Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-683/2023
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Georgien, (…), Beschwerdeführende,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2023 / N (…).
D-683/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, ein georgisches Ehepaar (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführer 2) mit ihren zwei minderjäh- rigen Töchtern C._______ und D._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerinnen 3 und 4) am 21. September 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden die zugewiesene Rechtsvertretung von (…) am 11. Oktober 2022 mit der Wahrung ihrer Interessen im Asylverfah- ren beauftragten, dass sie am 27. Oktober medizinische Berichte aus Georgien betreffend die Beschwerdeführenden 1–3 einreichten, dass gemäss der ärztlichen Bestätigung des Universitätsspitals E._______ vom 25. November 2022 bei der Beschwerdeführerin 1 wegen eines low grade (…)carcinoms (…) am 16. November 2022 eine Chemotherapie be- gonnen wurde, wobei vier Zyklen im Abstand von jeweils drei Wochen ge- plant seien, dass die Beschwerdeführerin 3 gemäss Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 6. Dezember 2022 wegen eines Schulter(…) beim (…) an- gemeldet wurde, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft G._______ vom 7. November 2022 wegen Ladendiebstahls je zu einer Busse von Fr. 350.– verurteilt wurden, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich ihrer Anhörungen vom
19. Januar 2023 angaben, ausschliesslich aus medizinischen Gründen in die Schweiz gekommen zu sein, dass bei der Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2022 eine Krebserkrankung entdeckt worden sei und sie sich in der Folge die (…) habe entfernen las- sen müssen, dass die in der Schweiz begonnene Chemotherapie nach dem zweiten Zyklus wegen schlechter Blutwerte habe unterbrochen werden müssen und sie deswegen am 24. Februar 2023 nochmals untersucht werden müsse,
D-683/2023 Seite 3 dass der Beschwerdeführer 2 in den Jahren 1999 und 2013 zwei Mal am Herz operiert worden sei und er Herzmedikamente sowie solche gegen (…) einnehmen müsse, dass die Beschwerdeführerin 3 im Alter von (…) Monaten ebenfalls wegen Herzproblemen habe operiert werden müssen und zudem ihre Schultern nicht gleich entwickelt seien, dass sie weiter angaben, ihre gesundheitlichen Beschwerden zwar grund- sätzlich in Georgien behandeln lassen zu können, sie aber das Vertrauen in die georgischen Ärzte verloren hätten, weil diese viele Fehler machen würden, dass am 25. Januar 2023 eine ärztliche Bestätigung des (…) in Tiflis vom (…) 2007 betreffend den Beschwerdeführer 2 zu dessen Herzbeschwerden und –operationen eingereicht wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe der zugewiesenen Rechtsver- tretung vom 27. Januar 2023 zum Entscheidentwurf des SEM vom 26. Ja- nuar 2023 Stellung nahmen und weitere ärztliche Unterlagen einreichten, dass sie dabei im Wesentlichen geltend machten, ihre gesundheitlichen Probleme seien noch nicht genügend abgeklärt und ein Abbruch der in der Schweiz begonnenen Chemotherapie wäre unverhältnismässig, dass im Fall einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt mangels Geld und aus- reichend Zeit eine lebensgefährliche Verschlimmerung des Gesundheits- zustands der Beschwerdeführerin 1 in Kauf genommen werde, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Januar 2023 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf die Asylge- suche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll- zug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwer- deführenden hätten ausschliesslich medizinische Gründe geltend ge- macht, weshalb sie die Schweiz offensichtlich nicht um Schutz vor Verfol- gung gemäss Art. 18 AsylG ersuchen würden, dass in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung festgehalten wurde, dass Georgien seit dem 1. Oktober 2019 als Staat bezeichnet worden sei, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei,
D-683/2023 Seite 4 dass die Unzumutbarkeit aufgrund einer medizinischen Notlage nur dann anzunehmen sei, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Hei- matland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führe, dass aus den vorliegenden Medizinalakten nicht hervorgehe, dass sich die medizinische Situation bei einer Rückkehr nach Georgien derart verschlim- mern würde, dass dies insbesondere auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers 2 und der Beschwerdeführerin 3 zutreffe, zumal der Beschwerdeführer 2 in Georgien Blutdruckhemmer erhalten habe und bei der Beschwerdeführerin postoperativ regelmässige Nachkontrollen durch- geführt worden seien und das Schulterproblem nicht als Gefahr für Leib und Leben interpretiert werden könne, dass die Beschwerdeführerin 1 die von ihren Ärzten in Georgien verordnete Chemotherapie aus freien Stücken nicht angetreten habe, da sie dem ge- orgischen Gesundheitssystem und den georgischen Ärzten nicht vertrauen würde, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzig auf die Qualität einer zur Verfügung stehenden Behandlung beziehen würden, womit sie sich nicht auf Art. 83 Abs. 4 AIG berufen könnten, dass aufgrund der Aktenlage in antizipierender Beweiswürdigung auf wei- tere Abklärungen verzichtet werden könne, da diese nicht geeignet wären, den Ausgang des Verfahrens zu ändern, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 in ihrem Heimatland über ein weit- läufiges – grösstenteils erwerbstätiges – familiäres Umfeld sowie über eine hochstehende Ausbildung und Arbeitserfahrung in verschiedenen Berei- chen verfügen würden und ihnen zuzumuten sei, sich nach ihrer Rückkehr wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, dass in Bezug auf die finanziellen Bedenken festzuhalten sei, dass zurzeit offensichtlich für keines der Familienmitglieder eine kostspielige Operation bevorstehe, dass der Beschwerdeführer 2 seine Operationen in der Vergangenheit teil- weise selber habe zahlen und dafür einen Kredit aufnehmen müssen, es jedoch nie für nötig befunden habe, sich bei seinen Angehörigen oder
D-683/2023 Seite 5 staatlichen beziehungsweise nichtstaatlichen Strukturen um finanzielle Un- terstützung zu bemühen, dass auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls keine weiteren Gründe ersichtlich seien, die das Erfordernis eines weiteren Aufenthalts in der Schweiz zwingend erscheinen lassen würden, dass die Stellungnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung keine Infor- mationen enthalte, welche eine Änderung des Standpunkts des SEM recht- fertigen könnten, dass aus dem nachgereichten ambulanten Bericht des (…) vom 9. Januar 2023 ein guter Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin 3 hervorgehe und als Nächstes eine standardmässige Verlaufskontrolle folge, dass schliesslich in der Stellungnahme unerwähnt bleibe, was gegen die Durchführung der – in der Schweiz gleichermassen wie in Georgien indi- zierten – Chemotherapie im Heimatland der Beschwerdeführenden spre- che, dass die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 30. Januar 2023 niedergelegt hat, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Februar 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht darum ersuchten, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
6. Februar 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
D-683/2023 Seite 6 und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht auf die Asylge- suche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten sind, weil diese die Schweiz nicht um Schutz vor Verfolgung ersucht, sondern ausschliesslich medizinische Gründe geltend gemacht haben, dass deshalb die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG offensichtlich nicht erfüllt sind, was von den Beschwerdeführenden denn auch nicht bestritten wird, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
D-683/2023 Seite 7 (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass keine Hinweise auf eine drohende Verletzung des in Art. 5 AsylG ver- ankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement vorliegen, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende men- schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; Urteil des EGMR
D-683/2023 Seite 8 Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, §§ 180– 193 m.w.H.; BVGE 2017 VI/7 E. 6), dass aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen keine konkreten Hin- weise für das Vorliegen eines solchen Risikos bestehen und auch in der Beschwerde ausschliesslich geltend gemacht wird, der angeordnete Voll- zug der Wegweisung verstosse gegen Art. 83 Abs. 4 AIG, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer gemäss dieser Be- stimmung als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts- staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass eine Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden aus Georgien in der Regel als zumutbar gilt (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin- gewiesen hat, dass die an Krebs erkrankte Beschwerdeführerin 1 sich auch in Georgien (weiter-)behandeln lassen kann und in Bezug auf die gesund- heitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers 2 und der Be- schwerdeführerin 3 ebenfalls nicht von einer konkreten Gefährdung bei der Rückkehr nach Georgien auszugehen ist, dass auch die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden und ihr familiäres Beziehungsnetz vor Ort für die Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs sprechen, dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer knapp begründeten Be- schwerde im Wesentlichen darauf beschränken, erneut auf die dringende Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin 1 hinzuweisen und Zweifel an der Qualität des georgischen Gesundheitssystems zu äussern, dass diesbezüglich – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochte- nen Verfügung verwiesen werden kann, dass das SEM aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt zudem als hinreichend er- stellt erachten durfte, da es an konkreten Hinweisen fehlt, dass weitere Ab- klärungen etwas am Ausgang des Verfahrens ändern könnten,
D-683/2023 Seite 9 dass der vorliegende Sachverhalt im Übrigen nicht vergleichbar ist mit je- nem, der in dem von den Beschwerdeführenden zitierten Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts E-708/2022 vom 23. März 2022 zu beurteilen war (Niereninsuffizienz im Endstadium mit sehr intensivem Behandlungsbe- darf), dass demnach kein hinreichender Anlass besteht, die Sache zu ergänzen- den Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Regelvermutung umzustossen und sich der angeordnete Vollzug der Wegweisung als zu- mutbar erweist, dass die Beschwerdeführenden der Vollständigkeit halber auf die Möglich- keit hinzuweisen sind, beim SEM ein Gesuch um Gewährung medizini- scher Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. Au- gust 1999 [AsylV 2; SR 142.312]), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Geor- gien schliesslich möglich ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-683/2023 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Segessenmann Daniel Widmer
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