opencaselaw.ch

D-6822/2006

D-6822/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-03-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus E._____ - verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 7. April 2003 und suchte am 15. April 2003 in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der summarischen Befragung vom 16. April 2003 in der F._____sowie anlässlich der Anhörung vom 14. Mai 2003 durch die zuständige kantonale Behörde gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, 1994 sei sein von den Behörden wegen Unterstützung der PKK inhaftierter und gefolterter Cousin G._____ für tot gehalten und daher in die Leichenhalle gebracht worden. Es sei ihm gelungen, G.____illegal in ein Spital zu bringen und ihm später zur Flucht aus der Türkei zu verhelfen. In der Folge sei er von den Behörden nach dem Verbleib seines Cousins befragt und dabei misshandelt worden. Nach seiner Entlassung sei er für sieben Monate in Istanbul untergetaucht. Zur Absolvierung seines Militärdienstes sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt, ohne von den Sicherheitsbehörden behelligt zu werden. Im Rahmen seines Militärdienstes zwischen 1994 und 1996 sei er trotz seiner kurdischen Ethnie bei Gefechten mit der PKK auch an der Front eingesetzt worden und habe dabei wegen miterlebter Greueltaten an Leichen von PKK-Kämpfern durch seine militärischen Kameraden psychische Schwierigkeiten bekommen. Nachdem sein Vater im Jahr 2001 an einem Herzinfarkt gestorben sei, hätten sich seine psychischen Schwierigkeiten zusehends verstärkt und er habe schliesslich am 7. April 2003 die Türkei verlassen, während seine Ehefrau und sein Sohn im Heimatstaat geblieben seien. C. Mit Verfügung vom 18. Juni 2003 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Juli 2003 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde, beantragte deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl und eventualiter einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter anderem um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Im Weiteren wurde beantragt, es seien von Amtes wegen die Dossiers einzelner Verwandter des Beschwerdeführers, nämlich der Cousins G.____, H._____ und I._____, des Schwagers K._____ und der Schwester L._____, beizuziehen. E. Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 7. August 2003 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert, bis zum 22. August 2003 eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von 600.- zu bezahlen, und im Weiteren innert derselben Frist die Einwilligungserklärungen der betroffenen Verwandten einzureichen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen und im Weiteren darauf hingewiesen, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. F. Mit Eingabe vom 8. August 2003 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum Nachweis der Bedürftigkeit seines Mandanten ein Schreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 24. Juli 2003 ein. G. Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 14. August 2003 wurden die geforderten Einwilligungserklärungen von K.____ und I._____und mit Eingabe vom 9. September 2003 von L._____ eingereicht. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2003 erklärte der Rechtsvertreter, die übrigen geforderten Einwilligungserklärungen könnten nicht beigebracht werden. II. H. Am 4. Mai 2004 suchte die Beschwerdeführerin mit dem gemeinsamen Sohn M.____in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung ihres Asylgesuches gab sie im Wesentlichen an, anfangs der neunziger Jahre sei sie von den türkischen Sicherheitsbehörden, welche ihren für die PKK tätigen Bruder K._____ gesucht hätten, geschlagen worden. Im Jahre 1999 hätten Unbekannte versucht, sie Zuhause zu entführen, wobei ihr Sohn M._____ auf den Boden gefallen und einen Schädelbruch erlitten habe; dieser Vorfall habe möglicherweise seine Sprachschwierigkeiten ausgelöst. Nach der Ausreise ihres Ehemannes hätten sich im Juni 2003 Unbekannte nach dessen Aufenthalt erkundigt und sie dabei geschlagen, was ihr Sohn M.____habe beobachten müssen. Sie habe in der Folge einen Monat im Spital verbringen müssen. Am 7. September 2003 habe sie mit ihrem Reisepass und einem gefälschten Visum die Türkei verlassen wollen, sei dabei indessen an der Grenze kontrolliert und eine Nacht festgehalten worden. In der Folge habe sie das Strafgericht in N._____ mit Urteil vom O._____ freigesprochen. Wegen finanzieller Schwierigkeiten und um ihren seit längerer Zeit in der Schweiz lebenden Ehemann wiederzusehen, habe sie zusammen mit ihrem Sohn am 27. April 2004 die Türkei verlassen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Festnahme- und Freilassungsprotokoll vom 7./8. September 2003, ein Urteil des Strafgerichts in N.______vom O._____ und ein Rückgabeprotokoll sowie eine Meldung ans Polizeipräsidium vom P._____ ein. I. Mit Verfügung vom 17. März 2005 wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. J. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. April 2005 Beschwerde und reichte dabei unter anderem den Sohn M.____ betreffend einen ärztlichen Bericht der behandelnden Psychologin vom 15. April 2005 ein. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihres Ehemannes ersucht. In seiner Beschwerdeergänzung vom 22. April 2005 reichte der Rechtsvertreter betreffend die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes vom 11. April 2005 ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2005 wies der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und verwies den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses auf einen späteren Zeitpunkt. Im Weiteren wurden die Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin und deren Sohnes M.____ aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs antragsgemäss vereinigt. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, bis zum 31. Mai 2005 ihre mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten sowie diejenigen ihres Kindes mit aktuellen ärztlichen Berichten zu belegen und eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. L. Mit Eingabe vom 19. Mai 2005 reichte der Rechtsvertreter die geforderten Entbindungserklärungen und mit Eingabe vom 24. Mai 2005 den Sohn M.____betreffend einen nicht datierten Bericht der behandelnden Psychologin und einen ärztlichen Bericht des Q.____vom 18. Mai 2005 (unter Beilage der Berichte vom 10. Dezember 2004 und 6. April 2005) ein. M. Innert erstreckter Frist wurde mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 14. Juni 2005 betreffend die Beschwerdeführerin ein ärztlicher Bericht des behandelnden Arztes vom 5. Juni 2005 eingereicht. N. Mit Eingabe vom 11. Juli 2005 reichte der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer betreffend ärztliche Berichte eines Rheumatologen vom 2. Mai 2005, 2. Juni 2005 und 5. Juli 2005 ein. O. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2005 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. P. In seiner Replik vom 3. August 2005 nahm der Rechtsvertreter Stellung zu den vorinstanzlichen Argumenten in der Vernehmlassung. Q. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2008 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden dazu auf, bis zum 17. November 2008 allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch einen aktuellen und detaillierten ärztlichen Bericht zu belegen. R. Mit Eingabe vom 17. November 2008 reichte der Rechtsvertreter betreffend den Sohn M.____einen Bericht der R.____vom 14. November 2008 und betreffend die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht des behandelnden Arztes vom 14. November 2008 und ein Schreiben des S._____ vom 14. November 2008 ein. S. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2008 wurde betreffend die Beschwerdeführerin ein weiterer ärztlicher Bericht des S._____vom 26. November 2008 eingereicht. T. Am 24. Februar 2009 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Verfügungen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 1.5 Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2005 wurden die beiden Beschwerdeverfahren D-4258/2006 und D-6822/2006 vereinigt.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, 1994 nach dem Verbleib seines wegen Unterstützung der PKK gefolterten und mit seiner Hilfe geflüchteten Cousins G.____befragt und dabei misshandelt worden zu sein. Im Weiteren habe er zwischen 1994 und 1996 im Rahmen seines Militärdienstes trotz seiner kurdischen Ethnie an Gefechten mit der PKK teilnehmen müssen und dabei Greueltaten an Leichen von PKK-Kämpfern durch seine militärischen Kameraden miterlebt, worauf er psychische Schwierigkeiten bekommen habe, welche sich nach dem (natürlichen) Tod seines Vaters im Jahre 2001 zusehends verstärkt hätten. Schliesslich habe er sich zur Ausreise entschlossen und am 7. April 2003 die Türkei verlassen, während seine Ehefrau und sein Sohn M._____ im Heimatstaat geblieben seien.

E. 3.2 Die Vorinstanz verneinte in der angefochtenen Verfügung zutreffend den nach weiterhin geltender Praxis (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8c S. 21; 2003 Nr. 8 E. 7 S. 54) in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers im Zeitraum von 1994 bis 1996 und seiner Ausreise vom April 2003 und sah entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift angesichts der fehlenden Asylrelevanz zu Recht mangels Notwendigkeit von einer Glaubhaftigkeitsprüfung ab. Zwischen den geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, im Jahre 1996 Misshandlung durch die Behörden erlitten und im Rahmen des Militärdienstes Greueltaten an Leichen von PKK-Kämpfern miterlebt zu haben, und der erfolgten Ausreise im Jahre 2003 liegen sieben Jahre, womit der zeitliche Kausalzusammenhang offenkundig nicht mehr gegeben ist. Die Erklärung in der Beschwerdeschrift, wonach sich der psychische Druck, hervorgerufen durch die Erlebnisse in den Jahren zwischen 1994 und 1996 'über all die Jahre hinweg entwickelt habe', vermag den langjährigen Verbleib des Beschwerdeführers im Heimatstaat nicht überzeugend zu erklären. Ebensowenig ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerdeschrift ohne nähere Substantiierung behauptet, als Augenzeuge der genannten, angeblich fotografierten und von den Behörden abgestrittenen Greueltaten noch Jahre nach den Ereignissen unter Druck gestanden und deswegen ausgereist sein soll, zumal nicht näher ausgeführt wird, worin der geltend gemachte Druck konkret bestanden haben soll.

E. 3.3 Im Weiteren wird in der Beschwerdeschrift sinngemäss geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe begründete Furcht, als Verwandter von in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen, so seinem Cousin G.___ und seinem Schwager K.____, bei einer Rückkehr Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein. Ferner stehe der Beschwerdeführer in engem Kontakt zur Familie des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings T.____, deren Verwandte eng mit der Seinigen verbunden sei, und es müsse befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei zu deren Verbleib befragt und dabei möglicherweise misshandelt würde. Hinsichtlich der Reflexverfolgung hat die ARK in ihrer - weiterhin zutreffenden - Rechtsprechung zur Lageentwicklung in der Türkei festgehalten, dass die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht auszuschliessen sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn der Reflexverfolgte aus einer den türkischen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" bekannter Familie stammt respektive mehrere illegal politisch tätige Verwandte aufweist. Auch ein eigenes, nicht unbedeutendes Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale Organisationen erhöht das Risiko, Opfer einer Sippenhaft zu werden (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 5, bestätigt in EMARK 2005 Nr. 21 E. 10 S. 194 ff.). Vorliegend ist eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aus nachfolgenden Gründen zu verneinen. Zum Einen liegt das geltend gemachte Ereignis, 1994 nach dem Verbleib seines wegen Unterstützung der PKK gefolterten und mit seiner Hilfe geflüchteten Cousins G.____ befragt und dabei misshandelt worden zu sein, mehrere Jahre zurück und der Beschwerdeführer war in der Folge bis zu seiner Ausreise im Jahre 2003 keinen behördlichen Behelligungen mehr ausgesetzt. Zum Anderen ist zu berücksichtigen, dass U.____, Sohn von T.____, am 15. Mai 2001 und U.____ selbst im Oktober 2002 - und damit noch vor der Ausreise des Beschwerdeführers - auf das ihnen in der Schweiz gewährte Asyl verzichteten. Im April 2003 verzichteten auch die Ehefrau sowie die Kinder von T._____ und im September 2004 die Ehefrau und die Kinder von K._____, Schwager des Beschwerdeführers, auf das ihnen in der Schweiz gewährte Asyl. Dieses Vorgehen lässt darauf schliessen, dass die Betreffenden nicht mehr von einem behördlichen Verfolgungsinteresse ausgehen. Bei dieser Sachlage bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte auf eine drohende Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehungen, zumal der Beschwerdeführer die Türkei erst mehrere Jahre nach seinen in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Verwandten verliess, ohne behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein.ich der Cousins G.____, H._____ und I._____, des Schwagers K._____ und der Schwester L._____, beizuziehen.

E. 3.4 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen an, anfangs der neunziger Jahre sei sie von den türkischen Sicherheitsbehörden, welche ihren für die PKK tätigen Bruder K.____gesucht hätten, geschlagen worden. Im Jahre 1999 hätten Unbekannte versucht, sie Zuhause zu entführen, wobei ihr Sohn M.____ auf den Boden gefallen und einen Schädelbruch erlitten habe; dieser Vorfall habe möglicherweise seine Sprachschwierigkeiten ausgelöst. Nach der Ausreise ihres Ehemannes hätten sich im Juni 2003 Unbekannte nach dessen Aufenthalt erkundigt und sie dabei geschlagen, was ihr Sohn M.____habe beobachten müssen. Sie habe in der Folge einen Monat im Spital verbringen müssen. Am 7. September 2003 habe sie mit ihrem Reisepass und einem gefälschten Visum die Türkei verlassen wollen, sei dabei indessen an der Grenze kontrolliert und eine Nacht festgehalten worden. In der Folge habe sie das Strafgericht in N._____mit Urteil vom 19. Dezember 2003 freigesprochen.

E. 4.2 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen, im Jahre 1999 von Unbekannten behelligt worden zu sein, wobei ihr Sohn M._____auf den Boden gefallen, einen Schädelbruch erlitten und deswegen möglicherweise Sprachschwierigkeiten zu haben, weil anlässlich der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, zutreffend als nachgeschoben und damit nicht glaubhaft. Es trifft zwar, wie in der Beschwerdeschrift angeführt, zu, dass nach der weiterhin geltenden Praxis Aussagen anlässlich der Erstbefragung angesichts derer summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Indessen dürfen nach dieser Praxis Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit unter anderem dann herangezogen werden, wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden. Vorliegend handelt es sich beim vom BFM erwähnten Ereignis, im Jahre 1999 von Unbekannten behelligt worden zu sein, um ein solch zentrales Element, das die Beschwerdeführerin ohne zwingenden Grund anlässlich der Erstbefragung auch nicht ansatzweise erwähnt hat. Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach die Beschwerdeführerin wegen den Erlebnissen in der Türkei traumatisiert und deswegen nicht fähig gewesen sei, das Erlebte zusammenhängend zu schildern, vermag die Unterlassung der Beschwerdeführerin nicht plausibel zu erklären, erhielt diese doch genügend Gelegenheit, Zusatzbemerkungen anzubringen (vgl. B1, S. 5) und ergeben sich im Weiteren aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sein soll, der Befragung zu folgen. Ebensowenig vermag der Hinweis in der Beschwerdeschrift, beim genannten Ereignis handle es sich um ein nicht unmittelbar fluchtauslösendes Ereignis, weshalb der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden könne, dass sie dieses erst in einem späteren Stadium des Asylverfahrens erstmals geltend gemacht habe, zu überzeugen.

E. 4.3 Im Weiteren zog das BFM die Vorbringen, im Juni 2003 hätten sich Unbekannte nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers erkundigt und sie dabei geschlagen, in Zweifel mit der Begründung, es erscheine realitätsfremd, dass zum Einen die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall am Ort der angeblichen Behelligungen geblieben und nicht entsprechenden Schutz an einem anderen Ort gesucht habe, und zum Anderen die Unbekannten, obwohl angeblich am Beschwerdeführer interessiert, nach dem Vorfall im Juni 2003 bis April 2004 nicht mehr aufgetaucht seien. Der Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau könne nicht in eine fremde Stadt ziehen und die Eltern und Schwiegereltern lebten ganz in der Nähe ihres Hauses, vermag nicht zu überzeugen. Es ist doch anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nach diesem Vorfall zumindest bei ihren Eltern hätte Schutz suchen wollen. Auch die Entgegnung, nach dem Vorfall vom Juni 2003 habe sich die Beschwerdeführerin aus Furcht vor weiteren Behelligungen zur Ausreise entschlossen, indessen hätten 'die Vorbereitungen eine gewisse Zeit gedauert' und nach dem ersten gescheiterten Fluchtversuch habe sich 'die Beschwerdeführerin den Behörden bis zum Urteil über die versuchte Ausreise mit gefälschtem Visum zur Verfügung halten müssen und daher nicht ausreisen können', nicht zu überzeugen, ist doch davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Eröffnung eines Verfahrens gegen sie erst recht darum bemüht hätte, ihren Heimatstaat unverzüglich zu verlassen.

E. 4.4 In der Beschwerdeschrift wird im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen darauf hingewiesen, dass der Sohn M.____ offensichtlich an einer Sprachstörung leide, welche, wie von der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen vermutet, im Vorfall von 1999 begründet sein soll. Diesen Vorfall als auch denjenigen vom Juni 2003 hat das BFM bekanntlich als nicht glaubhaft erachtet. Auf die Sprachstörung allein ist das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen, was in der Beschwerdeschrift gerügt wird. Es wird hierzu ausgeführt, statt die festgestellte Sprachstörung einfach als unglaubhaft abzutun, hätte das BFM einen entsprechenden Bericht bei der behandelnden Psychologin einholen müssen. Ein solcher Bericht hätte auch Aufschluss über die Ursache der Sprachstörung gegeben. Im Weiteren habe die Vorinstanz trotz des Hinweises des Hilfswerkvertreters, 'auf den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin sei besonders acht zugeben', nicht eine sorgfältige Abklärung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin veranlassen müssen. Es bestünden nämlich gewichtige Indizien, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Sohn M.____ schwer traumatisiert seien. Hierzu wird auf Beschwerdeebene ein ärztliches Zeugnis vom 15. April 2005 der behandelnden Psychologin eingereicht, worin unter anderem - unter Wiedergabe der von der Beschwerdeführerin behaupteten Vorbringen - festgehalten wird, Ahmet leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, durch den Schulpsychologen habe eine weitreichendere Abklärung stattgefunden. Nach Aufforderung der Beschwerdeinstanz, die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme mit aktuellen Arztberichten zu belegen, reichte der Rechtsvertreter betreffend M.____einen nicht datierten Bericht der behandelnden Psychologin und einen ärztlichen Bericht des S._____vom 18. Mai 2005 (unter Beilage der bereits erstellten Berichte vom 10. Dezember 2004 und 6. April 2005) ein. Darin wird unter anderem festgehalten, M.____müsse traumatisiert worden sein. Eine Psychotherapie wird als notwendig, dessen Dauer als ungewiss erachtet; eine Rückkehr in die Türkei könne ein zusätzliches Trauma auslösen. Der Rechtsvertreter behauptet zusätzlich, die behandelnde Psychologin habe mit M._____ein Rollenspiel durchgeführt, woraus sich ergeben habe, dass der geltend gemachte Überfall tatsächlich Grund für die Traumatisierung sei. Diese Aussage fehlt im genannten Bericht und muss daher als blosse Behauptung des Rechtsvertreters gesehen werden. Schliesslich wurde mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 17. November 2008 ein Bericht der R.____ vom 14. November 2008 eingereicht, worin über die aktuelle schulische Situation M._____ im Zusammenhang mit seiner Sprachstörung berichtet wird. Mit Eingabe vom 5. Juni 2005 reichte der Rechtsvertreter betreffend der Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht des behandelnden Arztes (eines Allgemeinmediziners) vom 5. Juni 2005 ein, worin ohne weitere Erläuterungen festgehalten wird, die Beschwerdeführerin leide unter chronischen Angstzuständen, welche im direkten Zusammenhang mit den Ereignissen in der Türkei stünden, und es erfolge eine Behandlung durch Antidepressiva. Im Weiteren wurde mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 ein ärztlicher Bericht des S.______vom 26. November 2008 eingereicht, worin unter anderem festgehalten wird, die Beschwerdeführerin habe sich wegen ihrer seit Jahren bestehenden Depression in stationäre Behandlung begeben und es bestehe Verdacht auf sonstige anhaltende affektive Störung, ICD 10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich aus den eingereichten ärztlichen Zeugnisse keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die bestehende Sprachstörung des Sohnes M.____ und die offensichtlichen psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin auf die geltend gemachten, als nicht glaubhaft erachteten Ereignisse in den Jahren 1999 und 2003 zurückzuführen sind. Ebensowenig ist das mit der Beschwerdeschrift eingereichte ärztliche Zeugnis vom 11. April 2004, worin lediglich das Vorhandensein einer gut geheilten Operationsnarbe attestiert wird, geeignet, die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen in Frage zu stellen. Es ist somit der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft darzutun, sowohl im Jahre 1999 als auch im Juni 2003 von Unbekannten behelligt worden zu sein.

E. 4.5 Schliesslich hat das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin, anfangs der neunziger Jahre sei sie von den türkischen Sicherheitsbehörden, welche ihren für die PKK tätigen Bruder K.____gesucht hätten, geschlagen worden, zu Recht mangels zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zu ihrer im Jahre 2003 erfolgten Ausreise als nicht asylrelevant erachtet. Schliesslich ist auch eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin, insbesondere wegen ihrem Bruder K._____, entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift, nicht gegeben, liegt doch das geltend gemachte Ereignis, 1990 nach dem Verbleib ihres für die PKK tätigen Bruders K._____ befragt und dabei misshandelt worden zu sein, mehrere Jahre zurück und war die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2003 keinen behördlichen Behelligungen mehr ausgesetzt. Im Weiteren ist die verwandtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin mit derjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar und es kann daher im übrigen auf die diesbezüglichen Erwägungen im Falle des Beschwerdeführers verwiesen werden.

E. 4.6 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass auch die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisungen wurden demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunft- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).

E. 6.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdeführerin verschiedene gesundheitliche Schwierigkeiten haben. So wird in einem ärztlichen Bericht des behandelnden Arztes vom 5. Juni 2005 festgehalten, die Beschwerdeführerin leide unter chronischen Angstzuständen und es erfolge eine Behandlung durch Antidepressiva. Dem Bericht des S._____vom 26. November 2008 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin unter Depressionen leide und der Verdacht auf sonstige anhaltende affektive Störung, ICD 10 bestehe. Im Weiteren wird in einem ärztlichen Bericht des S._____vom 11. Juli 2005 den Beschwerdeführer betreffend eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode ohne somatische Symptome diagnostiziert. Es wird festgehalten, dass die psychiatrische Behandlung am 9. Februar 2005 habe abgeschlossen werden können und auch ohne Behandlung eine günstige Prognose bestehe, wobei bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verschlechterung des psychischen Zustands wahrscheinlich erscheine. Im Weiteren wird in den ärztlichen Berichten eines Rheumatologen vom 2. Mai 2. Juni und 5. Juli 2005 diagnostiziert, der Beschwerdeführer leide an körperlichen Beschwerden (Bein- und Rückenschmerzen). Hierzu ist festzuhalten, dass sich aus den genannten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführer keine Wegweisungshindernisse ergeben. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass eine psychologische Betreuung, falls erneut beziehungsweise weiterhin erforderlich, auch in der Türkei gewährleistet wäre. Das Gesundheitswesen in der Türkei garantiert kranken Menschen grundsätzlich den Zugang zu Gesundheitsdiensten und entsprechenden Beratungsstellen. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich allenfalls in Zusammenarbeit mit ihren Ärzten therapeutisch und medikamentös auf die bevorstehende Heimreise vorzubereiten und bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 6.6 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des gegenüber dem früheren Art 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) unverändert lautenden Art 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 sowie EMARK 2006 Nr. 24 mit Hinweisen). In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Auch kann die Verwurzelung in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.).

E. 6.7 Wie bereits im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin festgehalten, leidet der Sohn M._____nach den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnissen an einer schweren Sprachstörung. Ob die Sprachstörung, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, auf in der frühen Kindheit erlebte Gewalterfahrung in der Türkei zurückzuführen ist, erscheint in Anbetracht der unglaubhaften Asylvorbringen fraglich, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Kind tatsächlich eine derartige Gewalterfahrung erlebt hat, wenn auch nicht unter den behaupteten Umständen. In den Berichten des S._____vom 6. April und 10. Dezember 2004 wird unter anderem festgehalten, dass M._____ seine Bedürfnisse nicht oder nur mit Handzeichen ausdrücken könne sowie alltägliche verbale Anweisungen nicht verstehe und ein Eintritt in eine Sonderschule notwendig sei. Im ärztlichen Bericht der behandelnden Psychologin vom 15. April 2005 wird aufgrund der Sprachstörung - ausgelöst durch ein traumatisches Erlebnis - eine Psychotherapie als notwendig und deren Dauer als ungewiss erachtet. Im nachfolgenden Bericht des S.______vom 18. Mai 2005 wird festgehalten, dass im Moment eine Rückkehr in die Türkei ein zusätzliches Trauma auslösen und die weitere Betreuung im Kanton Uri einen wichtigen Betrag zur Auflösung des Traumas leisten könnte und die in langwieriger Arbeit aufgebauten Beziehungen zurzeit nicht wieder abgebrochen werden sollten. Dem Bericht der R._____vom 14. November 2008 ist zu entnehmen, dass im Rahmen einer erneuten schulpsychologischen Abklärung vom 9. September 2008 die Diagnosen einer geistigen Behinderung sowie einer schweren verbalen Sprachentwicklungsdyspraxie bestätigt worden seien. In der Logopädie habe M.____ innerhalb einer langsamen Entwicklung kleine Fortschritte erzielt. Indessen verstehe M._____kaum türkisch, was die Kommunikation zuhause erschwere; die Eltern hätten begonnen, einen Deutschunterricht zu besuchen und auch der jüngere Bruder besuche drei Halbtage die Kindertagesstätte, um unter anderem die deutsche Sprache zu erlernen. M._____habe im schulischen Bereich in den vergangenen drei Jahren sehr viele Grundkompetenzen (z.B. Umgang mit Schreibutensilien) aufbauen müssen. Insgesamt sei M._____ für seine Entwicklung auf den geschützten Rahmen einer Sonderschule angewiesen. Eine Entwurzelung aus dieser Umgebung bedeute sicherlich Regression, zumal er türkisch nur schwer verstehe und das Geschehen aufgrund dieser Tatsache und seiner Defizite nur schwierig nachvollziehbar wäre.

E. 6.8 Ungeachtet der Möglichkeit einer medizinischen Behandlung von Ahmed in der Türkei ist festzuhalten, dass ein allfälliger Vollzug der Wegweisung für diesen nicht abschätzbare Risiken in sich bergen würde. Insbesondere erscheint ungewiss, ob die bei M._____ festgestellten und erzielten Fortschritte im Falle einer Rückkehr ins Heimatland beibehalten oder gar weiter entwickelt werden könnten. Die im Bericht der R._____vom 14. November 2008 aufgezeigten Verbesserungen in der Gesamtentwicklung von Ahmet (kleine Entwicklungsschritte) sowie das Vorhandensein von äusserst günstig beeinflussenden Faktoren für die Behandlung und Förderung seines Entwicklungsrückstandes in der Schweiz (Tagesstruktur, Sonderschule, Betreuung durch geschultes Personal, Sprache, Integration, Bezugspersonen, Kontakte) lassen in Anbetracht der genannten Umstände eine erfolgreiche Eingliederung M.'s_____in der Türkei, insbesondere dessen Assimilation bei der Inanspruchnahme einer für ihn erforderlichen heilpädagogischen Institution, eher unwahrscheinlich erscheinen. Von entscheidender Bedeutung ist insbesondere der Umstand, dass die ersten verbalen Äusserungen M.'s_____ und die nachfolgenden erzielten sprachlichen Fortschritte in deutscher Sprache und der Aufbau von schulischen Grundkompetenzen in einem ausschliesslich deutschsprachigen Umfeld erfolgten. Auch wenn es für den Sohn der Beschwerdeführer in seinem Heimatland grundsätzlich eine Betreuungsmöglichkeit geben sollte, ist aus naheliegenden Gründen auszuschliessen, dass er dort in deutscher Sprache kommunizieren könnte. Eine Betreuung M.'s_____ in Deutsch ist unter diesen besonderen Umständen als wesentliche Voraussetzung zu betrachten, welche im Sinne der Rechtsprechung (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.) eine angemessene Behandlung gewährleistet, da sonst eine drastische Verschlechterung des Gesundheitszustands und damit eine konkrete Gefährdung drohen würde. Ebenfalls gilt es im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer dem psychisch labilen Zustand der Mutter von Ahmet Rechnung zu tragen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Sorge um das Wohlergehen des Sohnes in Verbindung mit dem Gedanken an eine ungewisse Zukunft im Heimatland die gesundheitliche Situation der Mutter in einem für die Entwicklung des Kindes klar abträglichen Sinne verändern könnte. Es besteht bei dieser Sachlage namentlich für den Sohn der Beschwerdeführer somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in die ihm fremde Umgebung im Heimatland andererseits zu starken Belastungen in seiner Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet deshalb den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer und ihrer Kinder unter Berücksichtigung der erwähnten Gesichtspunkte zum heutigen Zeitpunkt insgesamt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Da sich aus den Akten keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind somit die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.

E. 6.9 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylgesuchstellern wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) erneut zu prüfen sind. Da das Gericht vorliegend den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet, ist auf eine Prüfung der anderen Vollzugshindernisse zu verzichten.

E. 7 Nach dem Gesagten sind die Beschwerden - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutzuheissen und die Verfügungen der Vorinstanz vom 18. Juni 2003 und vom 17. März 2005 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben; im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen. Das Bundesamt ist sodann anzuweisen, den Beschwerdeführern wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten (Unterliegen hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da indessen nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und die Beschwerdeeingaben nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren waren, sind die Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführer sind mit ihren Rechtsbegehren (Vollzug der Wegweisung) teilweise durchgedrungen. Daher ist praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen auszugehen und den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen, welche praxisgemäss um die Hälfte herabzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote ihres Rechtsvertreters vom 24. Februar 2009 auf Fr. 2810.-- festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen werden sie abgewiesen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügungen vom 18. Juni 2003 und 17. März 2005 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
  3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) werden gutgeheissen; es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'810.-- zugesprochen, welche ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügungen im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N____ (per Kurier; in Kopie) (.....) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6822/2006 D-4258/2006/cvv {T 0/2} Urteil vom 5. März 2009 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Gerard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._____ dessen Ehefrau B._____ deren Kinder C._____und D.______,Türkei, vertreten durch Jürg Walker, Fürsprecher und Notar, Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen vom 18. Juni 2003 und 17. März 2005 / N_____ Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus E._____ - verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 7. April 2003 und suchte am 15. April 2003 in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der summarischen Befragung vom 16. April 2003 in der F._____sowie anlässlich der Anhörung vom 14. Mai 2003 durch die zuständige kantonale Behörde gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, 1994 sei sein von den Behörden wegen Unterstützung der PKK inhaftierter und gefolterter Cousin G._____ für tot gehalten und daher in die Leichenhalle gebracht worden. Es sei ihm gelungen, G.____illegal in ein Spital zu bringen und ihm später zur Flucht aus der Türkei zu verhelfen. In der Folge sei er von den Behörden nach dem Verbleib seines Cousins befragt und dabei misshandelt worden. Nach seiner Entlassung sei er für sieben Monate in Istanbul untergetaucht. Zur Absolvierung seines Militärdienstes sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt, ohne von den Sicherheitsbehörden behelligt zu werden. Im Rahmen seines Militärdienstes zwischen 1994 und 1996 sei er trotz seiner kurdischen Ethnie bei Gefechten mit der PKK auch an der Front eingesetzt worden und habe dabei wegen miterlebter Greueltaten an Leichen von PKK-Kämpfern durch seine militärischen Kameraden psychische Schwierigkeiten bekommen. Nachdem sein Vater im Jahr 2001 an einem Herzinfarkt gestorben sei, hätten sich seine psychischen Schwierigkeiten zusehends verstärkt und er habe schliesslich am 7. April 2003 die Türkei verlassen, während seine Ehefrau und sein Sohn im Heimatstaat geblieben seien. C. Mit Verfügung vom 18. Juni 2003 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Juli 2003 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde, beantragte deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl und eventualiter einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter anderem um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Im Weiteren wurde beantragt, es seien von Amtes wegen die Dossiers einzelner Verwandter des Beschwerdeführers, nämlich der Cousins G.____, H._____ und I._____, des Schwagers K._____ und der Schwester L._____, beizuziehen. E. Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 7. August 2003 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert, bis zum 22. August 2003 eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von 600.- zu bezahlen, und im Weiteren innert derselben Frist die Einwilligungserklärungen der betroffenen Verwandten einzureichen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen und im Weiteren darauf hingewiesen, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. F. Mit Eingabe vom 8. August 2003 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum Nachweis der Bedürftigkeit seines Mandanten ein Schreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 24. Juli 2003 ein. G. Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 14. August 2003 wurden die geforderten Einwilligungserklärungen von K.____ und I._____und mit Eingabe vom 9. September 2003 von L._____ eingereicht. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2003 erklärte der Rechtsvertreter, die übrigen geforderten Einwilligungserklärungen könnten nicht beigebracht werden. II. H. Am 4. Mai 2004 suchte die Beschwerdeführerin mit dem gemeinsamen Sohn M.____in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung ihres Asylgesuches gab sie im Wesentlichen an, anfangs der neunziger Jahre sei sie von den türkischen Sicherheitsbehörden, welche ihren für die PKK tätigen Bruder K._____ gesucht hätten, geschlagen worden. Im Jahre 1999 hätten Unbekannte versucht, sie Zuhause zu entführen, wobei ihr Sohn M._____ auf den Boden gefallen und einen Schädelbruch erlitten habe; dieser Vorfall habe möglicherweise seine Sprachschwierigkeiten ausgelöst. Nach der Ausreise ihres Ehemannes hätten sich im Juni 2003 Unbekannte nach dessen Aufenthalt erkundigt und sie dabei geschlagen, was ihr Sohn M.____habe beobachten müssen. Sie habe in der Folge einen Monat im Spital verbringen müssen. Am 7. September 2003 habe sie mit ihrem Reisepass und einem gefälschten Visum die Türkei verlassen wollen, sei dabei indessen an der Grenze kontrolliert und eine Nacht festgehalten worden. In der Folge habe sie das Strafgericht in N._____ mit Urteil vom O._____ freigesprochen. Wegen finanzieller Schwierigkeiten und um ihren seit längerer Zeit in der Schweiz lebenden Ehemann wiederzusehen, habe sie zusammen mit ihrem Sohn am 27. April 2004 die Türkei verlassen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Festnahme- und Freilassungsprotokoll vom 7./8. September 2003, ein Urteil des Strafgerichts in N.______vom O._____ und ein Rückgabeprotokoll sowie eine Meldung ans Polizeipräsidium vom P._____ ein. I. Mit Verfügung vom 17. März 2005 wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. J. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. April 2005 Beschwerde und reichte dabei unter anderem den Sohn M.____ betreffend einen ärztlichen Bericht der behandelnden Psychologin vom 15. April 2005 ein. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihres Ehemannes ersucht. In seiner Beschwerdeergänzung vom 22. April 2005 reichte der Rechtsvertreter betreffend die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes vom 11. April 2005 ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2005 wies der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und verwies den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses auf einen späteren Zeitpunkt. Im Weiteren wurden die Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin und deren Sohnes M.____ aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs antragsgemäss vereinigt. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, bis zum 31. Mai 2005 ihre mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten sowie diejenigen ihres Kindes mit aktuellen ärztlichen Berichten zu belegen und eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. L. Mit Eingabe vom 19. Mai 2005 reichte der Rechtsvertreter die geforderten Entbindungserklärungen und mit Eingabe vom 24. Mai 2005 den Sohn M.____betreffend einen nicht datierten Bericht der behandelnden Psychologin und einen ärztlichen Bericht des Q.____vom 18. Mai 2005 (unter Beilage der Berichte vom 10. Dezember 2004 und 6. April 2005) ein. M. Innert erstreckter Frist wurde mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 14. Juni 2005 betreffend die Beschwerdeführerin ein ärztlicher Bericht des behandelnden Arztes vom 5. Juni 2005 eingereicht. N. Mit Eingabe vom 11. Juli 2005 reichte der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer betreffend ärztliche Berichte eines Rheumatologen vom 2. Mai 2005, 2. Juni 2005 und 5. Juli 2005 ein. O. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2005 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. P. In seiner Replik vom 3. August 2005 nahm der Rechtsvertreter Stellung zu den vorinstanzlichen Argumenten in der Vernehmlassung. Q. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2008 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden dazu auf, bis zum 17. November 2008 allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch einen aktuellen und detaillierten ärztlichen Bericht zu belegen. R. Mit Eingabe vom 17. November 2008 reichte der Rechtsvertreter betreffend den Sohn M.____einen Bericht der R.____vom 14. November 2008 und betreffend die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht des behandelnden Arztes vom 14. November 2008 und ein Schreiben des S._____ vom 14. November 2008 ein. S. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2008 wurde betreffend die Beschwerdeführerin ein weiterer ärztlicher Bericht des S._____vom 26. November 2008 eingereicht. T. Am 24. Februar 2009 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Verfügungen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.5 Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2005 wurden die beiden Beschwerdeverfahren D-4258/2006 und D-6822/2006 vereinigt. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, 1994 nach dem Verbleib seines wegen Unterstützung der PKK gefolterten und mit seiner Hilfe geflüchteten Cousins G.____befragt und dabei misshandelt worden zu sein. Im Weiteren habe er zwischen 1994 und 1996 im Rahmen seines Militärdienstes trotz seiner kurdischen Ethnie an Gefechten mit der PKK teilnehmen müssen und dabei Greueltaten an Leichen von PKK-Kämpfern durch seine militärischen Kameraden miterlebt, worauf er psychische Schwierigkeiten bekommen habe, welche sich nach dem (natürlichen) Tod seines Vaters im Jahre 2001 zusehends verstärkt hätten. Schliesslich habe er sich zur Ausreise entschlossen und am 7. April 2003 die Türkei verlassen, während seine Ehefrau und sein Sohn M._____ im Heimatstaat geblieben seien. 3.2 Die Vorinstanz verneinte in der angefochtenen Verfügung zutreffend den nach weiterhin geltender Praxis (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8c S. 21; 2003 Nr. 8 E. 7 S. 54) in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers im Zeitraum von 1994 bis 1996 und seiner Ausreise vom April 2003 und sah entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift angesichts der fehlenden Asylrelevanz zu Recht mangels Notwendigkeit von einer Glaubhaftigkeitsprüfung ab. Zwischen den geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, im Jahre 1996 Misshandlung durch die Behörden erlitten und im Rahmen des Militärdienstes Greueltaten an Leichen von PKK-Kämpfern miterlebt zu haben, und der erfolgten Ausreise im Jahre 2003 liegen sieben Jahre, womit der zeitliche Kausalzusammenhang offenkundig nicht mehr gegeben ist. Die Erklärung in der Beschwerdeschrift, wonach sich der psychische Druck, hervorgerufen durch die Erlebnisse in den Jahren zwischen 1994 und 1996 'über all die Jahre hinweg entwickelt habe', vermag den langjährigen Verbleib des Beschwerdeführers im Heimatstaat nicht überzeugend zu erklären. Ebensowenig ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerdeschrift ohne nähere Substantiierung behauptet, als Augenzeuge der genannten, angeblich fotografierten und von den Behörden abgestrittenen Greueltaten noch Jahre nach den Ereignissen unter Druck gestanden und deswegen ausgereist sein soll, zumal nicht näher ausgeführt wird, worin der geltend gemachte Druck konkret bestanden haben soll. 3.3 Im Weiteren wird in der Beschwerdeschrift sinngemäss geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe begründete Furcht, als Verwandter von in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen, so seinem Cousin G.___ und seinem Schwager K.____, bei einer Rückkehr Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein. Ferner stehe der Beschwerdeführer in engem Kontakt zur Familie des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings T.____, deren Verwandte eng mit der Seinigen verbunden sei, und es müsse befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei zu deren Verbleib befragt und dabei möglicherweise misshandelt würde. Hinsichtlich der Reflexverfolgung hat die ARK in ihrer - weiterhin zutreffenden - Rechtsprechung zur Lageentwicklung in der Türkei festgehalten, dass die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht auszuschliessen sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn der Reflexverfolgte aus einer den türkischen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" bekannter Familie stammt respektive mehrere illegal politisch tätige Verwandte aufweist. Auch ein eigenes, nicht unbedeutendes Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale Organisationen erhöht das Risiko, Opfer einer Sippenhaft zu werden (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 5, bestätigt in EMARK 2005 Nr. 21 E. 10 S. 194 ff.). Vorliegend ist eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aus nachfolgenden Gründen zu verneinen. Zum Einen liegt das geltend gemachte Ereignis, 1994 nach dem Verbleib seines wegen Unterstützung der PKK gefolterten und mit seiner Hilfe geflüchteten Cousins G.____ befragt und dabei misshandelt worden zu sein, mehrere Jahre zurück und der Beschwerdeführer war in der Folge bis zu seiner Ausreise im Jahre 2003 keinen behördlichen Behelligungen mehr ausgesetzt. Zum Anderen ist zu berücksichtigen, dass U.____, Sohn von T.____, am 15. Mai 2001 und U.____ selbst im Oktober 2002 - und damit noch vor der Ausreise des Beschwerdeführers - auf das ihnen in der Schweiz gewährte Asyl verzichteten. Im April 2003 verzichteten auch die Ehefrau sowie die Kinder von T._____ und im September 2004 die Ehefrau und die Kinder von K._____, Schwager des Beschwerdeführers, auf das ihnen in der Schweiz gewährte Asyl. Dieses Vorgehen lässt darauf schliessen, dass die Betreffenden nicht mehr von einem behördlichen Verfolgungsinteresse ausgehen. Bei dieser Sachlage bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte auf eine drohende Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehungen, zumal der Beschwerdeführer die Türkei erst mehrere Jahre nach seinen in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Verwandten verliess, ohne behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein.ich der Cousins G.____, H._____ und I._____, des Schwagers K._____ und der Schwester L._____, beizuziehen. 3.4 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen an, anfangs der neunziger Jahre sei sie von den türkischen Sicherheitsbehörden, welche ihren für die PKK tätigen Bruder K.____gesucht hätten, geschlagen worden. Im Jahre 1999 hätten Unbekannte versucht, sie Zuhause zu entführen, wobei ihr Sohn M.____ auf den Boden gefallen und einen Schädelbruch erlitten habe; dieser Vorfall habe möglicherweise seine Sprachschwierigkeiten ausgelöst. Nach der Ausreise ihres Ehemannes hätten sich im Juni 2003 Unbekannte nach dessen Aufenthalt erkundigt und sie dabei geschlagen, was ihr Sohn M.____habe beobachten müssen. Sie habe in der Folge einen Monat im Spital verbringen müssen. Am 7. September 2003 habe sie mit ihrem Reisepass und einem gefälschten Visum die Türkei verlassen wollen, sei dabei indessen an der Grenze kontrolliert und eine Nacht festgehalten worden. In der Folge habe sie das Strafgericht in N._____mit Urteil vom 19. Dezember 2003 freigesprochen. 4.2 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen, im Jahre 1999 von Unbekannten behelligt worden zu sein, wobei ihr Sohn M._____auf den Boden gefallen, einen Schädelbruch erlitten und deswegen möglicherweise Sprachschwierigkeiten zu haben, weil anlässlich der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, zutreffend als nachgeschoben und damit nicht glaubhaft. Es trifft zwar, wie in der Beschwerdeschrift angeführt, zu, dass nach der weiterhin geltenden Praxis Aussagen anlässlich der Erstbefragung angesichts derer summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Indessen dürfen nach dieser Praxis Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit unter anderem dann herangezogen werden, wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden. Vorliegend handelt es sich beim vom BFM erwähnten Ereignis, im Jahre 1999 von Unbekannten behelligt worden zu sein, um ein solch zentrales Element, das die Beschwerdeführerin ohne zwingenden Grund anlässlich der Erstbefragung auch nicht ansatzweise erwähnt hat. Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach die Beschwerdeführerin wegen den Erlebnissen in der Türkei traumatisiert und deswegen nicht fähig gewesen sei, das Erlebte zusammenhängend zu schildern, vermag die Unterlassung der Beschwerdeführerin nicht plausibel zu erklären, erhielt diese doch genügend Gelegenheit, Zusatzbemerkungen anzubringen (vgl. B1, S. 5) und ergeben sich im Weiteren aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sein soll, der Befragung zu folgen. Ebensowenig vermag der Hinweis in der Beschwerdeschrift, beim genannten Ereignis handle es sich um ein nicht unmittelbar fluchtauslösendes Ereignis, weshalb der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden könne, dass sie dieses erst in einem späteren Stadium des Asylverfahrens erstmals geltend gemacht habe, zu überzeugen. 4.3 Im Weiteren zog das BFM die Vorbringen, im Juni 2003 hätten sich Unbekannte nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers erkundigt und sie dabei geschlagen, in Zweifel mit der Begründung, es erscheine realitätsfremd, dass zum Einen die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall am Ort der angeblichen Behelligungen geblieben und nicht entsprechenden Schutz an einem anderen Ort gesucht habe, und zum Anderen die Unbekannten, obwohl angeblich am Beschwerdeführer interessiert, nach dem Vorfall im Juni 2003 bis April 2004 nicht mehr aufgetaucht seien. Der Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau könne nicht in eine fremde Stadt ziehen und die Eltern und Schwiegereltern lebten ganz in der Nähe ihres Hauses, vermag nicht zu überzeugen. Es ist doch anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nach diesem Vorfall zumindest bei ihren Eltern hätte Schutz suchen wollen. Auch die Entgegnung, nach dem Vorfall vom Juni 2003 habe sich die Beschwerdeführerin aus Furcht vor weiteren Behelligungen zur Ausreise entschlossen, indessen hätten 'die Vorbereitungen eine gewisse Zeit gedauert' und nach dem ersten gescheiterten Fluchtversuch habe sich 'die Beschwerdeführerin den Behörden bis zum Urteil über die versuchte Ausreise mit gefälschtem Visum zur Verfügung halten müssen und daher nicht ausreisen können', nicht zu überzeugen, ist doch davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Eröffnung eines Verfahrens gegen sie erst recht darum bemüht hätte, ihren Heimatstaat unverzüglich zu verlassen. 4.4 In der Beschwerdeschrift wird im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen darauf hingewiesen, dass der Sohn M.____ offensichtlich an einer Sprachstörung leide, welche, wie von der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen vermutet, im Vorfall von 1999 begründet sein soll. Diesen Vorfall als auch denjenigen vom Juni 2003 hat das BFM bekanntlich als nicht glaubhaft erachtet. Auf die Sprachstörung allein ist das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen, was in der Beschwerdeschrift gerügt wird. Es wird hierzu ausgeführt, statt die festgestellte Sprachstörung einfach als unglaubhaft abzutun, hätte das BFM einen entsprechenden Bericht bei der behandelnden Psychologin einholen müssen. Ein solcher Bericht hätte auch Aufschluss über die Ursache der Sprachstörung gegeben. Im Weiteren habe die Vorinstanz trotz des Hinweises des Hilfswerkvertreters, 'auf den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin sei besonders acht zugeben', nicht eine sorgfältige Abklärung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin veranlassen müssen. Es bestünden nämlich gewichtige Indizien, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Sohn M.____ schwer traumatisiert seien. Hierzu wird auf Beschwerdeebene ein ärztliches Zeugnis vom 15. April 2005 der behandelnden Psychologin eingereicht, worin unter anderem - unter Wiedergabe der von der Beschwerdeführerin behaupteten Vorbringen - festgehalten wird, Ahmet leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, durch den Schulpsychologen habe eine weitreichendere Abklärung stattgefunden. Nach Aufforderung der Beschwerdeinstanz, die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme mit aktuellen Arztberichten zu belegen, reichte der Rechtsvertreter betreffend M.____einen nicht datierten Bericht der behandelnden Psychologin und einen ärztlichen Bericht des S._____vom 18. Mai 2005 (unter Beilage der bereits erstellten Berichte vom 10. Dezember 2004 und 6. April 2005) ein. Darin wird unter anderem festgehalten, M.____müsse traumatisiert worden sein. Eine Psychotherapie wird als notwendig, dessen Dauer als ungewiss erachtet; eine Rückkehr in die Türkei könne ein zusätzliches Trauma auslösen. Der Rechtsvertreter behauptet zusätzlich, die behandelnde Psychologin habe mit M._____ein Rollenspiel durchgeführt, woraus sich ergeben habe, dass der geltend gemachte Überfall tatsächlich Grund für die Traumatisierung sei. Diese Aussage fehlt im genannten Bericht und muss daher als blosse Behauptung des Rechtsvertreters gesehen werden. Schliesslich wurde mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 17. November 2008 ein Bericht der R.____ vom 14. November 2008 eingereicht, worin über die aktuelle schulische Situation M._____ im Zusammenhang mit seiner Sprachstörung berichtet wird. Mit Eingabe vom 5. Juni 2005 reichte der Rechtsvertreter betreffend der Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht des behandelnden Arztes (eines Allgemeinmediziners) vom 5. Juni 2005 ein, worin ohne weitere Erläuterungen festgehalten wird, die Beschwerdeführerin leide unter chronischen Angstzuständen, welche im direkten Zusammenhang mit den Ereignissen in der Türkei stünden, und es erfolge eine Behandlung durch Antidepressiva. Im Weiteren wurde mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 ein ärztlicher Bericht des S.______vom 26. November 2008 eingereicht, worin unter anderem festgehalten wird, die Beschwerdeführerin habe sich wegen ihrer seit Jahren bestehenden Depression in stationäre Behandlung begeben und es bestehe Verdacht auf sonstige anhaltende affektive Störung, ICD 10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich aus den eingereichten ärztlichen Zeugnisse keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die bestehende Sprachstörung des Sohnes M.____ und die offensichtlichen psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin auf die geltend gemachten, als nicht glaubhaft erachteten Ereignisse in den Jahren 1999 und 2003 zurückzuführen sind. Ebensowenig ist das mit der Beschwerdeschrift eingereichte ärztliche Zeugnis vom 11. April 2004, worin lediglich das Vorhandensein einer gut geheilten Operationsnarbe attestiert wird, geeignet, die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen in Frage zu stellen. Es ist somit der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft darzutun, sowohl im Jahre 1999 als auch im Juni 2003 von Unbekannten behelligt worden zu sein. 4.5. Schliesslich hat das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin, anfangs der neunziger Jahre sei sie von den türkischen Sicherheitsbehörden, welche ihren für die PKK tätigen Bruder K.____gesucht hätten, geschlagen worden, zu Recht mangels zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zu ihrer im Jahre 2003 erfolgten Ausreise als nicht asylrelevant erachtet. Schliesslich ist auch eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin, insbesondere wegen ihrem Bruder K._____, entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift, nicht gegeben, liegt doch das geltend gemachte Ereignis, 1990 nach dem Verbleib ihres für die PKK tätigen Bruders K._____ befragt und dabei misshandelt worden zu sein, mehrere Jahre zurück und war die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2003 keinen behördlichen Behelligungen mehr ausgesetzt. Im Weiteren ist die verwandtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin mit derjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar und es kann daher im übrigen auf die diesbezüglichen Erwägungen im Falle des Beschwerdeführers verwiesen werden. 4.6 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass auch die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisungen wurden demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunft- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 6.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdeführerin verschiedene gesundheitliche Schwierigkeiten haben. So wird in einem ärztlichen Bericht des behandelnden Arztes vom 5. Juni 2005 festgehalten, die Beschwerdeführerin leide unter chronischen Angstzuständen und es erfolge eine Behandlung durch Antidepressiva. Dem Bericht des S._____vom 26. November 2008 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin unter Depressionen leide und der Verdacht auf sonstige anhaltende affektive Störung, ICD 10 bestehe. Im Weiteren wird in einem ärztlichen Bericht des S._____vom 11. Juli 2005 den Beschwerdeführer betreffend eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode ohne somatische Symptome diagnostiziert. Es wird festgehalten, dass die psychiatrische Behandlung am 9. Februar 2005 habe abgeschlossen werden können und auch ohne Behandlung eine günstige Prognose bestehe, wobei bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verschlechterung des psychischen Zustands wahrscheinlich erscheine. Im Weiteren wird in den ärztlichen Berichten eines Rheumatologen vom 2. Mai 2. Juni und 5. Juli 2005 diagnostiziert, der Beschwerdeführer leide an körperlichen Beschwerden (Bein- und Rückenschmerzen). Hierzu ist festzuhalten, dass sich aus den genannten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführer keine Wegweisungshindernisse ergeben. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass eine psychologische Betreuung, falls erneut beziehungsweise weiterhin erforderlich, auch in der Türkei gewährleistet wäre. Das Gesundheitswesen in der Türkei garantiert kranken Menschen grundsätzlich den Zugang zu Gesundheitsdiensten und entsprechenden Beratungsstellen. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich allenfalls in Zusammenarbeit mit ihren Ärzten therapeutisch und medikamentös auf die bevorstehende Heimreise vorzubereiten und bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 6.6 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des gegenüber dem früheren Art 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) unverändert lautenden Art 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 sowie EMARK 2006 Nr. 24 mit Hinweisen). In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Auch kann die Verwurzelung in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). 6.7 Wie bereits im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin festgehalten, leidet der Sohn M._____nach den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnissen an einer schweren Sprachstörung. Ob die Sprachstörung, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, auf in der frühen Kindheit erlebte Gewalterfahrung in der Türkei zurückzuführen ist, erscheint in Anbetracht der unglaubhaften Asylvorbringen fraglich, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Kind tatsächlich eine derartige Gewalterfahrung erlebt hat, wenn auch nicht unter den behaupteten Umständen. In den Berichten des S._____vom 6. April und 10. Dezember 2004 wird unter anderem festgehalten, dass M._____ seine Bedürfnisse nicht oder nur mit Handzeichen ausdrücken könne sowie alltägliche verbale Anweisungen nicht verstehe und ein Eintritt in eine Sonderschule notwendig sei. Im ärztlichen Bericht der behandelnden Psychologin vom 15. April 2005 wird aufgrund der Sprachstörung - ausgelöst durch ein traumatisches Erlebnis - eine Psychotherapie als notwendig und deren Dauer als ungewiss erachtet. Im nachfolgenden Bericht des S.______vom 18. Mai 2005 wird festgehalten, dass im Moment eine Rückkehr in die Türkei ein zusätzliches Trauma auslösen und die weitere Betreuung im Kanton Uri einen wichtigen Betrag zur Auflösung des Traumas leisten könnte und die in langwieriger Arbeit aufgebauten Beziehungen zurzeit nicht wieder abgebrochen werden sollten. Dem Bericht der R._____vom 14. November 2008 ist zu entnehmen, dass im Rahmen einer erneuten schulpsychologischen Abklärung vom 9. September 2008 die Diagnosen einer geistigen Behinderung sowie einer schweren verbalen Sprachentwicklungsdyspraxie bestätigt worden seien. In der Logopädie habe M.____ innerhalb einer langsamen Entwicklung kleine Fortschritte erzielt. Indessen verstehe M._____kaum türkisch, was die Kommunikation zuhause erschwere; die Eltern hätten begonnen, einen Deutschunterricht zu besuchen und auch der jüngere Bruder besuche drei Halbtage die Kindertagesstätte, um unter anderem die deutsche Sprache zu erlernen. M._____habe im schulischen Bereich in den vergangenen drei Jahren sehr viele Grundkompetenzen (z.B. Umgang mit Schreibutensilien) aufbauen müssen. Insgesamt sei M._____ für seine Entwicklung auf den geschützten Rahmen einer Sonderschule angewiesen. Eine Entwurzelung aus dieser Umgebung bedeute sicherlich Regression, zumal er türkisch nur schwer verstehe und das Geschehen aufgrund dieser Tatsache und seiner Defizite nur schwierig nachvollziehbar wäre. 6.8 Ungeachtet der Möglichkeit einer medizinischen Behandlung von Ahmed in der Türkei ist festzuhalten, dass ein allfälliger Vollzug der Wegweisung für diesen nicht abschätzbare Risiken in sich bergen würde. Insbesondere erscheint ungewiss, ob die bei M._____ festgestellten und erzielten Fortschritte im Falle einer Rückkehr ins Heimatland beibehalten oder gar weiter entwickelt werden könnten. Die im Bericht der R._____vom 14. November 2008 aufgezeigten Verbesserungen in der Gesamtentwicklung von Ahmet (kleine Entwicklungsschritte) sowie das Vorhandensein von äusserst günstig beeinflussenden Faktoren für die Behandlung und Förderung seines Entwicklungsrückstandes in der Schweiz (Tagesstruktur, Sonderschule, Betreuung durch geschultes Personal, Sprache, Integration, Bezugspersonen, Kontakte) lassen in Anbetracht der genannten Umstände eine erfolgreiche Eingliederung M.'s_____in der Türkei, insbesondere dessen Assimilation bei der Inanspruchnahme einer für ihn erforderlichen heilpädagogischen Institution, eher unwahrscheinlich erscheinen. Von entscheidender Bedeutung ist insbesondere der Umstand, dass die ersten verbalen Äusserungen M.'s_____ und die nachfolgenden erzielten sprachlichen Fortschritte in deutscher Sprache und der Aufbau von schulischen Grundkompetenzen in einem ausschliesslich deutschsprachigen Umfeld erfolgten. Auch wenn es für den Sohn der Beschwerdeführer in seinem Heimatland grundsätzlich eine Betreuungsmöglichkeit geben sollte, ist aus naheliegenden Gründen auszuschliessen, dass er dort in deutscher Sprache kommunizieren könnte. Eine Betreuung M.'s_____ in Deutsch ist unter diesen besonderen Umständen als wesentliche Voraussetzung zu betrachten, welche im Sinne der Rechtsprechung (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.) eine angemessene Behandlung gewährleistet, da sonst eine drastische Verschlechterung des Gesundheitszustands und damit eine konkrete Gefährdung drohen würde. Ebenfalls gilt es im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer dem psychisch labilen Zustand der Mutter von Ahmet Rechnung zu tragen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Sorge um das Wohlergehen des Sohnes in Verbindung mit dem Gedanken an eine ungewisse Zukunft im Heimatland die gesundheitliche Situation der Mutter in einem für die Entwicklung des Kindes klar abträglichen Sinne verändern könnte. Es besteht bei dieser Sachlage namentlich für den Sohn der Beschwerdeführer somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in die ihm fremde Umgebung im Heimatland andererseits zu starken Belastungen in seiner Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet deshalb den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer und ihrer Kinder unter Berücksichtigung der erwähnten Gesichtspunkte zum heutigen Zeitpunkt insgesamt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Da sich aus den Akten keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind somit die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 6.9 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylgesuchstellern wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) erneut zu prüfen sind. Da das Gericht vorliegend den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet, ist auf eine Prüfung der anderen Vollzugshindernisse zu verzichten. 7. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutzuheissen und die Verfügungen der Vorinstanz vom 18. Juni 2003 und vom 17. März 2005 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben; im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen. Das Bundesamt ist sodann anzuweisen, den Beschwerdeführern wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten (Unterliegen hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da indessen nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und die Beschwerdeeingaben nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren waren, sind die Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Die Beschwerdeführer sind mit ihren Rechtsbegehren (Vollzug der Wegweisung) teilweise durchgedrungen. Daher ist praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen auszugehen und den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen, welche praxisgemäss um die Hälfte herabzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote ihres Rechtsvertreters vom 24. Februar 2009 auf Fr. 2810.-- festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen werden sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügungen vom 18. Juni 2003 und 17. März 2005 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) werden gutgeheissen; es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'810.-- zugesprochen, welche ihnen durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügungen im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N____ (per Kurier; in Kopie) (.....) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: