Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. Dezember 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 4. November 2019 wurde er vom SEM ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei tamilischer Ethnie hinduistischen Glaubens und in B._______ bei C._______ geboren und aufgewachsen. Er habe die Schule im Jahr (...) mit dem A-Level abgeschlossen. Im Jahr (...) habe er den (Nennung Person), der bei den Kommunalwahlen für die D._______ kandidiert habe, während des Wahlkampfes unterstützt. Er sei dabei hauptsächlich als (Nennung Tätigkeit) tätig gewesen und habe Plakate aufgehängt. Diese Kandidatur habe zu Problemen mit im Gebiet wohnhaften Singhalesen geführt. Es seien Leute erschossen worden und auch der (Nennung Person) sei verfolgt worden, weshalb dieser Sri Lanka im Jahr (...) verlassen habe und nach E._______ gegangen sei. In der Folge habe er (Beschwerdeführer) von (...) bis (...) als (Nennung Tätigkeit) für eine (Nennung Organisation) gearbeitet. Während dieser Zeit sei er wiederholt von Beamten des Criminal Investigation Department (CID) befragt worden. Sie hätten Informationen zu Militärposten und zu den tamilischen Dorfbewohnern, etwa ob jemand im Dorf den Wohnort gewechselt habe, von ihm haben wollen. Er sei deshalb im Jahr (...) nach F._______ ausgereist. Wegen gesundheitlicher Probleme (...) sei er (Nennung Zeitpunkt) nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er habe danach mehrheitlich bei den (Nennung Verwandte) gelebt und wieder als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Während der Wahlzeit habe er wie üblich Plakate aufgehängt und Materialien und Leute transportiert. Nach einer gewissen Zeit hätten die CID-Beamten wieder begonnen, ihn zu befragen. Sie hätten von ihm erneut Informationen zu den Dorfbewohnern und (Nennung Person) verlangt und wissen wollen, ob er plane, wieder ins Ausland zu verreisen. Er sei monatlich befragt worden. Die Befragungen hätten rund zehn Minuten bis zu einer halben Stunde gedauert. Er sei jedoch nicht mehr zum Posten mitgenommen worden. Er habe damals auch Fahraufträge für (Nennung Institution) ausgeführt. Eines Tages seien (Nennung Vorfall) worden. Danach habe man ihn gesucht; so sei einmal sein (Nennung Verwandter) von CID-Beamten angehalten und befragt worden, weil sie seinen (Nennung Verwandter) mit ihm verwechselt hätten. Aus Angst vor einer Verfolgung sei er schliesslich am (...) mit einem gefälschten Reisepass per Flugzeug von G._______ via F._______ in die H._______ und weiter mit dem Auto nach zwei bis drei Tagen am (...) in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ankunft in der Schweiz hätten sich CID-Beamte bei seiner (Nennung Verwandte) nach ihm erkundigt. Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 20. November 2019 - frühestens am Folgetag eröffnet - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes und um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. D. Am 24. Dezember 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG [SR 142.31] in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; Entscheide und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission EMARK 2005 Nr. 21 E. 7).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weil die erfahrenen Massnahmen als zu wenig intensiv und seine Furcht vor Verfolgung als unbegründet einzustufen seien. Aufgrund dieser Beurteilung könne auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen verzichtet werden, es seien jedoch explizit Vorbehalte anzubringen. Seine Aktivitäten, die lediglich im weitesten Sinne als politisch bezeichnet werden könnten, hätten sich auf (Aufzählung Tätigkeiten) beschränkt. Dass er aus Sicht der sri-lankischen Sicherheitsbehörden kein Risiko darstelle, zeige sich auch an seinen Aussagen. Ihm sei zu keinem Zeitpunkt etwas Konkretes zugestossen, gegen ihn seien keine Vorwürfe erhoben worden. Die einzigen vorgebrachten Interaktionen mit dem CID würden sich auf kurze Befragungen beschränken, bei denen sie von ihm Informationen zu anderen Personen und Neuigkeiten im Dorf verlangt hätten. Er habe jedoch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass ihm politische Aktivitäten oder anderweitig heikle Tätigkeiten unterstellt worden seien. Vor diesem Hintergrund ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass er im Fokus der sri-lankischen Behörden gestanden habe, geschweige denn, dass ihm eine asylrechtlich relevante Verfolgung an Leib und Leben gedroht habe. Seine diesbezüglich geäusserte Furcht sei folglich als subjektiv empfunden, jedoch objektiv nicht nachvollziehbar einzustufen. Weder das Anhalten seines (Nennung Verwandter) noch die Möglichkeit, dass das CID ihn bezüglich der (Nennung Vorfall) habe befragen wollen, lasse auf eine asylrelevante Verfolgungsabsicht schliessen. Viel eher sei davon auszugehen, dass sich das CID - wie angeblich bereits unzählige Male zuvor - von ihm zusätzliche Informationen erhofft habe, um die (Nennung Vorfall) einordnen zu können. Sein Vorbringen erfülle ferner auch das Kriterium der Intensität an eine asylrelevante Verfolgung nicht. Gemäss seinen Aussagen sei er monatlich während zehn Minuten bis zu einer halben Stunde befragt worden. Nach seiner Rückkehr von F._______ im Jahr (...) hätten die Befragungen nicht im CID-Büro, sondern unterwegs, im Tempel oder bei der (Nennung Verwandte) stattgefunden. Diese Massnahmen seien nicht derart intensiv, als dass ihm deswegen kein geregelter Alltag mehr möglich gewesen wäre. Bezeichnenderweise habe er denn auch bis zu seiner Ausreise gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis (...) in Sri Lanka wohnhaft gewesen; er habe also nach Kriegsende und seiner Rückkehr aus F._______ noch rund (Nennung Dauer) in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, er habe sich während eines Zeitraumes von (...) Jahren auf dem Radar der Behörden befunden. Es sei offensichtlich, dass das CID ihn als besonders nahe stehend zu potentiellen Unruhequellen sehe - sei dies in der Politik oder bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE). Da er auch noch für (Nennung Personen) gearbeitet habe, sei er wohl noch mehr verdächtig. Die Befragung seines (Nennung Verwandter) bestätige, dass er auch mit den (Nennung Vorfall) in Verbindung gebracht werde. Die Befragungen hätten grosse soziale Konsequenzen für ihn gehabt. Er habe in einem kleinen Dorf gelebt, wo dies schnell zu Gerüchten geführt habe. So sei für ihn schlussendlich nicht nur der Druck des CID, sondern auch der Nachbarn unerträglich geworden. Er habe sich für deren Leid verantwortlich gefühlt, weshalb bei ihm im Zeitpunkt der Ausreise zumindest das Tatbestandselement des unerträglichen psychischen Drucks als erfüllt zu betrachten sei. Er habe sich in einer derart erdrückenden Zwangssituation befunden, dass für ihn das Verbleiben in Sri Lanka als nicht mehr zumutbar erschienen sei. Doch selbst wenn eine Vorverfolgung mit ausreichender Intensität nicht einmal in der Variante des unerträglichen psychischen Drucks angenommen würde, habe er begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Er sei über Jahre hinweg regelmässig befragt worden, was nachvollziehbar Angst vor Überwachung und Verdächtigungen ausgelöst habe. Darauf aufbauend habe sich der (Nennung Vorfall) ereignet, der in ihm sofort die Angst ausgelöst habe, dass er jetzt dafür verdächtigt werde. Es sei zudem die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat zu berücksichtigen. Über willkürliche Misshandlungen, Inhaftierungen und Tötungen von Tamilen existiere eine grosse Zahl von Berichten. Dafür würden schon leichte Verdächtigungen aufgrund von Kontakten zu politischen Aktivisten ausreichen. Als Tamile aus dem Osten werde er bereits bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten. Angesichts seines Alters und des Umstandes, dass er tamilisch spreche und aus der Provinz (...) stamme, bestehe bereits ein Anfangsverdacht, dass er den LTTE nahestehe. Dies führe zu intensiveren Befragungen. Zudem gebe es auch keine Anzeichen dafür, dass sich die Situation bei einer Rückkehr soweit verbessert hätte, dass er nicht mehr in Gefahr wäre. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass seine Gefährdung auch weiterhin aktuell sei und er bei einer allfälligen Rückreise asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein werde. Das dreiste und rechtswidrige Vorgehen des Rajapaksa-Clans gegen jegliche Gegner lasse vermuten, dass dieses Regime auch gegenüber zurückgeschafften, abgewiesenen Asylbewerbern aus der Schweiz vermehrt vorgehe. Erschwerend komme hinzu, dass er sich bereits vor seiner Ausreise politisch exponiert habe und demnach eine erhöhte Gefahr erneuter asylrelevanter Verfolgung bestünde. Das Gericht habe die aktuelle Situation in Sri Lanka mitzuberücksichtigen. Soweit seine Schilderungen oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen seien, sei dies darauf zurückzuführen, dass er bei der BzP aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen. Bei der Anhörung sei er dann zu nervös gewesen, um weiter ins Detail zu kommen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe Vorbehalte zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen geäussert (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 23 ff.), ist auf diese Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Vorinstanz sein Asylgesuch wegen fehlender Asylrelevanz abgelehnt hat, was vor dem Hintergrund der nachstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden ist.
E. 6.3 Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung erwogen, dass dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt etwas Konkretes zugestossen ist und dass gegen ihn keine Vorwürfe erhoben worden sind. Der Beschwerdeführer verneinte dementsprechend an der BzP auch, von den Behörden gesucht worden zu sein oder jemals persönliche Probleme oder Konflikte mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.02). Er verneinte auf Nachfrage in der Anhörung zudem explizit, je etwas mit den LTTE zu tun gehabt zu haben, bevor er im Jahr (...) nach F._______ gegangen sei (vgl. SEM act. A15 F76). Er stellte anlässlich der Anhörung lediglich die Vermutung auf, aufgrund der politischen Aktivitäten des (Nennung Person) verfolgt worden zu sein (vgl. SEM act. A15 F47 ff.). Es handelt sich demnach bei der Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers lediglich um eine subjektive Befürchtung, die objektiv nicht gerechtfertigt erscheint, zumal sich die dargelegte Unterstützung des (Nennung Person) auf das (Nennung Tätigkeiten und Zeitpunkt derselben), mithin (...) Jahre vor seiner (erneuten) Ausreise aus Sri Lanka, beschränkte und es sich um eine blosse Vermutung handelt, dass der (Nennung Vorfall) ihn in den Fokus der Behörden gebracht habe (vgl. dazu Beschwerdeschrift Ziff. 9, 15; SEM act. A15 F81, 83, 104). Zur gleichen Schlussfolgerung führt der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zwischen (...) und (...) einen Pass ausstellen liess und es ihm ohne weiteres möglich war, damit nach F._______ auszureisen. Der Beschwerdeführer vermag auch aus dem dargelegten psychischen Druck infolge Preisgabe von Informationen über die Dorfbewohner nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal seine diesbezüglichen Vorbringen nur sehr oberflächlich ausgefallen sind (vgl. SEM act. A15 F59, 120 f.). Der Beschwerdeführer setzte sich insgesamt mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, auf welche anstelle von Wiederholungen vollumfänglich zu verweisen ist (vgl. E. 5.1; angefochtene Verfügung Ziff. II 1. S. 3), nicht substantiiert auseinander. Angesichts dessen ist der Vorinstanz ohne weiteren Begründungsaufwand darin zuzustimmen, dass kein begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Gefährdung oder unerträglichen psychischen Druck durch das CID oder Dorfbewohner asylrelevant sind.
E. 6.4 Das SEM hat insgesamt zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise im (...) in asylbeachtlicher Weise gefährdet war. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in einem anderen Lichte betrachten zu lassen.
E. 6.5 Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) hält das Bundesverwaltungsgericht fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen; dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Die Vorinstanz kam richtigerweise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Faktoren aufweist, die im Falle einer Wiedereinreise ein besonderes behördliches Interesse an ihm vermuten liessen. Aus den Akten sind keine Hinweise darauf ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer über ein Risikoprofil verfügen sollte, welches auf eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Handlungen seitens der sri-lankischen Behörden schliessen lassen würde. Die Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr (...) und die Wiedereinreise im Jahr (...) über den Flughafen G._______ mit seinem eigenen Reisepass legt zudem die Vermutung nahe, dass er sich jedenfalls damals nicht verfolgt gefühlt - und sich auch nicht auf einer "Stop-List" befunden - hat. Alleine aus der tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Osten Sri Lankas, seinem Alter und der mittlerweile knapp (...)jährigen Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
E. 6.6 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle - als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die aktuellen Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Weder aus dem Machtwechsel 2019 noch aus dem Vorfall betreffend eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka vermag der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Dargelegten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 und Art. 4 der EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Ihre Schlussfolgerungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-868/2020 vom 25. März 2020). Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa, dessen Auflösung des Parlaments sowie den beabsichtigten Neuwahlen, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, den Wegweisungsvollzug sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie als generell unzumutbar einzustufen (vgl. Urteil E-1128/2020 vom 17. März 2020). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.
E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Ostprovinz, wo er mit einem Unterbruch von (...) bis (...) auch gelebt, die Schulen bis zum A-Level besucht und anschliessend für (Nennung Organisation) und als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet hat (vgl. SEM act. A15 F19 und 24). An seinem Herkunftsort wohnen seine nächsten Familienangehörigen und weitere Verwandte, welche Weizen auf dem eigenen Land anbauen (vgl. SEM act. A15 F15, 26 ff.) Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. Vorliegend sind keine gesundheitlichen Gründe dargetan oder ersichtlich, die auf eine akute, lebensgefährdende und im Heimatland schlicht nicht behandelbare Erkrankung schliessen lassen würden.
E. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG) ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 10.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit abzuweisen ist.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6801/2019 Urteil vom 18. August 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. Dezember 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 4. November 2019 wurde er vom SEM ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei tamilischer Ethnie hinduistischen Glaubens und in B._______ bei C._______ geboren und aufgewachsen. Er habe die Schule im Jahr (...) mit dem A-Level abgeschlossen. Im Jahr (...) habe er den (Nennung Person), der bei den Kommunalwahlen für die D._______ kandidiert habe, während des Wahlkampfes unterstützt. Er sei dabei hauptsächlich als (Nennung Tätigkeit) tätig gewesen und habe Plakate aufgehängt. Diese Kandidatur habe zu Problemen mit im Gebiet wohnhaften Singhalesen geführt. Es seien Leute erschossen worden und auch der (Nennung Person) sei verfolgt worden, weshalb dieser Sri Lanka im Jahr (...) verlassen habe und nach E._______ gegangen sei. In der Folge habe er (Beschwerdeführer) von (...) bis (...) als (Nennung Tätigkeit) für eine (Nennung Organisation) gearbeitet. Während dieser Zeit sei er wiederholt von Beamten des Criminal Investigation Department (CID) befragt worden. Sie hätten Informationen zu Militärposten und zu den tamilischen Dorfbewohnern, etwa ob jemand im Dorf den Wohnort gewechselt habe, von ihm haben wollen. Er sei deshalb im Jahr (...) nach F._______ ausgereist. Wegen gesundheitlicher Probleme (...) sei er (Nennung Zeitpunkt) nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er habe danach mehrheitlich bei den (Nennung Verwandte) gelebt und wieder als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Während der Wahlzeit habe er wie üblich Plakate aufgehängt und Materialien und Leute transportiert. Nach einer gewissen Zeit hätten die CID-Beamten wieder begonnen, ihn zu befragen. Sie hätten von ihm erneut Informationen zu den Dorfbewohnern und (Nennung Person) verlangt und wissen wollen, ob er plane, wieder ins Ausland zu verreisen. Er sei monatlich befragt worden. Die Befragungen hätten rund zehn Minuten bis zu einer halben Stunde gedauert. Er sei jedoch nicht mehr zum Posten mitgenommen worden. Er habe damals auch Fahraufträge für (Nennung Institution) ausgeführt. Eines Tages seien (Nennung Vorfall) worden. Danach habe man ihn gesucht; so sei einmal sein (Nennung Verwandter) von CID-Beamten angehalten und befragt worden, weil sie seinen (Nennung Verwandter) mit ihm verwechselt hätten. Aus Angst vor einer Verfolgung sei er schliesslich am (...) mit einem gefälschten Reisepass per Flugzeug von G._______ via F._______ in die H._______ und weiter mit dem Auto nach zwei bis drei Tagen am (...) in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ankunft in der Schweiz hätten sich CID-Beamte bei seiner (Nennung Verwandte) nach ihm erkundigt. Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 20. November 2019 - frühestens am Folgetag eröffnet - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes und um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. D. Am 24. Dezember 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG [SR 142.31] in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; Entscheide und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission EMARK 2005 Nr. 21 E. 7). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weil die erfahrenen Massnahmen als zu wenig intensiv und seine Furcht vor Verfolgung als unbegründet einzustufen seien. Aufgrund dieser Beurteilung könne auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen verzichtet werden, es seien jedoch explizit Vorbehalte anzubringen. Seine Aktivitäten, die lediglich im weitesten Sinne als politisch bezeichnet werden könnten, hätten sich auf (Aufzählung Tätigkeiten) beschränkt. Dass er aus Sicht der sri-lankischen Sicherheitsbehörden kein Risiko darstelle, zeige sich auch an seinen Aussagen. Ihm sei zu keinem Zeitpunkt etwas Konkretes zugestossen, gegen ihn seien keine Vorwürfe erhoben worden. Die einzigen vorgebrachten Interaktionen mit dem CID würden sich auf kurze Befragungen beschränken, bei denen sie von ihm Informationen zu anderen Personen und Neuigkeiten im Dorf verlangt hätten. Er habe jedoch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass ihm politische Aktivitäten oder anderweitig heikle Tätigkeiten unterstellt worden seien. Vor diesem Hintergrund ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass er im Fokus der sri-lankischen Behörden gestanden habe, geschweige denn, dass ihm eine asylrechtlich relevante Verfolgung an Leib und Leben gedroht habe. Seine diesbezüglich geäusserte Furcht sei folglich als subjektiv empfunden, jedoch objektiv nicht nachvollziehbar einzustufen. Weder das Anhalten seines (Nennung Verwandter) noch die Möglichkeit, dass das CID ihn bezüglich der (Nennung Vorfall) habe befragen wollen, lasse auf eine asylrelevante Verfolgungsabsicht schliessen. Viel eher sei davon auszugehen, dass sich das CID - wie angeblich bereits unzählige Male zuvor - von ihm zusätzliche Informationen erhofft habe, um die (Nennung Vorfall) einordnen zu können. Sein Vorbringen erfülle ferner auch das Kriterium der Intensität an eine asylrelevante Verfolgung nicht. Gemäss seinen Aussagen sei er monatlich während zehn Minuten bis zu einer halben Stunde befragt worden. Nach seiner Rückkehr von F._______ im Jahr (...) hätten die Befragungen nicht im CID-Büro, sondern unterwegs, im Tempel oder bei der (Nennung Verwandte) stattgefunden. Diese Massnahmen seien nicht derart intensiv, als dass ihm deswegen kein geregelter Alltag mehr möglich gewesen wäre. Bezeichnenderweise habe er denn auch bis zu seiner Ausreise gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis (...) in Sri Lanka wohnhaft gewesen; er habe also nach Kriegsende und seiner Rückkehr aus F._______ noch rund (Nennung Dauer) in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, er habe sich während eines Zeitraumes von (...) Jahren auf dem Radar der Behörden befunden. Es sei offensichtlich, dass das CID ihn als besonders nahe stehend zu potentiellen Unruhequellen sehe - sei dies in der Politik oder bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE). Da er auch noch für (Nennung Personen) gearbeitet habe, sei er wohl noch mehr verdächtig. Die Befragung seines (Nennung Verwandter) bestätige, dass er auch mit den (Nennung Vorfall) in Verbindung gebracht werde. Die Befragungen hätten grosse soziale Konsequenzen für ihn gehabt. Er habe in einem kleinen Dorf gelebt, wo dies schnell zu Gerüchten geführt habe. So sei für ihn schlussendlich nicht nur der Druck des CID, sondern auch der Nachbarn unerträglich geworden. Er habe sich für deren Leid verantwortlich gefühlt, weshalb bei ihm im Zeitpunkt der Ausreise zumindest das Tatbestandselement des unerträglichen psychischen Drucks als erfüllt zu betrachten sei. Er habe sich in einer derart erdrückenden Zwangssituation befunden, dass für ihn das Verbleiben in Sri Lanka als nicht mehr zumutbar erschienen sei. Doch selbst wenn eine Vorverfolgung mit ausreichender Intensität nicht einmal in der Variante des unerträglichen psychischen Drucks angenommen würde, habe er begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Er sei über Jahre hinweg regelmässig befragt worden, was nachvollziehbar Angst vor Überwachung und Verdächtigungen ausgelöst habe. Darauf aufbauend habe sich der (Nennung Vorfall) ereignet, der in ihm sofort die Angst ausgelöst habe, dass er jetzt dafür verdächtigt werde. Es sei zudem die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat zu berücksichtigen. Über willkürliche Misshandlungen, Inhaftierungen und Tötungen von Tamilen existiere eine grosse Zahl von Berichten. Dafür würden schon leichte Verdächtigungen aufgrund von Kontakten zu politischen Aktivisten ausreichen. Als Tamile aus dem Osten werde er bereits bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten. Angesichts seines Alters und des Umstandes, dass er tamilisch spreche und aus der Provinz (...) stamme, bestehe bereits ein Anfangsverdacht, dass er den LTTE nahestehe. Dies führe zu intensiveren Befragungen. Zudem gebe es auch keine Anzeichen dafür, dass sich die Situation bei einer Rückkehr soweit verbessert hätte, dass er nicht mehr in Gefahr wäre. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass seine Gefährdung auch weiterhin aktuell sei und er bei einer allfälligen Rückreise asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein werde. Das dreiste und rechtswidrige Vorgehen des Rajapaksa-Clans gegen jegliche Gegner lasse vermuten, dass dieses Regime auch gegenüber zurückgeschafften, abgewiesenen Asylbewerbern aus der Schweiz vermehrt vorgehe. Erschwerend komme hinzu, dass er sich bereits vor seiner Ausreise politisch exponiert habe und demnach eine erhöhte Gefahr erneuter asylrelevanter Verfolgung bestünde. Das Gericht habe die aktuelle Situation in Sri Lanka mitzuberücksichtigen. Soweit seine Schilderungen oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen seien, sei dies darauf zurückzuführen, dass er bei der BzP aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen. Bei der Anhörung sei er dann zu nervös gewesen, um weiter ins Detail zu kommen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe Vorbehalte zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen geäussert (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 23 ff.), ist auf diese Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Vorinstanz sein Asylgesuch wegen fehlender Asylrelevanz abgelehnt hat, was vor dem Hintergrund der nachstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden ist. 6.3 Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung erwogen, dass dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt etwas Konkretes zugestossen ist und dass gegen ihn keine Vorwürfe erhoben worden sind. Der Beschwerdeführer verneinte dementsprechend an der BzP auch, von den Behörden gesucht worden zu sein oder jemals persönliche Probleme oder Konflikte mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.02). Er verneinte auf Nachfrage in der Anhörung zudem explizit, je etwas mit den LTTE zu tun gehabt zu haben, bevor er im Jahr (...) nach F._______ gegangen sei (vgl. SEM act. A15 F76). Er stellte anlässlich der Anhörung lediglich die Vermutung auf, aufgrund der politischen Aktivitäten des (Nennung Person) verfolgt worden zu sein (vgl. SEM act. A15 F47 ff.). Es handelt sich demnach bei der Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers lediglich um eine subjektive Befürchtung, die objektiv nicht gerechtfertigt erscheint, zumal sich die dargelegte Unterstützung des (Nennung Person) auf das (Nennung Tätigkeiten und Zeitpunkt derselben), mithin (...) Jahre vor seiner (erneuten) Ausreise aus Sri Lanka, beschränkte und es sich um eine blosse Vermutung handelt, dass der (Nennung Vorfall) ihn in den Fokus der Behörden gebracht habe (vgl. dazu Beschwerdeschrift Ziff. 9, 15; SEM act. A15 F81, 83, 104). Zur gleichen Schlussfolgerung führt der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zwischen (...) und (...) einen Pass ausstellen liess und es ihm ohne weiteres möglich war, damit nach F._______ auszureisen. Der Beschwerdeführer vermag auch aus dem dargelegten psychischen Druck infolge Preisgabe von Informationen über die Dorfbewohner nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal seine diesbezüglichen Vorbringen nur sehr oberflächlich ausgefallen sind (vgl. SEM act. A15 F59, 120 f.). Der Beschwerdeführer setzte sich insgesamt mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, auf welche anstelle von Wiederholungen vollumfänglich zu verweisen ist (vgl. E. 5.1; angefochtene Verfügung Ziff. II 1. S. 3), nicht substantiiert auseinander. Angesichts dessen ist der Vorinstanz ohne weiteren Begründungsaufwand darin zuzustimmen, dass kein begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Gefährdung oder unerträglichen psychischen Druck durch das CID oder Dorfbewohner asylrelevant sind. 6.4 Das SEM hat insgesamt zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise im (...) in asylbeachtlicher Weise gefährdet war. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in einem anderen Lichte betrachten zu lassen. 6.5 Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) hält das Bundesverwaltungsgericht fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen; dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Die Vorinstanz kam richtigerweise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Faktoren aufweist, die im Falle einer Wiedereinreise ein besonderes behördliches Interesse an ihm vermuten liessen. Aus den Akten sind keine Hinweise darauf ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer über ein Risikoprofil verfügen sollte, welches auf eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Handlungen seitens der sri-lankischen Behörden schliessen lassen würde. Die Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr (...) und die Wiedereinreise im Jahr (...) über den Flughafen G._______ mit seinem eigenen Reisepass legt zudem die Vermutung nahe, dass er sich jedenfalls damals nicht verfolgt gefühlt - und sich auch nicht auf einer "Stop-List" befunden - hat. Alleine aus der tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Osten Sri Lankas, seinem Alter und der mittlerweile knapp (...)jährigen Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 6.6 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle - als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die aktuellen Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Weder aus dem Machtwechsel 2019 noch aus dem Vorfall betreffend eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka vermag der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Dargelegten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 und Art. 4 der EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Ihre Schlussfolgerungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-868/2020 vom 25. März 2020). Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa, dessen Auflösung des Parlaments sowie den beabsichtigten Neuwahlen, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, den Wegweisungsvollzug sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie als generell unzumutbar einzustufen (vgl. Urteil E-1128/2020 vom 17. März 2020). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. 8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Ostprovinz, wo er mit einem Unterbruch von (...) bis (...) auch gelebt, die Schulen bis zum A-Level besucht und anschliessend für (Nennung Organisation) und als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet hat (vgl. SEM act. A15 F19 und 24). An seinem Herkunftsort wohnen seine nächsten Familienangehörigen und weitere Verwandte, welche Weizen auf dem eigenen Land anbauen (vgl. SEM act. A15 F15, 26 ff.) Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. Vorliegend sind keine gesundheitlichen Gründe dargetan oder ersichtlich, die auf eine akute, lebensgefährdende und im Heimatland schlicht nicht behandelbare Erkrankung schliessen lassen würden. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG) ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 10.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit abzuweisen ist. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: