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D-6812/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-6812/2024

U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______ geboren am (…), Kolumbien, (…), Beschwerdeführerin,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2024 / N (…).

D-6812/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 6. Juli 2023 in die Schweiz einreiste, wo sie am folgenden Tag gemeinsam mit ihrem Part- ner B._______ (N […]) um Asyl ersuchte, dass sie bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. Oktober 2023 und der ergänzenden Anhörung vom 28. März 2024 vorbrachte, sie stamme aus C._______, dass sie sich seit dem 15. Januar 2021 in einer Partnerschaft mit B._______ befinde und sie zwei Kinder aus einer früheren Beziehung habe, dass sie im Dezember 2022 mit ihm zusammen ohne die Kinder für die Feiertage zu dessen Familie nach D._______ gefahren sei, dass sie zwar gewusst habe, dass die Familie ihres Partners an diesem Ort gewaltsame Vertreibungen erlebt habe und ihr Partner dort 2016 von Mitgliedern der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) verfolgt worden sei und hierbei einen Motorradunfall erlitten habe, dass sie aber gedacht habe, wegen des Friedensabkommens zwischen den Guerilla-Gruppierungen und der Regierung würde keine Gewalt mehr herrschen, dass am 28. Dezember 2022 während eines Fests bei der Familie des Partners in D._______ plötzlich bewaffnete Personen aufgetaucht seien, die sich als FARC-Mitglieder ausgegeben hätten, dass diese ihr unbekannten Personen sie alle beleidigt und schlecht be- handelt hätten und schliesslich den Onkel des Partners mitgenommen hät- ten, wobei ihr Partner einen der Männer erkannt habe, dass ihnen die Nachbarn am nächsten Morgen gesagt hätten, dass sie die Leiche des Onkels vorgefunden hätten, dass sie und ihr Partner aus Angst sogleich nach C._______ zurückgekehrt seien,

D-6812/2024 Seite 3 dass sie am 22. Januar 2023 einen ersten Drohbrief erhalten hätten und sie am 25. Januar 2025 Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet hät- ten, daraufhin aber keine Unterstützung durch die Behörden erfolgt sei, dass sie sich auch schutzsuchend per E-Mail an die Unidad Nacional de Protección (UNP) gewandt habe, diese sich aber nicht zurückgemeldet habe, dass sie am 28. Januar 2023 erneut einen Drohbrief erhalten hätten, in dem auch ihre Kinder erwähnt worden seien und dass man deren Aufent- haltsort kenne, dass sie die Kinder daraufhin zur Sicherheit bei ihrer eigenen Mutter gelas- sen habe und sie selber mit ihrem Partner zur Mutter des Partners gezogen sei und sich dort versteckt gehalten habe, dass sie und ihr Partner schliesslich am 23. Februar 2023 mit dem Flug- zeug von Kolumbien nach Madrid ausgereist seien, um wenig später nach Gran Canaria zu gelangen, wo sie etwa zweieinhalb Monate geblieben seien, bevor sie in die Schweiz gereist seien, dass am 17. Februar 2024 bewaffnete Männer bei ihrer Mutter in Kolum- bien aufgetaucht seien und eine Drohung gegen die Mutter und die beiden Kinder ausgesprochen hätten, wobei auch sie (die Beschwerdeführerin) und ihr Partner erwähnt worden sei, dass ihre Mutter daraufhin wegen der Bedrohung eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft in Kolumbien erstattet habe, dass sie folgende Beweismittel zu den Akten reichte: Identitätskarte, Rei- sepass (jeweils im Original), Anzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft (in Kopie), Dokument zum Konkubinat, Bericht über Ereignisse (in Kopie), Drohflugblätter (in Kopie), Bestätigung der elektronischen Einreichung der Anzeige, Screenshot der Bestätigungsmails der Staatsanwaltschaft an die Mutter in Kopie, dass das SEM vor dem Entscheid das vorinstanzliche Dossier des Partners B._______ (N […]) beizog, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,

D-6812/2024 Seite 4 dass das Asylgesuch des Partners mit Verfügung vom selben Tag ebenfalls abgelehnt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 gegen die sie betreffende Verfügung vom 2. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr sei Asyl beziehungsweise allenfalls die derivative Flüchtlingseigenschaft zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzu- heben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung festzustellen und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht die Koordinierung ihres Beschwerde- verfahrens mit jenem ihres Partners beantragte und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, dass der Beschwerde eine Bestätigung über eine abgeschlossene psycho- soziale Beratung beilag, dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. Oktober 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass mit Zwischenverfügung vom 7. November 2024 festgehalten wurde, dass das vorliegende Verfahren mit demjenigen des Partners der Be- schwerdeführerin (Verfahren D-6810/2024) koordiniert behandelt werde, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen wur- den und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– bis zum 22. November 2024 aufgefordert wurde, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. November 2024 die mit Schreiben vom 13. November 2024 gestellten Gesuche um wiedererwä- gungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 7. November 2024 und Herabsetzung respektive teilweisen Erlass des einverlangten Kosten- vorschusses sowie um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens mit jenem ihres Partners (D-6810/2024) abwies, dass der Kostenvorschuss in der Folge fristgerecht geleistet wurde,

D-6812/2024 Seite 5 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich

– wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die formellen Rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch be- ziehungsweise unvollständig erstellt, unbegründet sind, dass es sich bei der «kubanischen» statt korrekt der «kolumbianischen» Staatsangehörigkeit in der Sachverhaltszusammenfassung der vorinstanz- lichen Verfügung höchstwahrscheinlich um einen Schreibfehler handelt und nicht um eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (vgl. Beschwerde, S. 3 und 7), dass auch davon auszugehen ist, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel zu den Drohungen und zur Anzeige bei den Be- hörden auch in der Verfügung den Partner der Beschwerdeführerin (N […]) betreffend berücksichtigt worden sind, zumal diese Beweismittel in dessen Anhörung ausdrücklich erwähnt werden (vgl. N […], SEM act. A18, F24, S. 4), weshalb die diesbezügliche formelle Rüge der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 7) nicht verfängt,

D-6812/2024 Seite 6 dass der Vorinstanz entgegen den Behauptungen in der Beschwerde (vgl. Beschwerde, S. 6 f.) angesichts der Bejahung einer innerstaatlichen Schutzalternative im Heimatland keine fehlende Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK im Zusam- menhang mit Gewaltandrohungen der Guerillakämpfer vorzuhalten ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangte, die Vorbringen der Beschwerdeführe- rin würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht genügen, weshalb darauf verzichtet werde, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbingen einzugehen, dass es sich bei den Drohungen gegen den Partner der Beschwerdeführe- rin, dessen Familie auf dem Land während vieler Jahre Probleme mit dort aktiven Guerilla-Gruppierungen gehabt habe, nicht um zielgerichtete Ver- folgungsmassnahmen gegen die Beschwerdeführerin selbst gehandelt hat, dass das SEM zu Recht darauf hinweist, die Beschwerdeführerin habe die Guerilla-Kämpfer nicht gekannt und sei nie in persönlichen Kontakt mit ihnen gekommen, dass auch die unsubstantiierte Behauptung in der Beschwerde, es habe sich auch um eine gegen sie gerichtete Verfolgung gehandelt, da die Dro- hungen im Februar 2024 gegen sie erfolgt seien und sie als politische Geg- nerin der Guerilla wahrgenommen werde (vgl. Beschwerde, S. 6), nicht überzeugt, dass die Beschwerdeführerin vielmehr zufällig bei dem Fest im Dezember 2022 anwesend war, als der Onkel ihres Partners entführt und später ge- tötet worden sein soll, und sie selber gemäss eigenen Angaben auch nie- manden erkannt habet, weshalb es sich nicht erschliesst, weshalb

D-6812/2024 Seite 7 ausgerechnet sie als eine zufällig anwesende Person in den Fokus der Guerilla-Gruppierung geraten sein sollte, dass das SEM auch zu Recht das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich rele- vanten Reflexverfolgungsgefahr verneint hat, da der angeblich gegen den Partner der Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgung eine kriminell mo- tivierte Verfolgung zugrunde liegt, dass nämlich der Partner der Beschwerdeführerin hätte zum Schweigen habe gebracht werden sollen, weil er einen der Guerilla-Gruppierung an- gehörenden Entführer seines später ermordeten Onkels erkannt habe, dass demnach mangels eines Motivs nach Art. 3 Abs. 1 AsylG und somit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Partners auch eine ent- sprechende Reflexverfolgung in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu ver- neinen ist, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwer- deführerin insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,

D-6812/2024 Seite 8 dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat der Beschwer- deführerin (vgl. Urteil des BVGer E-3583/2024 vom 20. Juni 2024) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen und vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, in welcher auch die psychische Belastungssituation der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurde (vgl. Verfügung, S. 5 f.), dass zudem mit Urteil vom gleichen Tag die Beschwerde des Partners der Beschwerdeführerin B._______ (D-6810/2024) ebenfalls abgelehnt wird, weshalb die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Partnerin ausreisen kann und sie sich gegenseitig im Heimatland werden unterstützen können, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für ihre Rückkehr allen- falls benötigte Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6812/2024 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Segessenmann Mareile Lettau

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