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D-685/2012

D-685/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-06 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss getilgt und wird mit diesem verrechnet.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss getilgt und wird mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-685/2012/sma

Urteil vom 6. März 2012

Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas

mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A.______, geboren am (...),

Afghanistan,

vertreten durch lic. iur. Michael Steiner,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Wegweisung und Wegweisungsvollzug

(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);

Verfügung des BFM vom 6. Januar 2012 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

I.

dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tadschike schiitischen Glau­bens mit letztem Wohnsitz in Herat, Afghanistan, gemäss eigenen Anga­ben im August 2008 verliess und am 20. Oktober 2008 in die Schweiz ge­langte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte,

dass er zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend machte, er habe seit seinem sechsten Lebensjahr bis am 4. August 2008 zusammen mit sei­nen Eltern im Iran gelebt, bevor er nach Afghanistan zurückgeschafft wor­den sei,

dass er in Herat bei seiner Schwester im Quartier B._______ gelebt habe und nach zwei Wochen Opfer einer Entführung geworden sei,

dass er seinen in Afghanistan weilenden Bruder telefonisch um Hilfe gebe­ten habe,

dass er aufgrund einer Lösegeldzahlung freigekommen und wieder in den Iran zurückgekehrt sei, wo er sich in einem Spital habe behandeln lassen,

dass er unter Asthma leide,

dass das BFM mit Verfügung vom 24. April 2009 feststellte, der Beschwer­deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylge­such ablehnte und die Wegweisung samt Vollzug anordnete,

dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid mit Eingabe vom 25. Mai 2009 vollumfänglich anfocht,

dass er die Beschwerde im Rahmen des Instruktionsverfahrens am 5. Ju­ni 2009 insoweit zurückzog, als er die Feststellung der Flüchtlingseigen­schaft und die Asylgewährung beantragt hatte,

dass das Bundesverwaltungsgericht die auf den Vollzugspunkt be­schränkte Beschwerde mit Urteil vom 16. November 2011 abwies und da­bei die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Herat bejahte,

dass die Beschwerdeinstanz im Entscheid auf ihr zur Publikation vorgesehe­nes Urteil D-2312/2009 vom 28. Oktober 2011 verwies und fest­hielt, in Herat herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt,

dass sich aus den Akten auch keine überwiegenden individuellen Um­stände, welche es rechtfertigen würden, den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar zu qualifizieren, ergäben,

dass er noch jung sei und über eine gewisse Berufserfahrung verfüge, die er sich im Geschäft seines in Teheran lebenden Bruders habe aneignen können,

dass er im Hinblick auf seine Asthma-Erkrankung vorab einen ausreichen­den Medikamentenvorrat mit sich nehmen könne,

dass er betreffend in Herat allfällig nicht erhältliche Medikamente diese von seinen in C._______ lebenden Verwandten zustellen lassen könnte,

dass in Herat für ihn ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz bestehe, das ihm bei den zu erwartenden Problemen bei der Reintegration zur Seite stehen könne,

dass seine Schwester dort im Elternhaus lebe, weshalb seine Wohnsitua­tion als geregelt erscheine,

dass im selben Quartier auch eine Tante und ein Onkel lebten,

dass mithin von der Unterstützung seiner Familie sowohl hinsichtlich der Existenzsicherung als auch der Wohnsituation ausgegangen werden könne,

II.

dass der Beschwerdeführer mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeich­neten Eingabe am 14. Dezember 2011 erneut an die Vorinstanz ge­langte und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll­zugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte,

dass er zur Begründung die sich weiter verschlechternde Lage in Herat her­vorhob,

dass das BFM die Eingabe vom 14. Dezember 2012 als Wiedererwägungs­gesuch mit Verfügung vom 6. Januar 2012 - eröffnet am 10. Januar 2012 - ablehnte und seine ur­sprüngliche Verfügung als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte,

dass es erwog, die geltend gemachten Vorbringen begründeten keine we­sentlich veränderte Sachlage seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens,

III.

dass die Partnerin des Beschwerdeführers am 1. Februar 2012 beim BFM ein Gesuch um dessen Einbezug in ihre Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) stellen liess,

dass zur Begründung unter anderem auf die am 14. Oktober 2011 er­folgte religiöse Heirat in der Schweiz verwiesen wurde,

IV.

dass der Beschwerdeführer den Entscheid vom 6. Januar 2012 mit Ein­gabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 6. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsge­richt anfechten liess,

dass er die Aufhebung der Ver­fügung vom 6. Januar 2012 verbunden mit der Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung, eventualiter die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid betreffend Familienasyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit beziehungs­weise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, die Gewährung der auf­schiebenden Wirkung der Beschwerde und Fristansetzung zur Einrei­chung einer Kostennote vor dem Gutheissungsentscheid beantragte,

dass er darlegte, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs­vollzugs seien nicht Gegenstand des Wiedererwä­gungsverfah­rens gewesen,

dass diesbezügliche Eingaben somit grundsätzlich an das BFM statt an das Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen hätten,

dass die vorliegende Beschwerde das Ziel habe, die Sache zur Prüfung sämtlicher Sachverhaltselemente wieder vor das BFM zu bringen,

dass aufgrund des hängigen Gesuchs um Familienasyl der Wegweisungs­vollzug aktuell unzulässig sei (Grundsatz der Einheit der Fami­lie im Sinne von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]),

dass die vormals in Herat lebende Schwester des Beschwerdeführers in den Iran ausgewandert sei,

dass sich seine Situation im Falle der Rückkehr nach Herat seit Ab­schluss des ordentlichen Verfahrens mithin entscheidwe­sentlich verän­dert habe und nicht mehr von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegan­gen werden könne,

dass der Eingabe eine Kopie des Gesuchs vom 1. Februar 2012 an das BFM, eine E-Mail, ein Internet-Ausdruck sowie Fotos im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Aufenthalt der Schwester und anderer Angehö­riger im Iran beilagen,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. Fe­b­ruar 2012 die Eingabe vom 6. Februar 2012 als Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid vom 6. Januar 2012 entgegennahm, das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs aus wiedererwägungsrechtlicher Sicht abwies und dem Be­schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor­schusses in der Höhe von Fr. 1'200.- Frist ansetz­te,

dass es zur Begründung ausführte, eine erste Prüfung der Akten habe die mut­massliche Aus­sichtslosigkeit der Beschwerde ergeben,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2012 eine Kopie seines afghanischen Reisepasses zu den Akten reichte,

dass der Kostenvorschuss fristgemäss geleistet wurde,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Ver­waltungs­verfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entschei­det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Ände­rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert ist (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),

dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich­tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass das BFM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2011 in Anbetracht von deren Begründung zutreffenderweise als Wiederer­wägungsgesuch entgegennahm,

dass darin die Frage des Wegweisungsvollzugs Prozessgegenstand war,

dass die Ausweitung des Prozessgegenstandes auf Beschwerdeebene nicht möglich ist,

dass sodann kein Anlass besteht, das vorliegende Verfahren zu sistieren, zumal die vorinstanzliche Verfügung unabhängig der neuen Anträge um Familienasyl auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden kann (vgl. dazu die Zwischenverfügung vom 13. Februar 2012), weshalb der Antrag auf Sistierung abzuweisen ist.

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als of­fen­sichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichter­licher Zu­ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu ent­scheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be­schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

dass auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten wird, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid bezie­hungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmit­telinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngli­che (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist,

dass die Vorinstanz auf die Eingabe vom 14. Dezember 2011 eintrat und festhielt, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat sei für den Beschwerdeführer nach wie vor gegeben,

dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend ge­machte Verände­rung der Situation vor Ort mit zu­treffender und nachvollziehbarer Begrün­dung nicht als in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht erheblich er­achtete,

dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese Er­wägungen verwiesen werden kann,

dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16. November 2011 aus­führlich auf die generelle und individuelle Situation des Beschwerdefüh­rer vor Ort einging,

dass die Hinweise im Wiedererwägungsgesuch, wonach sich die Situa­tion in Herat verschlechtert habe, nach wie vor nicht zur Einschätzung, es herrsche dort eine Situation allgemeiner Gewalt, führen,

dass auch die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten Veränderungen der familiären Situation angesichts ihrer offensichtlich fehlenden Relevanz weder eine Rückweisung zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz rechtfertigen, noch zur Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu führen vermögen,

dass bereits das zeitliche Element wesentliche Zweifel aufwirft, soll doch die Schwester ausgerechnet kurz nach Entscheidfällung in den Iran disloziert sein,

dass für das Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise manifest ist, dass es sich bei den Personen auf den Fotos tatsächlich um die Schwester des Beschwerdeführers handelt, die zuvor noch in Afghanistan gelebt habe,

dass die im Urteil erwähnte Schwester möglicherweise tatsächlich in den Iran zu Angehörigen gereist ist,

dass so aber weder eine definitive Auswanderung der Schwester feststeht, noch wäre die sich für den Beschwerdeführer in Herat grundsätzlich günstig darstellende Lage (weitere Verwandtschaft, Elternhaus, wohlhabende Familie im Iran) dadurch wesentlich verändert,

dass die nachgereichten Passkopien offensichtlich keine andere Einschät­zung rechtfertigen,

dass auch keine neuen gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht werden,

dass in der Beschwerde zwar neu auch vorgebracht wird, wegen der be­reits am 14. Oktober 2011 geschlossenen Imam-Ehe erweise sich der Voll­zug auch als unzulässig,

dass es sich jedoch dabei nicht um eine wiedererwägungsrechtlich rele­vante Veränderung der Sachlage handelt, da dieser Umstand bereits im or­dentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können,

dass eine religiöse Trauung im Übrigen kaum zur Unzulässigkeit des Voll­zugs der Wegweisung führt,

dass das Ehevorbereitungsverfahren ohnehin auch aus dem Ausland fortge­führt werden kann,

dass im Übrigen weder die Bestimmun­gen von Art. 8 EMRK noch jene des In­ternationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerlichen und politi­sche Rechte (UNO-Pakt II, SR. 0.103.2) im Asylverfahren er­gän­zend angewandt werden können,

dass gestützt auf die genannten Bestimmungen vielmehr der Weg über die in dieser Hinsicht zuständi­ge ausländerrechtliche Behörde offensteht,

dass der rechtskräftig angeordnete Wegweisungsvollzug an sich voll­streck­bar wäre und der Beschwerdeführer das Urteil aus wiedererwägungsrechtlicher Sicht im Ausland ab­zuwarten hätte,

dass das BFM die Eingabe vom 1. Februar 2012 gemäss System ZEMIS in­des als zweites Asylgesuch entgegennahm und Asylsuchende den Aus­gang des Verfahrens in der Regel in der Schweiz abwarten dürfen (vgl. Art. 42 AsylG),

dass nach dem Gesagten mithin weder die aktuelle Situation in Herat noch persönliche Gründe des Beschwerdeführers einen wiedererwägungs­rechtlich erhebli­chen Sachverhalt im Sinne einer nachträg­lichen Veränderung ausma­chen,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli­chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un­angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bun­des­ver­waltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu­er­legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in gleicher Höhe ge­leisteten Kostenvor­schuss zu verrechnen sind,

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss getilgt und wird mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

Patrick Weber

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