Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...) mit einem gefälschten Reisepass über den Flughafen in Colombo. Am 4. September 2014 reiste er illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. September 2014 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 1. Juli 2015 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Norden und habe vorwiegend in C._______ (D._______-Distrikt) gewohnt. Zuletzt habe er bis (...) die Schule im (Nennung Institut) in D._______ besucht, den A-Level-Abschluss habe er jedoch nicht erlangen können. Er sei von (...) bis (...) Mitglied einer Studentenvereinigung der E._______ gewesen. Dabei habe er an den Heldentagen sowie am Fest (...) teilgenommen und einige Dorfbewohnter informiert und mitgenommen. Er habe sich von (...) bis (...) im Vanni-Gebiet aufgehalten, weil zuvor in C._______ eine Bombe explodiert sei und er von Angehörigen der sri-lankischen Armee immer wieder mitgenommen und geschlagen worden sei. Dies deshalb, weil sein (...) verschollener Bruder Mitglied bei den E._______ gewesen sei. Er (der Beschwerdeführer) und seine Eltern seien verdächtigt worden, noch immer in Kontakt zu ihm zu stehen. Seit (...) habe er wieder in C._______ gelebt. Er habe in einer privaten Nachhilfeschule (Nennung Fach) unterrichtet und von (...) bis (...) im (Nennung Arbeitsstelle) der Northern Province eine temporäre Anstellung innegehabt. Weil seine Dienststelle gemerkt habe, dass sein Bruder den E._______ angehöre, sei ihm eine feste Anstellung verweigert worden. Er habe sich für tamilische Anliegen eingesetzt und an von der F._______ und der G._______ organisierten Demonstrationen teilgenommen. Im (...) habe er für die F._______ Plakate geklebt. Dabei sei er von Soldaten in Zivil am Kopf geschlagen worden. Er sei wegen seines politischen Engagements von den Sicherheitsbehörden wiederholt unter Druck gesetzt worden. Im (...) seien Soldaten der sri-lankischen Armee zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten ihn und seine Eltern nach dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt und ihn aufgefordert, sich in deren Camp zu melden. Dort sei ihm gesagt worden, dass er nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen dürfe. Dann sei er geschlagen worden. B.b Bei der Anhörung führte der Beschwerdeführer zusätzlich an, im (...) sei er von der sri-lankischen Armee kontrolliert, als Zivilist eingestuft und schliesslich ins Flüchtlingslager in H._______ gebracht worden. Mit Hilfe eines Bekannten sowie eines Verwandten sei ihm die Flucht geglückt, worauf er sich (Nennung Dauer) in I._______ im Haus jenes Verwandten versteckt gehalten habe. Nachdem die Strasse A9 eröffnet worden sei, habe er sich nach Hause begeben. Die Behörden hätten ihn, weil er nach seinem Aufenthalt im Vanni-Gebiet in keinem Rehabilitationszentrum gewesen sei, mehrmals mitgenommen und gefoltert. An drei Vorfälle könne er sich gut erinnern; im (...) sei er anlässlich einer Propagandaaktion vor den Wahlen von den Sicherheitsbehörden angegriffen, verletzt und in ein Spital eingeliefert worden. Ein Übergriff habe am (...) stattgefunden und ein weiterer im (...). Beim letztgenannten Vorfall seien Soldaten nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert, zu einer Befragung zu kommen. Aus Angst habe er seine Mutter an das Verhör mitgenommen. Dort sei er zu seinem Bruder befragt und es sei ihm vorgehalten worden, selbst ein Mitglied der E._______ zu sein. Er habe mitgeteilt, dass er von den E._______ zwangsrekrutiert worden sei. Er habe die E._______ unterstützt, indem er (Nennung Aktivitäten). Es sei ihm eine Festnahme und Rehabilitationshaft wie auch die Erschiessung angedroht worden und er sei mit einem Rohr auf den Hinterkopf geschlagen worden. Nachdem seine Mutter zu weinen begonnen habe, sei sie aufgefordert worden, unterschriftlich zu bestätigten, dass er nie mehr an Demonstrationen teilnehmen werde. Nachdem sie unterschrieben habe, sei er freigelassen worden. Er habe letztmals im (...) an einer Kundgebung teilgenommen, welche von der sri-lankischen Armee gefilmt und fotografiert worden sei. (...) Tage vor seiner Ausreise sei sein Haus vom Geheimdienst daraufhin untersucht worden, ob er Plakate oder Flyer besitze. Gleichzeitig sei seine Mutter an ihr schriftliches Versprechen erinnert worden. Seine Eltern seien auch nach seiner Ausreise von Leuten des Geheimdienstes aufgesucht und nach ihm befragt worden, letztmals im (...). B.c Der Beschwerdeführer reichte mehrere Unterlagen (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 7. November 2016 focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Eingabe lagen (Nennung Beweismittel) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, forderte ihn auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung seine aktuelle finanzielle Situation detailliert zu belegen und hielt fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach Ablauf der angesetzten Frist entschieden werde. F. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses - dieser wurde am 21. Dezember 2016 fristgerecht bezahlt - aufgefordert. H. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2017 verwies die Vorinstanz - nebst ergänzenden Bemerkungen - auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhielt. I. Die Replik des Beschwerdeführers ging am 9. Februar 2017 beim Gericht ein.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seines Asylentscheids brachte das SEM vor, der Beschwerdeführer habe mehrere, für die Beurteilung seiner Gefährdungssituation bedeutsame Geschehnisse erstmals in der Anhörung vorgetragen, so namentlich eine Zwangsrekrutierung durch die E._______, die Absolvierung eines Waffentrainings bei derselben, die behördliche Anschuldigung, ein Mitglied der E._______ zu sein und die zweimalige Androhung der Sicherheitsbehörden, ihn zu erschiessen. Diese Vorbringen seien demnach als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren. Überdies wäre er bei einem tatsächlichen Verdacht der Behörden längst festgenommen und gegen ihn wäre ein Strafuntersuchungsverfahren eingeleitet worden. Solches habe er jedoch nicht dargetan. Sodann habe er sich bezüglich des Zeitpunktes, wann er aus dem Vanni-Gebiet nach Hause zurückgekehrt und vor den Militärbehörden geflohen sei, widersprüchlich geäussert, wobei er auf Vorhalt den Widerspruch nicht plausibel aufzulösen vermocht habe. Auch die Angaben zur Dauer seiner Mitgliedschaft bei der G._______ seien uneinheitlich ausgefallen. Ferner widerspreche die geltend gemachte Anstellung bei einer staatlichen Institution grundsätzlich der von ihm angeführten behördlichen Verfolgungssituation. Auf Vorhalt habe er erwähnt, dass es eine Aufnahmeprüfung gegeben und er sehr gute Noten erhalten habe, wodurch die Ungereimtheit aber nicht entkräftet worden sei. Sodann stünden die Ausführungen in der BzP bezüglich Anzahl der Mitnahmen durch sri-lankische Soldaten und der diesbezüglichen Umstände in starkem Kontrast zu den Aussagen in der Anhörung. Weiter habe er in der Anhörung behauptet, seine Eltern würden noch immer von Angehörigen des Geheimdienstes aufgesucht, die nach ihm fragen würden. Die Eltern hätten dem Geheimdienst aber nicht gesagt, dass er sich in der Schweiz aufhalte. Später habe er angeführt, die Leute des Geheimdienstes hätten seine Eltern gefragt, ob er noch immer im Ausland politisch aktiv sei. Diese Ausführungen würden konstruiert wirken, zumal ihn die Behörden erwartungsgemäss nicht mehr zu Hause gesucht hätten, wenn die Eltern diesen gegenüber erklärt hätten, dass er sich im Ausland aufhalte. Es erstaune deshalb, dass er seine Eltern nicht entsprechend angewiesen habe, um diesen dadurch weiteres Leid zu ersparen. Zum Vorbringen, wonach er (...) Tage vor den Wahlen bei einer Propagandaaktion von Sicherheitsbehörden angegriffen, verletzt und in ein Spital eingewiesen worden sei, habe er als Beweis (Nennung Beweismittel) für einen Klinikaufenthalt eingereicht. Die besagten (Nennung Beweismittel) seien bereits am (...) und am (...) ausgestellt, die Wahlen hingegen erst am (...) durchgeführt worden. Das Vorbringen erweise sich deshalb in zeitlicher Hinsicht als ungereimt. All diese Ungereimtheiten würden in einer Gesamtwürdigung zum Schluss führen, dass er sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Es erübrige sich, auf weitere Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag einzugehen. Im Weiteren würden auch keine anderen Faktoren vorliegen, welche eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Es seien nur jene Rückkehrenden flüchtlingsrelevant gefährdet, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben werde, sie würden den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen wollen und dadurch den sri-lankischen Einheitsstaat gefährden. Aufgrund des blossen Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen Tamilen aus dem Norden handle, sei noch nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den E._______ gepflegt habe. Wie bereits erwähnt habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinem Engagement für die E._______ gemacht. Zwar habe er behauptet, wegen seines Bruders - der Mitglied bei den E._______ gewesen sei - von den Behörden immer wieder unter Druck gesetzt und schikaniert worden zu sein. Zudem habe er sich durch seine früheren Aktivitäten für eine den E._______ nahestehende Studentenvereinigung weiter exponiert. Er habe indes keinen Beleg dafür eingereicht, dass sein Bruder Mitglied der E._______ gewesen sei und er dieser Studentenvereinigung angehört habe. Seine diesbezügliche Erklärung sei - wie bereits dargelegt - als Schutzbehauptung zu werten. Sodann habe er in der Anhörung die Repressalien, aufgrund derer er sich ins Vanni-Gebiet abgesetzt habe, nicht mehr erwähnt und auf Nachfrage erklärt, im Jahre (...) oder (...) das erste Mal attackiert worden zu sein. Angesichts dessen würden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geschilderten Verfolgungssituation aufkommen. Ferner habe er auch nicht glaubhaft machen können, dass er nach Kriegsende von den Sicherheitsbehörden verfolgt worden sei. Dabei gelte es zu beachten, dass er seinen Angaben zufolge bis zur Ausreise (...) Jahre lang an seinem angestammten Wohnort gelebt habe. Abschliessend sei festzuhalten, dass wegen der vorgebrachten Mitgliedschaft des Bruders zur E._______ sowie der früheren Mitgliedschaft bei einer Studentenvereinigung entweder keine Gefährdung mehr bestehe oder diese Umstände überhaupt nie bestanden hätten und somit fingiert gewesen seien. Insgesamt bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Rechtsmitteleingabe ein, er habe sich bei der BzP unter Druck gefühlt, weil der Übersetzer ungeduldig gewesen sei und laut gesprochen habe. Zudem habe ihn dieser aufgefordert, in einem Wort zu antworten. Bei der Anhörung sei ihm erst nach zwei Stunden die Möglichkeit zur detaillierten Schilderung seiner Asylgründe eingeräumt worden, wobei er öfters unterbrochen worden sei. Dies habe seine gedankliche Assoziationskette unterbrochen. Er sei aufgefordert worden, die Situation im Jahre (...) detailliert zu schildern, gleichzeitig sei er gebeten worden, in kürzeren Abschnitten zu erzählen. Dies habe ihn verwirrt und gehindert, seine Erlebnisse detailliert und strukturiert zu schildern. Seine Ausführungen bei der Anhörung und im Beschwerdeverfahren seien als Präzisierungen beziehungsweise als zusätzliche Fluchtgründe zu verstehen, weshalb diese gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-6864/2014 vom 19. Mai 2016) nicht in pauschaler Weise als nachgeschoben gewertet werden könnten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe in seinem Urteil M.A. gegen Schweiz vom 18. November 2014 festgehalten, dass der Fokus auf Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung konventionswidrig und mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung im Asylverfahren unvereinbar sei. Ferner treffe der Vorhalt nachgeschobener Aussagen nicht zu. Er und seine Familie seien wegen seines bei den E._______ aktiven Bruders einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen. Seine Aktivitäten im Rahmen der Studentenorganisation der E._______ sowie sein Aufenthalt im Vanni-Gebiet hätten bei den heimatlichen Behörden den Verdacht begründet, dass er ein Mitglied dieser Organisation sei. Diese Umstände sowie sein politisches Engagement für die G._______ und die F._______ würden seine Vorfluchtgründe darstellen. In Berücksichtigung der Situation in seiner Heimat sei er insgesamt in objektiv begründeter Weise gezielt und asylrelevant verfolgt worden. Aufgrund seines politischen Profils, seiner tamilischen Abstammung, seines Alters und seiner illegalen Ausreise lägen zahlreiche Faktoren vor, welche eine Gefährdung seiner Person im Sinne von Art. 3 AsylG begründen würden.
E. 4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens ungereimte Angaben zur Mitgliedschaft bei einer Partei gemacht, weshalb das angebliche politische Engagement anzuzweifeln sei. Der Einwand eines ungenügenden Settings bei der BzP wäre in einem früheren Verfahrensstadium zu erwarten gewesen. Angesichts der Aktenlage sei von einer Schutzbehauptung zur Erklärung ungereimter Aussagen auszugehen.
E. 4.4 Im Rahmen seiner Replik führte der Beschwerdeführer an, die Vor-instanz verkenne bei der Annahme "ungereimter Angaben" zur Parteimitgliedschaft die Verbindung, die zwischen der F._______ und der G._______ trotz der Abspaltung im Jahre (...) noch bestehe. Die G._______ habe an der Wahl des ersten (Nennung Council) im Jahre (...) nicht teilgenommen und ihren Wählern empfohlen, die F._______ zu unterstützen. Während der Parlaments- und Präsidentenwahlen im Jahre (...) habe es eine Parteiallianz zwischen der G._______ und der F._______ gegeben. Vor diesem Hintergrund seien seine Ausführungen als stimmig und kohärent zu erachten. Beim Vorhalt, dass die Probleme mit dem Dolmetscher erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht worden seien, handle es sich nicht um eine Schutzbehauptung, sondern um Beobachtungen seitens der bei der Befragung anwesenden Rechtsvertretung. Warum diese dem SEM nicht früher mitgeteilt worden seien, sei nicht mehr nachvollziehbar. Dennoch könnten diese ein wichtiges Indiz dafür sein, dass seine Aussagen in der BzP unvollständig ausgefallen seien.
E. 5 Vorab ist auf die formellen Rügen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Der Beschwerdeführer bringt vor, sich bei der Befragung durch die Ungeduld und die laute Sprache des Dolmetschers unter Druck gefühlt zu haben. Zudem sei er in seinen Ausführungen durch die befragende Person wiederholt unterbrochen worden, was seinen Gedankenfluss gestoppt habe. Es bleibe damit unklar, welche Auskünfte untergegangen seien. Die Kritik des Beschwerdeführers an der Arbeit des Übersetzers lässt sich bei einer Durchsicht des BzP-Protokolls nicht erhärten. So sind im Protokoll keinerlei Hinweise ersichtlich, welche die Beanstandungen am Verhalten und an der Vorgehensweise des Dolmetschers während der Befragung zu rechtfertigen vermögen. Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers sind weder Anzeichen für Nervosität erkennbar noch Indizien vorhanden, gemäss welchen er vom Übersetzer aufgefordert worden wäre, seine Antworten kürzer wiederzugeben. Vielmehr gab der Beschwerdeführer sowohl zu Beginn als auch am Ende der BzP auf Nachfrage an, den Dolmetscher gut zu verstehen und keine Zusatzbemerkungen anbringen zu wollen; auch die anwesende Rechtsvertretung sah sich offensichtlich nicht veranlasst, weitere Fragen zu stellen oder Bemerkungen anzubringen (vgl. act. A7/13 S. 3 und 10). Auch die Kritik an der Durchführung der Anhörung durch die befragende Person vermag nicht zu überzeugen. Zunächst wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung einleitende Fragen gestellt. Selbst wenn diese ausführlich ausgefallen sind und deren Aufnahme entsprechend länger gedauert hat, weshalb dem Beschwerdeführer - wie er moniert - erst nach zwei Stunden die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seine Asylgründe detailliert zu schildern, ist nicht erkennbar, dass ihm daraus irgendein Nachteil erwachsen wäre. Sodann wurde ihm nach den einleitenden Fragen die Möglichkeit zur Darlegung seiner Asylgründe zunächst in freier Erzählform eingeräumt, welche in der Folge durch eine Vielzahl von Nachfragen vertieft wurde (vgl. act. A23/27 S. 8 ff.). Zwar wurde er bei der ungesteuerten Schilderung der Asylgründe drei- bis viermal unterbrochen. Diese Unterbrechungen dienten einerseits dazu, ihn an die ursprüngliche Fragestellung respektive daran zu erinnern, dass er nicht die allgemeine Lage in seiner Heimat, sondern seine persönlichen Fluchtgründe schildern solle, und andererseits dem besseren Verständnis der Befragerin (vgl. act. A23/27 S. 8-10 F71-74 und F79). Die Kritik, dass damit seine gedankliche Assoziationskette unterbrochen worden sein soll, findet im Protokoll keine Stütze. Vielmehr war es ihm jeweils problemlos möglich, den Faden seiner Sachverhaltsschilderung wieder aufzunehmen und seine Fluchtgründe weiter darzulegen. Angesichts der Nachfragen ist auch die Annahme, das SEM habe die Geschehnisse nicht in einem Gesamtkontext betrachtet, nicht stichhaltig. Vielmehr legte es das Schwergewicht seiner Fragen mit Blick auf eine korrekte Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts auf die zentralen Aspekte seiner Asylgründe. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer im Verlaufe der Anhörung denn auch aufgefordert, in kürzeren Abschnitten zu erzählen (vgl. act. A23/27 S. 12 F92). Der Beschwerdeführer machte zudem weder während der BzP noch der Anhörung geltend, er sei anlässlich der BzP verwirrt, nervös oder unter Druck gewesen. Überdies obliegt es der Hilfswerkvertretung, die Einhaltung eines korrekten Ablaufs bei der Anhörung zu beobachten. Vorliegend wurden durch die Hilfswerkvertretung weder Beobachtungen festgehalten noch Anregungen oder Einwände zum Protokoll erhoben. Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass die Anhörung in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt wurde. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt.
E. 6.1 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen, sowie einer Prüfung der im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) festgelegten Risikofaktoren zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit beziehungsweise Asylrelevanz der gesuchsbegründenden Aussagen schliessen lassen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
E. 6.2 Die Vorinstanz mass dadurch, dass sie mehrere, erst im Rahmen der Anhörung vorgebrachte und bedeutende Sachverhaltselemente als nachgeschoben erachtete - so namentlich eine Zwangsrekrutierung durch die E._______, die Absolvierung eines Waffentrainings bei derselben, die behördliche Anschuldigung, ein Mitglied der E._______ zu sein und die zweimalige Androhung der Sicherheitsbehörden der Erschiessung - dem Protokoll der BzP keine unrechtmässige Bedeutung bei. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - die im Übrigen den in der Rechtsmitteleingabe erwähnten Entscheiden (vgl. Urteil des BVGer D-6864/2014 vom 19. Mai 2016 E. 6.1; Urteil des EGMR M.A. gegen Schweiz vom 18. November 2014) nicht zuwider läuft - dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit unter anderem dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim SEM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 E. 4.2.6 m.w.H). Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Auffassung der Vor-instanz, dass die nachträglich geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu werten sind, weil es nicht dem gebotenen Verhalten eines wirklich Verfolgten entspricht, dem um Schutz ersuchten Staat nicht von Anfang an sämtliche wesentlichen Fakten offenzulegen, die der Flucht zugrunde liegen. Der Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich bei den fraglichen Darlegungen um Präzisierungen von bereits Vorgebrachtem, überzeugt angesichts der Bedeutung der Vorbringen nicht. Im Einzelnen ist folgendes festzuhalten:
E. 6.2.1 In der Anhörung führte der Beschwerdeführer an, er sei der Mitgliedschaft bei den E._______ verdächtigt worden, weil er zwei Jahre im Vanni-Gebiet gewesen sei (vgl. act. A23/27 S. 9) und nicht - wie er dies aus seinen Angaben in der BzP herzuleiten versucht - weil er dort die Explosion einer Bombe in C._______ und die Mitgliedschaft seines Bruders bei den E._______ erwähnt habe (vgl. act. A7/13 S. 8). Wohl erwähnte er auch im Rahmen der Anhörung, dass sein Bruder auf der Seite der E._______ in Kampfhandlungen verwickelt gewesen sei und sich dieser vermutungsweise im Jahre (...) der sri-lankischen Armee ergeben habe, jedoch führte er diesen Umstand nicht als Grund für seine persönliche Verfolgung durch die heimatlichen Behörden an (vgl. act. A23/27 S. 5).
E. 6.2.2 Der weitere Einwand, die in der BzP gestellte Frage nach besonderen Erlebnissen mit den E._______ sei missverständlich gewesen, überzeugt angesichts der klar und offen formulierten Frage nicht. Es wäre - bei Wahrunterstellung der Vorbringen in der Anhörung - zu erwarten, dass er eine Zwangsrekrutierung durch die E._______ und die Unterstützungstätigkeit für diese während seines Aufenthaltes im Vanni-Gebiet erwähnt hätte, zumal es sich beim angeführten (Nennung Tätigkeit) um prägende Ereignisse handelt. Auch wenn er vorgibt, dass er die Zwangsrekrutierung durch die E._______ beziehungsweise die Unterstützung derselben während seines Aufenthaltes im Vanni-Gebiet als sekundär erachte, vermag die blosse Erwähnung seines Aufenthalts in Vanni sowie die anschliessende detaillierte Beschreibung seiner Probleme im Rahmen der BzP die von der Vorinstanz als zutreffend erachteten Ungereimtheiten nicht zu erklären.
E. 6.2.3 Im Weiteren vermag er nicht plausibel darzulegen, wie es in den durchgeführten Befragungen zur unterschiedlichen Zeitangabe seiner Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet gekommen ist. Sowohl in der Anhörung als auch in der Beschwerde führt er dazu aus, er habe sich in der BzP nicht an das genaue Datum erinnern können (vgl. act. A23/27 S. 23). Diese Erklärung ist angesichts der klaren Aussage in der BzP als protokollwidrig (vgl. act. A7/13 S. 5) und aufgrund der Darlegungen in der Anhörung zum Aufenthalt im Vanni-Gebiet bis zum Kriegsende, der dortigen wiederholten Ortswechsel, der Flucht aus einem Camp und der damit einhergehenden einschneidenden Erlebnisse, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben, auch als blosse Schutzbehauptung zu werten. Deshalb vermag an dieser Einschätzung auch nichts zu ändern, dass die Vorfälle im Zeitpunkt der BzP und der Anhörung bereits mehrere Jahre zurückgelegen haben. Der Beschwerdeführer hat sich damit nicht nur bezüglich des Monats, sondern gerade auch bei den tatsächlichen Aufenthaltsorten und Umständen in Unstimmigkeiten verstrickt.
E. 6.2.4 Es ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer wie dargelegt von (...) bis (...) einer Erwerbstätigkeit bei einer staatlichen Institution nachgegangen ist. Er hat auf Beschwerdeebene nachvollziehbare Gründe angeführt, die ein kurzzeitiges Engagement zumindest als plausibel erscheinen lassen, weshalb es ihm in diesem Punkt gelingt, die vorinstanzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu entkräften. Jedoch sind die Ausführungen zu einer angeblichen Parteimitgliedschaft bei einer tamilischen Partei angesichts der unterschiedlich ausgefallenen Jahresangaben als widersprüchlich zu erachten (vgl. act. A7/13 S. 8; A23/27 S. 7 f.). So will er gemäss den Angaben in der BzP seit (...) Mitglied der G._______ gewesen sein. Die in der Replik dargelegte Verbindung zwischen der F._______ und der G._______ vermag seine Aussagen nicht in einem stimmigeren Licht erscheinen zu lassen, gab er doch bei der Anhörung an, er habe der G._______ nur geholfen, aber für die F._______ Propaganda gemacht. Bei der F._______ "dabei" sei er "erst später. Ich glaube seit (...)." (vgl. act. A23/27 S. 8 F62 und 63). Diese Angaben legen nahe, dass er - entgegen seiner zeitlichen Angabe in der BzP - bereits vor seinem Beitritt zur G._______ im (...) für diese aktiv war. Dieser Schluss erhärtet sich angesichts seiner Antwort auf die Frage, seit wann er bei der G._______ dabei sei und dieser helfe, diese organisiere seit dem Jahre (...) Demonstrationen und er habe an mehreren dieser Demonstrationen teilgenommen (vgl. act. A23/27 S. 8 F65).
E. 6.2.5 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe in der BzP wohl über den Vorfall vom (...) berichtet und auch den Übergriff im (...) erwähnt, ist folgendes zu entgegnen: der Beschwerdeführer führte anlässlich der BzP zwar beide Vorfälle an. Dabei stellen sich die Schilderungen dazu aber selbst in ihren groben, summarischen Zügen erheblich anders dar als in der Anhörung. In der BzP gab er diesbezüglich lediglich an, im (...) beim Kleben von Plakaten für die F._______ von Zivilsoldaten der sri-lankischen Armee geschlagen worden zu sein (vgl. act. A7/13 S. 8), ohne jedoch irgendwelche gesundheitliche Folgen für seine Person zu erwähnen. Anlässlich der Anhörung brachte er hingegen vor, durch den Schlag auf den Hinterkopf sei er bewusstlos geworden und habe sich deswegen einer Operation unterziehen müssen (vgl. act. A23/27 S. 9 und 12). Dies ist als wesentliche Abweichung zu erachten. Ausserdem erwähnte er im Rahmen der BzP den bei der Anhörung vorgebrachten Übergriff im (...) nicht (vgl. act. A7/13 S. 8; A23/27 S. 11). Und hinsichtlich des dritten - seinen Angaben zufolge erinnerungswürdigen - Vorfalls im EZV gab er an, Soldaten seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert, sich zu melden, worauf er sich ins Armeecamp begeben habe. Dort sei ihm gesagt worden, er dürfe nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen. Danach sei er geschlagen worden (vgl. act. A7/13 S. 8). Bei der Anhörung will der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter ins Camp gegangen sein, wo man ihn zunächst geschlagen habe und anschliessend seine Mutter - und nicht etwa ihn als (...)-jährigen vermeintlichen Täter - auf einem Blatt habe unterschreiben lassen, dass er nie mehr an Demonstrationen teilnehmen dürfe (vgl. act. A23/27 S. 18). Die abweichenden Ausführungen sind umso weniger verständlich, als er in der Anhörung vorbrachte, die drei Attacken noch immer gut in Erinnerung zu haben.
E. 6.2.6 Der Einwand zum Vorhalt der Vorinstanz, dass es erstaunlich sei, dass er seine Eltern nicht angewiesen habe, die Behörden über seinen Auf-enthalt in der Schweiz zu informieren, erscheint nicht unberechtigt. Nach den Angaben des Beschwerdeführers bei der Anhörung haben seine Eltern den Geheimdienstleuten der sri-lankischen Armee seinen Aufenthalt in der Schweiz nicht verraten (vgl. act. A23/27 S. 4). Das SEM schliesst daraus, dass die Behörden demnach davon ausgehen würden, dass er sich noch immer in seiner Heimat befinde, ansonsten er nicht mehr zuhause gesucht worden wäre (vgl. act. A24/12 S. 4 f.). Es ist jedoch auch ein anderer Schluss möglich, nämlich dass die Eltern zu erkennen gegeben haben könnten, dass ihr Sohn sich im Ausland befindet, aber keine Angaben zum Aufenthaltsland gemacht haben. Dies würde denn auch die - im späteren Verlauf der Anhörung vorgebrachte - Aussage erklären, wonach die Sicherheitsleute gefragt hätten, ob er noch immer politisch im Ausland sei (vgl. act. A23/27 S. 21). Die vorinstanzliche Argumentation vermag daher in diesem Punkt nicht zu überzeugen.
E. 6.2.7 Jedoch ist der Hinweis auf ein Übersetzungsproblem zum Vorbringen, wonach er kurz respektive (...) Tage vor den Wahlen von Sicherheitsbehörden angegriffen und verletzt worden sei, als unbehelflich zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich an, der Begriff "mehrere" bedeute auf Tamilisch bei der wörtlichen Übersetzung "zwei bis drei Tage", bei der sinngemässen Übersetzung hingegen "vier bis sieben Tage". Dies dürfe ihm mit Blick auf die eingereichten (Nennung Beweismittel) nicht nachteilig ausgelegt werden. Da die erste (Nennung Beweismittel) jedoch bereits vom (...) datiert und damit über (...) Wochen vor den besagten Wahlen ausgestellt wurde, bleibt eine zeitliche Diskrepanz zu den Angaben des Beschwerdeführers bestehen. Der Hinweis in der Beschwerdebeilage 3 ("Hinweis zur Übersetzung"), dass der deutsche Ausdruck "mehrere Tage" in Tamilisch auf verschiedene Weise übersetzt werden könne, erweist sich nicht als stichhaltig, da der Übersetzer die in Tamilisch gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers ins Deutsche zu übersetzen hatte und nicht umgekehrt.
E. 6.2.8 Sodann ist mit der Vorinstanz - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - einig zu gehen, dass gegen den Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Sicherheitsbehörden ein Verfahren eingeleitet worden wäre, wenn diese ihn tatsächlich verdächtigt hätten, ein Mitglied der E._______ zu sein und ein Waffentraining absolviert zu haben (vgl. act. A23/27 S. 9 oben). Der pauschale und nicht näher konkretisierte Hinweis, dass etliche Tamilen, ohne jemals ein Untersuchungsverfahren durchlaufen zu haben, durch die Sicherheitskräfte Repressalien erlitten hätten, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 6.2.9 Bezüglich der eingereichten Beweismittel kann sodann auf die zutreffende Beurteilung des SEM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Der Beschwerdeführer vermag diesen Ausführungen nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Soweit er einwendet, dass seine Mutter Beweismittel, welche bei einer Hausdurchsuchung Verbindungen von ihm zu den E._______ aufzuzeigen geeignet wären, vernichtet habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass seinen Angaben zufolge ein paar Tage vor seiner Ausreise eine Hausdurchsuchung durch Leute des Geheimdienstes stattgefunden hatte (vgl. act. A23/27 S. 20 f.), wobei offensichtlich keinerlei belastende Dokumente gefunden wurden (vgl. act. A7/13 S. 8 unten). Vor diesem Hintergrund ist die vorgebrachte (spätere) Vernichtung von Dokumenten zu bezweifeln. Kommt hinzu, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen ist, (Nennung Beweismittel) zu den Akten zu reichen.
E. 6.3 Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, er und seine Familie seien wegen seines bei den E._______ aktiven Bruders einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen. Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Den Akten zufolge war den Behörden der Wohnort des Beschwerdeführers und dessen Familie bekannt. Die behördlichen Erkundigungen nach dem verschollenen Bruder richteten sich den Angaben zufolge zudem nicht ausschliesslich gegen den Beschwerdeführer, sondern auch gegen dessen Eltern und stellen sich als blosse Nachfragen nach dem Verbleib des Bruders dar, zumal allenfalls damit verbundene asylrelevante Nachteile nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Es liegen daher keine Anzeichen vor, dass er befürchten müsste, wegen seines Bruders von den sri-lankischen Behörden verfolgt zu werden. Dies auch deshalb, weil den Akten widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt, wann dieser verschollen sei, zu entnehmen sind und sich der erwähnte Bruder den Ausführungen zufolge der sri-lankischen Armee ergeben haben soll (vgl. act. A24/12 S. 5; A23/27 S. 5; A22 Nr. 1). Das Bestehen einer Reflexverfolgung kann daher ausgeschlossen werden.
E. 6.4 Im Weiteren befürchtet der Beschwerdeführer wegen seines politischen Profils, seiner tamilischen Abstammung, seines Alters und seiner illegalen Ausreise eine Gefährdung seiner Person im Sinne von Art. 3 AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE] und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Nachdem die Asylvorbringen als nicht glaubhaft einzustufen sind, der Beschwerdeführer somit keine Verbindung zu den E._______ respektive daraus resultierende Probleme glaubhaft machen kann und sich nicht exilpolitisch betätigt, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der über zweijährigen Landesabwesenheit, dem hinduistischen Glauben und seiner ursprünglichen Herkunft aus der Nordprovinz Sri Lankas kann er keine Gefährdung ableiten. Auch das allfällige Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka und eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka sind schwach risikobegründende Faktoren, die nicht zur Annahme geeignet sind, dass er bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Solches ergibt sich auch nicht aus den während des Verfahrens eingereichten Dokumenten.
E. 6.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die Vorbringen und Beweismittel noch weiter einzugehen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK).
E. 8.3.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.
E. 8.3.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt Beweismitteln und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
E. 8.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2-13.4).
E. 8.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem D._______-Distrikt in der Nordprovinz und lebte zuletzt im gleichen Distrikt in C._______. Gemäss eigenen Angaben verfügt er in seiner Herkunftsregion auf der Halbinsel D._______ über (Nennung Verwandte) sowie in I._______ über einen weiteren Verwandten, bei welchem er sich im Jahre (...) während (...) Monaten aufgehalten hat (vgl. act. A7/13 S. 5; A23/27 S. 17). Zudem hat er während (...) Jahren die Schulen besucht und verfügt über Berufserfahrungen als (Nennung Tätigkeit) (vgl. act. A7/13 S. 4; A23/27 S. 6). Nachdem es seinen Eltern möglich war, die nicht unerheblichen Kosten seiner Ausreise - so insbesondere diejenigen des Schleppers - zu tragen (vgl. act. A7/13 S. 7), ist davon auszugehen, dass er durch seine Familie bei der Wiedereingliederung unterstützt wird und es ihm durch seine Berufserfahrung gelingen wird, eine erneute Existenz aufzubauen. Dabei dürften ihm auch die mit seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz verbundenen Erfahrungen zu Gute kommen.
E. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 600.- festzusetzenden Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der am 21. Dezember 2016 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6848/2016 Urteil vom 5. April 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gülsüm Yetik, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2016 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...) mit einem gefälschten Reisepass über den Flughafen in Colombo. Am 4. September 2014 reiste er illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. September 2014 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 1. Juli 2015 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Norden und habe vorwiegend in C._______ (D._______-Distrikt) gewohnt. Zuletzt habe er bis (...) die Schule im (Nennung Institut) in D._______ besucht, den A-Level-Abschluss habe er jedoch nicht erlangen können. Er sei von (...) bis (...) Mitglied einer Studentenvereinigung der E._______ gewesen. Dabei habe er an den Heldentagen sowie am Fest (...) teilgenommen und einige Dorfbewohnter informiert und mitgenommen. Er habe sich von (...) bis (...) im Vanni-Gebiet aufgehalten, weil zuvor in C._______ eine Bombe explodiert sei und er von Angehörigen der sri-lankischen Armee immer wieder mitgenommen und geschlagen worden sei. Dies deshalb, weil sein (...) verschollener Bruder Mitglied bei den E._______ gewesen sei. Er (der Beschwerdeführer) und seine Eltern seien verdächtigt worden, noch immer in Kontakt zu ihm zu stehen. Seit (...) habe er wieder in C._______ gelebt. Er habe in einer privaten Nachhilfeschule (Nennung Fach) unterrichtet und von (...) bis (...) im (Nennung Arbeitsstelle) der Northern Province eine temporäre Anstellung innegehabt. Weil seine Dienststelle gemerkt habe, dass sein Bruder den E._______ angehöre, sei ihm eine feste Anstellung verweigert worden. Er habe sich für tamilische Anliegen eingesetzt und an von der F._______ und der G._______ organisierten Demonstrationen teilgenommen. Im (...) habe er für die F._______ Plakate geklebt. Dabei sei er von Soldaten in Zivil am Kopf geschlagen worden. Er sei wegen seines politischen Engagements von den Sicherheitsbehörden wiederholt unter Druck gesetzt worden. Im (...) seien Soldaten der sri-lankischen Armee zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten ihn und seine Eltern nach dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt und ihn aufgefordert, sich in deren Camp zu melden. Dort sei ihm gesagt worden, dass er nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen dürfe. Dann sei er geschlagen worden. B.b Bei der Anhörung führte der Beschwerdeführer zusätzlich an, im (...) sei er von der sri-lankischen Armee kontrolliert, als Zivilist eingestuft und schliesslich ins Flüchtlingslager in H._______ gebracht worden. Mit Hilfe eines Bekannten sowie eines Verwandten sei ihm die Flucht geglückt, worauf er sich (Nennung Dauer) in I._______ im Haus jenes Verwandten versteckt gehalten habe. Nachdem die Strasse A9 eröffnet worden sei, habe er sich nach Hause begeben. Die Behörden hätten ihn, weil er nach seinem Aufenthalt im Vanni-Gebiet in keinem Rehabilitationszentrum gewesen sei, mehrmals mitgenommen und gefoltert. An drei Vorfälle könne er sich gut erinnern; im (...) sei er anlässlich einer Propagandaaktion vor den Wahlen von den Sicherheitsbehörden angegriffen, verletzt und in ein Spital eingeliefert worden. Ein Übergriff habe am (...) stattgefunden und ein weiterer im (...). Beim letztgenannten Vorfall seien Soldaten nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert, zu einer Befragung zu kommen. Aus Angst habe er seine Mutter an das Verhör mitgenommen. Dort sei er zu seinem Bruder befragt und es sei ihm vorgehalten worden, selbst ein Mitglied der E._______ zu sein. Er habe mitgeteilt, dass er von den E._______ zwangsrekrutiert worden sei. Er habe die E._______ unterstützt, indem er (Nennung Aktivitäten). Es sei ihm eine Festnahme und Rehabilitationshaft wie auch die Erschiessung angedroht worden und er sei mit einem Rohr auf den Hinterkopf geschlagen worden. Nachdem seine Mutter zu weinen begonnen habe, sei sie aufgefordert worden, unterschriftlich zu bestätigten, dass er nie mehr an Demonstrationen teilnehmen werde. Nachdem sie unterschrieben habe, sei er freigelassen worden. Er habe letztmals im (...) an einer Kundgebung teilgenommen, welche von der sri-lankischen Armee gefilmt und fotografiert worden sei. (...) Tage vor seiner Ausreise sei sein Haus vom Geheimdienst daraufhin untersucht worden, ob er Plakate oder Flyer besitze. Gleichzeitig sei seine Mutter an ihr schriftliches Versprechen erinnert worden. Seine Eltern seien auch nach seiner Ausreise von Leuten des Geheimdienstes aufgesucht und nach ihm befragt worden, letztmals im (...). B.c Der Beschwerdeführer reichte mehrere Unterlagen (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 7. November 2016 focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Eingabe lagen (Nennung Beweismittel) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, forderte ihn auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung seine aktuelle finanzielle Situation detailliert zu belegen und hielt fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach Ablauf der angesetzten Frist entschieden werde. F. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses - dieser wurde am 21. Dezember 2016 fristgerecht bezahlt - aufgefordert. H. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2017 verwies die Vorinstanz - nebst ergänzenden Bemerkungen - auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhielt. I. Die Replik des Beschwerdeführers ging am 9. Februar 2017 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines Asylentscheids brachte das SEM vor, der Beschwerdeführer habe mehrere, für die Beurteilung seiner Gefährdungssituation bedeutsame Geschehnisse erstmals in der Anhörung vorgetragen, so namentlich eine Zwangsrekrutierung durch die E._______, die Absolvierung eines Waffentrainings bei derselben, die behördliche Anschuldigung, ein Mitglied der E._______ zu sein und die zweimalige Androhung der Sicherheitsbehörden, ihn zu erschiessen. Diese Vorbringen seien demnach als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren. Überdies wäre er bei einem tatsächlichen Verdacht der Behörden längst festgenommen und gegen ihn wäre ein Strafuntersuchungsverfahren eingeleitet worden. Solches habe er jedoch nicht dargetan. Sodann habe er sich bezüglich des Zeitpunktes, wann er aus dem Vanni-Gebiet nach Hause zurückgekehrt und vor den Militärbehörden geflohen sei, widersprüchlich geäussert, wobei er auf Vorhalt den Widerspruch nicht plausibel aufzulösen vermocht habe. Auch die Angaben zur Dauer seiner Mitgliedschaft bei der G._______ seien uneinheitlich ausgefallen. Ferner widerspreche die geltend gemachte Anstellung bei einer staatlichen Institution grundsätzlich der von ihm angeführten behördlichen Verfolgungssituation. Auf Vorhalt habe er erwähnt, dass es eine Aufnahmeprüfung gegeben und er sehr gute Noten erhalten habe, wodurch die Ungereimtheit aber nicht entkräftet worden sei. Sodann stünden die Ausführungen in der BzP bezüglich Anzahl der Mitnahmen durch sri-lankische Soldaten und der diesbezüglichen Umstände in starkem Kontrast zu den Aussagen in der Anhörung. Weiter habe er in der Anhörung behauptet, seine Eltern würden noch immer von Angehörigen des Geheimdienstes aufgesucht, die nach ihm fragen würden. Die Eltern hätten dem Geheimdienst aber nicht gesagt, dass er sich in der Schweiz aufhalte. Später habe er angeführt, die Leute des Geheimdienstes hätten seine Eltern gefragt, ob er noch immer im Ausland politisch aktiv sei. Diese Ausführungen würden konstruiert wirken, zumal ihn die Behörden erwartungsgemäss nicht mehr zu Hause gesucht hätten, wenn die Eltern diesen gegenüber erklärt hätten, dass er sich im Ausland aufhalte. Es erstaune deshalb, dass er seine Eltern nicht entsprechend angewiesen habe, um diesen dadurch weiteres Leid zu ersparen. Zum Vorbringen, wonach er (...) Tage vor den Wahlen bei einer Propagandaaktion von Sicherheitsbehörden angegriffen, verletzt und in ein Spital eingewiesen worden sei, habe er als Beweis (Nennung Beweismittel) für einen Klinikaufenthalt eingereicht. Die besagten (Nennung Beweismittel) seien bereits am (...) und am (...) ausgestellt, die Wahlen hingegen erst am (...) durchgeführt worden. Das Vorbringen erweise sich deshalb in zeitlicher Hinsicht als ungereimt. All diese Ungereimtheiten würden in einer Gesamtwürdigung zum Schluss führen, dass er sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Es erübrige sich, auf weitere Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag einzugehen. Im Weiteren würden auch keine anderen Faktoren vorliegen, welche eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Es seien nur jene Rückkehrenden flüchtlingsrelevant gefährdet, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben werde, sie würden den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen wollen und dadurch den sri-lankischen Einheitsstaat gefährden. Aufgrund des blossen Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen Tamilen aus dem Norden handle, sei noch nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den E._______ gepflegt habe. Wie bereits erwähnt habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinem Engagement für die E._______ gemacht. Zwar habe er behauptet, wegen seines Bruders - der Mitglied bei den E._______ gewesen sei - von den Behörden immer wieder unter Druck gesetzt und schikaniert worden zu sein. Zudem habe er sich durch seine früheren Aktivitäten für eine den E._______ nahestehende Studentenvereinigung weiter exponiert. Er habe indes keinen Beleg dafür eingereicht, dass sein Bruder Mitglied der E._______ gewesen sei und er dieser Studentenvereinigung angehört habe. Seine diesbezügliche Erklärung sei - wie bereits dargelegt - als Schutzbehauptung zu werten. Sodann habe er in der Anhörung die Repressalien, aufgrund derer er sich ins Vanni-Gebiet abgesetzt habe, nicht mehr erwähnt und auf Nachfrage erklärt, im Jahre (...) oder (...) das erste Mal attackiert worden zu sein. Angesichts dessen würden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geschilderten Verfolgungssituation aufkommen. Ferner habe er auch nicht glaubhaft machen können, dass er nach Kriegsende von den Sicherheitsbehörden verfolgt worden sei. Dabei gelte es zu beachten, dass er seinen Angaben zufolge bis zur Ausreise (...) Jahre lang an seinem angestammten Wohnort gelebt habe. Abschliessend sei festzuhalten, dass wegen der vorgebrachten Mitgliedschaft des Bruders zur E._______ sowie der früheren Mitgliedschaft bei einer Studentenvereinigung entweder keine Gefährdung mehr bestehe oder diese Umstände überhaupt nie bestanden hätten und somit fingiert gewesen seien. Insgesamt bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 4.2 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Rechtsmitteleingabe ein, er habe sich bei der BzP unter Druck gefühlt, weil der Übersetzer ungeduldig gewesen sei und laut gesprochen habe. Zudem habe ihn dieser aufgefordert, in einem Wort zu antworten. Bei der Anhörung sei ihm erst nach zwei Stunden die Möglichkeit zur detaillierten Schilderung seiner Asylgründe eingeräumt worden, wobei er öfters unterbrochen worden sei. Dies habe seine gedankliche Assoziationskette unterbrochen. Er sei aufgefordert worden, die Situation im Jahre (...) detailliert zu schildern, gleichzeitig sei er gebeten worden, in kürzeren Abschnitten zu erzählen. Dies habe ihn verwirrt und gehindert, seine Erlebnisse detailliert und strukturiert zu schildern. Seine Ausführungen bei der Anhörung und im Beschwerdeverfahren seien als Präzisierungen beziehungsweise als zusätzliche Fluchtgründe zu verstehen, weshalb diese gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-6864/2014 vom 19. Mai 2016) nicht in pauschaler Weise als nachgeschoben gewertet werden könnten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe in seinem Urteil M.A. gegen Schweiz vom 18. November 2014 festgehalten, dass der Fokus auf Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung konventionswidrig und mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung im Asylverfahren unvereinbar sei. Ferner treffe der Vorhalt nachgeschobener Aussagen nicht zu. Er und seine Familie seien wegen seines bei den E._______ aktiven Bruders einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen. Seine Aktivitäten im Rahmen der Studentenorganisation der E._______ sowie sein Aufenthalt im Vanni-Gebiet hätten bei den heimatlichen Behörden den Verdacht begründet, dass er ein Mitglied dieser Organisation sei. Diese Umstände sowie sein politisches Engagement für die G._______ und die F._______ würden seine Vorfluchtgründe darstellen. In Berücksichtigung der Situation in seiner Heimat sei er insgesamt in objektiv begründeter Weise gezielt und asylrelevant verfolgt worden. Aufgrund seines politischen Profils, seiner tamilischen Abstammung, seines Alters und seiner illegalen Ausreise lägen zahlreiche Faktoren vor, welche eine Gefährdung seiner Person im Sinne von Art. 3 AsylG begründen würden. 4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens ungereimte Angaben zur Mitgliedschaft bei einer Partei gemacht, weshalb das angebliche politische Engagement anzuzweifeln sei. Der Einwand eines ungenügenden Settings bei der BzP wäre in einem früheren Verfahrensstadium zu erwarten gewesen. Angesichts der Aktenlage sei von einer Schutzbehauptung zur Erklärung ungereimter Aussagen auszugehen. 4.4 Im Rahmen seiner Replik führte der Beschwerdeführer an, die Vor-instanz verkenne bei der Annahme "ungereimter Angaben" zur Parteimitgliedschaft die Verbindung, die zwischen der F._______ und der G._______ trotz der Abspaltung im Jahre (...) noch bestehe. Die G._______ habe an der Wahl des ersten (Nennung Council) im Jahre (...) nicht teilgenommen und ihren Wählern empfohlen, die F._______ zu unterstützen. Während der Parlaments- und Präsidentenwahlen im Jahre (...) habe es eine Parteiallianz zwischen der G._______ und der F._______ gegeben. Vor diesem Hintergrund seien seine Ausführungen als stimmig und kohärent zu erachten. Beim Vorhalt, dass die Probleme mit dem Dolmetscher erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht worden seien, handle es sich nicht um eine Schutzbehauptung, sondern um Beobachtungen seitens der bei der Befragung anwesenden Rechtsvertretung. Warum diese dem SEM nicht früher mitgeteilt worden seien, sei nicht mehr nachvollziehbar. Dennoch könnten diese ein wichtiges Indiz dafür sein, dass seine Aussagen in der BzP unvollständig ausgefallen seien. 5. Vorab ist auf die formellen Rügen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Der Beschwerdeführer bringt vor, sich bei der Befragung durch die Ungeduld und die laute Sprache des Dolmetschers unter Druck gefühlt zu haben. Zudem sei er in seinen Ausführungen durch die befragende Person wiederholt unterbrochen worden, was seinen Gedankenfluss gestoppt habe. Es bleibe damit unklar, welche Auskünfte untergegangen seien. Die Kritik des Beschwerdeführers an der Arbeit des Übersetzers lässt sich bei einer Durchsicht des BzP-Protokolls nicht erhärten. So sind im Protokoll keinerlei Hinweise ersichtlich, welche die Beanstandungen am Verhalten und an der Vorgehensweise des Dolmetschers während der Befragung zu rechtfertigen vermögen. Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers sind weder Anzeichen für Nervosität erkennbar noch Indizien vorhanden, gemäss welchen er vom Übersetzer aufgefordert worden wäre, seine Antworten kürzer wiederzugeben. Vielmehr gab der Beschwerdeführer sowohl zu Beginn als auch am Ende der BzP auf Nachfrage an, den Dolmetscher gut zu verstehen und keine Zusatzbemerkungen anbringen zu wollen; auch die anwesende Rechtsvertretung sah sich offensichtlich nicht veranlasst, weitere Fragen zu stellen oder Bemerkungen anzubringen (vgl. act. A7/13 S. 3 und 10). Auch die Kritik an der Durchführung der Anhörung durch die befragende Person vermag nicht zu überzeugen. Zunächst wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung einleitende Fragen gestellt. Selbst wenn diese ausführlich ausgefallen sind und deren Aufnahme entsprechend länger gedauert hat, weshalb dem Beschwerdeführer - wie er moniert - erst nach zwei Stunden die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seine Asylgründe detailliert zu schildern, ist nicht erkennbar, dass ihm daraus irgendein Nachteil erwachsen wäre. Sodann wurde ihm nach den einleitenden Fragen die Möglichkeit zur Darlegung seiner Asylgründe zunächst in freier Erzählform eingeräumt, welche in der Folge durch eine Vielzahl von Nachfragen vertieft wurde (vgl. act. A23/27 S. 8 ff.). Zwar wurde er bei der ungesteuerten Schilderung der Asylgründe drei- bis viermal unterbrochen. Diese Unterbrechungen dienten einerseits dazu, ihn an die ursprüngliche Fragestellung respektive daran zu erinnern, dass er nicht die allgemeine Lage in seiner Heimat, sondern seine persönlichen Fluchtgründe schildern solle, und andererseits dem besseren Verständnis der Befragerin (vgl. act. A23/27 S. 8-10 F71-74 und F79). Die Kritik, dass damit seine gedankliche Assoziationskette unterbrochen worden sein soll, findet im Protokoll keine Stütze. Vielmehr war es ihm jeweils problemlos möglich, den Faden seiner Sachverhaltsschilderung wieder aufzunehmen und seine Fluchtgründe weiter darzulegen. Angesichts der Nachfragen ist auch die Annahme, das SEM habe die Geschehnisse nicht in einem Gesamtkontext betrachtet, nicht stichhaltig. Vielmehr legte es das Schwergewicht seiner Fragen mit Blick auf eine korrekte Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts auf die zentralen Aspekte seiner Asylgründe. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer im Verlaufe der Anhörung denn auch aufgefordert, in kürzeren Abschnitten zu erzählen (vgl. act. A23/27 S. 12 F92). Der Beschwerdeführer machte zudem weder während der BzP noch der Anhörung geltend, er sei anlässlich der BzP verwirrt, nervös oder unter Druck gewesen. Überdies obliegt es der Hilfswerkvertretung, die Einhaltung eines korrekten Ablaufs bei der Anhörung zu beobachten. Vorliegend wurden durch die Hilfswerkvertretung weder Beobachtungen festgehalten noch Anregungen oder Einwände zum Protokoll erhoben. Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass die Anhörung in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt wurde. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt. 6. 6.1 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen, sowie einer Prüfung der im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) festgelegten Risikofaktoren zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit beziehungsweise Asylrelevanz der gesuchsbegründenden Aussagen schliessen lassen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 6.2 Die Vorinstanz mass dadurch, dass sie mehrere, erst im Rahmen der Anhörung vorgebrachte und bedeutende Sachverhaltselemente als nachgeschoben erachtete - so namentlich eine Zwangsrekrutierung durch die E._______, die Absolvierung eines Waffentrainings bei derselben, die behördliche Anschuldigung, ein Mitglied der E._______ zu sein und die zweimalige Androhung der Sicherheitsbehörden der Erschiessung - dem Protokoll der BzP keine unrechtmässige Bedeutung bei. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - die im Übrigen den in der Rechtsmitteleingabe erwähnten Entscheiden (vgl. Urteil des BVGer D-6864/2014 vom 19. Mai 2016 E. 6.1; Urteil des EGMR M.A. gegen Schweiz vom 18. November 2014) nicht zuwider läuft - dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit unter anderem dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim SEM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 E. 4.2.6 m.w.H). Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Auffassung der Vor-instanz, dass die nachträglich geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu werten sind, weil es nicht dem gebotenen Verhalten eines wirklich Verfolgten entspricht, dem um Schutz ersuchten Staat nicht von Anfang an sämtliche wesentlichen Fakten offenzulegen, die der Flucht zugrunde liegen. Der Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich bei den fraglichen Darlegungen um Präzisierungen von bereits Vorgebrachtem, überzeugt angesichts der Bedeutung der Vorbringen nicht. Im Einzelnen ist folgendes festzuhalten: 6.2.1 In der Anhörung führte der Beschwerdeführer an, er sei der Mitgliedschaft bei den E._______ verdächtigt worden, weil er zwei Jahre im Vanni-Gebiet gewesen sei (vgl. act. A23/27 S. 9) und nicht - wie er dies aus seinen Angaben in der BzP herzuleiten versucht - weil er dort die Explosion einer Bombe in C._______ und die Mitgliedschaft seines Bruders bei den E._______ erwähnt habe (vgl. act. A7/13 S. 8). Wohl erwähnte er auch im Rahmen der Anhörung, dass sein Bruder auf der Seite der E._______ in Kampfhandlungen verwickelt gewesen sei und sich dieser vermutungsweise im Jahre (...) der sri-lankischen Armee ergeben habe, jedoch führte er diesen Umstand nicht als Grund für seine persönliche Verfolgung durch die heimatlichen Behörden an (vgl. act. A23/27 S. 5). 6.2.2 Der weitere Einwand, die in der BzP gestellte Frage nach besonderen Erlebnissen mit den E._______ sei missverständlich gewesen, überzeugt angesichts der klar und offen formulierten Frage nicht. Es wäre - bei Wahrunterstellung der Vorbringen in der Anhörung - zu erwarten, dass er eine Zwangsrekrutierung durch die E._______ und die Unterstützungstätigkeit für diese während seines Aufenthaltes im Vanni-Gebiet erwähnt hätte, zumal es sich beim angeführten (Nennung Tätigkeit) um prägende Ereignisse handelt. Auch wenn er vorgibt, dass er die Zwangsrekrutierung durch die E._______ beziehungsweise die Unterstützung derselben während seines Aufenthaltes im Vanni-Gebiet als sekundär erachte, vermag die blosse Erwähnung seines Aufenthalts in Vanni sowie die anschliessende detaillierte Beschreibung seiner Probleme im Rahmen der BzP die von der Vorinstanz als zutreffend erachteten Ungereimtheiten nicht zu erklären. 6.2.3 Im Weiteren vermag er nicht plausibel darzulegen, wie es in den durchgeführten Befragungen zur unterschiedlichen Zeitangabe seiner Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet gekommen ist. Sowohl in der Anhörung als auch in der Beschwerde führt er dazu aus, er habe sich in der BzP nicht an das genaue Datum erinnern können (vgl. act. A23/27 S. 23). Diese Erklärung ist angesichts der klaren Aussage in der BzP als protokollwidrig (vgl. act. A7/13 S. 5) und aufgrund der Darlegungen in der Anhörung zum Aufenthalt im Vanni-Gebiet bis zum Kriegsende, der dortigen wiederholten Ortswechsel, der Flucht aus einem Camp und der damit einhergehenden einschneidenden Erlebnisse, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben, auch als blosse Schutzbehauptung zu werten. Deshalb vermag an dieser Einschätzung auch nichts zu ändern, dass die Vorfälle im Zeitpunkt der BzP und der Anhörung bereits mehrere Jahre zurückgelegen haben. Der Beschwerdeführer hat sich damit nicht nur bezüglich des Monats, sondern gerade auch bei den tatsächlichen Aufenthaltsorten und Umständen in Unstimmigkeiten verstrickt. 6.2.4 Es ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer wie dargelegt von (...) bis (...) einer Erwerbstätigkeit bei einer staatlichen Institution nachgegangen ist. Er hat auf Beschwerdeebene nachvollziehbare Gründe angeführt, die ein kurzzeitiges Engagement zumindest als plausibel erscheinen lassen, weshalb es ihm in diesem Punkt gelingt, die vorinstanzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu entkräften. Jedoch sind die Ausführungen zu einer angeblichen Parteimitgliedschaft bei einer tamilischen Partei angesichts der unterschiedlich ausgefallenen Jahresangaben als widersprüchlich zu erachten (vgl. act. A7/13 S. 8; A23/27 S. 7 f.). So will er gemäss den Angaben in der BzP seit (...) Mitglied der G._______ gewesen sein. Die in der Replik dargelegte Verbindung zwischen der F._______ und der G._______ vermag seine Aussagen nicht in einem stimmigeren Licht erscheinen zu lassen, gab er doch bei der Anhörung an, er habe der G._______ nur geholfen, aber für die F._______ Propaganda gemacht. Bei der F._______ "dabei" sei er "erst später. Ich glaube seit (...)." (vgl. act. A23/27 S. 8 F62 und 63). Diese Angaben legen nahe, dass er - entgegen seiner zeitlichen Angabe in der BzP - bereits vor seinem Beitritt zur G._______ im (...) für diese aktiv war. Dieser Schluss erhärtet sich angesichts seiner Antwort auf die Frage, seit wann er bei der G._______ dabei sei und dieser helfe, diese organisiere seit dem Jahre (...) Demonstrationen und er habe an mehreren dieser Demonstrationen teilgenommen (vgl. act. A23/27 S. 8 F65). 6.2.5 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe in der BzP wohl über den Vorfall vom (...) berichtet und auch den Übergriff im (...) erwähnt, ist folgendes zu entgegnen: der Beschwerdeführer führte anlässlich der BzP zwar beide Vorfälle an. Dabei stellen sich die Schilderungen dazu aber selbst in ihren groben, summarischen Zügen erheblich anders dar als in der Anhörung. In der BzP gab er diesbezüglich lediglich an, im (...) beim Kleben von Plakaten für die F._______ von Zivilsoldaten der sri-lankischen Armee geschlagen worden zu sein (vgl. act. A7/13 S. 8), ohne jedoch irgendwelche gesundheitliche Folgen für seine Person zu erwähnen. Anlässlich der Anhörung brachte er hingegen vor, durch den Schlag auf den Hinterkopf sei er bewusstlos geworden und habe sich deswegen einer Operation unterziehen müssen (vgl. act. A23/27 S. 9 und 12). Dies ist als wesentliche Abweichung zu erachten. Ausserdem erwähnte er im Rahmen der BzP den bei der Anhörung vorgebrachten Übergriff im (...) nicht (vgl. act. A7/13 S. 8; A23/27 S. 11). Und hinsichtlich des dritten - seinen Angaben zufolge erinnerungswürdigen - Vorfalls im EZV gab er an, Soldaten seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert, sich zu melden, worauf er sich ins Armeecamp begeben habe. Dort sei ihm gesagt worden, er dürfe nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen. Danach sei er geschlagen worden (vgl. act. A7/13 S. 8). Bei der Anhörung will der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter ins Camp gegangen sein, wo man ihn zunächst geschlagen habe und anschliessend seine Mutter - und nicht etwa ihn als (...)-jährigen vermeintlichen Täter - auf einem Blatt habe unterschreiben lassen, dass er nie mehr an Demonstrationen teilnehmen dürfe (vgl. act. A23/27 S. 18). Die abweichenden Ausführungen sind umso weniger verständlich, als er in der Anhörung vorbrachte, die drei Attacken noch immer gut in Erinnerung zu haben. 6.2.6 Der Einwand zum Vorhalt der Vorinstanz, dass es erstaunlich sei, dass er seine Eltern nicht angewiesen habe, die Behörden über seinen Auf-enthalt in der Schweiz zu informieren, erscheint nicht unberechtigt. Nach den Angaben des Beschwerdeführers bei der Anhörung haben seine Eltern den Geheimdienstleuten der sri-lankischen Armee seinen Aufenthalt in der Schweiz nicht verraten (vgl. act. A23/27 S. 4). Das SEM schliesst daraus, dass die Behörden demnach davon ausgehen würden, dass er sich noch immer in seiner Heimat befinde, ansonsten er nicht mehr zuhause gesucht worden wäre (vgl. act. A24/12 S. 4 f.). Es ist jedoch auch ein anderer Schluss möglich, nämlich dass die Eltern zu erkennen gegeben haben könnten, dass ihr Sohn sich im Ausland befindet, aber keine Angaben zum Aufenthaltsland gemacht haben. Dies würde denn auch die - im späteren Verlauf der Anhörung vorgebrachte - Aussage erklären, wonach die Sicherheitsleute gefragt hätten, ob er noch immer politisch im Ausland sei (vgl. act. A23/27 S. 21). Die vorinstanzliche Argumentation vermag daher in diesem Punkt nicht zu überzeugen. 6.2.7 Jedoch ist der Hinweis auf ein Übersetzungsproblem zum Vorbringen, wonach er kurz respektive (...) Tage vor den Wahlen von Sicherheitsbehörden angegriffen und verletzt worden sei, als unbehelflich zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich an, der Begriff "mehrere" bedeute auf Tamilisch bei der wörtlichen Übersetzung "zwei bis drei Tage", bei der sinngemässen Übersetzung hingegen "vier bis sieben Tage". Dies dürfe ihm mit Blick auf die eingereichten (Nennung Beweismittel) nicht nachteilig ausgelegt werden. Da die erste (Nennung Beweismittel) jedoch bereits vom (...) datiert und damit über (...) Wochen vor den besagten Wahlen ausgestellt wurde, bleibt eine zeitliche Diskrepanz zu den Angaben des Beschwerdeführers bestehen. Der Hinweis in der Beschwerdebeilage 3 ("Hinweis zur Übersetzung"), dass der deutsche Ausdruck "mehrere Tage" in Tamilisch auf verschiedene Weise übersetzt werden könne, erweist sich nicht als stichhaltig, da der Übersetzer die in Tamilisch gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers ins Deutsche zu übersetzen hatte und nicht umgekehrt. 6.2.8 Sodann ist mit der Vorinstanz - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - einig zu gehen, dass gegen den Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Sicherheitsbehörden ein Verfahren eingeleitet worden wäre, wenn diese ihn tatsächlich verdächtigt hätten, ein Mitglied der E._______ zu sein und ein Waffentraining absolviert zu haben (vgl. act. A23/27 S. 9 oben). Der pauschale und nicht näher konkretisierte Hinweis, dass etliche Tamilen, ohne jemals ein Untersuchungsverfahren durchlaufen zu haben, durch die Sicherheitskräfte Repressalien erlitten hätten, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.2.9 Bezüglich der eingereichten Beweismittel kann sodann auf die zutreffende Beurteilung des SEM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Der Beschwerdeführer vermag diesen Ausführungen nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Soweit er einwendet, dass seine Mutter Beweismittel, welche bei einer Hausdurchsuchung Verbindungen von ihm zu den E._______ aufzuzeigen geeignet wären, vernichtet habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass seinen Angaben zufolge ein paar Tage vor seiner Ausreise eine Hausdurchsuchung durch Leute des Geheimdienstes stattgefunden hatte (vgl. act. A23/27 S. 20 f.), wobei offensichtlich keinerlei belastende Dokumente gefunden wurden (vgl. act. A7/13 S. 8 unten). Vor diesem Hintergrund ist die vorgebrachte (spätere) Vernichtung von Dokumenten zu bezweifeln. Kommt hinzu, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen ist, (Nennung Beweismittel) zu den Akten zu reichen. 6.3 Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, er und seine Familie seien wegen seines bei den E._______ aktiven Bruders einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen. Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Den Akten zufolge war den Behörden der Wohnort des Beschwerdeführers und dessen Familie bekannt. Die behördlichen Erkundigungen nach dem verschollenen Bruder richteten sich den Angaben zufolge zudem nicht ausschliesslich gegen den Beschwerdeführer, sondern auch gegen dessen Eltern und stellen sich als blosse Nachfragen nach dem Verbleib des Bruders dar, zumal allenfalls damit verbundene asylrelevante Nachteile nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Es liegen daher keine Anzeichen vor, dass er befürchten müsste, wegen seines Bruders von den sri-lankischen Behörden verfolgt zu werden. Dies auch deshalb, weil den Akten widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt, wann dieser verschollen sei, zu entnehmen sind und sich der erwähnte Bruder den Ausführungen zufolge der sri-lankischen Armee ergeben haben soll (vgl. act. A24/12 S. 5; A23/27 S. 5; A22 Nr. 1). Das Bestehen einer Reflexverfolgung kann daher ausgeschlossen werden. 6.4 Im Weiteren befürchtet der Beschwerdeführer wegen seines politischen Profils, seiner tamilischen Abstammung, seines Alters und seiner illegalen Ausreise eine Gefährdung seiner Person im Sinne von Art. 3 AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE] und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Nachdem die Asylvorbringen als nicht glaubhaft einzustufen sind, der Beschwerdeführer somit keine Verbindung zu den E._______ respektive daraus resultierende Probleme glaubhaft machen kann und sich nicht exilpolitisch betätigt, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der über zweijährigen Landesabwesenheit, dem hinduistischen Glauben und seiner ursprünglichen Herkunft aus der Nordprovinz Sri Lankas kann er keine Gefährdung ableiten. Auch das allfällige Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka und eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka sind schwach risikobegründende Faktoren, die nicht zur Annahme geeignet sind, dass er bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Solches ergibt sich auch nicht aus den während des Verfahrens eingereichten Dokumenten. 6.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die Vorbringen und Beweismittel noch weiter einzugehen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK). 8.3.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 8.3.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt Beweismitteln und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 8.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2-13.4). 8.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem D._______-Distrikt in der Nordprovinz und lebte zuletzt im gleichen Distrikt in C._______. Gemäss eigenen Angaben verfügt er in seiner Herkunftsregion auf der Halbinsel D._______ über (Nennung Verwandte) sowie in I._______ über einen weiteren Verwandten, bei welchem er sich im Jahre (...) während (...) Monaten aufgehalten hat (vgl. act. A7/13 S. 5; A23/27 S. 17). Zudem hat er während (...) Jahren die Schulen besucht und verfügt über Berufserfahrungen als (Nennung Tätigkeit) (vgl. act. A7/13 S. 4; A23/27 S. 6). Nachdem es seinen Eltern möglich war, die nicht unerheblichen Kosten seiner Ausreise - so insbesondere diejenigen des Schleppers - zu tragen (vgl. act. A7/13 S. 7), ist davon auszugehen, dass er durch seine Familie bei der Wiedereingliederung unterstützt wird und es ihm durch seine Berufserfahrung gelingen wird, eine erneute Existenz aufzubauen. Dabei dürften ihm auch die mit seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz verbundenen Erfahrungen zu Gute kommen. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 600.- festzusetzenden Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der am 21. Dezember 2016 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: