Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der hinduistische Beschwerdeführer tamilischer Ethnie reiste seinen Angaben zufolge am 30. Juli 2015 legal aus Sri Lanka aus. Über (...) gelangte der Beschwerdeführer schliesslich am 30. August 2015 in einem Zug illegal in die Schweiz. Am 2. September 2015 stellte er ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen. A.b Anlässlich der Befragung zur Person vom 7. September 2015 (BzP; A4/12) und der eingehenden Anhörung vom 8. Juni 2016 (A12/17) legte der Beschwerdeführer folgende Fluchtgründe dar: Nach seinem A-Level Abschluss in B._____ (Mullaitivu; Nordprovinz) habe er zwischen September 2006 beziehungsweise 2007 und Mai 2009 als vollzeitlich angestellter C._______ in der (...) der LTTE gearbeitet. Diese Tätigkeit habe er als Zivilist ausgeführt. So habe er keine Erkennungsnummer der LTTE gehabt, keine Waffen getragen und auch keine Waffenausbildung absolvieren müssen. Am Ende des Krieges sei er mit seiner Familie nach D._______ (Vavuniya; Nordprovinz) gegangen. Sein älterer Bruder - der seit 2007 Mitglied bei den LTTE gewesen sei, als E._______ bei ihnen gearbeitet und ihn dorthin begleitet habe - sei verschollen. Am (...) 2009 sei der Beschwerdeführer für fünf Tage ins Flüchtlingslager (...) gekommen. Seine Familie habe durch die Bezahlung von circa 70'000 Rupien seine Freilassung erwirken können. Daraufhin sei er zu Verwandten nach F._______ (Ostprovinz) gegangen und habe sich dort bis Juni 2014 aus Angst vor einer Teilnahme an einem Rehabilitationsprogramm versteckt aufgehalten. Ende 2012 habe seine Familie das Flüchtlingslager verlassen und sei nach B._______ zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr zur Familie im Juni 2014 sei er der Arbeit als G._______ (...) nachgegangen. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er einige Kunden häufig nach H._______ (Mullaitivu; Nordprovinz) befördert. Das CID (Criminal Investigation Department) habe diese Personen festgenommen, weil sie in H._______ aus einem ehemaligen Versteck der LTTE Geld und Schmuck ausgegraben hätten. Diese Personen hätten dem CID seinen Namen bekannt gegeben und deshalb sei er in diesem Zusammenhang zuhause gesucht worden. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht da gewesen. Nachdem ihn seine Mutter über die Suche telefonisch informiert habe, sei er im September 2014 aus Angst vor Konsequenzen wegen der fehlenden Absolvierung der Rehabilitationshaft wieder in F._______ untergetaucht. Dort habe er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten. Im Januar 2015 habe das CID ihn vor seiner Ausreise zuletzt gesucht. In der Schweiz habe er erfahren, dass ihn die sri-lankischen Behörden per Haftbefehl suchten. Sein Vater berichte dem Beschwerdeführer heute noch, dass nach ihm gefragt und gesucht werde. Bei der Anhörung reichte er als Beweismittel eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde, Prüfungsergebnisse der O-Level Prüfung vom (...), Prüfungsergebnisse der A-Level Prüfung vom (...), sein Schulabschluss-Zeugnis vom (...), eine Wohnortbestätigung für B._______ vom 30. März 2016, eine Relief Assistance Card und zwei Todesbestätigungen seiner beiden Onkel ein, welche bei den LTTE gewesen seien. Zudem übergab er der Vorinstanz bei der Anhörung Kopien einer Gerichtsvorladung (Summons/Notice to Accused Person) datiert vom (...) sowie eines Haftbefehls (Warrant of Arrest) datiert vom (...), welche er per E-Mail erhalten habe. Am 14. Juni 2016 liess er der Vorinstanz die entsprechenden Originale - und nach Aufforderung am 30. Juni 2017 - Übersetzungen derselben zukommen. A.c Nach einer amtsinternen Überprüfung der Gerichtsvorladung und des Haftbefehls gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2018 rechtliches Gehör zum wesentlichen Inhalt des Ergebnisses. Mit Stellungnahme vom 16./18. Oktober 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist dazu. A.d Mit Verfügung vom 2. November 2018 - eröffnet am 6. November 2018 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung hielt sie insbesondere fest, es lägen mehrfache und gewichtige Hinweise vor, dass es sich bei den beiden eingereichten Dokumenten (Gerichtsvorladung und Haftbefehl) sehr wahrscheinlich um Fälschungen handle. Die Zweifel an der Echtheit der Dokumente überwiegten die Gründe, die für eine Echtheit sprechen könnten. Das SEM gehe von Fälschungen aus und verzichte vor diesem Hintergrund auf weitere Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Colombo. Diese und weitere Erwägungen führten zum Schluss, dass die geltend gemachte Suche nach ihm durch das CID nicht glaubhaft sei. B. B.a Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 - eingegangen am 4. Dezember 2018 - durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei das nachgesuchte Asyl zu erteilen; eventuell seien Ziff. 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen; Die Echtheit des eingereichten Haftbefehls und der Gerichtsvorladung vom (...) seien durch das Gericht vor Ort überprüfen zu lassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, ihm sei das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, eine klare Beweisführung über die Echtheit des eingereichten Haftbefehls und der Gerichtsvorladung fehle. Seine Gefährdung sei gross gewesen, als er im Oktober 2014 vom CID gesucht worden sei. Die neu erhaltenen Briefe von seinen Eltern, seinen Nachbarn, seiner Grossmutter und einer anderen Person untermauerten diese Ereignisse. Zudem sei aus der Kopie des Fahrzeugausweises ersichtlich, dass seine Mutter für ihn im Mai 2013 das (...) eingelöst habe. Durch den neuen Vorfall von 2014 sei er erneut ins Interesse des CID gelangt und ihm drohe Folter, da er so lange bei den LTTE gewesen sei, kein Rehabilitationsprogramm absolviert und sich seit Oktober 2014 den Befragungen entzogen habe. Zudem spreche gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung, dass er an einer Leukämie leide und auf regelmässige Medikamenteneinnahme angewiesen sei. Im Norden Sri Lankas sei dies nicht sichergestellt, da die Medikamente nicht erschwinglich seien. Neben den bereits genannten Beweismitteln lag der Beschwerde auch ein Arztbericht des I._______ vom 7.November 2018, ein Bericht von Human Rights Watch und Hinweise auf weitere Berichte zur Situation in Sri Lanka bei. B.b Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2018 hielt der zuständige Instruktionsrichter zunächst fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf, innert angesetzter Frist entweder einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu überweisen. Den Entscheid über das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung schob er auf. Zudem setzte er dem Beschwerdeführer Fristen an, um eine Übersetzung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Gerichtsvorladung und die Originale der weiteren bereits eingereichten Beweismittel nachzureichen. B.c Mit Eingabe vom 30. Dezember 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diverse Unterlagen im Zusammenhang mit seiner Fürsorgeabhängigkeit ein und ersuchte um eine zehntätige Nachfrist. B.d Am 11. Januar 2019 reichte er eine Unterstützungsbestätigung gleichen Datums nach. B.e Mit Verfügung vom 14. März 2019 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer unter Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung einen Rechtsbeistand bei. Zudem lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. B.f Mit Vernehmlassung vom 29. März 2019 hielt die Vorinstanz an ihrem bisherigen Standpunkt fest. Sie gab jedoch gestützt auf ein medizinisches Consulting vom 27. März 2019 an, sich nicht abschliessend zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs äussern zu können. B.g Mit Replik vom 24. April 2019 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an der Beschwerde und am Beweisantrag, die Dokumente vor Ort zu überprüfen, fest. Das Gericht habe medizinische Abklärungen von Amtes wegen anzuordnen, nachdem sich die Vorinstanz nicht abschliessend äussere. B.h Am 16. September 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer nochmals zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und reichte zur Untermauerung insbesondere einen Arztbericht vom 2. September 2019 von Dr. med. J._______, Stellvertretende Oberärztin des K._______ und L._______, Assistenzarzt des K._______, ein.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2018 zunächst fest, für die Authentizität der eingereichten Dokumente (Gerichtsvorladung und Haftbefehl) spreche, dass beide Formulare dem Aussehen nach dem authentischen Vergleichsmaterial entsprächen. Dagegen spreche, dass beide Dokumente je drei formale Fehler enthielten. Weiter gebe es zwei Hinweise, dass es sich beim eingereichten Haftbefehl sehr wahrscheinlich um eine Fälschung handle. Die Zweifel an der Echtheit der Dokumente überwiegten die Gründe, welche für eine Echtheit sprechen könnten, weshalb das SEM von Fälschungen ausgehe. Auf weitere Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Colombo könne vor diesem Hintergrund verzichtet werden. Zudem habe er widersprüchliche Aussagen zu seiner Verfolgungssituation gemacht: In der BzP habe der Beschwerdeführer zuerst geltend gemacht, er sei im Juni 2014 nach B._______ zurückgekehrt und habe dort bis zu seiner Ausreise am 30. Juli 2015 gelebt. Später in derselben Befragung habe er jedoch geltend gemacht, er sei im Dezember 2014 wieder nach F._______ gegangen. In der einlässlichen Anhörung habe er nochmals einen anderen Zeitpunkt geltend gemacht, indem er erklärt habe, er sei im September 2014 erneut nach F._______ gegangen. Diese letzte Aussage lasse sich zeitlich auch nicht mit seinen Angaben in der BzP vereinbaren, wonach er seinen (...) in B._______ bis Oktober 2014 betrieben habe. Weiter habe der Beschwerdeführer in der einlässlichen Anhörung erklärt, er habe erst in der Schweiz erfahren, dass er eine Gerichtsvorladung erhalten habe und ein Haftbefehl gegen ihn ergangen sei. Die entsprechenden Dokumente datierten vom (...) und (...). Er habe Sri Lanka erst Ende Juli 2015 verlassen. Es wirke nicht glaubhaft, dass er über solche Dokumente - wenn sie einen tatsächlichen Sachverhalt belegten - erst in der Schweiz informiert worden sein soll, nachdem er sich nach Zustellung dieser Dokumente noch monatelang in Sri Lanka bei Familienmitgliedern aufgehalten haben soll. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er durch seine Familie umgehend informiert worden wäre. Diese weiteren Ungereimtheiten bestätigten, dass die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte nicht glaubhaft sei. Die Asylrelevanz dieser Asylgründe müsse nicht geprüft werden, da sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Bei Prüfung der weiteren Vorbringen auf ihre Asylrelevanz hielt die Vorinstanz Folgendes fest: Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis Juli 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe damit nach Kriegsende noch jahrelang im Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren wie seine Arbeit als C._______ für die LTTE sowie seine Verwandten mit Verbindungen zu den LTTE könnten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auslösen. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden solle, zumal er Sri Lanka mit seinem Reisepass legal habe verlassen können und er deshalb nicht auf einer Liste von verdächtigen oder gesuchten Personen stehe dürfte. Es sei kaum wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in ein Rehabilitationsprogramm eingewiesen werde. Nach Erkenntnissen des SEM gehöre er nicht zu einer Personenkategorie, die rehabilitiert werden müsse. Abgesehen davon wiesen die sri-lankischen Behörden in der Praxis kaum mehr ehemalige LTTE-Mitglieder in ein Rehabilitationsprogramm ein. So hätten sich Ende September 2018 gemäss Angaben eines Verantwortlichen nur noch ein ehemaliger LTTE-Kämpfer in einem Rehabilitationslager befunden. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. Die weiteren eingereichten Beweismittel vermöchten an der vorstehenden Würdigung der Vorbringen nichts zu ändern, weil sie Sachverhalte beträfen, die nicht bestritten seien. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
E. 4.2 In der Beschwerde vom 3. Dezember 2018 hielt der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, er beantrage die Prüfung des eingereichten Haftbefehls und der Gerichtsvorladung vor Ort, zumal eine klare Beweisführung über die Echtheit der Dokumente fehle. Aus der genannten Abweichung im Stempel der Gerichtsvorladung könne nicht auf eine Fälschung geschlossen werden. Es sei durchaus möglich, dass die Gerichtskanzlei einen älteren Stempel verwende. Beim fehlenden Jahrgangshinweis könne es sich nur um das Jahr 2014 handeln. Dies könne ebenfalls auf ein Unterlassen der Gerichtskanzlei zurückzuführen sein. Es mute seltsam an, dass sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Bezeichnung des Gerichts auf eine Übersetzung stütze. Die Unsicherheit, dass Haftbefehle in der Regel den Angeklagten im Original gezeigt, aber nicht ausgehändigt würden, rechtfertige eine Abklärung vor Ort. Blosse Zweifel an der Echtheit genügten nicht, da es materiell um die Frage gehe, ob gegen ihn eine Strafuntersuchung laufe oder nicht. Er werde versuchen, zusätzliche Abklärungen beim M._______ vornehmen zu lassen. Sollten diese Nachforschungen zu keinem Ergebnis führen, behalte er sich den Rückzug des Antrags auf Prüfung der Dokumente vor. Zwar seien Unklarheiten bei Daten aufgetreten, aber seine Ausführungen seien in sich stimmig und bestätigten den Kerngehalt der Verfolgungsgeschichte. Als C._______ der LTTE habe er Einblick in viele Interna erhalten. Als Wissensträger sei er aus diesem Grund interessant für das CID und den Geheimdienst der Armee. Es sei durchaus möglich, dass seine Familie ihn nicht über die Vorladung und den Haftbefehl informiert habe, um seine Ausreise nicht zu gefährden. Selbst wenn die Echtheit der beiden Dokumente nicht bewiesen werden könne, sei eine Gefährdung nicht ausgeschlossen. Die Furcht vor Folter sei im Sommer 2015 intensiv gewesen und die Verfolgungsmassnahmen beständen weiter. Der Beschwerdeführer gehöre gestützt auf seine Herkunft und seine kurze LTTE-Vergangenheit zur Gruppe besonders gefährdeter Personen im Norden Si Lankas.
E. 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe keine weiteren Dokumente zum geltend gemachten Gerichtsverfahren eingereicht, obwohl jeder von einer Person mandatierte sri-lankische Rechtsanwalt problemlos Einsicht in Gerichtsverfahren in Sri Lanka erhalte. Selbst bei allfälligen Erkundigungen könnten die Behörden einfach feststellen, dass der Beschwerdeführer die Personen, die festgenommen worden sein sollen, aus (...) Gründen transportiert habe.
E. 4.4 In der Replik rügte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die eingereichten Schreiben bestätigten seine Gefährdung aus verschiedenen Blickwinkeln kongruent und es sei unsachlich, diese als "Gefälligkeitsschreiben" von geringem Beweiswert abzutun. Effektiv seien die ihm drohenden Befragungen unter dem Terrorism Act mit Folter verbunden. Diese asylrelevanten Nachteile könnten auch durch einen allfälligen späteren Freispruch nicht wieder gut gemacht werden.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer der in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Auffassung der Vorinstanz in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts Substanzielles entgegnen konnte.
E. 5.2 Bereits hinsichtlich der von ihm genannten Daten lösten sich die Widersprüche in seinen Aussagen nicht auf. Soweit er in der Beschwerde anbringt, die irrtümliche Angabe, er sei im Dezember 2014 nach F._______ gegangen, sei korrigiert worden, ist festzuhalten, dass sich diese Korrektur nicht im Protokoll der BzP wiederfindet. In der Beschwerde und in den eingereichten Briefen der Mutter und Grossmutter des Beschwerdeführers wird erstmals Oktober 2014 als Zeitraum der Abreise aus B._______ genannt. Diese Briefe helfen nicht über seine mehrfach widersprechenden Angaben hinweg, wonach er einerseits bis zur Ausreise in B._______ gelebt (A4/4), bis Oktober 2014 die von der CID verdächtigten Personen (...) (A4/8) und andererseits im September (A12/4 und A12/6) beziehungsweise im Dezember 2014 (A4/8) nach F._______ zurückgekehrt sein soll. Im Gegenteil: Sie zementieren die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang zusätzlich.
E. 5.3 Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, erscheint es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer erst in der Schweiz Kenntnis über seine Gerichtsvorladung und den gegen ihn vorliegenden Haftbefehl erlangt habe. Nach Zustellung dieser Dokumente befand er sich bis zu seiner Ausreise Ende Juli 2015 noch mehrere Monate in Sri Lanka. Die diesbezüglich fehlende Information durch seine Familienangehörigen passt auch angesichts seiner - von ebendiesen organisierten (vgl. A12/7 f.) - Ausreise mit einem Pass, der seinen Namen und sein Foto trug, nicht ins Bild, zumal er bei Aufführung auf einer Liste von verdächtigen oder gesuchten Personen seine Festnahme riskiert hätte.
E. 5.4 In diesem Licht ist auch die Echtheit des eingereichten Haftbefehls und der Gerichtsvorladung zu betrachten. Dem Stempel der Gerichtsvorladung fehlt ein übliches Merkmal. Dabei handelt es sich nicht um das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Merkmal, sondern um einen anderen, unüblichen Unterschied zum authentisch verbürgten Vergleichsmaterial. Bei der erwähnten Abweichung in der Bezeichnung des Gerichts hat die Vorinstanz - entgegen der in der Beschwerde vorgebrachten Rüge - auch den singhalesischen Text des Originals berücksichtigt. Dass in der aufgeführten Fallnummer dieselbe Abweichung bei der Ausstellung der Gerichtsvorladung vom (...) und des Haftbefehls vom (...) auf einen Fehler in der Gerichtskanzlei zurückzuführen ist, erscheint wenig glaubhaft. Des Weiteren anerkennt der Beschwerdeführer in der Beschwerde, dass es sich bei Haftbefehlen um interne Dokumente handelt, welche dem Angeklagten in der Regel im Original gezeigt, aber nicht ausgehändigt würden. In diversen Quellen findet sich die Angabe, dass in Einzelfällen der Erhalt von Kopien von Haftbefehlen möglich war (UK Home Office, Country of Origin Information Report - Sri Lanka, 08.02.2007, abgerufen auf https://www.refworld.org/docid/45ffdf7e2.html , abgerufen am 22.06.2020; UK Upper Tribunal, VT (Article 22 Procedures Directive - confidentiality) Sri Lanka [2017] UKUT 00368 [IAC], 19.07.2017, http://www.asylumlawdatabase.eu/sites/www.asylumlawdatabase.eu/files/aldfiles/Article%2022%20APD%2014%20MArch%202017.pdf>, abgerufen am 22.06.2020; Daily News, Mahendran wants copy of warrant, summary of evidence, 24.08.2018, <http://www.dailynews.lk/2018/08/24/law-order/160628/mahendran-wants-copy-warrant-summary-evidence>, abgerufen am 22.06.2020; Daily News, Arrest warrant on absent doctor who held autopsy into murder case, 20.01.2018, <https://dailynews.lk/2018/01/20/law-order/140475/arrest-warrant-absent-doctor-who-held-autopsy-murder-case?page=554>, abgerufen am 22.06.2020). Gemäss Art. 53 des Code of Criminal Procedure Act von Sri Lanka wird der zu verhaftenden Person das Original oder eine Kopie des Haftbefehls gezeigt (Socialist Republic of Sri Lanka, Code Of Criminal Procedure Act [No. 15 of 1979], 1979, abrufbar auf <http://www.commonlii.org/lk/legis/num_act/cocpa15o1979276/s53.html , abgerufen am 19.06.2020). In keiner konsultierten Quelle ist die Aushändigung eines Haftbefehls im Original dokumentiert. Dabei handelt es sich aber nicht - wie behauptet - um den einzigen hauptsächlichen Zweifel gegen die Authentizität dieses Dokuments. Zum Vorhalt der Vorinstanz, dass der Haftbefehl von einer unberechtigten Person unterzeichnet worden sei, entgegnet der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdestufe nichts. Art. 50 des Code of Criminal Procedure Act von Sri Lanka ist zu entnehmen, dass jeder Haftbefehl von einer Richterin oder einem Richter ausgestellt wird (Socialist Republic of Sri Lanka, Code Of Criminal Procedure Act [No. 15 of 1979], 1979, abgerufen auf <http://www.commonlii.org/lk/legis/num_act/cocpa15o1979276/s50.html>, abgerufen am 19.06.2020). Weitere Quellen geben an, dass Haftbefehle durch eine zuständige Richterin oder einen Richter beziehungsweise einen Magistraten oder eine Magistratin ausgestellt werden (Immigration and Refugee Board of Canada, Sri Lanka: Arrest warrant issuance procedures; whether a neighbour or family member can receive an arrest warrant on behalf of another person [2001-January 2002], 04.02.2002, abgerufen auf <http://www.refworld.org/docid/3df4be648.html , abgerufen am 19.06.2020; U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2019 - Sri Lanka, 20.04.2018, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/sri-lanka/>). Die Unterzeichnung des Haftbefehls durch eine unberechtigte Person lässt starke Zweifel an der Echtheit des Dokuments aufkommen. Aufgrund dieser beiden Hinweise kam die interne Dokumentenanalyse des SEM nachvollziehbarerweise zum Schluss, dass es sich beim eingereichten Haftbefehl sehr wahrscheinlich um eine Fälschung handle. Beide eingereichten Dokumente wiesen zudem drei formale Fehler auf. Mehrere Quellen berichten darüber hinaus, dass Fälschungen in Sri Lanka verbreitet sind und die Mehrheit der nachgeprüften Dokumente nicht echt war (Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT Country Information Report Sri Lanka, 04.11.2019, <https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-sri-lanka.pdf , abgerufen am 22.06.2020; UK Upper Tribunal, VT [Article 22 Procedures Directive - confidentiality] Sri Lanka [2017] UKUT 00368 [IAC], 19.07.2017, http://www.asylumlawdatabase.eu/sites/www.asylumlawdatabase.eu/files/aldfiles/Article%2022%20APD%2014%20MArch%202017.pdf>, abgerufen am 19.06.2020). Damit sprechen zugleich mehrere Elemente gegen die Echtheit der Dokumente und der Beschwerdeführer vermag die Beweismasshürde der Glaubhaftmachung nicht zu erreichen. Der Antrag auf Prüfung der Echtheit des eingereichten Haftbefehls und der Gerichtsvorladung vor Ort ist aus diesen Gründen abzulehnen.
E. 5.5 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Vorverfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte in den Jahren 2014 und 2015 nicht glaubhaft machen konnte.
E. 5.6 Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass die Arbeit des Beschwerdeführers als C._______ für die LTTE zwischen 2006 beziehungsweise 2007 und 2009, seine Verwandtschaft mit LTTE-Verbindungen (zumindest was seine zwei Onkel mütterlicherseits anbelangt), sein fünftägiger Aufenthalt in einem Flüchtlingslager in (...) ab (...) 2009 und die anschliessende Freilassung gegen Geld zwar von der Vorinstanz nicht bestritten wurden und sich auch für das Bundesverwaltungsgericht zu diesen Begebenheiten keine andere Beurteilung aufdrängt. Diese Umstände vermögen allerdings keinen genügend engen Kausalzusammenhang zu seiner sechs Jahre später erfolgten Flucht aus Sri Lanka im Juli 2015 aufzuweisen.
E. 6.1 Es ist weiter zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten.
E. 6.3 Wie bereits in Erwägung 5.6 erwähnt, weist der Beschwerdeführer zwar mit seiner Tätigkeit als C._______ und seinen Verwandten mit LTTE-Verbindungen glaubhafte Verbindungen zu den LTTE auf. Hinsichtlich seines verschollenen Bruders, der E._______ und LTTE-Mitglied gewesen sei, wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel eingereicht. Unklar geblieben ist trotz entsprechender Behauptung auf Beschwerdeebene zudem, inwiefern der Beschwerdeführer im Rahmen seiner umschriebenen Tätigkeit als Zivilist (vgl. A12/8 ff.) Träger von brisantem internen Wissen geworden sein soll. Zu den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, er gehöre nicht zu einer Personenkategorie, die rehabilitiert werden müsse, hatte er auf Beschwerdestufe nichts zu entgegnen. Eine andere Beurteilung hierzu drängt sich aufgrund der Akten nicht auf. Selbst wenn ihm auch sein fünftägiger Aufenthalt im Flüchtlingslager (...) geglaubt würde, so endete dieser mit einer Freilassung und der Beschwerdeführer fühlte sich sicher genug, um sich bei der Rückkehr von F._______ nach B._______ bei den Behörden zu registrieren (A12/13 F81). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz gewissen, an sich risikobegründenden Faktoren mehrere Jahre unbehelligt in Sri Lanka gelebt hatte, bevor er im Juli 2015 ausreiste. Jedenfalls vermochte er aufgrund dieser Faktoren bereits damals kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen und aufgrund der Aktenlage ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein solches Interesse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka - trotz fünfjähriger Landesabwesenheit - erwachen sollte.
E. 6.4 In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten, dass aufgrund der Wahl von Gotabaya Rajapaksa als Präsident am 16. November 2019 und die anschliessende Ernennung seines Bruders Mahinda Rajapaksa zum Premierminister für den Beschwerdeführer keine individuelle Gefahr vor einer Verfolgung abzuleiten ist. Dasselbe gilt auch bezüglich des Vorfalls rund um die Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka (vgl. NZZ, Sri-lankische Behörden verhaften Schweizer Botschaftsangestellte - wegen angeblicher Falschaussagen, 16.12.2019, https://www.nzz.ch/schweiz/angestellte-von-schweizer-botschaft-in-sri-lanka-verhaftet-sie-soll-falsche-beweise-fabriziert-haben-ld.1528907 , abgerufen am 25.6.2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019, https://www.fluechtlingshilfe.ch/publikationen/im-fokus/sri-lanka-regierungswechsel-weckt-aengste-bei-minderheiten , abgerufen am 25.6.2020). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. Al Jazeera, Sri Lankan parliament dissolved; elections set for April, 2.3.2020, https://www.aljazeera.com/news/2020/03/sri-lankan-parliament-dissolved-elections-set-april-200302193858515.html , abgerufen am 25.6.2020). Diese wurden aufgrund der Coronavirus-Situation auf den 5. August 2020 verschoben (vgl. Al Jazeera, Sri Lanka to hold coronavirus - delayed election on August 5, 11.6.2020, https://www.aljazeera.com/news/2020/06/sri-lanka-hold-coronavirus-delayed-election-august-5-200611031950175.html , abgerufen am 25.6.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der genannten Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020, https://www.hrw.org/news/2020/02/16/sri-lanka-families-disappeared-threatened , abgerufen am 25.6.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner - anhand der glaubhaften Elemente seiner Ausführungen festgestellten - losen Verbindungen zu den LTTE zu keiner dieser Risikogruppen zu zählen.
E. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung für den aktuellen Zeitpunkt einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3 Die drei Wegweisungsvollzugshindernisse - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - sind alternativer Natur. Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Die Prüfung der weiteren Vollzugshindernisse kann in diesem Fall unterbleiben.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.2 Auf Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer nebst anderen Gründen vor, gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche, dass er an einer Leukämie leide und auf regelmässige Medikamenteneinnahme angewiesen sei. Im Norden Sri Lankas sei dies nicht sichergestellt, da die Medikamente nicht erschwinglich seien. Zugleich reichte er einen Kurzbericht vom 7. November 2018 der Universitätsklinik (...) des I._______ ein. Mit Beweismittelnachtrag vom 16. September 2019 reichte er einen Bericht des I._______ vom 2. September 2019 nach.
E. 8.4.3 Aus den eingereichten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer im Mai 2017 erstmals eine N._______ diagnostiziert wurde. Er nimmt täglich vier Tabletten O._______ (...) à 150mg ein, welche er offenbar bis anhin gut verträgt. Der Bericht vom 2. September 2019 dokumentiert nachvollziehbar, dass die Möglichkeiten zur Behandlung dieser Krankheit ohne allogene Stammzelltransplantation noch zu Beginn dieses Jahrtausends sehr beschränkt waren. Die gute Behandelbarkeit setze eine regelmässige Medikamenteneinnahme und eine alle drei Monate zu erfolgende Kontrolle des Therapieansprechens voraus. Diese Therapie werde als Standard zeitlich unbegrenzt fortgesetzt. Nur bei einzelnen Patienten könne nach jahrelanger Therapie und jahrelanger Remission ein Absetzen der Therapie versucht werden, dies aber nur unter der Voraussetzung von monatlichen klinischen und molekulargenetischen Kontrollen. Der Beschwerdeführer sei auf eine tägliche Einnahme angewiesen und die Behandlungsdauer müsse zurzeit als unbegrenzt angegeben werden. Zudem müsse eine regelmässige Kontrolle des Therapieansprechens gewährleistet sein. Ohne Therapie bestehe bei einer N._______ eine hohe Mortalität und ein Übergang in eine P._______ sei zu erwarten. Bei einem Therapieunterbruch bestehe die Gefahr einer Krankheitsprogression sowie das Auftreten von Mutationen, die die weitere Behandlung erschweren. Gemäss den aktuellen Guidelines gebe es keine gleichwertige Alternative zur gegenwärtigen Therapie. Die Lebenserwartung mit Therapie sei ähnlich jener eines Gesunden. Die Mortalität ohne Therapie sei extrem hoch und die Lebenserwartung deutlich reduziert.
E. 8.4.4 Aus dem von der Vorinstanz mit der Vernehmlassung eingereichten medizinischen Consulting vom 27. März 2019 geht hervor, dass das Medikament O._______ weder bei der State Pharmaceuticals Corporation of Sri Lanka noch in The Esses Pharmacy in Colombo verfügbar sei. Letztere habe sogar angegeben, das Medikament auch nicht importieren zu können. Alcon, ein weiterer Verteiler in Colombo, der für Novartis arbeite, habe auf telefonische Anfrage ebenfalls angegeben, dieses Medikament nicht zu vertreiben. Da die Behandlung des Beschwerdeführers - entgegen den Mutmassungen der Vorinstanz und zufolge dem einleuchtenden Arztbericht vom 2. September 2019 des I._______ - voraussichtlich zeitlich unbegrenzt andauern wird, erübrigt sich die Frage, ob ihm ein Medikamentenvorrat mitgegeben werden könnte, zumal auch die Haltbarkeit von Medikamenten begrenzt sein wird. Zwar bringt die Vorinstanz an, das Krankheitsbild sei in Sri Lanka grundsätzlich behandelbar. Den Fachbereich der Onkologie decken allerdings lediglich zwei Spitäler in Jaffna ab, wobei beim öffentlichen Jaffna Teaching Hospital offenbar eine Abteilung für Hämatologie existiert und im privaten Northern Central Hospital eine Hämatologin praktiziere. In Colombo wird der Fachbereich Hämatologie an fünf Spitälern angeboten. Schliesslich enthielt sich die Vorinstanz aber einer abschliessenden Äusserung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Nachdem das für den Beschwerdeführer gemäss Aktenlage überlebenswichtige Medikament in Sri Lanka nicht verfügbar ist, vermag selbst eine (in Frage zu stellende) grundsätzliche Behandelbarkeit nichts an der konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers durch die vorliegend erwiesene medizinische Notlage zu ändern. Aus diesem Grund erübrigen sich weitere Abklärungen.
E. 8.4.5 Der Beschwerdeführer ist daher vorläufig aufzunehmen. Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG (SR 142.20) gehen aus den Akten nicht hervor.
E. 9 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2018 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 10.1 Nach dem Gesagten wären die (reduzierten) Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 14. März 2019 bewilligt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 10.2 Praxisgemäss ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Ihm ist daher eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte provisorische Kostennote in Höhe von Fr. 2'321.30 (inklusive Auslagen und MWSt-Zuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) ist angemessen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwands für die Eingabe vom 16. September 2019, mit welcher der Arztbericht vom 2. September 2019 eingereicht wurde, erscheint ein Totalaufwand von Fr. 2'600.- (inklusive Auslagen und MWSt-Zuschlag) gerechtfertigt. Die von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung beläuft sich auf Fr. 1'300.- (inklusive Auslagen und MWSt-Zuschlag).
E. 10.3 Mit der obengenannten Verfügung wurde dem Beschwerdeführer zudem die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes (vgl. Verfügung) und der Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE), ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'300.- (inkl. Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.- auszurichten.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1'300.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Della Batliner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6847/2018 Urteil vom 10. Juli 2020 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Della Batliner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Advokaturbüro, Keltenstrasse 102, Postfach 793, 3018 Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der hinduistische Beschwerdeführer tamilischer Ethnie reiste seinen Angaben zufolge am 30. Juli 2015 legal aus Sri Lanka aus. Über (...) gelangte der Beschwerdeführer schliesslich am 30. August 2015 in einem Zug illegal in die Schweiz. Am 2. September 2015 stellte er ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen. A.b Anlässlich der Befragung zur Person vom 7. September 2015 (BzP; A4/12) und der eingehenden Anhörung vom 8. Juni 2016 (A12/17) legte der Beschwerdeführer folgende Fluchtgründe dar: Nach seinem A-Level Abschluss in B._____ (Mullaitivu; Nordprovinz) habe er zwischen September 2006 beziehungsweise 2007 und Mai 2009 als vollzeitlich angestellter C._______ in der (...) der LTTE gearbeitet. Diese Tätigkeit habe er als Zivilist ausgeführt. So habe er keine Erkennungsnummer der LTTE gehabt, keine Waffen getragen und auch keine Waffenausbildung absolvieren müssen. Am Ende des Krieges sei er mit seiner Familie nach D._______ (Vavuniya; Nordprovinz) gegangen. Sein älterer Bruder - der seit 2007 Mitglied bei den LTTE gewesen sei, als E._______ bei ihnen gearbeitet und ihn dorthin begleitet habe - sei verschollen. Am (...) 2009 sei der Beschwerdeführer für fünf Tage ins Flüchtlingslager (...) gekommen. Seine Familie habe durch die Bezahlung von circa 70'000 Rupien seine Freilassung erwirken können. Daraufhin sei er zu Verwandten nach F._______ (Ostprovinz) gegangen und habe sich dort bis Juni 2014 aus Angst vor einer Teilnahme an einem Rehabilitationsprogramm versteckt aufgehalten. Ende 2012 habe seine Familie das Flüchtlingslager verlassen und sei nach B._______ zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr zur Familie im Juni 2014 sei er der Arbeit als G._______ (...) nachgegangen. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er einige Kunden häufig nach H._______ (Mullaitivu; Nordprovinz) befördert. Das CID (Criminal Investigation Department) habe diese Personen festgenommen, weil sie in H._______ aus einem ehemaligen Versteck der LTTE Geld und Schmuck ausgegraben hätten. Diese Personen hätten dem CID seinen Namen bekannt gegeben und deshalb sei er in diesem Zusammenhang zuhause gesucht worden. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht da gewesen. Nachdem ihn seine Mutter über die Suche telefonisch informiert habe, sei er im September 2014 aus Angst vor Konsequenzen wegen der fehlenden Absolvierung der Rehabilitationshaft wieder in F._______ untergetaucht. Dort habe er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten. Im Januar 2015 habe das CID ihn vor seiner Ausreise zuletzt gesucht. In der Schweiz habe er erfahren, dass ihn die sri-lankischen Behörden per Haftbefehl suchten. Sein Vater berichte dem Beschwerdeführer heute noch, dass nach ihm gefragt und gesucht werde. Bei der Anhörung reichte er als Beweismittel eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde, Prüfungsergebnisse der O-Level Prüfung vom (...), Prüfungsergebnisse der A-Level Prüfung vom (...), sein Schulabschluss-Zeugnis vom (...), eine Wohnortbestätigung für B._______ vom 30. März 2016, eine Relief Assistance Card und zwei Todesbestätigungen seiner beiden Onkel ein, welche bei den LTTE gewesen seien. Zudem übergab er der Vorinstanz bei der Anhörung Kopien einer Gerichtsvorladung (Summons/Notice to Accused Person) datiert vom (...) sowie eines Haftbefehls (Warrant of Arrest) datiert vom (...), welche er per E-Mail erhalten habe. Am 14. Juni 2016 liess er der Vorinstanz die entsprechenden Originale - und nach Aufforderung am 30. Juni 2017 - Übersetzungen derselben zukommen. A.c Nach einer amtsinternen Überprüfung der Gerichtsvorladung und des Haftbefehls gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2018 rechtliches Gehör zum wesentlichen Inhalt des Ergebnisses. Mit Stellungnahme vom 16./18. Oktober 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist dazu. A.d Mit Verfügung vom 2. November 2018 - eröffnet am 6. November 2018 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung hielt sie insbesondere fest, es lägen mehrfache und gewichtige Hinweise vor, dass es sich bei den beiden eingereichten Dokumenten (Gerichtsvorladung und Haftbefehl) sehr wahrscheinlich um Fälschungen handle. Die Zweifel an der Echtheit der Dokumente überwiegten die Gründe, die für eine Echtheit sprechen könnten. Das SEM gehe von Fälschungen aus und verzichte vor diesem Hintergrund auf weitere Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Colombo. Diese und weitere Erwägungen führten zum Schluss, dass die geltend gemachte Suche nach ihm durch das CID nicht glaubhaft sei. B. B.a Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 - eingegangen am 4. Dezember 2018 - durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei das nachgesuchte Asyl zu erteilen; eventuell seien Ziff. 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen; Die Echtheit des eingereichten Haftbefehls und der Gerichtsvorladung vom (...) seien durch das Gericht vor Ort überprüfen zu lassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, ihm sei das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, eine klare Beweisführung über die Echtheit des eingereichten Haftbefehls und der Gerichtsvorladung fehle. Seine Gefährdung sei gross gewesen, als er im Oktober 2014 vom CID gesucht worden sei. Die neu erhaltenen Briefe von seinen Eltern, seinen Nachbarn, seiner Grossmutter und einer anderen Person untermauerten diese Ereignisse. Zudem sei aus der Kopie des Fahrzeugausweises ersichtlich, dass seine Mutter für ihn im Mai 2013 das (...) eingelöst habe. Durch den neuen Vorfall von 2014 sei er erneut ins Interesse des CID gelangt und ihm drohe Folter, da er so lange bei den LTTE gewesen sei, kein Rehabilitationsprogramm absolviert und sich seit Oktober 2014 den Befragungen entzogen habe. Zudem spreche gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung, dass er an einer Leukämie leide und auf regelmässige Medikamenteneinnahme angewiesen sei. Im Norden Sri Lankas sei dies nicht sichergestellt, da die Medikamente nicht erschwinglich seien. Neben den bereits genannten Beweismitteln lag der Beschwerde auch ein Arztbericht des I._______ vom 7.November 2018, ein Bericht von Human Rights Watch und Hinweise auf weitere Berichte zur Situation in Sri Lanka bei. B.b Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2018 hielt der zuständige Instruktionsrichter zunächst fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf, innert angesetzter Frist entweder einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu überweisen. Den Entscheid über das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung schob er auf. Zudem setzte er dem Beschwerdeführer Fristen an, um eine Übersetzung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Gerichtsvorladung und die Originale der weiteren bereits eingereichten Beweismittel nachzureichen. B.c Mit Eingabe vom 30. Dezember 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diverse Unterlagen im Zusammenhang mit seiner Fürsorgeabhängigkeit ein und ersuchte um eine zehntätige Nachfrist. B.d Am 11. Januar 2019 reichte er eine Unterstützungsbestätigung gleichen Datums nach. B.e Mit Verfügung vom 14. März 2019 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer unter Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung einen Rechtsbeistand bei. Zudem lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. B.f Mit Vernehmlassung vom 29. März 2019 hielt die Vorinstanz an ihrem bisherigen Standpunkt fest. Sie gab jedoch gestützt auf ein medizinisches Consulting vom 27. März 2019 an, sich nicht abschliessend zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs äussern zu können. B.g Mit Replik vom 24. April 2019 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an der Beschwerde und am Beweisantrag, die Dokumente vor Ort zu überprüfen, fest. Das Gericht habe medizinische Abklärungen von Amtes wegen anzuordnen, nachdem sich die Vorinstanz nicht abschliessend äussere. B.h Am 16. September 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer nochmals zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und reichte zur Untermauerung insbesondere einen Arztbericht vom 2. September 2019 von Dr. med. J._______, Stellvertretende Oberärztin des K._______ und L._______, Assistenzarzt des K._______, ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2018 zunächst fest, für die Authentizität der eingereichten Dokumente (Gerichtsvorladung und Haftbefehl) spreche, dass beide Formulare dem Aussehen nach dem authentischen Vergleichsmaterial entsprächen. Dagegen spreche, dass beide Dokumente je drei formale Fehler enthielten. Weiter gebe es zwei Hinweise, dass es sich beim eingereichten Haftbefehl sehr wahrscheinlich um eine Fälschung handle. Die Zweifel an der Echtheit der Dokumente überwiegten die Gründe, welche für eine Echtheit sprechen könnten, weshalb das SEM von Fälschungen ausgehe. Auf weitere Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Colombo könne vor diesem Hintergrund verzichtet werden. Zudem habe er widersprüchliche Aussagen zu seiner Verfolgungssituation gemacht: In der BzP habe der Beschwerdeführer zuerst geltend gemacht, er sei im Juni 2014 nach B._______ zurückgekehrt und habe dort bis zu seiner Ausreise am 30. Juli 2015 gelebt. Später in derselben Befragung habe er jedoch geltend gemacht, er sei im Dezember 2014 wieder nach F._______ gegangen. In der einlässlichen Anhörung habe er nochmals einen anderen Zeitpunkt geltend gemacht, indem er erklärt habe, er sei im September 2014 erneut nach F._______ gegangen. Diese letzte Aussage lasse sich zeitlich auch nicht mit seinen Angaben in der BzP vereinbaren, wonach er seinen (...) in B._______ bis Oktober 2014 betrieben habe. Weiter habe der Beschwerdeführer in der einlässlichen Anhörung erklärt, er habe erst in der Schweiz erfahren, dass er eine Gerichtsvorladung erhalten habe und ein Haftbefehl gegen ihn ergangen sei. Die entsprechenden Dokumente datierten vom (...) und (...). Er habe Sri Lanka erst Ende Juli 2015 verlassen. Es wirke nicht glaubhaft, dass er über solche Dokumente - wenn sie einen tatsächlichen Sachverhalt belegten - erst in der Schweiz informiert worden sein soll, nachdem er sich nach Zustellung dieser Dokumente noch monatelang in Sri Lanka bei Familienmitgliedern aufgehalten haben soll. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er durch seine Familie umgehend informiert worden wäre. Diese weiteren Ungereimtheiten bestätigten, dass die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte nicht glaubhaft sei. Die Asylrelevanz dieser Asylgründe müsse nicht geprüft werden, da sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Bei Prüfung der weiteren Vorbringen auf ihre Asylrelevanz hielt die Vorinstanz Folgendes fest: Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis Juli 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe damit nach Kriegsende noch jahrelang im Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren wie seine Arbeit als C._______ für die LTTE sowie seine Verwandten mit Verbindungen zu den LTTE könnten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auslösen. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden solle, zumal er Sri Lanka mit seinem Reisepass legal habe verlassen können und er deshalb nicht auf einer Liste von verdächtigen oder gesuchten Personen stehe dürfte. Es sei kaum wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in ein Rehabilitationsprogramm eingewiesen werde. Nach Erkenntnissen des SEM gehöre er nicht zu einer Personenkategorie, die rehabilitiert werden müsse. Abgesehen davon wiesen die sri-lankischen Behörden in der Praxis kaum mehr ehemalige LTTE-Mitglieder in ein Rehabilitationsprogramm ein. So hätten sich Ende September 2018 gemäss Angaben eines Verantwortlichen nur noch ein ehemaliger LTTE-Kämpfer in einem Rehabilitationslager befunden. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. Die weiteren eingereichten Beweismittel vermöchten an der vorstehenden Würdigung der Vorbringen nichts zu ändern, weil sie Sachverhalte beträfen, die nicht bestritten seien. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Beschwerde vom 3. Dezember 2018 hielt der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, er beantrage die Prüfung des eingereichten Haftbefehls und der Gerichtsvorladung vor Ort, zumal eine klare Beweisführung über die Echtheit der Dokumente fehle. Aus der genannten Abweichung im Stempel der Gerichtsvorladung könne nicht auf eine Fälschung geschlossen werden. Es sei durchaus möglich, dass die Gerichtskanzlei einen älteren Stempel verwende. Beim fehlenden Jahrgangshinweis könne es sich nur um das Jahr 2014 handeln. Dies könne ebenfalls auf ein Unterlassen der Gerichtskanzlei zurückzuführen sein. Es mute seltsam an, dass sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Bezeichnung des Gerichts auf eine Übersetzung stütze. Die Unsicherheit, dass Haftbefehle in der Regel den Angeklagten im Original gezeigt, aber nicht ausgehändigt würden, rechtfertige eine Abklärung vor Ort. Blosse Zweifel an der Echtheit genügten nicht, da es materiell um die Frage gehe, ob gegen ihn eine Strafuntersuchung laufe oder nicht. Er werde versuchen, zusätzliche Abklärungen beim M._______ vornehmen zu lassen. Sollten diese Nachforschungen zu keinem Ergebnis führen, behalte er sich den Rückzug des Antrags auf Prüfung der Dokumente vor. Zwar seien Unklarheiten bei Daten aufgetreten, aber seine Ausführungen seien in sich stimmig und bestätigten den Kerngehalt der Verfolgungsgeschichte. Als C._______ der LTTE habe er Einblick in viele Interna erhalten. Als Wissensträger sei er aus diesem Grund interessant für das CID und den Geheimdienst der Armee. Es sei durchaus möglich, dass seine Familie ihn nicht über die Vorladung und den Haftbefehl informiert habe, um seine Ausreise nicht zu gefährden. Selbst wenn die Echtheit der beiden Dokumente nicht bewiesen werden könne, sei eine Gefährdung nicht ausgeschlossen. Die Furcht vor Folter sei im Sommer 2015 intensiv gewesen und die Verfolgungsmassnahmen beständen weiter. Der Beschwerdeführer gehöre gestützt auf seine Herkunft und seine kurze LTTE-Vergangenheit zur Gruppe besonders gefährdeter Personen im Norden Si Lankas. 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe keine weiteren Dokumente zum geltend gemachten Gerichtsverfahren eingereicht, obwohl jeder von einer Person mandatierte sri-lankische Rechtsanwalt problemlos Einsicht in Gerichtsverfahren in Sri Lanka erhalte. Selbst bei allfälligen Erkundigungen könnten die Behörden einfach feststellen, dass der Beschwerdeführer die Personen, die festgenommen worden sein sollen, aus (...) Gründen transportiert habe. 4.4 In der Replik rügte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die eingereichten Schreiben bestätigten seine Gefährdung aus verschiedenen Blickwinkeln kongruent und es sei unsachlich, diese als "Gefälligkeitsschreiben" von geringem Beweiswert abzutun. Effektiv seien die ihm drohenden Befragungen unter dem Terrorism Act mit Folter verbunden. Diese asylrelevanten Nachteile könnten auch durch einen allfälligen späteren Freispruch nicht wieder gut gemacht werden. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer der in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Auffassung der Vorinstanz in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts Substanzielles entgegnen konnte. 5.2 Bereits hinsichtlich der von ihm genannten Daten lösten sich die Widersprüche in seinen Aussagen nicht auf. Soweit er in der Beschwerde anbringt, die irrtümliche Angabe, er sei im Dezember 2014 nach F._______ gegangen, sei korrigiert worden, ist festzuhalten, dass sich diese Korrektur nicht im Protokoll der BzP wiederfindet. In der Beschwerde und in den eingereichten Briefen der Mutter und Grossmutter des Beschwerdeführers wird erstmals Oktober 2014 als Zeitraum der Abreise aus B._______ genannt. Diese Briefe helfen nicht über seine mehrfach widersprechenden Angaben hinweg, wonach er einerseits bis zur Ausreise in B._______ gelebt (A4/4), bis Oktober 2014 die von der CID verdächtigten Personen (...) (A4/8) und andererseits im September (A12/4 und A12/6) beziehungsweise im Dezember 2014 (A4/8) nach F._______ zurückgekehrt sein soll. Im Gegenteil: Sie zementieren die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang zusätzlich. 5.3 Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, erscheint es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer erst in der Schweiz Kenntnis über seine Gerichtsvorladung und den gegen ihn vorliegenden Haftbefehl erlangt habe. Nach Zustellung dieser Dokumente befand er sich bis zu seiner Ausreise Ende Juli 2015 noch mehrere Monate in Sri Lanka. Die diesbezüglich fehlende Information durch seine Familienangehörigen passt auch angesichts seiner - von ebendiesen organisierten (vgl. A12/7 f.) - Ausreise mit einem Pass, der seinen Namen und sein Foto trug, nicht ins Bild, zumal er bei Aufführung auf einer Liste von verdächtigen oder gesuchten Personen seine Festnahme riskiert hätte. 5.4 In diesem Licht ist auch die Echtheit des eingereichten Haftbefehls und der Gerichtsvorladung zu betrachten. Dem Stempel der Gerichtsvorladung fehlt ein übliches Merkmal. Dabei handelt es sich nicht um das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Merkmal, sondern um einen anderen, unüblichen Unterschied zum authentisch verbürgten Vergleichsmaterial. Bei der erwähnten Abweichung in der Bezeichnung des Gerichts hat die Vorinstanz - entgegen der in der Beschwerde vorgebrachten Rüge - auch den singhalesischen Text des Originals berücksichtigt. Dass in der aufgeführten Fallnummer dieselbe Abweichung bei der Ausstellung der Gerichtsvorladung vom (...) und des Haftbefehls vom (...) auf einen Fehler in der Gerichtskanzlei zurückzuführen ist, erscheint wenig glaubhaft. Des Weiteren anerkennt der Beschwerdeführer in der Beschwerde, dass es sich bei Haftbefehlen um interne Dokumente handelt, welche dem Angeklagten in der Regel im Original gezeigt, aber nicht ausgehändigt würden. In diversen Quellen findet sich die Angabe, dass in Einzelfällen der Erhalt von Kopien von Haftbefehlen möglich war (UK Home Office, Country of Origin Information Report - Sri Lanka, 08.02.2007, abgerufen auf https://www.refworld.org/docid/45ffdf7e2.html , abgerufen am 22.06.2020; UK Upper Tribunal, VT (Article 22 Procedures Directive - confidentiality) Sri Lanka [2017] UKUT 00368 [IAC], 19.07.2017, http://www.asylumlawdatabase.eu/sites/www.asylumlawdatabase.eu/files/aldfiles/Article%2022%20APD%2014%20MArch%202017.pdf>, abgerufen am 22.06.2020; Daily News, Mahendran wants copy of warrant, summary of evidence, 24.08.2018, , abgerufen am 22.06.2020; Daily News, Arrest warrant on absent doctor who held autopsy into murder case, 20.01.2018, , abgerufen am 22.06.2020). Gemäss Art. 53 des Code of Criminal Procedure Act von Sri Lanka wird der zu verhaftenden Person das Original oder eine Kopie des Haftbefehls gezeigt (Socialist Republic of Sri Lanka, Code Of Criminal Procedure Act [No. 15 of 1979], 1979, abrufbar auf , abgerufen am 19.06.2020). Weitere Quellen geben an, dass Haftbefehle durch eine zuständige Richterin oder einen Richter beziehungsweise einen Magistraten oder eine Magistratin ausgestellt werden (Immigration and Refugee Board of Canada, Sri Lanka: Arrest warrant issuance procedures; whether a neighbour or family member can receive an arrest warrant on behalf of another person [2001-January 2002], 04.02.2002, abgerufen auf ). Die Unterzeichnung des Haftbefehls durch eine unberechtigte Person lässt starke Zweifel an der Echtheit des Dokuments aufkommen. Aufgrund dieser beiden Hinweise kam die interne Dokumentenanalyse des SEM nachvollziehbarerweise zum Schluss, dass es sich beim eingereichten Haftbefehl sehr wahrscheinlich um eine Fälschung handle. Beide eingereichten Dokumente wiesen zudem drei formale Fehler auf. Mehrere Quellen berichten darüber hinaus, dass Fälschungen in Sri Lanka verbreitet sind und die Mehrheit der nachgeprüften Dokumente nicht echt war (Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT Country Information Report Sri Lanka, 04.11.2019, , abgerufen am 19.06.2020). Damit sprechen zugleich mehrere Elemente gegen die Echtheit der Dokumente und der Beschwerdeführer vermag die Beweismasshürde der Glaubhaftmachung nicht zu erreichen. Der Antrag auf Prüfung der Echtheit des eingereichten Haftbefehls und der Gerichtsvorladung vor Ort ist aus diesen Gründen abzulehnen. 5.5 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Vorverfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte in den Jahren 2014 und 2015 nicht glaubhaft machen konnte. 5.6 Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass die Arbeit des Beschwerdeführers als C._______ für die LTTE zwischen 2006 beziehungsweise 2007 und 2009, seine Verwandtschaft mit LTTE-Verbindungen (zumindest was seine zwei Onkel mütterlicherseits anbelangt), sein fünftägiger Aufenthalt in einem Flüchtlingslager in (...) ab (...) 2009 und die anschliessende Freilassung gegen Geld zwar von der Vorinstanz nicht bestritten wurden und sich auch für das Bundesverwaltungsgericht zu diesen Begebenheiten keine andere Beurteilung aufdrängt. Diese Umstände vermögen allerdings keinen genügend engen Kausalzusammenhang zu seiner sechs Jahre später erfolgten Flucht aus Sri Lanka im Juli 2015 aufzuweisen. 6. 6.1 Es ist weiter zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. 6.3 Wie bereits in Erwägung 5.6 erwähnt, weist der Beschwerdeführer zwar mit seiner Tätigkeit als C._______ und seinen Verwandten mit LTTE-Verbindungen glaubhafte Verbindungen zu den LTTE auf. Hinsichtlich seines verschollenen Bruders, der E._______ und LTTE-Mitglied gewesen sei, wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel eingereicht. Unklar geblieben ist trotz entsprechender Behauptung auf Beschwerdeebene zudem, inwiefern der Beschwerdeführer im Rahmen seiner umschriebenen Tätigkeit als Zivilist (vgl. A12/8 ff.) Träger von brisantem internen Wissen geworden sein soll. Zu den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, er gehöre nicht zu einer Personenkategorie, die rehabilitiert werden müsse, hatte er auf Beschwerdestufe nichts zu entgegnen. Eine andere Beurteilung hierzu drängt sich aufgrund der Akten nicht auf. Selbst wenn ihm auch sein fünftägiger Aufenthalt im Flüchtlingslager (...) geglaubt würde, so endete dieser mit einer Freilassung und der Beschwerdeführer fühlte sich sicher genug, um sich bei der Rückkehr von F._______ nach B._______ bei den Behörden zu registrieren (A12/13 F81). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz gewissen, an sich risikobegründenden Faktoren mehrere Jahre unbehelligt in Sri Lanka gelebt hatte, bevor er im Juli 2015 ausreiste. Jedenfalls vermochte er aufgrund dieser Faktoren bereits damals kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen und aufgrund der Aktenlage ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein solches Interesse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka - trotz fünfjähriger Landesabwesenheit - erwachen sollte. 6.4 In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten, dass aufgrund der Wahl von Gotabaya Rajapaksa als Präsident am 16. November 2019 und die anschliessende Ernennung seines Bruders Mahinda Rajapaksa zum Premierminister für den Beschwerdeführer keine individuelle Gefahr vor einer Verfolgung abzuleiten ist. Dasselbe gilt auch bezüglich des Vorfalls rund um die Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka (vgl. NZZ, Sri-lankische Behörden verhaften Schweizer Botschaftsangestellte - wegen angeblicher Falschaussagen, 16.12.2019, https://www.nzz.ch/schweiz/angestellte-von-schweizer-botschaft-in-sri-lanka-verhaftet-sie-soll-falsche-beweise-fabriziert-haben-ld.1528907 , abgerufen am 25.6.2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019, https://www.fluechtlingshilfe.ch/publikationen/im-fokus/sri-lanka-regierungswechsel-weckt-aengste-bei-minderheiten , abgerufen am 25.6.2020). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. Al Jazeera, Sri Lankan parliament dissolved; elections set for April, 2.3.2020, https://www.aljazeera.com/news/2020/03/sri-lankan-parliament-dissolved-elections-set-april-200302193858515.html , abgerufen am 25.6.2020). Diese wurden aufgrund der Coronavirus-Situation auf den 5. August 2020 verschoben (vgl. Al Jazeera, Sri Lanka to hold coronavirus - delayed election on August 5, 11.6.2020, https://www.aljazeera.com/news/2020/06/sri-lanka-hold-coronavirus-delayed-election-august-5-200611031950175.html , abgerufen am 25.6.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der genannten Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020, https://www.hrw.org/news/2020/02/16/sri-lanka-families-disappeared-threatened , abgerufen am 25.6.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner - anhand der glaubhaften Elemente seiner Ausführungen festgestellten - losen Verbindungen zu den LTTE zu keiner dieser Risikogruppen zu zählen. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung für den aktuellen Zeitpunkt einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Die drei Wegweisungsvollzugshindernisse - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - sind alternativer Natur. Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Die Prüfung der weiteren Vollzugshindernisse kann in diesem Fall unterbleiben. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Auf Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer nebst anderen Gründen vor, gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche, dass er an einer Leukämie leide und auf regelmässige Medikamenteneinnahme angewiesen sei. Im Norden Sri Lankas sei dies nicht sichergestellt, da die Medikamente nicht erschwinglich seien. Zugleich reichte er einen Kurzbericht vom 7. November 2018 der Universitätsklinik (...) des I._______ ein. Mit Beweismittelnachtrag vom 16. September 2019 reichte er einen Bericht des I._______ vom 2. September 2019 nach. 8.4.3 Aus den eingereichten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer im Mai 2017 erstmals eine N._______ diagnostiziert wurde. Er nimmt täglich vier Tabletten O._______ (...) à 150mg ein, welche er offenbar bis anhin gut verträgt. Der Bericht vom 2. September 2019 dokumentiert nachvollziehbar, dass die Möglichkeiten zur Behandlung dieser Krankheit ohne allogene Stammzelltransplantation noch zu Beginn dieses Jahrtausends sehr beschränkt waren. Die gute Behandelbarkeit setze eine regelmässige Medikamenteneinnahme und eine alle drei Monate zu erfolgende Kontrolle des Therapieansprechens voraus. Diese Therapie werde als Standard zeitlich unbegrenzt fortgesetzt. Nur bei einzelnen Patienten könne nach jahrelanger Therapie und jahrelanger Remission ein Absetzen der Therapie versucht werden, dies aber nur unter der Voraussetzung von monatlichen klinischen und molekulargenetischen Kontrollen. Der Beschwerdeführer sei auf eine tägliche Einnahme angewiesen und die Behandlungsdauer müsse zurzeit als unbegrenzt angegeben werden. Zudem müsse eine regelmässige Kontrolle des Therapieansprechens gewährleistet sein. Ohne Therapie bestehe bei einer N._______ eine hohe Mortalität und ein Übergang in eine P._______ sei zu erwarten. Bei einem Therapieunterbruch bestehe die Gefahr einer Krankheitsprogression sowie das Auftreten von Mutationen, die die weitere Behandlung erschweren. Gemäss den aktuellen Guidelines gebe es keine gleichwertige Alternative zur gegenwärtigen Therapie. Die Lebenserwartung mit Therapie sei ähnlich jener eines Gesunden. Die Mortalität ohne Therapie sei extrem hoch und die Lebenserwartung deutlich reduziert. 8.4.4 Aus dem von der Vorinstanz mit der Vernehmlassung eingereichten medizinischen Consulting vom 27. März 2019 geht hervor, dass das Medikament O._______ weder bei der State Pharmaceuticals Corporation of Sri Lanka noch in The Esses Pharmacy in Colombo verfügbar sei. Letztere habe sogar angegeben, das Medikament auch nicht importieren zu können. Alcon, ein weiterer Verteiler in Colombo, der für Novartis arbeite, habe auf telefonische Anfrage ebenfalls angegeben, dieses Medikament nicht zu vertreiben. Da die Behandlung des Beschwerdeführers - entgegen den Mutmassungen der Vorinstanz und zufolge dem einleuchtenden Arztbericht vom 2. September 2019 des I._______ - voraussichtlich zeitlich unbegrenzt andauern wird, erübrigt sich die Frage, ob ihm ein Medikamentenvorrat mitgegeben werden könnte, zumal auch die Haltbarkeit von Medikamenten begrenzt sein wird. Zwar bringt die Vorinstanz an, das Krankheitsbild sei in Sri Lanka grundsätzlich behandelbar. Den Fachbereich der Onkologie decken allerdings lediglich zwei Spitäler in Jaffna ab, wobei beim öffentlichen Jaffna Teaching Hospital offenbar eine Abteilung für Hämatologie existiert und im privaten Northern Central Hospital eine Hämatologin praktiziere. In Colombo wird der Fachbereich Hämatologie an fünf Spitälern angeboten. Schliesslich enthielt sich die Vorinstanz aber einer abschliessenden Äusserung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Nachdem das für den Beschwerdeführer gemäss Aktenlage überlebenswichtige Medikament in Sri Lanka nicht verfügbar ist, vermag selbst eine (in Frage zu stellende) grundsätzliche Behandelbarkeit nichts an der konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers durch die vorliegend erwiesene medizinische Notlage zu ändern. Aus diesem Grund erübrigen sich weitere Abklärungen. 8.4.5 Der Beschwerdeführer ist daher vorläufig aufzunehmen. Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG (SR 142.20) gehen aus den Akten nicht hervor. 9. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2018 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Nach dem Gesagten wären die (reduzierten) Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 14. März 2019 bewilligt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 10.2 Praxisgemäss ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Ihm ist daher eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte provisorische Kostennote in Höhe von Fr. 2'321.30 (inklusive Auslagen und MWSt-Zuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) ist angemessen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwands für die Eingabe vom 16. September 2019, mit welcher der Arztbericht vom 2. September 2019 eingereicht wurde, erscheint ein Totalaufwand von Fr. 2'600.- (inklusive Auslagen und MWSt-Zuschlag) gerechtfertigt. Die von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung beläuft sich auf Fr. 1'300.- (inklusive Auslagen und MWSt-Zuschlag). 10.3 Mit der obengenannten Verfügung wurde dem Beschwerdeführer zudem die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes (vgl. Verfügung) und der Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE), ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'300.- (inkl. Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.- auszurichten.
5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1'300.- zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Della Batliner Versand: