Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Zoba C._______, Subzoba D._______) - verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben illegal am (...) in Richtung Sudan. Von dort aus reiste er am (...) weiter nach Libyen und anschliessend über das Mittelmeer nach Italien, wo er am (...) ankam. Nach einigen Zwischenhalten - unter anderem auch in Frankreich - sowie mehreren Einreiseversuchen gelangte er am 2. September 2016 schliesslich mit dem Zug in die Schweiz, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. B. Nachdem beim Beschwerdeführer am 6. September 2016 eine (...) mit ausgeprägtem Krankheitsbefall diagnostiziert wurde, wurde er hospitalisiert. Tags darauf wurde eine (...) zur Behandlung eingeleitet. C. C.a Am 27. September 2016 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung im Wesentlichen geltend, am (...) in B._______ geboren und aufgewachsen zu sein. Von (...) bis (...) habe er als (...) und (...) im (...) Betrieb seiner Familie gearbeitet. In Bezug auf seine Asylgründe führte er aus, er habe die Schule bis zur fünften Klasse besucht und dann im Jahr (...) abgebrochen, weil die Behörden seine Papiere für den Einzug in den Militärdienst vorbereitet hätten. Im Alter von siebzehn Jahren habe er dann erstmals eine Vorladung für den Militärdienst erhalten. Dieser behördlichen Aufforderung habe er jedoch keine Folge geleistet, da er weiterhin zur Schule gehen wollte, um seine finanzielle Situation zu verbessern. Infolgedessen habe er sich eine Zeit lang auf dem (...) seines Vaters versteckt. Als er diesen einmal verlassen habe, sei er wegen Verdachts auf illegale Ausreise verhaftet und für zwei Monate in F._______ inhaftiert worden. Nach seiner Entlassung sei er vorerst zu seiner Familie zurückgekehrt. Weil er den Beginn des ersten Semesters verpasst habe, habe er die Schule nicht weiterführen können. Stattdessen habe er dann gearbeitet. (...) sei er dann zum zweiten Mal in den Militärdienst einberufen worden, weshalb er am (...) sein Heimatland in Richtung Sudan verlassen habe. C.c Anlässlich der BzP erklärte der Beschwerdeführer, sein Asylgesuch zurückziehen und die Schweiz freiwillig verlassen zu wollen, da es von Anfang an sein Wunsch gewesen sei, nach Deutschland zu gelangen. C.d Auf entsprechende Nachfrage führte er in Bezug auf seinen Gesundheitszustand aus, vierzehn Tage im Spital gewesen zu ein, da er "ein Problem in der Brust" gehabt habe; es gehe ihm mittlerweile besser, und er könne die Behandlung heute oder morgen beenden. D. D.a Am 3. Oktober 2016 erfolgte - als Ergänzung der BzP vom 27. September 2016 - im Beisein einer Krankenschwester eine zusätzliche Befragung bezüglich seines gesundheitlichen Zustands. D.b Dabei wurde dem Beschwerdeführer, welcher zunächst weiterhin daran festhielt, sein Asylgesuch zurückziehen und das schweizerische Hoheitsgebiet so bald als möglich verlassen zu wollen, der weitere Verlauf seiner (...) erörtert. Des Weiteren wurden ihm die Konsequenzen eines allfälligen Unterbruchs der Therapie aufgezeigt. Auf die Frage, weshalb er die Schweiz verlassen wolle, womit er folglich nicht nur seine Gesundheit, sondern auch diejenige anderer Personen gefährden würde, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei aufgrund der schweizerischen Behörden krank geworden. Wenn er bei seinem ersten Einreiseversuch nicht zurückgeschickt worden wäre, hätte er nicht unter freiem Himmel auf dem Boden mitten im Dreck und ohne jegliche Hilfe mit der Krankheit leben müssen. Er habe zwei Monate warten müssen, bevor er in die Schweiz habe kommen dürfen. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge darauf hingewiesen, dass die schweizerischen Behörden ihn sowohl aufgenommen als auch medizinisch behandelt hätten und dies auch weiterhin tun würden. E. E.a Ebenfalls am 3. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Bezug auf die Kantonszuteilung gewährt. Dabei ersuchte er um Zuteilung in den Kanton G._______, da sein Onkel mütterlicherseits, H._______, zu welchem er ein gutes Verhältnis habe und welcher ihn sowohl in Libyen als auch in Europa stets unterstützt habe, sich dort aufhalte. E.b In der Folge wies ihn die Vorinstanz mit Zuweisungsentscheid vom 4. Oktober 2016 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zu. F. Mit Verfügung vom 14. März 2017 entschied die Vorinstanz aufgrund der Erkrankung (...) des Beschwerdeführers das eingeleitete Dublin-Verfahren zu beenden und das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen (sog. Selbsteintritt). G. G.a Am 26. Oktober 2017 hörte ihn das SEM eingehend zu seinen Asylgründen an. G.b Dabei führte er aus, er sei, wie er erst kürzlich erfahren habe, in einem Flüchtlingscamp in I._______ (Sudan) geboren. Später sei seine Familie nach J._______ zurückgekehrt, wo er bis zur fünften Klasse in eine arabische Schule gegangen sei und auch bis zu seiner Ausreise am (...) gewohnt habe. Er sei als (...) tätig gewesen und habe (...). Ausserdem habe er von (...) bis (...) auf einer (...) gearbeitet und zudem manchmal Holz verkauft. Zu seinen Asylgründen führte er Folgendes aus: Zwischen (...) und (...) habe er zusammen mit seiner Mutter deren Bruder im Gefängnis in F._______ besuchen wollen. Als sie dort angekommen seien, sei ihnen mitgeteilt worden, dass dieser unterdessen nach K._______ gebracht worden sei. Da das Geld nicht mehr für beide ausgereicht habe, sei seine Mutter alleine weitergereist, wohingegen er sich auf den Rückweg begeben habe. Bei einem Kontrollposten zwischen F._______ und D._______ sei er angehalten und für 15 bis 20 Tage festgehalten worden, weil er verdächtigt worden sei, in den Sudan zu flüchten. Nachdem seine Mutter seine Freilassung erwirkt habe, habe er die Schule wieder besucht und die fünfte Klasse absolviert. Im Alter von 18 Jahren sei er in den Militärdienst nach L._______ einberufen worden. Sein Vater, welcher die Vorladung erhalten habe, habe ihm daraufhin geraten sich in Sicherheit zu bringen und das Land zu verlassen. Er habe sich dann vorerst in der Einöde versteckt. In der Folge sei sein Vater an seiner statt in den Militärdienst eingezogen worden und habe drei Monate lang eine Ausbildung absolvieren müssen, bevor er wieder zu seiner Familie habe zurückkehren dürfen. Da er (der Beschwerdeführer) die einzige Person gewesen sei, welche die Familie habe unterstützen können, sei er vorerst nicht geflüchtet. Nachdem (...) in J._______ Razzien durchgeführt und Jugendliche rekrutiert worden seien, habe er keine Perspektive mehr gesehen, weshalb er schliesslich am (...) ins Exil gegangen sei. G.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien der Identitätskarten seiner Eltern sowie seines Onkels väterlicherseits und Kopien der Einwohnerkarten seiner Eltern zu den Akten, welche allesamt während der Anhörung summarisch übersetzt wurden. H. H.a Mit Schreiben datierend vom 11. September 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um einen baldigen positiven Asylentscheid, denn die Ungewissheit noch keinen gefestigten Aufenthalt zu haben, versetze ihn oft in Unsicherheit. H.b Mit Schreiben vom 20. September 2019 bat ihn das SEM - mit Verweis auf die zahlreichen hängigen Asylverfahren - um etwas Geduld und stellte in Aussicht, ihn - sobald es die Kapazitäten zuliessen - gegebenenfalls über weitere Verfahrensschritte zu informieren. Des Weiteren wurde er aufgefordert einen Arztbericht einzureichen. H.c Mit Eingaben vom 4. November 2019 sowie vom 8. November 2019 wurden die von Dr. med. M._______ am 9. Oktober 2019 sowie von Dr. med. N._______ am 21. Oktober 2019 ausgefüllten Formulare "ärztlicher Bericht" zu den Akten gereicht, woraus hervorging, dass die Therapie zur Behandlung seiner (...) im (...) erfolgreich beendet wurde. I. Mit Verfügung datierend vom 21. November 2019 (sic!) - versendet am 20. November 2019 und eröffnet am 22. November 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. J. J.a Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 23. Dezember 2019 (Posteingang: 24. Dezember 2019) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zwecks vollständiger Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. J.b Der Beschwerdeführer reichte die folgenden Dokumente und Beweismittel zu den Akten:
- der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 21. November 2019,
- eine Vollmacht vom 5. Dezember 2019,
- die Protokolle der BzP vom 27. September 2016, der ergänzenden Anhörung vom 3. Oktober 2016 sowie der Anhörung vom 26. Oktober 2017,
- ein Arztbericht des (...) vom 6. Juli 2017 inklusive Beilagen,
- die Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Kantonszuteilung vom 3. Oktober 2016,
- eine Bestätigung der Erziehungsberatung (...) vom 12. Dezember 2019,
- ein Printscreen der Webseite der Lungenliga Schweiz betreffend die Symptome der (...),
- einen Bericht des SFH vom 3. Juli 2019 zum Thema Eritrea: Gesundheitsversorgung,
- einen Bericht des SFH vom 20. September 2018 zum Thema Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und "Diaspora"-Steuer,
- eine Bestätigung der Aufnahme in die Vorlehre der (...) vom 21. Mai 2019 inklusive (kaum lesbarer) Kopie des Vorlehrvertrags,
- eine Fürsorgebestätigung des (...) vom 25. November 2019,
- eine Honorarnote vom 23. Dezember 2019. K. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin Tanja Ivanovic eine amtliche Rechtsbeiständin bei und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. M. Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 (Posteingang: 14. Januar 2020) reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, welche in der Folge dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde.
Erwägungen (61 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin. Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Rechtsmitteleingabe wurde eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht gerügt. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie - sofern begründet - geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.1; Urteil des BVGer D-2363/2016 vom 29. Mai 2017 E. 3.1; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 1043 ff., m.w.H.).
E. 3.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. hierzu auch Art. 30-33 VwVG). Der Grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht alle für die Entscheidung rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., Rz. 456 f. und 1043; Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, Zürich 2018, Rz. 7 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 f. zu Art. 49).
E. 3.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 1 zu Art. 29, m.w.H.; BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
E. 3.2.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Art. 29 Abs. 2 BV wird dann verletzt, wenn es eine Behörde unterlässt, sich zu Rügen zu äussern, die eine gewisse Überzeugungskraft aufweisen, oder wenn sie bei der Entscheidfindung gewichtige Behauptungen und Argumente nicht berücksichtigt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 und 141 V 557 E. 3.2.1, je m.w.H.; Urteil des BGer 1B_101/2019 vom 16. Juli 2019 E. 2.2).
E. 3.3.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die Vorinstanz aufgrund eigener Kenntnisse über die Lage in seinem Heimatland beurteilen müssen, ob seine Aussagen unter Berücksichtigung der Erkrankung und des Gesamtkontextes glaubhaft erscheinen oder nicht. Es wäre ihre Aufgabe gewesen aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, selbst wenn seine Vorbringen widersprüchlich gewesen wären. Sie sei jedoch nicht auf seine konkrete Situation eingegangen und habe stattdessen den Fokus auf die angebliche "Unglaubhaftigkeit" gelegt. Seine gesundheitliche Situation und damit auch der Grund, weshalb es im Rahmen der Befragungen zu widersprüchlichen Aussagen gekommen sei, sei ausser Betracht gelassen worden. Insbesondere habe das SEM die "entscheidwesentliche" Erkrankung mit keinem Wort erwähnt.
E. 3.3.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 27. September 2016 explizit darauf hingewiesen wurde, gesundheitliche Beeinträchtigungen anzugeben. Hierzu führte der Beschwerdeführer dann aus, vierzehn Tage im Spital gewesen zu sein, wobei es ihm schon wieder besser gehe. Weiter sagte er aus, er könne heute oder morgen seine Therapie beenden (vgl. SEM-Akte A/14, Ziffer 8.02). Demnach erkundigte das SEM bereits zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens bezüglich seines Befindens und kam damit ihrer Abklärungspflicht nach. Da sein damaliger Gesundheitszustand - entgegen seinen persönlichen Ausführungen - weiterhin eine medikamentöse Behandlung erforderte, führte die Vorinstanz am 3. Oktober 2016 eine ergänzende Anhörung durch, um dem Beschwerdeführer, welcher sein Asylgesuch weiterhin zurückziehen und die Schweiz in Richtung Deutschland verlassen wollte, den weiteren Verlauf der Therapie zu erklären und insbesondere die gesundheitlichen Folgen eines Unterbruchs der medizinischen Behandlung aufzuzeigen (vgl. SEM-Akte A/17). Im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz damit dessen gesundheitliche Situation nicht verkannt und auch entsprechend Rechnung getragen. Anlässlich der Anhörung vom 26. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut nach seinem Wohlbefinden gefragt, woraufhin er zu Protokoll gab, es gehe ihm gut und er habe keine Probleme (vgl. SEM-Akte A/31, F 3). Insgesamt gab es während den Befragungen jeweils keine Hinweise für eine akute gesundheitliche Beeinträchtigung, die Grund für die nachfolgenden Ungereimtheiten sein könnten. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass auch die Hilfswerkvertretung diesbezüglich keine Anmerkungen vorbrachte. Selbst im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurden keine Eingaben gemacht, die auf für das Asylverfahren relevanten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers hätten schliessen lassen. Seine Antworten lassen denn auch zu keinem Zeitpunkt den Eindruck entstehen, er sei aufgrund seiner (...) nicht mehr in der Lage gewesen, den Fragen zu folgen. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens in einer Situation befand, welche es ihm aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes verunmöglicht hätte, sein Asylgründe umfassend und abschliessend darzulegen und den Befragungen zu folgen. Weiter forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. September 2019 auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen, um seinen Gesundheitszustand abschliessend beurteilen zu können (vgl. SEM-Akte A/33). Damit wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, erhebliche Beweise beizubringen. Dieser Aufforderung kam er mit Eingaben vom 4. November 2019 sowie vom 8. November 2019 nach (vgl. SEM-Akten A/35 und A/36). Gestützt auf diese eingereichten Berichte ergibt sich denn auch, dass die am 7. September 2016 begonnene medikamentöse Behandlung (...) bereits am 7. Juni 2017 - und damit noch vor der Anhörung am 26. Oktober 2017 - erfolgreich beendet werden konnte. Aufgrund der erfolgten Genesung konnten die Ausführungen zur gesundheitlichen Situation in der angefochtenen Verfügung relativ kurzgefasst werden. Soweit der Beschwerdeführer sodann die Glaubhaftigkeitsprüfung betreffend zu einem anderen Schluss gelangt, liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Vielmehr betrifft dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher eingegangen wird.
E. 3.3.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend nicht ersichtlich und dementsprechend erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.
E. 3.4.1 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft genauer zu prüfen und genügend zu begründen.
E. 3.4.2 Das SEM hat - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess und sich auch mit sämtlichen wesentlichen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich BzP und Anhörung auseinandergesetzt. Im Entscheid vom 21. November 2019 legte das SEM zunächst - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - die zu berücksichtigenden Elemente bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Sachverhaltsschilderung dar und führte aus, wann Vorbringen als nicht hinreichend begründet oder als tatsachenwidrig zu erachten sind. Danach wurde in den Erwägungen auf die Vorbringen des Beschwerdeführers Bezug genommen und es erfolgte entlang den erwähnten Beurteilungskriterien eine Würdigung. Anschliessend prüfte und würdigte es die Angaben des Beschwerdeführers auf ihre Asylrelevanz. Schliesslich beurteilte es die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Lichte allfällig bestehender völkerrechtlicher und gesetzlicher Vollzugshindernisse. Hierbei hat das SEM - gestützt auf die Aktenlage - festgestellt, dass keine gesundheitlichen Gründe dagegensprechen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE III 65 E. 5.2). Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern ist Teil der rechtlichen Würdigung. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war.
E. 3.4.3 Zusammengefasst liegt keine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Verfügung vor. Den Anforderungen an die Begründungspflicht wurde entsprochen.
E. 3.5 Angesichts dieser Sachlage erweisen sich die erhobenen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag, wonach die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, ist daher abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Realität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2).
E. 4.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (vgl. Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.4 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise - aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe - im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde.
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer ablehnenden Verfügung datierend vom 21. November 2019 zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand.
E. 5.1.1 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit führte das SEM zur Begründung aus, dass sich hinsichtlich des zentralen Ausreisegrunds - des bevorstehenden Einzugs in den Militärdienst - entscheidende unvereinbare Elemente ergeben hätten, welche in der Folge auch vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar begründet worden seien. Anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er sei (...) in der fünften Klasse von der Schule geflüchtet, weil die Behörden bereits seine Papiere für den Militärdienst vorbereitet hätten. Nachdem er sich zu Hause auf dem familieneigenen (...) versteckt habe, sei er, als er diesen einmal verlassen habe, aufgegriffen und wegen des Verdachts auf illegale Ausreise für zwei Monate inhaftiert worden. (...) habe er ein zweites Aufgebot für den Militärdienst erhalten und sei dann in der Folge ausgereist. Demgegenüber habe er dies in der Anhörung gänzlich anders dargestellt. Dort habe er geltend gemacht, zwischen (...) und (...) mit seiner Mutter nach F._______ gegangen zu sein, um dort seinen inhaftierten Onkel mütterlicherseits zu besuchen. Bei der Ankunft sei ihnen dann gesagt worden, dass dieser in der Zwischenzeit nach K._______ verlegt worden sei. Weil das Geld nicht ausgereicht habe, sei seine Mutter dann alleine weitergereist, während dem er sich wieder auf den Rückweg begeben habe. Bei einem Kontrollposten zwischen F._______ und D._______ sei er aufgegriffen und während 15 Tagen dort festgehalten worden. Anschliessend sei er für weitere 20 Tage in F._______ inhaftiert worden. Nachdem seine Mutter seine Freilassung erwirkt habe, sei er vorerst wieder zur Schule gegangen. Nach der fünften Klasse habe er zu Arbeiten begonnen. (...) habe sein Vater für ihn eine Vorladung erhalten, weshalb er sich in der Einöde versteckt habe, bis er (...) ausgereist sei. Weiter habe der Beschwerdeführer hinsichtlich des Schulbesuchs, welcher eng mit seinen Ausreisegründen verbunden sei, zunächst in der BzP ausgesagt, er habe die Schule vor seiner Inhaftierung abgebrochen und nach seiner Haft nicht wieder fortführen können, weil er das erste Semester verpasst habe. In der Anhörung habe er dann vorgebracht die Schule nach seiner Haftentlassung wiederaufgenommen und die fünfte Klasse abgeschlossen zu haben. Da der Unterricht jedoch nur noch in Englisch gehalten und ferner die finanzielle Situation schlecht gewesen sei, sei er danach nicht mehr zur Schule gegangen. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche konnten die Vorinstanz nicht überzeugen. Auch in Bezug auf die Ausreise habe der Beschwerdeführer divergierende Aussagen gemacht. Während er in der BzP geltend gemacht habe, auf seinem Reiseweg erstmals nach der Grenzüberquerung im sudanesischen O._______ geschlafen zu haben, habe er demgegenüber in der Anhörung behauptet, noch vor der Grenzüberquerung und damit noch in Eritrea das erste Mal übernachtet zu haben. Die Vorinstanz erachtete es ausserdem als unlogisch, dass sich der Beschwerdeführer selbst nach der Rückkehr seines des Vaters, welcher nach Erhalt der Vorladung anfangs (...) verhaftet und für drei Monate zur militärischen Ausbildung gezwungen worden sei, noch rund ein Jahr in der heimatlichen Gegend aufgehalten habe, bevor er geflüchtet sei. Zudem entbehre es jeglicher Logik, dass sich der Beschwerdeführer nicht um Einzelheiten der Vorladung bemüht habe und er folglich deren Inhalt nicht substantiiert darzulegen vermochte. Aufgrund der vorhandenen entscheidrelevanten Fakten verzichtete die Vorinstanz, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente, wie insbesondere seine widersprüchlichen Angaben in Bezug auf seine Geschwister und zum Geburtsort, näher einzugehen.
E. 5.1.2 Hinsichtlich den Befürchtungen des Beschwerdeführers aufgrund der illegalen Ausreise zukünftig asylrelevanten, staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, hielt die Vorinstanz fest, es sei - gestützt auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgericht D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Auch andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, waren für das SEM nicht ersichtlich. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme im Sudan und in Libyen wies die Vorinstanz daraufhin, dass Verfolgungsmassnahmen, welche er ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, erlitten habe, für die Beurteilung des Asylgesuches unwesentlich seien. Im Übrigen habe er deshalb auch keine entsprechenden Nachteile in Eritrea zu befürchten. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG damit nicht standhalten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift vom 23. Dezember 2019 brachte der rechtlich vertretene Beschwerdeführer sinngemäss vor, die Vorinstanz stütze ihren Entscheid einzig auf seine Unglaubhaftigkeit, wobei sie seine gesundheitliche Situation und damit auch den Grund, weshalb es zu gewissen Widersprüchen gekommen sei, ausser Betracht gelassen habe. So sei sein Gesundheitszustand während der gesamten Dauer des Asylverfahrens sowie im Zeitpunkt des ablehnenden Entscheids schlecht und von seiner Krankheit geprägt gewesen. Dass er in der BzP gewisse Dinge gemäss Auffassung der Vorinstanz durcheinandergebracht habe, sei unter dem Umstand der (...) mehr als nachvollziehbar. Sodann habe er während der Anhörung nicht nur auf seinen damaligen Gesundheitszustand hingewiesen, sondern auch explizit darauf aufmerksam gemacht, dass er sich in der BzP nicht ausführlich habe äussern können, er nicht lüge und seine folgenden Aussagen der Wahrheit entsprechen würden. Der Grund weshalb es auch bei der Anhörung zu teilweise divergierenden Aussagen gekommen sei, liege wiederum stark in seiner physischen und psychischen Verfassung während der gesamten Dauer des Asylverfahrens. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er sich dieser Einflüsse nicht bewusst gewesen sei und angegeben habe, es gehe ihm gesundheitlich gut. Von daher sei es mehr als verständlich, wenn er einiges nicht richtig gesagt, nicht richtig verstanden oder vergessen habe. Zudem habe er ausgesagt, zu diesem Zeitpunkt sehr unruhig gewesen zu sein, was die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen. Sie habe überdies gänzlich ausser Acht gelassen, dass zwischen den beiden Befragungen mehr als ein Jahr vergangen sei und das Leben bekanntermassen weitergehe. Aufgrund dessen bleibe nicht jedes Detail in Erinnerung und man könne sich - sofern man nicht über ein überdurchschnittliches Erinnerungsvermögen verfüge oder die Antworten auswendig gelernt habe - nach Ablauf einer gewissen Zeit nicht mehr an alles erinnern, weshalb es bei der Antwort auf dieselbe Frage zu Widersprüchen kommen könne. Die Vorladung in den Militärdienst habe er selber nie gesehen, was er offen zugebe. Als junger Mann habe er seinem Vater, welcher ihn informiert und der die volle Verantwortung der Familie getragen habe, vertraut. Als Militärdienstverweigerer habe er zudem Angst verspürt. Dies bedeute jedoch nicht gleichzeitig, dass er sofort das Land hätte verlassen müssen. Seine Familie lebe auf dem Land und von der (...), weshalb es gerade nicht jeglicher Logik widersprochen hätte, dass er seiner Familie helfen und das Land solange möglich nicht verlassen wollte. Die Vorinstanz, welche ihm mangelhafte Glaubhaftigkeit vorgeworfen habe, sei nicht im Einzelnen auf das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaften eingegangen. Des Weiteren habe sie lediglich pauschal auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2015 verwiesen. Da er allerdings eine Vorladung in den Militärdienst erhalten habe, falle er gerade nicht in den Anwendungsbereich dieses Urteils. Es liege dagegen ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei seiner Rückkehr nach Eritrea vor, zumal er das Aufgebot zum Einzug in den Nationaldienst bereits vor seiner illegalen Ausreisevorhanden erhalten habe, weshalb er als Deserteur gelte. Wenn man ihn zwangsweise in sein Heimatland zurückweisen würde, würde man ihn der Gefahr einer längeren Haftstrafe ohne Zugang zu Rechtsvertretung oder Kontakt zu Familienangehörigen aussetzen. Darüber hinaus drohe ihm ein Aufenthalt in einem militärischen Straflager und danach der Einzug in den Nationaldienst.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2020 hielt die Vorinstanz an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest, da die die Beschwerdeschrift keinerlei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte.
E. 6.1 Zunächst ist zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts anschliessen kann.
E. 6.1.1 Das SEM geht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aus und begründete dies mit einigen Widersprüchen zwischen BzP und Anhörung. Bei eingehender Prüfung der Befragungsprotokolle wird deutlich, dass das SEM zu Recht Ungereimtheiten festgestellt hat. Die Würdigung dieser Unzulänglichkeiten als Erkennungsmerkmale für die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG ist nicht - wie vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift sinngemäss geltend gemacht - zu beanstanden. Namentlich bestätigen sich bei der Konsultation der Protokolle die von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten betreffend die Umstände, der Lokalität und der Dauer der angeblichen Inhaftnahme sowie der Anzahl militärischer Vorladungen und dem Zeitpunkt deren Erhalts. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Da insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Aufgebot für den Militärdienst und dessen zeitliche Einordnung, grundlegend voneinander abweichen (in der BzP machte der Beschwerdeführer geltend, er habe erstmals (...) und anschliessend anfangs (...) eine Vorladung erhalten [vgl. SEM-Akte A/14, Ziffer 7.02], wohingegen er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, anfangs (...) als knapp 18-Jähriger in den Militärdienst aufgeboten worden zu sein [vgl. SEM-Akte A/31, F49 ff.]), ist der Glaubhaftigkeit der gesamten Fluchtgeschichte nicht nachvollziehbar, handelt es sich doch um ein einschneidendes Erlebnis beziehungsweise ein zentrales Kernvorbringen. Gleichermassen widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Gründen für die Beendigung der Schule sowie hinsichtlich seiner Ausreise in den Sudan. Dazu ist wiederum auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen sich das Gericht anschliesst. Dem Protokoll kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf die genannten Widersprüche angesprochen worden ist und er diese in der Folge nicht überzeugend aufzulösen vermochte (vgl. SEM-Akte A/31, F63 ff.). Auch in der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten. Soweit der Beschwerdeführer darin vorträgt, er habe - worauf er bereits in der Anhörung hingewiesen hatte (vgl. SEM-Akte A/31, F 64) - anlässlich der BzP nicht ausführlich erzählen können, ist entgegen zu halten, dass er damals keine Einwände in Bezug auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht hatte (vgl. SEM-Akte A/14, Ziffer 8.01). Zudem wurde er eingangs der BzP ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und angehalten, substantiierte Angaben zu machen (vgl. SEM-Akte A/14, S. 3). Ausserdem hat er das diesbezügliche Befragungsprotokoll eigenhändig als wahrheitsgetreu und seinen Angaben entsprechend mit seiner Unterschrift bestätigt (vgl. SEM-Akte A/14, S. 9), weshalb er auf seinen Angaben zu behaften ist. Weiter wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, die divergierenden Aussagen würden von der physischen und psychischen Verfassung des Beschwerdeführers während des gesamten Asylverfahrens herrühren. Dass er sich dieser Einflüsse nicht bewusst gewesen sei und angegeben habe, ihm gehe es gesundheitlich gut, würden an der Relevanz und den Folgen seiner Erkrankung nichts zu ändern vermögen. Diesbezüglich ist auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zu verweisen (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Hätte ihn sein gesundheitlicher Zustand während den Befragungen beeinträchtigt, wäre er gehalten gewesen, die Vorinstanz darüber in Kenntnis zu setzten. Dies hat er allerdings unbestrittenermassen unterlassen. Aus den Akten ergibt sich keinerlei Grundlage, wonach es ihm nicht mehr möglich gewesen wäre, schlüssige und in sich kohärente Aussagen zu machen (vgl. hierzu auch die weiteren Ausführungen unter E. 4.4). Die Begründung des Beschwerdeführers, wonach nicht jedes Detail in Erinnerung bleibe und man sich damit - sofern man nicht über ein überdurchschnittliches Erinnerungsvermögen verfügt oder die Antworten auswendig gelernt hat - nach Ablauf einer gewissen Zeit nicht mehr an alles erinnern könne und es damit bei der Antwort auf dieselbe Frage zu Widersprüchen kommen könne, menschlich sei, überzeugt nicht und vermag die Unvereinbarkeiten zwischen BzP und Anhörung nicht zu erklären.
E. 6.1.2 Ferner wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, sein Ausreiseverhalten widerspreche der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, da er nicht direkt nach Erhalt der Vorladung ausgereist sei, sondern sich selbst nach der Rückkehr seines Vaters noch rund ein Jahr in seiner heimatlichen Gegend aufgehalten hatte. In der Beschwerdeschrift wird hierzu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seiner Familie, welche von der (...) lebe, helfen und das Land so lange als möglich nicht verlassen wollen. Ausserdem habe er als junger Militärdienstverweigerer Angst gehabt. Diese vorgetragenen Umstände (Unterstützung der Familie und Angst) vermögen nachvollziehbare und realistische subjektive Gründe für die verzögerte Ausreise des Beschwerdeführers darzustellen. Angesichts der langen Zeitspanne seines Weiterverbleibs in Eritrea über den Zeitraum ab Erhalt der Vorladung bis im (...) kann indessen nicht mehr von einer objektiv begründeten Furcht vor einer Rekrutierung oder vor Verfolgung ausgegangen werden. Damit fehlt es an einem in zeitlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Einziehung in den eritreischen Militärdienst und der Flucht. Die angebliche Einberufung hat die Ausreise folglich offensichtlich nicht motiviert.
E. 6.1.3 Nach Ansicht der Vorinstanz ist überdies nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich nicht um Einzelheiten hinsichtlich der Vorladung bemüht hatte und - obwohl sein Vater ihn informiert haben soll - er den Inhalt nicht zu substantiieren vermochte. Diese Einschätzung wird vom Bundesverwaltungsgericht deshalb geteilt, weil der Beschwerdeführer sich aufgrund der Vorladung mehr als ein Jahr versteckt haben soll. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Die durch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers entstanden Zweifel daran, ob er überhaupt ein behördliches Aufgebot zum Eintritt in den Militärdienst erhalten hat, werden durch den Umstand, dass er das für sein Asylverfahren wichtigste Dokument, nämlich die Vorladung, zur Untermauerung seiner Vorbringen nicht beigebracht hat, gefördert. Darauf angesprochen hat er sowohl während der BzP als auch der Anhörung wenig überzeugend ausgeführt, dass er die militärische Vorladung nicht nachreichen könne, da sie zurückgenommen werden würde, wenn die Person nicht angetroffen werde (vgl. SEM-Akten A/14, Ziffer 7.02 und A/31, F 72). Bei diesen Aussagen hat er es belassen, obwohl ihm spätestens seit der ersten Befragung seine Mitwirkungspflichten bekannt gewesen sind und er seither mehr als drei Jahre Zeit gehabt hätte, sich erkennbar um die Beschaffung wichtiger und seine Aussagen stützender Unterlagen zu bemühen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Dieses Unterlassen überzeugt im Kontext des vorliegenden Verfahrens nicht. Bei dieser Sachlage kann die geltend gemachte Desertation nicht geglaubt werden und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner Dienstpflicht unterstand.
E. 6.1.4 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erübrigt es sich, vertieft auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Geschwister sowie seinem Geburtsort einzugehen.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen. Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen einen konkreten Kontakt mit den heimatlichen Behörden zwecks Einberufung in den eritreischen Militärdienst glaubhaft darzulegen. Folglich bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer angesehen wird und begründete Furcht haben müsste, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen.
E. 7.1 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sein soll, bei einer Rückkehr wegen subjektiver Nachfluchtgründe befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 7.1.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 7.1.2 Gemäss früherer langjähriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Diese Praxisänderung hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen fest, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, hätten relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine deshalb alleine aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könne, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrechtlich relevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, die die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O., E. 5.1).
E. 7.1.3 Vorliegend sind keine zusätzlichen Faktoren im Sinne der geschilderten Rechtsprechung ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer könnte in den Augen der eritreischen Behörden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als missliebige Person wahrgenommen werden. Das SEM hat die von ihm genannten Gründe, aufgrund derer er seine Heimat verlassen habe, berechtigterweise als nicht glaubhaft qualifiziert. Auch sonst ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten - nebst der mutmasslich illegalen Ausreise - andere Anknüpfungspunkte im Sinne des genannten Referenzurteils. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.
E. 7.2 Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Situation im Sudan und in Libyen während seiner Flucht ist festzuhalten, dass diese nicht seinen Heimatstaat betreffen. Da eine Person jedoch nur dann die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wenn ihr in ihrem Heimatstaat (respektive bei Staatenlosen in ihrem Herkunftsstaat) und nicht in Bezug auf ein Land, in dem sie ihren ausländischen Wohnsitz hatte, Verfolgung droht (vgl. Art. 1 Bst. a Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), fehlt den Ereignissen im Sudan und in Libyen dementsprechend die Asylrelevanz.
E. 7.3 Die Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst, die aufgrund des Alters des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4), ist ebenfalls nicht asylrelevant. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen.
E. 7.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG nachzuweisen. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 9.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
E. 10.1 Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers werde die Prüfung, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe, verunmöglicht. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe sowie der illegalen Ausreise könne nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Der Vollständigkeithalber hielt die Vorinstanz - unter Verweis auf das Koordinationsurteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 - daraufhin, dass selbst eine glaubhaft gemachte drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstünde. Insgesamt erweise sich somit der Vollzug der Wegweisung als zulässig. Weiter sei der Vollzug der Wegweisung in genereller Hinsicht zumutbar, da in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Aus den Akten würden sich im Übrigen weder individuelle noch besondere Umstände ergeben, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen und den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 10.2 In der Rechtsmittelschrift machte der Beschwerdeführer demgegenüber (eventualiter) geltend, eine Wegweisung nach Eritrea sei von vornherein als unzumutbar und unzulässig zu qualifizieren, was sich bereits aus Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 AIG ergebe. Des Weiteren müsse aufgrund der prekären Situation in seinem Heimatland, der ihm wegen seiner Desertion sowie der illegalen Ausreise drohenden Sanktionen, dem bevorstehenden Wiedereinzug ins Militär sowie dem erschwerten Zugang zu medizinischer Betreuung und Medikation von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden, weshalb er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei.
E. 11.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
E. 11.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
E. 11.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, können das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und 4 EMRK).
E. 11.4 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers bei seiner Ausreise aus Eritrea kann ein allfälliger (Wieder-) Einzug in den Nationaldienst bei seiner Rückkehr nicht ausgeschlossen werden (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4). Die Frage kann aber angesichts nachfolgender Erwägungen offenbleiben: Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter den Aspekten des Verbots der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK), des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil verletze aber nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2 EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Auch handle es sich gemäss diesen Erwägungen weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.4). Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste der Beschwerdeführer ferner das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Diesbezüglich führte das Gericht aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart flächendeckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst bei einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea (a.a.O., E. 6.1.6).
E. 11.5 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich - selbst bei einem Einzug in den Nationaldienst - Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
E. 11.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit im Falle einer freiwilligen Rückkehr - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.
E. 12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 12.1.1 Im bereits zitierten Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O., E. 6.2.3-6.2.5). Eine allfällige Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 12.1.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig; die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E. 12.1.3 Es sind keine individuellen Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit einem intakten Netz von verwandtschaftlichen Beziehungen in Eritrea (Eltern, Geschwister und weitere Verwandte; vgl. SEM-Akten A/14, Ziffer 3.01 und A/31, F 11 und F 15 ff.). Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr bei seiner Familie wohnen kann und diese ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen werden. Zudem verfügt er über eine - wenn auch nicht abgeschlossene - Schuldbildung (vgl. SEM-Akten A/14, Ziffer 1.17.04 und A/31, F 21 und F 25). Zwar erlernte er keinen Beruf, gemäss eigenen Aussagen war er allerdings während mehreren Jahren unter anderem als (...) tätig und arbeitete ausserdem während den Regenzeiten auf einer (...) (vgl. SEM-Akten A/14, Ziffer 1.17.05 und A/31, F 31 ff.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, wobei allein wirtschaftliche Probleme ohnehin nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit führen.
E. 12.1.4 Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden ist festzuhalten, dass nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2). Den aktenkundigen Arztberichten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz wegen einer (...) umfassend ärztlich behandelt wurde. Durch die neunmonatige (...), welche bereits im Juni 2017 erfolgreich beendet wurde, konnte der Beschwerdeführer geheilt werden. Des Weiteren wurde ein (...) mittels (...) und (...) unter einer (...) behandelt und verbessert werden. Die Fortsetzung dieser Behandlungen erfolgt - soweit ersichtlich - rein medikamentös. Aus den vorliegend diagnostizierten Beeinträchtigungen kann somit nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mangels einer notwendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Im Übrigen wurde in den eingereichten ärztlichen Berichten vom 9. Oktober 2019 und 21. Oktober 2019 ausdrücklich bestätigt, dass aus ärztlicher Sicht nichts gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat sprechen würde. Des Weiteren vermögen auch die in der Rechtsmittelschrift erstmals vorgebrachten psychischen Beschwerden den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer, der die entsprechende Substantiierungslast trägt, machte denn auch keine weiteren Angaben hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustandes. Jedenfalls ist die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Nötigenfalls kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers ferner durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Diese kann in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden.
E. 12.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG.
E. 13 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist einzuräumen, dass die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea zurzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 14 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen stehen und dementsprechend zu bestätigen sind. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 15 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 16.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Januar 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 16.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ebenfalls mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Januar 2020 als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG beigeordnet worden ist, ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsanwältin hat mit der Beschwerdeschrift eine Kostennote datierend vom 23. Dezember 2019 eingereicht, in welcher ein Aufwand von 11.1 Stunden zu Fr. 220.- (im Falle des Unterliegens) geltend gemacht wird, zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 229.- und Mehrwertsteuer. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angesichts der konkreten Verfahrensumstände aus Sicht des Gerichts überhöht, weshalb er auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von insgesamt 9 Honorarstunden zu kürzen ist. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ist der Rechtsvertreterin demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'380.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2'380.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6854/2019 Urteil vom 23. April 2020 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Tanja Ivanovic, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. November 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Zoba C._______, Subzoba D._______) - verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben illegal am (...) in Richtung Sudan. Von dort aus reiste er am (...) weiter nach Libyen und anschliessend über das Mittelmeer nach Italien, wo er am (...) ankam. Nach einigen Zwischenhalten - unter anderem auch in Frankreich - sowie mehreren Einreiseversuchen gelangte er am 2. September 2016 schliesslich mit dem Zug in die Schweiz, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. B. Nachdem beim Beschwerdeführer am 6. September 2016 eine (...) mit ausgeprägtem Krankheitsbefall diagnostiziert wurde, wurde er hospitalisiert. Tags darauf wurde eine (...) zur Behandlung eingeleitet. C. C.a Am 27. September 2016 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung im Wesentlichen geltend, am (...) in B._______ geboren und aufgewachsen zu sein. Von (...) bis (...) habe er als (...) und (...) im (...) Betrieb seiner Familie gearbeitet. In Bezug auf seine Asylgründe führte er aus, er habe die Schule bis zur fünften Klasse besucht und dann im Jahr (...) abgebrochen, weil die Behörden seine Papiere für den Einzug in den Militärdienst vorbereitet hätten. Im Alter von siebzehn Jahren habe er dann erstmals eine Vorladung für den Militärdienst erhalten. Dieser behördlichen Aufforderung habe er jedoch keine Folge geleistet, da er weiterhin zur Schule gehen wollte, um seine finanzielle Situation zu verbessern. Infolgedessen habe er sich eine Zeit lang auf dem (...) seines Vaters versteckt. Als er diesen einmal verlassen habe, sei er wegen Verdachts auf illegale Ausreise verhaftet und für zwei Monate in F._______ inhaftiert worden. Nach seiner Entlassung sei er vorerst zu seiner Familie zurückgekehrt. Weil er den Beginn des ersten Semesters verpasst habe, habe er die Schule nicht weiterführen können. Stattdessen habe er dann gearbeitet. (...) sei er dann zum zweiten Mal in den Militärdienst einberufen worden, weshalb er am (...) sein Heimatland in Richtung Sudan verlassen habe. C.c Anlässlich der BzP erklärte der Beschwerdeführer, sein Asylgesuch zurückziehen und die Schweiz freiwillig verlassen zu wollen, da es von Anfang an sein Wunsch gewesen sei, nach Deutschland zu gelangen. C.d Auf entsprechende Nachfrage führte er in Bezug auf seinen Gesundheitszustand aus, vierzehn Tage im Spital gewesen zu ein, da er "ein Problem in der Brust" gehabt habe; es gehe ihm mittlerweile besser, und er könne die Behandlung heute oder morgen beenden. D. D.a Am 3. Oktober 2016 erfolgte - als Ergänzung der BzP vom 27. September 2016 - im Beisein einer Krankenschwester eine zusätzliche Befragung bezüglich seines gesundheitlichen Zustands. D.b Dabei wurde dem Beschwerdeführer, welcher zunächst weiterhin daran festhielt, sein Asylgesuch zurückziehen und das schweizerische Hoheitsgebiet so bald als möglich verlassen zu wollen, der weitere Verlauf seiner (...) erörtert. Des Weiteren wurden ihm die Konsequenzen eines allfälligen Unterbruchs der Therapie aufgezeigt. Auf die Frage, weshalb er die Schweiz verlassen wolle, womit er folglich nicht nur seine Gesundheit, sondern auch diejenige anderer Personen gefährden würde, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei aufgrund der schweizerischen Behörden krank geworden. Wenn er bei seinem ersten Einreiseversuch nicht zurückgeschickt worden wäre, hätte er nicht unter freiem Himmel auf dem Boden mitten im Dreck und ohne jegliche Hilfe mit der Krankheit leben müssen. Er habe zwei Monate warten müssen, bevor er in die Schweiz habe kommen dürfen. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge darauf hingewiesen, dass die schweizerischen Behörden ihn sowohl aufgenommen als auch medizinisch behandelt hätten und dies auch weiterhin tun würden. E. E.a Ebenfalls am 3. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Bezug auf die Kantonszuteilung gewährt. Dabei ersuchte er um Zuteilung in den Kanton G._______, da sein Onkel mütterlicherseits, H._______, zu welchem er ein gutes Verhältnis habe und welcher ihn sowohl in Libyen als auch in Europa stets unterstützt habe, sich dort aufhalte. E.b In der Folge wies ihn die Vorinstanz mit Zuweisungsentscheid vom 4. Oktober 2016 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zu. F. Mit Verfügung vom 14. März 2017 entschied die Vorinstanz aufgrund der Erkrankung (...) des Beschwerdeführers das eingeleitete Dublin-Verfahren zu beenden und das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen (sog. Selbsteintritt). G. G.a Am 26. Oktober 2017 hörte ihn das SEM eingehend zu seinen Asylgründen an. G.b Dabei führte er aus, er sei, wie er erst kürzlich erfahren habe, in einem Flüchtlingscamp in I._______ (Sudan) geboren. Später sei seine Familie nach J._______ zurückgekehrt, wo er bis zur fünften Klasse in eine arabische Schule gegangen sei und auch bis zu seiner Ausreise am (...) gewohnt habe. Er sei als (...) tätig gewesen und habe (...). Ausserdem habe er von (...) bis (...) auf einer (...) gearbeitet und zudem manchmal Holz verkauft. Zu seinen Asylgründen führte er Folgendes aus: Zwischen (...) und (...) habe er zusammen mit seiner Mutter deren Bruder im Gefängnis in F._______ besuchen wollen. Als sie dort angekommen seien, sei ihnen mitgeteilt worden, dass dieser unterdessen nach K._______ gebracht worden sei. Da das Geld nicht mehr für beide ausgereicht habe, sei seine Mutter alleine weitergereist, wohingegen er sich auf den Rückweg begeben habe. Bei einem Kontrollposten zwischen F._______ und D._______ sei er angehalten und für 15 bis 20 Tage festgehalten worden, weil er verdächtigt worden sei, in den Sudan zu flüchten. Nachdem seine Mutter seine Freilassung erwirkt habe, habe er die Schule wieder besucht und die fünfte Klasse absolviert. Im Alter von 18 Jahren sei er in den Militärdienst nach L._______ einberufen worden. Sein Vater, welcher die Vorladung erhalten habe, habe ihm daraufhin geraten sich in Sicherheit zu bringen und das Land zu verlassen. Er habe sich dann vorerst in der Einöde versteckt. In der Folge sei sein Vater an seiner statt in den Militärdienst eingezogen worden und habe drei Monate lang eine Ausbildung absolvieren müssen, bevor er wieder zu seiner Familie habe zurückkehren dürfen. Da er (der Beschwerdeführer) die einzige Person gewesen sei, welche die Familie habe unterstützen können, sei er vorerst nicht geflüchtet. Nachdem (...) in J._______ Razzien durchgeführt und Jugendliche rekrutiert worden seien, habe er keine Perspektive mehr gesehen, weshalb er schliesslich am (...) ins Exil gegangen sei. G.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien der Identitätskarten seiner Eltern sowie seines Onkels väterlicherseits und Kopien der Einwohnerkarten seiner Eltern zu den Akten, welche allesamt während der Anhörung summarisch übersetzt wurden. H. H.a Mit Schreiben datierend vom 11. September 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um einen baldigen positiven Asylentscheid, denn die Ungewissheit noch keinen gefestigten Aufenthalt zu haben, versetze ihn oft in Unsicherheit. H.b Mit Schreiben vom 20. September 2019 bat ihn das SEM - mit Verweis auf die zahlreichen hängigen Asylverfahren - um etwas Geduld und stellte in Aussicht, ihn - sobald es die Kapazitäten zuliessen - gegebenenfalls über weitere Verfahrensschritte zu informieren. Des Weiteren wurde er aufgefordert einen Arztbericht einzureichen. H.c Mit Eingaben vom 4. November 2019 sowie vom 8. November 2019 wurden die von Dr. med. M._______ am 9. Oktober 2019 sowie von Dr. med. N._______ am 21. Oktober 2019 ausgefüllten Formulare "ärztlicher Bericht" zu den Akten gereicht, woraus hervorging, dass die Therapie zur Behandlung seiner (...) im (...) erfolgreich beendet wurde. I. Mit Verfügung datierend vom 21. November 2019 (sic!) - versendet am 20. November 2019 und eröffnet am 22. November 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. J. J.a Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 23. Dezember 2019 (Posteingang: 24. Dezember 2019) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zwecks vollständiger Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. J.b Der Beschwerdeführer reichte die folgenden Dokumente und Beweismittel zu den Akten:
- der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 21. November 2019,
- eine Vollmacht vom 5. Dezember 2019,
- die Protokolle der BzP vom 27. September 2016, der ergänzenden Anhörung vom 3. Oktober 2016 sowie der Anhörung vom 26. Oktober 2017,
- ein Arztbericht des (...) vom 6. Juli 2017 inklusive Beilagen,
- die Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Kantonszuteilung vom 3. Oktober 2016,
- eine Bestätigung der Erziehungsberatung (...) vom 12. Dezember 2019,
- ein Printscreen der Webseite der Lungenliga Schweiz betreffend die Symptome der (...),
- einen Bericht des SFH vom 3. Juli 2019 zum Thema Eritrea: Gesundheitsversorgung,
- einen Bericht des SFH vom 20. September 2018 zum Thema Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und "Diaspora"-Steuer,
- eine Bestätigung der Aufnahme in die Vorlehre der (...) vom 21. Mai 2019 inklusive (kaum lesbarer) Kopie des Vorlehrvertrags,
- eine Fürsorgebestätigung des (...) vom 25. November 2019,
- eine Honorarnote vom 23. Dezember 2019. K. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin Tanja Ivanovic eine amtliche Rechtsbeiständin bei und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. M. Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 (Posteingang: 14. Januar 2020) reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, welche in der Folge dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin. Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Rechtsmitteleingabe wurde eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht gerügt. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie - sofern begründet - geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.1; Urteil des BVGer D-2363/2016 vom 29. Mai 2017 E. 3.1; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 1043 ff., m.w.H.). 3.2 3.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. hierzu auch Art. 30-33 VwVG). Der Grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht alle für die Entscheidung rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., Rz. 456 f. und 1043; Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, Zürich 2018, Rz. 7 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 f. zu Art. 49). 3.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 1 zu Art. 29, m.w.H.; BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 3.2.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Art. 29 Abs. 2 BV wird dann verletzt, wenn es eine Behörde unterlässt, sich zu Rügen zu äussern, die eine gewisse Überzeugungskraft aufweisen, oder wenn sie bei der Entscheidfindung gewichtige Behauptungen und Argumente nicht berücksichtigt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 und 141 V 557 E. 3.2.1, je m.w.H.; Urteil des BGer 1B_101/2019 vom 16. Juli 2019 E. 2.2). 3.3 3.3.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die Vorinstanz aufgrund eigener Kenntnisse über die Lage in seinem Heimatland beurteilen müssen, ob seine Aussagen unter Berücksichtigung der Erkrankung und des Gesamtkontextes glaubhaft erscheinen oder nicht. Es wäre ihre Aufgabe gewesen aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, selbst wenn seine Vorbringen widersprüchlich gewesen wären. Sie sei jedoch nicht auf seine konkrete Situation eingegangen und habe stattdessen den Fokus auf die angebliche "Unglaubhaftigkeit" gelegt. Seine gesundheitliche Situation und damit auch der Grund, weshalb es im Rahmen der Befragungen zu widersprüchlichen Aussagen gekommen sei, sei ausser Betracht gelassen worden. Insbesondere habe das SEM die "entscheidwesentliche" Erkrankung mit keinem Wort erwähnt. 3.3.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 27. September 2016 explizit darauf hingewiesen wurde, gesundheitliche Beeinträchtigungen anzugeben. Hierzu führte der Beschwerdeführer dann aus, vierzehn Tage im Spital gewesen zu sein, wobei es ihm schon wieder besser gehe. Weiter sagte er aus, er könne heute oder morgen seine Therapie beenden (vgl. SEM-Akte A/14, Ziffer 8.02). Demnach erkundigte das SEM bereits zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens bezüglich seines Befindens und kam damit ihrer Abklärungspflicht nach. Da sein damaliger Gesundheitszustand - entgegen seinen persönlichen Ausführungen - weiterhin eine medikamentöse Behandlung erforderte, führte die Vorinstanz am 3. Oktober 2016 eine ergänzende Anhörung durch, um dem Beschwerdeführer, welcher sein Asylgesuch weiterhin zurückziehen und die Schweiz in Richtung Deutschland verlassen wollte, den weiteren Verlauf der Therapie zu erklären und insbesondere die gesundheitlichen Folgen eines Unterbruchs der medizinischen Behandlung aufzuzeigen (vgl. SEM-Akte A/17). Im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz damit dessen gesundheitliche Situation nicht verkannt und auch entsprechend Rechnung getragen. Anlässlich der Anhörung vom 26. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut nach seinem Wohlbefinden gefragt, woraufhin er zu Protokoll gab, es gehe ihm gut und er habe keine Probleme (vgl. SEM-Akte A/31, F 3). Insgesamt gab es während den Befragungen jeweils keine Hinweise für eine akute gesundheitliche Beeinträchtigung, die Grund für die nachfolgenden Ungereimtheiten sein könnten. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass auch die Hilfswerkvertretung diesbezüglich keine Anmerkungen vorbrachte. Selbst im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurden keine Eingaben gemacht, die auf für das Asylverfahren relevanten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers hätten schliessen lassen. Seine Antworten lassen denn auch zu keinem Zeitpunkt den Eindruck entstehen, er sei aufgrund seiner (...) nicht mehr in der Lage gewesen, den Fragen zu folgen. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens in einer Situation befand, welche es ihm aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes verunmöglicht hätte, sein Asylgründe umfassend und abschliessend darzulegen und den Befragungen zu folgen. Weiter forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. September 2019 auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen, um seinen Gesundheitszustand abschliessend beurteilen zu können (vgl. SEM-Akte A/33). Damit wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, erhebliche Beweise beizubringen. Dieser Aufforderung kam er mit Eingaben vom 4. November 2019 sowie vom 8. November 2019 nach (vgl. SEM-Akten A/35 und A/36). Gestützt auf diese eingereichten Berichte ergibt sich denn auch, dass die am 7. September 2016 begonnene medikamentöse Behandlung (...) bereits am 7. Juni 2017 - und damit noch vor der Anhörung am 26. Oktober 2017 - erfolgreich beendet werden konnte. Aufgrund der erfolgten Genesung konnten die Ausführungen zur gesundheitlichen Situation in der angefochtenen Verfügung relativ kurzgefasst werden. Soweit der Beschwerdeführer sodann die Glaubhaftigkeitsprüfung betreffend zu einem anderen Schluss gelangt, liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Vielmehr betrifft dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher eingegangen wird. 3.3.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend nicht ersichtlich und dementsprechend erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. 3.4 3.4.1 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft genauer zu prüfen und genügend zu begründen. 3.4.2 Das SEM hat - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess und sich auch mit sämtlichen wesentlichen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich BzP und Anhörung auseinandergesetzt. Im Entscheid vom 21. November 2019 legte das SEM zunächst - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - die zu berücksichtigenden Elemente bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Sachverhaltsschilderung dar und führte aus, wann Vorbringen als nicht hinreichend begründet oder als tatsachenwidrig zu erachten sind. Danach wurde in den Erwägungen auf die Vorbringen des Beschwerdeführers Bezug genommen und es erfolgte entlang den erwähnten Beurteilungskriterien eine Würdigung. Anschliessend prüfte und würdigte es die Angaben des Beschwerdeführers auf ihre Asylrelevanz. Schliesslich beurteilte es die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Lichte allfällig bestehender völkerrechtlicher und gesetzlicher Vollzugshindernisse. Hierbei hat das SEM - gestützt auf die Aktenlage - festgestellt, dass keine gesundheitlichen Gründe dagegensprechen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE III 65 E. 5.2). Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern ist Teil der rechtlichen Würdigung. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. 3.4.3 Zusammengefasst liegt keine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Verfügung vor. Den Anforderungen an die Begründungspflicht wurde entsprochen. 3.5 Angesichts dieser Sachlage erweisen sich die erhobenen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag, wonach die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Realität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2). 4.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (vgl. Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.4 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise - aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe - im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer ablehnenden Verfügung datierend vom 21. November 2019 zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. 5.1.1 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit führte das SEM zur Begründung aus, dass sich hinsichtlich des zentralen Ausreisegrunds - des bevorstehenden Einzugs in den Militärdienst - entscheidende unvereinbare Elemente ergeben hätten, welche in der Folge auch vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar begründet worden seien. Anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er sei (...) in der fünften Klasse von der Schule geflüchtet, weil die Behörden bereits seine Papiere für den Militärdienst vorbereitet hätten. Nachdem er sich zu Hause auf dem familieneigenen (...) versteckt habe, sei er, als er diesen einmal verlassen habe, aufgegriffen und wegen des Verdachts auf illegale Ausreise für zwei Monate inhaftiert worden. (...) habe er ein zweites Aufgebot für den Militärdienst erhalten und sei dann in der Folge ausgereist. Demgegenüber habe er dies in der Anhörung gänzlich anders dargestellt. Dort habe er geltend gemacht, zwischen (...) und (...) mit seiner Mutter nach F._______ gegangen zu sein, um dort seinen inhaftierten Onkel mütterlicherseits zu besuchen. Bei der Ankunft sei ihnen dann gesagt worden, dass dieser in der Zwischenzeit nach K._______ verlegt worden sei. Weil das Geld nicht ausgereicht habe, sei seine Mutter dann alleine weitergereist, während dem er sich wieder auf den Rückweg begeben habe. Bei einem Kontrollposten zwischen F._______ und D._______ sei er aufgegriffen und während 15 Tagen dort festgehalten worden. Anschliessend sei er für weitere 20 Tage in F._______ inhaftiert worden. Nachdem seine Mutter seine Freilassung erwirkt habe, sei er vorerst wieder zur Schule gegangen. Nach der fünften Klasse habe er zu Arbeiten begonnen. (...) habe sein Vater für ihn eine Vorladung erhalten, weshalb er sich in der Einöde versteckt habe, bis er (...) ausgereist sei. Weiter habe der Beschwerdeführer hinsichtlich des Schulbesuchs, welcher eng mit seinen Ausreisegründen verbunden sei, zunächst in der BzP ausgesagt, er habe die Schule vor seiner Inhaftierung abgebrochen und nach seiner Haft nicht wieder fortführen können, weil er das erste Semester verpasst habe. In der Anhörung habe er dann vorgebracht die Schule nach seiner Haftentlassung wiederaufgenommen und die fünfte Klasse abgeschlossen zu haben. Da der Unterricht jedoch nur noch in Englisch gehalten und ferner die finanzielle Situation schlecht gewesen sei, sei er danach nicht mehr zur Schule gegangen. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche konnten die Vorinstanz nicht überzeugen. Auch in Bezug auf die Ausreise habe der Beschwerdeführer divergierende Aussagen gemacht. Während er in der BzP geltend gemacht habe, auf seinem Reiseweg erstmals nach der Grenzüberquerung im sudanesischen O._______ geschlafen zu haben, habe er demgegenüber in der Anhörung behauptet, noch vor der Grenzüberquerung und damit noch in Eritrea das erste Mal übernachtet zu haben. Die Vorinstanz erachtete es ausserdem als unlogisch, dass sich der Beschwerdeführer selbst nach der Rückkehr seines des Vaters, welcher nach Erhalt der Vorladung anfangs (...) verhaftet und für drei Monate zur militärischen Ausbildung gezwungen worden sei, noch rund ein Jahr in der heimatlichen Gegend aufgehalten habe, bevor er geflüchtet sei. Zudem entbehre es jeglicher Logik, dass sich der Beschwerdeführer nicht um Einzelheiten der Vorladung bemüht habe und er folglich deren Inhalt nicht substantiiert darzulegen vermochte. Aufgrund der vorhandenen entscheidrelevanten Fakten verzichtete die Vorinstanz, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente, wie insbesondere seine widersprüchlichen Angaben in Bezug auf seine Geschwister und zum Geburtsort, näher einzugehen. 5.1.2 Hinsichtlich den Befürchtungen des Beschwerdeführers aufgrund der illegalen Ausreise zukünftig asylrelevanten, staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, hielt die Vorinstanz fest, es sei - gestützt auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgericht D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Auch andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, waren für das SEM nicht ersichtlich. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme im Sudan und in Libyen wies die Vorinstanz daraufhin, dass Verfolgungsmassnahmen, welche er ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, erlitten habe, für die Beurteilung des Asylgesuches unwesentlich seien. Im Übrigen habe er deshalb auch keine entsprechenden Nachteile in Eritrea zu befürchten. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG damit nicht standhalten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 In der Beschwerdeschrift vom 23. Dezember 2019 brachte der rechtlich vertretene Beschwerdeführer sinngemäss vor, die Vorinstanz stütze ihren Entscheid einzig auf seine Unglaubhaftigkeit, wobei sie seine gesundheitliche Situation und damit auch den Grund, weshalb es zu gewissen Widersprüchen gekommen sei, ausser Betracht gelassen habe. So sei sein Gesundheitszustand während der gesamten Dauer des Asylverfahrens sowie im Zeitpunkt des ablehnenden Entscheids schlecht und von seiner Krankheit geprägt gewesen. Dass er in der BzP gewisse Dinge gemäss Auffassung der Vorinstanz durcheinandergebracht habe, sei unter dem Umstand der (...) mehr als nachvollziehbar. Sodann habe er während der Anhörung nicht nur auf seinen damaligen Gesundheitszustand hingewiesen, sondern auch explizit darauf aufmerksam gemacht, dass er sich in der BzP nicht ausführlich habe äussern können, er nicht lüge und seine folgenden Aussagen der Wahrheit entsprechen würden. Der Grund weshalb es auch bei der Anhörung zu teilweise divergierenden Aussagen gekommen sei, liege wiederum stark in seiner physischen und psychischen Verfassung während der gesamten Dauer des Asylverfahrens. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er sich dieser Einflüsse nicht bewusst gewesen sei und angegeben habe, es gehe ihm gesundheitlich gut. Von daher sei es mehr als verständlich, wenn er einiges nicht richtig gesagt, nicht richtig verstanden oder vergessen habe. Zudem habe er ausgesagt, zu diesem Zeitpunkt sehr unruhig gewesen zu sein, was die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen. Sie habe überdies gänzlich ausser Acht gelassen, dass zwischen den beiden Befragungen mehr als ein Jahr vergangen sei und das Leben bekanntermassen weitergehe. Aufgrund dessen bleibe nicht jedes Detail in Erinnerung und man könne sich - sofern man nicht über ein überdurchschnittliches Erinnerungsvermögen verfüge oder die Antworten auswendig gelernt habe - nach Ablauf einer gewissen Zeit nicht mehr an alles erinnern, weshalb es bei der Antwort auf dieselbe Frage zu Widersprüchen kommen könne. Die Vorladung in den Militärdienst habe er selber nie gesehen, was er offen zugebe. Als junger Mann habe er seinem Vater, welcher ihn informiert und der die volle Verantwortung der Familie getragen habe, vertraut. Als Militärdienstverweigerer habe er zudem Angst verspürt. Dies bedeute jedoch nicht gleichzeitig, dass er sofort das Land hätte verlassen müssen. Seine Familie lebe auf dem Land und von der (...), weshalb es gerade nicht jeglicher Logik widersprochen hätte, dass er seiner Familie helfen und das Land solange möglich nicht verlassen wollte. Die Vorinstanz, welche ihm mangelhafte Glaubhaftigkeit vorgeworfen habe, sei nicht im Einzelnen auf das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaften eingegangen. Des Weiteren habe sie lediglich pauschal auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2015 verwiesen. Da er allerdings eine Vorladung in den Militärdienst erhalten habe, falle er gerade nicht in den Anwendungsbereich dieses Urteils. Es liege dagegen ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei seiner Rückkehr nach Eritrea vor, zumal er das Aufgebot zum Einzug in den Nationaldienst bereits vor seiner illegalen Ausreisevorhanden erhalten habe, weshalb er als Deserteur gelte. Wenn man ihn zwangsweise in sein Heimatland zurückweisen würde, würde man ihn der Gefahr einer längeren Haftstrafe ohne Zugang zu Rechtsvertretung oder Kontakt zu Familienangehörigen aussetzen. Darüber hinaus drohe ihm ein Aufenthalt in einem militärischen Straflager und danach der Einzug in den Nationaldienst. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2020 hielt die Vorinstanz an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest, da die die Beschwerdeschrift keinerlei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte. 6. 6.1 Zunächst ist zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts anschliessen kann. 6.1.1 Das SEM geht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aus und begründete dies mit einigen Widersprüchen zwischen BzP und Anhörung. Bei eingehender Prüfung der Befragungsprotokolle wird deutlich, dass das SEM zu Recht Ungereimtheiten festgestellt hat. Die Würdigung dieser Unzulänglichkeiten als Erkennungsmerkmale für die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG ist nicht - wie vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift sinngemäss geltend gemacht - zu beanstanden. Namentlich bestätigen sich bei der Konsultation der Protokolle die von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten betreffend die Umstände, der Lokalität und der Dauer der angeblichen Inhaftnahme sowie der Anzahl militärischer Vorladungen und dem Zeitpunkt deren Erhalts. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Da insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Aufgebot für den Militärdienst und dessen zeitliche Einordnung, grundlegend voneinander abweichen (in der BzP machte der Beschwerdeführer geltend, er habe erstmals (...) und anschliessend anfangs (...) eine Vorladung erhalten [vgl. SEM-Akte A/14, Ziffer 7.02], wohingegen er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, anfangs (...) als knapp 18-Jähriger in den Militärdienst aufgeboten worden zu sein [vgl. SEM-Akte A/31, F49 ff.]), ist der Glaubhaftigkeit der gesamten Fluchtgeschichte nicht nachvollziehbar, handelt es sich doch um ein einschneidendes Erlebnis beziehungsweise ein zentrales Kernvorbringen. Gleichermassen widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Gründen für die Beendigung der Schule sowie hinsichtlich seiner Ausreise in den Sudan. Dazu ist wiederum auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen sich das Gericht anschliesst. Dem Protokoll kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf die genannten Widersprüche angesprochen worden ist und er diese in der Folge nicht überzeugend aufzulösen vermochte (vgl. SEM-Akte A/31, F63 ff.). Auch in der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten. Soweit der Beschwerdeführer darin vorträgt, er habe - worauf er bereits in der Anhörung hingewiesen hatte (vgl. SEM-Akte A/31, F 64) - anlässlich der BzP nicht ausführlich erzählen können, ist entgegen zu halten, dass er damals keine Einwände in Bezug auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht hatte (vgl. SEM-Akte A/14, Ziffer 8.01). Zudem wurde er eingangs der BzP ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und angehalten, substantiierte Angaben zu machen (vgl. SEM-Akte A/14, S. 3). Ausserdem hat er das diesbezügliche Befragungsprotokoll eigenhändig als wahrheitsgetreu und seinen Angaben entsprechend mit seiner Unterschrift bestätigt (vgl. SEM-Akte A/14, S. 9), weshalb er auf seinen Angaben zu behaften ist. Weiter wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, die divergierenden Aussagen würden von der physischen und psychischen Verfassung des Beschwerdeführers während des gesamten Asylverfahrens herrühren. Dass er sich dieser Einflüsse nicht bewusst gewesen sei und angegeben habe, ihm gehe es gesundheitlich gut, würden an der Relevanz und den Folgen seiner Erkrankung nichts zu ändern vermögen. Diesbezüglich ist auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zu verweisen (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Hätte ihn sein gesundheitlicher Zustand während den Befragungen beeinträchtigt, wäre er gehalten gewesen, die Vorinstanz darüber in Kenntnis zu setzten. Dies hat er allerdings unbestrittenermassen unterlassen. Aus den Akten ergibt sich keinerlei Grundlage, wonach es ihm nicht mehr möglich gewesen wäre, schlüssige und in sich kohärente Aussagen zu machen (vgl. hierzu auch die weiteren Ausführungen unter E. 4.4). Die Begründung des Beschwerdeführers, wonach nicht jedes Detail in Erinnerung bleibe und man sich damit - sofern man nicht über ein überdurchschnittliches Erinnerungsvermögen verfügt oder die Antworten auswendig gelernt hat - nach Ablauf einer gewissen Zeit nicht mehr an alles erinnern könne und es damit bei der Antwort auf dieselbe Frage zu Widersprüchen kommen könne, menschlich sei, überzeugt nicht und vermag die Unvereinbarkeiten zwischen BzP und Anhörung nicht zu erklären. 6.1.2 Ferner wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, sein Ausreiseverhalten widerspreche der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, da er nicht direkt nach Erhalt der Vorladung ausgereist sei, sondern sich selbst nach der Rückkehr seines Vaters noch rund ein Jahr in seiner heimatlichen Gegend aufgehalten hatte. In der Beschwerdeschrift wird hierzu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seiner Familie, welche von der (...) lebe, helfen und das Land so lange als möglich nicht verlassen wollen. Ausserdem habe er als junger Militärdienstverweigerer Angst gehabt. Diese vorgetragenen Umstände (Unterstützung der Familie und Angst) vermögen nachvollziehbare und realistische subjektive Gründe für die verzögerte Ausreise des Beschwerdeführers darzustellen. Angesichts der langen Zeitspanne seines Weiterverbleibs in Eritrea über den Zeitraum ab Erhalt der Vorladung bis im (...) kann indessen nicht mehr von einer objektiv begründeten Furcht vor einer Rekrutierung oder vor Verfolgung ausgegangen werden. Damit fehlt es an einem in zeitlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Einziehung in den eritreischen Militärdienst und der Flucht. Die angebliche Einberufung hat die Ausreise folglich offensichtlich nicht motiviert. 6.1.3 Nach Ansicht der Vorinstanz ist überdies nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich nicht um Einzelheiten hinsichtlich der Vorladung bemüht hatte und - obwohl sein Vater ihn informiert haben soll - er den Inhalt nicht zu substantiieren vermochte. Diese Einschätzung wird vom Bundesverwaltungsgericht deshalb geteilt, weil der Beschwerdeführer sich aufgrund der Vorladung mehr als ein Jahr versteckt haben soll. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Die durch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers entstanden Zweifel daran, ob er überhaupt ein behördliches Aufgebot zum Eintritt in den Militärdienst erhalten hat, werden durch den Umstand, dass er das für sein Asylverfahren wichtigste Dokument, nämlich die Vorladung, zur Untermauerung seiner Vorbringen nicht beigebracht hat, gefördert. Darauf angesprochen hat er sowohl während der BzP als auch der Anhörung wenig überzeugend ausgeführt, dass er die militärische Vorladung nicht nachreichen könne, da sie zurückgenommen werden würde, wenn die Person nicht angetroffen werde (vgl. SEM-Akten A/14, Ziffer 7.02 und A/31, F 72). Bei diesen Aussagen hat er es belassen, obwohl ihm spätestens seit der ersten Befragung seine Mitwirkungspflichten bekannt gewesen sind und er seither mehr als drei Jahre Zeit gehabt hätte, sich erkennbar um die Beschaffung wichtiger und seine Aussagen stützender Unterlagen zu bemühen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Dieses Unterlassen überzeugt im Kontext des vorliegenden Verfahrens nicht. Bei dieser Sachlage kann die geltend gemachte Desertation nicht geglaubt werden und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner Dienstpflicht unterstand. 6.1.4 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erübrigt es sich, vertieft auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Geschwister sowie seinem Geburtsort einzugehen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen. Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen einen konkreten Kontakt mit den heimatlichen Behörden zwecks Einberufung in den eritreischen Militärdienst glaubhaft darzulegen. Folglich bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer angesehen wird und begründete Furcht haben müsste, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen. 7. 7.1 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sein soll, bei einer Rückkehr wegen subjektiver Nachfluchtgründe befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.1.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.1.2 Gemäss früherer langjähriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Diese Praxisänderung hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen fest, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, hätten relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine deshalb alleine aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könne, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrechtlich relevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, die die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O., E. 5.1). 7.1.3 Vorliegend sind keine zusätzlichen Faktoren im Sinne der geschilderten Rechtsprechung ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer könnte in den Augen der eritreischen Behörden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als missliebige Person wahrgenommen werden. Das SEM hat die von ihm genannten Gründe, aufgrund derer er seine Heimat verlassen habe, berechtigterweise als nicht glaubhaft qualifiziert. Auch sonst ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten - nebst der mutmasslich illegalen Ausreise - andere Anknüpfungspunkte im Sinne des genannten Referenzurteils. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. 7.2 Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Situation im Sudan und in Libyen während seiner Flucht ist festzuhalten, dass diese nicht seinen Heimatstaat betreffen. Da eine Person jedoch nur dann die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wenn ihr in ihrem Heimatstaat (respektive bei Staatenlosen in ihrem Herkunftsstaat) und nicht in Bezug auf ein Land, in dem sie ihren ausländischen Wohnsitz hatte, Verfolgung droht (vgl. Art. 1 Bst. a Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), fehlt den Ereignissen im Sudan und in Libyen dementsprechend die Asylrelevanz. 7.3 Die Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst, die aufgrund des Alters des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4), ist ebenfalls nicht asylrelevant. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. 7.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG nachzuweisen. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 10. 10.1 Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers werde die Prüfung, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe, verunmöglicht. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe sowie der illegalen Ausreise könne nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Der Vollständigkeithalber hielt die Vorinstanz - unter Verweis auf das Koordinationsurteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 - daraufhin, dass selbst eine glaubhaft gemachte drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstünde. Insgesamt erweise sich somit der Vollzug der Wegweisung als zulässig. Weiter sei der Vollzug der Wegweisung in genereller Hinsicht zumutbar, da in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Aus den Akten würden sich im Übrigen weder individuelle noch besondere Umstände ergeben, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen und den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 10.2 In der Rechtsmittelschrift machte der Beschwerdeführer demgegenüber (eventualiter) geltend, eine Wegweisung nach Eritrea sei von vornherein als unzumutbar und unzulässig zu qualifizieren, was sich bereits aus Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 AIG ergebe. Des Weiteren müsse aufgrund der prekären Situation in seinem Heimatland, der ihm wegen seiner Desertion sowie der illegalen Ausreise drohenden Sanktionen, dem bevorstehenden Wiedereinzug ins Militär sowie dem erschwerten Zugang zu medizinischer Betreuung und Medikation von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden, weshalb er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei. 11. 11.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 11.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 11.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, können das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und 4 EMRK). 11.4 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers bei seiner Ausreise aus Eritrea kann ein allfälliger (Wieder-) Einzug in den Nationaldienst bei seiner Rückkehr nicht ausgeschlossen werden (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4). Die Frage kann aber angesichts nachfolgender Erwägungen offenbleiben: Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter den Aspekten des Verbots der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK), des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil verletze aber nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2 EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Auch handle es sich gemäss diesen Erwägungen weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.4). Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste der Beschwerdeführer ferner das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Diesbezüglich führte das Gericht aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart flächendeckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst bei einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea (a.a.O., E. 6.1.6). 11.5 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich - selbst bei einem Einzug in den Nationaldienst - Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 11.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit im Falle einer freiwilligen Rückkehr - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 12. 12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 12.1.1 Im bereits zitierten Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O., E. 6.2.3-6.2.5). Eine allfällige Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 12.1.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig; die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 12.1.3 Es sind keine individuellen Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit einem intakten Netz von verwandtschaftlichen Beziehungen in Eritrea (Eltern, Geschwister und weitere Verwandte; vgl. SEM-Akten A/14, Ziffer 3.01 und A/31, F 11 und F 15 ff.). Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr bei seiner Familie wohnen kann und diese ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen werden. Zudem verfügt er über eine - wenn auch nicht abgeschlossene - Schuldbildung (vgl. SEM-Akten A/14, Ziffer 1.17.04 und A/31, F 21 und F 25). Zwar erlernte er keinen Beruf, gemäss eigenen Aussagen war er allerdings während mehreren Jahren unter anderem als (...) tätig und arbeitete ausserdem während den Regenzeiten auf einer (...) (vgl. SEM-Akten A/14, Ziffer 1.17.05 und A/31, F 31 ff.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, wobei allein wirtschaftliche Probleme ohnehin nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit führen. 12.1.4 Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden ist festzuhalten, dass nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2). Den aktenkundigen Arztberichten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz wegen einer (...) umfassend ärztlich behandelt wurde. Durch die neunmonatige (...), welche bereits im Juni 2017 erfolgreich beendet wurde, konnte der Beschwerdeführer geheilt werden. Des Weiteren wurde ein (...) mittels (...) und (...) unter einer (...) behandelt und verbessert werden. Die Fortsetzung dieser Behandlungen erfolgt - soweit ersichtlich - rein medikamentös. Aus den vorliegend diagnostizierten Beeinträchtigungen kann somit nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mangels einer notwendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Im Übrigen wurde in den eingereichten ärztlichen Berichten vom 9. Oktober 2019 und 21. Oktober 2019 ausdrücklich bestätigt, dass aus ärztlicher Sicht nichts gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat sprechen würde. Des Weiteren vermögen auch die in der Rechtsmittelschrift erstmals vorgebrachten psychischen Beschwerden den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer, der die entsprechende Substantiierungslast trägt, machte denn auch keine weiteren Angaben hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustandes. Jedenfalls ist die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Nötigenfalls kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers ferner durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Diese kann in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden. 12.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG.
13. Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist einzuräumen, dass die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea zurzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen stehen und dementsprechend zu bestätigen sind. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
15. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 16. 16.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Januar 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 16.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ebenfalls mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Januar 2020 als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG beigeordnet worden ist, ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsanwältin hat mit der Beschwerdeschrift eine Kostennote datierend vom 23. Dezember 2019 eingereicht, in welcher ein Aufwand von 11.1 Stunden zu Fr. 220.- (im Falle des Unterliegens) geltend gemacht wird, zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 229.- und Mehrwertsteuer. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angesichts der konkreten Verfahrensumstände aus Sicht des Gerichts überhöht, weshalb er auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von insgesamt 9 Honorarstunden zu kürzen ist. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ist der Rechtsvertreterin demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'380.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2'380.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Kathrin Rohrer Versand: