Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Mai 2016 in Richtung Nigeria. Über Niger und Libyen gelangte er nach Italien, bevor er mit dem Zug am 16. August 2016 als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz einreiste. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er am 29. August 2016 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Das SEM hörte ihn am 17. Mai 2017 ein erstes Mal einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in der Stadt C._______ im Südwesten von Kamerun aufgewachsen. Er habe sechs Jahre lang die Primarschule besucht, bevor er zu seinem Onkel D._______ nach E._______ (Nigeria) gezogen sei. Drei Jahre lang habe er dem Onkel in dessen Laden geholfen, bevor er in E._______ für vier weitere Jahre zur Schule gegangen sei. Der Auslöser für seine Probleme sei ein Konflikt zwischen seinem Vater und seinem Onkel F._______ gewesen. Nachdem deren Vater (Grossvater des Beschwerdeführers) im Jahr (...) verstorben sei, habe er seinen Söhnen je einen Teil eines Grundstückes vermacht. Onkel F._______, der älteste der Brüder, sei mit der Verteilung nicht einverstanden gewesen und habe die Parzellen abtauschen wollen. Da sein Vater aber auf seinem Stück Land schon den Grundstein für ein Haus gelegt habe, sei er nicht darauf eingegangen. Im Februar 2016 sei der Vater dann krank geworden, weshalb er (Beschwerdeführer) von E._______ nach C._______ zurückgekehrt sei. Dabei sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und seinem Onkel gekommen, als er diesen auf den Kakaoplantagen seines Vaters angetroffen habe. Der Streit sei eskaliert und der Onkel habe ihn mithilfe seiner Arbeiter zusammengeschlagen, so dass er ein Spital habe aufsuchen müssen. Nach diesem Vorfall sei er nach Nigeria zurückgekehrt, zumal es seinem Vater wieder besser gegangen sei. Im April 2016 habe er dann einen Anruf von seiner Mutter erhalten. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sein Vater sehr krank sei infolge eines Voodoo-Vorfalls. Er habe seinen Onkel im Verdacht gehabt, da dieser hinter dem Land des Vaters her gewesen sei und dessen Tod gewollt habe. Sein Vater sei kurz darauf verstorben. Todesursache sei eine Vergiftung gewesen, die seine Beine habe anschwellen lassen, so dass "böses Blut" und Wasser ausgetreten seien. Für die Beerdigung sei er wiederum nach C._______ zurückgekehrt. Eine Cousine seiner Mutter habe ihn dann vor seinem Onkel gewarnt, da dieser ihr im Vertrauen erzählt habe, dass er ihn aus dem Weg räumen wolle. Zu diesem Zweck habe sich der Onkel bei der Polizei gemeldet und gesagt, er (Beschwerdeführer) habe versucht, ihn umzubringen. Dies sei eine Lüge gewesen, aber der Onkel habe sehr viel Geld sowie Beziehungen zu Polizeiangehörigen und Rechtsanwälten, weshalb er solche Behauptungen aufstellen könne. Die Polizei habe daraufhin nach ihm gesucht. Nachdem er aber schon vorher mit seiner Mutter an einen anderen Ort gegangen sei, hätten sie ihn zu Hause nicht vorfinden können. Weil er Angst gehabt habe, ins Gefängnis geworfen zu werden, habe er Kamerun in der Folge verlassen. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung folgende Dokumente zu den Akten:
- Austrittsbericht des (...) vom 5. Januar 2017
- Austrittsbericht der (...) vom 11. April 2017
- "Medical Report" eines Spitals in C._______ vom 29. April 2017 (Kopie und Original)
- Haftbefehl vom 18. Mai 2016 (Kopie)
- Geburtsschein, ausgestellt am 22. Februar 2017 (Original)
- gerichtliche Geburtsurkunde, ausgestellt am 13. Februar 2017 (Original) B.c Das SEM führte am 22. August 2016 eine radiologische Untersuchung durch, welche die vom Beschwerdeführer angegebene Minderjährigkeit bestätigte. C. Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 wurde dieser Entscheid in Anwendung von Art. 58 VwVG aufgehoben das erstinstanzliche Verfahren wieder aufgenommen. D. D.a Am 3. August 2017 erfolgte eine weitere Anhörung zu den Asylgründen. Dabei führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, nachdem er das zweite Mal aus Nigeria zurückgekehrt sei, hätten sie sich am (...) April 2016 versammelt, um die Beerdigung seines Vaters zu besprechen. Sein Onkel sei auch dabei gewesen, habe sich aber ausschliesslich für die Dokumente des Vaters interessiert, damit er dessen Eigentum erben könne. Dies habe ihn sehr wütend gemacht, weil ihm in diesem Moment klar geworden sei, dass der Onkel seinen Vater getötet habe. Sie hätten sich gestritten, er habe seinen Onkel am Hemd gepackt und sie hätten gekämpft. Schliesslich habe der Onkel die Versammlung zornig verlassen und sei direkt zur Polizei gegangen. Dort habe er ihn angezeigt und sei kurz darauf mit Polizisten zu ihrem Haus gekommen. Diese hätten ihn auf den Polizeiposten mitgenommen, ihn durchsucht - um allfällige Wertsachen zu finden - und geschlagen, bevor er für einige Stunden zu anderen Häftlingen in eine Gefängniszelle gesteckt worden sei. Nachdem der Quartierchef die Kaution bezahlt habe, sei er noch am gleichen Tag wieder freigekommen. Am folgenden Tag habe die Beerdigung stattgefunden. Wiederum sei der Onkel in Begleitung von Polizisten aufgetaucht und habe viele falsche Anschuldigungen gegen ihn erhoben. Die Polizisten hätten ihn festnehmen wollen, die Menge habe sie aber daran gehindert und sie hätten mit der Beerdigung fortfahren können. Wenige Tage später hätten er und seine Mutter von deren Cousine erfahren, dass der Onkel mit ihnen dasselbe machen wolle wie mit dem Vater. Daraufhin hätten sie ihr Haus verlassen müssen und seien zu Bekannten gezogen. In der Folge habe er Gerüchte gehört, dass der Onkel einen Haftbefehl gegen ihn erwirkt habe und er von der Polizei gesucht werde. Zudem hätten Nachbarn und Freunde von ihm gesehen, dass die Polizei bei ihrem früheren Wohnhaus vorbeigekommen sei. Aus diesem Grund habe er Kamerun am (...) Mai 2016 verlassen, da er befürchtet habe, andernfalls erneut ins Gefängnis zu kommen. Er habe zuerst zu seinem Onkel nach E._______ gehen wollen, dieser habe sich aber nicht mehr in seinem Haus aufgehalten. Auch der Laden, in dem er früher geholfen habe, sei geschlossen gewesen. Aus diesem Grund habe er auch dort nicht bleiben können und sich auf den Weg nach Europa gemacht. Seine Mutter sei - gemäss den Angaben einer Nachbarin - zwei Mal zusammengeschlagen worden, weil sie dem Onkel nicht habe verraten wollen, wo er sich aufhalte. Sie sei nicht mehr nach Hause gegangen und habe jeweils Freunde gebeten, einige Tage bei ihnen bleiben zu können, bevor sie ihren Aufenthaltsort wieder gewechselt habe. Zurzeit habe sie eine kleine Farm gemietet und lebe vom Verkauf der Ernte. D.b Mit Eingabe vom 7. August 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz das Original der Todesurkunde seines Vaters vom 17. Mai 2016 ein. E. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 1. November 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. F. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erheben. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben einer Vollmacht sowie der angefochtenen Verfügung - folgende Unterlagen eingereicht:
- Bestätigung für den Besuch einer Psychotherapie vom 22. November 2017
- Therapiebestätigung des (...) vom 8. November 2017
- Austrittsbericht der (...) vom 11. April 2017 sowie des (...) vom 5. Januar 2017 (in Kopie)
- vorläufiger Austrittsbericht des (...) vom 19. Dezember 2016 (in Kopie)
- Mitgliedsausweis des Southern Cameroons National Council (SCNC) vom 19. Februar 2016 (in Kopie, Vor- und Rückseite)
- Bestätigung der Mitgliedschaft beim SCNC, ausgestellt am 16. November 2017 (in Kopie)
- Affidavit des SCNC, ausgestellt am 16. November 2017 (in Kopie)
- Antwortbrief des EDA auf einen offenen Brief der englischsprachigen Südkameruner in der Diaspora
- offener Brief der Übergangsregierung von Ambazonien vom 23. November 2017
- vier Fotoaufnahmen, die den Beschwerdeführer zusammen mit einer südkamerunischen Fussballmannschaft zeigten
- diverse Ausdrucke von Medienberichten zur Lage im anglophonen Teil Kameruns G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2017 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege gut, ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Okan Manav als amtlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 zur Beschwerde vom 2. Dezember 2017 vernehmen. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Januar 2018 eine Replik ein, unter Beilage eines Zeitungsberichts aus der NZZ vom 13. Dezember 2017 zur eskalierenden Lage in Kamerun. I. Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer die folgenden zusätzlichen Beweismittel zu den Akten: ein Bestätigungsschreiben Psychotherapie vom 17. Januar 2018, eine eidesstattliche Erklärung des Anwalts seines verstorbenen Vaters vom 7. Februar 2018 sowie einen Suchbefehl der kamerunischen Behörden vom 15. Februar 2017. J. Mit Eingabe vom 24. April 2018 gab der Beschwerdeführer einen Zeitungsbericht von "www.france24.com" vom 13. April 2018 über die aktuelle Lage in den anglophonen Regionen Kameruns zu den Akten.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte in seiner ablehnenden Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit seinem Onkel seien nur teilweise glaubhaft. So habe er seine Probleme mit der Polizei, die mehrstündige Haft und den Haftbefehl gegen seine Person erst bei der ergänzenden Anhörung am 3. August 2017 vorgebracht. Bei der BzP habe er diese nicht erwähnt und die Fragen, ob er Probleme mit den Behörden gehabt habe oder je in Haft gewesen sei, explizit verneint. Eine plausible Erklärung, warum er diese zentralen Sachverhaltselemente erst später vorgebracht habe, habe er nicht liefern können. Es könne ihm deshalb nicht geglaubt werden, dass er verhaftet und von den Behörden gesucht worden sei. Auch den Angriff des Onkels im Februar 2016, der für ihn einen Spitalaufenthalt zur Folge gehabt habe, sowie die Auseinandersetzung mit dem Onkel im Rahmen der Beerdigungsvorbereitungen habe er an der BzP mit keinem Wort erwähnt. Bei dieser habe er sogar angegeben, er habe, als er für die Beerdigung seines Vaters Ende April 2016 nach Kamerun zurückgekehrt sei, seinen Onkel zwar gesehen, sich diesem aber nicht genähert. Im Widerspruch dazu habe er in der Anhörung von einem heftigen Streit berichtet, bei dem sie miteinander gekämpft hätten. Sodann seien die Ausführungen zu diesen Ereignissen auch unsubstanziiert ausgefallen und enthielten keine Realkennzeichen. Insbesondere die Schilderung des Zusammentreffens mit dem Onkel sowie die Erlebnisse mit der Polizei würden konstruiert wirken, zumal er auf Nachfrage keine präzisierenden Angaben habe machen können. Da es sich um einschneidende Vorfälle gehandelt habe, die ihn letztlich zur Flucht getrieben hätten, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese Situationen und namentlich die damit verbundenen Gedankengänge und Emotionen vertieft schildern könne. Zusammenfassend könnten ihm die über die Angaben in der BzP hinausgehenden Vorbringen - dass der Onkel ihn zusammengeschlagen habe und er deswegen ins Spital habe gehen müssen sowie dass der Onkel ihn bei der Polizei angezeigt habe, er verhaftet worden sei, einige Stunden im Gefängnis habe verbringen müssen und nun von der Polizei gesucht werde - nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung vermöchten auch der eingereichte kamerunische Arztbericht und die Kopie des Haftbefehls nichts ändern, zumal solche Dokumente leicht fälschbar sowie käuflich erwerbbar seien. Es sei auch nicht ersichtlich, wie er an den Haftbefehl gelangt sein soll, da seine Erklärung, die Nachbarin habe diesen ausgehändigt erhalten und ihm dann zugeschickt, nicht überzeuge. Sodann bringe der Beschwerdeführer vor, sein Onkel habe seinen Vater aufgrund von Landstreitigkeiten getötet und er befürchte, dass er nun auch ihn töten wolle. Dieser Konflikt sei auf die familiäre Situation zurückzuführen und es sei aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe von seinem Onkel bedroht werden würde. Bei allfälligen Bedrohungen durch den Onkel handle es sich um gemeinrechtliche Straftaten, die nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv anknüpfen würden. Folglich seien diese auch nicht asylrelevant. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Es seien den Akten keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Bei seiner Annahme, dass der Onkel seinen Vater vergiftet habe und ihn nun ebenfalls umbringen wolle, handle es sich um eine reine Vermutung, welche kein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöge. Auch würden weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Es handle sich bei ihm um einen gesunden jungen Mann, der etwa zehn Jahre die Schule besucht habe und bereits erste Arbeitserfahrungen habe sammeln können, indem er seinem Onkel drei Jahre lang in dessen Geschäft geholfen habe. Somit könne er in Kamerun eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und sich eine wirtschaftliche Lebensgrundlage schaffen. Seine Mutter und sein kleiner Bruder sowie weitere Verwandte und Bekannte lebten in Kamerun, womit er dort nicht auf sich allein gestellt sei. Den eingereichten ärztlichen Berichten lasse sich entnehmen, dass er zwar unter einer (...) und Suizidalität leide, wobei er sich aber von akuter Suizidalität distanziert habe. Er sei nicht auf Medikamente angewiesen und befinde sich nicht in psychiatrischer Behandlung. Von einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG sei deshalb nicht auszugehen. Im Übrigen verfüge Kamerun über Gesundheitseinrichtungen, in denen sich psychische Beschwerden behandeln liessen.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde einleitend ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz gekommen und am 17. Mai 2017 erstmals vertieft zu seinen Asylgründen angehört worden. Das Befragungsklima und die Atmosphäre während dieser Anhörung seien für ihn als damals minderjährigen Gesuchsteller unzumutbar gewesen. So sei auch ein erster negativer Asylentscheid wieder aufgehoben worden. Die Vorinstanz habe ihn dann erneut angehört, bevor sie - nachdem er volljährig geworden sei - das Asylgesuch wiederum abgelehnt habe. In materieller Hinsicht liess der Beschwerdeführer geltend machen, dass sein Onkel in C._______ über viel Einfluss verfüge und die Polizei auf seiner Seite habe. Zudem sei er gegen die Unabhängigkeitsbestrebungen der anglophonen Bevölkerung in Kamerun. Sein Vater dagegen sei Mitglied des Southern Cameroons National Council (SCNC) gewesen, ebenso wie er selbst. Dies würden die eingereichten Unterlagen, namentlich eine Mitgliederkarte sowie eine Bestätigung des SCNC, belegen. Aus den der Beschwerde beigelegten Zeitungsberichten sei ersichtlich, dass der seit Jahren schwelende Konflikt zwischen der englisch- und französischsprachigen Bevölkerung in Kamerun derzeit eskaliere. Dies habe auch die offizielle Schweiz zur Kenntnis genommen, was aus dem Brief des EDA vom 17. November 2017 hervorgehe. Die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung mit dem Konflikt in Kamerun und dessen Auswirkungen auf seine Situation nicht auseinandergesetzt. In Bezug auf die vom SEM behauptete fehlende Glaubhaftigkeit seiner Angaben sei anzumerken, dass dieses zur Begründung von Widersprüchen ausschliesslich die summarische Erstbefragung heranziehe. Diese diene jedoch nicht primär der Abklärung der Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihr nur ein beschränkter Beweiswert zukomme. Ungereimtheiten könnten durchaus auch auf den Zeitablauf oder sein junges Alter zurückgeführt werden. Er sei damals 16 Jahre alt gewesen, habe gerade eine sehr traumatisierende Flucht hinter sich gebracht und leide noch heute unter diesen Geschehnissen. Die Frage nach früheren Gerichtsverfahren sei sehr kurz abgehandelt worden. Es sei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, welche Tragweite seine kurze verneinende Antwort wirklich habe, nachdem er zuvor seine hauptsächlichen Fluchtgründe zusammenfassend vorgetragen habe. Sodann sei der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit exilpolitisch aktiv. Er habe sich mehrmals an Kundgebungen der englischsprachigen Kameruner beteiligt. Im Sommer 2017 sei er im Rahmen eines Fussballturniers in G._______ für die südkamerunische Mannschaft aufgetreten, wobei es zu Scharmützeln mit französischsprachigen Kamerunern gekommen sei. Diese Vorfälle hätten in den kamerunischen Medien und in der Öffentlichkeit hohe Wellen geworfen. Aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nun auch der direkten Verfolgung der heimatlichen Behörden ausgesetzt.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend mache, er sei - wie sein verstorbener Vater auch - Mitglied des SCNC und in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Dies habe er im erstinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt erwähnt. Zu den eingereichten Kopien von Dokumenten betreffend Mitgliedschaft beim SCNC sei festzuhalten, dass solche Beweismittel leicht erhältlich seien und eine schlüssige Überprüfung anhand von formalen und inhaltlichen Kriterien nicht möglich sei. Sie seien von geringem Beweiswert und vermöchten insbesondere an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Auch seien die eingereichten Beweismittel wie namentlich die Fotos des Beschwerdeführers mit einer Fussballmannschaft nicht geeignet, zu belegen, dass er über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr nach Kamerun einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Die Lage der anglophonen Minderheit in Kamerun sei - trotz der eingereichten Unterlagen - gemäss Praxis und Rechtsprechung nicht dahingehend einzuschätzen, als dass der Vollzug der Wegweisung deswegen als unzumutbar einzustufen wäre. Im Übrigen handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und gebildeten Mann, dem es freistehen würde, sich auch an anderen Orten in Kamerun niederzulassen.
E. 4.4 In seiner Replik liess der Beschwerdeführer ausführen, dass sich die Situation in Kamerun im Zeitpunkt der Anhörungen entspannt gehabt habe. Nachdem aber die anglophonen Separatisten am 1. Oktober 2017 die Unabhängigkeit der Republik Ambazonien ausgerufen hätten, sei die Gewalt kontinuierlich eskaliert. Die Vorinstanz mache es sich zudem einfach, wenn sie die Gesamtheit der eingereichten Dokumente als nicht fälschungssicher einstufe. Es sei nicht erkennbar, dass sie auch nach Elementen geforscht habe, welche seine Verfolgungsgeschichte stützen würden, obwohl er sehr viele Dokumente eingereicht habe. Die Mitgliedschaft beim SCNC und die politischen Aktivitäten seines verstorbenen Vaters seien tatsächlich nicht die hauptsächlichen Fluchtgründe gewesen. Dennoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Onkel gerade deshalb die Behörden zu seinen Gunsten habe überzeugen können und dass ihm aus diesem Grund auch eine politische Verfolgung drohe. Es erstaune sodann auch nicht, dass er noch nicht allzu lange politisch tätig sei, sei er doch bis vor kurzem noch minderjährig gewesen. Letztlich dürfe auch nicht vergessen werden, dass er eine sehr traumatisierende Flucht erlebt habe, bei der er rund sechs Wochen in einem libyschen Gefängnis verbracht habe und fünf Tage auf dem offenen Meer getrieben sei. Diese Ereignisse habe er bis heute nicht ganz verarbeiten können, weshalb er sich in psychiatrischer und psychologischer Behandlung befinde.
E. 4.5 Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 wurden drei weitere Beweismittel zu den Akten gegeben. Im Bestätigungsschreiben Psychotherapie vom 17. Januar 2018 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer einmal wöchentlich in die Therapie komme, was ihm insbesondere in seiner unsicheren Lage aufgrund des laufenden Asylverfahrens helfe. Er erlebe die Situation als existenziell gefährdend, da er im Falle einer Ablehnung des Asylgesuchs angesichts der unsicheren Lage im Herkunftsland Angst vor einer Zwangsausschaffung habe. Der Tod seines Vaters, der nach seiner Einschätzung vom Onkel vergiftet worden sei, belaste ihn sehr, ebenso wie der Verlust der Tante väterlicherseits, die bei der Geburt ihres Kindes gestorben sei. Aufgrund der zunehmend eskalierenden politischen Lage im Herkunftsland könne er zudem keinen familiären Kontakt zu seiner Familie herstellen. Als weiteres Beweismittel wurde eine vom Anwalt des Vaters des Beschwerdeführers verfasste eidesstattliche Erklärung vom 7. Februar 2018 eingereicht. In dieser wurde festgehalten, dass das Leben des Beschwerdeführers in grosser Gefahr sei, wenn er nach Kamerun zurückkehren würde. Bereits sein Vater sei Mitglied des SCNC gewesen und deshalb von der Regierung Kameruns verfolgt worden; namentlich sei er ständig Festnahmen, Haft und Folter ausgesetzt gewesen und durch die Intervention des Anwalts oder von Menschenrechtsorganisationen wieder freigekommen. Auf dem Sterbebett im April 2016 habe der Vater den Beschwerdeführer seinen Kameraden des SCNC vorgestellt und dieser habe sich der Partei angeschlossen. Nach dem Tod des Vaters sei es zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Onkel F._______ zu einem Streit um das Erbe gekommen. Der Onkel sei Mitglied der Partei CPDM (Regierungspartei Kameruns, Anm. des Gerichts) und habe seine Parteikontakte genutzt, um den Arrest und die Ermordung des Beschwerdeführers zu bewirken. Um sein Leben zu retten, habe dieser deshalb das Land verlassen müssen. Die Situation sei dadurch verschärft worden, dass die Regierung den Beschwerdeführer Anfang 2017 zur Verhaftung ausgeschrieben und gegen ihn ein Gerichtsverfahren eingeleitet habe, unter anderem wegen Sezession, Aufruhr, Terrorismus und Bürgerkrieg. Ebenfalls zu den Akten gegeben wurde eine Kopie der Ausschreibung des Beschwerdeführers ("Avis de recherche") vom 15. Februar 2017.
E. 4.6 Mit Eingabe vom 24. April 2018 wurde schliesslich ein weiterer Zeitungsbericht eingereicht. Es handelt sich um einen Artikel von www.france24.com vom 13. April 2018. Darin wird ausgeführt, dass die Uno sowie NGO aufgrund der humanitären Situation in den anglophonen Regionen Kameruns Anfang April Alarm geschlagen hätten. Im Zuge des Konflikts zwischen den Separatisten und der Armee habe sich eine tiefgreifende sozio-politische Krise entwickelt, welche die Bevölkerung ebenso hart treffe wie die anhaltende Gewalt. Gemäss Schätzungen seien Zehntausende Personen intern vertrieben worden und eine grosse Anzahl sei ins benachbarte Nigeria geflohen. Genaue Informationen seien aber nicht erhältlich, da der Zugang in die betreffenden Gegenden von der Regierung eingeschränkt werde.
E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E. 5.2 In den Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm sein Onkel nach dem Leben getrachtet habe. Nachdem sein Vater sich mit dem Onkel um ein geerbtes Grundstück gestritten habe, sei er an den Folgen einer Vergiftung gestorben. Der Beschwerdeführer scheint sich sicher zu sein, dass der Onkel für den Tod seines Vaters verantwortlich ist, auch wenn dies offenbar nur auf einer Vermutung seinerseits beruht. In diesen Grundzügen schildert der Beschwerdeführer den Sachverhalt stets übereinstimmend. Es legt die Ursache des Konflikts nachvollziehbar dar und erwähnt auch nicht essenzielle zusätzliche Elemente, beispielsweise dass der Onkel seinem Vater Geld für dessen Parzelle geboten habe oder dass er anlässlich einer Versammlung der Ältesten der Gemeinde erfolglos versucht habe, die Erbteilung abzuändern. Dieser Teil der Schilderungen des Beschwerdeführers ist somit als glaubhaft einzustufen.
E. 5.3 Wie die Vorinstanz aber zutreffend festhält, bringt der Beschwerdeführer wesentliche Aspekte seiner Verfolgungsgeschichte erst bei den Anhörungen vor. Zentrale Vorbringen, insbesondere dass er von der Polizei gesucht worden sei und dass diese ihn auch einmal festgenommen habe, erwähnte er bei der BzP mit keinem Wort. Vielmehr verneinte er die Frage, ob er schon einmal in Haft oder vor Gericht gewesen sei, explizit. An der ersten Anhörung erklärte er dann, er habe Gerüchte gehört, wonach sein Onkel ihn bei der Polizei angezeigt habe, um ihn aus dem Weg zu räumen und so an das Erbe zu gelangen. Der Onkel habe sehr viel Geld, welches er einsetzen könne, um bei der Polizei falsche Anschuldigungen aufzustellen. Weiter führte er aus, dass die Polizei ihn daraufhin zu Hause gesucht habe. Da er sich aber mit seiner Mutter bereits zuvor in Sicherheit gebracht habe, hätten ihn die Polizisten dort nicht angetroffen (vgl. A19, F21 f.). Von einer Nachbarin, H._______, habe er erfahren, dass die Polizei in der Folge mehrfach bei ihnen vorbeigekommen sei. Als sie die Polizisten gefragt habe, warum sie stets vorbeikämen, hätten sie ihr einen Haftbefehl mit seinem Namen darauf gezeigt. Sie habe - unter dem Vorwand, der Polizei behilflich sein zu können - um eine Kopie des Haftbefehls gebeten und diese auch erhalten. Mit dem Handy habe sie dann ein Foto davon gemacht und ihm geschickt, weshalb er den Haftbefehl habe zu den Akten geben können (vgl. A19, F30 ff.). In der ergänzenden Anhörung erzählte der Beschwerdeführer von einem Handgemenge zwischen ihm und seinem Onkel am Tag vor der Beerdigung. An jenem Tag sei er von der Polizei verhaftet und mehrere Stunden in einer Gefängniszelle festgehalten worden. Auch an der Beerdigung seien Polizisten erschienen, die ihn hätten festnehmen wollen, was die anderen Anwesenden aber verhindert hätten (vgl. A28, F27 ff.). Auf Beschwerdeebene wird schliesslich geltend gemacht, dass der Vater des Beschwerdeführers Mitglied des SCNC gewesen sei, während der Onkel gegen die Unabhängigkeitsbestrebungen Südkameruns gewesen sei. Letzterer habe insbesondere auch seinen politischen Einfluss genutzt, um die Behörden gegen den Beschwerdeführer aufzubringen. Sodann drohe ihm aufgrund seiner politischen Ausrichtung angesichts der eskalierenden Lage in Südkamerun zusätzlich eine Verfolgung von Seiten des kamerunischen Staates. In der nachträglich eingereichten eidesstattlichen Erklärung des Anwalts des Vaters vom 7. Februar 2018 wurde sogar ausgeführt, der Vater des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner Mitgliedschaft beim SCNC ständigen Festnahmen, Inhaftierungen und Folter ausgesetzt gewesen. Der Onkel dagegen sei Mitglied der kamerunischen Regierungspartei gewesen und wolle seinen Einfluss nutzen, um dem Beschwerdeführer zu schaden.
E. 5.4 Anhand dieser Darstellung wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen stets als gravierender darstellt und diese laufend anpasst. Es fällt namentlich auf, dass er an der BzP noch keinerlei Probleme mit der Polizei erwähnte, während er an der ersten Anhörung von einer Anzeige seines Onkels sprach sowie davon, dass er von der Polizei gesucht werde. An der ergänzenden Anhörung erklärte er, er sei bereits einmal festgenommen worden und einer weiteren Festnahme während der Beerdigung nur aufgrund der Intervention der anderen Anwesenden entgangen. Nachdem das SEM seinen ablehnenden Asylentscheid - neben der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen - insbesondere auch damit begründete, dass es an einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG fehle, machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde erstmals auch politische Tätigkeiten seines Vaters sowie eigene politische Aktivitäten geltend. Den Befragungsprotokollen lässt sich aber an keiner Stelle entnehmen, dass sich der Vater des Beschwerdeführers oder er selbst politisch betätigt hätten. Dies wird damit begründet, dass die Mitgliedschaft beim SCNC nicht der hauptsächliche Fluchtgrund gewesen sei und sich der Konflikt im anglophonen Teil Kameruns im Sommer 2017 - im Zeitpunkt der Anhörungen - entspannt gehabt habe. Diese Erklärung überzeugt jedoch keineswegs, nachdem in der eidesstattlichen Erklärung des Anwalts des Vaters vom 7. Februar 2018 behauptet wird, der Vater habe seinen Sohn noch auf dem Sterbebett seinen Kameraden des SCNC vorgestellt, damit er dieser Organisation beitrete. Ebenso wird darin erwähnt, dass der Vater im Zusammenhang mit seiner Parteimitgliedschaft bereits mit Verhaftungen und Folter konfrontiert gewesen sei. Würde dies tatsächlich der Wahrheit entsprechen, so wäre zweifelsohne zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diese Umstände - selbst wenn es sich dabei nicht um das hauptsächliche Fluchtmotiv handelt - an den Befragungen erwähnt. An der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim SCNC bestehen aber auch aufgrund der eingereichten Unterlagen erhebliche Zweifel. Diese soll namentlich durch einen auf Beschwerdeebene eingereichten Parteiausweis ("Membership Card") belegt werden. Das betreffende Dokument wurde lediglich in Kopie eingereicht, womit es nur einen beschränkten Beweiswert aufweist. Auffallend ist aber vor allem, dass darauf der Name der Partei falsch geschrieben ist (Southern Camroons [statt "Cameroons"] National Council). Es ist nicht zu erwarten, dass der SCNC Parteiausweise ausstellt und dabei sein eigenes Logo nicht korrekt zu schreiben vermag. An dieser Stelle ist auch anzumerken, dass die Handschrift, mit welcher die persönlichen Angaben auf dem Parteiausweis ausgefüllt wurden, derjenigen sehr ähnlich ist, mit welcher die Einträge auf dem Haftbefehl vom 18. Mai 2016 verfasst sind (vgl. Kopie des Parteiausweises bei den Beschwerdebeilagen sowie Akten SEM A20, Beweismittel 4). Dies lässt ebenfalls darauf schliessen, dass diese beiden Dokumente gefälscht sind respektive auf Wunsch des Beschwerdeführers erstellt wurden. In Bezug auf den Haftbefehl ist dem SEM auch zuzustimmen, dass es nicht ersichtlich ist, weshalb die Polizei der Nachbarin eine Farbkopie dieses Dokuments aushändigen sollte. Es fällt sodann auf, dass der Haftbefehl ("Warrant of Arrest") ein ähnliches Layout aufweist wie der Spitalbericht ("Medical Report") vom 29. April 2017. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass eine Staatsanwaltschaft und ein Spital dasselbe Layout für ihre Dokumente verwenden, es erscheint aber doch äusserst ungewöhnlich. Angesichts dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich beim Parteiausweis des Beschwerdeführers sowie beim Haftbefehl vom 18. Mai 2016 um authentische Dokumente handelt. Dieselbe Schlussfolgerung ist auch für den auf Ebene der Replik eingereichten Suchbefehl vom 15. Februar 2017 zu ziehen, nachdem dieses Schriftstück nur in Kopie eingereicht wurde und eine grosse Anzahl an Rechtschreibfehlern aufweist.
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm insbesondere auch eine politische Verfolgung infolge seiner Mitgliedschaft beim SCNC drohe, als unglaubhaft anzusehen. Zum einen stützt er seine dahingehenden Angaben auf ein gefälschtes Beweismittel (Parteiausweis), was als klares Indiz für die Unglaubhaftigkeit anzusehen ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Andrerseits bringt er seine politische Verfolgung ohne nachvollziehbare Begründung erstmals auf Beschwerdeebene vor, weshalb diese nachgeschobene Verfolgungssituation nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden kann. Dasselbe gilt für die angeblich drohende Verhaftung durch die kamerunischen Polizeibehörden, nachdem insbesondere auch nicht von der Echtheit des Haftbefehls vom 18. Mai 2016 sowie des Suchbefehls vom 15. Februar 2017 auszugehen ist. In diesem Zusammenhang kann auch auf die Verfügung des SEM verwiesen werden, welche in zutreffender Weise ausführt, dass die Probleme mit der Polizei sowie die handgreifliche Auseinandersetzung mit dem Onkel an der BzP in keiner Weise erwähnt werden. Ebenso wird darin zu Recht festgehalten, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers an den Anhörungen zum Teil widersprüchlich sowie unsubstanziiert und frei von Realkennzeichen sind (vgl. die angefochtene Verfügung, S. 4 f.). Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Erklärung, der Beschwerdeführer sei bei der BzP erst 16 Jahre alt gewesen und habe eine traumatisierende Flucht hinter sich gehabt, vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er damals seine angeblichen Probleme mit der Polizei nicht wenigstens in den Ansätzen hätte darlegen können oder weshalb er während sämtlichen Befragungen an keiner Stelle etwas von einem politischen Engagement seines Vaters oder von seinem Beitritt zum SCNC erzählte.
E. 5.6 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verhaftung, dass er von der Polizei gesucht werde sowie zu seiner Gefährdung aufgrund des politischen Engagements seines Vaters unglaubhaft sind. Wie in der angefochtenen Verfügung sodann korrekt festgestellt wird, basiert die geltend gemachte Bedrohung durch den Onkel nicht auf einem asylrelevanten Motiv. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich an die Behörden hätte wenden können, wenn er an Leib und Leben bedroht gewesen wäre. Zwar hätte der Onkel angesichts der dargelegten Sachlage zweifellos ein Motiv gehabt, den Vater des Beschwerdeführers umzubringen. Es gilt an dieser Stelle aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als vermutet respektive aufgrund der Umstände annimmt, dass der Onkel tatsächlich für den Tod seines Vaters verantwortlich sei. Die Todesumstände des Vaters sind denn auch nicht ganz klar, da er an den Folgen einer Vergiftung respektive aufgrund eines "Voodoo-Vorfalles" ums Leben gekommen sein soll. Nachdem aber nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer Probleme mit der Polizei hatte und von dieser gar gesucht wurde, hätte er sich in dieser Angelegenheit an die zuständigen Behörden wenden können. Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und sein Asylgesuch abzulehnen ist.
E. 5.7 Auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. In dieser Hinsicht wird geltend gemacht, er habe als Teil einer südkamerunischen Fussballmannschaft an einem Turnier in G._______ teilgenommen, wobei es zu Scharmützeln mit französischsprachigen Kamerunern gekommen sei. Diese Vorfälle hätten in den kamerunischen Medien und in der Öffentlichkeit hohe Wellen geworfen. Zudem sei der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit exilpolitisch aktiv und habe sich mehrmals an Kundgebungen der englischsprachigen Kameruner beteiligt. Den als Beschwerdebeilagen eingereichten Fotoaufnahmen lässt sich jedoch nur entnehmen, dass die Fussballmannschaft des Beschwerdeführers in T-Shirts mit südkamerunischer Flagge aufgetreten ist. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Auftritt an einem Fussballturnier in G._______ zu einer Verfolgung von Seiten der kamerunischen Behörden führt. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Angelegenheit in Kamerun hohe Wellen geworfen haben soll. Die behauptete exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen von Kundgebungen englischsprachiger Kameruner ist sodann nicht belegt und müsste wohl ohnehin als zu niederschwellig angesehen werden, um die Aufmerksamkeit der heimatlichen Regierung auf sich zu ziehen. Folglich kann nicht angenommen werden, dass er aufgrund seiner Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass er von der Polizei gesucht wurde respektive dass er aufgrund einer angeblichen politischen Ausrichtung von den kamerunischen Behörden etwas zu befürchten hätte. Der Vollzug der Wegweisung ist damit zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt C._______, welche sich im englischsprachigen Teil von Kamerun befindet. Die Lage in dieser Region ist seit längerem angespannt, da sich die anglophone Bevölkerung - die in Kamerun knapp einen Fünftel der Einwohner ausmacht - von der frankophonen Bevölkerungsmehrheit respektive von der kamerunischen Regierung marginalisiert und benachteiligt fühlt. Es gibt deshalb immer wieder Bestrebungen, mehr Autonomie oder gar die Unabhängigkeit von Kamerun zu erwirken, was die kamerunische Zentralregierung keinesfalls zugestehen will. Die Lage hat sich in den letzten Jahren zunehmend verschärft und es kam zu Protesten, wobei die Regierung teilweise versucht, diese durch den massiven Einsatz von Sicherheitskräften zu unterdrücken. Mit der Unabhängigkeitserklärung des englischsprachigen Teils von Kamerun am 1. Oktober 2017 eskalierte die Situation weiter und es kam zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Separatisten und der kamerunischen Armee, wobei mehr als 100 Zivilisten und 43 Armeeangehörige ums Leben gekommen sein sollen. Der Konflikt führte auch zu einer besorgniserregenden humanitären Lage und zu Fluchtbewegungen von mehreren Zehntausend Personen in andere Teile Kameruns oder nach Nigeria (vgl. International Crisis Group, Cameroon's Anglophone Crisis: How the Catholic Church Can Promote Dialogue, 26.04.2018, http://www.refworld.org/country,,,,CMR,,5ae9746d4,0.html, zuletzt abgerufen am 14.05.2018). Trotz dieser beunruhigenden Situation ist nicht von einer Lage allgemeiner Gewalt auszugehen. Zwar hat der Konflikt auch zivile Opfer gefordert, angesichts der Bevölkerungszahl von ungefähr drei Millionen im den beiden englischsprachigen Regionen Kameruns kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die Zivilbevölkerung generell davon betroffen ist. Die Sicherheitslage im betroffenen Gebiet ist aber angespannt und die humanitäre Situation wird zunehmend prekärer (vgl. Bericht von www.france24.com vom 13. April 2018). Es ist deshalb angezeigt, eine einzelfallgerechte Prüfung vorzunehmen, ob im konkreten Fall von einer existenzgefährdenden Situation ausgegangen werden muss.
E. 7.4.2 Im vorliegenden Fall führt diese Prüfung nicht zum Ergebnis, dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar angesehen werden könnte. Der Beschwerdeführer ist jung, verfügt über eine gute Schulbildung und spricht mehrere Sprachen, darunter auch französisch (vgl. A10, Ziff. 1.17). Als Mitarbeiter im Geschäft seines Onkels in Nigeria hat er erste Arbeitserfahrungen gesammelt. Er dürfte somit in der Lage sein, in seinem Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Seine Mutter lebt zusammen mit seinem kleinen Bruder in Kamerun, wo sie eine Farm gemietet habe (vgl. A28, F63). Sodann stand der Beschwerdeführer mit seiner früheren Nachbarin sowie einem Freund in Kontakt, der ihm geholfen habe, mit seiner Mutter zu telefonieren (vgl. A28, F22 sowie A19, F35 ff). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über ein soziales Netz verfügt, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Zudem steht es ihm frei, sich in einer von den Konflikten weniger betroffenen Region - allenfalls auch im französischsprachigen Teil von Kamerun - niederzulassen.
E. 7.4.3 Im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers kann festgehalten werden, dass eine medizinische Notlage gemäss Praxis nur dann vorliegt, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2. m. w. H.). Den eingereichten ärztlichen Bescheinigungen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer mehrmals in psychiatrischer und psychologischer Behandlung war und sich zurzeit einer Psychotherapie unterzieht. Namentlich die unsichere Situation im Zusammenhang mit seinem Aufenthaltsstatus, der Verlust seines Vaters sowie die von ihm als schwierig empfundenen Zukunftsperspektiven seien für ihn sehr belastend (vgl. Psychotherapeutische Bestätigung vom 17. Januar 2018). Der Beschwerdeführer weise ein (...) auf (vgl. Psychotherapeutische Bestätigung vom 22. November 2017). Aufgrund von akuter Suizidalität sei es bereits zweimal zu Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken gekommen. Gemäss Austrittsberichten der (...) vom 11. April 2017 und des (...) vom 5. Januar 2017 litt der Beschwerdeführer an einer (...) und einer (...). In beiden Fällen konnte er die Klinik nach wenigen Tagen in einem stabilisierten Zustand verlassen. Diese gesundheitlichen Probleme lassen nicht darauf schliessen, dass es beim Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zu einer existenzgefährdenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen würde. Sein psychischer Zustand ist insbesondere auf eine (...) sowie auf die unsichere Lage im Hinblick auf das Asylverfahren zurückzuführen. Eine medizinische Notlage liegt jedoch nicht vor, zumal es - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - in Kamerun auch medizinische Einrichtungen gibt, in denen psychische Beschwerden behandelt werden (vgl. Urteil des BVGer D-655/2010 vom 13. Juli 2010 E. 7.2). Eine allenfalls notwendige Behandlung könnte somit auch im Heimatstaat erhältlich gemacht werden. Des Weiteren wird gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand genommen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung von ihrer Umsetzung getroffen werden können. Solche sind, sofern erforderlich, vorliegend durch eine entsprechende fachärztliche sowie medikamentöse Vorbereitung und Begleitung des Beschwerdeführers vor und bei der Ausreise möglich (vgl. Entscheide des BVGer E-5848/2014 vom 23. Februar 2016 E. 4.8.2 sowie D-2606/2017 vom 12. September 2017 E. 8.4.3.3). Aus der bestehenden Aktenlage lassen sich somit keine medizinischen Gründe ableiten, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
E. 7.5 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der individuellen Umstände als zumutbar. Der Beschwerdeführer kann in seinen Heimatstaat zurückkehren und sich dort eine Existenz aufbauen, zumal keine Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer davon auszugehen wäre, er gerate aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2017 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen wurde und sich die finanziellen Verhältnisse gemäss Aktenlage nicht verändert haben, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer lic.iur. Okan Manav als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Es ist ihm folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) auf insgesamt Fr. 900.- (inklusive Auslagen) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein Honorar von Fr. 900.- (inklusive Auslagen) ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6797/2017mel Urteil vom 28. Mai 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Mai 2016 in Richtung Nigeria. Über Niger und Libyen gelangte er nach Italien, bevor er mit dem Zug am 16. August 2016 als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz einreiste. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er am 29. August 2016 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Das SEM hörte ihn am 17. Mai 2017 ein erstes Mal einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in der Stadt C._______ im Südwesten von Kamerun aufgewachsen. Er habe sechs Jahre lang die Primarschule besucht, bevor er zu seinem Onkel D._______ nach E._______ (Nigeria) gezogen sei. Drei Jahre lang habe er dem Onkel in dessen Laden geholfen, bevor er in E._______ für vier weitere Jahre zur Schule gegangen sei. Der Auslöser für seine Probleme sei ein Konflikt zwischen seinem Vater und seinem Onkel F._______ gewesen. Nachdem deren Vater (Grossvater des Beschwerdeführers) im Jahr (...) verstorben sei, habe er seinen Söhnen je einen Teil eines Grundstückes vermacht. Onkel F._______, der älteste der Brüder, sei mit der Verteilung nicht einverstanden gewesen und habe die Parzellen abtauschen wollen. Da sein Vater aber auf seinem Stück Land schon den Grundstein für ein Haus gelegt habe, sei er nicht darauf eingegangen. Im Februar 2016 sei der Vater dann krank geworden, weshalb er (Beschwerdeführer) von E._______ nach C._______ zurückgekehrt sei. Dabei sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und seinem Onkel gekommen, als er diesen auf den Kakaoplantagen seines Vaters angetroffen habe. Der Streit sei eskaliert und der Onkel habe ihn mithilfe seiner Arbeiter zusammengeschlagen, so dass er ein Spital habe aufsuchen müssen. Nach diesem Vorfall sei er nach Nigeria zurückgekehrt, zumal es seinem Vater wieder besser gegangen sei. Im April 2016 habe er dann einen Anruf von seiner Mutter erhalten. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sein Vater sehr krank sei infolge eines Voodoo-Vorfalls. Er habe seinen Onkel im Verdacht gehabt, da dieser hinter dem Land des Vaters her gewesen sei und dessen Tod gewollt habe. Sein Vater sei kurz darauf verstorben. Todesursache sei eine Vergiftung gewesen, die seine Beine habe anschwellen lassen, so dass "böses Blut" und Wasser ausgetreten seien. Für die Beerdigung sei er wiederum nach C._______ zurückgekehrt. Eine Cousine seiner Mutter habe ihn dann vor seinem Onkel gewarnt, da dieser ihr im Vertrauen erzählt habe, dass er ihn aus dem Weg räumen wolle. Zu diesem Zweck habe sich der Onkel bei der Polizei gemeldet und gesagt, er (Beschwerdeführer) habe versucht, ihn umzubringen. Dies sei eine Lüge gewesen, aber der Onkel habe sehr viel Geld sowie Beziehungen zu Polizeiangehörigen und Rechtsanwälten, weshalb er solche Behauptungen aufstellen könne. Die Polizei habe daraufhin nach ihm gesucht. Nachdem er aber schon vorher mit seiner Mutter an einen anderen Ort gegangen sei, hätten sie ihn zu Hause nicht vorfinden können. Weil er Angst gehabt habe, ins Gefängnis geworfen zu werden, habe er Kamerun in der Folge verlassen. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung folgende Dokumente zu den Akten:
- Austrittsbericht des (...) vom 5. Januar 2017
- Austrittsbericht der (...) vom 11. April 2017
- "Medical Report" eines Spitals in C._______ vom 29. April 2017 (Kopie und Original)
- Haftbefehl vom 18. Mai 2016 (Kopie)
- Geburtsschein, ausgestellt am 22. Februar 2017 (Original)
- gerichtliche Geburtsurkunde, ausgestellt am 13. Februar 2017 (Original) B.c Das SEM führte am 22. August 2016 eine radiologische Untersuchung durch, welche die vom Beschwerdeführer angegebene Minderjährigkeit bestätigte. C. Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 wurde dieser Entscheid in Anwendung von Art. 58 VwVG aufgehoben das erstinstanzliche Verfahren wieder aufgenommen. D. D.a Am 3. August 2017 erfolgte eine weitere Anhörung zu den Asylgründen. Dabei führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, nachdem er das zweite Mal aus Nigeria zurückgekehrt sei, hätten sie sich am (...) April 2016 versammelt, um die Beerdigung seines Vaters zu besprechen. Sein Onkel sei auch dabei gewesen, habe sich aber ausschliesslich für die Dokumente des Vaters interessiert, damit er dessen Eigentum erben könne. Dies habe ihn sehr wütend gemacht, weil ihm in diesem Moment klar geworden sei, dass der Onkel seinen Vater getötet habe. Sie hätten sich gestritten, er habe seinen Onkel am Hemd gepackt und sie hätten gekämpft. Schliesslich habe der Onkel die Versammlung zornig verlassen und sei direkt zur Polizei gegangen. Dort habe er ihn angezeigt und sei kurz darauf mit Polizisten zu ihrem Haus gekommen. Diese hätten ihn auf den Polizeiposten mitgenommen, ihn durchsucht - um allfällige Wertsachen zu finden - und geschlagen, bevor er für einige Stunden zu anderen Häftlingen in eine Gefängniszelle gesteckt worden sei. Nachdem der Quartierchef die Kaution bezahlt habe, sei er noch am gleichen Tag wieder freigekommen. Am folgenden Tag habe die Beerdigung stattgefunden. Wiederum sei der Onkel in Begleitung von Polizisten aufgetaucht und habe viele falsche Anschuldigungen gegen ihn erhoben. Die Polizisten hätten ihn festnehmen wollen, die Menge habe sie aber daran gehindert und sie hätten mit der Beerdigung fortfahren können. Wenige Tage später hätten er und seine Mutter von deren Cousine erfahren, dass der Onkel mit ihnen dasselbe machen wolle wie mit dem Vater. Daraufhin hätten sie ihr Haus verlassen müssen und seien zu Bekannten gezogen. In der Folge habe er Gerüchte gehört, dass der Onkel einen Haftbefehl gegen ihn erwirkt habe und er von der Polizei gesucht werde. Zudem hätten Nachbarn und Freunde von ihm gesehen, dass die Polizei bei ihrem früheren Wohnhaus vorbeigekommen sei. Aus diesem Grund habe er Kamerun am (...) Mai 2016 verlassen, da er befürchtet habe, andernfalls erneut ins Gefängnis zu kommen. Er habe zuerst zu seinem Onkel nach E._______ gehen wollen, dieser habe sich aber nicht mehr in seinem Haus aufgehalten. Auch der Laden, in dem er früher geholfen habe, sei geschlossen gewesen. Aus diesem Grund habe er auch dort nicht bleiben können und sich auf den Weg nach Europa gemacht. Seine Mutter sei - gemäss den Angaben einer Nachbarin - zwei Mal zusammengeschlagen worden, weil sie dem Onkel nicht habe verraten wollen, wo er sich aufhalte. Sie sei nicht mehr nach Hause gegangen und habe jeweils Freunde gebeten, einige Tage bei ihnen bleiben zu können, bevor sie ihren Aufenthaltsort wieder gewechselt habe. Zurzeit habe sie eine kleine Farm gemietet und lebe vom Verkauf der Ernte. D.b Mit Eingabe vom 7. August 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz das Original der Todesurkunde seines Vaters vom 17. Mai 2016 ein. E. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 1. November 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. F. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erheben. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben einer Vollmacht sowie der angefochtenen Verfügung - folgende Unterlagen eingereicht:
- Bestätigung für den Besuch einer Psychotherapie vom 22. November 2017
- Therapiebestätigung des (...) vom 8. November 2017
- Austrittsbericht der (...) vom 11. April 2017 sowie des (...) vom 5. Januar 2017 (in Kopie)
- vorläufiger Austrittsbericht des (...) vom 19. Dezember 2016 (in Kopie)
- Mitgliedsausweis des Southern Cameroons National Council (SCNC) vom 19. Februar 2016 (in Kopie, Vor- und Rückseite)
- Bestätigung der Mitgliedschaft beim SCNC, ausgestellt am 16. November 2017 (in Kopie)
- Affidavit des SCNC, ausgestellt am 16. November 2017 (in Kopie)
- Antwortbrief des EDA auf einen offenen Brief der englischsprachigen Südkameruner in der Diaspora
- offener Brief der Übergangsregierung von Ambazonien vom 23. November 2017
- vier Fotoaufnahmen, die den Beschwerdeführer zusammen mit einer südkamerunischen Fussballmannschaft zeigten
- diverse Ausdrucke von Medienberichten zur Lage im anglophonen Teil Kameruns G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2017 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege gut, ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Okan Manav als amtlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 zur Beschwerde vom 2. Dezember 2017 vernehmen. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Januar 2018 eine Replik ein, unter Beilage eines Zeitungsberichts aus der NZZ vom 13. Dezember 2017 zur eskalierenden Lage in Kamerun. I. Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer die folgenden zusätzlichen Beweismittel zu den Akten: ein Bestätigungsschreiben Psychotherapie vom 17. Januar 2018, eine eidesstattliche Erklärung des Anwalts seines verstorbenen Vaters vom 7. Februar 2018 sowie einen Suchbefehl der kamerunischen Behörden vom 15. Februar 2017. J. Mit Eingabe vom 24. April 2018 gab der Beschwerdeführer einen Zeitungsbericht von "www.france24.com" vom 13. April 2018 über die aktuelle Lage in den anglophonen Regionen Kameruns zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in seiner ablehnenden Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit seinem Onkel seien nur teilweise glaubhaft. So habe er seine Probleme mit der Polizei, die mehrstündige Haft und den Haftbefehl gegen seine Person erst bei der ergänzenden Anhörung am 3. August 2017 vorgebracht. Bei der BzP habe er diese nicht erwähnt und die Fragen, ob er Probleme mit den Behörden gehabt habe oder je in Haft gewesen sei, explizit verneint. Eine plausible Erklärung, warum er diese zentralen Sachverhaltselemente erst später vorgebracht habe, habe er nicht liefern können. Es könne ihm deshalb nicht geglaubt werden, dass er verhaftet und von den Behörden gesucht worden sei. Auch den Angriff des Onkels im Februar 2016, der für ihn einen Spitalaufenthalt zur Folge gehabt habe, sowie die Auseinandersetzung mit dem Onkel im Rahmen der Beerdigungsvorbereitungen habe er an der BzP mit keinem Wort erwähnt. Bei dieser habe er sogar angegeben, er habe, als er für die Beerdigung seines Vaters Ende April 2016 nach Kamerun zurückgekehrt sei, seinen Onkel zwar gesehen, sich diesem aber nicht genähert. Im Widerspruch dazu habe er in der Anhörung von einem heftigen Streit berichtet, bei dem sie miteinander gekämpft hätten. Sodann seien die Ausführungen zu diesen Ereignissen auch unsubstanziiert ausgefallen und enthielten keine Realkennzeichen. Insbesondere die Schilderung des Zusammentreffens mit dem Onkel sowie die Erlebnisse mit der Polizei würden konstruiert wirken, zumal er auf Nachfrage keine präzisierenden Angaben habe machen können. Da es sich um einschneidende Vorfälle gehandelt habe, die ihn letztlich zur Flucht getrieben hätten, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese Situationen und namentlich die damit verbundenen Gedankengänge und Emotionen vertieft schildern könne. Zusammenfassend könnten ihm die über die Angaben in der BzP hinausgehenden Vorbringen - dass der Onkel ihn zusammengeschlagen habe und er deswegen ins Spital habe gehen müssen sowie dass der Onkel ihn bei der Polizei angezeigt habe, er verhaftet worden sei, einige Stunden im Gefängnis habe verbringen müssen und nun von der Polizei gesucht werde - nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung vermöchten auch der eingereichte kamerunische Arztbericht und die Kopie des Haftbefehls nichts ändern, zumal solche Dokumente leicht fälschbar sowie käuflich erwerbbar seien. Es sei auch nicht ersichtlich, wie er an den Haftbefehl gelangt sein soll, da seine Erklärung, die Nachbarin habe diesen ausgehändigt erhalten und ihm dann zugeschickt, nicht überzeuge. Sodann bringe der Beschwerdeführer vor, sein Onkel habe seinen Vater aufgrund von Landstreitigkeiten getötet und er befürchte, dass er nun auch ihn töten wolle. Dieser Konflikt sei auf die familiäre Situation zurückzuführen und es sei aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe von seinem Onkel bedroht werden würde. Bei allfälligen Bedrohungen durch den Onkel handle es sich um gemeinrechtliche Straftaten, die nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv anknüpfen würden. Folglich seien diese auch nicht asylrelevant. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Es seien den Akten keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Bei seiner Annahme, dass der Onkel seinen Vater vergiftet habe und ihn nun ebenfalls umbringen wolle, handle es sich um eine reine Vermutung, welche kein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöge. Auch würden weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Es handle sich bei ihm um einen gesunden jungen Mann, der etwa zehn Jahre die Schule besucht habe und bereits erste Arbeitserfahrungen habe sammeln können, indem er seinem Onkel drei Jahre lang in dessen Geschäft geholfen habe. Somit könne er in Kamerun eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und sich eine wirtschaftliche Lebensgrundlage schaffen. Seine Mutter und sein kleiner Bruder sowie weitere Verwandte und Bekannte lebten in Kamerun, womit er dort nicht auf sich allein gestellt sei. Den eingereichten ärztlichen Berichten lasse sich entnehmen, dass er zwar unter einer (...) und Suizidalität leide, wobei er sich aber von akuter Suizidalität distanziert habe. Er sei nicht auf Medikamente angewiesen und befinde sich nicht in psychiatrischer Behandlung. Von einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG sei deshalb nicht auszugehen. Im Übrigen verfüge Kamerun über Gesundheitseinrichtungen, in denen sich psychische Beschwerden behandeln liessen. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde einleitend ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz gekommen und am 17. Mai 2017 erstmals vertieft zu seinen Asylgründen angehört worden. Das Befragungsklima und die Atmosphäre während dieser Anhörung seien für ihn als damals minderjährigen Gesuchsteller unzumutbar gewesen. So sei auch ein erster negativer Asylentscheid wieder aufgehoben worden. Die Vorinstanz habe ihn dann erneut angehört, bevor sie - nachdem er volljährig geworden sei - das Asylgesuch wiederum abgelehnt habe. In materieller Hinsicht liess der Beschwerdeführer geltend machen, dass sein Onkel in C._______ über viel Einfluss verfüge und die Polizei auf seiner Seite habe. Zudem sei er gegen die Unabhängigkeitsbestrebungen der anglophonen Bevölkerung in Kamerun. Sein Vater dagegen sei Mitglied des Southern Cameroons National Council (SCNC) gewesen, ebenso wie er selbst. Dies würden die eingereichten Unterlagen, namentlich eine Mitgliederkarte sowie eine Bestätigung des SCNC, belegen. Aus den der Beschwerde beigelegten Zeitungsberichten sei ersichtlich, dass der seit Jahren schwelende Konflikt zwischen der englisch- und französischsprachigen Bevölkerung in Kamerun derzeit eskaliere. Dies habe auch die offizielle Schweiz zur Kenntnis genommen, was aus dem Brief des EDA vom 17. November 2017 hervorgehe. Die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung mit dem Konflikt in Kamerun und dessen Auswirkungen auf seine Situation nicht auseinandergesetzt. In Bezug auf die vom SEM behauptete fehlende Glaubhaftigkeit seiner Angaben sei anzumerken, dass dieses zur Begründung von Widersprüchen ausschliesslich die summarische Erstbefragung heranziehe. Diese diene jedoch nicht primär der Abklärung der Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihr nur ein beschränkter Beweiswert zukomme. Ungereimtheiten könnten durchaus auch auf den Zeitablauf oder sein junges Alter zurückgeführt werden. Er sei damals 16 Jahre alt gewesen, habe gerade eine sehr traumatisierende Flucht hinter sich gebracht und leide noch heute unter diesen Geschehnissen. Die Frage nach früheren Gerichtsverfahren sei sehr kurz abgehandelt worden. Es sei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, welche Tragweite seine kurze verneinende Antwort wirklich habe, nachdem er zuvor seine hauptsächlichen Fluchtgründe zusammenfassend vorgetragen habe. Sodann sei der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit exilpolitisch aktiv. Er habe sich mehrmals an Kundgebungen der englischsprachigen Kameruner beteiligt. Im Sommer 2017 sei er im Rahmen eines Fussballturniers in G._______ für die südkamerunische Mannschaft aufgetreten, wobei es zu Scharmützeln mit französischsprachigen Kamerunern gekommen sei. Diese Vorfälle hätten in den kamerunischen Medien und in der Öffentlichkeit hohe Wellen geworfen. Aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nun auch der direkten Verfolgung der heimatlichen Behörden ausgesetzt. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend mache, er sei - wie sein verstorbener Vater auch - Mitglied des SCNC und in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Dies habe er im erstinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt erwähnt. Zu den eingereichten Kopien von Dokumenten betreffend Mitgliedschaft beim SCNC sei festzuhalten, dass solche Beweismittel leicht erhältlich seien und eine schlüssige Überprüfung anhand von formalen und inhaltlichen Kriterien nicht möglich sei. Sie seien von geringem Beweiswert und vermöchten insbesondere an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Auch seien die eingereichten Beweismittel wie namentlich die Fotos des Beschwerdeführers mit einer Fussballmannschaft nicht geeignet, zu belegen, dass er über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr nach Kamerun einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Die Lage der anglophonen Minderheit in Kamerun sei - trotz der eingereichten Unterlagen - gemäss Praxis und Rechtsprechung nicht dahingehend einzuschätzen, als dass der Vollzug der Wegweisung deswegen als unzumutbar einzustufen wäre. Im Übrigen handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und gebildeten Mann, dem es freistehen würde, sich auch an anderen Orten in Kamerun niederzulassen. 4.4 In seiner Replik liess der Beschwerdeführer ausführen, dass sich die Situation in Kamerun im Zeitpunkt der Anhörungen entspannt gehabt habe. Nachdem aber die anglophonen Separatisten am 1. Oktober 2017 die Unabhängigkeit der Republik Ambazonien ausgerufen hätten, sei die Gewalt kontinuierlich eskaliert. Die Vorinstanz mache es sich zudem einfach, wenn sie die Gesamtheit der eingereichten Dokumente als nicht fälschungssicher einstufe. Es sei nicht erkennbar, dass sie auch nach Elementen geforscht habe, welche seine Verfolgungsgeschichte stützen würden, obwohl er sehr viele Dokumente eingereicht habe. Die Mitgliedschaft beim SCNC und die politischen Aktivitäten seines verstorbenen Vaters seien tatsächlich nicht die hauptsächlichen Fluchtgründe gewesen. Dennoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Onkel gerade deshalb die Behörden zu seinen Gunsten habe überzeugen können und dass ihm aus diesem Grund auch eine politische Verfolgung drohe. Es erstaune sodann auch nicht, dass er noch nicht allzu lange politisch tätig sei, sei er doch bis vor kurzem noch minderjährig gewesen. Letztlich dürfe auch nicht vergessen werden, dass er eine sehr traumatisierende Flucht erlebt habe, bei der er rund sechs Wochen in einem libyschen Gefängnis verbracht habe und fünf Tage auf dem offenen Meer getrieben sei. Diese Ereignisse habe er bis heute nicht ganz verarbeiten können, weshalb er sich in psychiatrischer und psychologischer Behandlung befinde. 4.5 Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 wurden drei weitere Beweismittel zu den Akten gegeben. Im Bestätigungsschreiben Psychotherapie vom 17. Januar 2018 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer einmal wöchentlich in die Therapie komme, was ihm insbesondere in seiner unsicheren Lage aufgrund des laufenden Asylverfahrens helfe. Er erlebe die Situation als existenziell gefährdend, da er im Falle einer Ablehnung des Asylgesuchs angesichts der unsicheren Lage im Herkunftsland Angst vor einer Zwangsausschaffung habe. Der Tod seines Vaters, der nach seiner Einschätzung vom Onkel vergiftet worden sei, belaste ihn sehr, ebenso wie der Verlust der Tante väterlicherseits, die bei der Geburt ihres Kindes gestorben sei. Aufgrund der zunehmend eskalierenden politischen Lage im Herkunftsland könne er zudem keinen familiären Kontakt zu seiner Familie herstellen. Als weiteres Beweismittel wurde eine vom Anwalt des Vaters des Beschwerdeführers verfasste eidesstattliche Erklärung vom 7. Februar 2018 eingereicht. In dieser wurde festgehalten, dass das Leben des Beschwerdeführers in grosser Gefahr sei, wenn er nach Kamerun zurückkehren würde. Bereits sein Vater sei Mitglied des SCNC gewesen und deshalb von der Regierung Kameruns verfolgt worden; namentlich sei er ständig Festnahmen, Haft und Folter ausgesetzt gewesen und durch die Intervention des Anwalts oder von Menschenrechtsorganisationen wieder freigekommen. Auf dem Sterbebett im April 2016 habe der Vater den Beschwerdeführer seinen Kameraden des SCNC vorgestellt und dieser habe sich der Partei angeschlossen. Nach dem Tod des Vaters sei es zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Onkel F._______ zu einem Streit um das Erbe gekommen. Der Onkel sei Mitglied der Partei CPDM (Regierungspartei Kameruns, Anm. des Gerichts) und habe seine Parteikontakte genutzt, um den Arrest und die Ermordung des Beschwerdeführers zu bewirken. Um sein Leben zu retten, habe dieser deshalb das Land verlassen müssen. Die Situation sei dadurch verschärft worden, dass die Regierung den Beschwerdeführer Anfang 2017 zur Verhaftung ausgeschrieben und gegen ihn ein Gerichtsverfahren eingeleitet habe, unter anderem wegen Sezession, Aufruhr, Terrorismus und Bürgerkrieg. Ebenfalls zu den Akten gegeben wurde eine Kopie der Ausschreibung des Beschwerdeführers ("Avis de recherche") vom 15. Februar 2017. 4.6 Mit Eingabe vom 24. April 2018 wurde schliesslich ein weiterer Zeitungsbericht eingereicht. Es handelt sich um einen Artikel von www.france24.com vom 13. April 2018. Darin wird ausgeführt, dass die Uno sowie NGO aufgrund der humanitären Situation in den anglophonen Regionen Kameruns Anfang April Alarm geschlagen hätten. Im Zuge des Konflikts zwischen den Separatisten und der Armee habe sich eine tiefgreifende sozio-politische Krise entwickelt, welche die Bevölkerung ebenso hart treffe wie die anhaltende Gewalt. Gemäss Schätzungen seien Zehntausende Personen intern vertrieben worden und eine grosse Anzahl sei ins benachbarte Nigeria geflohen. Genaue Informationen seien aber nicht erhältlich, da der Zugang in die betreffenden Gegenden von der Regierung eingeschränkt werde. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5.2 In den Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm sein Onkel nach dem Leben getrachtet habe. Nachdem sein Vater sich mit dem Onkel um ein geerbtes Grundstück gestritten habe, sei er an den Folgen einer Vergiftung gestorben. Der Beschwerdeführer scheint sich sicher zu sein, dass der Onkel für den Tod seines Vaters verantwortlich ist, auch wenn dies offenbar nur auf einer Vermutung seinerseits beruht. In diesen Grundzügen schildert der Beschwerdeführer den Sachverhalt stets übereinstimmend. Es legt die Ursache des Konflikts nachvollziehbar dar und erwähnt auch nicht essenzielle zusätzliche Elemente, beispielsweise dass der Onkel seinem Vater Geld für dessen Parzelle geboten habe oder dass er anlässlich einer Versammlung der Ältesten der Gemeinde erfolglos versucht habe, die Erbteilung abzuändern. Dieser Teil der Schilderungen des Beschwerdeführers ist somit als glaubhaft einzustufen. 5.3 Wie die Vorinstanz aber zutreffend festhält, bringt der Beschwerdeführer wesentliche Aspekte seiner Verfolgungsgeschichte erst bei den Anhörungen vor. Zentrale Vorbringen, insbesondere dass er von der Polizei gesucht worden sei und dass diese ihn auch einmal festgenommen habe, erwähnte er bei der BzP mit keinem Wort. Vielmehr verneinte er die Frage, ob er schon einmal in Haft oder vor Gericht gewesen sei, explizit. An der ersten Anhörung erklärte er dann, er habe Gerüchte gehört, wonach sein Onkel ihn bei der Polizei angezeigt habe, um ihn aus dem Weg zu räumen und so an das Erbe zu gelangen. Der Onkel habe sehr viel Geld, welches er einsetzen könne, um bei der Polizei falsche Anschuldigungen aufzustellen. Weiter führte er aus, dass die Polizei ihn daraufhin zu Hause gesucht habe. Da er sich aber mit seiner Mutter bereits zuvor in Sicherheit gebracht habe, hätten ihn die Polizisten dort nicht angetroffen (vgl. A19, F21 f.). Von einer Nachbarin, H._______, habe er erfahren, dass die Polizei in der Folge mehrfach bei ihnen vorbeigekommen sei. Als sie die Polizisten gefragt habe, warum sie stets vorbeikämen, hätten sie ihr einen Haftbefehl mit seinem Namen darauf gezeigt. Sie habe - unter dem Vorwand, der Polizei behilflich sein zu können - um eine Kopie des Haftbefehls gebeten und diese auch erhalten. Mit dem Handy habe sie dann ein Foto davon gemacht und ihm geschickt, weshalb er den Haftbefehl habe zu den Akten geben können (vgl. A19, F30 ff.). In der ergänzenden Anhörung erzählte der Beschwerdeführer von einem Handgemenge zwischen ihm und seinem Onkel am Tag vor der Beerdigung. An jenem Tag sei er von der Polizei verhaftet und mehrere Stunden in einer Gefängniszelle festgehalten worden. Auch an der Beerdigung seien Polizisten erschienen, die ihn hätten festnehmen wollen, was die anderen Anwesenden aber verhindert hätten (vgl. A28, F27 ff.). Auf Beschwerdeebene wird schliesslich geltend gemacht, dass der Vater des Beschwerdeführers Mitglied des SCNC gewesen sei, während der Onkel gegen die Unabhängigkeitsbestrebungen Südkameruns gewesen sei. Letzterer habe insbesondere auch seinen politischen Einfluss genutzt, um die Behörden gegen den Beschwerdeführer aufzubringen. Sodann drohe ihm aufgrund seiner politischen Ausrichtung angesichts der eskalierenden Lage in Südkamerun zusätzlich eine Verfolgung von Seiten des kamerunischen Staates. In der nachträglich eingereichten eidesstattlichen Erklärung des Anwalts des Vaters vom 7. Februar 2018 wurde sogar ausgeführt, der Vater des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner Mitgliedschaft beim SCNC ständigen Festnahmen, Inhaftierungen und Folter ausgesetzt gewesen. Der Onkel dagegen sei Mitglied der kamerunischen Regierungspartei gewesen und wolle seinen Einfluss nutzen, um dem Beschwerdeführer zu schaden. 5.4 Anhand dieser Darstellung wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen stets als gravierender darstellt und diese laufend anpasst. Es fällt namentlich auf, dass er an der BzP noch keinerlei Probleme mit der Polizei erwähnte, während er an der ersten Anhörung von einer Anzeige seines Onkels sprach sowie davon, dass er von der Polizei gesucht werde. An der ergänzenden Anhörung erklärte er, er sei bereits einmal festgenommen worden und einer weiteren Festnahme während der Beerdigung nur aufgrund der Intervention der anderen Anwesenden entgangen. Nachdem das SEM seinen ablehnenden Asylentscheid - neben der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen - insbesondere auch damit begründete, dass es an einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG fehle, machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde erstmals auch politische Tätigkeiten seines Vaters sowie eigene politische Aktivitäten geltend. Den Befragungsprotokollen lässt sich aber an keiner Stelle entnehmen, dass sich der Vater des Beschwerdeführers oder er selbst politisch betätigt hätten. Dies wird damit begründet, dass die Mitgliedschaft beim SCNC nicht der hauptsächliche Fluchtgrund gewesen sei und sich der Konflikt im anglophonen Teil Kameruns im Sommer 2017 - im Zeitpunkt der Anhörungen - entspannt gehabt habe. Diese Erklärung überzeugt jedoch keineswegs, nachdem in der eidesstattlichen Erklärung des Anwalts des Vaters vom 7. Februar 2018 behauptet wird, der Vater habe seinen Sohn noch auf dem Sterbebett seinen Kameraden des SCNC vorgestellt, damit er dieser Organisation beitrete. Ebenso wird darin erwähnt, dass der Vater im Zusammenhang mit seiner Parteimitgliedschaft bereits mit Verhaftungen und Folter konfrontiert gewesen sei. Würde dies tatsächlich der Wahrheit entsprechen, so wäre zweifelsohne zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diese Umstände - selbst wenn es sich dabei nicht um das hauptsächliche Fluchtmotiv handelt - an den Befragungen erwähnt. An der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim SCNC bestehen aber auch aufgrund der eingereichten Unterlagen erhebliche Zweifel. Diese soll namentlich durch einen auf Beschwerdeebene eingereichten Parteiausweis ("Membership Card") belegt werden. Das betreffende Dokument wurde lediglich in Kopie eingereicht, womit es nur einen beschränkten Beweiswert aufweist. Auffallend ist aber vor allem, dass darauf der Name der Partei falsch geschrieben ist (Southern Camroons [statt "Cameroons"] National Council). Es ist nicht zu erwarten, dass der SCNC Parteiausweise ausstellt und dabei sein eigenes Logo nicht korrekt zu schreiben vermag. An dieser Stelle ist auch anzumerken, dass die Handschrift, mit welcher die persönlichen Angaben auf dem Parteiausweis ausgefüllt wurden, derjenigen sehr ähnlich ist, mit welcher die Einträge auf dem Haftbefehl vom 18. Mai 2016 verfasst sind (vgl. Kopie des Parteiausweises bei den Beschwerdebeilagen sowie Akten SEM A20, Beweismittel 4). Dies lässt ebenfalls darauf schliessen, dass diese beiden Dokumente gefälscht sind respektive auf Wunsch des Beschwerdeführers erstellt wurden. In Bezug auf den Haftbefehl ist dem SEM auch zuzustimmen, dass es nicht ersichtlich ist, weshalb die Polizei der Nachbarin eine Farbkopie dieses Dokuments aushändigen sollte. Es fällt sodann auf, dass der Haftbefehl ("Warrant of Arrest") ein ähnliches Layout aufweist wie der Spitalbericht ("Medical Report") vom 29. April 2017. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass eine Staatsanwaltschaft und ein Spital dasselbe Layout für ihre Dokumente verwenden, es erscheint aber doch äusserst ungewöhnlich. Angesichts dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich beim Parteiausweis des Beschwerdeführers sowie beim Haftbefehl vom 18. Mai 2016 um authentische Dokumente handelt. Dieselbe Schlussfolgerung ist auch für den auf Ebene der Replik eingereichten Suchbefehl vom 15. Februar 2017 zu ziehen, nachdem dieses Schriftstück nur in Kopie eingereicht wurde und eine grosse Anzahl an Rechtschreibfehlern aufweist. 5.5 Nach dem Gesagten ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm insbesondere auch eine politische Verfolgung infolge seiner Mitgliedschaft beim SCNC drohe, als unglaubhaft anzusehen. Zum einen stützt er seine dahingehenden Angaben auf ein gefälschtes Beweismittel (Parteiausweis), was als klares Indiz für die Unglaubhaftigkeit anzusehen ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Andrerseits bringt er seine politische Verfolgung ohne nachvollziehbare Begründung erstmals auf Beschwerdeebene vor, weshalb diese nachgeschobene Verfolgungssituation nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden kann. Dasselbe gilt für die angeblich drohende Verhaftung durch die kamerunischen Polizeibehörden, nachdem insbesondere auch nicht von der Echtheit des Haftbefehls vom 18. Mai 2016 sowie des Suchbefehls vom 15. Februar 2017 auszugehen ist. In diesem Zusammenhang kann auch auf die Verfügung des SEM verwiesen werden, welche in zutreffender Weise ausführt, dass die Probleme mit der Polizei sowie die handgreifliche Auseinandersetzung mit dem Onkel an der BzP in keiner Weise erwähnt werden. Ebenso wird darin zu Recht festgehalten, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers an den Anhörungen zum Teil widersprüchlich sowie unsubstanziiert und frei von Realkennzeichen sind (vgl. die angefochtene Verfügung, S. 4 f.). Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Erklärung, der Beschwerdeführer sei bei der BzP erst 16 Jahre alt gewesen und habe eine traumatisierende Flucht hinter sich gehabt, vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er damals seine angeblichen Probleme mit der Polizei nicht wenigstens in den Ansätzen hätte darlegen können oder weshalb er während sämtlichen Befragungen an keiner Stelle etwas von einem politischen Engagement seines Vaters oder von seinem Beitritt zum SCNC erzählte. 5.6 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verhaftung, dass er von der Polizei gesucht werde sowie zu seiner Gefährdung aufgrund des politischen Engagements seines Vaters unglaubhaft sind. Wie in der angefochtenen Verfügung sodann korrekt festgestellt wird, basiert die geltend gemachte Bedrohung durch den Onkel nicht auf einem asylrelevanten Motiv. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich an die Behörden hätte wenden können, wenn er an Leib und Leben bedroht gewesen wäre. Zwar hätte der Onkel angesichts der dargelegten Sachlage zweifellos ein Motiv gehabt, den Vater des Beschwerdeführers umzubringen. Es gilt an dieser Stelle aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als vermutet respektive aufgrund der Umstände annimmt, dass der Onkel tatsächlich für den Tod seines Vaters verantwortlich sei. Die Todesumstände des Vaters sind denn auch nicht ganz klar, da er an den Folgen einer Vergiftung respektive aufgrund eines "Voodoo-Vorfalles" ums Leben gekommen sein soll. Nachdem aber nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer Probleme mit der Polizei hatte und von dieser gar gesucht wurde, hätte er sich in dieser Angelegenheit an die zuständigen Behörden wenden können. Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und sein Asylgesuch abzulehnen ist. 5.7 Auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. In dieser Hinsicht wird geltend gemacht, er habe als Teil einer südkamerunischen Fussballmannschaft an einem Turnier in G._______ teilgenommen, wobei es zu Scharmützeln mit französischsprachigen Kamerunern gekommen sei. Diese Vorfälle hätten in den kamerunischen Medien und in der Öffentlichkeit hohe Wellen geworfen. Zudem sei der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit exilpolitisch aktiv und habe sich mehrmals an Kundgebungen der englischsprachigen Kameruner beteiligt. Den als Beschwerdebeilagen eingereichten Fotoaufnahmen lässt sich jedoch nur entnehmen, dass die Fussballmannschaft des Beschwerdeführers in T-Shirts mit südkamerunischer Flagge aufgetreten ist. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Auftritt an einem Fussballturnier in G._______ zu einer Verfolgung von Seiten der kamerunischen Behörden führt. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Angelegenheit in Kamerun hohe Wellen geworfen haben soll. Die behauptete exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen von Kundgebungen englischsprachiger Kameruner ist sodann nicht belegt und müsste wohl ohnehin als zu niederschwellig angesehen werden, um die Aufmerksamkeit der heimatlichen Regierung auf sich zu ziehen. Folglich kann nicht angenommen werden, dass er aufgrund seiner Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass er von der Polizei gesucht wurde respektive dass er aufgrund einer angeblichen politischen Ausrichtung von den kamerunischen Behörden etwas zu befürchten hätte. Der Vollzug der Wegweisung ist damit zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt C._______, welche sich im englischsprachigen Teil von Kamerun befindet. Die Lage in dieser Region ist seit längerem angespannt, da sich die anglophone Bevölkerung - die in Kamerun knapp einen Fünftel der Einwohner ausmacht - von der frankophonen Bevölkerungsmehrheit respektive von der kamerunischen Regierung marginalisiert und benachteiligt fühlt. Es gibt deshalb immer wieder Bestrebungen, mehr Autonomie oder gar die Unabhängigkeit von Kamerun zu erwirken, was die kamerunische Zentralregierung keinesfalls zugestehen will. Die Lage hat sich in den letzten Jahren zunehmend verschärft und es kam zu Protesten, wobei die Regierung teilweise versucht, diese durch den massiven Einsatz von Sicherheitskräften zu unterdrücken. Mit der Unabhängigkeitserklärung des englischsprachigen Teils von Kamerun am 1. Oktober 2017 eskalierte die Situation weiter und es kam zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Separatisten und der kamerunischen Armee, wobei mehr als 100 Zivilisten und 43 Armeeangehörige ums Leben gekommen sein sollen. Der Konflikt führte auch zu einer besorgniserregenden humanitären Lage und zu Fluchtbewegungen von mehreren Zehntausend Personen in andere Teile Kameruns oder nach Nigeria (vgl. International Crisis Group, Cameroon's Anglophone Crisis: How the Catholic Church Can Promote Dialogue, 26.04.2018, http://www.refworld.org/country,,,,CMR,,5ae9746d4,0.html, zuletzt abgerufen am 14.05.2018). Trotz dieser beunruhigenden Situation ist nicht von einer Lage allgemeiner Gewalt auszugehen. Zwar hat der Konflikt auch zivile Opfer gefordert, angesichts der Bevölkerungszahl von ungefähr drei Millionen im den beiden englischsprachigen Regionen Kameruns kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die Zivilbevölkerung generell davon betroffen ist. Die Sicherheitslage im betroffenen Gebiet ist aber angespannt und die humanitäre Situation wird zunehmend prekärer (vgl. Bericht von www.france24.com vom 13. April 2018). Es ist deshalb angezeigt, eine einzelfallgerechte Prüfung vorzunehmen, ob im konkreten Fall von einer existenzgefährdenden Situation ausgegangen werden muss. 7.4.2 Im vorliegenden Fall führt diese Prüfung nicht zum Ergebnis, dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar angesehen werden könnte. Der Beschwerdeführer ist jung, verfügt über eine gute Schulbildung und spricht mehrere Sprachen, darunter auch französisch (vgl. A10, Ziff. 1.17). Als Mitarbeiter im Geschäft seines Onkels in Nigeria hat er erste Arbeitserfahrungen gesammelt. Er dürfte somit in der Lage sein, in seinem Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Seine Mutter lebt zusammen mit seinem kleinen Bruder in Kamerun, wo sie eine Farm gemietet habe (vgl. A28, F63). Sodann stand der Beschwerdeführer mit seiner früheren Nachbarin sowie einem Freund in Kontakt, der ihm geholfen habe, mit seiner Mutter zu telefonieren (vgl. A28, F22 sowie A19, F35 ff). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über ein soziales Netz verfügt, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Zudem steht es ihm frei, sich in einer von den Konflikten weniger betroffenen Region - allenfalls auch im französischsprachigen Teil von Kamerun - niederzulassen. 7.4.3 Im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers kann festgehalten werden, dass eine medizinische Notlage gemäss Praxis nur dann vorliegt, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2. m. w. H.). Den eingereichten ärztlichen Bescheinigungen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer mehrmals in psychiatrischer und psychologischer Behandlung war und sich zurzeit einer Psychotherapie unterzieht. Namentlich die unsichere Situation im Zusammenhang mit seinem Aufenthaltsstatus, der Verlust seines Vaters sowie die von ihm als schwierig empfundenen Zukunftsperspektiven seien für ihn sehr belastend (vgl. Psychotherapeutische Bestätigung vom 17. Januar 2018). Der Beschwerdeführer weise ein (...) auf (vgl. Psychotherapeutische Bestätigung vom 22. November 2017). Aufgrund von akuter Suizidalität sei es bereits zweimal zu Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken gekommen. Gemäss Austrittsberichten der (...) vom 11. April 2017 und des (...) vom 5. Januar 2017 litt der Beschwerdeführer an einer (...) und einer (...). In beiden Fällen konnte er die Klinik nach wenigen Tagen in einem stabilisierten Zustand verlassen. Diese gesundheitlichen Probleme lassen nicht darauf schliessen, dass es beim Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zu einer existenzgefährdenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen würde. Sein psychischer Zustand ist insbesondere auf eine (...) sowie auf die unsichere Lage im Hinblick auf das Asylverfahren zurückzuführen. Eine medizinische Notlage liegt jedoch nicht vor, zumal es - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - in Kamerun auch medizinische Einrichtungen gibt, in denen psychische Beschwerden behandelt werden (vgl. Urteil des BVGer D-655/2010 vom 13. Juli 2010 E. 7.2). Eine allenfalls notwendige Behandlung könnte somit auch im Heimatstaat erhältlich gemacht werden. Des Weiteren wird gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand genommen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung von ihrer Umsetzung getroffen werden können. Solche sind, sofern erforderlich, vorliegend durch eine entsprechende fachärztliche sowie medikamentöse Vorbereitung und Begleitung des Beschwerdeführers vor und bei der Ausreise möglich (vgl. Entscheide des BVGer E-5848/2014 vom 23. Februar 2016 E. 4.8.2 sowie D-2606/2017 vom 12. September 2017 E. 8.4.3.3). Aus der bestehenden Aktenlage lassen sich somit keine medizinischen Gründe ableiten, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. 7.5 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der individuellen Umstände als zumutbar. Der Beschwerdeführer kann in seinen Heimatstaat zurückkehren und sich dort eine Existenz aufbauen, zumal keine Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer davon auszugehen wäre, er gerate aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2017 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen wurde und sich die finanziellen Verhältnisse gemäss Aktenlage nicht verändert haben, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer lic.iur. Okan Manav als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Es ist ihm folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) auf insgesamt Fr. 900.- (inklusive Auslagen) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein Honorar von Fr. 900.- (inklusive Auslagen) ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: