten; A1/9 S. 3 und A8/8 S. 3). Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich gewesen wäre, über diese Personen in der ihm bis zum vorliegenden Urteil verbliebenen Zeitspanne (rund 3 Jahre) entsprechend rechtsgenügliche Identitätsdokumente erhältlich zu machen. Diese Sichtweise eines bewussten Unterlassens von Bemühungen zur Beibringung rechtsgenüglicher Ausweispapiere oder einer Zusammenarbeit bei der Papierbeschaffung mit den Vollzugsbehörden wird nicht zuletzt dadurch untermauert, indem der Beschwerdeführer klar zu verstehen gibt, dass es ihm gleich sei, im Gefängnis zu bleiben, weil er nicht nach Liberia oder Guinea zurückkehren wolle (vgl. Dolmetschergespräch vom 4. September 2008; Vollzugsdossier). Ein solches Verhalten lässt letztlich aber nur den Schluss zu, der Beschwerdeführer beabsichtige, einen allfälligen Vollzug der Wegweisung zu verhindern respektive seinen Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Nach dem Gesagten ist somit zu schliessen, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren glaubhaft zu machen vermag. 5.3 In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft ist zunächst festzuhalten, dass die Herkunft respektive Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unklar ist (vgl. hierzu im Detail nachfolgend E. 7.2). Anzufügen ist sodann ungeachtet der Begründung in der angefochtenen Verfügung, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen weder hinsichtlich Liberia (geltend gemachte Staatsangehörigkeit) noch in Bezug auf Guinea (letzter Aufenthaltsort des Beschwerdeführers) Hinweise auf eine (asyl-) relevante Gefährdungssituation entnommen werden können. Guinea will der Beschwerdeführer verlassen haben, weil er sich dort nach einem Schülerstreik am 8. Juni 2006, bei dem er verletzt worden sei, einfach nicht mehr sicher gefühlt habe. Dass ihm in diesem Zusammenhang nachteilige Massnahmen staatlicher Organe von asylrechtlicher Relevanz widerfahren wären oder er solche allenfalls künftig zu befürchten gehabt hätte, machte er indes nicht geltend. Im Gegenteil, anlässlich der Erstbefragung gab er sogar unumwunden zu Protokoll, in Guinea und mit den guineischen Behörden keine Probleme gehabt zu haben (A1/9 S. 5 sowie A8/8 S. 4 und 5). Was Liberia anbelangt, so will der Beschwerdeführer dieses Land aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegswirren mit seiner Familie verlassen haben. Konkret und gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen erwähnte er keine. Hinzu kommt, dass zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des Urteils massgebend ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3) und sich die Sicherheitssituation in Liberia seit den Wahlen von Oktober 2005 grundlegend anders als im Vergleich zu den Bürgerkriegsjahren darstellt. So erweist sich im heutigen Zeitpunkt die Sicherheitslage in diesem Land vor allem dank der VN-Friedenstruppe UNMIL als unter Kontrolle, aber weiterhin fragil. Daraus kann aber schlichtweg nicht gefolgert werden, der Beschwerdeführer wäre dort einer möglichen (asyl-)relevanten Gefährdungssituation ausgesetzt. In der Rechtsmitteleingabe wird in diesem Zusammenhang im Wesentlichen einzig ausgeführt, bei der "Prüfung" zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gehe das BFM nur auf die "zweifelhaften Angaben des Beschwerdeführers" (liberianische Herkunft, widersprüchliche Angaben zum Ausreisezeitpunkt aus Liberia und dem Todeszeitpunkt des Vaters) ein, ohne Abklärungen gemacht zu haben. Diesbezüglich kann auf weitere Erörterungen verzichtet und lediglich auf das Erfordernis des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 7 AsylG verwiesen respektive festgehalten werden, dass bei dieser Sachlage weitere Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht angezeigt waren. 5.4 Keine Änderung bewirken die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach eine Anwendung des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG nicht nur in casu sondern überhaupt völkerrechtswidrig sei. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. BVGE 2007/8 E. 6 S. 93). Dieser ist nichts mehr hinzuzufügen. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Ungeachtet der vom UNHCR ausgestellten "Carte d'assistance pour réfugiés" - welche wie bereits festgehalten, kein rechtsgenügliches Identitätspapier darstellt (vgl. oben E. 5.2.1) - steht aufgrund der Vollzugsakten die Herkunft respektive Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bis heute nicht hinreichend sicher fest. Diverse, zwischenzeitlich in diesem Zusammenhang getroffene Abklärungen (Dolmetschergespräch vom 4. September 2008; Guinea-Zentrale-Befragung vom 23. bis 30. September 2008 in Bern durch eine guineische Delegation sowie Einschätzung einer guineischen Delegation vom 25. Februar 2009; Einschätzung eines Experten [spécialiste de provenance] vom 12. September 2008 sowie 25. Februar 2009) ergeben kein einheitliches Bild. Die einen verneinen eine Herkunft des Beschwerdeführers aus Guinea, währenddem die andern eine solche bejahen. Weiter hält ein telefonisches Interview mit einem Repräsentanten der liberianischen Botschaft in Paris vom 3. November 2009 fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Akzents und seiner Bemerkungen kein liberianischer Staatsangehöriger sei. Mithin bleibt der wirkliche Heimatstaat des Beschwerdeführers bis heute unklar, und das BFM ist mithin zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe seine Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Obschon diese Frage für die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs letztlich von entscheidender Bedeutung ist, kann diese im vorliegenden Verfahren aber aus nachfolgenden Überlegungen offen bleiben. 7.3 Grundsätzlich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es kann deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Demnach hat der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.). In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit kann zudem an dieser Stelle im Sinne einer Ergänzung angeführt werden, dass der Beschwerdeführer als junger, offenbar gesunder und alleinstehender Mann weder in Liberia noch in Guinea in eine existenzielle Notlage geraten dürfte, zumal er aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit in der Schweiz ein gewisses Durchsetzungs- und Selbstbehauptungsvermögen an den Tag gelegt hat (vgl. diesbezüglich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4638/2008 vom 4. November 2008 E. 5.3.3). Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig, zumutbar und erscheint auch grundsätzlich als möglich, zumal die Beschaffung der notwendigen Reisepapiere des effektiven Herkunftslandes eine Vollzugsfrage darstellt, welche nicht von der Beschwerdeinstanz zu prüfen ist. 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekanntgegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG). Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann jedoch zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) gilt das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde. Die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere nach Art. 97 Abs. 2 AsylG in der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes, zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 4. September 2002 war vorgesehen, wenn ein erstinstanzlicher Nichteintretensentscheid vorliegt (vgl. BBl 2002 6899 f.), während im Falle eines ablehnenden erstinstanzlichen Asylentscheides mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates in der Regel erst Kontakt aufgenommen werden durfte, wenn ein vollziehbarer Wegweisungsentscheid vorliegt. Diese differenzierende Regelung wurde in den Beratungen in den Eidgenössischen Räten zu Gunsten der geltenden Fassung von Art. 97 Abs. 2 AsylG aufgegeben (vgl. AB N 2004 612 ff.), woraus geschlossen werden muss, dass der Gesetzgeber die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere im Sinne einer Ausweitung nicht nur beim Vorliegen eines erstinstanzlichen Nichteintretensentscheides, sondern auch beim Vorliegen eines ablehnenden Asylentscheides vorsehen wollte. Aufgrund der in Art. 97 Abs. 2 AsylG gewählten Formulierung "wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde", kann deshalb nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere ausschliesslich in jenen Fällen vorsehen wollen, in denen im Asylverfahren die Flüchtlingseigenschaft erstinstanzlich verneint wurde. Im Gegenteil, entstehungsgeschichtlich ist vielmehr davon auszugehen, Art. 97 Abs. 2 AsylG gelange nach dem Grundsatz in maiore minus auch dann zur Anwendung, wenn ein erstinstanzlicher Nichteintretensentscheid vorliegt. Der Darstellung in der Beschwerde, wonach Art. 4 Abs. 1 VVWA gesetzeswidrig sei, kann somit jedenfalls in Bezug auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht gefolgt werden, da im Falle der Anwendung dieser Bestimmung sehr wohl (vorfrageweise) zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller Flüchtling ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Im Übrigen deutet aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hin. Folglich ist das Gesuch, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, zumal der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage auch im heutigen Zeitpunkt als bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erachten ist. Trotz Unterliegens des Beschwerdeführers werden demzufolge keine Kosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. [...] (per Kurier; in Kopie) [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: