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D-6838/2008

D-6838/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-03-04 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus G._______ - stellte bei der schweizerischen Vertretung in Ankara ein Asylgesuch und ersuchte für sich und ihre vier minderjährigen Kinder um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Im Rahmen der am 26. Juni 2008 in der Botschaft durchgeführten Anhörung gab sie zur Begründung ihres Gesuches im Wesentlichen an, sie sei im Jahre 1990 von einem damaligen Freund ihres Bruders entführt worden und habe diesen heiraten müssen. Von Beginn weg sei sie von ihrem Ehemann misshandelt worden, so dass sie sich nach Jahren entschlossen habe, sich von ihm scheiden zu lassen. Mit der Unterstützung des örtlichen Frauenvereins sowie der Frauenrechtsanwältin H._______ I._______ habe sie im Januar 2007 die Scheidungsklage eingereicht, worauf das Familiengericht G._______ die Ehe mit Urteil vom 25. Juni 2007 geschieden und ihr das Sorgerecht über ihre Kinder zugesprochen habe. Ihr Ex-Ehemann, der in schmutzige Geschäfte verwickelt und oft unterwegs gewesen sei, habe von ihrer Scheidungsklage nichts mitbekommen und sei auch an der Gerichtsverhandlung nicht anwesend gewesen. Sie selber sei nach der Scheidung von der Staatsanwaltschaft nach K._______ gebracht worden, so dass sie die erste Reaktion ihres Ex-Ehemannes auf die Kenntnisnahme von der Scheidung nicht selber miterlebt habe; er habe jedoch seinen Ärger an ihrer Familie ausgelassen und habe eine Gruppe eigener Familienangehöriger zu seinen Eltern gesandt, um die Herausgabe der Kinder zu verlangen und ihr mit dem Tod zu drohen. Nachdem sie sich in K._______ zunächst während dreier Tage in einem Frauenhaus und anschliessend während rund drei Monaten bei Verwandten aufgehalten habe, sei sie von ihren Eltern zur Rückkehr nach G._______ bewegt worden, welche den Versprechungen ihres Ex-Ehemannes, sich bessern zu wollen und alles zu bereuen, geglaubt hätten. Zurück in G._______ habe sie erfahren, dass ihr Ex-Ehemann einen Monat in einer psychiatrischen Klinik verbracht gehabt habe. Er habe sie dazu nötigen wollen, eine von ihm verfasste Erklärung zu unterzeichnen, mit welcher sie die Übertragung des Sorgerechts über ihre Kinder auf ihn beantragt hätte; nachdem sie die Unterschrift verweigert habe, habe er sie am 17. Dezember 2007 auf offener Strasse angeschossen und am rechten Oberschenkel verletzt, so dass sie einige Zeit - unter Polizeischutz - im Spital habe verbringen und operiert werden müssen. Sie habe ihren Ex-Ehemann in der Folge angezeigt, worauf er festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt worden sei; das gegen ihn eröffnete Strafverfahren dauere noch an. Sie fürchte nun einen weiteren Übergriff seitens seiner Familie, welche traditionellen Vorstellungen verhaftet sei, so dass Vermittlungsversuche durch neutrale und angesehene Personen fruchtlos geblieben seien. Sie werde zwar von ihrer eigenen Familie und dem Frauenverein in G._______ moralisch unterstützt und habe im vergangenen Jahr einmal vom Sozialamt und zweimal von der Stiftung für arme Menschen finanzielle Hilfe erhalten, aber es fehle ihr dennoch an sozialer Sicherheit. Im UNHCR-Flüchtlingslager von G._______, wo sie seit einigen Monaten mit ihren Kindern untergebracht sei, könne sie nur vorübergehend bleiben. Die von der Botschaft ebenfalls am 26. Juni 2008 befragte Tochter C._______ gab an, sie sei früher von ihrem Vater regelmässig geschlagen worden, wenn sie sich zwischen ihn und ihre Mutter gestellt habe, um letztere vor seinen Übergriffen zu schützen. Nachdem er wegen der Schussabgabe auf ihre Mutter festgenommen worden sei, habe sie bei der Polizei gegen ihn ausgesagt, worauf er gedroht habe, neben ihrer Mutter auch sie umzubringen. Sie lebe nun in ständiger Angst und habe im Mai und Juni 2008 das Gymnasium nicht mehr besuchen können, weil sie keine "Spuren" hinterlassen dürften. Zur Stützung ihrer Ausführungen reichte die Beschwerdeführerin diverse Beweismittel (in Kopie) zu den Akten, darunter eine ausführliche schriftliche Darlegung ihrer Gesuchsgründe, ein Scheidungsurteil des Familiengerichts G._______ aus dem Jahre 2007, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft G._______ vom 6. März 2007 betreffend ihren Ex-Ehemann, Polizeiprotokolle im Zusammenhang mit der Schussabgabe auf die Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2007, einen Haftbefehl vom 28. April 2008 sowie ein Haftbelassungsurteil betreffend den Ex-Ehemann und einen Bericht der Universitätsklinik G._______ vom 28. Dezember 2007. B. Die schweizerische Vertretung in Ankara übermittelte die Akten in der Folge am 27. Juni 2008 zusammen mit ihrem Bericht im Sinne von Art. 20 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zuständigkeitshalber an das BFM. C. Mit Verfügung vom 11. September 2008 - eröffnet am 29. September 2008 - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die erfolgten Übergriffe und Drohungen seitens des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin seien asylrechtlich nicht relevant, da die türkischen Behörden gegenüber solchen Verfolgungen seitens Dritter sowohl schutzwillig als auch -fähig seien; in ihrem Fall hätten die Behörden denn auch alle zur Verfügung stehenden Massnahmen ergriffen, um die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vor den Übergriffen zu schützen. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Am 11. September 2008 übermittelte die schweizerische Vertretung in Ankara dem BFM ein am 8. September 2008 bei ihr eingegangenes Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1. September 2008 mit deutscher Übersetzung. Die Beschwerdeführerin führte darin im Wesentlichen aus, sie halte sich derzeit mit ihren Kindern in J._______ auf, weil ihr Ex-Ehemann und dessen Familie ihr Leben bedrohten. Durch Vermittlung des Sozialamtes habe sie mit ihren beiden Töchtern Unterschlupf in einem Frauenhaus gefunden, währenddem ihre beiden Söhne in einem Erziehungsheim untergebracht worden seien, da sie das zwölfte Alterjahr vollendet hätten; nachdem ihr älterer Sohn ausgerissen sei und sich zu seiner Grossmutter väterlicherseits nach G._______ begeben habe, habe sie ihren jüngeren Sohn zu sich genommen. Sie habe erfahren, dass ihr Ex-Ehemann in der Zwischenzeit aus dem Gefängnis entlassen worden sei; er habe seither wieder angefangen, ihr mit dem Tod zu drohen. E. Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 17. Oktober 2008 reichte [...] eine Vertretungsvollmacht ein und ersuchte um Akteneinsicht, die [...] mit Zwischenverfügung des BFM vom 21. Oktober 2008 gewährt wurde. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. Oktober 2008 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 11. September 2008 Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe reichte die Beschwerdeführerin zudem ein Schreiben von [...] vom 18. Oktober 2008 sowie die Kopie eines Schreiben des Frauenvereins G._______ vom 20. Oktober 2008, beide mit deutscher Übersetzung, und einen Internetauszug aus einem Artikel der Zeitung "Milliyet" betreffend die Ermordung von Özlem Arslan durch deren Ehemann zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2008 teilte der zuständige Instruktionsrichter der Rechtsvertreterin unter anderem mit, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden werde. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. November 2008 reichte die Beschwerdeführerin das Original des Schreibens des Frauenvereins G._______ vom 20. Oktober 2008 ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2008 - welche der Beschwerdeführerin zu Kenntnisnahme zugestellt worden ist - hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeeingabe vom 29. Oktober 2008 ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. September 2008 hat sich mit der Verfügung des BFM vom 11. September 2008 gekreuzt (vgl. Sachverhalt Bst. D.); sie ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in die Beurteilung einzubeziehen.

E. 2 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG); zur Abklärung des Sachverhalts führt die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. zur Auslegung und Tragweite dieser Bestimmung BVGE 2007/30). Im vorliegenden Fall wurde diesen gesetzlichen Bestimmungen durch die Befragung der Beschwerdeführerin und ihrer ältesten Tochter vom 26. Juni 2008 sowie den ergänzenden Bericht der schweizerischen Vertretung vom 27. Juni 2008 Genüge getan.

E. 3 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin gültige Praxis gemäss EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.

E. 4.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass es sich bei den erfolgten Übergriffen und Drohungen seitens des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin um private Verfolgungsakte handle, welche nur dann einreiserelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Im Falle der Beschwerdeführerin hätten die türkischen Behörden indessen offenbar alle zur Verfügung stehenden Massnahmen ergriffen, um die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vor den Übergriffen ihres Ex-Ehemannes/Vaters zu schützen. So seien sie von den zuständigen heimatlichen Behörden in verschiedenen Frauenhäusern und in einem UNHCR-Flüchtlingscamp untergebracht worden. Ferner sei der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin festgenommen und ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden; dieser habe im Übrigen nur deshalb in G._______ auf sie schiessen können, weil sie auf den Schutz der türkischen Behörden in einem Frauenhaus verzichtet habe, um sich für einen Versöhnungsversuch in ihren Heimatort zurück zu begeben. Nach dem Angriff habe sie die nötige medizinische Versorgung erhalten und zudem sei sie von lokalen Frauenorganisationen unterstützt worden. Interventionen von Vertreterinnen des für Frauenangelegenheiten zuständigen türkischen Ministeriums bei der schweizerischen Vertretung in Ankara für eine beförderliche Behandlung des Einreisegesuches der Beschwerdeführerin zeigten schliesslich, dass deren Probleme den türkischen Behörden bekannt und wichtig seien. Damit hätten die türkischen Behörden alles Nötige und Mögliche unternommen, um den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin für seine Taten zu bestrafen und die Beschwerdeführerin und deren Kinder vor seinen Drohungen und weiteren Übergriffen zu schützen. Ein umfassender und absoluter Schutz zu jeder Zeit und an jedem Ort durch die staatlichen Behörden sei in solchen Fällen naturgemäss nicht möglich und werde denn auch von der asylrechtlichen Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28) nicht verlangt. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von ihrer eigenen Familie nicht verstossen worden sei und sich in K._______ bei Verwandten habe aufhalten können. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, mithin nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, weshalb ihr Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen seien (vgl. BFM-Verfügung vom 11. September 2008, Ziff. II, S. 3 f.).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihren Eingaben vom 1. September 2008 und vom 29. Oktober 2008 im Wesentlichen ihre im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben und bringt vor, im Falle von drohenden Ehrenmorden könnten die türkischen Behörden keinen ausreichenden Schutz bieten, wie der Fall von Özlem Arslan zeige. Der Frauenverein G._______ führe ferner in seinem Schreiben vom 28. Oktober 2008 aus, dass die Anzahl der staatlichen Frauenhäuser ungenügend sei und diese Refugien zudem nur für eine Schutzgewährung von drei bis sechs Monaten vorgesehen seien; einige dieser Häuser nähmen sodann keine von Ehrenmord bedrohte Frauen auf, da Täterfamilien auch die Verantwortlichen der Institutionen bedrohten. Im Gegensatz zu der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung könne ihr schliesslich auch die eigene Familie nicht wirksam helfen, wie sich aus dem Schreiben von [...] ergebe.

E. 4.3.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt in ausreichender Weise abgeklärt hat, um einen Entscheid über die Frage einer Gefährdung der Beschwerdeführerin fällen zu können. Angesichts der detaillierten schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin und den von ihr zu den Akten gereichten Beweismitteln besteht für das Bundesverwaltungsgericht sodann - in Übereinstimmung mit dem BFM - kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu zweifeln.

E. 4.3.2 Soweit die Frage der Beziehungsnähe zur Schweiz betreffend, ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 11. September 2008 nicht zu dieser Frage äussert. Auch wenn angesichts der nachfolgenden Erwägungen die Frage letztlich offen bleiben kann, ist diesbezüglich immerhin zu bemerken, dass in der Schweiz eine Schwester der Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling lebt. Auch wenn es sich dabei nicht um ein Mitglied der Kernfamilie der Beschwerdeführerin handelt, ist damit grundsätzlich vom Bestehen einer massgeblichen Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz auszugehen, ist doch in dieser Hinsicht nach ständiger Rechtsprechung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG zu verlangen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.).

E. 4.3.3 In Bezug auf die der Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Ehemann in der Vergangenheit zugefügten Nachteile sowie die gegenwärtigen Drohungen und Einschüchterungen ist sodann festzuhalten, dass diese Handlungen in ihrer ihrer Gezieltheit und Intensität durchaus geeignet sind, um bei der Beschwerdeführerin objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hervorzurufen (vgl. zu den Anforderungen an die begründete Furcht EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, m.w.H.). Es bleibt demnach zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin, wie von der Vorinstanz vertreten, mit Aussicht auf den Erhalt von Schutz vor dieser Verfolgung an die Behörden und Institutionen ihres Heimatstaates wenden kann oder ob sie auf internationalen Schutz - der lediglich subsidiär zur Anwendung kommt - angewiesen ist (vgl. BVGE 2008/1 E. 5 S. 154 f.).

E. 4.3.4 Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Türkei in den vergangenen Jahren kontinuierlich Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen im Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit sozio-kulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen hat. So trat im Jahre 1998 das Familienschutzgesetz Nr. 4320 in Kraft, welches im Jahre 2007 ergänzt wurde und auf Gewaltprävention, Opferschutz sowie Bestrafung von Übergriffen abzielt. Zu diesem Zweck wurden 166 Familiengerichte eingerichtet, von denen derzeit 157 operationell sind; der Zugang zu diesen Gerichten ist für die klagende Partei kostenlos, wie im Übrigen auch die Vollstreckung eines allfälligen Urteils. Mit einer entsprechenden Revision des türkischen Strafgesetzbuches wurden im Jahre 2004 zudem die Strafrahmen von Straftaten gegen Frauen erhöht und gleichzeitig die früher bestehenden Strafmilderungsgründe in Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben; gemäss Art. 82 des Strafgesetzbuches gilt Ehrenmord nunmehr als qualifiziertes Tötungsdelikt, welches mit lebenslänglicher Gefängnisstrafe zu ahnden ist. Das Gemeindegesetz Nr. 5393 verpflichtet sodann jede Gemeinde mit über 50'000 Einwohnern zum Aufbau von Schutzeinrichtungen für Frauen und Kinder (vgl. dazu UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Turkey, 29. August 2008, S. 141-164, mit Hinweisen auf weitere Quellen). In Nachachtung dieser neuen gesetzlichen Bestimmungen kam es seither einerseits verschiedentlich zu Verurteilungen von Männern, welche sich eines Ehrverbrechens schuldig gemacht hatten; so wurden beispielsweise im Jahre 2007 durch Gerichte in Istanbul und Diyarbakir lebenslange Freiheitsstrafen wegen Ehrenmorden verhängt (vgl. U.S. Department of State, Turkey, Country Report on Human Rights Practices 2007, 11. März 2008, <http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100589.htm> abgerufen am 4.2.2009). Andererseits wurden etliche Frauenhäuser eingerichtet - so betreibt das SHCEK (Sosyal Hizmetler ve Cocuk Esirgeme Kurumu = Generaldirektorat für Soziale Dienste und Kinderschutz) derzeit 23 solche Unterkünfte und hat die Errichtung von weiteren zehn Häusern in Aussicht gestellt - und im Oktober 2007 zusätzlich eine von der EU finanziell unterstützte Telefon-Hotline installiert, welche Anrufe von bedrohten Frauen entgegen nimmt und die Opfer innerfamiliärer Gewalt an die zuständige Polizeistelle verweist sowie Anwälte und psychologische Fachpersonen vermittelt (vgl. UK Border Agency, a.a.O., S. 150, Rz. 22.47 und S. 160, Rz. 22.86). Daneben sind auch verschiedene spezifische Nichtregierungsorganisationen um eine Verbesserung der Stellung der Frau sowie um Unterstützung und Gewährung von Schutz an Opfer innerfamiliärer Gewalt bemüht (vgl. UK Border Agency, a.a.O., S. 162, Rz. 22.93, und S. 163 f., Rz. 22.99); sie arbeiten nach eigenen Angaben gut mit den staatlichen Stellen und den Polizeibehörden zusammen (vgl. U.S. Department of State, a.a.O., Kapitel "women"; vgl. auch Necla Kelek, Bittersüsse Heimat, Köln 2008, S. 123, wonach die in Diyarbakir domizilierte Frauenrechtsorganisation Ka-Mer mit Hilfe der Polizei und der Staatsanwaltschaft besonders gefährdete Frauen, in deren Fällen keine Vermittlung mit den sie verfolgenden Verwandten möglich ist, unter einer neuen Identität an einem anderen Ort in der Türkei ansiedelt). Schliesslich unterhält auch die Zeitung "Hurriyet" - in Kooperation mit staatlichen Stellen und teilweise finanziert von der EU - eine rund um die Uhr zugängliche, von sieben Psychologen und zwei Anwälten besetzte Telefon-Hotline (vgl. UK Border Agency, a.a.O., S. 151, Rz. 22.49).

E. 4.3.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass bei den türkischen Behörden in den vergangenen Jahren ein Umdenken in Bezug auf frauenspezifische Schutzanliegen begonnen hat und erste entsprechende Einrichtungen implementiert wurden; daneben bieten auch verschiedene nichtstaatliche Stellen betroffenen Frauen Unterstützung. Auch wenn die Umsetzung der staatlichen Programme nur langsam vorankommt und das Phänomen innerfamiliärer Gewalt bis hin zu Ehrenmorden nach wie vor virulent ist (vgl. dazu Amnesty International, Jahresreport 2008, <http://thereport.amnesty.org/eng/regions/europe-and-central-asia/turkey>abgerufen am 3.2.2009; UK Border Agency, a.a.O., S. 142, Rz. 22.07 und S. 149, Rz. 22.40), ist demnach davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht in einer ausweglosen Situation befindet, mithin auf unter dem Sicherheitsaspekt valable innerstaatliche Angebote zurückgreifen kann. Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel im Zusammenhang mit ihren eigenen Erlebnissen und mit der Ermordung von Özlem Arslan beziehungsweise von Güldünya Töre nichts; wie das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist eine absolute staatliche Schutzfähigkeit von vornherein ausgeschlossen, weshalb massgeblich alleine die Frage sein kann, ob ein hoher Grad an künftiger Sicherheit für ein potentielles Opfer nach pflichtgemässem Ermessen angenommen werden kann. Diese Frage ist im vorliegenden Fall angesichts der bislang von den zuständigen Behörden, in Zusammenarbeit mit auf Frauenfragen spezialisierten Nichtregierungsorganisationen unternommenen Schritte zu bejahen. Die Beschwerdeführerin erhielt auf ihr Begehren hin jeweils von den Amtsstellen, Polizeiorganen, Gerichten und Frauenrechtsorganisationen adäquate Unterstützung, welche sie vor weiteren Übergriffen bewahrte; zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die in oben stehender E. 4.1 zitierten Erwägungen des BFM in der Verfügung vom 11. September 2008 verwiesen werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen demnach - wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat - den Anforderungen an eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Aufgrund der Akten sowie der vorliegenden Berichte ist sodann zwar offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern als von ihrem Ex-Ehemann und dessen Familie bedrohte Frau mit einschneidenden Einschränkungen in ihrer Lebensführung konfrontiert ist, kann sie sich doch namentlich nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Diese schwierigen und für die Beschwerdeführerin zweifellos belastenden Lebensbedingungen sind indessen für die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht ausschlaggebend, sondern wären lediglich im Rahmen der Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5d S. 7 ff.); diese Prüfung entfällt jedoch im Rahmen eines Auslandverfahrens, da sich die Frage der Anordnung der Wegweisung beziehungsweise deren Vollzuges von vornherein nicht stellt.

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen steht, innerhalb ihres Heimatstaates um Schutz vor den Behelligungen durch ihren Ex-Ehemann und dessen Familie nachzusuchen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin und ihren Kindern zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 6 Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Bei dieser Sachlage wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Bestätigungsschreiben des Frauenvereins G._______ vom 28.10.2008 im Original) die schweizerische Vertretung in Ankara (in Kopie) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6838/2008 {T 0/2} Urteil vom 4. März 2009 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. Parteien A._______ B._______ und deren Kinder C._______, D._______, E._______ und F._______, Türkei, vertreten durch Yasemin Cakir, rue de Carouge 87, 1205 Genève, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 11. September 2008 / N _______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus G._______ - stellte bei der schweizerischen Vertretung in Ankara ein Asylgesuch und ersuchte für sich und ihre vier minderjährigen Kinder um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Im Rahmen der am 26. Juni 2008 in der Botschaft durchgeführten Anhörung gab sie zur Begründung ihres Gesuches im Wesentlichen an, sie sei im Jahre 1990 von einem damaligen Freund ihres Bruders entführt worden und habe diesen heiraten müssen. Von Beginn weg sei sie von ihrem Ehemann misshandelt worden, so dass sie sich nach Jahren entschlossen habe, sich von ihm scheiden zu lassen. Mit der Unterstützung des örtlichen Frauenvereins sowie der Frauenrechtsanwältin H._______ I._______ habe sie im Januar 2007 die Scheidungsklage eingereicht, worauf das Familiengericht G._______ die Ehe mit Urteil vom 25. Juni 2007 geschieden und ihr das Sorgerecht über ihre Kinder zugesprochen habe. Ihr Ex-Ehemann, der in schmutzige Geschäfte verwickelt und oft unterwegs gewesen sei, habe von ihrer Scheidungsklage nichts mitbekommen und sei auch an der Gerichtsverhandlung nicht anwesend gewesen. Sie selber sei nach der Scheidung von der Staatsanwaltschaft nach K._______ gebracht worden, so dass sie die erste Reaktion ihres Ex-Ehemannes auf die Kenntnisnahme von der Scheidung nicht selber miterlebt habe; er habe jedoch seinen Ärger an ihrer Familie ausgelassen und habe eine Gruppe eigener Familienangehöriger zu seinen Eltern gesandt, um die Herausgabe der Kinder zu verlangen und ihr mit dem Tod zu drohen. Nachdem sie sich in K._______ zunächst während dreier Tage in einem Frauenhaus und anschliessend während rund drei Monaten bei Verwandten aufgehalten habe, sei sie von ihren Eltern zur Rückkehr nach G._______ bewegt worden, welche den Versprechungen ihres Ex-Ehemannes, sich bessern zu wollen und alles zu bereuen, geglaubt hätten. Zurück in G._______ habe sie erfahren, dass ihr Ex-Ehemann einen Monat in einer psychiatrischen Klinik verbracht gehabt habe. Er habe sie dazu nötigen wollen, eine von ihm verfasste Erklärung zu unterzeichnen, mit welcher sie die Übertragung des Sorgerechts über ihre Kinder auf ihn beantragt hätte; nachdem sie die Unterschrift verweigert habe, habe er sie am 17. Dezember 2007 auf offener Strasse angeschossen und am rechten Oberschenkel verletzt, so dass sie einige Zeit - unter Polizeischutz - im Spital habe verbringen und operiert werden müssen. Sie habe ihren Ex-Ehemann in der Folge angezeigt, worauf er festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt worden sei; das gegen ihn eröffnete Strafverfahren dauere noch an. Sie fürchte nun einen weiteren Übergriff seitens seiner Familie, welche traditionellen Vorstellungen verhaftet sei, so dass Vermittlungsversuche durch neutrale und angesehene Personen fruchtlos geblieben seien. Sie werde zwar von ihrer eigenen Familie und dem Frauenverein in G._______ moralisch unterstützt und habe im vergangenen Jahr einmal vom Sozialamt und zweimal von der Stiftung für arme Menschen finanzielle Hilfe erhalten, aber es fehle ihr dennoch an sozialer Sicherheit. Im UNHCR-Flüchtlingslager von G._______, wo sie seit einigen Monaten mit ihren Kindern untergebracht sei, könne sie nur vorübergehend bleiben. Die von der Botschaft ebenfalls am 26. Juni 2008 befragte Tochter C._______ gab an, sie sei früher von ihrem Vater regelmässig geschlagen worden, wenn sie sich zwischen ihn und ihre Mutter gestellt habe, um letztere vor seinen Übergriffen zu schützen. Nachdem er wegen der Schussabgabe auf ihre Mutter festgenommen worden sei, habe sie bei der Polizei gegen ihn ausgesagt, worauf er gedroht habe, neben ihrer Mutter auch sie umzubringen. Sie lebe nun in ständiger Angst und habe im Mai und Juni 2008 das Gymnasium nicht mehr besuchen können, weil sie keine "Spuren" hinterlassen dürften. Zur Stützung ihrer Ausführungen reichte die Beschwerdeführerin diverse Beweismittel (in Kopie) zu den Akten, darunter eine ausführliche schriftliche Darlegung ihrer Gesuchsgründe, ein Scheidungsurteil des Familiengerichts G._______ aus dem Jahre 2007, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft G._______ vom 6. März 2007 betreffend ihren Ex-Ehemann, Polizeiprotokolle im Zusammenhang mit der Schussabgabe auf die Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2007, einen Haftbefehl vom 28. April 2008 sowie ein Haftbelassungsurteil betreffend den Ex-Ehemann und einen Bericht der Universitätsklinik G._______ vom 28. Dezember 2007. B. Die schweizerische Vertretung in Ankara übermittelte die Akten in der Folge am 27. Juni 2008 zusammen mit ihrem Bericht im Sinne von Art. 20 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zuständigkeitshalber an das BFM. C. Mit Verfügung vom 11. September 2008 - eröffnet am 29. September 2008 - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die erfolgten Übergriffe und Drohungen seitens des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin seien asylrechtlich nicht relevant, da die türkischen Behörden gegenüber solchen Verfolgungen seitens Dritter sowohl schutzwillig als auch -fähig seien; in ihrem Fall hätten die Behörden denn auch alle zur Verfügung stehenden Massnahmen ergriffen, um die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vor den Übergriffen zu schützen. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Am 11. September 2008 übermittelte die schweizerische Vertretung in Ankara dem BFM ein am 8. September 2008 bei ihr eingegangenes Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1. September 2008 mit deutscher Übersetzung. Die Beschwerdeführerin führte darin im Wesentlichen aus, sie halte sich derzeit mit ihren Kindern in J._______ auf, weil ihr Ex-Ehemann und dessen Familie ihr Leben bedrohten. Durch Vermittlung des Sozialamtes habe sie mit ihren beiden Töchtern Unterschlupf in einem Frauenhaus gefunden, währenddem ihre beiden Söhne in einem Erziehungsheim untergebracht worden seien, da sie das zwölfte Alterjahr vollendet hätten; nachdem ihr älterer Sohn ausgerissen sei und sich zu seiner Grossmutter väterlicherseits nach G._______ begeben habe, habe sie ihren jüngeren Sohn zu sich genommen. Sie habe erfahren, dass ihr Ex-Ehemann in der Zwischenzeit aus dem Gefängnis entlassen worden sei; er habe seither wieder angefangen, ihr mit dem Tod zu drohen. E. Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 17. Oktober 2008 reichte [...] eine Vertretungsvollmacht ein und ersuchte um Akteneinsicht, die [...] mit Zwischenverfügung des BFM vom 21. Oktober 2008 gewährt wurde. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. Oktober 2008 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 11. September 2008 Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe reichte die Beschwerdeführerin zudem ein Schreiben von [...] vom 18. Oktober 2008 sowie die Kopie eines Schreiben des Frauenvereins G._______ vom 20. Oktober 2008, beide mit deutscher Übersetzung, und einen Internetauszug aus einem Artikel der Zeitung "Milliyet" betreffend die Ermordung von Özlem Arslan durch deren Ehemann zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2008 teilte der zuständige Instruktionsrichter der Rechtsvertreterin unter anderem mit, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden werde. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. November 2008 reichte die Beschwerdeführerin das Original des Schreibens des Frauenvereins G._______ vom 20. Oktober 2008 ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2008 - welche der Beschwerdeführerin zu Kenntnisnahme zugestellt worden ist - hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeeingabe vom 29. Oktober 2008 ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. September 2008 hat sich mit der Verfügung des BFM vom 11. September 2008 gekreuzt (vgl. Sachverhalt Bst. D.); sie ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in die Beurteilung einzubeziehen. 2. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG); zur Abklärung des Sachverhalts führt die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. zur Auslegung und Tragweite dieser Bestimmung BVGE 2007/30). Im vorliegenden Fall wurde diesen gesetzlichen Bestimmungen durch die Befragung der Beschwerdeführerin und ihrer ältesten Tochter vom 26. Juni 2008 sowie den ergänzenden Bericht der schweizerischen Vertretung vom 27. Juni 2008 Genüge getan. 3. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin gültige Praxis gemäss EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4. 4.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass es sich bei den erfolgten Übergriffen und Drohungen seitens des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin um private Verfolgungsakte handle, welche nur dann einreiserelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Im Falle der Beschwerdeführerin hätten die türkischen Behörden indessen offenbar alle zur Verfügung stehenden Massnahmen ergriffen, um die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vor den Übergriffen ihres Ex-Ehemannes/Vaters zu schützen. So seien sie von den zuständigen heimatlichen Behörden in verschiedenen Frauenhäusern und in einem UNHCR-Flüchtlingscamp untergebracht worden. Ferner sei der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin festgenommen und ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden; dieser habe im Übrigen nur deshalb in G._______ auf sie schiessen können, weil sie auf den Schutz der türkischen Behörden in einem Frauenhaus verzichtet habe, um sich für einen Versöhnungsversuch in ihren Heimatort zurück zu begeben. Nach dem Angriff habe sie die nötige medizinische Versorgung erhalten und zudem sei sie von lokalen Frauenorganisationen unterstützt worden. Interventionen von Vertreterinnen des für Frauenangelegenheiten zuständigen türkischen Ministeriums bei der schweizerischen Vertretung in Ankara für eine beförderliche Behandlung des Einreisegesuches der Beschwerdeführerin zeigten schliesslich, dass deren Probleme den türkischen Behörden bekannt und wichtig seien. Damit hätten die türkischen Behörden alles Nötige und Mögliche unternommen, um den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin für seine Taten zu bestrafen und die Beschwerdeführerin und deren Kinder vor seinen Drohungen und weiteren Übergriffen zu schützen. Ein umfassender und absoluter Schutz zu jeder Zeit und an jedem Ort durch die staatlichen Behörden sei in solchen Fällen naturgemäss nicht möglich und werde denn auch von der asylrechtlichen Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28) nicht verlangt. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von ihrer eigenen Familie nicht verstossen worden sei und sich in K._______ bei Verwandten habe aufhalten können. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, mithin nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, weshalb ihr Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen seien (vgl. BFM-Verfügung vom 11. September 2008, Ziff. II, S. 3 f.). 4.2 Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihren Eingaben vom 1. September 2008 und vom 29. Oktober 2008 im Wesentlichen ihre im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben und bringt vor, im Falle von drohenden Ehrenmorden könnten die türkischen Behörden keinen ausreichenden Schutz bieten, wie der Fall von Özlem Arslan zeige. Der Frauenverein G._______ führe ferner in seinem Schreiben vom 28. Oktober 2008 aus, dass die Anzahl der staatlichen Frauenhäuser ungenügend sei und diese Refugien zudem nur für eine Schutzgewährung von drei bis sechs Monaten vorgesehen seien; einige dieser Häuser nähmen sodann keine von Ehrenmord bedrohte Frauen auf, da Täterfamilien auch die Verantwortlichen der Institutionen bedrohten. Im Gegensatz zu der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung könne ihr schliesslich auch die eigene Familie nicht wirksam helfen, wie sich aus dem Schreiben von [...] ergebe. 4.3 4.3.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt in ausreichender Weise abgeklärt hat, um einen Entscheid über die Frage einer Gefährdung der Beschwerdeführerin fällen zu können. Angesichts der detaillierten schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin und den von ihr zu den Akten gereichten Beweismitteln besteht für das Bundesverwaltungsgericht sodann - in Übereinstimmung mit dem BFM - kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu zweifeln. 4.3.2 Soweit die Frage der Beziehungsnähe zur Schweiz betreffend, ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 11. September 2008 nicht zu dieser Frage äussert. Auch wenn angesichts der nachfolgenden Erwägungen die Frage letztlich offen bleiben kann, ist diesbezüglich immerhin zu bemerken, dass in der Schweiz eine Schwester der Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling lebt. Auch wenn es sich dabei nicht um ein Mitglied der Kernfamilie der Beschwerdeführerin handelt, ist damit grundsätzlich vom Bestehen einer massgeblichen Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz auszugehen, ist doch in dieser Hinsicht nach ständiger Rechtsprechung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG zu verlangen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.). 4.3.3 In Bezug auf die der Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Ehemann in der Vergangenheit zugefügten Nachteile sowie die gegenwärtigen Drohungen und Einschüchterungen ist sodann festzuhalten, dass diese Handlungen in ihrer ihrer Gezieltheit und Intensität durchaus geeignet sind, um bei der Beschwerdeführerin objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hervorzurufen (vgl. zu den Anforderungen an die begründete Furcht EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, m.w.H.). Es bleibt demnach zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin, wie von der Vorinstanz vertreten, mit Aussicht auf den Erhalt von Schutz vor dieser Verfolgung an die Behörden und Institutionen ihres Heimatstaates wenden kann oder ob sie auf internationalen Schutz - der lediglich subsidiär zur Anwendung kommt - angewiesen ist (vgl. BVGE 2008/1 E. 5 S. 154 f.). 4.3.4 Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Türkei in den vergangenen Jahren kontinuierlich Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen im Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit sozio-kulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen hat. So trat im Jahre 1998 das Familienschutzgesetz Nr. 4320 in Kraft, welches im Jahre 2007 ergänzt wurde und auf Gewaltprävention, Opferschutz sowie Bestrafung von Übergriffen abzielt. Zu diesem Zweck wurden 166 Familiengerichte eingerichtet, von denen derzeit 157 operationell sind; der Zugang zu diesen Gerichten ist für die klagende Partei kostenlos, wie im Übrigen auch die Vollstreckung eines allfälligen Urteils. Mit einer entsprechenden Revision des türkischen Strafgesetzbuches wurden im Jahre 2004 zudem die Strafrahmen von Straftaten gegen Frauen erhöht und gleichzeitig die früher bestehenden Strafmilderungsgründe in Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben; gemäss Art. 82 des Strafgesetzbuches gilt Ehrenmord nunmehr als qualifiziertes Tötungsdelikt, welches mit lebenslänglicher Gefängnisstrafe zu ahnden ist. Das Gemeindegesetz Nr. 5393 verpflichtet sodann jede Gemeinde mit über 50'000 Einwohnern zum Aufbau von Schutzeinrichtungen für Frauen und Kinder (vgl. dazu UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Turkey, 29. August 2008, S. 141-164, mit Hinweisen auf weitere Quellen). In Nachachtung dieser neuen gesetzlichen Bestimmungen kam es seither einerseits verschiedentlich zu Verurteilungen von Männern, welche sich eines Ehrverbrechens schuldig gemacht hatten; so wurden beispielsweise im Jahre 2007 durch Gerichte in Istanbul und Diyarbakir lebenslange Freiheitsstrafen wegen Ehrenmorden verhängt (vgl. U.S. Department of State, Turkey, Country Report on Human Rights Practices 2007, 11. März 2008, abgerufen am 4.2.2009). Andererseits wurden etliche Frauenhäuser eingerichtet - so betreibt das SHCEK (Sosyal Hizmetler ve Cocuk Esirgeme Kurumu = Generaldirektorat für Soziale Dienste und Kinderschutz) derzeit 23 solche Unterkünfte und hat die Errichtung von weiteren zehn Häusern in Aussicht gestellt - und im Oktober 2007 zusätzlich eine von der EU finanziell unterstützte Telefon-Hotline installiert, welche Anrufe von bedrohten Frauen entgegen nimmt und die Opfer innerfamiliärer Gewalt an die zuständige Polizeistelle verweist sowie Anwälte und psychologische Fachpersonen vermittelt (vgl. UK Border Agency, a.a.O., S. 150, Rz. 22.47 und S. 160, Rz. 22.86). Daneben sind auch verschiedene spezifische Nichtregierungsorganisationen um eine Verbesserung der Stellung der Frau sowie um Unterstützung und Gewährung von Schutz an Opfer innerfamiliärer Gewalt bemüht (vgl. UK Border Agency, a.a.O., S. 162, Rz. 22.93, und S. 163 f., Rz. 22.99); sie arbeiten nach eigenen Angaben gut mit den staatlichen Stellen und den Polizeibehörden zusammen (vgl. U.S. Department of State, a.a.O., Kapitel "women"; vgl. auch Necla Kelek, Bittersüsse Heimat, Köln 2008, S. 123, wonach die in Diyarbakir domizilierte Frauenrechtsorganisation Ka-Mer mit Hilfe der Polizei und der Staatsanwaltschaft besonders gefährdete Frauen, in deren Fällen keine Vermittlung mit den sie verfolgenden Verwandten möglich ist, unter einer neuen Identität an einem anderen Ort in der Türkei ansiedelt). Schliesslich unterhält auch die Zeitung "Hurriyet" - in Kooperation mit staatlichen Stellen und teilweise finanziert von der EU - eine rund um die Uhr zugängliche, von sieben Psychologen und zwei Anwälten besetzte Telefon-Hotline (vgl. UK Border Agency, a.a.O., S. 151, Rz. 22.49). 4.3.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass bei den türkischen Behörden in den vergangenen Jahren ein Umdenken in Bezug auf frauenspezifische Schutzanliegen begonnen hat und erste entsprechende Einrichtungen implementiert wurden; daneben bieten auch verschiedene nichtstaatliche Stellen betroffenen Frauen Unterstützung. Auch wenn die Umsetzung der staatlichen Programme nur langsam vorankommt und das Phänomen innerfamiliärer Gewalt bis hin zu Ehrenmorden nach wie vor virulent ist (vgl. dazu Amnesty International, Jahresreport 2008, abgerufen am 3.2.2009; UK Border Agency, a.a.O., S. 142, Rz. 22.07 und S. 149, Rz. 22.40), ist demnach davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht in einer ausweglosen Situation befindet, mithin auf unter dem Sicherheitsaspekt valable innerstaatliche Angebote zurückgreifen kann. Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel im Zusammenhang mit ihren eigenen Erlebnissen und mit der Ermordung von Özlem Arslan beziehungsweise von Güldünya Töre nichts; wie das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist eine absolute staatliche Schutzfähigkeit von vornherein ausgeschlossen, weshalb massgeblich alleine die Frage sein kann, ob ein hoher Grad an künftiger Sicherheit für ein potentielles Opfer nach pflichtgemässem Ermessen angenommen werden kann. Diese Frage ist im vorliegenden Fall angesichts der bislang von den zuständigen Behörden, in Zusammenarbeit mit auf Frauenfragen spezialisierten Nichtregierungsorganisationen unternommenen Schritte zu bejahen. Die Beschwerdeführerin erhielt auf ihr Begehren hin jeweils von den Amtsstellen, Polizeiorganen, Gerichten und Frauenrechtsorganisationen adäquate Unterstützung, welche sie vor weiteren Übergriffen bewahrte; zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die in oben stehender E. 4.1 zitierten Erwägungen des BFM in der Verfügung vom 11. September 2008 verwiesen werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen demnach - wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat - den Anforderungen an eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Aufgrund der Akten sowie der vorliegenden Berichte ist sodann zwar offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern als von ihrem Ex-Ehemann und dessen Familie bedrohte Frau mit einschneidenden Einschränkungen in ihrer Lebensführung konfrontiert ist, kann sie sich doch namentlich nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Diese schwierigen und für die Beschwerdeführerin zweifellos belastenden Lebensbedingungen sind indessen für die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht ausschlaggebend, sondern wären lediglich im Rahmen der Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5d S. 7 ff.); diese Prüfung entfällt jedoch im Rahmen eines Auslandverfahrens, da sich die Frage der Anordnung der Wegweisung beziehungsweise deren Vollzuges von vornherein nicht stellt. 4.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen steht, innerhalb ihres Heimatstaates um Schutz vor den Behelligungen durch ihren Ex-Ehemann und dessen Familie nachzusuchen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin und ihren Kindern zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Bei dieser Sachlage wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Bestätigungsschreiben des Frauenvereins G._______ vom 28.10.2008 im Original) die schweizerische Vertretung in Ankara (in Kopie) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: