Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 6. Juli 2026 ihr Asylgesuch in der Schweiz ein. B. Am 24. Juli 2026 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin - im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung - eine Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) durch, am 1. September 2026 fand eine Anhörung statt, an welche die Beschwerdeführerin ebenfalls von ihrer Rechtsvertretung begleitet wurde. Die Beschwerdeführerin gab zu ihren persönlichen Verhältnissen zusammengefasst an, sie habe hauptsätzlich in B._______ gewohnt. Sie habe (...) studiert, aber ihr Studium nicht abgeschlossen. Zusammen mit ihrem Bruder habe sie eine Bildungsinstitution geführt, wo Schüler auf die Universität vorbereitet worden seien. Nach dem Tod ihres Vaters habe sie eine Rente erhalten und nicht mehr gearbeitet. Ihre Eltern seien beide verstorben, vier Brüder lebten in der Türkei, ein Bruder sei verstorben. Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab sie an, sie habe zwar das Erdbeben im Februar 2023 miterlebt und leide seither an psychischen Problemen, sie habe aber weder Probleme im Heimatland gehabt noch befürchte sie solche. Vielmehr sei sie zwecks Eheschliessung mit ihrem religiös angetrauten Ehemann, C._______, in die Schweiz gereist. Diesen kenne sie seit dem Jahr 1999, sie seien damals eine Zeit lang zusammen gewesen. Beide hätten nach der damaligen Trennung andere Personen geheiratet, seien aber mittlerweile geschieden. Seit Oktober 2025 seien sie wieder ein Paar, wobei sie sich seither drei Mal ferienhalber gemeinsam in D.______ aufgehalten hätten. Beim zweiten Aufenthalt in D._______ hätten sie sich religiös trauen lassen. Ihr Partner könne als anerkannter Flüchtling nicht in die Türkei reisen. In der Schweiz sei bereits ein Ehevorbereitungsverfahren hängig. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 8. September 2026 nahm die Beschwerdeführerin zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. D. Mit Verfügung vom 11. September 2026 - gleichentags eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. September 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Wegweisung aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei aufgrund des durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens unzulässig sei. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurde insbesondere ein Unterstützungsschreiben von C._______ eingereicht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. September 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Gegenstand im vorliegenden Verfahren bildet aufgrund der Rechtsbegehren und der Begründung einzig die Frage, ob das SEM zu Recht die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug angeordnet hat. Die angefochtene Verfügung betreffend das Nichteintreten auf das Asylgesuch ist somit in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung unter Bezugnahme auf Art. 44 AsylG aus, es komme bei einer vorfrageweisen Prüfung zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin weder gestützt auf Art. 44 AsylG noch auf Art. 8 EMRK auf einen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen könne. Da sie und ihr Partner nicht standesamtlich getraut seien, sei keine Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorgesehen. Ausserdem könne angesichts der dreimal zusammen verbrachten kurzen Ferien nicht von einem Konkubinat die Rede sein. Die Frage nach einem allfälligen Anspruch von Familienmitgliedern auf Regelung des Aufenthalts in der Schweiz sei grundsätzlich von der nach dem Ausländerrecht zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zu beurteilen. Den Ausgang eines solchen Antrags habe die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland und nicht in der Schweiz abzuwarten.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin hält dem auf Beschwerdeebene entgegen, ihre Wegweisung würde Art. 8 EMRK verletzen. Seit der erneuten Kontaktaufnahme im Oktober 2025 bestehe zwischen ihr und ihrem Verlobten ein enger und kontinuierlicher Kontakt, aufgrund der räumlichen Trennung hätten sie ständig telefonisch miteinander kommuniziert. Sodann hätten sie seit Januar 2026 drei gemeinsame Aufenthalte in D._______ von einer Woche beziehungsweise vier Tagen verbracht. Nebst der erfolgten religiösen Trauung in D._______ werde die zivile Eheschliessung in der Schweiz ernsthaft verfolgt, das entsprechende Verfahren sein eingeleitet worden. Der konkrete Wille des Paares, sein gemeinsames Leben in der Schweiz zu führen, zeige sich zudem darin, dass bereits ein Gesuch um Privatunterkunft beim Verlobten gestellt worden sei. Zudem sei zwischenzeitlich ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht worden. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände liege eine ernsthafte, stabile und tatsächlich gelebte Beziehung vor, welche den Schutzbereich der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK eröffne.
E. 5.4 Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Frage. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung besagt hierzu, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt, wobei es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln muss. Letzteres ist der Fall, wenn diese Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihr die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zu den Familienbeziehungen, die unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Ehegatten auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; je m.w.H.). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss aufgehoben, wenn ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird und die betroffene Person an die zuständige kantonale Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2).
E. 5.5 Es ist unbestritten, dass der Partner der Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling mit Asylgewährung über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im vorgenannten Sinn verfügt. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen zwar - wie vorstehend erwähnt - nebst Ehepartnern und -partnerinnen sowie minderjährigen Kindern auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten eine derartige Beziehung besteht, hat die Vorinstanz offensichtlich zu Recht verneint. Daran vermag weder eine kurzzeitige frühere Beziehung im Jahr 1999 noch die Treffen während wenigen Tagen in D._______ mit (unbelegt gebliebener) religiöser Trauung etwas zu ändern. Allein der Wille der Beteiligten auf ein baldmöglichstes Zusammenleben sowie das in die Wege geleitete Ehevorbereitungsverfahren vermögen eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung nicht zu ersetzen. Sodann führt auch der Umstand, dass dem Verlobten der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in die Türkei angesichts seines Flüchtlingsstatus nicht möglich ist, nicht zu einem anderen Resultat. Einerseits war dieser Umstand dem Paar bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Beziehung bekannt, anderseits wies das SEM zutreffend darauf hin, dass es dem Verlobten unbenommen gewesen wäre, bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Damit ist festzustellen, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. Das SEM hat einen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht verneint.
E. 5.6 Die Beschwerdeführerin verfügt damit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich hinsichtlich der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls auf Art. 8 EMRK. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich indessen, dass diese Bestimmung im Fall der Beschwerdeführerin keine Anwendung finden kann.
E. 6.2.3 Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich des Rechts auf Eheschliessung (Art. 12 EMRK) anzufügen, dass ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). Soweit auf das bereits hängige Ehevorbereitungsverfahren hingewiesen wird, ist auf die konstante Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Ausgang des in der Schweiz eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens - welches vorliegend offenbar nach wie vor nicht abgeschlossen ist - im Ausland abgewartet werden kann (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-9002/2025 vom 17. Juni 2026 E. 9.2.4 m.w.H.). Im Übrigen wäre ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat an die kantonale Migrationsbehörde zu richten.
E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.2 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird.
E. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, welche über einen Reisepass verfügt (vgl. SEM-act. [...]), sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind die Rechtsbegehren als aussichtslos zu erachten und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung ist gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6758/2026 Urteil vom 28. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Remo Latzke, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. September 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 6. Juli 2026 ihr Asylgesuch in der Schweiz ein. B. Am 24. Juli 2026 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin - im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung - eine Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) durch, am 1. September 2026 fand eine Anhörung statt, an welche die Beschwerdeführerin ebenfalls von ihrer Rechtsvertretung begleitet wurde. Die Beschwerdeführerin gab zu ihren persönlichen Verhältnissen zusammengefasst an, sie habe hauptsätzlich in B._______ gewohnt. Sie habe (...) studiert, aber ihr Studium nicht abgeschlossen. Zusammen mit ihrem Bruder habe sie eine Bildungsinstitution geführt, wo Schüler auf die Universität vorbereitet worden seien. Nach dem Tod ihres Vaters habe sie eine Rente erhalten und nicht mehr gearbeitet. Ihre Eltern seien beide verstorben, vier Brüder lebten in der Türkei, ein Bruder sei verstorben. Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab sie an, sie habe zwar das Erdbeben im Februar 2023 miterlebt und leide seither an psychischen Problemen, sie habe aber weder Probleme im Heimatland gehabt noch befürchte sie solche. Vielmehr sei sie zwecks Eheschliessung mit ihrem religiös angetrauten Ehemann, C._______, in die Schweiz gereist. Diesen kenne sie seit dem Jahr 1999, sie seien damals eine Zeit lang zusammen gewesen. Beide hätten nach der damaligen Trennung andere Personen geheiratet, seien aber mittlerweile geschieden. Seit Oktober 2025 seien sie wieder ein Paar, wobei sie sich seither drei Mal ferienhalber gemeinsam in D.______ aufgehalten hätten. Beim zweiten Aufenthalt in D._______ hätten sie sich religiös trauen lassen. Ihr Partner könne als anerkannter Flüchtling nicht in die Türkei reisen. In der Schweiz sei bereits ein Ehevorbereitungsverfahren hängig. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 8. September 2026 nahm die Beschwerdeführerin zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. D. Mit Verfügung vom 11. September 2026 - gleichentags eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. September 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Wegweisung aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei aufgrund des durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens unzulässig sei. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurde insbesondere ein Unterstützungsschreiben von C._______ eingereicht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. September 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gegenstand im vorliegenden Verfahren bildet aufgrund der Rechtsbegehren und der Begründung einzig die Frage, ob das SEM zu Recht die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug angeordnet hat. Die angefochtene Verfügung betreffend das Nichteintreten auf das Asylgesuch ist somit in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung unter Bezugnahme auf Art. 44 AsylG aus, es komme bei einer vorfrageweisen Prüfung zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin weder gestützt auf Art. 44 AsylG noch auf Art. 8 EMRK auf einen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen könne. Da sie und ihr Partner nicht standesamtlich getraut seien, sei keine Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorgesehen. Ausserdem könne angesichts der dreimal zusammen verbrachten kurzen Ferien nicht von einem Konkubinat die Rede sein. Die Frage nach einem allfälligen Anspruch von Familienmitgliedern auf Regelung des Aufenthalts in der Schweiz sei grundsätzlich von der nach dem Ausländerrecht zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zu beurteilen. Den Ausgang eines solchen Antrags habe die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland und nicht in der Schweiz abzuwarten. 5.3 Die Beschwerdeführerin hält dem auf Beschwerdeebene entgegen, ihre Wegweisung würde Art. 8 EMRK verletzen. Seit der erneuten Kontaktaufnahme im Oktober 2025 bestehe zwischen ihr und ihrem Verlobten ein enger und kontinuierlicher Kontakt, aufgrund der räumlichen Trennung hätten sie ständig telefonisch miteinander kommuniziert. Sodann hätten sie seit Januar 2026 drei gemeinsame Aufenthalte in D._______ von einer Woche beziehungsweise vier Tagen verbracht. Nebst der erfolgten religiösen Trauung in D._______ werde die zivile Eheschliessung in der Schweiz ernsthaft verfolgt, das entsprechende Verfahren sein eingeleitet worden. Der konkrete Wille des Paares, sein gemeinsames Leben in der Schweiz zu führen, zeige sich zudem darin, dass bereits ein Gesuch um Privatunterkunft beim Verlobten gestellt worden sei. Zudem sei zwischenzeitlich ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht worden. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände liege eine ernsthafte, stabile und tatsächlich gelebte Beziehung vor, welche den Schutzbereich der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK eröffne. 5.4 Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Frage. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung besagt hierzu, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt, wobei es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln muss. Letzteres ist der Fall, wenn diese Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihr die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zu den Familienbeziehungen, die unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Ehegatten auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; je m.w.H.). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss aufgehoben, wenn ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird und die betroffene Person an die zuständige kantonale Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). 5.5 Es ist unbestritten, dass der Partner der Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling mit Asylgewährung über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im vorgenannten Sinn verfügt. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen zwar - wie vorstehend erwähnt - nebst Ehepartnern und -partnerinnen sowie minderjährigen Kindern auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten eine derartige Beziehung besteht, hat die Vorinstanz offensichtlich zu Recht verneint. Daran vermag weder eine kurzzeitige frühere Beziehung im Jahr 1999 noch die Treffen während wenigen Tagen in D._______ mit (unbelegt gebliebener) religiöser Trauung etwas zu ändern. Allein der Wille der Beteiligten auf ein baldmöglichstes Zusammenleben sowie das in die Wege geleitete Ehevorbereitungsverfahren vermögen eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung nicht zu ersetzen. Sodann führt auch der Umstand, dass dem Verlobten der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in die Türkei angesichts seines Flüchtlingsstatus nicht möglich ist, nicht zu einem anderen Resultat. Einerseits war dieser Umstand dem Paar bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Beziehung bekannt, anderseits wies das SEM zutreffend darauf hin, dass es dem Verlobten unbenommen gewesen wäre, bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Damit ist festzustellen, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. Das SEM hat einen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht verneint. 5.6 Die Beschwerdeführerin verfügt damit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich hinsichtlich der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls auf Art. 8 EMRK. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich indessen, dass diese Bestimmung im Fall der Beschwerdeführerin keine Anwendung finden kann. 6.2.3 Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich des Rechts auf Eheschliessung (Art. 12 EMRK) anzufügen, dass ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). Soweit auf das bereits hängige Ehevorbereitungsverfahren hingewiesen wird, ist auf die konstante Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Ausgang des in der Schweiz eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens - welches vorliegend offenbar nach wie vor nicht abgeschlossen ist - im Ausland abgewartet werden kann (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-9002/2025 vom 17. Juni 2026 E. 9.2.4 m.w.H.). Im Übrigen wäre ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat an die kantonale Migrationsbehörde zu richten. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, welche über einen Reisepass verfügt (vgl. SEM-act. [...]), sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind die Rechtsbegehren als aussichtslos zu erachten und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung ist gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: