Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6870/2023 Urteil vom 17. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde - eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 29. März 2023 beziehungsweise am 29. April 2023 verliess und am 13. Mai 2023 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. August 2023 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine Familie sei patriotisch und widme sich seit langem der Viehzucht, dass auf den Weideflächen der Familie die Partiya Karkerên Kurdistanê (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) aktiv gewesen sei, weshalb sein Vater im Jahr 2007 wegen Unterstützung einer Terrororganisation verhaftet worden und bis im Jahr 2010 inhaftiert gewesen sei, dass im Jahr 2017 die Tiere seiner Familie auf einem Stück Land geweidet hätten, auf welchem die PKK aktiv gewesen sei und sich eine Mine befunden habe, dass ein Minenarbeiter für den türkischen Geheimdienst gearbeitet habe, dieser habe ihn - den Beschwerdeführer - angezeigt, weshalb ihm für zwei Monate Bewährungsauflagen auferlegt worden seien und sein Vater erneut verhaftet worden sei, dass er - der Beschwerdeführer - im Jahr 2022 den Dorfvorsteher B._______ getroffen habe, welcher ihm eine Weidefläche empfohlen habe, auf welcher die PKK aktiv gewesen sei, dass er - der Beschwerdeführer - die PKK zwischen Juni und August des Jahres 2022 wöchentlich mit Lebensmitteln, Medikamenten und weiteren Hilfsgütern unterstützt und dies dem Dorfvorsteher mitgeteilt habe, dass der Dorfvorsteher mit dem türkischen Geheimdienst zusammengearbeitet habe, weshalb er - der Beschwerdeführer - einmal vom Geheimdienst mitgenommen und verhört, jedoch anschliessend wieder freigelassen worden sei, dass er ab September 2022 Militärdienst geleistet habe, damit er und seine Familie nicht weiter verdächtigt würden, die PKK zu unterstützen, dass die Probleme jedoch auch nach dem abgeleisteten Militärdienst angehalten hätten und seine Familie weiterhin unter Druck gesetzt und bedroht worden sei, dass er nach dem Militärdienst keinen Kontakt mehr zur PKK gehabt habe und auch nicht mehr vom Geheimdienst aufgesucht worden sei, dass der Dorfvorsteher insbesondere behauptet habe, er - der Beschwerdeführer - habe das Geld für die Weidefläche nicht bezahlt, weshalb sein Vater unter Druck gesetzt und bedroht worden sei, dass im April 2023 die Versteigerungen der Weideflächen in C._______ stattgefunden hätten; an dieser Veranstaltung sei auch der Dorfvorsteher anwesend gewesen, dass dieser ihn - den Beschwerdeführer - bedroht und beschimpft habe, woraufhin es zu einer Schlägerei gekommen sei, dass er - der Beschwerdeführer - und sein Vater den Dorfvorsteher angezeigt hätten und der Dorfvorsteher seinerseits eine Anzeige gegen ihn - den Beschwerdeführer - erstattet habe; die Gerichtsverfahren seien noch hängig, dass er - der Beschwerdeführer - im Anschluss an die körperliche Auseinandersetzung Drohnachrichten erhalten habe, weshalb er gemeinsam mit seiner Familie beschlossen habe, seinen Heimatstaat zu verlassen, dass nach seiner Einreise in die Schweiz zwei PKK-Mitglieder, die er im Jahr 2022 unterstützt habe, getötet worden seien, dass in zivil gekleidete Leute seinen Bruder und seinen Vater aufgesucht und nach ihm - dem Beschwerdeführer - gefragt hätten, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte, verhaftet und inhaftiert zu werden, dass kurdische Aleviten in der Türkei von den Sicherheitsbehörden unter Druck gesetzt und eingeschüchtert würden, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen einen türkischen Pass im Original, eine Bankkarte der (...), ein Abschlusszeugnis in Maschinentechnik in Kopie, einen Strafregisterauszug vom 5. August 2023 in Kopie, einen Personenregisterauszug vom 5. August 2023, ein Anwaltsschreiben vom 26. April 2023 in Kopie, einen Handelsregisterauszug in Kopie, Auszüge aus Chatnachrichten, ein begründetes Urteil seinen Vater betreffend vom 24. Oktober 2010 in Kopie, ein begründetes Urteil seinen Vater betreffend vom 25. Februar 2014 in Kopie, ein begründetes Urteil seinen Vater betreffend vom 13. April 2018 in Kopie, ein Ermittlungsprotokoll der Polizei C._______ vom 10. Mai 2023 in Kopie, eine E-Mail mit zwei Fotos, ein Ermittlungsprotokoll der Staatsanwaltschaft D._______ vom 20. April 2010 und verschiedene Fotos von Nutztieren einreichte, dass das SEM den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 16. August 2023 in das erweiterte Verfahren zuteilte, dass am 17. August 2023 die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihr Mandat niederlegte, dass das SEM den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 23. August 2023 dem Kanton Graubünden zuwies, dass die Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende mit Schreiben vom 5. September 2023 ihr Mandat anzeigte und einen Polizeibericht vom 19. April 2017 in Kopie, zwei erkennungsdienstliche Protokolle, einen Antrag der Staatsanwaltschaft D._______ vom 20. April 2017 in Kopie, ein unleserliches Dokument in Kopie, ein Schreiben des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft D._______ vom 15. Juni 2017 in Kopie, ein Ausdruck eines Facebook-Fotos, einen Auszug aus dem e-Devlet betreffend die Ausreise aus der Türkei und mehrere Kontoauszüge zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 - eröffnet am 9. November 2023 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aus dem Streit mit dem Dorfvorsteher lasse sich nicht auf eine asylrelevante Verfolgung im gesamten Staatsgebiet der Türkei schliessen, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an den geleisteten Militärdienst weder vom Geheimdienst noch von der PKK aufgesucht worden sei, und das strafrechtliche Verfahren aus dem Jahr 2017 inzwischen abgeschlossen sei, dass der Beschwerdeführer am 29. April 2023 legal auf dem Luftweg aus der Türkei habe ausreisen können, weshalb nichts auf eine staatliche Verfolgung hindeute, dass sowohl er wie auch sein Vater gegen den Dorfvorsteher Anzeige hätten erstatten können, weshalb der türkische Staat im vorliegenden Fall grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig zu gelten habe und der Beschwerdeführer sich demnach bei zukünftigen Problemen erneut an die türkischen Sicherheitsbehörden wenden könne, dass das seitens des Dorfvorsteher gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren wegen Körperverletzung rechtsstaatlich legitim erscheine, weshalb daraus nicht auf eine asylrelevante Verfolgung zu schliessen sei, dass die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen ausserdem lokal begrenzt seien, weshalb sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil einer befürchteten Verfolgung entziehen könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme zu verfügen; sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und der amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Dezember 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und es gleichentags den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2023 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung abwies und feststellte, der Beschwerdeführer habe einen Kostenvorschusses zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer den verfügten Kostenvorschuss am 4. Januar 2024 leistete, das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zunächst geltend machte, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem sie die Beweismittel und Vorbringen unrichtig und unvollständig gewürdigt und eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu Unrecht verneint habe, dass die Vorinstanz ausserdem ihre Begründungspflicht verletzt habe, indem sie seine Vorbringen auf den Streit mit dem Dorfvorsteher reduziert und das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu Unrecht verneint habe, dass gemäss dem Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG eine Sachverhaltsfeststellung dann unrichtig ist, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind, dass eine Sachverhaltsfeststellung dann unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043), dass die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; Kneubühler /Pedretti, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, 2. Aufl., 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG), dass vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt haben sollte, zumal der Verfügung weder ein falscher noch ein aktenwidriger Sachverhalt zugrunde liegt und das SEM die rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat, dass auch keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich ist, zumal es dem Beschwerdeführer möglich gewesen ist, die Verfügung des SEM sachgerecht anzufechten, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der materiell-rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nicht einverstanden ist, jedenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht darstellt, und diesbezüglich auf die entsprechenden materiell-rechtlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass sich nach dem Gesagten die formellen Rügen als unbegründet erweisen und der Antrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vorbrachte, er entstamme einer politisch engagierten Familie, die die PKK unterstützt habe, was den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt sei, dass sein Vater im Jahr 2007 inhaftiert worden sei, wodurch seine Sympathie für die PKK zusätzlich gewachsen sei, dass er - der Beschwerdeführer - die PKK mit Vorräten, Lebensmitteln, Medikamenten und finanziellen Mitteln unterstützt habe, dass er im Jahr 2013 E._______, den Regionalkommandanten PKK, getroffen habe, dass sein Vater im Jahr 2017 erneut verhaftet und er - der Beschwerdeführer - nur unter Einhaltung von Bewährungsauflagen entlassen worden sei, dass mehrere Mitglieder der PKK, mit welchen er zusammengearbeitet habe, in den Jahren 2016, 2017 und 2018 bei Luftangriffen getötet worden seien, dass der Dorfvorsteher B._______ mit dem türkischen Geheimdienst zusammenarbeite und dieser inzwischen einen Mann erschossen habe, weshalb er - der Beschwerdeführer - im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, dass zwei PKK-Mitglieder, die er persönlich gekannt habe, verhaftet worden seien, dass eine dieser Personen die andere identifiziert und gegen diese ausgesagt habe, er - der Beschwerdeführer - jedoch nicht wisse, ob diese Person auch ihn beschuldigt habe, dass die beiden PKK-Mitglieder inzwischen getötet worden seien, was seine Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen vermöge, dass sein Freund F._______, der in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe (N [...]), in seinem Schreiben bestätige, dass er - der Beschwerdeführer - die PKK unterstützt habe, dass es ihm demnach gelungen sei, eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung darzutun, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Fotos von sich, einen Zeitungsartikel vom 30. November 2023, einen Zeitungsartikel vom 23. Juli 2023, einen Auszug eines Aussageprotokolls in Kopie, ein Schreiben von F._______ vom 5. Dezember 2023, verschiedene Fotos mit F._______ und eine Vollmacht eines türkischen Anwalts in Kopie einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Beschwerdevorbringen anhand der Akten zum Schluss gelangt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer einer politischen Familie entstammt, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend ist, dass die Inhaftierung seines Vaters vom Jahr 2007 bis zum Jahr 2010 nicht kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen und entsprechend flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich ist, dass seine Begegnung im Jahr 2013 mit E._______, dem Regionalkommandanten der PKK, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht zu begründen vermag, zumal er in diesem Zusammenhang keine erlittenen Nachteile geltend machte und die diesbezüglichen Geschehnisse auch nicht kausal für seine Ausreise gewesen sind, dass die erneute Verhaftung seines Vaters im Jahr 2017 und die zweimonatigen Bewährungsauflagen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Intensität der erlittenen Nachteile nicht zu erfüllen vermögen, dass die Luftangriffe in den Jahren 2016, 2017 und 2018, bei welchen dem Beschwerdeführer bekannte PKK-Mitglieder getötet worden sind, offensichtlich nicht gegen ihn gerichtet waren, weshalb es an der flüchtlingsrechtlich geforderten Gezieltheit der Verfolgungsmassnahmen fehlt, dass auch die geltend gemachten Unterstützungshandlungen für die PKK - namentlich die Lieferung von Lebensmitteln, Medikamenten und anderen Gütern - seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermögen, zumal die in diesem Zusammenhang vorgebrachten erlittenen Nachteile - die einmalige Mitnahme und Befragung durch den Geheimdienst - die Voraussetzungen an die Intensität einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes nicht zu erfüllen vermögen, dass es sich bei der Streitigkeit mit dem Dorfvorsteher B._______ um eine privatrechtliche Angelegenheit handelt, weshalb diesbezüglich kein asylrechtlich relevantes Motiv ersichtlich ist, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen ist, eine Anzeige gegen den Dorfvorsteher einzureichen, weshalb im vorliegenden Fall von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staats auszugehen ist, dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, zumal es sich dabei um ein rechtsstaatlich legitimes Strafverfahren handelt, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, der Dorfvorsteher habe mit dem türkischen Geheimdienst zusammengearbeitet, um eine unbelegt gebliebene Parteibehauptung handelt, zumal auch mit den eingereichten Beweismittel eine derartige Verbindung nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass des Weiteren auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie für sich genommen noch keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen vermag, da die Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung hoch sind und mithin gemäss gefestigter Praxis Schikanen und Benachteiligungen, welche die gesamte kurdische Bevölkerung betreffen, nicht zur Anerkennung der Flüchtlings-eigenschaft führen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4 m.w.H.), dass des Weiteren die legale Ausreise aus der Türkei mit eigenem Reisepass nicht auf das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung hindeutet, zumal - unter Annahme des Bestehens eines echten Verfolgungsinteresses seitens des türkischen Staats - davon ausgegangen werden darf, dass die türkischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer anlässlich der Ausreise angehalten beziehungsweise verhaftet hätten, dass auch im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 5. August 2023 keine Straftaten verzeichnet sind, was ebenfalls gegen das Bestehen der Gefahr einer (strafrechtlichen) Verfolgung im Heimatstaat spricht, dass ferner auch der Umstand, dass der Dorfschützer B._______ inzwischen eine Drittperson getötet hat, nichts an der vorliegenden Einschätzung zu ändern vermag, zumal die Tötungshandlung gerade nicht gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen ist, dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, zwei der PKK-Mitglieder, die er unterstützt habe, seien im Rahmen einer Antiterror-Operation getötet worden, flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, zumal sich diese Operation gerade nicht gegen den Beschwerdeführer gerichtet hat, dass den Akten ferner auch kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer von den verhafteten und später getöteten PKK-Mitgliedern an die türkischen Sicherheitsbehörden verraten worden wäre, dass daran auch das Schreiben seines Freundes F._______ nichts zu ändern vermag, zumal es sich bei diesem Beweismittel um ein Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte, weshalb dem Inhalt lediglich geringer Beweiswert beizumessen ist, dass auch die weiteren mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel diese Einschätzung nicht umzustossen vermögen, zumal aus ihnen keine asylrechtlich relevante Verfolgung hervorgeht, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in der Türkei drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass daran auch das Beschwerdevorbringen, bei einer Rückkehr in die Türkei drohe ihm ein Strafverfahren, nichts zu ändern vermag, zumal es sich dabei um ein rechtstaatlich legitimes Strafverfahren wegen Körperverletzung handelt und nicht davon auszugehen ist, dass das Leiden oder die Erniedrigung, die mit der allfälligen Strafe einhergehen, über das Ausmass hinausgehen, mit dem strafrechtlich legitime Bestrafungen zwangsläufig einhergehen (vgl. Urteil des BVGer E-3331/2013 vom 3. Juli 2014 E. 11.4.2; Urteil des EGMR Soering gegen das Vereinigte Königreicht vom 7. Juli 1989, 14038/88, § 101), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer ein junger, gesunder Mann ist (vgl. SEM-eAkte [...]-18/12 [nachfolgend A18/12] F7), der über eine Ausbildung (vgl. A18/12 F17; BM 003) und Arbeitserfahrung in der Viehzucht und dem Betrieb eines Bauernhofs verfügt (vgl. A18/12 F18 ff.) sowie ein intaktes soziales Netzwerk hat (vgl. A18/12 F27), weshalb eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Reintegration in der Türkei möglich erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und der Beschwerdeführer über gültige Reisepapiere verfügt (vgl. BM 001), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750 (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zu deren Begleichung der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: