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D-655/2010

D-655/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-07-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine kamerunische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B.__________, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 7. Dezember 2008 auf dem Luftweg und reiste am 8. Dezember 2008 in die Schweiz ein. Gleichentags suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum C.________ um Asyl nach, wurde dort am 16. Dezember 2008 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D.________ zugewiesen. Am 27. Mai 2009 hörte sie das BFM gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei seit dem 14. oder 15. Januar 2004 aktives Mitglied des Southern Cameroon National Council (SCNC) respektive einer zum SCNC gehörenden, lokalen Student's Union. Ihre Aufgabe sei es gewesen, während den Versammlungen und Demonstrationen SCNC-Material (Flugblätter, Kleber, T-Shirts etc.) zu verteilen. Wegen ihres Engagements für den SCNC sei sie von den kamerunischen Sicherheitskräften verfolgt worden. Erstmals sei sie am 10. Februar 2005 verhaftet und unter erbärmlichen Verhältnissen fast eine Woche lang festgehalten worden. Man habe sie verhört, gefoltert und aufgefordert, nicht mehr für den SCNC tätig zu sein. Am 28. März 2005 sei sie abermals für ungefähr eine Woche inhaftiert worden, weil sie einer Vorladung keine Folge geleistet habe. Am 25. Juli 2005 sei sie wiederum verhaftet und für ungefähr zwei Monate inhaftiert worden. Aufgrund der schweren Folterungen (u.a. Stockschläge auf den Kopf) habe sie medizinische Behandlungen benötigt, weshalb sie ins Krankenhaus gebracht worden sei. Dort sei sie von einem Polizisten bewacht worden. Eines Nachts habe dieser sie vergewaltigt und mit einem Messer bedroht. Er habe ihr gesagt, sie würde nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus direkt ins Gefängnis gebracht werden. Als der Polizist später eingeschlafen sei, sei es ihr gelungen, aus dem Krankenhaus zu fliehen. In der Folge habe sie sich abwechselnd an unterschiedlichen Orten aufgehalten. Die Sicherheitskräfte hätten in dieser Zeit zuhause nach ihr gesucht. Am 11. Oktober 2007 sei sie anlässlich einer Parteiversammlung in B.__________ verhaftet, aber nach drei Tagen wieder freigelassen worden. Am 6. November 2008, als sie an einer Parteiversammlung teilgenommen habe, sei sie bei einer Razzia von den Sicherheitskräften beinahe wieder verhaftet worden, habe aber noch rechtzeitig fliehen können. Daraufhin sei sie am 7. Dezember 2008 aus dem Heimatland ausgereist. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens einen SCNC-Mitgliederausweis, ihre Geburtsurkunde, ein Bestätigungsschreiben des SCNC vom 12. Dezember 2008, zwei Vorladungen sowie ein kamerunisches Arztzeugnis vom 28. November 2005 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. Januar 2010 - eröffnet am 8. Januar 2010 - stellte das BFM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei. Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 3. Februar 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei sie infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. M. T. vom 20. Januar 2010, ein Bestätigungsschreiben des SCNC vom 29. Januar 2010 (Kopie), ein E-Mail der Southern Cam European Missions (SCEM) vom 2. Februar 2010, ein Datenträger des SCEM, ein Auszug aus einer Broschüre über den SCNC sowie drei weitere, bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beweismittel in Kopie. D. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Februar 2010 auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 22. Februar 2010 einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 3. März 2010 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten: ein Bestätigungsschreiben ihrer Familie vom 23. Februar 2010, ein Dokument der E.__________ Polyclinic in B.__________, ein weiteres Schreiben des SCNC vom 22. Februar 2010 sowie eine Pressemitteilung des SCNC vom 7. Januar 2010 (alles Kopien). G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 31. März 2010 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. April 2010 zur Stellungnahme innert Frist unterbreitet. Die Beschwerdeführerin liess die Replikfrist ungenutzt verstreichen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin enthielten zahlreiche, erhebliche Unstimmigkeiten. Beispielsweise habe sie zwar erklärt, sie sei seit Anfang 2004 aktives Mitglied des SCNC, ihre Angaben zu ihrer Tätigkeit für diese Organisation seien jedoch äusserst vage und stereotyp ausgefallen. Zudem habe sie fälschlicherweise gesagt, der SCNC sei legal. Im Weiteren seien auch die geltend gemachten Inhaftierungen unplausibel. Die Beschwerdeführerin habe nicht überzeugend darlegen können, weshalb sie verhaftet worden sei. Sie habe diesbezüglich unter anderem geltend gemacht, sie sei am 28. März 2008 (recte: 2005) festgenommen worden, weil sie einer Vorladung nicht Folge geleistet habe. Der als Beweismittel eingereichten Vorladung zufolge hätte sie jedoch erst am 29. März 2005 bei den Behörden vorsprechen müssen, weshalb die einen Tag zuvor erfolgte Verhaftung unlogisch erscheine. In Bezug auf ihre Inhaftierungen und den Spitalaufenthalt habe sie sich zudem in Widersprüche verwickelt. Insbesondere habe sie sich widersprüchlich zur Frage geäussert, wie lange sie vor dem Spitalaufenthalt inhaftiert gewesen sei. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Flucht aus dem Spital müsse als unrealistisch bezeichnet werden, ebenso ihr angebliches Verhalten nach der Flucht aus dem Spital. Realitätsfremd sei auch das Vorbringen, wonach sie anlässlich der letzten Festnahme vom 11. Oktober 2007 von der Polizei nicht als Flüchtige identifiziert worden sei. Insgesamt seien die Asylvorbringen daher als unglaubhaft zu erachten. Die eingereichten Beweismittel hätten einen äusserst geringen Beweiswert, da derartige Dokumente im Heimatland der Beschwerdeführerin ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten.

E. 4.2 In der Beschwerde wird - nach einer zusammenfassenden Wiederholung des Sachverhalts - vorgebracht, das BFM habe zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft verneint. Die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin beim SCNC werde im Schreiben des SCNC vom 12. Dezember 2008 bestätigt. Der SCNC sei im englischsprachigen Landesteil aktiv, werde aber von der frankophonen Regierung als illegal bezeichnet und bekämpft. Insbesondere Frauen, welche sich im Rahmen des SCNC betätigten, seien gefährdet, da diese einfacher verhaftet werden könnten. Im Zusammenhang mit der Bemerkung des BFM, es finde keine systematische Verfolgung von SCNC-Anhängern statt, sei auf den als Beweismittel eingereichten Datenträger der SCEM zu verweisen; im dort gespeicherten Dokument werde gezielte Verfolgung erwähnt. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es treffe nicht zu, dass sie widersprüchliche Angaben gemacht habe. Die Ungereimtheiten seien auf Übersetzungsprobleme zurückzuführen. Ausserdem sei sie nach der zweiten Befragung psychisch angeschlagen gewesen und habe Kopfschmerzen gehabt. Sie habe sich daher nicht mehr auf Details konzentrieren können. Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin die Daten der geltend gemachten Verhaftungen richtig und äusserte sich ausserdem zu deren Dauer sowie zu Dauer und Zeitpunkt des Spitalaufenthalts. Schliesslich wurde vorgebracht, das BFM habe ihr unterstellt, die eingereichten Beweismittel käuflich erworben zu haben. In Tat und Wahrheit habe sie alles erlebt und leide noch heute unter den ihr zugefügten Verletzungen (Verweis auf das Arztzeugnis von Dr. med. H. T.). Das BFM habe möglicherweise die Befragungsprotokolle nicht gründlich studiert und die Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt. In der nachträglichen Beweismitteleingabe vom 3. März 2010 führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe zwischenzeitlich ein Schreiben ihrer Familie erhalten, wonach sie bei einer Rückkehr nach Kamerun mit weiteren Verhaftungen und Gefängnisaufenthalten rechnen müsse. Eine Verbesserung der Situation der englischsprachigen Bevölkerung in Kamerun sei nicht in Sicht. Ihre Familie wäre nicht in der Lage, sie zu verstecken.

E. 4.3 Das BFM entgegnet in seiner Vernehmlassung, es handle sich bei den festgestellten Widersprüchen um sachliche Diskrepanzen, welche nicht mit Übersetzungsproblemen zu erklären seien. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass das Protokoll ihren Aussagen entspreche; darauf müsse sie sich nun behaften lassen. Die nachgereichten Bestätigungsschreiben seien nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen. Es bestehe Anlass zur Annahme, dass es sich dabei um Gefälligkeitsschreiben handle. Derartige Dokumente könnten im Heimatland der Beschwerdeführerin überdies ohne weiteres unrechtmässig erworben werden, weshalb ihr Beweiswert ohnehin gering sei. Bezüglich des nachgereichten ärztlichen Zeugnisses vom 20. Januar 2010 führt das BFM Folgendes aus: Entgegen der im Arztbericht geäusserten Einschätzung seien die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht in der behaupteten Verfolgung zu suchen, sei diese doch mit Blick auf die erheblichen Unstimmigkeiten in ihren Aussagen als unglaubhaft zu erachten. Vielmehr sei ihr Leiden wohl durch ihre aktuelle Lebenssituation bedingt. Mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise, unter anderem unter Beizug der behandelnden Ärzte, könne der Gefahr einer ernsthaften gesundheitlichen Schädigung vorgebeugt werden. Daher lasse der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Sollte sie nach ihrer Rückkehr eine psychotherapeutische Behandlung benötigen, wäre eine solche auch in Kamerun gewährleistet, beispielsweise in den Universitätsspitälern von Yaoundé oder Douala.

E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Kriterien der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu genügen vermögen.

E. 5.1 In Bezug auf die geltend gemachte Mitgliedschaft beim SCNC ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen zum SCNC (inklusive ihrer Angaben zu den Führungspersonen dieser Organisation) ohne weiteres den Medien entnommen werden können und somit nicht von intimen Kenntnissen über diese Organisation zeugen. In Übereinstimmung mit dem BFM ist im Weiteren festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwar einerseits vorbringt, sie sei ab dem Jahr 2004 ein sehr aktives Mitglied des SCNC gewesen, andererseits ihre Tätigkeit für den SCNC nur äusserst rudimentär und stereotyp beschreiben konnte: sie habe an Veranstaltungen des SCNC teilgenommen und dort jeweils Flugblätter, T-Shirts und Kleber verteilt (vgl. A1 S. 5 und A13 S. 6). Die Ziele und Strategien des SCNC konnte sie ebenfalls nur floskelhaft darlegen (vgl. A1 S. 6 und 7). Die angebliche 4-jährige, aktive Tätigkeit für den SCNC lässt sich mit diesen spärlichen und detailarmen Angaben kaum vereinbaren. Die Beschwerdeführerin verweist zum Beleg ihres Engagements für den SCNC auf den von ihr eingereichten Mitgliederausweis sowie das Schreiben des SCNC vom 12. Dezember 2008. Jedoch belegt zuverlässigen öffentlichen Quellen zufolge auch der Besitz eines echten SCNC-Mitgliederausweises nicht automatisch das Engagement in dieser beziehungsweise für diese Organisation, da die Bezahlung des Mitgliederbeitrages die einzige Voraussetzung für den Erhalt dieses Ausweises darstellt und dieser somit grundsätzlich von jedermann beschafft werden kann (vgl. dazu das Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 15. Juli 2008, S. 3). Unter diesen Umständen ist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich sowohl beim Schreiben des SCNC vom 12. Dezember 2008 als auch bei denjenigen vom 29. Januar und 22. Februar 2010 (respektive dem E-Mail der Southern Cameroon European Missions vom 2. Februar 2010) um reine Gefälligkeitsschreiben handelt. Schliesslich fällt auf, dass die Beschwerdeführerin den SCNC als legale Organisation bezeichnet hat (vgl. A13 S. 12). In Tat und Wahrheit wird der SCNC von der kamerunischen Regierung seit jeher als illegal erachtet, weil er eine Sezession herbeiführen will. Als angebliche langjährige SCNC-Aktivistin hätte die Beschwerdeführerin dies zweifelsfrei wissen müssen. Nach dem Gesagten ist bereits die behauptete Tätigkeit für den SCNC ernsthaft zu bezweifeln.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei infolge ihrer Aktivitäten für den SCNC mehrmals von den kamerunischen Behörden vorgeladen und verhaftet worden. Dieses Vorbringen ist bereits deshalb wenig glaubhaft, weil - wie vorstehend ausgeführt - bereits die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum SCNC zweifelhaft erscheint. Die geltend gemachte, politisch motivierte Verfolgung ist indessen selbst dann nicht nachvollziehbar, wenn man die Tätigkeit für den SCNC als glaubhaft erachten würde. Gestützt auf ihre Angaben ist nämlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bestenfalls ein einfaches SCNC-Mitglied ohne besondere Funktion oder Exponiertheit und ohne eigentliches politisches Profil war. Derartige Personen sind in Kamerun nicht einer systematischen Verfolgung ausgesetzt und werden in der Regel von den Sicherheitskräften nicht ernsthaft behelligt (vgl. dazu das Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 15. Juli 2008, S. 2 und 3 sowie UK Home Office, Operational Guidance Note Cameroon vom Juni 2009, Ziffer 3.7). An dieser Einschätzung vermag auch das auf der als Beweismittel eingereichten Daten-CD gespeicherte Dokument nichts zu ändern. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift belegt dieses Dokument nämlich keineswegs, dass SCNC-Mitglieder in Kamerun systematisch verfolgt werden; vielmehr handelt es sich bei diesem Dokument um einen Entscheid der African Commission on Human and Peoples' Rights, worin festgestellt wird, Kamerun verletze zwar einige Bestimmungen der African Charter on Human and Peoples' Rights, dies gebe aber den Südkamerunern dennoch nicht das Recht, einen von Kamerun unabhängigen Staat zu fordern. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorladungen und Verhaftungen sind auch aus weiteren Gründen als unglaubhaft zu erachten: So fällt beispielsweise auf, dass zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin sowie den als Beweismittel eingereichten Vorladungen Ungereimtheiten bestehen. Die Beschwerdeführerin sagte nämlich aus, sie sei am 28. März 2005 das zweite Mal verhaftet worden, und zwar weil sie der entsprechenden Vorladung nicht gefolgt sei (vgl. A13 S. 8). Vorgeladen wurde sie jedoch der eingereichten Vorladung zufolge erst auf den 29. März 2005, weshalb die angebliche Verhaftung am 28. März 2005 äusserst unplausibel wirkt. Die eingereichten Vorladungen erwecken im Übrigen aufgrund ihres Erscheinungsbildes und Inhaltes ohnehin nicht den Eindruck von authentischen Dokumenten. Insbesondere wird darin die vorzuladende Person nur ungenau, namentlich ohne Geburtsdatum und ohne präzise Adresse, bezeichnet, und auch zur ausstellenden Behörde finden sich nur unvollständige Angaben. Die Beschwerdeführerin hat im Weiteren widersprüchliche Angaben zur Dauer ihrer angeblichen dritten Inhaftierung gemacht, indem sie in der Erstbefragung vorbrachte, sie sei am 25. Juli 2005 zum dritten Mal verhaftet und in der Folge fast zwei Monate lang festgehalten worden (vgl. A1 S. 6), in der Direktanhörung dagegen aussagte, sie sei damals eine Woche im Gefängnis gewesen und anschliessend ins Krankenhaus gebracht worden, wo sie 28 Tage lang geblieben sei (vgl. A13 S. 8 und 10). Die in der Beschwerde offerierte Erklärung, sie sei bei der Befragung psychisch angeschlagen gewesen und habe Kopfschmerzen gehabt, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren und vermag die widersprüchlichen Angaben zur Haftdauer nicht zu relativieren. Auch das Vorbringen, es liege möglicherweise ein Übersetzungsfehler vor, überzeugt nicht, zumal die Beschwerdeführerin die Korrektheit und Vollständigkeit der ihr rückübersetzten Anhörungsprotokolle unterschriftlich bestätigt hatte, worauf sie sich behaften lassen muss. Die angebliche Flucht aus dem Krankenhaus ist aufgrund der unplausiblen und wenig substanziierten Schilderung (vgl. A13 S. 5 und 10) dieses Ereignisses ebenfalls zu bezweifeln. Insbesondere ist es als realitätsfremd zu erachten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Darstellung zufolge von lediglich einem Polizisten bewacht wurde, da dieser unweigerlich einmal schlafen oder das WC hätte benutzen müssen, wobei er seine Gefangene unbeaufsichtigt hätte im Zimmer zurücklassen müssen. Auch die Aussagen zur angeblichen vierten Inhaftierung sind als unglaubhaft zu qualifizieren, und zwar weil sie völlig realitätsfremd erscheinen: Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich vor, sie sei am 11. Oktober 2007 in B.__________ (ihrer Heimatregion) verhaftet worden. Man habe sie befragt, und sie habe dabei ihren Namen angegeben. Nach drei Tagen sei sie jedoch bedingungslos freigelassen worden (vgl. A13 S. 11 und 12). Falls die Beschwerdeführerin jedoch tatsächlich im Jahr 2005 aus der Haft respektive dem polizeilich bewachten Spitalzimmer geflüchtet und eine gesuchte Person gewesen wäre (vgl. dazu A13 S. 12 und 13), dann wäre sie anlässlich der geltend gemachten Verhaftung im Jahr 2007 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ohne weiteres wieder freigelassen worden. Schliesslich ist mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihr Heimatland erst im Dezember 2008 verlassen hat. Grund zur Ausreise hätte sie nach ihrer Darstellung der Ereignisse allenfalls im Jahr 2005, nach ihrer angeblichen Flucht aus dem Krankenhaus, gehabt. Hingegen drohte ihr im Dezember 2008 keine unmittelbare Verfolgungsgefahr, nachdem sie angeblich im November 2008 knapp einer Razzia entkommen war und die angebliche kurze Inhaftierung im Jahr 2007 keine weiteren Folgen zeitigte. Aufgrund des Zeitpunkts der Ausreise der Beschwerdeführerin liegt daher die Vermutung nahe, dass sie aus anderen, asylfremden Gründen aus ihrem Heimatland ausgereist ist.

E. 5.3 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen sind die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin als überwiegend unglaubhaft zu qualifizieren. An dieser Einschätzung vermögen die in den bisherigen Erwägungen noch nicht näher erwähnten Beweismittel nichts zu ändern, und zwar aus nachfolgenden Gründen: Beim Schreiben des SCNC vom 7. Januar 2010 handelt es sich um eine Pressemitteilung ohne jeglichen Bezug zur Person der Beschwerdeführerin. Das ärztliche Zeugnis von Dr. med. M. T. vom 20. Januar 2010 belegt zwar, dass die Beschwerdeführerin an Depressionen im Rahmen einer psychischen Traumatisierung leidet, kann aber keine verbindlichen Aussagen über die Ursachen dieser Traumatisierung machen, zumal sich die diesbezüglichen Bemerkungen des behandelnden Arztes offensichtlich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin stützen, welche - wie erwähnt - als überwiegend unglaubhaft zu erachten sind. Dieser Arztbericht ist daher nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung in Kamerun zu belegen. Für den kamerunischen Arztbericht vom 28. November 2005 gilt derselbe Vorbehalt. Ausserdem fällt auf, dass dieser Arztbericht erst ungefähr zwei Monate nach der angeblichen Flucht der Beschwerdeführerin aus dem Krankenhaus verfasst wurde. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass dieser Arztbesuch überhaupt etwas mit der geltend gemachten Inhaftierung und Misshandlung im Juli 2005 zu tun hat. Den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen der E.__________ Poliklinik in B.__________ sind ebenfalls keine Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgung zu entnehmen. Betreffend des Bestätigungsschreibens der Familie der Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2010 muss ernsthaft bezweifelt werden, dass dieses tatsächlich von ihrer Familie stammt, da es äusserst vage formuliert ist und darin insbesondere keine genauen Daten genannt werden. Ausserdem fehlt ein Absender, der Name der Mutter wird überhaupt nicht genannt und die Namen der Schwestern weichen von den Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. A1 S. 4) ab. Das Schreiben ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht authentisch und daher auch nicht geeignet, die angebliche Verfolgung der Beschwerdeführerin im Heimatland zu belegen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb ihre Identität nicht feststeht. Aus diesem Grund können die eingereichten Beweismittel ohnehin nicht mit Sicherheit ihrer Person zugeordnet werden.

E. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, politisch motivierte Verfolgung in Kamerun insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin von den heimatlichen Behörden wegen ihrer Zugehörigkeit zur SCNC gesucht wird und deswegen bei einer Rückkehr nach Kamerun mit einer Verhaftung zu rechnen hätte. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt daher, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat sie Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der schweizerischen Asylrekurskommission (AKR), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kamerun ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung nach Kamerun eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin offenbar beabsichtigte, sich in der Schweiz zu verheiraten (vgl. das Schreiben des Zivilstandsamtes F.__________ vom 24. März 2010; A24). Aufgrund der Aktenlage ist jedoch davon auszugehen, dass die Trauung bisher nicht zustande gekommen ist. Seitens der Beschwerdeführerin wurde auch in keiner Weise geltend gemacht, sie habe in der Schweiz in einer dauerhaften, eheähnlichen Gemeinschaft mit dem fraglichen Mann gelebt. Demzufolge stehen weder Art. 8 EMRK noch der in Art. 44 Abs. 1 AsylG statuierte Grundsatz der Einheit der Familie der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen (vgl. in diesem Zusammenhang auch EMARK 2000 Nr. 30 S. 248 ff.).

E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Kamerun als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da sie nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass sie bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Kamerun besteht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin praxisgemäss als generell zumutbar erachtet wird. In den Akten finden sich auch keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau mit guter Schulbildung, welche vor der Ausreise im Frachtgewerbe gearbeitet und zuvor zusammen mit ihrer Mutter und ihren Schwestern einen Marktstand betrieben hat. Neben ihrer Muttersprache Akum sowie Englisch spricht sie auch Französisch. Bei dieser Sachlage ist es ihr ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Kamerun erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem den Akten zufolge im Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz (Mutter, Schwestern, Halbgeschwister und Freunde), auf welches sie bei Bedarf zurückgreifen kann. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist Folgendes zu bemerken: Dr. med. M. T., hielt in seinem Bericht vom 20. Januar 2010 fest, er habe die Beschwerdeführerin von Dezember 2008 bis Oktober 2009 medizinisch betreut. In dieser Zeit habe er die damals diagnostizierte Eisenmangelanämie sowie die Dysmenorrhoe (Menstruationsbeschwerden) behandelt. Die ebenfalls diagnostizierte Depression im Rahmen einer psychischen Traumatisierung habe er auch behandelt, und zwar mit Gesprächstherapie sowie dem Antidepressivum Remeron. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich daraufhin allmählich etwas gebessert. Er sei aber der Auffassung, die Beschwerdeführerin bedürfe weiterhin einer psychotherapeutischen Behandlung. Mit Blick auf diesen Arztbericht ist davon auszugehen, dass sowohl die Eisenmangelanämie als auch die Menstruationsbeschwerden erfolgreich behandelt wurden und im heutigen Zeitpunkt keiner weiteren Behandlung mehr bedürfen. Hinsichtlich der diagnostizierten psychischen Probleme (Depression) ist festzustellen, dass der behandelnde Arzt zwar eine Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung (beispielsweise im Zentrum für Folteropfer in Bern) empfahl, aus den Akten jedoch nicht ersichtlich ist, dass tatsächlich eine entsprechende Überweisung durch den Arzt erfolgt wäre oder dass die Beschwerdeführerin auf anderem Weg eine gezielte und fachärztliche psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen hätte. Daraus ist zu schliessen, dass eine fachärztliche psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin vom behandelnden Arzt zwar als wünschenswert, jedoch nicht als unbedingt notwendig erachtet wurde respektive erachtet wird. Jedenfalls lässt das erwähnte Arztzeugnis vom Januar 2010 keinen akuten medizinischen Handlungsbedarf erkennen. Die Beschwerdeführerin selbst führt hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Probleme lediglich aus, sie leide immer noch unter den erlittenen Verletzungen und habe regelmässig starke Kopfschmerzen (vgl. S. 3 der Beschwerde). Aufgrund der dargelegten Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt ohne ärztliche Behandlungen auskommen dürfte. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Behandlung von Depressionen in Kamerun grundsätzlich möglich ist, insbesondere im Hôpital La Quintinie in Douala sowie im Jamot Hospital in Yaoundé, welche über psychiatrische Abteilungen verfügen. Auch das Centre de Santé Mentale "Benoît Menni" in Yaoundé kümmert sich um psychisch Kranke und bietet Psychotherapien sowie medikamentöse Therapien an (vgl. das Country Sheet Cameroon November 2008 des Country of Return Information Projects (CRI) der Europäischen Gemeinschaft). Möglich wäre auch eine ambulante psychologische beziehungsweise psychiatrische Behandlung in einer Privatpraxis. Die meisten gängigen Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen sind in Kamerun ebenfalls erhältlich. Somit wäre eine adäquate medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin gegebenenfalls auch in ihrem Heimatland gewährleistet. Insgesamt bestehen damit keine konkreten Hinweise dafür, dass eine Rückschaffung der Beschwerdeführerin nach Kamerun zu einer existenzgefährdenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen würde. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Kamerun insgesamt als zumutbar zu erachten.

E. 7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 22. Februar 2010 im gleichen Umfang geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-655/2010/cvv {T 0/2} Urteil vom 13. Juli 2010 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A.__________, geboren (...), Kamerun, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Januar 2010 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine kamerunische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B.__________, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 7. Dezember 2008 auf dem Luftweg und reiste am 8. Dezember 2008 in die Schweiz ein. Gleichentags suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum C.________ um Asyl nach, wurde dort am 16. Dezember 2008 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D.________ zugewiesen. Am 27. Mai 2009 hörte sie das BFM gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei seit dem 14. oder 15. Januar 2004 aktives Mitglied des Southern Cameroon National Council (SCNC) respektive einer zum SCNC gehörenden, lokalen Student's Union. Ihre Aufgabe sei es gewesen, während den Versammlungen und Demonstrationen SCNC-Material (Flugblätter, Kleber, T-Shirts etc.) zu verteilen. Wegen ihres Engagements für den SCNC sei sie von den kamerunischen Sicherheitskräften verfolgt worden. Erstmals sei sie am 10. Februar 2005 verhaftet und unter erbärmlichen Verhältnissen fast eine Woche lang festgehalten worden. Man habe sie verhört, gefoltert und aufgefordert, nicht mehr für den SCNC tätig zu sein. Am 28. März 2005 sei sie abermals für ungefähr eine Woche inhaftiert worden, weil sie einer Vorladung keine Folge geleistet habe. Am 25. Juli 2005 sei sie wiederum verhaftet und für ungefähr zwei Monate inhaftiert worden. Aufgrund der schweren Folterungen (u.a. Stockschläge auf den Kopf) habe sie medizinische Behandlungen benötigt, weshalb sie ins Krankenhaus gebracht worden sei. Dort sei sie von einem Polizisten bewacht worden. Eines Nachts habe dieser sie vergewaltigt und mit einem Messer bedroht. Er habe ihr gesagt, sie würde nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus direkt ins Gefängnis gebracht werden. Als der Polizist später eingeschlafen sei, sei es ihr gelungen, aus dem Krankenhaus zu fliehen. In der Folge habe sie sich abwechselnd an unterschiedlichen Orten aufgehalten. Die Sicherheitskräfte hätten in dieser Zeit zuhause nach ihr gesucht. Am 11. Oktober 2007 sei sie anlässlich einer Parteiversammlung in B.__________ verhaftet, aber nach drei Tagen wieder freigelassen worden. Am 6. November 2008, als sie an einer Parteiversammlung teilgenommen habe, sei sie bei einer Razzia von den Sicherheitskräften beinahe wieder verhaftet worden, habe aber noch rechtzeitig fliehen können. Daraufhin sei sie am 7. Dezember 2008 aus dem Heimatland ausgereist. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens einen SCNC-Mitgliederausweis, ihre Geburtsurkunde, ein Bestätigungsschreiben des SCNC vom 12. Dezember 2008, zwei Vorladungen sowie ein kamerunisches Arztzeugnis vom 28. November 2005 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. Januar 2010 - eröffnet am 8. Januar 2010 - stellte das BFM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei. Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 3. Februar 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei sie infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. M. T. vom 20. Januar 2010, ein Bestätigungsschreiben des SCNC vom 29. Januar 2010 (Kopie), ein E-Mail der Southern Cam European Missions (SCEM) vom 2. Februar 2010, ein Datenträger des SCEM, ein Auszug aus einer Broschüre über den SCNC sowie drei weitere, bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beweismittel in Kopie. D. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Februar 2010 auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 22. Februar 2010 einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 3. März 2010 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten: ein Bestätigungsschreiben ihrer Familie vom 23. Februar 2010, ein Dokument der E.__________ Polyclinic in B.__________, ein weiteres Schreiben des SCNC vom 22. Februar 2010 sowie eine Pressemitteilung des SCNC vom 7. Januar 2010 (alles Kopien). G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 31. März 2010 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. April 2010 zur Stellungnahme innert Frist unterbreitet. Die Beschwerdeführerin liess die Replikfrist ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin enthielten zahlreiche, erhebliche Unstimmigkeiten. Beispielsweise habe sie zwar erklärt, sie sei seit Anfang 2004 aktives Mitglied des SCNC, ihre Angaben zu ihrer Tätigkeit für diese Organisation seien jedoch äusserst vage und stereotyp ausgefallen. Zudem habe sie fälschlicherweise gesagt, der SCNC sei legal. Im Weiteren seien auch die geltend gemachten Inhaftierungen unplausibel. Die Beschwerdeführerin habe nicht überzeugend darlegen können, weshalb sie verhaftet worden sei. Sie habe diesbezüglich unter anderem geltend gemacht, sie sei am 28. März 2008 (recte: 2005) festgenommen worden, weil sie einer Vorladung nicht Folge geleistet habe. Der als Beweismittel eingereichten Vorladung zufolge hätte sie jedoch erst am 29. März 2005 bei den Behörden vorsprechen müssen, weshalb die einen Tag zuvor erfolgte Verhaftung unlogisch erscheine. In Bezug auf ihre Inhaftierungen und den Spitalaufenthalt habe sie sich zudem in Widersprüche verwickelt. Insbesondere habe sie sich widersprüchlich zur Frage geäussert, wie lange sie vor dem Spitalaufenthalt inhaftiert gewesen sei. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Flucht aus dem Spital müsse als unrealistisch bezeichnet werden, ebenso ihr angebliches Verhalten nach der Flucht aus dem Spital. Realitätsfremd sei auch das Vorbringen, wonach sie anlässlich der letzten Festnahme vom 11. Oktober 2007 von der Polizei nicht als Flüchtige identifiziert worden sei. Insgesamt seien die Asylvorbringen daher als unglaubhaft zu erachten. Die eingereichten Beweismittel hätten einen äusserst geringen Beweiswert, da derartige Dokumente im Heimatland der Beschwerdeführerin ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. 4.2 In der Beschwerde wird - nach einer zusammenfassenden Wiederholung des Sachverhalts - vorgebracht, das BFM habe zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft verneint. Die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin beim SCNC werde im Schreiben des SCNC vom 12. Dezember 2008 bestätigt. Der SCNC sei im englischsprachigen Landesteil aktiv, werde aber von der frankophonen Regierung als illegal bezeichnet und bekämpft. Insbesondere Frauen, welche sich im Rahmen des SCNC betätigten, seien gefährdet, da diese einfacher verhaftet werden könnten. Im Zusammenhang mit der Bemerkung des BFM, es finde keine systematische Verfolgung von SCNC-Anhängern statt, sei auf den als Beweismittel eingereichten Datenträger der SCEM zu verweisen; im dort gespeicherten Dokument werde gezielte Verfolgung erwähnt. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es treffe nicht zu, dass sie widersprüchliche Angaben gemacht habe. Die Ungereimtheiten seien auf Übersetzungsprobleme zurückzuführen. Ausserdem sei sie nach der zweiten Befragung psychisch angeschlagen gewesen und habe Kopfschmerzen gehabt. Sie habe sich daher nicht mehr auf Details konzentrieren können. Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin die Daten der geltend gemachten Verhaftungen richtig und äusserte sich ausserdem zu deren Dauer sowie zu Dauer und Zeitpunkt des Spitalaufenthalts. Schliesslich wurde vorgebracht, das BFM habe ihr unterstellt, die eingereichten Beweismittel käuflich erworben zu haben. In Tat und Wahrheit habe sie alles erlebt und leide noch heute unter den ihr zugefügten Verletzungen (Verweis auf das Arztzeugnis von Dr. med. H. T.). Das BFM habe möglicherweise die Befragungsprotokolle nicht gründlich studiert und die Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt. In der nachträglichen Beweismitteleingabe vom 3. März 2010 führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe zwischenzeitlich ein Schreiben ihrer Familie erhalten, wonach sie bei einer Rückkehr nach Kamerun mit weiteren Verhaftungen und Gefängnisaufenthalten rechnen müsse. Eine Verbesserung der Situation der englischsprachigen Bevölkerung in Kamerun sei nicht in Sicht. Ihre Familie wäre nicht in der Lage, sie zu verstecken. 4.3 Das BFM entgegnet in seiner Vernehmlassung, es handle sich bei den festgestellten Widersprüchen um sachliche Diskrepanzen, welche nicht mit Übersetzungsproblemen zu erklären seien. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass das Protokoll ihren Aussagen entspreche; darauf müsse sie sich nun behaften lassen. Die nachgereichten Bestätigungsschreiben seien nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen. Es bestehe Anlass zur Annahme, dass es sich dabei um Gefälligkeitsschreiben handle. Derartige Dokumente könnten im Heimatland der Beschwerdeführerin überdies ohne weiteres unrechtmässig erworben werden, weshalb ihr Beweiswert ohnehin gering sei. Bezüglich des nachgereichten ärztlichen Zeugnisses vom 20. Januar 2010 führt das BFM Folgendes aus: Entgegen der im Arztbericht geäusserten Einschätzung seien die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht in der behaupteten Verfolgung zu suchen, sei diese doch mit Blick auf die erheblichen Unstimmigkeiten in ihren Aussagen als unglaubhaft zu erachten. Vielmehr sei ihr Leiden wohl durch ihre aktuelle Lebenssituation bedingt. Mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise, unter anderem unter Beizug der behandelnden Ärzte, könne der Gefahr einer ernsthaften gesundheitlichen Schädigung vorgebeugt werden. Daher lasse der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Sollte sie nach ihrer Rückkehr eine psychotherapeutische Behandlung benötigen, wäre eine solche auch in Kamerun gewährleistet, beispielsweise in den Universitätsspitälern von Yaoundé oder Douala. 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Kriterien der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu genügen vermögen. 5.1 In Bezug auf die geltend gemachte Mitgliedschaft beim SCNC ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen zum SCNC (inklusive ihrer Angaben zu den Führungspersonen dieser Organisation) ohne weiteres den Medien entnommen werden können und somit nicht von intimen Kenntnissen über diese Organisation zeugen. In Übereinstimmung mit dem BFM ist im Weiteren festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwar einerseits vorbringt, sie sei ab dem Jahr 2004 ein sehr aktives Mitglied des SCNC gewesen, andererseits ihre Tätigkeit für den SCNC nur äusserst rudimentär und stereotyp beschreiben konnte: sie habe an Veranstaltungen des SCNC teilgenommen und dort jeweils Flugblätter, T-Shirts und Kleber verteilt (vgl. A1 S. 5 und A13 S. 6). Die Ziele und Strategien des SCNC konnte sie ebenfalls nur floskelhaft darlegen (vgl. A1 S. 6 und 7). Die angebliche 4-jährige, aktive Tätigkeit für den SCNC lässt sich mit diesen spärlichen und detailarmen Angaben kaum vereinbaren. Die Beschwerdeführerin verweist zum Beleg ihres Engagements für den SCNC auf den von ihr eingereichten Mitgliederausweis sowie das Schreiben des SCNC vom 12. Dezember 2008. Jedoch belegt zuverlässigen öffentlichen Quellen zufolge auch der Besitz eines echten SCNC-Mitgliederausweises nicht automatisch das Engagement in dieser beziehungsweise für diese Organisation, da die Bezahlung des Mitgliederbeitrages die einzige Voraussetzung für den Erhalt dieses Ausweises darstellt und dieser somit grundsätzlich von jedermann beschafft werden kann (vgl. dazu das Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 15. Juli 2008, S. 3). Unter diesen Umständen ist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich sowohl beim Schreiben des SCNC vom 12. Dezember 2008 als auch bei denjenigen vom 29. Januar und 22. Februar 2010 (respektive dem E-Mail der Southern Cameroon European Missions vom 2. Februar 2010) um reine Gefälligkeitsschreiben handelt. Schliesslich fällt auf, dass die Beschwerdeführerin den SCNC als legale Organisation bezeichnet hat (vgl. A13 S. 12). In Tat und Wahrheit wird der SCNC von der kamerunischen Regierung seit jeher als illegal erachtet, weil er eine Sezession herbeiführen will. Als angebliche langjährige SCNC-Aktivistin hätte die Beschwerdeführerin dies zweifelsfrei wissen müssen. Nach dem Gesagten ist bereits die behauptete Tätigkeit für den SCNC ernsthaft zu bezweifeln. 5.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei infolge ihrer Aktivitäten für den SCNC mehrmals von den kamerunischen Behörden vorgeladen und verhaftet worden. Dieses Vorbringen ist bereits deshalb wenig glaubhaft, weil - wie vorstehend ausgeführt - bereits die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum SCNC zweifelhaft erscheint. Die geltend gemachte, politisch motivierte Verfolgung ist indessen selbst dann nicht nachvollziehbar, wenn man die Tätigkeit für den SCNC als glaubhaft erachten würde. Gestützt auf ihre Angaben ist nämlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bestenfalls ein einfaches SCNC-Mitglied ohne besondere Funktion oder Exponiertheit und ohne eigentliches politisches Profil war. Derartige Personen sind in Kamerun nicht einer systematischen Verfolgung ausgesetzt und werden in der Regel von den Sicherheitskräften nicht ernsthaft behelligt (vgl. dazu das Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 15. Juli 2008, S. 2 und 3 sowie UK Home Office, Operational Guidance Note Cameroon vom Juni 2009, Ziffer 3.7). An dieser Einschätzung vermag auch das auf der als Beweismittel eingereichten Daten-CD gespeicherte Dokument nichts zu ändern. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift belegt dieses Dokument nämlich keineswegs, dass SCNC-Mitglieder in Kamerun systematisch verfolgt werden; vielmehr handelt es sich bei diesem Dokument um einen Entscheid der African Commission on Human and Peoples' Rights, worin festgestellt wird, Kamerun verletze zwar einige Bestimmungen der African Charter on Human and Peoples' Rights, dies gebe aber den Südkamerunern dennoch nicht das Recht, einen von Kamerun unabhängigen Staat zu fordern. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorladungen und Verhaftungen sind auch aus weiteren Gründen als unglaubhaft zu erachten: So fällt beispielsweise auf, dass zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin sowie den als Beweismittel eingereichten Vorladungen Ungereimtheiten bestehen. Die Beschwerdeführerin sagte nämlich aus, sie sei am 28. März 2005 das zweite Mal verhaftet worden, und zwar weil sie der entsprechenden Vorladung nicht gefolgt sei (vgl. A13 S. 8). Vorgeladen wurde sie jedoch der eingereichten Vorladung zufolge erst auf den 29. März 2005, weshalb die angebliche Verhaftung am 28. März 2005 äusserst unplausibel wirkt. Die eingereichten Vorladungen erwecken im Übrigen aufgrund ihres Erscheinungsbildes und Inhaltes ohnehin nicht den Eindruck von authentischen Dokumenten. Insbesondere wird darin die vorzuladende Person nur ungenau, namentlich ohne Geburtsdatum und ohne präzise Adresse, bezeichnet, und auch zur ausstellenden Behörde finden sich nur unvollständige Angaben. Die Beschwerdeführerin hat im Weiteren widersprüchliche Angaben zur Dauer ihrer angeblichen dritten Inhaftierung gemacht, indem sie in der Erstbefragung vorbrachte, sie sei am 25. Juli 2005 zum dritten Mal verhaftet und in der Folge fast zwei Monate lang festgehalten worden (vgl. A1 S. 6), in der Direktanhörung dagegen aussagte, sie sei damals eine Woche im Gefängnis gewesen und anschliessend ins Krankenhaus gebracht worden, wo sie 28 Tage lang geblieben sei (vgl. A13 S. 8 und 10). Die in der Beschwerde offerierte Erklärung, sie sei bei der Befragung psychisch angeschlagen gewesen und habe Kopfschmerzen gehabt, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren und vermag die widersprüchlichen Angaben zur Haftdauer nicht zu relativieren. Auch das Vorbringen, es liege möglicherweise ein Übersetzungsfehler vor, überzeugt nicht, zumal die Beschwerdeführerin die Korrektheit und Vollständigkeit der ihr rückübersetzten Anhörungsprotokolle unterschriftlich bestätigt hatte, worauf sie sich behaften lassen muss. Die angebliche Flucht aus dem Krankenhaus ist aufgrund der unplausiblen und wenig substanziierten Schilderung (vgl. A13 S. 5 und 10) dieses Ereignisses ebenfalls zu bezweifeln. Insbesondere ist es als realitätsfremd zu erachten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Darstellung zufolge von lediglich einem Polizisten bewacht wurde, da dieser unweigerlich einmal schlafen oder das WC hätte benutzen müssen, wobei er seine Gefangene unbeaufsichtigt hätte im Zimmer zurücklassen müssen. Auch die Aussagen zur angeblichen vierten Inhaftierung sind als unglaubhaft zu qualifizieren, und zwar weil sie völlig realitätsfremd erscheinen: Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich vor, sie sei am 11. Oktober 2007 in B.__________ (ihrer Heimatregion) verhaftet worden. Man habe sie befragt, und sie habe dabei ihren Namen angegeben. Nach drei Tagen sei sie jedoch bedingungslos freigelassen worden (vgl. A13 S. 11 und 12). Falls die Beschwerdeführerin jedoch tatsächlich im Jahr 2005 aus der Haft respektive dem polizeilich bewachten Spitalzimmer geflüchtet und eine gesuchte Person gewesen wäre (vgl. dazu A13 S. 12 und 13), dann wäre sie anlässlich der geltend gemachten Verhaftung im Jahr 2007 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ohne weiteres wieder freigelassen worden. Schliesslich ist mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihr Heimatland erst im Dezember 2008 verlassen hat. Grund zur Ausreise hätte sie nach ihrer Darstellung der Ereignisse allenfalls im Jahr 2005, nach ihrer angeblichen Flucht aus dem Krankenhaus, gehabt. Hingegen drohte ihr im Dezember 2008 keine unmittelbare Verfolgungsgefahr, nachdem sie angeblich im November 2008 knapp einer Razzia entkommen war und die angebliche kurze Inhaftierung im Jahr 2007 keine weiteren Folgen zeitigte. Aufgrund des Zeitpunkts der Ausreise der Beschwerdeführerin liegt daher die Vermutung nahe, dass sie aus anderen, asylfremden Gründen aus ihrem Heimatland ausgereist ist. 5.3 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen sind die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin als überwiegend unglaubhaft zu qualifizieren. An dieser Einschätzung vermögen die in den bisherigen Erwägungen noch nicht näher erwähnten Beweismittel nichts zu ändern, und zwar aus nachfolgenden Gründen: Beim Schreiben des SCNC vom 7. Januar 2010 handelt es sich um eine Pressemitteilung ohne jeglichen Bezug zur Person der Beschwerdeführerin. Das ärztliche Zeugnis von Dr. med. M. T. vom 20. Januar 2010 belegt zwar, dass die Beschwerdeführerin an Depressionen im Rahmen einer psychischen Traumatisierung leidet, kann aber keine verbindlichen Aussagen über die Ursachen dieser Traumatisierung machen, zumal sich die diesbezüglichen Bemerkungen des behandelnden Arztes offensichtlich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin stützen, welche - wie erwähnt - als überwiegend unglaubhaft zu erachten sind. Dieser Arztbericht ist daher nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung in Kamerun zu belegen. Für den kamerunischen Arztbericht vom 28. November 2005 gilt derselbe Vorbehalt. Ausserdem fällt auf, dass dieser Arztbericht erst ungefähr zwei Monate nach der angeblichen Flucht der Beschwerdeführerin aus dem Krankenhaus verfasst wurde. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass dieser Arztbesuch überhaupt etwas mit der geltend gemachten Inhaftierung und Misshandlung im Juli 2005 zu tun hat. Den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen der E.__________ Poliklinik in B.__________ sind ebenfalls keine Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgung zu entnehmen. Betreffend des Bestätigungsschreibens der Familie der Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2010 muss ernsthaft bezweifelt werden, dass dieses tatsächlich von ihrer Familie stammt, da es äusserst vage formuliert ist und darin insbesondere keine genauen Daten genannt werden. Ausserdem fehlt ein Absender, der Name der Mutter wird überhaupt nicht genannt und die Namen der Schwestern weichen von den Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. A1 S. 4) ab. Das Schreiben ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht authentisch und daher auch nicht geeignet, die angebliche Verfolgung der Beschwerdeführerin im Heimatland zu belegen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb ihre Identität nicht feststeht. Aus diesem Grund können die eingereichten Beweismittel ohnehin nicht mit Sicherheit ihrer Person zugeordnet werden. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, politisch motivierte Verfolgung in Kamerun insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin von den heimatlichen Behörden wegen ihrer Zugehörigkeit zur SCNC gesucht wird und deswegen bei einer Rückkehr nach Kamerun mit einer Verhaftung zu rechnen hätte. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt daher, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat sie Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der schweizerischen Asylrekurskommission (AKR), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kamerun ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung nach Kamerun eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin offenbar beabsichtigte, sich in der Schweiz zu verheiraten (vgl. das Schreiben des Zivilstandsamtes F.__________ vom 24. März 2010; A24). Aufgrund der Aktenlage ist jedoch davon auszugehen, dass die Trauung bisher nicht zustande gekommen ist. Seitens der Beschwerdeführerin wurde auch in keiner Weise geltend gemacht, sie habe in der Schweiz in einer dauerhaften, eheähnlichen Gemeinschaft mit dem fraglichen Mann gelebt. Demzufolge stehen weder Art. 8 EMRK noch der in Art. 44 Abs. 1 AsylG statuierte Grundsatz der Einheit der Familie der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen (vgl. in diesem Zusammenhang auch EMARK 2000 Nr. 30 S. 248 ff.). 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Kamerun als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da sie nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass sie bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Kamerun besteht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin praxisgemäss als generell zumutbar erachtet wird. In den Akten finden sich auch keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau mit guter Schulbildung, welche vor der Ausreise im Frachtgewerbe gearbeitet und zuvor zusammen mit ihrer Mutter und ihren Schwestern einen Marktstand betrieben hat. Neben ihrer Muttersprache Akum sowie Englisch spricht sie auch Französisch. Bei dieser Sachlage ist es ihr ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Kamerun erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem den Akten zufolge im Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz (Mutter, Schwestern, Halbgeschwister und Freunde), auf welches sie bei Bedarf zurückgreifen kann. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist Folgendes zu bemerken: Dr. med. M. T., hielt in seinem Bericht vom 20. Januar 2010 fest, er habe die Beschwerdeführerin von Dezember 2008 bis Oktober 2009 medizinisch betreut. In dieser Zeit habe er die damals diagnostizierte Eisenmangelanämie sowie die Dysmenorrhoe (Menstruationsbeschwerden) behandelt. Die ebenfalls diagnostizierte Depression im Rahmen einer psychischen Traumatisierung habe er auch behandelt, und zwar mit Gesprächstherapie sowie dem Antidepressivum Remeron. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich daraufhin allmählich etwas gebessert. Er sei aber der Auffassung, die Beschwerdeführerin bedürfe weiterhin einer psychotherapeutischen Behandlung. Mit Blick auf diesen Arztbericht ist davon auszugehen, dass sowohl die Eisenmangelanämie als auch die Menstruationsbeschwerden erfolgreich behandelt wurden und im heutigen Zeitpunkt keiner weiteren Behandlung mehr bedürfen. Hinsichtlich der diagnostizierten psychischen Probleme (Depression) ist festzustellen, dass der behandelnde Arzt zwar eine Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung (beispielsweise im Zentrum für Folteropfer in Bern) empfahl, aus den Akten jedoch nicht ersichtlich ist, dass tatsächlich eine entsprechende Überweisung durch den Arzt erfolgt wäre oder dass die Beschwerdeführerin auf anderem Weg eine gezielte und fachärztliche psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen hätte. Daraus ist zu schliessen, dass eine fachärztliche psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin vom behandelnden Arzt zwar als wünschenswert, jedoch nicht als unbedingt notwendig erachtet wurde respektive erachtet wird. Jedenfalls lässt das erwähnte Arztzeugnis vom Januar 2010 keinen akuten medizinischen Handlungsbedarf erkennen. Die Beschwerdeführerin selbst führt hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Probleme lediglich aus, sie leide immer noch unter den erlittenen Verletzungen und habe regelmässig starke Kopfschmerzen (vgl. S. 3 der Beschwerde). Aufgrund der dargelegten Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt ohne ärztliche Behandlungen auskommen dürfte. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Behandlung von Depressionen in Kamerun grundsätzlich möglich ist, insbesondere im Hôpital La Quintinie in Douala sowie im Jamot Hospital in Yaoundé, welche über psychiatrische Abteilungen verfügen. Auch das Centre de Santé Mentale "Benoît Menni" in Yaoundé kümmert sich um psychisch Kranke und bietet Psychotherapien sowie medikamentöse Therapien an (vgl. das Country Sheet Cameroon November 2008 des Country of Return Information Projects (CRI) der Europäischen Gemeinschaft). Möglich wäre auch eine ambulante psychologische beziehungsweise psychiatrische Behandlung in einer Privatpraxis. Die meisten gängigen Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen sind in Kamerun ebenfalls erhältlich. Somit wäre eine adäquate medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin gegebenenfalls auch in ihrem Heimatland gewährleistet. Insgesamt bestehen damit keine konkreten Hinweise dafür, dass eine Rückschaffung der Beschwerdeführerin nach Kamerun zu einer existenzgefährdenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen würde. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Kamerun insgesamt als zumutbar zu erachten. 7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 22. Februar 2010 im gleichen Umfang geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: