Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 15. Juli 2012 (Eingang bei der Schweizerischen Vertretung: 12. August 2012) wandte sich die Beschwerdeführerin an die Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, und ersuchte um Asyl in der Schweiz für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder. Zu ihren Ausreise- und Asylgründen machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei (...) im heutigen Eritrea in einem Dorf namens D._______ geboren und in einem Waisenhaus in E._______ aufgewachsen. Nachdem sie (...) das 12. Schuljahr beendet habe, habe sie in F._______ zu arbeiten begonnen, bis sie (...) während rund 18 Monaten die obligatorische Militärausbildung absolviert habe. (...) habe sie im fraglichen Waisenhaus als Lehrerin zu unterrichten begonnen, bis sie von (...) anlässlich des Grenzkonflikts zwischen Eritrea und Äthiopien als Krankenschwester ins Militär einberufen worden sei. In dieser Zeit sei sie eine Beziehung zu einem Geheimdienstbefehlshaber eingegangen, aus welcher zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen seien. Nach der Geburt der beiden Kinder habe sie ihre Arbeit als Lehrerin wieder aufgenommen und fortan ein friedliches Leben geführt, bis ihr Mann im Jahr (...) plötzlich spurlos verschwunden sei. In der dritten Nacht nach seinem Verschwinden seien bewaffnete Geheimdienstmitarbeiter bei ihr zuhause aufgetaucht, um eine Hausdurchsuchung vorzunehmen und sich nach dem Verbleib des verschwundenen Ehemannes zu erkundigen. Sie sei dann während rund eines Monats in Gefangenschaft gehalten, verhört und psychisch und physisch misshandelt worden, da sie verdächtigt worden sei, über den Verbleib ihres Mannes und seine Aktivitäten Bescheid zu wissen. Nach ihrer Entlassung habe sie beschlossen, das Land zu verlassen und ihre illegale Ausreise organisiert. Nach einer anstrengenden Reise sei sie schliesslich mit ihren Kindern am (...) im Sudan angekommen. Kaum angekommen, seien Angehörige der Rashaida über ihre Ankunft verständigt worden und sie und ihre Kinder seien gegen ihren Willen in ein Auto gezwängt und in ein Haus eingeschlossen worden, wo ihr beschieden worden sei, einen Geldbetrag zu bezahlen, andernfalls sie umgebracht würde. Als sie ihren Entführern eröffnet habe, dass sie über kein Geld verfüge, sei sie von ihren Kindern getrennt und während circa zwei Monaten gefoltert und sexuell misshandelt worden, bis sie schliesslich am (...) ins Flüchtlingslager Shegerab gebracht worden sei. Da es im Flüchtlingslager an Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung und Arbeitsmöglichkeiten gemangelt habe, sei sie nach Erlangung ihres Flüchtlingsstatus nach Khartum gegangen, wo sie sich ein besseres Leben und Arbeitsmöglichkeiten erhofft habe. In Khartum habe sich ihr Leben nicht erwartungsgemäss entwickelt, da sie nicht frei habe leben können und ihr selbst die grundlegendsten Menschenrechte nicht zuteil geworden seien. Ihre Existenzbedingungen als alleinerziehende Mutter von zwei minderjährigen Kindern, ohne männlichen Schutz, haben sich seit ihrer Ankunft ständig verschlechtert. Zwar arbeite sie in einem Privathaushalt, werde jedoch nicht adäquat bezahlt und stehe unter konstanter Überwachung von eritreischen Geheimdienstmitarbeitern. Da sie weder nach Eritrea zurück noch im Sudan verbleiben könne, ersuche sie in der Schweiz um Asyl für sich und ihre Kinder. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurde die Kopie eines Schreibens des Waisenhauses zu den Akten gereicht. B. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 setzte das BFM die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass die Schweizerische Botschaft in Khartum aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen sie das Bundesamt - unter Hinweise auf ihre Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - auffordere, ihr Gesuch mit einer schriftlichen Stellungnahme gemäss Fragenkatalog zu ergänzen. C. Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre bisherigen Vorbringen mit undatierter englischsprachiger Eingabe vom 6. Mai 2014 (Eingang Botschaft). Hierbei machte sie ergänzend zu ihrem Asylgesuch geltend, aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit blieben ihre Kinder tagsüber unbeaufsichtigt, weshalb ihre Tochter im (...) einem Vergewaltigungsversuch durch einen Bengalen zum Opfer gefallen sei. Dieser habe erst von ihr abgelassen, als von ihren Schreien alarmierte Nachbaren zur Hilfe geeilt seien. Obwohl der Täter polizeilich verhaftet und bestraft worden sei, habe der Vorfall bei ihrer Tochter Spuren hinterlassen. Diese äusserten sich unter anderem in Angstzuständen während der Nacht und in Panikreaktionen beim Anblick von vermeintlichen Bengalen, welche sich unter anderem dahingehend manifestierten, dass sie unüberlegt losrenne, sobald sie einen Mann mit entsprechendem Erscheinungsbild erblicke. Sie lebe nun in ständiger Sorge um ihre Tochter, da sie befürchte, dass diese aus Angst auf dem Schulweg unüberlegt vor ein Auto rennen könnte. Sie seien weder vor sexuellen Übergriffen noch vor willkürlichen Verhaftungen sicher. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin die Kopie eines Bestätigungsschreibens des Kindesschutzgerichts Khartum vom (...) über den Verfahrensausgang bezüglich der versuchten Vergewaltigung der Tochter, eine englische Übersetzung des fraglichen Dokuments, Kopien ihrer Identitätskarten und Geburtszertifikate der Kinder zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 - eröffnet am 16. Oktober 2014 - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, welche ihre Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Zwar liesse sich aus ihren Schilderungen nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen, dass sie ernsthafte Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden zu befürchten habe. Einer Asylgewährung durch die Schweiz stehe jedoch der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegen, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder hätten sich eigenen Angaben zufolge nach ihrer Ausreise aus Eritrea beim UNHCR-Flüchtlingslager in Shegerab gemeldet, welches sie aufgrund mangelnder Sicherheit und Grundnahrungsmittelversorgung verlassen hätten, um nach Khartum zu gehen. Vom UNHCR registrierte Flüchtlinge würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei ihr daher zuzumuten, wieder in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte sich ihre Situation als kritisch erweisen. Hierzu werde auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. In Bezug auf die Sicherheitssituation im Shegerab-Lager sei anzumerken, dass gemäss UNHCR die Sicherheitsvorkehrungen seit einigen Monaten verstärkt worden seien, beispielsweise sei der Zugang zu den Lagern für nicht dort residierende Personen stark eingeschränkt worden, was verhindere, dass unbefugte Personen ihr Ungemach trieben. Ferner verfüge das Lager über Polizeiposten, deren Angehörige sich um die Sicherheit im Lager bemühten. Nach gesicherten Erkenntnissen sei die Gefahr vor einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Hierzu werde auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Die erwähnte Entführung durch Angehörige der Rashaida im November 2008 vermöge ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung bei einer objektivierten Betrachtungsweise nicht zu begründen, da es sich dabei um ein einmaliges, isoliertes Ereignis handle. Zugegebenermassen sei das Leben für eritreische Flüchtlinge in Khartum nicht einfach. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern seit März 2009 in Khartum lebe und ihren Lebensunterhalt als private Waschkraft verdiene, weshalb die Hürden für eine zumutbare Existenz aufgrund ihres bereits längeren Aufenthalts im Sudan, während dem ihr keine einreiserelevanten Nachteile widerfahren seien, aus objektiver Sicht nicht unüberwindbar erschienen. Jedenfalls stellten eine schwierige Lebenssituation und humanitäre Überlegungen keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Eine Einreisebewilligung könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person ausgegangen werden müsse, was in ihrem Fall nicht zutreffe. Sodann gehe aus den Akten hervor, dass sie mit anderen eritreischen Flüchtlingen zusammenlebe und Unterstützung erhalte, und dass ihre Tochter die Schule besuche. Obwohl gemäss Akten die Tochter ihrer Cousine mütterlicherseits in der Schweiz lebe, sei dieser Anknüpfungspunkt zur Schweiz nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle. Die Anwesenheit einer fernen Verwandten bedeute noch keine enge Bindung zur Schweiz im Sinne der fraglichen Norm. Nach dem Gesagten seien sowohl die Asylgesuche als auch die Einreiseanträge abzulehnen. E. Das BFM leitete (ohne Zustellcouvert) eine undatierte englischsprachige Eingabe (Eingang bei der Botschaft am 10. November 2014) an das Bundesverwaltungsgericht weiter, mit welcher die Beschwerdeführerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragte. Ergänzend zu ihren früheren Vorbringen führte sie aus, ihre Beziehungen zur Schweiz seien enger als zu jedem anderen Staat, da sie hier neben der erwähnten Verwandten auch über länderspezifische Kenntnisse verfüge, was eine allfällige Integration ebenfalls erleichtern würde. Ferner sei sie überzeugt, dereinst zum Wohlstand der Schweiz beitragen zu können. Davon unbenommen, beinhalte der Flüchtlingsstatus im Sudan lediglich ein Aufenthaltsrecht im Flüchtlingslager, hingegen verfüge sie über keine Arbeitserlaubnis. Zudem sei das Leben im Sudan aufgrund der ständigen Entführungsgefahr und ungerechtfertigten Verhaftungen unsicher. Beispielsweise sei sie am (...) von sudanesischen Sicherheitsbeamten verhaftet und diskriminiert worden, wobei ihr die Feindseligkeiten und der Missbrauch während der Gefangenschaft noch weniger zu schaffen gemacht hätten als der Gedanke an ihre unbeaufsichtigten Kinder. Der fragliche Vorfall sei ein anschauliches Beispiel dafür, wie sich ihr Leben im Sudan darstelle und es werde immer schlimmer. F. Mit Instruktionsverfügung vom 28. November 2014 erhielt die Vorinstanz Gelegenheit, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. In seiner Eingabe vom 11. Dezember 2014 führte das BFM bezüglich der Inhaftierung vom (...) aus, die Festnahme wirke sich mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG aus. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. G. Der Beschwerdeführerin wurde die Instruktionsverfügung vom 28. November 2014 zur Kenntnisnahme übermittelt.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen praxisgemäss verzichtet werden, zumal der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten.
E. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Staatssekretariat das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
E. 4.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin durchzuführen. Das BFM begründete diesen Verzicht mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das Bundesamt ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Die Beschwerdeführerin nahm in der Folge mit undatierter Eingabe (Eingang bei der Botschaft in Khartum: 6. Mai 2014) ausführlich zu den gestellten Fragen Stellung und machte persönliche, auf sie und ihre Kinder konkret bezogene Angaben. Vorliegend erhielt sie somit rechtsgenügend Gelegenheit, ihre Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Schweizerische Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die Unterlagen dem BFM ohne Kommentar.
E. 5.1 Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn sie eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft macht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder es der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
E. 5.3 Verfolgt respektive schutzbedürftig ist, wer im Sinn aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung nach Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BGVE 2011/50 E. 3.1.1; BGVE 2011/51 E. 6.2 sowie Urteil des BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 5.4 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten und in Übereinstimmung mit der Feststellung des BFM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden zu befürchten hat. Ob sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da sie den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihr - wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird - trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, im Zufluchtsland Sudan zu verbleiben.
E. 6.1 Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sudan den Schutz eines Drittstaates geniesst und es ihr zuzumuten ist, dort zu verbleiben. Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Fall in einem Drittstaat auf, bedeutet dies nämlich noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Falle ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10).
E. 6.2.1 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 6. Oktober 2014 richtigerweise festgehalten, dass infolge der hohen Anzahl eritreischer Flüchtlinge im Sudan deren Lage nicht einfach ist. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan, wo die Beschwerdeführerin seit der Ausreise aus ihrem Heimatstaat im November 2008 lebt, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Die Beschwerdeführerin lebt seit mehreren Jahren im Sudan, hat sich und ihre Kinder beim UNHCR registrieren lassen, es in der Folge jedoch vorgezogen, sich in Khartum niederzulassen. Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind jedoch grundsätzlich gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und verfügen im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung möglich (US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Sudan, gefunden auf <http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2012 humanrightsreport/index.htm?year=2012&dlid=204171#wrapper> [zuletzt besucht am 11. Februar 2015]). Viele anerkannte eritreische Flüchtlinge halten sich nicht in Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartum auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit kam es dort in vereinzelten Fällen zu Entführungen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, jedoch eher gering, da die sudanesischen Behörden zwar teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.3; E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli 2011). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan").
E. 6.2.2 Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation der Beschwerdeführerin, indem sie etwa infolge qualifizierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen würde. Sie hat sich bisher zwar beim UNHCR registrieren lassen, es den Akten zufolge jedoch vorgezogen, sich in Khartum aufzuhalten. Auch wenn sich die Situation für die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter in Khartum als schwierig erweisen mag, lässt sich aus ihren Angaben schliessen, dass sie dort über eine Arbeit, eine Unterkunft sowie Unterstützung durch Bekannte verfügt. Daran vermag auch die Entführung durch Angehörige der Rashaida im November 2008 und der Vergewaltigungsversuch, den ihre Tochter erdulden musste, nichts zu ändern, handelt es sich dabei doch - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - um isolierte Ereignisse, wobei ersteres über sechs Jahre zurückliegt. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die grosse eritreische Gemeinschaft in Khartum zu verweisen, die eine weitere Eingliederung ebenfalls erleichtert. Sollten die finanziellen Mittel zur Deckung ihres Existenzbedarfs für sich und die Kinder nicht genügen, könnte sie einer allfälligen Versorgungsnotlage dadurch entgehen, dass sie sich erneut an das UNHCR wendet. Dadurch könnte sie unliebsamen Verhaftungen und daraus resultierende Situationen, in welchen ihre Kinder aufgrund ihrer Abwesenheit länger unbeaufsichtigt bleiben, vorbeugen. Auch wenn anerkanntermassen die Situation in den Lagern teils prekär ist, kann davon ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversorgung dort gewährleistet ist und sich die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern dort nicht in einer existenziellen, lebensbedrohenden Notlage befindet.
E. 6.3 Den Akten zufolge weist sie zudem zur Schweiz keine enge Bindung auf. Der einzige, indes nicht überwiegend gewichtige Anknüpfungspunkt, ist die in der Schweiz wohnhafte Tochter ihrer Cousine mütterlicherseits. In der Beschwerde wird auch nicht weiter ausgeführt, in welcher, abgesehen vom geltend gemachten verwandtschaftlichen Grad, Beziehung die Beschwerdeführerin mit dieser gestanden haben will bzw. steht. Dieser Anknüpfungspunkt stellt - wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat - keine gewichtige, enge Beziehungsnähe zur Schweiz dar, die in einer Abwägung der Gesamtumstände vorliegend dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für die Beschwerdeführerin gewähren sollte. Etwaige länderspezifische Kenntnisse vermögen ebenfalls keine gewichtige, enge Beziehungsnähe zur Schweiz zu begründen. Der Umstand, dass sie über einen ausgeprägten Integrationswillen verfüge, vermag vor dem aufgezeigten Hintergrund nichts Entscheidendes zu bewirken.
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihr nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihr zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und an die schweizerische Vertretung in Khartum. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6892/2014/mel Urteil vom 23. März 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Eritrea (zur Zeit im Sudan), c/o Schweizerische Vertretung in Khartum, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 15. Juli 2012 (Eingang bei der Schweizerischen Vertretung: 12. August 2012) wandte sich die Beschwerdeführerin an die Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, und ersuchte um Asyl in der Schweiz für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder. Zu ihren Ausreise- und Asylgründen machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei (...) im heutigen Eritrea in einem Dorf namens D._______ geboren und in einem Waisenhaus in E._______ aufgewachsen. Nachdem sie (...) das 12. Schuljahr beendet habe, habe sie in F._______ zu arbeiten begonnen, bis sie (...) während rund 18 Monaten die obligatorische Militärausbildung absolviert habe. (...) habe sie im fraglichen Waisenhaus als Lehrerin zu unterrichten begonnen, bis sie von (...) anlässlich des Grenzkonflikts zwischen Eritrea und Äthiopien als Krankenschwester ins Militär einberufen worden sei. In dieser Zeit sei sie eine Beziehung zu einem Geheimdienstbefehlshaber eingegangen, aus welcher zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen seien. Nach der Geburt der beiden Kinder habe sie ihre Arbeit als Lehrerin wieder aufgenommen und fortan ein friedliches Leben geführt, bis ihr Mann im Jahr (...) plötzlich spurlos verschwunden sei. In der dritten Nacht nach seinem Verschwinden seien bewaffnete Geheimdienstmitarbeiter bei ihr zuhause aufgetaucht, um eine Hausdurchsuchung vorzunehmen und sich nach dem Verbleib des verschwundenen Ehemannes zu erkundigen. Sie sei dann während rund eines Monats in Gefangenschaft gehalten, verhört und psychisch und physisch misshandelt worden, da sie verdächtigt worden sei, über den Verbleib ihres Mannes und seine Aktivitäten Bescheid zu wissen. Nach ihrer Entlassung habe sie beschlossen, das Land zu verlassen und ihre illegale Ausreise organisiert. Nach einer anstrengenden Reise sei sie schliesslich mit ihren Kindern am (...) im Sudan angekommen. Kaum angekommen, seien Angehörige der Rashaida über ihre Ankunft verständigt worden und sie und ihre Kinder seien gegen ihren Willen in ein Auto gezwängt und in ein Haus eingeschlossen worden, wo ihr beschieden worden sei, einen Geldbetrag zu bezahlen, andernfalls sie umgebracht würde. Als sie ihren Entführern eröffnet habe, dass sie über kein Geld verfüge, sei sie von ihren Kindern getrennt und während circa zwei Monaten gefoltert und sexuell misshandelt worden, bis sie schliesslich am (...) ins Flüchtlingslager Shegerab gebracht worden sei. Da es im Flüchtlingslager an Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung und Arbeitsmöglichkeiten gemangelt habe, sei sie nach Erlangung ihres Flüchtlingsstatus nach Khartum gegangen, wo sie sich ein besseres Leben und Arbeitsmöglichkeiten erhofft habe. In Khartum habe sich ihr Leben nicht erwartungsgemäss entwickelt, da sie nicht frei habe leben können und ihr selbst die grundlegendsten Menschenrechte nicht zuteil geworden seien. Ihre Existenzbedingungen als alleinerziehende Mutter von zwei minderjährigen Kindern, ohne männlichen Schutz, haben sich seit ihrer Ankunft ständig verschlechtert. Zwar arbeite sie in einem Privathaushalt, werde jedoch nicht adäquat bezahlt und stehe unter konstanter Überwachung von eritreischen Geheimdienstmitarbeitern. Da sie weder nach Eritrea zurück noch im Sudan verbleiben könne, ersuche sie in der Schweiz um Asyl für sich und ihre Kinder. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurde die Kopie eines Schreibens des Waisenhauses zu den Akten gereicht. B. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 setzte das BFM die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass die Schweizerische Botschaft in Khartum aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen sie das Bundesamt - unter Hinweise auf ihre Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - auffordere, ihr Gesuch mit einer schriftlichen Stellungnahme gemäss Fragenkatalog zu ergänzen. C. Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre bisherigen Vorbringen mit undatierter englischsprachiger Eingabe vom 6. Mai 2014 (Eingang Botschaft). Hierbei machte sie ergänzend zu ihrem Asylgesuch geltend, aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit blieben ihre Kinder tagsüber unbeaufsichtigt, weshalb ihre Tochter im (...) einem Vergewaltigungsversuch durch einen Bengalen zum Opfer gefallen sei. Dieser habe erst von ihr abgelassen, als von ihren Schreien alarmierte Nachbaren zur Hilfe geeilt seien. Obwohl der Täter polizeilich verhaftet und bestraft worden sei, habe der Vorfall bei ihrer Tochter Spuren hinterlassen. Diese äusserten sich unter anderem in Angstzuständen während der Nacht und in Panikreaktionen beim Anblick von vermeintlichen Bengalen, welche sich unter anderem dahingehend manifestierten, dass sie unüberlegt losrenne, sobald sie einen Mann mit entsprechendem Erscheinungsbild erblicke. Sie lebe nun in ständiger Sorge um ihre Tochter, da sie befürchte, dass diese aus Angst auf dem Schulweg unüberlegt vor ein Auto rennen könnte. Sie seien weder vor sexuellen Übergriffen noch vor willkürlichen Verhaftungen sicher. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin die Kopie eines Bestätigungsschreibens des Kindesschutzgerichts Khartum vom (...) über den Verfahrensausgang bezüglich der versuchten Vergewaltigung der Tochter, eine englische Übersetzung des fraglichen Dokuments, Kopien ihrer Identitätskarten und Geburtszertifikate der Kinder zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 - eröffnet am 16. Oktober 2014 - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, welche ihre Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Zwar liesse sich aus ihren Schilderungen nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen, dass sie ernsthafte Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden zu befürchten habe. Einer Asylgewährung durch die Schweiz stehe jedoch der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegen, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder hätten sich eigenen Angaben zufolge nach ihrer Ausreise aus Eritrea beim UNHCR-Flüchtlingslager in Shegerab gemeldet, welches sie aufgrund mangelnder Sicherheit und Grundnahrungsmittelversorgung verlassen hätten, um nach Khartum zu gehen. Vom UNHCR registrierte Flüchtlinge würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei ihr daher zuzumuten, wieder in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte sich ihre Situation als kritisch erweisen. Hierzu werde auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. In Bezug auf die Sicherheitssituation im Shegerab-Lager sei anzumerken, dass gemäss UNHCR die Sicherheitsvorkehrungen seit einigen Monaten verstärkt worden seien, beispielsweise sei der Zugang zu den Lagern für nicht dort residierende Personen stark eingeschränkt worden, was verhindere, dass unbefugte Personen ihr Ungemach trieben. Ferner verfüge das Lager über Polizeiposten, deren Angehörige sich um die Sicherheit im Lager bemühten. Nach gesicherten Erkenntnissen sei die Gefahr vor einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Hierzu werde auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Die erwähnte Entführung durch Angehörige der Rashaida im November 2008 vermöge ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung bei einer objektivierten Betrachtungsweise nicht zu begründen, da es sich dabei um ein einmaliges, isoliertes Ereignis handle. Zugegebenermassen sei das Leben für eritreische Flüchtlinge in Khartum nicht einfach. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern seit März 2009 in Khartum lebe und ihren Lebensunterhalt als private Waschkraft verdiene, weshalb die Hürden für eine zumutbare Existenz aufgrund ihres bereits längeren Aufenthalts im Sudan, während dem ihr keine einreiserelevanten Nachteile widerfahren seien, aus objektiver Sicht nicht unüberwindbar erschienen. Jedenfalls stellten eine schwierige Lebenssituation und humanitäre Überlegungen keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Eine Einreisebewilligung könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person ausgegangen werden müsse, was in ihrem Fall nicht zutreffe. Sodann gehe aus den Akten hervor, dass sie mit anderen eritreischen Flüchtlingen zusammenlebe und Unterstützung erhalte, und dass ihre Tochter die Schule besuche. Obwohl gemäss Akten die Tochter ihrer Cousine mütterlicherseits in der Schweiz lebe, sei dieser Anknüpfungspunkt zur Schweiz nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle. Die Anwesenheit einer fernen Verwandten bedeute noch keine enge Bindung zur Schweiz im Sinne der fraglichen Norm. Nach dem Gesagten seien sowohl die Asylgesuche als auch die Einreiseanträge abzulehnen. E. Das BFM leitete (ohne Zustellcouvert) eine undatierte englischsprachige Eingabe (Eingang bei der Botschaft am 10. November 2014) an das Bundesverwaltungsgericht weiter, mit welcher die Beschwerdeführerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragte. Ergänzend zu ihren früheren Vorbringen führte sie aus, ihre Beziehungen zur Schweiz seien enger als zu jedem anderen Staat, da sie hier neben der erwähnten Verwandten auch über länderspezifische Kenntnisse verfüge, was eine allfällige Integration ebenfalls erleichtern würde. Ferner sei sie überzeugt, dereinst zum Wohlstand der Schweiz beitragen zu können. Davon unbenommen, beinhalte der Flüchtlingsstatus im Sudan lediglich ein Aufenthaltsrecht im Flüchtlingslager, hingegen verfüge sie über keine Arbeitserlaubnis. Zudem sei das Leben im Sudan aufgrund der ständigen Entführungsgefahr und ungerechtfertigten Verhaftungen unsicher. Beispielsweise sei sie am (...) von sudanesischen Sicherheitsbeamten verhaftet und diskriminiert worden, wobei ihr die Feindseligkeiten und der Missbrauch während der Gefangenschaft noch weniger zu schaffen gemacht hätten als der Gedanke an ihre unbeaufsichtigten Kinder. Der fragliche Vorfall sei ein anschauliches Beispiel dafür, wie sich ihr Leben im Sudan darstelle und es werde immer schlimmer. F. Mit Instruktionsverfügung vom 28. November 2014 erhielt die Vorinstanz Gelegenheit, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. In seiner Eingabe vom 11. Dezember 2014 führte das BFM bezüglich der Inhaftierung vom (...) aus, die Festnahme wirke sich mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG aus. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. G. Der Beschwerdeführerin wurde die Instruktionsverfügung vom 28. November 2014 zur Kenntnisnahme übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen praxisgemäss verzichtet werden, zumal der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. 4. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Staatssekretariat das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 4.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin durchzuführen. Das BFM begründete diesen Verzicht mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das Bundesamt ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Die Beschwerdeführerin nahm in der Folge mit undatierter Eingabe (Eingang bei der Botschaft in Khartum: 6. Mai 2014) ausführlich zu den gestellten Fragen Stellung und machte persönliche, auf sie und ihre Kinder konkret bezogene Angaben. Vorliegend erhielt sie somit rechtsgenügend Gelegenheit, ihre Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Schweizerische Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die Unterlagen dem BFM ohne Kommentar. 5. 5.1 Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn sie eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft macht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder es der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 5.3 Verfolgt respektive schutzbedürftig ist, wer im Sinn aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung nach Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BGVE 2011/50 E. 3.1.1; BGVE 2011/51 E. 6.2 sowie Urteil des BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7 [zur Publikation vorgesehen]). 5.4 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten und in Übereinstimmung mit der Feststellung des BFM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden zu befürchten hat. Ob sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da sie den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihr - wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird - trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, im Zufluchtsland Sudan zu verbleiben. 6. 6.1 Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sudan den Schutz eines Drittstaates geniesst und es ihr zuzumuten ist, dort zu verbleiben. Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Fall in einem Drittstaat auf, bedeutet dies nämlich noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Falle ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10). 6.2 6.2.1 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 6. Oktober 2014 richtigerweise festgehalten, dass infolge der hohen Anzahl eritreischer Flüchtlinge im Sudan deren Lage nicht einfach ist. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan, wo die Beschwerdeführerin seit der Ausreise aus ihrem Heimatstaat im November 2008 lebt, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Die Beschwerdeführerin lebt seit mehreren Jahren im Sudan, hat sich und ihre Kinder beim UNHCR registrieren lassen, es in der Folge jedoch vorgezogen, sich in Khartum niederzulassen. Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind jedoch grundsätzlich gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und verfügen im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung möglich (US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Sudan, gefunden auf [zuletzt besucht am 11. Februar 2015]). Viele anerkannte eritreische Flüchtlinge halten sich nicht in Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartum auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit kam es dort in vereinzelten Fällen zu Entführungen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, jedoch eher gering, da die sudanesischen Behörden zwar teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.3; E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli 2011). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan"). 6.2.2 Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation der Beschwerdeführerin, indem sie etwa infolge qualifizierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen würde. Sie hat sich bisher zwar beim UNHCR registrieren lassen, es den Akten zufolge jedoch vorgezogen, sich in Khartum aufzuhalten. Auch wenn sich die Situation für die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter in Khartum als schwierig erweisen mag, lässt sich aus ihren Angaben schliessen, dass sie dort über eine Arbeit, eine Unterkunft sowie Unterstützung durch Bekannte verfügt. Daran vermag auch die Entführung durch Angehörige der Rashaida im November 2008 und der Vergewaltigungsversuch, den ihre Tochter erdulden musste, nichts zu ändern, handelt es sich dabei doch - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - um isolierte Ereignisse, wobei ersteres über sechs Jahre zurückliegt. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die grosse eritreische Gemeinschaft in Khartum zu verweisen, die eine weitere Eingliederung ebenfalls erleichtert. Sollten die finanziellen Mittel zur Deckung ihres Existenzbedarfs für sich und die Kinder nicht genügen, könnte sie einer allfälligen Versorgungsnotlage dadurch entgehen, dass sie sich erneut an das UNHCR wendet. Dadurch könnte sie unliebsamen Verhaftungen und daraus resultierende Situationen, in welchen ihre Kinder aufgrund ihrer Abwesenheit länger unbeaufsichtigt bleiben, vorbeugen. Auch wenn anerkanntermassen die Situation in den Lagern teils prekär ist, kann davon ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversorgung dort gewährleistet ist und sich die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern dort nicht in einer existenziellen, lebensbedrohenden Notlage befindet. 6.3 Den Akten zufolge weist sie zudem zur Schweiz keine enge Bindung auf. Der einzige, indes nicht überwiegend gewichtige Anknüpfungspunkt, ist die in der Schweiz wohnhafte Tochter ihrer Cousine mütterlicherseits. In der Beschwerde wird auch nicht weiter ausgeführt, in welcher, abgesehen vom geltend gemachten verwandtschaftlichen Grad, Beziehung die Beschwerdeführerin mit dieser gestanden haben will bzw. steht. Dieser Anknüpfungspunkt stellt - wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat - keine gewichtige, enge Beziehungsnähe zur Schweiz dar, die in einer Abwägung der Gesamtumstände vorliegend dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für die Beschwerdeführerin gewähren sollte. Etwaige länderspezifische Kenntnisse vermögen ebenfalls keine gewichtige, enge Beziehungsnähe zur Schweiz zu begründen. Der Umstand, dass sie über einen ausgeprägten Integrationswillen verfüge, vermag vor dem aufgezeigten Hintergrund nichts Entscheidendes zu bewirken. 6.4 Die Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihr nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihr zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und an die schweizerische Vertretung in Khartum. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand: