Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-683/2023 Urteil vom 13. Februar 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, ein georgisches Ehepaar (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführer 2) mit ihren zwei minderjährigen Töchtern C._______ und D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen 3 und 4) am 21. September 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden die zugewiesene Rechtsvertretung von (...) am 11. Oktober 2022 mit der Wahrung ihrer Interessen im Asylverfahren beauftragten, dass sie am 27. Oktober medizinische Berichte aus Georgien betreffend die Beschwerdeführenden 1-3 einreichten, dass gemäss der ärztlichen Bestätigung des Universitätsspitals E._______ vom 25. November 2022 bei der Beschwerdeführerin 1 wegen eines low grade (...)carcinoms (...) am 16. November 2022 eine Chemotherapie begonnen wurde, wobei vier Zyklen im Abstand von jeweils drei Wochen geplant seien, dass die Beschwerdeführerin 3 gemäss Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 6. Dezember 2022 wegen eines Schulter(...) beim (...) angemeldet wurde, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G._______ vom 7. November 2022 wegen Ladendiebstahls je zu einer Busse von Fr. 350.- verurteilt wurden, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich ihrer Anhörungen vom 19. Januar 2023 angaben, ausschliesslich aus medizinischen Gründen in die Schweiz gekommen zu sein, dass bei der Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2022 eine Krebserkrankung entdeckt worden sei und sie sich in der Folge die (...) habe entfernen lassen müssen, dass die in der Schweiz begonnene Chemotherapie nach dem zweiten Zyklus wegen schlechter Blutwerte habe unterbrochen werden müssen und sie deswegen am 24. Februar 2023 nochmals untersucht werden müsse, dass der Beschwerdeführer 2 in den Jahren 1999 und 2013 zwei Mal am Herz operiert worden sei und er Herzmedikamente sowie solche gegen (...) einnehmen müsse, dass die Beschwerdeführerin 3 im Alter von (...) Monaten ebenfalls wegen Herzproblemen habe operiert werden müssen und zudem ihre Schultern nicht gleich entwickelt seien, dass sie weiter angaben, ihre gesundheitlichen Beschwerden zwar grundsätzlich in Georgien behandeln lassen zu können, sie aber das Vertrauen in die georgischen Ärzte verloren hätten, weil diese viele Fehler machen würden, dass am 25. Januar 2023 eine ärztliche Bestätigung des (...) in Tiflis vom (...) 2007 betreffend den Beschwerdeführer 2 zu dessen Herzbeschwerden und -operationen eingereicht wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe der zugewiesenen Rechtsvertretung vom 27. Januar 2023 zum Entscheidentwurf des SEM vom 26. Januar 2023 Stellung nahmen und weitere ärztliche Unterlagen einreichten, dass sie dabei im Wesentlichen geltend machten, ihre gesundheitlichen Probleme seien noch nicht genügend abgeklärt und ein Abbruch der in der Schweiz begonnenen Chemotherapie wäre unverhältnismässig, dass im Fall einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt mangels Geld und ausreichend Zeit eine lebensgefährliche Verschlimmerung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 1 in Kauf genommen werde, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Januar 2023 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten ausschliesslich medizinische Gründe geltend gemacht, weshalb sie die Schweiz offensichtlich nicht um Schutz vor Verfolgung gemäss Art. 18 AsylG ersuchen würden, dass in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung festgehalten wurde, dass Georgien seit dem 1. Oktober 2019 als Staat bezeichnet worden sei, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei, dass die Unzumutbarkeit aufgrund einer medizinischen Notlage nur dann anzunehmen sei, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führe, dass aus den vorliegenden Medizinalakten nicht hervorgehe, dass sich die medizinische Situation bei einer Rückkehr nach Georgien derart verschlimmern würde, dass dies insbesondere auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers 2 und der Beschwerdeführerin 3 zutreffe, zumal der Beschwerdeführer 2 in Georgien Blutdruckhemmer erhalten habe und bei der Beschwerdeführerin postoperativ regelmässige Nachkontrollen durchgeführt worden seien und das Schulterproblem nicht als Gefahr für Leib und Leben interpretiert werden könne, dass die Beschwerdeführerin 1 die von ihren Ärzten in Georgien verordnete Chemotherapie aus freien Stücken nicht angetreten habe, da sie dem georgischen Gesundheitssystem und den georgischen Ärzten nicht vertrauen würde, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzig auf die Qualität einer zur Verfügung stehenden Behandlung beziehen würden, womit sie sich nicht auf Art. 83 Abs. 4 AIG berufen könnten, dass aufgrund der Aktenlage in antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet werden könne, da diese nicht geeignet wären, den Ausgang des Verfahrens zu ändern, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 in ihrem Heimatland über ein weitläufiges - grösstenteils erwerbstätiges - familiäres Umfeld sowie über eine hochstehende Ausbildung und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügen würden und ihnen zuzumuten sei, sich nach ihrer Rückkehr wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, dass in Bezug auf die finanziellen Bedenken festzuhalten sei, dass zurzeit offensichtlich für keines der Familienmitglieder eine kostspielige Operation bevorstehe, dass der Beschwerdeführer 2 seine Operationen in der Vergangenheit teilweise selber habe zahlen und dafür einen Kredit aufnehmen müssen, es jedoch nie für nötig befunden habe, sich bei seinen Angehörigen oder staatlichen beziehungsweise nichtstaatlichen Strukturen um finanzielle Unterstützung zu bemühen, dass auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls keine weiteren Gründe ersichtlich seien, die das Erfordernis eines weiteren Aufenthalts in der Schweiz zwingend erscheinen lassen würden, dass die Stellungnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung keine Informationen enthalte, welche eine Änderung des Standpunkts des SEM rechtfertigen könnten, dass aus dem nachgereichten ambulanten Bericht des (...) vom 9. Januar 2023 ein guter Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin 3 hervorgehe und als Nächstes eine standardmässige Verlaufskontrolle folge, dass schliesslich in der Stellungnahme unerwähnt bleibe, was gegen die Durchführung der - in der Schweiz gleichermassen wie in Georgien indizierten - Chemotherapie im Heimatland der Beschwerdeführenden spreche, dass die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 30. Januar 2023 niedergelegt hat, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Februar 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht darum ersuchten, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Februar 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten sind, weil diese die Schweiz nicht um Schutz vor Verfolgung ersucht, sondern ausschliesslich medizinische Gründe geltend gemacht haben, dass deshalb die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG offensichtlich nicht erfüllt sind, was von den Beschwerdeführenden denn auch nicht bestritten wird, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass keine Hinweise auf eine drohende Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement vorliegen, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; BVGE 2017 VI/7 E. 6), dass aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen eines solchen Risikos bestehen und auch in der Beschwerde ausschliesslich geltend gemacht wird, der angeordnete Vollzug der Wegweisung verstosse gegen Art. 83 Abs. 4 AIG, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer gemäss dieser Bestimmung als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass eine Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden aus Georgien in der Regel als zumutbar gilt (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die an Krebs erkrankte Beschwerdeführerin 1 sich auch in Georgien (weiter-)behandeln lassen kann und in Bezug auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers 2 und der Beschwerdeführerin 3 ebenfalls nicht von einer konkreten Gefährdung bei der Rückkehr nach Georgien auszugehen ist, dass auch die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden und ihr familiäres Beziehungsnetz vor Ort für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer knapp begründeten Beschwerde im Wesentlichen darauf beschränken, erneut auf die dringende Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin 1 hinzuweisen und Zweifel an der Qualität des georgischen Gesundheitssystems zu äussern, dass diesbezüglich - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das SEM aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt zudem als hinreichend erstellt erachten durfte, da es an konkreten Hinweisen fehlt, dass weitere Abklärungen etwas am Ausgang des Verfahrens ändern könnten, dass der vorliegende Sachverhalt im Übrigen nicht vergleichbar ist mit jenem, der in dem von den Beschwerdeführenden zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-708/2022 vom 23. März 2022 zu beurteilen war (Niereninsuffizienz im Endstadium mit sehr intensivem Behandlungsbedarf), dass demnach kein hinreichender Anlass besteht, die Sache zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Regelvermutung umzustossen und sich der angeordnete Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist, dass die Beschwerdeführenden der Vollständigkeit halber auf die Möglichkeit hinzuweisen sind, beim SEM ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Georgien schliesslich möglich ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: