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D-5453/2019

D-5453/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2019 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel TiefenthalDaniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5453/2019 Urteil vom 4. November 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Michael Adamczyk, Rechtsschutz der Region Tessin-Zentralschweiz Caritas Schweiz und SOS Ticino, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2019 / N (...) Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. September 2019 im Bundesasylzentrum Chiasso um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 12. April 2017 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das SEM die italienischen Behörden am 11. September 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass am 13. September 2019 die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers und am 17. September 2019 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO stattfand, wobei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Italien sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer geltend machte, dass er nach der Einreichung seines Asylgesuches in Italien von der «commissione territoriale» angehört worden sei und sechs Monate in einem Camp in Mailand verbracht habe, dass er in der Folge das Camp habe verlassen müssen, wobei ihm ein Schriftstück unbekannten Inhalts ausgehändigt worden sei, das er nicht mehr besitze, dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, wo er ein Jahr lang auf der Strasse gelebt habe, dass er als Folge eines Autounfalls in Libyen an Hals- und Rippenschmerzen leide, dass die italienischen Behörden dem SEM mit Schreiben vom 17. September 2019 mitteilten, dem Beschwerdeführer sei in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt und eine bis am (...) gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, weshalb seine Rückübernahme gestützt auf das Dublin-Übereinkommen nicht möglich sei, dass das SEM gleichentags dem Beschwerdeführer hierzu und zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien das rechtliche Gehör gewährte und mit Schreiben per Mail vom 20. September 2019 die italienischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2019 um Einsicht in die Akten bezüglich des gewährten Schutzstatus in Italien ersuchte, dass das SEM dieses Gesuch mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 mit dem Hinweis auf das noch nicht abgeschlossene Instruktionsverfahren abwies, dass sich aus den ärztlichen Berichten vom (...), (...), (...) und vom (...).ergibt, dass der Beschwerdeführer an Ohrenproblemen sowie an Nacken- und Rückenbeschwerden, letztere gemäss eigenen Angaben aufgrund eines Autounfalls, leide, dass das SEM am 9. Oktober 2019 dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf (vgl. Art. 20c Bst. f AsylV 1 [SR 142.311]) zur Stellungnahme zustellte, dass die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 insbesondere auf die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers hinwies, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 (Eröffnung am 11. Oktober 2019) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM zu verpflichten, auf das Asylgesuch einzutreten, dass eventualiter das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, und dem Beschwerdeführer unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sei, dass die Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Oktober 2019 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat und der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 VwVG), weshalb auf den Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten ist. dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eintritt, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass der Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat, sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Italien aufgehalten hat, wo er gemäss Mitteilung der italienischen Behörden (Dublin Office) subsidiären Schutz erhalten hat und über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vorerst gültig bis 11. Januar 2023), dass indessen der per E-Mail übermittelte Antrag des SEM vom 20. September 2019 auf Rückübernahme des Beschwerdeführers ohne vollständige Bezeichnung der rechtlichen Grundlagen an eine Behörde erfolgte, deren genaue Bezeichnung aus dem Schreiben nicht hervorgeht, und damit den formellen Anforderungen von Art. 6 des Abkommens der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549; nachfolgend: Rückübernahmeabkommen) nicht genügt, dass diese Anfrage des SEM, soweit bekannt, von den italienischen Behörden bislang nicht beantwortet wurde, obwohl diese gemäss Art. 6 Abs. 3 des Rückübernahmeabkommens spätestens innerhalb von acht Tagen hätten antworten müssen, dass somit das SEM - obwohl die Möglichkeit einer legalen Rückkehr des Beschwerdeführers in den sicheren Drittstaat voraussetzt, dass seine Rückkehr durch den aufnehmenden Staat gewährleistet ist - ohne Vorliegen der erforderlichen Zusicherung der Rückübernahme des Beschwerdeführers durch die zuständigen italienischen Behörden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung (Einholung der erforderlichen Zusicherung der Rückübernahme des Beschwerdeführers durch die zuständigen italienischen Behörden) sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen wäre, dass indessen dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene durch seine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 i.V.m. Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten wurde, dass das SEM dem Leistungserbringer - der nach Art. 102f und Art. 102i AsylG für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, ausrichtet (Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG), dass daher davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwuchsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. dazu auch BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 und 9.2.5). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2019 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel TiefenthalDaniel Merkli Versand: