Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer Rechtsvertretung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6869/2015/wiv Urteil vom 29. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie ihr Heimatland im April 2015 verlassen habe, dass sie auf ihrem Weg in die Schweiz über den B._______ nach C._______ und von dort in einem Boot am 7. Juni 2015 nach Italien gereist sei, wobei sie vor Italien von einem Rettungsschiff aufgenommen worden sei, dass sie in Italien weder registriert noch daktyloskopiert worden sei, dass sie vom Schiff in einem Bus an einen ihr unbekannten Ort in Italien weitertransportiert worden sei, dass sie an diesem Ort davongelaufen sei, um nicht Fingerabdrücke geben zu müssen, dass sie am 22. Juni 2015 mit dem Zug von D._______ herkommend in die Schweiz gefahren sei, dass ihr anlässlich der Befragung vom 3. Juli 2015 das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Italien gewährt und ihr die Möglichkeit einer mündlichen Stellungnahme eingeräumt wurde, dass sie darlegte, in Italien habe sie niemanden, während sich in der Schweiz ein Bruder aufhalte, dass sie nicht geplant habe, in Italien zu leben, sondern die Schweiz als Ziel gehabt habe, dass sie zudem erklärte, gesund zu sein, dass das SEM die italienischen Behörden am 30. Juli 2015 um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstatt gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte, dass Italien auf das Ersuchen vom 30. Juli 2015 nicht antwortete, worauf das Dublin Office Switzerland die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens per Mail an das Dublin Office Italien feststellte, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 - eröffnet am 16. Oktober 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass das SEM zur Begründung seiner Entscheidung darlegte, Italien sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) und der EMRK, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dieses Land halte sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen und führe das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durch, dass somit die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens feststehe, dass zudem in Würdigung der Aktenlage und der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände keine Gründe vorlägen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen könnten, dass die Überstellung an Italien bis spätestens am 30. März 2016 zu erfolgen habe, vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Entscheid des SEM vom 8. Oktober 2015 sei aufzuheben, das SEM sei anzuhalten, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erklären, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Herstellung der aufschiebenden Wirkung, um Anweisung der zuständigen Vollzugsbehörden, von der Überstellung nach Italien bis zum Entscheid über den Suspensiveffekt abzusehen, sowie um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Beschwerdeargumente - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien angeordnet hat, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24 , 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragssteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs.1 Satz 1Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass es vorliegend keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte, indem sie dort von den italienischen Behörden (Küstenwache) an Land gebracht und im Bus an einen ihr angeblich unbekannten Ort transportiert wurde, dass sie anlässlich ihrer Befragung zur Person ausführte, sie sei weder registriert noch seien ihr die Fingerabdrücke genommen worden, weil sie in D._______ nach der Busfahrt davongelaufen sei, um dem ausweichen zu können, dass das SEM die italienischen Behörden am 30. Juli 2015 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass an dieser Einschätzung die Einwände in der Beschwerde, sie sei in Italien weder registriert noch daktyloskopiert worden, und ihr Ziel sei die Schweiz gewesen, nichts zu ändern vermögen, zumal sich Asylsuchende im Dublin-Verfahren ihren Wunsch-Staat für das Asylgesuch nicht aussuchen können, da sich die Zuständigkeit des Staates, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren nach der Dublin-III-VO und nicht nach den Wünschen der betroffenen Asylsuchenden richtet, dass die Anwesenheit eines Bruders der Beschwerdeführerin in der Schweiz nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens ändert, zumal dieser nicht als Familienangehöriger im Sinne der Dublin-III-VO gilt (vgl. Art.2 Bst. g Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführerin zudem im Beschwerdeverfahren geltend machte, an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen zu leiden, welche sie anlässlich der Befragung nicht angegeben habe, weil sie davon ausgegangen sei, dort habe man nach körperlichen Beschwerden gefragt, während ihre Beeinträchtigungen psychischer Art seien, dass man ihr zudem zu verstehen gegeben habe, sich kurz zu fassen, dass sie insbesondere (...) leide, ihr jedoch in der Schweiz bisher der Zugang zur ärztlichen Versorgung verwehrt geblieben sei, weshalb sie dies nicht beweisen könne, dass sie aufgrund ihrer psychischen Probleme als besonders verletzliche Person gelte, dass Italien bekanntermassen mit der aktuellen Flüchtlingswelle völlig überfordert sei, viele Asylsuchende dort obdachlos seien, die Asylunterkünfte überfüllt seien, die Asylsuchenden nicht über eine genügende Privatsphäre verfügten und es in den Unterkünften zu Gewalt komme, dass es dem Zufallsprinzip unterliege, ob Dublin-Rückkehrenden, die ein Asylgesuch einreichen, medizinische Hilfe und eine Unterkunft bekommen könnten, dass sie zudem in Italien niemanden kenne, dass sie somit als verletzliche Person nicht nach Italien weggewiesen werden könne, weil dies dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgericht E-6629/2014 vom 12. März 2015 widersprechen würde, dass sie mit diesen Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass auch das im Jahr 2014 ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung führt, dass die Beschwerdeführerin insbesondere nicht zu dem in diesem Urteil bezeichneten verletzlichen Personenkreis zu zählen ist, dass zudem die Berufung auf das vorangehend erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend nicht gerechtfertigt ist, weil es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau ohne Kinder handelt, während das erwähnte Urteil Familien mit Kindern als besonders verletzliche Personen qualifizierte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche für das Asylverfahren massgeblich seien, sofort geltend zu machen, dass sie ohne Einschränkung darlegte, gesund zu sein, dass somit die erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nachgeschoben und damit unglaubhaft sowie im Übrigen in keiner Weise belegt sind, dass die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich auf die ihr obliegende Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nach Art. 8 AsylG hinzuweisen ist, dass somit davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin sei gesund, dass sie ferner kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sie keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen und den Zugang zu einer allfällig benötigten medizinischen Behandlung vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung oder Verweigerung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass dem SEM ausserdem bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält und die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2015 zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Anweisung der Vorinstanz, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung des Suspensiveffekts abzusehen, ebenso als gegenstandslos erweisen wie der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren und zudem die von Art. 65 Abs. 2 VwVG verlangte Notwendigkeit der Vertretung nicht aus den bestehenden Akten hervorgeht, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: