opencaselaw.ch

D-6887/2011

D-6887/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Gorani und stammt aus C._______ (albanisch) beziehungsweise D._______ (serbisch). Gemäss seinen Angaben verliess er den Kosovo am 9. September 2011. Am 12. September 2011 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch. Hier wurde er am 21. September 2011 summarisch zu seinen Asylgründen befragt und anschliessend für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Luzern zugewiesen. Am 17. November 2011 hörte ihn das Bundesamt für Migration (BFM) eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs an. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei aus Sicherheitsgründen ausgereist, weil er als Angehöriger der Minderheit der Gorani im Kosovo keine Rechte habe. Er habe verschiedene Male Schwierigkeiten mit ethnischen Albanern gehabt. Einmal sei er von einem Jungen mit einem Schlagstock geschlagen worden; ein anderes Mal sei ihm jemand mit einem Auto über die Füsse gefahren. Der Vorfall, der ihn schliesslich zur Ausreise bewogen habe, sei im Juni 2011 passiert. Im Laufe eines Fussballspiels habe es einen Streit mit albanischen Kindern gegeben. Eines der Kinder habe seine Familie zu Hilfe geholt, und er sei in der Folge durch den Vater des Kindes bedroht worden. Jener Vater habe begonnen, ihn wegen des Todes eines Bruders während des Kosovo-Kriegs zu beschuldigen. Er sei indessen damals erst elf Jahre alt gewesen und nicht an den Kämpfen beteiligt gewesen. Trotzdem fürchte er sich nun vor der Blutrache jener Familie. Er habe gegen den genannten Vater bei der Polizei Anzeige erstatten wollen. Weil es sich bei jener Person aber um einen ehemaligen Kämpfer der UÇK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës; Befreiungsarmee des Kosovo) handle, habe die Polizei nichts unternommen. Im Übrigen hätten bereits seine Eltern Probleme gehabt. So sei sein Vater im Jahr 1999 einmal durch die UÇK angehalten und verhört worden. C. Mit Verfügung vom 22. November 2011 (Eröffnung: 1. Dezember 2011) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 (Datum des Poststempels: 22. Dezember 2011) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise zumindest seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 29. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 13. Januar 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. F. Mit Einzahlung vom 9. Januar 2012 wurde der verlangte Kostenvorschuss geleistet.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Be-schwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli­cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie­hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei­sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flücht­lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im We-sentlichen folgendermassen: Zwar sei es im Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Gorani, gekommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei im Kosovo auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Im Kosovo bestünden seitens der Interimsverwaltungsmission der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie der Europäischen Union (EU) zwei internationale Missionen. Die Rechtsstaatlichkeitsmission der EU (EULEX), die internationalen Sicherheitskräfte sowie die kosovarische Polizei würden die Sicherheit garantieren und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Auch gestehe die neue kosovarische Verfassung den Minderheiten umfas-sende Rechte zu. Demnach sei vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, und die geltend ge-machten Übergriffe seien nicht asylrelevant. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend mache, seine Anzeige sei durch die Polizei nicht entgegengenommen worden. Es sei davon auszugehen, dass er mit einer Intervention gegen die behauptete Untätigkeit den verlangten staatlichen Schutz erlangt hätte.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird dazu im Wesentlichen geltend gemacht, entgegen der Argumentation der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer als Angehöriger der Minderheit der Gorani im Kosovo schutzlos. Der verfassungsmässige Schutz existiere nur auf dem Papier. Der Beschwerdeführer habe sich in C._______ an den dortigen ranghöchsten Polizisten gewandt, welcher ihm beschieden habe, er könne gegen die Familie eines UÇK-Kämpfers keine Anzeige machen. Auch die EULEX sei nicht in der Lage, ihm Schutz zu gewähren. Mittlerweile habe er übrigens erfahren, dass die Person, die ihm mit Blutrache drohe, als Förster arbeite, eine Axt besitze und irgendeinen Vorwand suche, um für den getöteten Bruder die Blutrache zu verüben. Über einen anderen Albaner, von dem er zusammengeschlagen worden sei, habe er ausserdem erfahren, dass jener zu einer kriminellen, wegen ihres Nationalismus berüchtigten Gruppe gehöre, welche mit der kosovarischen Polizei zusammenarbeite.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht ausschliesslich Behelligungen und Drohungen seitens von Privatpersonen geltend. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Insofern ist sowohl vom Schutzwillen als auch von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht ausserdem davon aus, dass auch Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo die Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor - auch ethnisch motivierten - Übergriffen Dritter zu ersuchen. Auch sind der generelle Schutzwille und die generelle Schutzfähigkeit der zu­ständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten zu bejahen. Dies gilt auch für eine angebliche Bedrohung durch Blutrache (die im Übrigen angesichts offensichtlich fehlender Anhaltspunkte für eine Verantwortung des Beschwerdeführers oder eines seiner Familienmitglieder für den Tod der fraglichen, angeblich im Kosovo-Krieg umgekommenen Person auch in keiner Weise glaubhaft ist). Weiter gilt die Feststellung von Schutzwille und -fähigkeit auch für die angebliche Bedrohung durch eine kriminelle Gruppierung, die mit der kosovarischen Polizei in Verbindung stehen soll (wofür mangels jeglicher konkreter Angaben seitens des Beschwerdeführers ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte bestehen). In Bezug auf die Angehörigen der Ethnie der Gorani im Kosovo ist ausserdem festzustellen, dass es sich dabei um eine gut integrierte Minderheit handelt, deren Situation unter dem Aspekt der Sicherheit weitgehend stabil ist.

E. 5.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Das Bundesamt hat folglich das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein­heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli­che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei­ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge­zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht­linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas­sung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol­ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be­handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konven­tion vom 4. No­vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor­fen werden.

E. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Kosovo ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwer­deführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerde­führers ergeben sich ausserdem auch keine konkre­ten und gewichti­gen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaf­fung in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge­setzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo bietet zum heutigen Zeitpunkt - dies unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Gorani - keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Insbesondere lässt sich auch aus der Tatsache an sich, dass Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen - so auch von Seiten privater Dritter - ausgesetzt sind, kein ausreichend reales Risiko von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ableiten. Der Vollzug der Wegweisung ist somit so­wohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völker­rechtlichen Be­stimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Das BFM hielt diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung fest, weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Kosovo. Die Sicherheitslage habe sich in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert, und die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Gorani alleine aufgrund der Ethnie könne weitgehend ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit im Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. Zudem gebe es auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden.

E. 7.3.3 Auch dieser Beurteilung der Vorinstanz ist beizupflichten. Dabei ist zunächst ergänzend festzuhalten, dass der Minderheit der Gorani, welcher der Beschwerdeführer angehört, im Vergleich zu den Angehörigen anderer Ethnien, insbesondere der Roma, Ashkali und "Ägypter" (vgl. BVGE 2007/10) sowie der Kosovo-Serben, seitens der ethnischen Albaner im Kosovo schon immer eine höhere Toleranz entgegengebracht wurde. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist ein Wegweisungsvollzug der Gorani in sämtliche Gebiete des Kosovo - mit Ausnahme der Region von Mitrovica - als zumutbar zu erachten (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 8.6). Ferner ist in individueller Hinsicht festzustellen, dass der vierundzwanzig Jahre alte Beschwerdeführer soweit aktenkundig gesund ist und gemäss eigenen Angaben über eine Ausbildung als Autoelektriker und Arbeitserfahrung im Baugewerbe verfügt. Ferner führte er aus, seine Familie besitze in C._______ ein Haus, und er habe im Kosovo viele Familienangehörige, die an verschiedensten Orten, unter anderem in der Stadt Prizren, leben. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers zurzeit in Serbien (Belgrad) aufhalten sollen, ist somit davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich im Kosovo eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Nachdem auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die zu einem anderslautenden Schluss führen könnten, ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumut­bar zu be­zeichnen.

E. 7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.

E. 7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun­gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Des Weiteren sind die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6887/2011 Urteil vom 17. Januar 2012 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren am [...], Kosovo, wohnhaft [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. November 2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Gorani und stammt aus C._______ (albanisch) beziehungsweise D._______ (serbisch). Gemäss seinen Angaben verliess er den Kosovo am 9. September 2011. Am 12. September 2011 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch. Hier wurde er am 21. September 2011 summarisch zu seinen Asylgründen befragt und anschliessend für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Luzern zugewiesen. Am 17. November 2011 hörte ihn das Bundesamt für Migration (BFM) eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs an. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei aus Sicherheitsgründen ausgereist, weil er als Angehöriger der Minderheit der Gorani im Kosovo keine Rechte habe. Er habe verschiedene Male Schwierigkeiten mit ethnischen Albanern gehabt. Einmal sei er von einem Jungen mit einem Schlagstock geschlagen worden; ein anderes Mal sei ihm jemand mit einem Auto über die Füsse gefahren. Der Vorfall, der ihn schliesslich zur Ausreise bewogen habe, sei im Juni 2011 passiert. Im Laufe eines Fussballspiels habe es einen Streit mit albanischen Kindern gegeben. Eines der Kinder habe seine Familie zu Hilfe geholt, und er sei in der Folge durch den Vater des Kindes bedroht worden. Jener Vater habe begonnen, ihn wegen des Todes eines Bruders während des Kosovo-Kriegs zu beschuldigen. Er sei indessen damals erst elf Jahre alt gewesen und nicht an den Kämpfen beteiligt gewesen. Trotzdem fürchte er sich nun vor der Blutrache jener Familie. Er habe gegen den genannten Vater bei der Polizei Anzeige erstatten wollen. Weil es sich bei jener Person aber um einen ehemaligen Kämpfer der UÇK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës; Befreiungsarmee des Kosovo) handle, habe die Polizei nichts unternommen. Im Übrigen hätten bereits seine Eltern Probleme gehabt. So sei sein Vater im Jahr 1999 einmal durch die UÇK angehalten und verhört worden. C. Mit Verfügung vom 22. November 2011 (Eröffnung: 1. Dezember 2011) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 (Datum des Poststempels: 22. Dezember 2011) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise zumindest seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 29. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 13. Januar 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. F. Mit Einzahlung vom 9. Januar 2012 wurde der verlangte Kostenvorschuss geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Be-schwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli­cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie­hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei­sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flücht­lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im We-sentlichen folgendermassen: Zwar sei es im Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Gorani, gekommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei im Kosovo auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Im Kosovo bestünden seitens der Interimsverwaltungsmission der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie der Europäischen Union (EU) zwei internationale Missionen. Die Rechtsstaatlichkeitsmission der EU (EULEX), die internationalen Sicherheitskräfte sowie die kosovarische Polizei würden die Sicherheit garantieren und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Auch gestehe die neue kosovarische Verfassung den Minderheiten umfas-sende Rechte zu. Demnach sei vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, und die geltend ge-machten Übergriffe seien nicht asylrelevant. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend mache, seine Anzeige sei durch die Polizei nicht entgegengenommen worden. Es sei davon auszugehen, dass er mit einer Intervention gegen die behauptete Untätigkeit den verlangten staatlichen Schutz erlangt hätte. 5.2. In der Beschwerdeschrift wird dazu im Wesentlichen geltend gemacht, entgegen der Argumentation der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer als Angehöriger der Minderheit der Gorani im Kosovo schutzlos. Der verfassungsmässige Schutz existiere nur auf dem Papier. Der Beschwerdeführer habe sich in C._______ an den dortigen ranghöchsten Polizisten gewandt, welcher ihm beschieden habe, er könne gegen die Familie eines UÇK-Kämpfers keine Anzeige machen. Auch die EULEX sei nicht in der Lage, ihm Schutz zu gewähren. Mittlerweile habe er übrigens erfahren, dass die Person, die ihm mit Blutrache drohe, als Förster arbeite, eine Axt besitze und irgendeinen Vorwand suche, um für den getöteten Bruder die Blutrache zu verüben. Über einen anderen Albaner, von dem er zusammengeschlagen worden sei, habe er ausserdem erfahren, dass jener zu einer kriminellen, wegen ihres Nationalismus berüchtigten Gruppe gehöre, welche mit der kosovarischen Polizei zusammenarbeite. 5.3. Der Beschwerdeführer macht ausschliesslich Behelligungen und Drohungen seitens von Privatpersonen geltend. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Insofern ist sowohl vom Schutzwillen als auch von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht ausserdem davon aus, dass auch Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo die Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor - auch ethnisch motivierten - Übergriffen Dritter zu ersuchen. Auch sind der generelle Schutzwille und die generelle Schutzfähigkeit der zu­ständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten zu bejahen. Dies gilt auch für eine angebliche Bedrohung durch Blutrache (die im Übrigen angesichts offensichtlich fehlender Anhaltspunkte für eine Verantwortung des Beschwerdeführers oder eines seiner Familienmitglieder für den Tod der fraglichen, angeblich im Kosovo-Krieg umgekommenen Person auch in keiner Weise glaubhaft ist). Weiter gilt die Feststellung von Schutzwille und -fähigkeit auch für die angebliche Bedrohung durch eine kriminelle Gruppierung, die mit der kosovarischen Polizei in Verbindung stehen soll (wofür mangels jeglicher konkreter Angaben seitens des Beschwerdeführers ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte bestehen). In Bezug auf die Angehörigen der Ethnie der Gorani im Kosovo ist ausserdem festzustellen, dass es sich dabei um eine gut integrierte Minderheit handelt, deren Situation unter dem Aspekt der Sicherheit weitgehend stabil ist. 5.4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Das Bundesamt hat folglich das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein­heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli­che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei­ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge­zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht­linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas­sung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol­ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be­handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konven­tion vom 4. No­vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor­fen werden. 7.2.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Kosovo ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwer­deführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerde­führers ergeben sich ausserdem auch keine konkre­ten und gewichti­gen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaf­fung in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge­setzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo bietet zum heutigen Zeitpunkt - dies unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Gorani - keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Insbesondere lässt sich auch aus der Tatsache an sich, dass Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen - so auch von Seiten privater Dritter - ausgesetzt sind, kein ausreichend reales Risiko von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ableiten. Der Vollzug der Wegweisung ist somit so­wohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völker­rechtlichen Be­stimmungen zulässig. 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2. Das BFM hielt diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung fest, weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Kosovo. Die Sicherheitslage habe sich in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert, und die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Gorani alleine aufgrund der Ethnie könne weitgehend ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit im Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. Zudem gebe es auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. 7.3.3. Auch dieser Beurteilung der Vorinstanz ist beizupflichten. Dabei ist zunächst ergänzend festzuhalten, dass der Minderheit der Gorani, welcher der Beschwerdeführer angehört, im Vergleich zu den Angehörigen anderer Ethnien, insbesondere der Roma, Ashkali und "Ägypter" (vgl. BVGE 2007/10) sowie der Kosovo-Serben, seitens der ethnischen Albaner im Kosovo schon immer eine höhere Toleranz entgegengebracht wurde. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist ein Wegweisungsvollzug der Gorani in sämtliche Gebiete des Kosovo - mit Ausnahme der Region von Mitrovica - als zumutbar zu erachten (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 8.6). Ferner ist in individueller Hinsicht festzustellen, dass der vierundzwanzig Jahre alte Beschwerdeführer soweit aktenkundig gesund ist und gemäss eigenen Angaben über eine Ausbildung als Autoelektriker und Arbeitserfahrung im Baugewerbe verfügt. Ferner führte er aus, seine Familie besitze in C._______ ein Haus, und er habe im Kosovo viele Familienangehörige, die an verschiedensten Orten, unter anderem in der Stadt Prizren, leben. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers zurzeit in Serbien (Belgrad) aufhalten sollen, ist somit davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich im Kosovo eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Nachdem auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die zu einem anderslautenden Schluss führen könnten, ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumut­bar zu be­zeichnen. 7.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 7.5. Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun­gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Des Weiteren sind die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: