Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der aus B.______ stammende, verheiratete Beschwerdeführer kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C.______ ersuchte gemäss Angaben der Schweizerischen Botschaft in D.______ am 9. November 2010 telefonisch um Asyl und reichte diverse Beweismittel ein. A.b Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 (Eingang BFM: 27. Juni 2011) informierte die Schweizerische Botschaft in D.______ das BFM über das Auslands-Asylgesuch des Beschwerdeführers und ergänzte, dieser habe seitdem nicht mehr erreicht werden können, weshalb davon ausgegangen werde, es bestehe kein Interesse mehr am Verfahren. Dieses würde daher als beendet betrachtet. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (wobei es sich um eine Nüfuskopie, Schreiben des Beschwerdeführers, Medienberichte, Schriftverkehr des Rechtsanwaltes, Schreiben der Rechtsanwaltskammer und Gerichtsunterlagen handle) würden daher ans BFM im Hinblick auf eine allfällige Gesuchseinreichung in der Schweiz weitergeleitet. B. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei zusammen mit seiner Ehefrau eigenen Angaben zufolge am 31. Dezember 2010 auf dem Landweg und gelangte über ihm unbekannte Länder am 4. Januar 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E.______ um Asyl nachsuchten. Dort wurden am 11. Januar 2011 die Kurzbefragungen durchgeführt und am 26. Januar 2011 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Bis dato ist im (gemeinsamen) Asylverfahren des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau keine vorinstanzliche Verfügung erlassen worden Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte und sein Familienbüchlein ein. Zudem gab er folgende (unübersetzte) Dokumente bei der Erstbefragung ab: Begründetes Urteil des 11. Gerichts für schwere Strafen, D.______ vom (...) 2006 (nach Aussage des Beschwerdeführers wurde mit diesem Urteil die im Jahr 1993 verhängte Strafe dem neuen Strafgesetzt aus dem Jahr 2005 angepasst); Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft C.______ an die Anwaltskammer C.______ vom (...) 2008; Beschluss der Anwaltskammer C.______ vom (...) 2008; Schreiben des Justizministeriums an die türkische Anwaltskammer vom (...) 2009; Schreiben des Präsidenten der Anwaltskammer C.______ an den Beschwerdeführer vom (...) 2009; Beschluss der Anwaltskammer C.______ vom (...) 2009; Entscheid des 10. Verwaltungsgerichtes D.______ vom (...) 2009; ärztliches Zeugnis betreffend Behandlung vom 30. September 2010; Auszug aus der Internet-Plattform betreffend Dienstverweigerer vom 23. Oktober 2010; Schreiben der Militärdienstbehörde, mit Umschlag, vom (...) 2006. C. Mit Entscheid des BFM vom 27. Januar 2011 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau für den weiteren Aufenthalt dem Kanton F.______ zugewiesen. D. Am 1. Februar 2011 reichte er folgende (nicht übersetzte) Dokumente nach: Ein Anwaltsschreiben vom (...) 2009 (bei dem es sich wohl um die Klage gegen das Justizministerium handelt) sowie einen Internet-Zeitungsartikel (ANF News Agency). E. Am 26. Februar 2012 wurde (das Kind) ([...]) des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau geboren. F. Mit Eingabe vom 2. August 2012 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer (afK) des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) vom 20. Juli 2012 ein. Darin wird bescheinigt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 18. Januar 2012 in psychiatrischer Behandlung im afk befinde. Diagnostiziert werden eine posttraumatische Belastungsstörung mit klinisch signifikanter Angst- und Depressionssymptomatik sowie sequentieller Traumatisierung bei Vorliegen einer psychosozialen Belastungssituation. Der Beschwerdeführer leide wegen der Folgen der mehrmaligen Inhaftierungen, Folterungen und Entführungen in der Türkei an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Seit der Geburt (des Kindes) weise er eine verstärkte Angstsympto-matik auf, akzentuiert durch den ausstehenden Asylentscheid. Er sei geprägt von Gedankenkreisen und Zukunftsängsten sowie Verzweiflungs- und Hoffnungslosigkeitsgefühlen, was Traumafolgestörungen wie Intrusionen, Schlafstörungen, Übererregung und Reizbarkeit zur Folge habe. Der Entscheid über das Asylgesuch sei als emotionale Notwendigkeit für die Gewährleistung der äusseren Sicherheit für den Beschwerdeführer und seine Familie zu begreifen. Für eine erfolgreiche Therapie des über sehr viele Ressourcen verfügenden und hoch motivierten Patienten sei die Entscheidfällung medizinisch notwendig. G. Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine Mandatsanzeige sowie eine Vollmacht seiner neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 30. Mai 2013 ein. Beigelegt war ein weiterer Arztbericht des afK vom 24. Mai 2013. Die Rechtsvertreterin wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Empfangsstellenbefragung am 4. Januar 2011 seine Fluchtgründe vorgetragen habe, aber noch immer kein Entscheid gefällt worden sei. Auch wirke sich, wie dem Arztbericht zu entnehmen sei, der ungeklärte Aufenthaltsstatus negativ auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus. Es werde um prioritäre Behandlung des Asylgesuches, umgehende Auskunftserteilung über den Verfahrensstand und Akteneinsicht ersucht. Im beigelegten Bericht des afK wird unter Bezugnahme auf den vorherigen Bericht und die dortigen Diagnosen eine Akzentuierung der depressiven Symptomatik des Beschwerdeführers festgehalten, bedingt durch den vergeblichen Versuch des Beschwerdeführers, Informationen über den Stand seines Asylverfahrens zu erhalten. Die unklare Aufenthaltssituation habe die bereits vorhanden Zukunftsängste verstärkt, was wiederum zu einer Zunahme der emotionalen Vulnerabilität und Verstärkung der intrusiven PTSD (posttraumatische Belastungsstörung)-Symptomatik geführt habe. Die psychosoziale Belastung der Familie durch den unklaren Aufenthaltsstatus müsse insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl dringend reduziert werden. Es werde erneut betont, dass aus medizinisch therapeutischen Gründen für alle Familienmitglieder eine Klärung des Aufenthaltsstatus dringend notwendig sei. H. Das BFM teilte der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13. Juni 2013 mit, dass es derzeit eine sehr hohe Arbeitsbe-lastung zu bewältigen habe, weshalb momentan in erster Linie besonders prioritäre Gesuche behandelt würden. Bedauerlicherweise könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mitgeteilt werden, wann ein Entscheid über das Gesuch gefällt werde. I. Mit Schreiben vom 7. November 2013 an das BFM verwies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers darauf, dass seit dem letzten Schreiben des BFM erneut fünf Monate vergangen seien, ohne dass ein Entscheid gefällt worden sei. Wenn das Gesuch nicht bis Ende November 2013 entscheiden worden sein sollte, werde sie sich gezwungen sehen, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das BFM einzureichen. J. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen das BFM wegen Rechtsverzögerung und beantragte, es sei festzustellen, dass das vorliegende Asylverfahren durch die Vorinstanz verzögert worden sei. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, umgehend einen Asylentscheid zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Beigelegt war eine Honorarnote vom 2. Dezember 2013 sowie Kopien der Schreiben an das BFM vom 3. Juni 2013 und 7. November 2013, zudem die Kopie des Antwortschreibens des BFM vom 13. Juni 2013. In der Beschwerde wurde vorgebracht, seit der Einreise des Beschwerdeführers und seiner Anhörung seien fast drei Jahre vergangen, ohne dass dem Beschwerdeführer bekannt gewesen wäre, welche Verfahrensschritte unternommen worden seien. Auch wenn vorliegend von einem komplexen Fall ausgegangen werden müsse und weitere Abklärungen im Sinne des alt Art. 41 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) notwendig seien, müsse die Verfahrensdauer von drei Jahren seit der Einreise als überlang bezeichnet werden. K. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13. Dezember 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständigung abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 30. Dezember 2013 eingeräumt. L. Am 13. Februar 2014 teilte die Vorinstanz mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme. Das Schreiben des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 12. März 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis nach der Legitimation im Hauptverfahren richtet. Demnach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Hiervon ausgehend wäre der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen die allfällig abschlägige Beurteilung seines Asylgesuchs befugt, womit er zur Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern und Verzögern eines solchen Entscheides legitimiert ist (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.1 - 3.3).
E. 1.3 Die Rechtsverweigerung- und Rechtsverzögerungsbeschwerde unterliegt keiner peremptorischen Frist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde in gültiger Form ein (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Auf jene ist somit einzutreten.
E. 2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
E. 2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Hinweise auf eine solche Rechtsverweigerung ergeben sich indessen aus den Akten keine und werden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
E. 2.3 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit zeigt, den Entscheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen; ein Verschulden der Behörde ist nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (BGE 107 Ib 160 E. 3c, BGE 103 V 190 E. 5; Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 46a N 20). In Betracht zu ziehen sind sodann namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 = Pra 2006 Nr. 37 E. 5.1; Müller, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 46a VwVG). Nach den zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches für das erstinstanzliche Asylverfahren geltenden Behandlungsfristen waren Entscheide in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen, Nichteintretensentscheide innerhalb von zehn Tagen nach Gesuchseinreichung (alt Art. 37 Abs. 1 und 2 AsylG). Wenn weitere Abklärungen nach alt Art. 41 AsylG erforderlich waren, war über das Asylgesuch in der Regel innerhalb von drei Monaten zu entscheiden (alt Art. 37 Abs. 3 AsylG). Diese bereits knappen Fristen sind vom Gesetzgeber mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision - zweifellos in Kenntnis der aktuellen Pendenzensituation des BFM - nochmals erheblich gekürzt worden: Neu sind Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Gesuchstellung (respektive Zustimmung des rückübernehmenden Staates im Dublin-Verfahren) zu treffen, während die Entscheide in allen übrigen Verfahren in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen sind (Art. 37 Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Durchsicht der Akten Folgendes fest:
E. 3.2 Vorab ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer sich bereits am9. November 2009 wegen seiner geltend gemachten Gefährdungslage schutzsuchend an die Schweizer Behörden gewandt hat, wobei das BFM ihn bis dato nicht darüber informierte, dass es die entsprechenden Verfahrensdokumente von der Schweizerischen Botschaft in D.______ am27. Juni 2011 erhalten hat. Dies wäre jedoch insofern angebracht gewesen, als das BFM ihm in der Bundesanhörung vom 26. Januar 2011 noch entgegengehalten hatte, dass keine Informationen über dieses Asylgesuch aus dem Ausland vorliegen würden (act. A7, S. 2), was den Beschwerdeführer offensichtlich sehr beunruhigte (vgl. act. A7, S. 4).
E. 3.3 Das im vorliegenenden Verfahren zu beurteilende Asylgesuch des Beschwerdeführers datiert vom 4. Januar 2011 und ist mithin nun seit über drei Jahren hängig. Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Belastung des BFM bekannt. Dass angesichts dieser Pendenzenzahl momentan nicht jedes einzelne Asylverfahren innerhalb der Behandlungsfristen von Art. 37 AsylG abgeschlossen werden kann, ist nachvollziehbar. Allerdings kann das BFM, wie in seinem Antwortschreiben an die Rechtsvertreterin vom 13. Juni 2013 angedeutet, mit den Argumenten der hohen Geschäftslast und der internen Prioritätenordnung, rechtsprechungsgemäss eine überlange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen (s.o.).
E. 3.4 Die faktische Verfahrensdauer von über drei Jahren steht in keinerlei Verhältnis mehr zu der seit 1. Februar 2014 geltenden Vorgabe des Gesetzgebers (zehn Arbeitstage), auch wenn zur Abklärung, wie die Rechtsvertreterin zu Recht vorbringt, bei diesem komplexeren Fall noch weitere Abklärungen nach alt Art. 41 AsylG notwendig sein dürften. Eine irgendwie geartete Mitverantwortung des Beschwerdeführers für die lange Verfahrensdauer kann zudem klar verneint werden, insbesondere vor dem Hintergrund seiner ausführlichen Angaben in den Befragungsprotokollen und der Vielzahl der (nach summarischer Prüfung tauglich erscheinenden) eingereichten Beweismittel. Vielmehr ist er seiner von Gesetzes wegen obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes offensichtlich nachgekommen (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 3.5 Am 26. Januar 2011 erfolgte die Bundesanhörung. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass seither weitere Verfahrenshandlungen erfolgt oder Abklärungen getroffen worden wären, wie beispielsweise das Veranlassen von Übersetzungen der vom Beschwerdeführer (bei der Botschaft und beim BFM) eingereichten umfangreichen türkischen Verfahrensdokumente bzw. sonstigen Beweismittel oder das Durchführen weiterer Abklärungen über die Schweizerische Botschaft in D.______. Angesichts dessen, dass sich das BFM seit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. August 2012 (mit welcher ein ausführlicher Arztbericht des afK vom 20. Juli 2012 eingereicht wurde) in Kenntnis über dessen traumatisierten Gesundheitszustand befindet und auch aus dem später eingereichten Bericht des afk vom 24. Mai 2013 für das BFM klar zu entnehmen war, zu was für einer erheblichen Belastung sich die lange Verfahrensdauer für den Beschwerdeführer und die ganze Familie auswirkt, ist die gänzliche Untätigkeit des BFM nicht nachvollziehbar. Bis auf das Antwortschreiben an die Rechtsvertreterin bezüglich der Anfrage vom 13. Juni 2013 nach dem Verfahrensstand sind dem Dossier keine Hinweise über irgendwelche vom BFM getätigten Vorkehrungen zu entnehmen. Im Rahmen des Schriftenwechsels hat das BFM es zudem versäumt zu erklären, weshalb es bis heute nicht in der Lage sein sollte, über das Asylgesuch vom 4. Januar 2011 befinden zu können. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass das Asylverfahren den Schutz höchster Rechtsgüter wie Leib, Leben und persönliche Freiheit (Art. 3 Abs. 2 AsylG) zum Zweck hat, weshalb in diesen Fällen grundsätzlich eine beförderliche Behandlung der Gesuche sachlich geboten ist.
E. 3.6 Es ist demzufolge festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot des Art. 29 Abs. 1 BV klar verletzt ist und sich die Rüge der Rechtsverzögerung somit als begründet erweist. Die Beschwerde vom 3. Dezember 2013 ist gutzuheissen. Die Akten gehen an das BFM zurück, verbunden mit der Anweisung, das Gesuch vom 4. Januar 2011 zügig zu behandeln und allfällige weitere Abklärungen umgehend in die Wege zu leiten. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 4.2 Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretererin hat mit der Beschwerde vom 3. Dezember 2013 eine Kostennote vom 2. Dezember 2013 eingereicht, in welcher sie einen Gesamtbetrag von Fr. 1346.-- ( inkl. Mehrwertsteuer und sämtliche Auslagen) in Rechnung stellt. Für das Gespräch mit dem Beschwerdeführer und das Abfassen der Beschwerde hat sie (bei einem Stundenansatz von Fr. 240.--) einen Betrag von Fr. 1200.-- in Rechnung gestellt. Eine Stunde Arbeitsaufwand wurde für das Mandantengespräch berechnet, was angemessen erscheint. Für die Beschwerdeabfassung hat die Rechtsvertreterin zwei Stunden geltend gemacht, was ebenfalls angemessen erscheint, weshalb es sich bei dem diesbezüglich in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 960.-- um einen Schreibfehler handeln muss. Vielmehr ist angesichts des Stundenansatz von Fr. 240.-- stattdessen davon auszugehen, dass für das zweistündige Abfassen der Beschwerde ein Betrag von 480.-- in Rechnung gestellt werden sollte. Der Vertretungsaufwand beträgt demnach nicht, wie schätzungsweise aufgrund des vermutlichen Schreibfehlers in der Kostennote angegeben, Fr. 1200.--, sondern Fr. 720.--. Inklusive Mehrwertsteuer ergibt dies hinsichtlich des Vertretungsaufwandes einen Betrag von Fr. 777.60, zuzüglich der in Rechnung gestellten Spesenpauschale von Fr. 50.--. Die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 827.60 (inkl. Mehrwertsteuer und sämtliche Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers umgehend an die Hand zu nehmen und zügig zu entscheiden.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 827.60 (inkl. Mehrwertsteuer und sämtliche Auslagen) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6812/2013 Urteil vom 29. April 2014 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A.______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung(Asyl und Wegweisung); N (...). Sachverhalt: A. A.a Der aus B.______ stammende, verheiratete Beschwerdeführer kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C.______ ersuchte gemäss Angaben der Schweizerischen Botschaft in D.______ am 9. November 2010 telefonisch um Asyl und reichte diverse Beweismittel ein. A.b Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 (Eingang BFM: 27. Juni 2011) informierte die Schweizerische Botschaft in D.______ das BFM über das Auslands-Asylgesuch des Beschwerdeführers und ergänzte, dieser habe seitdem nicht mehr erreicht werden können, weshalb davon ausgegangen werde, es bestehe kein Interesse mehr am Verfahren. Dieses würde daher als beendet betrachtet. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (wobei es sich um eine Nüfuskopie, Schreiben des Beschwerdeführers, Medienberichte, Schriftverkehr des Rechtsanwaltes, Schreiben der Rechtsanwaltskammer und Gerichtsunterlagen handle) würden daher ans BFM im Hinblick auf eine allfällige Gesuchseinreichung in der Schweiz weitergeleitet. B. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei zusammen mit seiner Ehefrau eigenen Angaben zufolge am 31. Dezember 2010 auf dem Landweg und gelangte über ihm unbekannte Länder am 4. Januar 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E.______ um Asyl nachsuchten. Dort wurden am 11. Januar 2011 die Kurzbefragungen durchgeführt und am 26. Januar 2011 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Bis dato ist im (gemeinsamen) Asylverfahren des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau keine vorinstanzliche Verfügung erlassen worden Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte und sein Familienbüchlein ein. Zudem gab er folgende (unübersetzte) Dokumente bei der Erstbefragung ab: Begründetes Urteil des 11. Gerichts für schwere Strafen, D.______ vom (...) 2006 (nach Aussage des Beschwerdeführers wurde mit diesem Urteil die im Jahr 1993 verhängte Strafe dem neuen Strafgesetzt aus dem Jahr 2005 angepasst); Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft C.______ an die Anwaltskammer C.______ vom (...) 2008; Beschluss der Anwaltskammer C.______ vom (...) 2008; Schreiben des Justizministeriums an die türkische Anwaltskammer vom (...) 2009; Schreiben des Präsidenten der Anwaltskammer C.______ an den Beschwerdeführer vom (...) 2009; Beschluss der Anwaltskammer C.______ vom (...) 2009; Entscheid des 10. Verwaltungsgerichtes D.______ vom (...) 2009; ärztliches Zeugnis betreffend Behandlung vom 30. September 2010; Auszug aus der Internet-Plattform betreffend Dienstverweigerer vom 23. Oktober 2010; Schreiben der Militärdienstbehörde, mit Umschlag, vom (...) 2006. C. Mit Entscheid des BFM vom 27. Januar 2011 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau für den weiteren Aufenthalt dem Kanton F.______ zugewiesen. D. Am 1. Februar 2011 reichte er folgende (nicht übersetzte) Dokumente nach: Ein Anwaltsschreiben vom (...) 2009 (bei dem es sich wohl um die Klage gegen das Justizministerium handelt) sowie einen Internet-Zeitungsartikel (ANF News Agency). E. Am 26. Februar 2012 wurde (das Kind) ([...]) des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau geboren. F. Mit Eingabe vom 2. August 2012 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer (afK) des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) vom 20. Juli 2012 ein. Darin wird bescheinigt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 18. Januar 2012 in psychiatrischer Behandlung im afk befinde. Diagnostiziert werden eine posttraumatische Belastungsstörung mit klinisch signifikanter Angst- und Depressionssymptomatik sowie sequentieller Traumatisierung bei Vorliegen einer psychosozialen Belastungssituation. Der Beschwerdeführer leide wegen der Folgen der mehrmaligen Inhaftierungen, Folterungen und Entführungen in der Türkei an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Seit der Geburt (des Kindes) weise er eine verstärkte Angstsympto-matik auf, akzentuiert durch den ausstehenden Asylentscheid. Er sei geprägt von Gedankenkreisen und Zukunftsängsten sowie Verzweiflungs- und Hoffnungslosigkeitsgefühlen, was Traumafolgestörungen wie Intrusionen, Schlafstörungen, Übererregung und Reizbarkeit zur Folge habe. Der Entscheid über das Asylgesuch sei als emotionale Notwendigkeit für die Gewährleistung der äusseren Sicherheit für den Beschwerdeführer und seine Familie zu begreifen. Für eine erfolgreiche Therapie des über sehr viele Ressourcen verfügenden und hoch motivierten Patienten sei die Entscheidfällung medizinisch notwendig. G. Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine Mandatsanzeige sowie eine Vollmacht seiner neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 30. Mai 2013 ein. Beigelegt war ein weiterer Arztbericht des afK vom 24. Mai 2013. Die Rechtsvertreterin wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Empfangsstellenbefragung am 4. Januar 2011 seine Fluchtgründe vorgetragen habe, aber noch immer kein Entscheid gefällt worden sei. Auch wirke sich, wie dem Arztbericht zu entnehmen sei, der ungeklärte Aufenthaltsstatus negativ auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus. Es werde um prioritäre Behandlung des Asylgesuches, umgehende Auskunftserteilung über den Verfahrensstand und Akteneinsicht ersucht. Im beigelegten Bericht des afK wird unter Bezugnahme auf den vorherigen Bericht und die dortigen Diagnosen eine Akzentuierung der depressiven Symptomatik des Beschwerdeführers festgehalten, bedingt durch den vergeblichen Versuch des Beschwerdeführers, Informationen über den Stand seines Asylverfahrens zu erhalten. Die unklare Aufenthaltssituation habe die bereits vorhanden Zukunftsängste verstärkt, was wiederum zu einer Zunahme der emotionalen Vulnerabilität und Verstärkung der intrusiven PTSD (posttraumatische Belastungsstörung)-Symptomatik geführt habe. Die psychosoziale Belastung der Familie durch den unklaren Aufenthaltsstatus müsse insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl dringend reduziert werden. Es werde erneut betont, dass aus medizinisch therapeutischen Gründen für alle Familienmitglieder eine Klärung des Aufenthaltsstatus dringend notwendig sei. H. Das BFM teilte der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13. Juni 2013 mit, dass es derzeit eine sehr hohe Arbeitsbe-lastung zu bewältigen habe, weshalb momentan in erster Linie besonders prioritäre Gesuche behandelt würden. Bedauerlicherweise könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mitgeteilt werden, wann ein Entscheid über das Gesuch gefällt werde. I. Mit Schreiben vom 7. November 2013 an das BFM verwies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers darauf, dass seit dem letzten Schreiben des BFM erneut fünf Monate vergangen seien, ohne dass ein Entscheid gefällt worden sei. Wenn das Gesuch nicht bis Ende November 2013 entscheiden worden sein sollte, werde sie sich gezwungen sehen, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das BFM einzureichen. J. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen das BFM wegen Rechtsverzögerung und beantragte, es sei festzustellen, dass das vorliegende Asylverfahren durch die Vorinstanz verzögert worden sei. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, umgehend einen Asylentscheid zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Beigelegt war eine Honorarnote vom 2. Dezember 2013 sowie Kopien der Schreiben an das BFM vom 3. Juni 2013 und 7. November 2013, zudem die Kopie des Antwortschreibens des BFM vom 13. Juni 2013. In der Beschwerde wurde vorgebracht, seit der Einreise des Beschwerdeführers und seiner Anhörung seien fast drei Jahre vergangen, ohne dass dem Beschwerdeführer bekannt gewesen wäre, welche Verfahrensschritte unternommen worden seien. Auch wenn vorliegend von einem komplexen Fall ausgegangen werden müsse und weitere Abklärungen im Sinne des alt Art. 41 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) notwendig seien, müsse die Verfahrensdauer von drei Jahren seit der Einreise als überlang bezeichnet werden. K. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13. Dezember 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständigung abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 30. Dezember 2013 eingeräumt. L. Am 13. Februar 2014 teilte die Vorinstanz mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme. Das Schreiben des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 12. März 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis nach der Legitimation im Hauptverfahren richtet. Demnach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Hiervon ausgehend wäre der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen die allfällig abschlägige Beurteilung seines Asylgesuchs befugt, womit er zur Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern und Verzögern eines solchen Entscheides legitimiert ist (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.1 - 3.3). 1.3 Die Rechtsverweigerung- und Rechtsverzögerungsbeschwerde unterliegt keiner peremptorischen Frist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde in gültiger Form ein (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Auf jene ist somit einzutreten. 2. 2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). 2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Hinweise auf eine solche Rechtsverweigerung ergeben sich indessen aus den Akten keine und werden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. 2.3 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit zeigt, den Entscheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen; ein Verschulden der Behörde ist nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (BGE 107 Ib 160 E. 3c, BGE 103 V 190 E. 5; Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 46a N 20). In Betracht zu ziehen sind sodann namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 = Pra 2006 Nr. 37 E. 5.1; Müller, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 46a VwVG). Nach den zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches für das erstinstanzliche Asylverfahren geltenden Behandlungsfristen waren Entscheide in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen, Nichteintretensentscheide innerhalb von zehn Tagen nach Gesuchseinreichung (alt Art. 37 Abs. 1 und 2 AsylG). Wenn weitere Abklärungen nach alt Art. 41 AsylG erforderlich waren, war über das Asylgesuch in der Regel innerhalb von drei Monaten zu entscheiden (alt Art. 37 Abs. 3 AsylG). Diese bereits knappen Fristen sind vom Gesetzgeber mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision - zweifellos in Kenntnis der aktuellen Pendenzensituation des BFM - nochmals erheblich gekürzt worden: Neu sind Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Gesuchstellung (respektive Zustimmung des rückübernehmenden Staates im Dublin-Verfahren) zu treffen, während die Entscheide in allen übrigen Verfahren in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen sind (Art. 37 Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Durchsicht der Akten Folgendes fest: 3.2 Vorab ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer sich bereits am9. November 2009 wegen seiner geltend gemachten Gefährdungslage schutzsuchend an die Schweizer Behörden gewandt hat, wobei das BFM ihn bis dato nicht darüber informierte, dass es die entsprechenden Verfahrensdokumente von der Schweizerischen Botschaft in D.______ am27. Juni 2011 erhalten hat. Dies wäre jedoch insofern angebracht gewesen, als das BFM ihm in der Bundesanhörung vom 26. Januar 2011 noch entgegengehalten hatte, dass keine Informationen über dieses Asylgesuch aus dem Ausland vorliegen würden (act. A7, S. 2), was den Beschwerdeführer offensichtlich sehr beunruhigte (vgl. act. A7, S. 4). 3.3 Das im vorliegenenden Verfahren zu beurteilende Asylgesuch des Beschwerdeführers datiert vom 4. Januar 2011 und ist mithin nun seit über drei Jahren hängig. Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Belastung des BFM bekannt. Dass angesichts dieser Pendenzenzahl momentan nicht jedes einzelne Asylverfahren innerhalb der Behandlungsfristen von Art. 37 AsylG abgeschlossen werden kann, ist nachvollziehbar. Allerdings kann das BFM, wie in seinem Antwortschreiben an die Rechtsvertreterin vom 13. Juni 2013 angedeutet, mit den Argumenten der hohen Geschäftslast und der internen Prioritätenordnung, rechtsprechungsgemäss eine überlange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen (s.o.). 3.4 Die faktische Verfahrensdauer von über drei Jahren steht in keinerlei Verhältnis mehr zu der seit 1. Februar 2014 geltenden Vorgabe des Gesetzgebers (zehn Arbeitstage), auch wenn zur Abklärung, wie die Rechtsvertreterin zu Recht vorbringt, bei diesem komplexeren Fall noch weitere Abklärungen nach alt Art. 41 AsylG notwendig sein dürften. Eine irgendwie geartete Mitverantwortung des Beschwerdeführers für die lange Verfahrensdauer kann zudem klar verneint werden, insbesondere vor dem Hintergrund seiner ausführlichen Angaben in den Befragungsprotokollen und der Vielzahl der (nach summarischer Prüfung tauglich erscheinenden) eingereichten Beweismittel. Vielmehr ist er seiner von Gesetzes wegen obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes offensichtlich nachgekommen (vgl. Art. 8 AsylG). 3.5 Am 26. Januar 2011 erfolgte die Bundesanhörung. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass seither weitere Verfahrenshandlungen erfolgt oder Abklärungen getroffen worden wären, wie beispielsweise das Veranlassen von Übersetzungen der vom Beschwerdeführer (bei der Botschaft und beim BFM) eingereichten umfangreichen türkischen Verfahrensdokumente bzw. sonstigen Beweismittel oder das Durchführen weiterer Abklärungen über die Schweizerische Botschaft in D.______. Angesichts dessen, dass sich das BFM seit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. August 2012 (mit welcher ein ausführlicher Arztbericht des afK vom 20. Juli 2012 eingereicht wurde) in Kenntnis über dessen traumatisierten Gesundheitszustand befindet und auch aus dem später eingereichten Bericht des afk vom 24. Mai 2013 für das BFM klar zu entnehmen war, zu was für einer erheblichen Belastung sich die lange Verfahrensdauer für den Beschwerdeführer und die ganze Familie auswirkt, ist die gänzliche Untätigkeit des BFM nicht nachvollziehbar. Bis auf das Antwortschreiben an die Rechtsvertreterin bezüglich der Anfrage vom 13. Juni 2013 nach dem Verfahrensstand sind dem Dossier keine Hinweise über irgendwelche vom BFM getätigten Vorkehrungen zu entnehmen. Im Rahmen des Schriftenwechsels hat das BFM es zudem versäumt zu erklären, weshalb es bis heute nicht in der Lage sein sollte, über das Asylgesuch vom 4. Januar 2011 befinden zu können. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass das Asylverfahren den Schutz höchster Rechtsgüter wie Leib, Leben und persönliche Freiheit (Art. 3 Abs. 2 AsylG) zum Zweck hat, weshalb in diesen Fällen grundsätzlich eine beförderliche Behandlung der Gesuche sachlich geboten ist. 3.6 Es ist demzufolge festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot des Art. 29 Abs. 1 BV klar verletzt ist und sich die Rüge der Rechtsverzögerung somit als begründet erweist. Die Beschwerde vom 3. Dezember 2013 ist gutzuheissen. Die Akten gehen an das BFM zurück, verbunden mit der Anweisung, das Gesuch vom 4. Januar 2011 zügig zu behandeln und allfällige weitere Abklärungen umgehend in die Wege zu leiten. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 4.2 Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretererin hat mit der Beschwerde vom 3. Dezember 2013 eine Kostennote vom 2. Dezember 2013 eingereicht, in welcher sie einen Gesamtbetrag von Fr. 1346.-- ( inkl. Mehrwertsteuer und sämtliche Auslagen) in Rechnung stellt. Für das Gespräch mit dem Beschwerdeführer und das Abfassen der Beschwerde hat sie (bei einem Stundenansatz von Fr. 240.--) einen Betrag von Fr. 1200.-- in Rechnung gestellt. Eine Stunde Arbeitsaufwand wurde für das Mandantengespräch berechnet, was angemessen erscheint. Für die Beschwerdeabfassung hat die Rechtsvertreterin zwei Stunden geltend gemacht, was ebenfalls angemessen erscheint, weshalb es sich bei dem diesbezüglich in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 960.-- um einen Schreibfehler handeln muss. Vielmehr ist angesichts des Stundenansatz von Fr. 240.-- stattdessen davon auszugehen, dass für das zweistündige Abfassen der Beschwerde ein Betrag von 480.-- in Rechnung gestellt werden sollte. Der Vertretungsaufwand beträgt demnach nicht, wie schätzungsweise aufgrund des vermutlichen Schreibfehlers in der Kostennote angegeben, Fr. 1200.--, sondern Fr. 720.--. Inklusive Mehrwertsteuer ergibt dies hinsichtlich des Vertretungsaufwandes einen Betrag von Fr. 777.60, zuzüglich der in Rechnung gestellten Spesenpauschale von Fr. 50.--. Die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 827.60 (inkl. Mehrwertsteuer und sämtliche Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers umgehend an die Hand zu nehmen und zügig zu entscheiden.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 827.60 (inkl. Mehrwertsteuer und sämtliche Auslagen) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Mareile Lettau Versand: