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D-6852/2019

D-6852/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2015 in Richtung Mauretanien. Von dort aus ging er im folgenden Jahr nach B._______ und dann 2018 weiter nach C._______. Schliesslich reiste er über D._______ am 14. November 2019 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Nach der Personalienaufnahme am 20. November 2019 führte das SEM am 26. November 2019 ein Dublin-Gespräch durch. In der Folge wurde er am 6. Dezember 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus dem Dorf E._______, Region F._______ und habe bis im Jahr 2012 stets dort gelebt. Er habe sechs Jahre die Primarschule und dann das College besucht, welches er mit einer Matura abgeschlossen habe. Dazwischen habe er zu Hause in der Landwirtschaft gearbeitet und nach dem Schulabschluss sei er im Dorf als (...) tätig gewesen. Ungefähr 2007 oder 2008 habe er sich einmal in G._______, einem von Rebellen kontrollierten Gebiet, aufgehalten, um (...) zu sammeln. Dabei sei er von Rebellen festgehalten worden, welche ihn mit einem Buschmesser verletzt sowie ihm eine Brandwunde zugefügt hätten. Sie hätten ihn aber nach einigen Tagen wieder gehen lassen. Nach dem Schulabschluss habe er einen Missionar kennengelernt, welcher ihm von der Bibel erzählt habe. Daraufhin habe er sich entschlossen, zum Christentum zu konvertieren. Als sein Vater davon erfahren habe, habe er ihn auf die Brust geschlagen, so dass er Blut habe erbrechen müssen. Er sei zu einer Tante ins Nachbardorf gefahren worden, welche ihn mit traditionellen Mitteln behandelt habe. Sein Vater habe ihn jedoch bedroht und gesagt, wenn er nicht als Moslem zurückkehre, werde er ihn umbringen. Aus diesem Grund habe er sich entschieden, seinen Vater zu verlassen und nach H._______ zu gehen. Dort sei er bei einer Kirche untergekommen und von dieser beschützt worden. Später habe er einen Kollegen gefragt, ob er ihn bei sich aufnehmen würde. Nachdem er zu diesem gegangen sei, habe der Kollege seinen Vater darüber informiert, dass er bei ihm wohne. Der Vater habe dem Kollegen gesagt, er solle ihn nicht mehr aufnehmen, und habe ihnen beiden gedroht. Dies habe ihn veranlasst, Senegal zu verlassen, zumal viele Leute aus F._______ in H._______ gelebt hätten und ihn niemand habe bei sich aufnehmen wollen. Zur Polizei sei er nicht gegangen, weil in seinem Heimatstaat mehrheitlich Muslime lebten und er seinen Vater gerne habe, auch wenn er ihm Böses angetan habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen senegalesischen Pass im Original zu den Akten. C. Das SEM stellte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2019 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Der Rechtsvertreter reichte daraufhin mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 eine Stellungnahme ein. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit dem beabsichtigten Entscheid des SEM nicht einverstanden. Er wolle erneut darauf hinweisen, dass sein Leben im Heimatstaat in ernsthafter Gefahr gewesen sei. Auch wenn im Senegal die Religionsfreiheit grundsätzlich gewährleistet sei, sei die Bedrohung durch seinen Vater real gewesen und dieser hätte ihn getötet, wenn er nicht geflohen wäre. Zudem sei sein Vater eine einflussreiche Figur in der islamischen Glaubensgemeinschaft und diesem Umstand müsse gebührend Rechnung getragen werden. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch gestützt auf 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 setzte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM darüber in Kenntnis, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. E. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzugheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei die aufschiebende Wirkung herzustellen und die vorsorgliche Wegweisung sei unzulässig sowie unzumutbar, weshalb er beantrage, den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten zu können. Weiter sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form am 24. Dezember 2019 vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten.

E. 1.4 In der Beschwerdeschrift wird beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung herzustellen und festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, weshalb dem Beschwerdeführer zu erlauben sei, das Ende des Asylverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend auch nicht entzogen hat. Zudem dürfen sich Asylsuchende gemäss Art. 42 AsylG bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Es besteht deshalb kein Rechtsschutzinteresse an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung respektive am Ersuchen, das Ende des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten zu können, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht.

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Der Bundesrat habe Senegal als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass in diesem Land keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handle sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb die Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter Hinweise umgestossen werden könne. Dies gelinge dem Beschwerdeführer vorliegend jedoch nicht. Senegal gelte als weitgehend demokratisches und stabiles Land, in welchem die grundlegenden Menschenrechte geachtet würden. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung sei muslimisch und etwa fünf Prozent seien Christen. Senegal sei ein säkularer Staat und die Religionsfreiheit sei nicht nur in der Verfassung verankert, sondern werde auch in der Praxis respektiert. Zudem gebe es keine signifikanten gesellschaftlichen Entwicklungen, welche die Religionsfreiheit beeinträchtigten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung stelle eine Verfolgung durch Dritte dar und werde vom senegalesischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Aus den Akten ergäben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen sei. Vielmehr habe es der Beschwerdeführer unterlassen, um Schutz nachzusuchen, da er seinen Vater immer noch gerne habe. Die Regelvermutung, dass er im Senegal staatlichen Schutz vor Verfolgung erhalten würde, bleibe somit bestehen. Da die senegalesischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig seien, könne er sich bei allfälligen Verfolgungsmassnahmen von Seiten des Vaters jederzeit an die Behörden wenden. Damit sei das Vorbringen, er sei von seinem Vater mit dem Tod bedroht worden, nicht asylrelevant. Sodann weise das Ereignis im Jahr 2007 oder 2008, bei welchem er von Rebellen festgehalten und misshandelt worden sei, keinen hinreichend engen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise auf, weshalb es ebenfalls keine Asylrelevanz zu entfalten vermöge. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sei der Beschwerdeführer jung, habe die Matura abgeschlossen und verfüge über einige Berufserfahrung. Die geltend gemachten medizinischen Probleme - Schmerzen im (...) - stünden dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da nicht davon auszugehen sei, dass ihm deshalb bei einer Rückkehr eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung seiner Gesundheit drohe.

E. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe machte der Beschwerdeführer geltend, er habe grosse Angst davor, in den Senegal zurückzukehren. Er werde aufgrund seiner Religion verfolgt, konkret von seinem Vater, welcher ihm umbringen (lassen) wolle. Es gebe niemanden, der ihm diesbezüglich Schutz gewähren könnte, zumal er als Christ der Minderheit angehöre. Zudem sei er mittellos und habe weder Freunde noch Familie in Senegal, welche ihn aufnehmen könnten. Auch in Drittstaaten habe er niemanden, zu dem er gehen könne. Er habe viele schwierige Erlebnisse hinter sich und einige Traumata zu verarbeiten. In der Schweiz könne er auf den Schutz der Behörden zählen.

E. 6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie legte in ihrem Entscheid einlässlich dar, aus welchen Gründen sie von der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen ausgegangen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten.

E. 6.2 Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann von flüchtlingsrechtlicher Relevanz, wenn der Heimatstaat keinen adäquaten Schutz bieten kann. Von einem hinreichenden Schutz ist auszugehen, wenn die betroffene Person Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wurde Senegal vom Bundesrat als verfolgungssicherer Heimats- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Entsprechend gilt die gesetzliche Regelvermutung, dass der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei von seinem Vater mit dem Tod bedroht worden. Dieser habe ihn geschlagen und er habe davon noch immer sichtbare Narben davongetragen (vgl. Akten SEM 1056685-15/14 [nachfolgend Akte 15], F52 und F69). Dennoch sei er nicht zur Polizei gegangen, da in Senegal 95% Muslime leben würden, er aber Christ sei und niemandem Böses tun wolle. Er habe seinen Vater gerne; dieser sei unschuldig und wisse nicht genau, was er gemacht habe (vgl. Akte 15, F53 f.). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt versucht hat, bei den senegalesischen Behörden Schutz vor der geltend gemachten Verfolgung durch den Vater zu erhalten. Konkrete Hinweise darauf, dass die heimatlichen Behörden ihm diesen verweigert hätten, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, bei den senegalesischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Vielmehr beschränkt er sich auf die pauschale Angabe, er gehöre als Christ einer Minderheit an und es könne ihm niemand Schutz vor seinem Vater gewähren. Mit diesen Ausführungen gelingt es ihm jedoch nicht, die Regelvermutung, wonach Senegal grundsätzlich in der Lage und willens ist, Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewähren, umzustossen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, die Schutzinfrastruktur in Senegal in Anspruch zu nehmen. Somit ist davon auszugehen, dass er sich hinsichtlich der vorgebrachten Bedrohungslage durch den Vater an die heimatlichen Behörden wenden kann.

E. 6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Senegal herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Ferner erklärte der Bundesrat Senegal zum sogenannten verfolgungssicheren Heimats- und Herkunftsstaat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. An dieser Einschätzung hat sich im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nichts geändert (vgl. Urteil des BVGer E-3272/2019 vom 10. Juli 2019 E. 8.4.1 m.H.) Vor diesem Hintergrund ist die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat grundsätzlich zumutbar. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer ist jung, hat die Schule nach dem Besuch des College mit einer Matura abgeschlossen und sowohl als (...) als auch zu Hause in der Landwirtschaft gearbeitet (vgl. Akte 15, F31 ff.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich in der Heimat eine Existenz aufzubauen, selbst wenn er aufgrund des vorgebrachten Konflikts mit seinem Vater sowie seiner Konversion allenfalls nicht auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen zurückgreifen kann. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er eigenen Angaben zufolge unter Schmerzen im (...)-Bereich leidet, welche auf Schläge zurückgingen, die er im Jahr 2013 erhalten habe. Gemäss dem Arztbericht vom 27. November 2019 ist die Situation aber stabil und es sind weder eine Therapie noch weitere Abklärungen notwendig (vgl. SEM-Akte 1056685-17/2). Das SEM kam deshalb richtigerweise zum Schluss, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen vermöchten.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer - welcher dem SEM einen senegalesischen Pass im Original vorgelegt hat - sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allfällige für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren zum vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Das entsprechende Gesuch ist daher abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist das im Fliesstext der Beschwerde gestellte Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6852/2019 vao Urteil vom 8. Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Senegal, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2015 in Richtung Mauretanien. Von dort aus ging er im folgenden Jahr nach B._______ und dann 2018 weiter nach C._______. Schliesslich reiste er über D._______ am 14. November 2019 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Nach der Personalienaufnahme am 20. November 2019 führte das SEM am 26. November 2019 ein Dublin-Gespräch durch. In der Folge wurde er am 6. Dezember 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus dem Dorf E._______, Region F._______ und habe bis im Jahr 2012 stets dort gelebt. Er habe sechs Jahre die Primarschule und dann das College besucht, welches er mit einer Matura abgeschlossen habe. Dazwischen habe er zu Hause in der Landwirtschaft gearbeitet und nach dem Schulabschluss sei er im Dorf als (...) tätig gewesen. Ungefähr 2007 oder 2008 habe er sich einmal in G._______, einem von Rebellen kontrollierten Gebiet, aufgehalten, um (...) zu sammeln. Dabei sei er von Rebellen festgehalten worden, welche ihn mit einem Buschmesser verletzt sowie ihm eine Brandwunde zugefügt hätten. Sie hätten ihn aber nach einigen Tagen wieder gehen lassen. Nach dem Schulabschluss habe er einen Missionar kennengelernt, welcher ihm von der Bibel erzählt habe. Daraufhin habe er sich entschlossen, zum Christentum zu konvertieren. Als sein Vater davon erfahren habe, habe er ihn auf die Brust geschlagen, so dass er Blut habe erbrechen müssen. Er sei zu einer Tante ins Nachbardorf gefahren worden, welche ihn mit traditionellen Mitteln behandelt habe. Sein Vater habe ihn jedoch bedroht und gesagt, wenn er nicht als Moslem zurückkehre, werde er ihn umbringen. Aus diesem Grund habe er sich entschieden, seinen Vater zu verlassen und nach H._______ zu gehen. Dort sei er bei einer Kirche untergekommen und von dieser beschützt worden. Später habe er einen Kollegen gefragt, ob er ihn bei sich aufnehmen würde. Nachdem er zu diesem gegangen sei, habe der Kollege seinen Vater darüber informiert, dass er bei ihm wohne. Der Vater habe dem Kollegen gesagt, er solle ihn nicht mehr aufnehmen, und habe ihnen beiden gedroht. Dies habe ihn veranlasst, Senegal zu verlassen, zumal viele Leute aus F._______ in H._______ gelebt hätten und ihn niemand habe bei sich aufnehmen wollen. Zur Polizei sei er nicht gegangen, weil in seinem Heimatstaat mehrheitlich Muslime lebten und er seinen Vater gerne habe, auch wenn er ihm Böses angetan habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen senegalesischen Pass im Original zu den Akten. C. Das SEM stellte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2019 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Der Rechtsvertreter reichte daraufhin mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 eine Stellungnahme ein. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit dem beabsichtigten Entscheid des SEM nicht einverstanden. Er wolle erneut darauf hinweisen, dass sein Leben im Heimatstaat in ernsthafter Gefahr gewesen sei. Auch wenn im Senegal die Religionsfreiheit grundsätzlich gewährleistet sei, sei die Bedrohung durch seinen Vater real gewesen und dieser hätte ihn getötet, wenn er nicht geflohen wäre. Zudem sei sein Vater eine einflussreiche Figur in der islamischen Glaubensgemeinschaft und diesem Umstand müsse gebührend Rechnung getragen werden. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch gestützt auf 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 setzte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM darüber in Kenntnis, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. E. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzugheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei die aufschiebende Wirkung herzustellen und die vorsorgliche Wegweisung sei unzulässig sowie unzumutbar, weshalb er beantrage, den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten zu können. Weiter sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form am 24. Dezember 2019 vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten. 1.4 In der Beschwerdeschrift wird beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung herzustellen und festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, weshalb dem Beschwerdeführer zu erlauben sei, das Ende des Asylverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend auch nicht entzogen hat. Zudem dürfen sich Asylsuchende gemäss Art. 42 AsylG bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Es besteht deshalb kein Rechtsschutzinteresse an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung respektive am Ersuchen, das Ende des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten zu können, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht. 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Der Bundesrat habe Senegal als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass in diesem Land keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handle sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb die Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter Hinweise umgestossen werden könne. Dies gelinge dem Beschwerdeführer vorliegend jedoch nicht. Senegal gelte als weitgehend demokratisches und stabiles Land, in welchem die grundlegenden Menschenrechte geachtet würden. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung sei muslimisch und etwa fünf Prozent seien Christen. Senegal sei ein säkularer Staat und die Religionsfreiheit sei nicht nur in der Verfassung verankert, sondern werde auch in der Praxis respektiert. Zudem gebe es keine signifikanten gesellschaftlichen Entwicklungen, welche die Religionsfreiheit beeinträchtigten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung stelle eine Verfolgung durch Dritte dar und werde vom senegalesischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Aus den Akten ergäben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen sei. Vielmehr habe es der Beschwerdeführer unterlassen, um Schutz nachzusuchen, da er seinen Vater immer noch gerne habe. Die Regelvermutung, dass er im Senegal staatlichen Schutz vor Verfolgung erhalten würde, bleibe somit bestehen. Da die senegalesischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig seien, könne er sich bei allfälligen Verfolgungsmassnahmen von Seiten des Vaters jederzeit an die Behörden wenden. Damit sei das Vorbringen, er sei von seinem Vater mit dem Tod bedroht worden, nicht asylrelevant. Sodann weise das Ereignis im Jahr 2007 oder 2008, bei welchem er von Rebellen festgehalten und misshandelt worden sei, keinen hinreichend engen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise auf, weshalb es ebenfalls keine Asylrelevanz zu entfalten vermöge. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sei der Beschwerdeführer jung, habe die Matura abgeschlossen und verfüge über einige Berufserfahrung. Die geltend gemachten medizinischen Probleme - Schmerzen im (...) - stünden dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da nicht davon auszugehen sei, dass ihm deshalb bei einer Rückkehr eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung seiner Gesundheit drohe. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe machte der Beschwerdeführer geltend, er habe grosse Angst davor, in den Senegal zurückzukehren. Er werde aufgrund seiner Religion verfolgt, konkret von seinem Vater, welcher ihm umbringen (lassen) wolle. Es gebe niemanden, der ihm diesbezüglich Schutz gewähren könnte, zumal er als Christ der Minderheit angehöre. Zudem sei er mittellos und habe weder Freunde noch Familie in Senegal, welche ihn aufnehmen könnten. Auch in Drittstaaten habe er niemanden, zu dem er gehen könne. Er habe viele schwierige Erlebnisse hinter sich und einige Traumata zu verarbeiten. In der Schweiz könne er auf den Schutz der Behörden zählen. 6. 6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie legte in ihrem Entscheid einlässlich dar, aus welchen Gründen sie von der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen ausgegangen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten. 6.2 Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann von flüchtlingsrechtlicher Relevanz, wenn der Heimatstaat keinen adäquaten Schutz bieten kann. Von einem hinreichenden Schutz ist auszugehen, wenn die betroffene Person Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wurde Senegal vom Bundesrat als verfolgungssicherer Heimats- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Entsprechend gilt die gesetzliche Regelvermutung, dass der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. 6.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei von seinem Vater mit dem Tod bedroht worden. Dieser habe ihn geschlagen und er habe davon noch immer sichtbare Narben davongetragen (vgl. Akten SEM 1056685-15/14 [nachfolgend Akte 15], F52 und F69). Dennoch sei er nicht zur Polizei gegangen, da in Senegal 95% Muslime leben würden, er aber Christ sei und niemandem Böses tun wolle. Er habe seinen Vater gerne; dieser sei unschuldig und wisse nicht genau, was er gemacht habe (vgl. Akte 15, F53 f.). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt versucht hat, bei den senegalesischen Behörden Schutz vor der geltend gemachten Verfolgung durch den Vater zu erhalten. Konkrete Hinweise darauf, dass die heimatlichen Behörden ihm diesen verweigert hätten, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, bei den senegalesischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Vielmehr beschränkt er sich auf die pauschale Angabe, er gehöre als Christ einer Minderheit an und es könne ihm niemand Schutz vor seinem Vater gewähren. Mit diesen Ausführungen gelingt es ihm jedoch nicht, die Regelvermutung, wonach Senegal grundsätzlich in der Lage und willens ist, Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewähren, umzustossen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, die Schutzinfrastruktur in Senegal in Anspruch zu nehmen. Somit ist davon auszugehen, dass er sich hinsichtlich der vorgebrachten Bedrohungslage durch den Vater an die heimatlichen Behörden wenden kann. 6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG abgelehnt.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Senegal herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Ferner erklärte der Bundesrat Senegal zum sogenannten verfolgungssicheren Heimats- und Herkunftsstaat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. An dieser Einschätzung hat sich im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nichts geändert (vgl. Urteil des BVGer E-3272/2019 vom 10. Juli 2019 E. 8.4.1 m.H.) Vor diesem Hintergrund ist die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat grundsätzlich zumutbar. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer ist jung, hat die Schule nach dem Besuch des College mit einer Matura abgeschlossen und sowohl als (...) als auch zu Hause in der Landwirtschaft gearbeitet (vgl. Akte 15, F31 ff.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich in der Heimat eine Existenz aufzubauen, selbst wenn er aufgrund des vorgebrachten Konflikts mit seinem Vater sowie seiner Konversion allenfalls nicht auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen zurückgreifen kann. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er eigenen Angaben zufolge unter Schmerzen im (...)-Bereich leidet, welche auf Schläge zurückgingen, die er im Jahr 2013 erhalten habe. Gemäss dem Arztbericht vom 27. November 2019 ist die Situation aber stabil und es sind weder eine Therapie noch weitere Abklärungen notwendig (vgl. SEM-Akte 1056685-17/2). Das SEM kam deshalb richtigerweise zum Schluss, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen vermöchten. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer - welcher dem SEM einen senegalesischen Pass im Original vorgelegt hat - sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allfällige für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren zum vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Das entsprechende Gesuch ist daher abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist das im Fliesstext der Beschwerde gestellte Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: