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D-6897/2018

D-6897/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der christliche Beschwerdeführer tamilischer Ethnie verliess seinen Angaben zufolge im August 2014 seinen Heimatort B._______ und reiste über Iran sowie weitere unbekannte Länder am 20. Juli 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen und am darauffolgenden Tag anlässlich einer Personalienaufnahme zur Identität und zum Reiseweg befragt (A10/7). Am 27. Juli 2015 fand ein beratendes Vorgespräch statt (A15/5). Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 reichte er unter anderem einen Auszug aus dem Informationsbuch der Polizei in C._______ vom 19. März 2009 im Original, ein vom Friedensrichter bestätigtes Schreiben seiner Schwester D._______ sowie einen IKRK-Ausweis von ihm und denjenigen seines Bruders in Kopie ein. Am 3. August 2015 wurden eine Identitätskarte und eine Geburtsurkunde des Beschwerdeführers im Original eingereicht. Am 23. September 2015 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt (A26/21). B.Zur Begründung seines Asylgesuches machte er insbesondere geltend, er habe seit Ende 2005 kleinere Aufgaben für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) - vorwiegend den versteckten Transport von Waffen und Kleidern - erledigen müssen. Seine Schwester sei 1996 zu den LTTE gegangen und er habe seit 2008 keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Er sei kein Mitglied der LTTE gewesen, habe aber für sie gearbeitet, da er im von ihnen kontrollierten Gebiet gelebt habe. Im Juli 2006 sei er von Mitgliedern der CID (Criminal Investigation Department) in E._______ dabei erwischt und festgenommen worden. Daraufhin sei er sechs Tage im F._______ festgehalten und geschlagen worden. Ab dem dritten Tag habe er die Folterungen nicht mehr ausgehalten und habe alles erzählt. Danach sei er vor Gericht und nach Anurathapuram ins Gefängnis gekommen, wo er Zwangsarbeit habe leisten müssen. Er sei im Januar 2007 freigekommen, da zwei Regierungsangestellte sich für ihn verbürgt hätten. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er erfahren, dass seine Mutter verstorben sei. Nach seiner Freilassung habe er in E._______ bleiben, sich alle 14 Tage beim Gericht melden und jeden Sonntag im F._______ Unterschrift leisten müssen. Er sei jedes Mal befragt, schikaniert und manchmal auch geschlagen worden. Da die Meldepflichten immer strenger geworden und mehrere Personen, die ebenfalls ihre Unterschrift geleistet hatten, umgebracht worden seien, habe er sich ab Mai 2007 nicht mehr bei ihnen gemeldet und sich versteckt gehalten. Er sei zu seiner Schwester nach G._______ gegangen und habe fast zwei Jahre bei ihr gelebt. Während dieser Zeit sei er nicht gesucht worden und habe auch keine Schwierigkeiten gehabt. Am 19. März 2009 hätten ihn Polizisten erwischt und 20 Tage inhaftiert, befragt und misshandelt. Mangels Beweismitteln habe das Gericht am 8. April 2009 seine Freilassung angeordnet. Daraufhin habe er wieder regelmässig Unterschrift leisten müssen. Als bekannt geworden sei, dass er in E._______ in Haft gewesen und sich dort nicht mehr gemeldet habe, sei er gesucht worden. Er sei im Mai 2009 nach B._______ gegangen und habe dort fast zwei Jahre lang keine Schwierigkeiten gehabt. In den Jahren 2010 und 2011 habe er Vorladungen vom Gericht erhalten und sei - ohne dort zu erscheinen - zu seinem ebenfalls in B._______ lebenden Bruder gegangen. Gegen ihn habe ein Haftbefehl vorgelegen und er habe sich bei Verwandten, Bekannten und seinem Bruder abwechslungsweise versteckt aufgehalten. Sein Bruder sei an seiner Stelle mitgenommen worden. Die Verhaftung sei der Menschenrechtskommission gemeldet worden. Da er keinen Ausweg mehr gesehen habe, sei er im Januar oder Februar 2013 nach H._______ zu seinem Onkel mütterlicherseits umgezogen. Dort habe er sich auch nicht sicher gefühlt. Mithilfe eines Schleppers sei er daher im August 2014 aus Sri Lanka ausgereist. Als Beweismittel übergab er eine Kopie des Gerichtsurteils vom 8. April 2009 des Magistrate Court of G._______. C.Mit Schreiben vom 24. September 2015 richtete die Vorinstanz an die Schweizerische Botschaft in Sri Lanka eine Anfrage hinsichtlich der Echtheit der eingereichten Beweismittel. D.Am 28. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Gerichtsurkunde des "Magistrate Court of G._______", den IKRK-Ausweis von ihm und denjenigen seines Bruders im Original sowie die Todesanzeige seiner Mutter in Kopie nach. E.Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2015 äusserte sich eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka dahingehend, dass aufgrund inhaltlicher und formeller Hinweise auf eine Fälschung des Auszugs aus dem Anzeigenbuch der Polizei zu schliessen sei. Hinsichtlich des Berichts für das Amtsgericht sowie den Bericht des Gerichtsmediziners im Fall BR/4340/s/09 seien keine solchen Hinweise ersichtlich. Der Quittung der Human Rights Commission in B._______ komme wenig Beweiskraft zu, da diese lediglich eine Anzeigeerstattung bestätige. F.Am 22. Juni 2016 fand eine Nachbefragung des Beschwerdeführers statt, bei welcher er zum gefälschten Dokument und weiteren Aussagen anlässlich der Erstanhörung befragt wurde (A39/27). Dabei hielt er unter anderem fest, dass er jedes Mal, wenn er Waffen nach E._______ gebracht habe, Kleider zurück nach I._______ transportiert habe. Dies sei etwa vier bis fünf Mal geschehen. Er sei seit 2009 weiterhin gesucht worden, obwohl ihn das Gericht freigesprochen habe. Zum eingereichten gefälschten Beweismittel gab er an, ein Officer in Charge habe seiner Schwester dieses singhalesische mit Stempel versehene Dokument ausgehändigt. Sein Bruder habe nach seiner Erstbefragung beim SEM versucht, mithilfe seines Anwalts eine Kopie seines Gerichtsurteils zu erhalten. Dies habe nicht geklappt und die CID habe seinen Bruder für elf Monate festgenommen, angeblich wegen Drogen im Tuktuk. Seine Schwester habe aufgrund der Erkundigungen nach ihm in ein gemietetes Haus umziehen müssen. G.Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 - Eröffnung am 2. Juli 2016 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung und ordnete den Vollzug derselben an. H.Mit Eingabe vom 2. August 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. I.Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2016 wies der damalige Instruktionsrichter unter anderem das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. K.Nachdem der Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet worden war, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. August 2016 auf die Beschwerde nicht ein. Die angefochtene Verfügung erwuchs damit in Rechtskraft. L.Am 16. Oktober 2017 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch und begründete dieses insbesondere mit einer vermehrten Suche nach ihm bei seinem Bruder und dessen Ehefrau sowie seiner Schwester. Sein Bruder habe sich aus Angst vor einer Inhaftierung versteckt und den Kontakt abgebrochen. Seine Schwester habe im Oktober 2016 ihren Wohnort geändert und aus Angst ihren Ehemann nach J._______ geschickt. M.Am 10. Januar 2018 reichte er zur Stützung seines Mehrfachgesuchs mehrere Beweismittel ein: Eine Gerichtsvorladung des Bezirksgerichts B._______ vom 24. November 2017, einen Gerichtsentscheid des Bezirksgerichts B._______ vom 27. August 2014, ein Schreiben eines Friedensrichters des Bezirks B._______ vom 22. März 2017, ein Schreiben der Partei "(...)" vom 9. August 2017, ein undatiertes Schreiben seiner Schwester sowie eine Vorzeigevorladung des "Police Terrorist Activity Bureau". N.Mit Verfügung vom 2. November 2018 (Eröffnung am 5. November 2018) hielt das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es wies insbesondere darauf hin, dass angesichts der im vorangehenden Verfahren dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen bezüglich einer als asylrelevant zu erachtenden (drohenden) Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden könne. Polizei- und Gerichtsdokumente aus seinem Heimatstaat seien nicht fälschungssicher und verfügten über keine besonderen Sicherheitsmerkmale. Er könne nicht glaubhaft machen, dass er - weder zum heutigen Zeitpunkt noch im Zeitpunkt seiner Ausreise - behördlich gesucht werde. O.Am 9. November 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Akteneinsicht. Sie wurde ihm am 14. November 2018 und 6. Dezember 2018 gewährt. P.Mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 2. November 2018. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Dabei stellte der Beschwerdeführer eine Haftbestätigung des IKRK für seine Inhaftierung in K._______ im Jahr 2009 sowie ein Arztzeugnis in Aussicht. Eine "Rückschaffung" sei für ihn aufgrund seiner Verfolgung und seines gesundheitlichen Zustandes nicht zumutbar. Zudem machte er insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Beweismittel seien vom SEM nicht gewürdigt worden). Q.Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 4. Dezember 2018 nach. Darin berichteten Dr. med. L._______ (FMH Allgemeine Medizin) und Dr. med. M._______ über fünf Konsultationen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 28. Mai 2018 bis 22. Juni 2018. R.Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. S.Auf Gesuch vom 12. Dezember 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in die anonymisierte Version der Botschaftsanfrage vom 20. Oktober 2015. T.Am 14. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Haftbestätigung des IKRK vom 5. Dezember 2018 im Original nach. Eine Gerichtsvorladung des Bezirksgerichts B._______ vom 15. Dezember 2017 (mit englischer Übersetzung) wurde am 29. Januar 2018 nachgereicht. U.Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2018 hiess der neu zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem gewährte er die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und ordnete dem Beschwerdeführer Frau MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, als amtliche Rechtsbeiständin bei. V.Am 9. Januar 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Botschaftsanfrage vom 20. Oktober 2015. W.Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2019 hielt die Vorinstanz insbesondere fest, entgegen ihrer Formulierung - von einer eingehenden Würdigung der neu eingereichten Beweismittel könne abgesehen werden - habe sie diese im angefochtenen Entscheid sehr wohl gewürdigt. X.Mit Replik vom 27. Februar 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Unter anderem rügte er eine mangelnde inhaltliche Auseinandersetzung mit den neu eingereichten Beweismitteln. Y.Am 16. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Anwalts aus Sri Lanka vom 19. Juni 2019 nach.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Im in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 30. Juni 2016 erachtete das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Tätigkeit für die LTTE immer wieder behördlich behelligt worden zu sein, als nicht glaubhaft. Sie führte aus, dass die Angaben zu seiner Tätigkeit für die LTTE, der geltend gemachten Haft im Jahre 2007 und der Zeit danach widersprüchlich ausgefallen seien. Auch enthalte das Schreiben seiner Schwester zu den Vorbringen des Beschwerdeführers abweichende Angaben. Im Weiteren handle es sich beim vom Beschwerdeführer eingereichten Auszug aus dem Informationsbuch des Polizeipostens K._______ (Verhaftung des Beschwerdeführers vom 19. März 2009, Verdacht der Teilnahme an terroristischen Tätigkeiten) nach Auskunft der schweizerischen Botschaft in H._______ um eine Fälschung. Schliesslich änderten auch die übrigen eingereichten Beweismittel nichts an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen.

E. 4.2 In seinem zweiten schriftlichen Asylgesuch vom 17. Oktober 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, die bereits vor seiner Ausreise erfolgte behördliche Suche nach ihm habe sich in der Zwischenzeit intensiviert, wovon seine Ehefrau berichtet habe (mehrere Besuche zwischen Juli 2016 und Mai 2017). Auch seine Schwestern seien seinetwegen mehrfach von den Behörden aufgesucht worden und seine ältere Schwester sei deswegen im Oktober 2016 aus G._______ weggezogen. Ihr Ehemann habe sich aus Furcht vor Reflexverfolgung sogar ins Ausland abgesetzt. Der Bruder des Beschwerdeführers halte sich aus Angst vor einer Inhaftierung versteckt und habe den Kontakt zu ihm abgebrochen.

E. 4.3 Damit macht der Beschwerdeführer nach Abschluss des vorhergehenden Verfahrens neue Sachverhalte geltend, weshalb das SEM das Gesuch zu Recht als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG entgegengenommen hat und auf dieses eingetreten ist. Indessen beruht die behauptete (erneute) behördliche Suche nach ihm auf Sachverhalte, die rechtskräftig als unglaubhaft erachtet worden sind (behördliche Behelligungen aufgrund der Tätigkeit für die LTTE). Zur Stützung der aktuellen behördlichen Suche (aus vorbestandenen Gründen) reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens die - bereits im Sachverhalt erwähnten - Dokumente in Kopie ein (Gerichtsvorladung des Amtsgerichts B._______ vom 24. November 2017, Gerichtsentscheid des Amtsgerichts B._______ vom 27. August 2014, Schreiben eines Friedensrichters des Bezirks B._______ vom 22. März 2017, Schreiben der Partei "(...)t" vom 9. August 2017, undatiertes Schreiben seiner Schwester sowie eine Vorzeigevorladung des "[...]"). Zwar hält das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, dass aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden könne, zumal Polizei- und Gerichtsdokumente aus dem Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht fälschungssicher seien und über keine besonderen Sicherheitsmerkmale verfügten, unterzieht diese indessen in der Folge einer hinreichenden Würdigung, so dass sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Ergebnis als unzutreffend erweist. Das SEM hielt fest, dass der Beschwerdeführer nicht angegeben habe, wie er an die neu bezeichneten Beweismittel gelangt sei und/oder weshalb er diese teilweise nicht bereits im vorangegangen Verfahren eingereicht habe. Die Authentizität der eingereichten Gerichtsdokumente sei aufgrund fehlender Stempeln und handschriftlichen Kürzeln zweifelhaft. Diese Zweifel an der Authentizität der eingereichten Dokumente würden durch weitere formelle und inhaltliche Aspekte zusätzlich bestärkt. So seien Fallnummer, die mit dem Buchstaben «M» eingeleitet würden, trotz zahlreicher verlässlicher Informationsquellen und einer Fülle von authentischem Vergleichsmaterial dem SEM nicht bekannt. Die eingereichte richterliche Entscheidung sei mit keiner Fallnummer gekennzeichnet und das Formular entspreche nicht dem SEM bekannten Vergleichsmaterial. Die eingereichte polizeiliche Vorladung enthalte keinen (dem SEM bekannten) Polizeistempel. Das Formular entspreche zwar dem SEM bekannten Vergleichsmaterial, indessen seien diese besonders fälschungsanfällig. Es sei bekannt, dass Blöcke mit Originalformularen zirkulierten, die von Fälschern verwendet würden. Den eingereichten Bestätigungsschreiben käme wegen ihres möglichen Gefälligkeitscharakters kaum Beweiswert zu.

E. 4.4 Dieser Argumentation wurde auf Beschwerdeebene entgegengehalten, dass sich das SEM «unstimmig» geäussert habe, indem es zuerst bemerkt habe, dass Polizei- und Gerichtsdokumente aus Sri Lanka grundsätzlich nicht fälschungssicher seien und über keine besonderen Sicherheitsmerkmale verfügten, und im Folgenden wegen des Fehlens solcher Sicherheitsmerkmale an der Echtheit der eingereichten Dokumente gezweifelt habe. Der Vorwurf der Fälschung müsse ferner mit Nichtwissen bestritten werden, seien diese doch durch seine Schwester beschafft worden. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, wie aus dem Umstand, dass das SEM die Herkunft der Beweismittel nicht kenne, geschlussfolgert werden könne, dass diese gefälscht seien. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches im Jahre 2015 davon überzeugt gewesen, dass er bereits «genügende» Beweismittel eingereicht habe. Nachdem diese indessen von der Vorinstanz in ihrem Entscheid als Fälschungen bezeichnet worden seien, sei er gezwungen gewesen, über seine Familienangehörigen weitere Beweismittel zu beschaffen.

E. 4.5 Die Einschätzung des SEM hinsichtlich der eingereichten Beweismittel vermag zu überzeugen und ist zu bestätigen. Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten behördlichen Behelligungen, der fraglichen Herkunft, des fraglichen Erscheinungsbilds und der bekannten leichten Fälschbarkeit und Käuflichkeit sri-lankischer Dokumente ist die Beweiskraft der eingereichten Beweismittel, auch wenn diese teils im Original vorliegen, als gering einzustufen. Dies gilt auch für die auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel (Haftbestätigung des IKRK vom 5. Dezember 2018 im Original, Gerichtsvorladung des Bezirksgerichts B._______ vom 15. Dezember 2017). Den eingereichten Bestätigungsschreiben kommt, unabhängig von der Frage der Authentizität, aufgrund der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt, nur geringe Beweiskraft zu. Zu berücksichtigen gilt im Weiteren, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, näher zu begründen, aus welchen Gründen die sri-lankischen Behörden auch im heutigen Zeitpunkt ein derartiges Verfolgungsinteresse an ihm haben sollten. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft darzulegen.

E. 4.6 Schliesslich bestehen vorliegend keine Risikofaktoren (vgl. zu diesen Faktoren das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2 [als Referenzurteil publiziert]), bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, nach Kriegsende die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen zu haben. Bei dieser Sachlage muss die Frage, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer tatsächlich für die LTTE tätig gewesen ist, nicht abschliessend beantwortet werden. Aufgrund des fehlenden Risikoprofils ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird.

E. 4.7 Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state/20191127174753/>, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und am 5. August 2020 haben Neuwahlen stattgefunden (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich.

E. 4.8 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 5.Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz und verfügt dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Schliesslich ist von der Behandelbarkeit der psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in Sri Lanka auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung ist auch zumutbar.

E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, zumal den Akten keine veränderte finanzielle Lage des Beschwerdeführers zu entnehmen ist. 8.2 Dem Beschwerdeführer wurde - ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2018 - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Frau MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Der in der Kostennote vom 5. Dezember 2018 aufgeführte zeitliche Aufwand von insgesamt 38 Stunden ist deutlich zu hoch und wird auf 15 Stunden reduziert. Hinzu kommt ein zeitlicher Aufwand für das Verfassen der Replik von 2 Stunden, was insgesamt einen zeitlichen Aufwand von 17 Stunden ergibt. Von einem Stundenansatz von Fr. 150.- ausgehend, ist der Rechtsvertreterin somit ein Honorar von Fr. 2'550.- aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. Fr. 2'550.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6897/2018 Urteil vom 14. September 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 2. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der christliche Beschwerdeführer tamilischer Ethnie verliess seinen Angaben zufolge im August 2014 seinen Heimatort B._______ und reiste über Iran sowie weitere unbekannte Länder am 20. Juli 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen und am darauffolgenden Tag anlässlich einer Personalienaufnahme zur Identität und zum Reiseweg befragt (A10/7). Am 27. Juli 2015 fand ein beratendes Vorgespräch statt (A15/5). Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 reichte er unter anderem einen Auszug aus dem Informationsbuch der Polizei in C._______ vom 19. März 2009 im Original, ein vom Friedensrichter bestätigtes Schreiben seiner Schwester D._______ sowie einen IKRK-Ausweis von ihm und denjenigen seines Bruders in Kopie ein. Am 3. August 2015 wurden eine Identitätskarte und eine Geburtsurkunde des Beschwerdeführers im Original eingereicht. Am 23. September 2015 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt (A26/21). B.Zur Begründung seines Asylgesuches machte er insbesondere geltend, er habe seit Ende 2005 kleinere Aufgaben für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) - vorwiegend den versteckten Transport von Waffen und Kleidern - erledigen müssen. Seine Schwester sei 1996 zu den LTTE gegangen und er habe seit 2008 keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Er sei kein Mitglied der LTTE gewesen, habe aber für sie gearbeitet, da er im von ihnen kontrollierten Gebiet gelebt habe. Im Juli 2006 sei er von Mitgliedern der CID (Criminal Investigation Department) in E._______ dabei erwischt und festgenommen worden. Daraufhin sei er sechs Tage im F._______ festgehalten und geschlagen worden. Ab dem dritten Tag habe er die Folterungen nicht mehr ausgehalten und habe alles erzählt. Danach sei er vor Gericht und nach Anurathapuram ins Gefängnis gekommen, wo er Zwangsarbeit habe leisten müssen. Er sei im Januar 2007 freigekommen, da zwei Regierungsangestellte sich für ihn verbürgt hätten. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er erfahren, dass seine Mutter verstorben sei. Nach seiner Freilassung habe er in E._______ bleiben, sich alle 14 Tage beim Gericht melden und jeden Sonntag im F._______ Unterschrift leisten müssen. Er sei jedes Mal befragt, schikaniert und manchmal auch geschlagen worden. Da die Meldepflichten immer strenger geworden und mehrere Personen, die ebenfalls ihre Unterschrift geleistet hatten, umgebracht worden seien, habe er sich ab Mai 2007 nicht mehr bei ihnen gemeldet und sich versteckt gehalten. Er sei zu seiner Schwester nach G._______ gegangen und habe fast zwei Jahre bei ihr gelebt. Während dieser Zeit sei er nicht gesucht worden und habe auch keine Schwierigkeiten gehabt. Am 19. März 2009 hätten ihn Polizisten erwischt und 20 Tage inhaftiert, befragt und misshandelt. Mangels Beweismitteln habe das Gericht am 8. April 2009 seine Freilassung angeordnet. Daraufhin habe er wieder regelmässig Unterschrift leisten müssen. Als bekannt geworden sei, dass er in E._______ in Haft gewesen und sich dort nicht mehr gemeldet habe, sei er gesucht worden. Er sei im Mai 2009 nach B._______ gegangen und habe dort fast zwei Jahre lang keine Schwierigkeiten gehabt. In den Jahren 2010 und 2011 habe er Vorladungen vom Gericht erhalten und sei - ohne dort zu erscheinen - zu seinem ebenfalls in B._______ lebenden Bruder gegangen. Gegen ihn habe ein Haftbefehl vorgelegen und er habe sich bei Verwandten, Bekannten und seinem Bruder abwechslungsweise versteckt aufgehalten. Sein Bruder sei an seiner Stelle mitgenommen worden. Die Verhaftung sei der Menschenrechtskommission gemeldet worden. Da er keinen Ausweg mehr gesehen habe, sei er im Januar oder Februar 2013 nach H._______ zu seinem Onkel mütterlicherseits umgezogen. Dort habe er sich auch nicht sicher gefühlt. Mithilfe eines Schleppers sei er daher im August 2014 aus Sri Lanka ausgereist. Als Beweismittel übergab er eine Kopie des Gerichtsurteils vom 8. April 2009 des Magistrate Court of G._______. C.Mit Schreiben vom 24. September 2015 richtete die Vorinstanz an die Schweizerische Botschaft in Sri Lanka eine Anfrage hinsichtlich der Echtheit der eingereichten Beweismittel. D.Am 28. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Gerichtsurkunde des "Magistrate Court of G._______", den IKRK-Ausweis von ihm und denjenigen seines Bruders im Original sowie die Todesanzeige seiner Mutter in Kopie nach. E.Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2015 äusserte sich eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka dahingehend, dass aufgrund inhaltlicher und formeller Hinweise auf eine Fälschung des Auszugs aus dem Anzeigenbuch der Polizei zu schliessen sei. Hinsichtlich des Berichts für das Amtsgericht sowie den Bericht des Gerichtsmediziners im Fall BR/4340/s/09 seien keine solchen Hinweise ersichtlich. Der Quittung der Human Rights Commission in B._______ komme wenig Beweiskraft zu, da diese lediglich eine Anzeigeerstattung bestätige. F.Am 22. Juni 2016 fand eine Nachbefragung des Beschwerdeführers statt, bei welcher er zum gefälschten Dokument und weiteren Aussagen anlässlich der Erstanhörung befragt wurde (A39/27). Dabei hielt er unter anderem fest, dass er jedes Mal, wenn er Waffen nach E._______ gebracht habe, Kleider zurück nach I._______ transportiert habe. Dies sei etwa vier bis fünf Mal geschehen. Er sei seit 2009 weiterhin gesucht worden, obwohl ihn das Gericht freigesprochen habe. Zum eingereichten gefälschten Beweismittel gab er an, ein Officer in Charge habe seiner Schwester dieses singhalesische mit Stempel versehene Dokument ausgehändigt. Sein Bruder habe nach seiner Erstbefragung beim SEM versucht, mithilfe seines Anwalts eine Kopie seines Gerichtsurteils zu erhalten. Dies habe nicht geklappt und die CID habe seinen Bruder für elf Monate festgenommen, angeblich wegen Drogen im Tuktuk. Seine Schwester habe aufgrund der Erkundigungen nach ihm in ein gemietetes Haus umziehen müssen. G.Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 - Eröffnung am 2. Juli 2016 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung und ordnete den Vollzug derselben an. H.Mit Eingabe vom 2. August 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. I.Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2016 wies der damalige Instruktionsrichter unter anderem das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. K.Nachdem der Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet worden war, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. August 2016 auf die Beschwerde nicht ein. Die angefochtene Verfügung erwuchs damit in Rechtskraft. L.Am 16. Oktober 2017 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch und begründete dieses insbesondere mit einer vermehrten Suche nach ihm bei seinem Bruder und dessen Ehefrau sowie seiner Schwester. Sein Bruder habe sich aus Angst vor einer Inhaftierung versteckt und den Kontakt abgebrochen. Seine Schwester habe im Oktober 2016 ihren Wohnort geändert und aus Angst ihren Ehemann nach J._______ geschickt. M.Am 10. Januar 2018 reichte er zur Stützung seines Mehrfachgesuchs mehrere Beweismittel ein: Eine Gerichtsvorladung des Bezirksgerichts B._______ vom 24. November 2017, einen Gerichtsentscheid des Bezirksgerichts B._______ vom 27. August 2014, ein Schreiben eines Friedensrichters des Bezirks B._______ vom 22. März 2017, ein Schreiben der Partei "(...)" vom 9. August 2017, ein undatiertes Schreiben seiner Schwester sowie eine Vorzeigevorladung des "Police Terrorist Activity Bureau". N.Mit Verfügung vom 2. November 2018 (Eröffnung am 5. November 2018) hielt das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es wies insbesondere darauf hin, dass angesichts der im vorangehenden Verfahren dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen bezüglich einer als asylrelevant zu erachtenden (drohenden) Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden könne. Polizei- und Gerichtsdokumente aus seinem Heimatstaat seien nicht fälschungssicher und verfügten über keine besonderen Sicherheitsmerkmale. Er könne nicht glaubhaft machen, dass er - weder zum heutigen Zeitpunkt noch im Zeitpunkt seiner Ausreise - behördlich gesucht werde. O.Am 9. November 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Akteneinsicht. Sie wurde ihm am 14. November 2018 und 6. Dezember 2018 gewährt. P.Mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 2. November 2018. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Dabei stellte der Beschwerdeführer eine Haftbestätigung des IKRK für seine Inhaftierung in K._______ im Jahr 2009 sowie ein Arztzeugnis in Aussicht. Eine "Rückschaffung" sei für ihn aufgrund seiner Verfolgung und seines gesundheitlichen Zustandes nicht zumutbar. Zudem machte er insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Beweismittel seien vom SEM nicht gewürdigt worden). Q.Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 4. Dezember 2018 nach. Darin berichteten Dr. med. L._______ (FMH Allgemeine Medizin) und Dr. med. M._______ über fünf Konsultationen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 28. Mai 2018 bis 22. Juni 2018. R.Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. S.Auf Gesuch vom 12. Dezember 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in die anonymisierte Version der Botschaftsanfrage vom 20. Oktober 2015. T.Am 14. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Haftbestätigung des IKRK vom 5. Dezember 2018 im Original nach. Eine Gerichtsvorladung des Bezirksgerichts B._______ vom 15. Dezember 2017 (mit englischer Übersetzung) wurde am 29. Januar 2018 nachgereicht. U.Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2018 hiess der neu zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem gewährte er die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und ordnete dem Beschwerdeführer Frau MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, als amtliche Rechtsbeiständin bei. V.Am 9. Januar 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Botschaftsanfrage vom 20. Oktober 2015. W.Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2019 hielt die Vorinstanz insbesondere fest, entgegen ihrer Formulierung - von einer eingehenden Würdigung der neu eingereichten Beweismittel könne abgesehen werden - habe sie diese im angefochtenen Entscheid sehr wohl gewürdigt. X.Mit Replik vom 27. Februar 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Unter anderem rügte er eine mangelnde inhaltliche Auseinandersetzung mit den neu eingereichten Beweismitteln. Y.Am 16. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Anwalts aus Sri Lanka vom 19. Juni 2019 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Im in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 30. Juni 2016 erachtete das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Tätigkeit für die LTTE immer wieder behördlich behelligt worden zu sein, als nicht glaubhaft. Sie führte aus, dass die Angaben zu seiner Tätigkeit für die LTTE, der geltend gemachten Haft im Jahre 2007 und der Zeit danach widersprüchlich ausgefallen seien. Auch enthalte das Schreiben seiner Schwester zu den Vorbringen des Beschwerdeführers abweichende Angaben. Im Weiteren handle es sich beim vom Beschwerdeführer eingereichten Auszug aus dem Informationsbuch des Polizeipostens K._______ (Verhaftung des Beschwerdeführers vom 19. März 2009, Verdacht der Teilnahme an terroristischen Tätigkeiten) nach Auskunft der schweizerischen Botschaft in H._______ um eine Fälschung. Schliesslich änderten auch die übrigen eingereichten Beweismittel nichts an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. 4.2 In seinem zweiten schriftlichen Asylgesuch vom 17. Oktober 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, die bereits vor seiner Ausreise erfolgte behördliche Suche nach ihm habe sich in der Zwischenzeit intensiviert, wovon seine Ehefrau berichtet habe (mehrere Besuche zwischen Juli 2016 und Mai 2017). Auch seine Schwestern seien seinetwegen mehrfach von den Behörden aufgesucht worden und seine ältere Schwester sei deswegen im Oktober 2016 aus G._______ weggezogen. Ihr Ehemann habe sich aus Furcht vor Reflexverfolgung sogar ins Ausland abgesetzt. Der Bruder des Beschwerdeführers halte sich aus Angst vor einer Inhaftierung versteckt und habe den Kontakt zu ihm abgebrochen. 4.3 Damit macht der Beschwerdeführer nach Abschluss des vorhergehenden Verfahrens neue Sachverhalte geltend, weshalb das SEM das Gesuch zu Recht als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG entgegengenommen hat und auf dieses eingetreten ist. Indessen beruht die behauptete (erneute) behördliche Suche nach ihm auf Sachverhalte, die rechtskräftig als unglaubhaft erachtet worden sind (behördliche Behelligungen aufgrund der Tätigkeit für die LTTE). Zur Stützung der aktuellen behördlichen Suche (aus vorbestandenen Gründen) reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens die - bereits im Sachverhalt erwähnten - Dokumente in Kopie ein (Gerichtsvorladung des Amtsgerichts B._______ vom 24. November 2017, Gerichtsentscheid des Amtsgerichts B._______ vom 27. August 2014, Schreiben eines Friedensrichters des Bezirks B._______ vom 22. März 2017, Schreiben der Partei "(...)t" vom 9. August 2017, undatiertes Schreiben seiner Schwester sowie eine Vorzeigevorladung des "[...]"). Zwar hält das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, dass aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden könne, zumal Polizei- und Gerichtsdokumente aus dem Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht fälschungssicher seien und über keine besonderen Sicherheitsmerkmale verfügten, unterzieht diese indessen in der Folge einer hinreichenden Würdigung, so dass sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Ergebnis als unzutreffend erweist. Das SEM hielt fest, dass der Beschwerdeführer nicht angegeben habe, wie er an die neu bezeichneten Beweismittel gelangt sei und/oder weshalb er diese teilweise nicht bereits im vorangegangen Verfahren eingereicht habe. Die Authentizität der eingereichten Gerichtsdokumente sei aufgrund fehlender Stempeln und handschriftlichen Kürzeln zweifelhaft. Diese Zweifel an der Authentizität der eingereichten Dokumente würden durch weitere formelle und inhaltliche Aspekte zusätzlich bestärkt. So seien Fallnummer, die mit dem Buchstaben «M» eingeleitet würden, trotz zahlreicher verlässlicher Informationsquellen und einer Fülle von authentischem Vergleichsmaterial dem SEM nicht bekannt. Die eingereichte richterliche Entscheidung sei mit keiner Fallnummer gekennzeichnet und das Formular entspreche nicht dem SEM bekannten Vergleichsmaterial. Die eingereichte polizeiliche Vorladung enthalte keinen (dem SEM bekannten) Polizeistempel. Das Formular entspreche zwar dem SEM bekannten Vergleichsmaterial, indessen seien diese besonders fälschungsanfällig. Es sei bekannt, dass Blöcke mit Originalformularen zirkulierten, die von Fälschern verwendet würden. Den eingereichten Bestätigungsschreiben käme wegen ihres möglichen Gefälligkeitscharakters kaum Beweiswert zu. 4.4 Dieser Argumentation wurde auf Beschwerdeebene entgegengehalten, dass sich das SEM «unstimmig» geäussert habe, indem es zuerst bemerkt habe, dass Polizei- und Gerichtsdokumente aus Sri Lanka grundsätzlich nicht fälschungssicher seien und über keine besonderen Sicherheitsmerkmale verfügten, und im Folgenden wegen des Fehlens solcher Sicherheitsmerkmale an der Echtheit der eingereichten Dokumente gezweifelt habe. Der Vorwurf der Fälschung müsse ferner mit Nichtwissen bestritten werden, seien diese doch durch seine Schwester beschafft worden. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, wie aus dem Umstand, dass das SEM die Herkunft der Beweismittel nicht kenne, geschlussfolgert werden könne, dass diese gefälscht seien. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches im Jahre 2015 davon überzeugt gewesen, dass er bereits «genügende» Beweismittel eingereicht habe. Nachdem diese indessen von der Vorinstanz in ihrem Entscheid als Fälschungen bezeichnet worden seien, sei er gezwungen gewesen, über seine Familienangehörigen weitere Beweismittel zu beschaffen. 4.5. Die Einschätzung des SEM hinsichtlich der eingereichten Beweismittel vermag zu überzeugen und ist zu bestätigen. Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten behördlichen Behelligungen, der fraglichen Herkunft, des fraglichen Erscheinungsbilds und der bekannten leichten Fälschbarkeit und Käuflichkeit sri-lankischer Dokumente ist die Beweiskraft der eingereichten Beweismittel, auch wenn diese teils im Original vorliegen, als gering einzustufen. Dies gilt auch für die auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel (Haftbestätigung des IKRK vom 5. Dezember 2018 im Original, Gerichtsvorladung des Bezirksgerichts B._______ vom 15. Dezember 2017). Den eingereichten Bestätigungsschreiben kommt, unabhängig von der Frage der Authentizität, aufgrund der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt, nur geringe Beweiskraft zu. Zu berücksichtigen gilt im Weiteren, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, näher zu begründen, aus welchen Gründen die sri-lankischen Behörden auch im heutigen Zeitpunkt ein derartiges Verfolgungsinteresse an ihm haben sollten. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft darzulegen. 4.6 Schliesslich bestehen vorliegend keine Risikofaktoren (vgl. zu diesen Faktoren das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2 [als Referenzurteil publiziert]), bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, nach Kriegsende die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen zu haben. Bei dieser Sachlage muss die Frage, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer tatsächlich für die LTTE tätig gewesen ist, nicht abschliessend beantwortet werden. Aufgrund des fehlenden Risikoprofils ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. 4.7 Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state/20191127174753/>, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und am 5. August 2020 haben Neuwahlen stattgefunden (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich. 4.8 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 5.Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz und verfügt dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Schliesslich ist von der Behandelbarkeit der psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in Sri Lanka auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung ist auch zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, zumal den Akten keine veränderte finanzielle Lage des Beschwerdeführers zu entnehmen ist. 8.2 Dem Beschwerdeführer wurde - ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2018 - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Frau MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Der in der Kostennote vom 5. Dezember 2018 aufgeführte zeitliche Aufwand von insgesamt 38 Stunden ist deutlich zu hoch und wird auf 15 Stunden reduziert. Hinzu kommt ein zeitlicher Aufwand für das Verfassen der Replik von 2 Stunden, was insgesamt einen zeitlichen Aufwand von 17 Stunden ergibt. Von einem Stundenansatz von Fr. 150.- ausgehend, ist der Rechtsvertreterin somit ein Honorar von Fr. 2'550.- aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. Fr. 2'550.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: