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D-6821/2019

D-6821/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6821/2019 Urteil vom 15. Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. September 2019 im (...) um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das SEM die italienischen Behörden am 11. September 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass am 13. September 2019 die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers und am 17. September 2019 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO stattfand, wobei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Italien sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer geltend machte, dass er nach der Einreichung seines Asylgesuches in Italien von der «commissione territoriale» angehört worden sei und sechs Monate in einem Camp in Mailand verbracht habe, dass er in der Folge das Camp habe verlassen müssen, wobei ihm ein Schriftstück unbekannten Inhalts ausgehändigt worden sei, das er nicht mehr besitze, dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, wo er ein Jahr lang auf der Strasse gelebt habe, dass er als Folge eines Autounfalls in Libyen an Hals- und Rippenschmerzen leide, dass die italienischen Behörden dem SEM mit Schreiben vom 17. September 2019 mitteilten, dem Beschwerdeführer sei in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt und eine bis am 11. Januar 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, weshalb seine Rückübernahme gestützt auf das Dublin-Übereinkommen nicht möglich sei, dass das SEM gleichentags dem Beschwerdeführer hierzu und zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien das rechtliche Gehör gewährte und mit Schreiben per Mail vom 20. September 2019 die italienischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2019 um Einsicht in die Akten bezüglich des gewährten Schutzstatus in Italien ersuchte, dass das SEM dieses Gesuch mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 mit dem Hinweis auf das noch nicht abgeschlossene Instruktionsverfahren abwies, dass sich aus den ärztlichen Berichten vom 20. September 2019, 21. September 2019, 26. September 2019 und 9. Oktober 2019 ergibt, dass der Beschwerdeführer an Ohrenproblemen sowie an Nacken- und Rückenbeschwerden, letztere gemäss eigenen Angaben aufgrund eines Autounfalls, leide, dass das SEM am 9. Oktober 2019 dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf (vgl. Art. 20c Bst. f AsylV 1 [SR 142.311]) zur Stellungnahme zustellte, dass die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 insbesondere auf die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers hinwies, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 (Eröffnung am 11. Oktober 2019) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5453/2019 vom 4. November 2019 die Beschwerde vom 18. Oktober 2019 guthiess, die Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2019 aufhob und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung (Einholung der erforderlichen Zusicherung der Rückübernahme des Beschwerdeführers durch die zuständigen italienischen Behörden) und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies, dass das SEM am 13. November 2019 die italienischen Behörden erneut um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese in der Folge mit auf den 11. November 2019 datierten Antwortschreiben durch die Auflistung der konkreten Überstellungsmodalitäten der Rückübernahme des Beschwerdeführers implizit zustimmten, dass in den ärztlichen Berichten vom 18. Oktober 2019 und 4. Dezember 2019 eine Myringitis (Entzündung des Trommelfells) links und Nackenschmerzen diagnostiziert wurden, dass das SEM am 11. Dezember 2019 dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zustellte, dass die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 in Frage stellte, ob eine rechtsgenügliche Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden vorliege, und erneut auf die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers hinwies, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 (Eröffnung am 18. Dezember 2019) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erneut auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 23. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM zu verpflichten, auf das Asylgesuch einzutreten, dass eventualiter das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, und dem Beschwerdeführer unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sei, dass die Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Dezember in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat und der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 VwVG), weshalb auf den Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eintritt, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass der Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat, sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Italien aufgehalten hat, wo er gemäss Schreiben der italienischen Behörden vom 11. November 2019 subsidiären Schutz erhalten hat und über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, dass das SEM nach Ergehen des kassatorischen Urteils D-5453/2019 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2019 die italienischen Behörden am 13. November 2019 erneut um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese in der Folge mit auf den 11. November 2019 datierten Antwortschreiben durch die Auflistung der konkreten Überstellungsmodalitäten der Rückübernahme des Beschwerdeführers implizit zustimmten, dass somit nun - entgegen der Auffassung in der Beschwerde - eine hinreichende Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden vorliegt, dass bei dieser Sachlage die Möglichkeit einer legalen Rückkehr des Beschwerdeführers in den sicheren Drittstaat Italien zu bejahen und somit der Antrag in der Beschwerde um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Einholung einer entsprechenden Rückübernahmezusicherung bei den italienischen Behörden mangels Notwendigkeit abzuweisen ist, dass das SEM somit zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. September 2019 nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer in Italien über subsidiären Schutz und eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, weshalb keine Hinweise bestehen, dass ihm Italien keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung in den Heimatstaat zukommen liesse, dass Italien die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt hat, welche unter anderem die Ansprüche von anerkannten Flüchtlingen und Personen mit Schutzstatus hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung regelt, und es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, seine Ansprüche bei den italienischen Behörden einzufordern, dass nicht davon auszugehen ist, dass sich das neue Einwanderungsgesetz unter Innenminister Matteo Salvini ("Salvini-Dekret") und die damit verbundenen drohenden Verschlechterungen bei der Unterbringungssituation von Asylsuchenden gleichermassen auf Personen mit Schutzstatus auswirken, dass auch keine konkreten Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Italien aus gesundheitlichen Gründen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, dass in diesem Zusammenhang auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. S. 7-9), wobei festzuhalten ist, dass entgegen der Auffassung in der Beschwerde der diesbezügliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Schwierigkeiten (Ohrenprobleme sowie Nacken- und Rückenbeschwerden) als zumutbar zu erachten ist, dass insgesamt kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4635/2019 vom 19. September 2019 E. 9.3), dass angesichts der erfolgten Zusicherung der italienischen Behörden die Rückübernahme des Beschwerdeführers auch möglich ist, dass der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demnach abzuweisen ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: