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D-6738/2012

D-6738/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem B._______, ersuchte mit Schreiben vom 12. Feb­ruar 2012 (Eingang am 22. Februar 2012) bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (im Folgenden: Botschaft) um Asyl in der Schweiz. B. Mit Schreiben vom 23. Februar 2012 forderte die Botschaft den Beschwer­deführer auf, sein Gesuch mit detaillierten Angaben zu den geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und Identitäts­papiere einzureichen. C. Mit Schreiben vom 10. März 2012 (Eingang am 20. März 2012) machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zu seinen Asylgründen. D. Am 26. März 2012 (Eingang am 29. März 2012) reichte der Beschwerdeführer Kopien seines Reisepasses (Nr. [...], ausgestellt am 26. Januar 2012 in C._______), seiner Identitätskarte (Nr. [...], ausgestellt am 6. März 2003) sowie seiner Geburtsurkunde zu den Akten. E. Die Botschaft forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. März 2012 auf, seine Asylgründe noch weiter zu präzisieren und stellte ihm dazu konkrete Fragen. F. Mit Schreiben vom 8. April 2012 (Eingang am 3. Mai 2012) beantwortete der Beschwerdeführer die von der Botschaft gestellten Fragen zur Konkretisierung seines Asylgesuchs. G. Am 31. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer von der Botschaft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Rahmen seiner schriftlichen Eingaben sowie anlässlich der Anhörung im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und in D._______ geboren. Seit rund zehn Jahren lebe seine Familie in E._______ (B._______). Als er am 26. Juni 2006 in F._______ unterwegs gewesen sei, hätten ihn zwei Männer auf Motorrädern mitgenommen. Sie hätten ihm gedroht, dass er getötet würde, falls er nicht für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) arbeiten würde. Sie hätten ihn ins G._______ Trai­ning Camp in H._______ (Vanni-Gebiet) mitgenommen. Dort sei er stark bedrängt worden, den LTTE beizutreten, indem sie ihn zu harter Arbeit gezwungen hätten, wozu er aber nicht eingewilligt habe. Nachdem er sich dort etwa zwei Monate lang aufgehalten habe (ohne ein Training absolvieren zu müssen), habe er zusammen mit zwei anderen Männern aus dem Camp flüchten können. Anschliessend habe er sich etwa zwei Jahre lang in I._______ im Haus eines der beiden Mitflüchtlingen bzw. mit diesem zusammen im nahen Dschungel versteckt gehalten. Die LTTE hätten gewusst, dass sie sich dort aufhielten, aber immer wenn diese dorthin gekommen seien, seien sie geflüchtet und hätten sich von Ort zu Ort versteckt gehalten. Irgendwann sei er dann nach J._______ gegangen und habe dort auf einem Reisfeld gearbeitet. Am 26. Februar 2009 sei er von den LTTE aufgefunden und zwangsrekrutiert worden. Noch am gleichen Tag habe er ein (Kampf-)Training absolvieren müssen, das insgesamt zehn Tage gedauert habe. Anschliessend habe er unter der Computerabteilung für den Geheimdienst der LTTE gearbeitet. Sein LTTE-Na­me sei K._______ und seine LTTE-Nummer sei die (...) gewesen. Eine seiner Aufgaben für den Geheimdienst sei es gewesen, Waffen von L._______ nach M._______, N._______ zu bringen. Verantwortlich dafür seien aber andere gewesen, er habe nur seine Arbeit verrichtet. Am 17. Mai 2009 habe er die LTTE verlassen. Als er am 18. Mai 2009 den O­._______ Checkpoint habe passieren wollen, sei er von der Armee verhaftet und für Befragungen ins Gefangenenlager nach P._______ gebracht worden. Dort sei er gefoltert worden, wobei er mehrmals das Bewusstsein verloren habe. Am 3. Juni 2009 sei er vom CID (Criminal Investigation Department) zu weiteren Befragungen nach (...) gebracht worden. Dort hätten sie ihn erneut gefoltert. Am 4. März 2010 sei er nach Q._______ (...) gebracht worden. Auch dort sei er mehrmals so stark gefoltert worden, dass er das Bewusstsein verloren habe. Er habe zugegeben, in der Computerabteilung der LTTE gearbeitet zu haben. Er habe dem CID seinen LTTE-Namen und die LTTE-Nummer verraten. Ausserdem habe er ihnen gesagt, dass er Geheimdienstaufträge ausgeführt habe. Am 21. Januar 2011 sei er schliesslich ins R._______ Gefangenenlager überführt worden. Es sei eigentlich vorgesehen gewesen, dass er am 29. Mai 2011 hätte freigelassen werden sollen. Vier Beamte des CID hätten ihn an diesem Tag noch einmal dazu befragt, weshalb er der LTTE beigetreten sei. Er habe ihnen mitgeteilt, dass er das nicht freiwillig gemacht habe sondern zwangsrekrutiert worden sei. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er bestimmt wichtige LTTE-Mitglieder aus B._______ kenne und gewollt, dass er diese identifiziere und verrate. Ausserdem hätten sie von ihm wissen wollen, wo die LTTE ihre Waffen versteckt hielten. Er sollte diese für die CID beschaffen. Er habe ihnen seine Position erklärt, worauf sie ihn misshandelt und weiter in Haft gehalten hätten. In der Nacht vom 25. auf den 26. Oktober 2011 sei er schliesslich freigelassen worden. Seither werde er regelmässig zu Hause vom CID und vom Terrorist Investigation Department (TID) aufgesucht und nach seiner Verbindung zu den LTTE und nach deren Waffen befragt. Manchmal sei er auch auf den Posten oder ins S._______ Camp in B._______ geholt und dort befragt und misshandelt worden. Die Sicherheitskräfte würden ihn immer nach Details zu den Waffen der LTTE fragen. Sie seien der Meinung, dass er diese irgendwo versteckt habe. Er habe ihnen gesagt, dass er sich diesbezüglich nicht auskenne, er zwar für die LTTE tätig gewesen sei, für diese aber andere Aufgaben habe übernehmen müssen. Das würden ihm das CID und TID aber nicht glauben. Er sei sich sicher, dass er weiter verdächtigt werde, ein wichtiges Mitglied der LTTE zu sein, mit diesen noch immer in Kontakt zu stehen und ihnen Informationen zu liefern. Deshalb befürchte er, erneut verhaftet und getötet zu werden. Als ihn Beamte des CID im Februar 2012 an zwei aufeinanderfolgenden Tagen ins S._______ Camp mitgenommen hätten, sei er dort misshandelt worden. Auf diese Weise hätten sie ihn dazu bewegen wollen, als Informant für sie zu arbeiten und versteckte Waffen der LTTE zu finden. Der Beschwerdeführer erklärte weiter, dass das CID ihm verboten habe zu arbeiten oder irgendwo hinzugehen. Er müsse sich für Befragungen des CID immer zu Hause aufhalten. Wenn er beispielsweise nach B._______ gehe, werde er vom CID beobachtet. So könne er seine Region nicht verlassen und sich woanders verstecken. Trotzdem gab er an, sich nachts nie an seinem Zuhause aufzuhalten. Die meiste Zeit sei er nicht daheim, sondern halte sich in T._______ auf, um dem CID aus dem Weg zu gehen. H. Anlässlich der Botschaftsanhörung reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner IKRK- (Internationales Komitee vom Roten Kreuz) bzw. IOM- (Internationale Organisation für Migration) Karte ein (IKRK-Nr: (...), Reg. No.: (...), ausgestellt am 24. Juni 2011, gültig bis 31. Dezember 2011). I. Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 gelangte die Botschaft mit einigen Fragen bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Haft im Re­habilitationscamp und der von ihm eingereichten IKRK-Karte an das IKRK. Dieses beantwortete die Anfrage der Botschaft am 28. Juni 2012. Es bestätigte, dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2011 in U._______ entlassen wurde und dass dieser in der IKRK-Datenbank regi­striert ist. J. Am 28. Juni 2012 übermittelte die Botschaft die als Prioritätsfall bezeichneten Asylakten des Beschwerdeführers zur Beurteilung an das BFM. K. Am 22. August 2012 bat der zuständige Fachspezialist des BFM aufgrund einiger Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers die Botschaft darum, diesen erneut vorzuladen und ihn zu den Ereignissen nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp zu befragen. L. Am 12. September 2012 führte die Botschaft mit dem Beschwerdeführer eine zweite Anhörung zu seinen Asylgründen durch, wobei sich die Fragen hauptsächlich auf die Zeit nach seiner Entlassung aus der Haft beschränkten. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei am 26. Oktober 2011 um ein Uhr morgens entlassen worden. Er habe kein Entlassungszertifikat erhalten. Gegen Ende der Haft, als bereits einige Kadermitglieder der LTTE entlassen worden seien, sei er der Kategorie "MOD" zugeteilt worden. Die Inhaftierten dieser Kategorie (insgesamt 365 Personen) seien noch nicht freigelassen worden, sondern für weitere Befragungen in Haft geblieben. Sie seien schliesslich die letzten gewesen, die aus der Haft entlassen worden seien. Der Kategorie "MOD" anzugehören bedeute ausserdem, dass er auch nach der Entlassung jederzeit für Befragungen zur Verfügung stehen müsse, egal ob zu Hause oder auf dem Posten. Eine Woche nach seiner Freilassung seien die Sicherheitskräfte das erste Mal zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten ein GPS-Gerät dabei gehabt und dieses bei ihm installiert. Sie hätten ihn mit einem Familienfoto fotografiert und Aufnahmen des Hauses gemacht. In der Folge sei er regelmässig vom CID, TID, der Air Force und der Polizei aufgesucht und befragt worden. Etwa einen Monat nach seiner Freilassung hätten die Sicherheitskräfte ihn zu Hause befragt und geschlagen. Nach den Vorfällen im Februar 2012, als ihn die Sicherheitskräfte zuerst zu Hause befragt und geschlagen und am darauffolgenden Tag ins S._______ Camp mitgenommen und dort gefoltert hätten, sei er nicht mehr zu Hause geblieben. Noch am gleichen Tag sei er nach T._______ (ca. 10-12 km entfernt) gegangen und habe sich dort bei seinem Bruder aufgehalten. Niemand ausser seiner Familie habe gewusst, dass er dort sei. Während seiner Abwesenheit seien die Sicherheitskräfte oft bei ihm zu Hause vorbeigegangen. Seine Mutter habe ihnen jeweils gesagt, dass er zum Friseur, zum Einkaufen oder in den Tempel gegangen sei. Da seine Mutter krank sei, sei er jedoch regelmässig zu ihr gefahren, um sie zu be­suchen (insgesamt drei Mal). Die Sicherheitskräfte hätten von den Dorfbewohnern davon erfahren und seien anschliessend zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu befragen. Als er für die erste Anhörung der Botschaft nach Colombo gefahren sei, habe er den Dorfbewohnern erzählt, er gehe nach Colombo ins Krankenhaus. Nach der Anhörung sei er wieder nach Hause zurückgekehrt. Eine Woche (bzw. fünf Tage) nach sei­ner Rückkehr in sein Dorf, sei er von den Sicherheitskräften aufgesucht und zu seinem Aufenthalt in Colombo befragt worden. Er habe ihnen erzählt, im Krankenhaus gewesen zu sein, um für seine Mutter Medikamente zu besorgen und habe ihnen ein Arztrezept vorgelegt. Sie hätten ihm nicht geglaubt und ihn gestossen, so dass er sich an der Nase verletzt habe. Er könne in Sri Lanka kein ruhiges und normales Leben mehr führen. Während der Rehabilitationshaft habe er viele Probleme gehabt und Folter erlebt. Seit seiner Entlassung ergehe es ihm nicht besser. M. Am 21. September 2012 übermittelte die Botschaft die Akten zur abschlies­senden Beurteilung an das BFM. N. Mit Schreiben vom 23. September 2012 (Eingang am 28. September 2012) gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Botschaft, welche dieses am 3. Oktober 2012 an das BFM übermittelte. In dem Schreiben gab der Beschwerdeführer an, er sei zur Behandlung seiner von der Folter herrührenden (inneren) Verletzungen und Schmerzen bei einem Arzt gewesen. Er habe diesen gebeten, ihm zuhanden der Botschaft ein ärztliches Zeugnis auszustellen, doch dieser habe sich geweigert, das zu tun. Er sei aufgefordert worden, die erlittene Folter und die daraus resultierten Ver­letzungen der Polizei zu melden. Dies könne er jedoch nicht machen, denn wenn er dort die Misshandlungen durch die eigenen Leute melde, wer­de er den Polizeiposten nicht mehr verlassen können. Aus diesen Grün­den könne er die geltend gemachten Verletzungen nicht belegen. O. Mit Verfügung vom 29. November 2012 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies sein Asylgesuch ab. Zur Begründung seines Entscheids führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) teilweise nicht stand. Zusammenfassend sei festzustellen, dass er nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG) sei. P. Mit Eingabe an die Botschaft vom 22. Dezember 2012 (Eingang am 26. Dezember 2012) focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM sinngemäss beim Bundesverwaltungsgericht an. Die Botschaft leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo sie am 10. Januar 2013 eintraf. Ein Exemplar der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein (Eingang am 31. Dezember 2012). Q. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2013 gab der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem BFM die Gelegenheit, bis zum 4. Februar 2013 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 22. Dezember 2012 einzureichen und sich dabei insbesondere zur Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei für den Geheimdienst der LTTE tätig gewesen, verbindlich zu äussern. R. Am 1. Februar 2013 liess sich das BFM schriftlich zur Beschwerde verneh­men und führte dabei aus, weshalb es die vom Beschwerdeführer ge­machten Angaben zu seiner Tätigkeit für den Geheimdienst der LTTE als unglaubhaft erachtete. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2013 zur Repliknahme zugestellt. S. Am 15. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 25. Februar 2013) eine Replik zur Vernehmlassung des BFM ein. T. Mit Eingabe vom 30. März 2013 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das BFM, welches diese gleichentags ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Eingang am 12. April 2013). Darin erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich nicht mehr im Haus seiner Eltern aufhalte, weil er dort täglich von zwei bis drei bewaffneten Personen gesucht werde. Dabei würden sie seine Eltern schwer belästigen und quälen. Er mache sich Sorgen, dass sie auch seinen Schwestern etwas antun könnten. Er hoffe, dass diese Probleme aufhören würden, sobald er in die Schweiz einreisen dürfe und Sri Lanka verlassen könne.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylge­suchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.

E. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da der in englischer Sprache verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinn­gemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na­mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutz­bedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Hei­matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Grup­pe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei­len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen aus­gesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge­fähr­dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­er­träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und da­mit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hin­wei­se auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü­hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 3.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus­set­zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander­weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet wer­den kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei am 26. Februar 2009 von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Am 17. Mai 2009 habe er die LTTE verlassen und sei tags darauf von der Armee verhaftet und in ein Rehabilitationscamp gebracht worden. Nach zweieinhalbjähriger Haft im Rehabilitationscamp, während der er mehrfach gefoltert worden sei, sei er am 26. Oktober 2011 entlassen wor­den. Danach sei er vom CID zu Hause regelmässig befragt und erneut misshandelt worden. Seit er sich der Verpflichtung, dem CID jederzeit für Befragungen zur Verfügung zu stehen, entzogen habe und sich versteckt halte, werde er vom CID gesucht. Er habe grosse Furcht, erneut verhaftet und getötet zu werden.

E. 4.2.1 In seiner Verfügung vom 29. November 2012 zog das BFM nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer vom 17. Mai 2009 bis 25. Oktober 2011 in einem Rehabilitationscamp in Haft sass. Dazu erklärte es, dass lediglich aus dem Umstand eines Aufenthaltes in einem Rehabilitationscamp aber nicht abgeleitet werden könne, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei.

E. 4.2.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Tätigkeit für die LTTE und die geltend gemachten Verfolgungshandlungen nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp durch die sri-lankischen Behörden erachtete das BFM nicht als glaubhaft.

E. 4.2.3 So führte es zur Begründung aus, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich seiner Vorbringen in verschiedene Widersprüche verstrickt. So habe er bei der ersten Befragung vom 31. Mai 2012 angegeben, dass das CID einen Tag nach seiner Freilassung am 26. Oktober 2011 zu ihm nach Hause gekommen sei und ihn befragt habe. Zwei Tage später sei das CID erneut gekommen und habe ein Foto von ihm gemacht (A 9, S. 13). Bei der zweiten Befragung am 12. September 2012 habe er hinge­gen erklärt, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte das erste Mal eine Woche nach seiner Freilassung zu ihm nach Hause gekommen seien (A 15, S. 5). Ferner habe er bei der ersten Befragung erklärt, am 30. April 2012 das letzte Mal durch die sri-lankischen Behörden in seinem Haus befragt worden zu sein. Dabei sei er geohrfeigt worden (A 9, S. 13). Bei der zweiten Befragung hingegen habe er festgehalten, seit Februar 2012 keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden mehr gehabt zu haben. Man habe aber nach ihm gesucht (A 15, S. 10). Zudem habe der Beschwerdeführer bei der ersten Befragung ausgeführt, seit Februar 2012 in T._______ zu leben und alle zwei Tage seine Familie zu Hause zu besu­chen (A 9, S. 13). Bei der Befragung vom 12. September 2012 hingegen habe er geltend gemacht, er sei seit Februar 2012 lediglich drei Mal zurück nach Hause gegangen (A 15, S. 10). Auch habe er zu Beginn der zweiten Befragung festgehalten, dass er nicht zur Beerdigung seiner Grossmutter habe gehen können, da er sich zu jenem Zeitpunkt versteckt gehalten habe (A15, S. 3). Zu einem späteren Zeitpunkt derselben Befragung habe er demgegenüber ausgesagt, dass er an die Beerdigung seiner Grossmutter habe gehen können. Sein Vater habe ihn dorthin gebracht (A 9, S. 10). Des Weiteren habe er sich zu der Zeit widersprochen, als er sich im Vanni-Gebiet vor den LTTE versteckt gehalten habe. Bei der ersten Befragung habe er erklärt, dass er für zwei Jahre in I._______ im Haus eines seiner Freunde gewesen sei (A 9, S. 11). Dagegen habe er bei der zweiten Befragung festgehalten, dass er nicht in diesem Haus ge­wesen sei, sondern sich im Dschungel aufgehalten habe. Er sei fast ein Jahr dort gewesen (A 15, S. 8). Aufgrund dieser Widersprüche bestünden erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers.

E. 4.2.4 Weiter erklärte das BFM, dass Vorbringen dann unglaubhaft seien, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprächen. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass er sich ab Februar 2012 in T._______ aufgehalten habe, um den Über­griffen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu entgehen. Als er jeweils zu Hause durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte gesucht worden sei, habe seine Mutter ausgesagt, dass er zum Haareschneiden, in einem Tem­pel oder beim Einkaufen sei (A 15, S. 4). Nach der Befragung auf der Bot­schaft vom 31. Mai 2012 sei er durch die sri-lankischen Sicherheitskräf­te erneut aufgesucht und nach seinem Aufenthaltszweck in Colombo be­fragt worden. Es sei indessen nicht nachvollziehbar, dass er lediglich zu seinem Aufenthalt in Colombo befragt worden sei und nicht gleich zu sei­nem Aufenthaltsort seit Februar 2012. Auch der Umstand, dass er trotz drei­monatiger Abwesenheit keine grösseren Probleme gehabt habe, sei an­gesichts der von ihm geltend gemachten Verfolgungsintensität und ­motivation nicht verständlich. Ferner habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er sich fast zwei Jahre im Vanni-Gebiet vor den LTTE versteckt ge­halten habe. So hätten die LTTE davon gewusst, dass er und sein Freund sich in diesem Haus versteckt halten würden. Sie seien jeweils geflüchtet, wenn die LTTE sie gesucht hätten. Seine diesbezüglichen Schilderungen müssten aber als realitätsfremd qualifiziert werden, sei doch nicht davon aus­zugehen, dass sie sich über eine längere Zeit an diesem Ort hätten ver­stecken können, obwohl die LTTE von ihrer Anwesenheit in diesem Haus gewusst haben sollen. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien nicht glaubhaft, zumal sie, wie vorangehend ausgeführt, auch widersprüch­lich ausgefallen seien. Der Beschwerdeführer habe ferner ausgeführt, er sei im Februar 2009 zum Geheimdienst der LTTE eingeteilt worden. Eine solche Aufgabe werde allerdings ausschliesslich vertrauenswür­digen und loyalen Personen übertragen. Er sei zwar zwangsrekrutiert wor­den, sei jedoch von den LTTE geflüchtet und habe sich für längere Zeit der Rekrutierung durch die LTTE entzogen. Angesichts dessen könnten seine Angaben zu seinen Tätigkeiten bei den LTTE nicht stimmen. Die­se Darlegungen würden die festgestellten Zweifel unterstreichen.

E. 4.2.5 Im Weiteren brachte das BFM vor, Vorbringen seien tatsachenwidrig, wenn sie in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprächen. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, dass er im Februar 2009 eine zehntägige Ausbildung absolviert und anschliessend einen LTTE-Kampfnamen und eine LTTE-Nummer erhalten habe. Die entsprechenden Angaben seien nicht glaubhaft, so hätten die LTTE doch gegen Ende des Bürgerkrieges im Jahre 2009 nicht mehr über die Kapazitäten verfügt, neu rekrutierte Personen auszubilden. Auch hätten diese Personen keine LTTE-Nummer mehr erhalten. In Anbetracht dieser Feststellungen könnten dem Beschwerdeführer weder seine Ausführungen zu seiner Zeit im Vanni-Gebiet, noch zu jenen Ereignissen, welche nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitierungscamp vorgefallen seien, geglaubt werden.

E. 4.2.6 Das BFM hielt zusammenfassend fest, dass angesichts der verstrichenen Zeitspanne seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Rehabilitationscamp und der aktuellen Verhältnisse in seinem Heimatland nicht von einem realen Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszugehen sei, wodurch er aktuell keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zu befürchten habe. Angesichts die­ser Feststellungen komme das BFM zum Schluss, dass der Beschwer­deführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei.

E. 4.2.7 Im Weiteren verwies das BFM darauf, dass eine Einreise auch unter Art. 53 AsylG geprüft werden müsste. So sei die Asylgewährung sowieso ausgeschlossen, wenn ein Beschwerdeführer wegen verwerflicher Handlun­gen dessen unwürdig sei. So sei er mit dem Geheimdienst der LTTE für eine Organisation tätig gewesen, die verantwortlich für eine Vielzahl von begangenen Kriegsverbrechen sei. Im Ausland befindlichen asylunwürdigen Beschwerdeführern sei die Einreise in die Schweiz zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes nie zu bewilligen (vgl. BVGE 2011/10). Da der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei, erübrige sich aber eine entsprechende Prüfung, zumal er eine solche angesichts der diesbezüglich unglaubhaften Ausführungen verunmögliche.

E. 4.2.8 Schliesslich erklärte das BFM, an diesen Erwägungen vermöchten auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich jene Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde.

E. 4.2.9 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG) sei. Daher sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 22. Dezember 2012, dass er aufgrund seiner Probleme mit dem CID nicht die Möglichkeit habe, das Haus zu verlassen und sich in seinem Heimatland frei zu bewegen. Er brachte vor, vom CID gesucht zu werden. Er fürchte, wenn er noch länger in seinem Heimatland bleiben müsse, von den Sicherheitsleuten erneut verhaftet und getötet zu werden. Er sei sich sicher, vom CID beobachtet zu werden. Deswegen bleibe er nicht zu Hause, sondern verstecke sich woanders, könne das Haus aber nicht verlassen. Wegen seiner Probleme mit dem CID könne er auch keinen Job ausüben und sei für seine Familie eine finanzielle Belastung. Solange er vom CID belästigt und schikaniert werde, könne sich dies nicht ändern.

E. 4.4 In seiner Vernehmlassung vom 1. Februar 2013 hielt das BFM an seiner Verfügung vom 29. November 2012 fest. Es erklärte, die Beschwerde­schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Diese gebe trotzdem zu folgenden Bemerkungen Anlass: Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Zwangsrekrutierung, seinen Tätigkeiten für die LTTE sowie zu seiner Flucht seien - wie im Entscheid vom 29. November 2012 ausgeführt - unglaubhaft ausgefallen. Bezüglich der geltend gemachten Tätigkeiten des Beschwerdeführers für den Geheimdienst der LTTE könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer trotz Flucht vor der LTTE und anschliessender Zwangsrekrutierung dem Geheimdienst der LTTE zugeteilt worden sein solle, zumal er sich auch noch zwei Jahre vor der LTTE versteckt gehalten haben wolle. Damit seien auch die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei für den Geheimdienst der LTTE tätig gewesen, zweifelhaft, zumal es sich beim vorgebrachten Waffentransport um ein stereotypes Vorbringen handle, welches zudem unsubstanziiert wiedergegeben worden sei (A 9, S. 12). Aufgrund der abgegebenen Dokumente stehe dagegen fest, dass der Beschwerdeführer für über zweieinhalb Jahre in einem Rehabilitationscamp inhaftiert gewesen sei. In Anbetracht der unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers sei aber auszuschliessen, dass die Gründe dafür die geltend gemachten Tätigkeiten für die LTTE gewesen seien.

E. 4.5 In seiner Replik vom 15. Februar 2013 erklärte der Beschwerdeführer, er sei momentan sehr verwirrt und nervös wegen der ständigen Überwachung durch die Sicherheitskräfte. Er könne sich nie lange an einem Ort aufhalten, schon gar nicht zu Hause. Er habe manchmal das Gefühl, die Realität verloren zu haben. Vielleicht mache er auch deswegen teilweise unterschiedliche Aussagen. Bezüglich seiner Verbindung zur LTTE bestand der Beschwerdeführer darauf, von diesen zwangsrekrutiert worden zu sein und einen Namen (V._______) sowie eine Nummer (...) erhalten zu haben.

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vom 18. Mai 2009 bis am 26. Oktober 2011 in verschiedenen Rehabilitationscamps inhaftiert gewesen und in der Zeit mehrfach gefoltert worden sei, glaubhaft sind, zumal er seine Aussagen auch mit beweiskräftigen Dokumenten belegen kann und diese vom IKRK bestätigt wurden.

E. 5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den LTTE zwangsrekrutiert worden und habe für deren Geheimdienst gearbeitet, hat die Vorinstanz als unglaubhaft erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung nicht. Die Aktenlage spricht dafür, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2006 oder zumindest seit 2009 für die LTTE tätig war. Es bestehen zwar sowohl in zeitlicher wie in inhaltlicher Weise Widersprüche hinsichtlich der genauen Tätigkeiten für die LTTE, jedoch ist insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Betätigung für die LTTE ins Visier der Behörden und sodann in ein Rehabilitationscamp geraten ist. In welchem Umfang der Beschwerdeführer für die LTTE tätig war, kann nicht abschliessend festgestellt und gewürdigt werden, da seine diesbezüglichen Angaben im heutigen Zeitpunkt zu unvollständig sind.

E. 5.3 Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde seit sei­ner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp von den sri-lankischen Sicherheitskräften verfolgt und schikaniert, ist festzuhalten, dass auch diese, wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwogen, mit Unglaubhaftigkeitselementen behaftet sind. So wies das BFM zu Recht auf diverse Widersprüche in den entsprechenden Vorbringen des Beschwer­deführers hin. Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG bedeutet je­doch - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Da­bei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). Der Beschwerdeführer hat in der Re­habilitationshaft massivste Folter erlitten. Im Gesamtkontext seiner Vor­bringen muss das in Haft Erlebte mitberücksichtigt und entsprechend ge­würdigt werden. So erklärte auch die Botschaft in ihrem Begleitschreiben an das BFM vom 28. Juni 2012, das Ausmass der von ihm (dem Beschwerdeführer) erlebten Gewalt hebe sich deutlich von demjenigen anderer LTTE-Kader ab (vgl. A12/2, S. 2). Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die Folter ein Trauma erlitten hat und grosse subjektive Furcht vor künftigen behördlichen Schikanen und erneuter Haft hat. Daher kann als Erklärung angenommen werden, dass er - wie in der Be­schwerde vorgebracht - verwirrt ist und gewisse Vorfälle übertreibt bzw. die Realität zum Teil verzerrt darstellt. Deshalb kann zur Feststellung, ob aufgrund des aktuellen Aktenstandes eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden kann, nicht bloss auf die vorhandenen Widersprüche abgestützt werden, sondern es müssen weitere Kriterien geprüft werden, die Hinweise auf das Vorliegen allfälliger asylrelevanter Nachteile geben können. An dieser Stelle kann aus­serdem angefügt werden, dass der Beschwerdeführer nicht eine effektive Verfolgung beweisen können muss, sondern das Glaubhaftmachen des Bestehens einer Furcht vor Verfolgung ausreicht.

E. 5.4 Im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht Risikogruppen definiert, deren Mitglieder auch nach Beendigung des militärischen Konfliktes in Sri Lanka im Mai 2009 einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Zu diesen Risikogruppen gehören Personen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende verfügen über ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden überdies Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine weitere Risikogruppe (vgl. BVGE a.a.O. E. 8).

E. 5.5 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ihm während seiner Fest­nahme und Internierung in den Rehabilitationscamps eine Mitgliedschaft bei den LTTE vorgeworfen und er deswegen schwer misshandelt worden sei. Dass die Behörden starke Verdachtsmomente gegen ihn vorliegen hatten, zeigt sich auch darin, dass sie ihn im Frühjahr 2011 nicht wie geplant freigelassen, sondern noch bis Ende Oktober 2011 festgehalten haben. Dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2011 schliesslich aus der Rehabilitationshaft entlassen wurde, bedeutet jedoch nicht, dass er keine Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte mehr zu befürchten hat. Hinweise darauf, dass er ein ordentliches Gerichtsverfahren bekommen hätte, liegen nicht vor. Er hat auch kein Entlassungszertifi­kat erhalten. Die Freilassung des Beschwerdeführers deutet zwar darauf hin, dass ihm die Behörden nicht nachweisen konnten, mit den LTTE kollaboriert zu haben oder ein Kadermitglied derselben zu sein. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer weiterhin verdächtigt wird, mit den LTTE in Verbindung zu stehen. Immerhin machte er geltend, nur ein paar Tage nach seiner Entlassung aus der Haft bereits wieder vom CID zu Hause aufgesucht und befragt worden zu sein. Dass er sich nicht immer wie verlangt zu Hause aufgehalten hat, könnte zudem die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen haben.

E. 5.6 Aufgrund des Aktenstandes ist sehr wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - trotz seiner Freilassung aus der Reha­bilitationshaft - auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt wird, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Nach der aktuellen Rechtsprechung wäre also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch noch nach seiner Rehabilitierung ein spezifisches Risikoprofil aufweist, welches ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen lässt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einlässlicher Prüfung der Akten, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, zum Schluss, dass eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann. Die Einreisevoraussetzungen von Art. 20 Abs. 2 AsylG zur weiteren Sach­verhaltsabklärung und Durchführung des Asylverfahrens erscheinen erfüllt.

E. 5.7 Mit Blick auf die beim Entscheid über die Bewilligung der Einreise neben der erforderlichen Gefährdung in Betracht zu ziehenden Kriterien (vgl. E. 3.3 vorstehend) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über einen Onkel in der Schweiz (N [...]) und daher über eine (wenn auch nicht unbedingt besonders nahe) Beziehung zur Schweiz verfügt. Er hat gemäss den vorliegenden Akten zu keinem anderen Land einen engeren Bezug und verfügt auch nicht über die tatsächliche Möglichkeit, in einem anderen Staat um Schutz nachzusuchen.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 29. November 2012 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführer nicht vertreten ist, ist im vorliegenden Fall nicht von solchen Kosten auszugehen und damit keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 29. November 2012 wird aufgehoben.
  3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Botschaft in Colombo und an das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6738/2012/wif Urteil vom 24. April 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, c/o schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. November 2012 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem B._______, ersuchte mit Schreiben vom 12. Feb­ruar 2012 (Eingang am 22. Februar 2012) bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (im Folgenden: Botschaft) um Asyl in der Schweiz. B. Mit Schreiben vom 23. Februar 2012 forderte die Botschaft den Beschwer­deführer auf, sein Gesuch mit detaillierten Angaben zu den geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und Identitäts­papiere einzureichen. C. Mit Schreiben vom 10. März 2012 (Eingang am 20. März 2012) machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zu seinen Asylgründen. D. Am 26. März 2012 (Eingang am 29. März 2012) reichte der Beschwerdeführer Kopien seines Reisepasses (Nr. [...], ausgestellt am 26. Januar 2012 in C._______), seiner Identitätskarte (Nr. [...], ausgestellt am 6. März 2003) sowie seiner Geburtsurkunde zu den Akten. E. Die Botschaft forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. März 2012 auf, seine Asylgründe noch weiter zu präzisieren und stellte ihm dazu konkrete Fragen. F. Mit Schreiben vom 8. April 2012 (Eingang am 3. Mai 2012) beantwortete der Beschwerdeführer die von der Botschaft gestellten Fragen zur Konkretisierung seines Asylgesuchs. G. Am 31. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer von der Botschaft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Rahmen seiner schriftlichen Eingaben sowie anlässlich der Anhörung im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und in D._______ geboren. Seit rund zehn Jahren lebe seine Familie in E._______ (B._______). Als er am 26. Juni 2006 in F._______ unterwegs gewesen sei, hätten ihn zwei Männer auf Motorrädern mitgenommen. Sie hätten ihm gedroht, dass er getötet würde, falls er nicht für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) arbeiten würde. Sie hätten ihn ins G._______ Trai­ning Camp in H._______ (Vanni-Gebiet) mitgenommen. Dort sei er stark bedrängt worden, den LTTE beizutreten, indem sie ihn zu harter Arbeit gezwungen hätten, wozu er aber nicht eingewilligt habe. Nachdem er sich dort etwa zwei Monate lang aufgehalten habe (ohne ein Training absolvieren zu müssen), habe er zusammen mit zwei anderen Männern aus dem Camp flüchten können. Anschliessend habe er sich etwa zwei Jahre lang in I._______ im Haus eines der beiden Mitflüchtlingen bzw. mit diesem zusammen im nahen Dschungel versteckt gehalten. Die LTTE hätten gewusst, dass sie sich dort aufhielten, aber immer wenn diese dorthin gekommen seien, seien sie geflüchtet und hätten sich von Ort zu Ort versteckt gehalten. Irgendwann sei er dann nach J._______ gegangen und habe dort auf einem Reisfeld gearbeitet. Am 26. Februar 2009 sei er von den LTTE aufgefunden und zwangsrekrutiert worden. Noch am gleichen Tag habe er ein (Kampf-)Training absolvieren müssen, das insgesamt zehn Tage gedauert habe. Anschliessend habe er unter der Computerabteilung für den Geheimdienst der LTTE gearbeitet. Sein LTTE-Na­me sei K._______ und seine LTTE-Nummer sei die (...) gewesen. Eine seiner Aufgaben für den Geheimdienst sei es gewesen, Waffen von L._______ nach M._______, N._______ zu bringen. Verantwortlich dafür seien aber andere gewesen, er habe nur seine Arbeit verrichtet. Am 17. Mai 2009 habe er die LTTE verlassen. Als er am 18. Mai 2009 den O­._______ Checkpoint habe passieren wollen, sei er von der Armee verhaftet und für Befragungen ins Gefangenenlager nach P._______ gebracht worden. Dort sei er gefoltert worden, wobei er mehrmals das Bewusstsein verloren habe. Am 3. Juni 2009 sei er vom CID (Criminal Investigation Department) zu weiteren Befragungen nach (...) gebracht worden. Dort hätten sie ihn erneut gefoltert. Am 4. März 2010 sei er nach Q._______ (...) gebracht worden. Auch dort sei er mehrmals so stark gefoltert worden, dass er das Bewusstsein verloren habe. Er habe zugegeben, in der Computerabteilung der LTTE gearbeitet zu haben. Er habe dem CID seinen LTTE-Namen und die LTTE-Nummer verraten. Ausserdem habe er ihnen gesagt, dass er Geheimdienstaufträge ausgeführt habe. Am 21. Januar 2011 sei er schliesslich ins R._______ Gefangenenlager überführt worden. Es sei eigentlich vorgesehen gewesen, dass er am 29. Mai 2011 hätte freigelassen werden sollen. Vier Beamte des CID hätten ihn an diesem Tag noch einmal dazu befragt, weshalb er der LTTE beigetreten sei. Er habe ihnen mitgeteilt, dass er das nicht freiwillig gemacht habe sondern zwangsrekrutiert worden sei. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er bestimmt wichtige LTTE-Mitglieder aus B._______ kenne und gewollt, dass er diese identifiziere und verrate. Ausserdem hätten sie von ihm wissen wollen, wo die LTTE ihre Waffen versteckt hielten. Er sollte diese für die CID beschaffen. Er habe ihnen seine Position erklärt, worauf sie ihn misshandelt und weiter in Haft gehalten hätten. In der Nacht vom 25. auf den 26. Oktober 2011 sei er schliesslich freigelassen worden. Seither werde er regelmässig zu Hause vom CID und vom Terrorist Investigation Department (TID) aufgesucht und nach seiner Verbindung zu den LTTE und nach deren Waffen befragt. Manchmal sei er auch auf den Posten oder ins S._______ Camp in B._______ geholt und dort befragt und misshandelt worden. Die Sicherheitskräfte würden ihn immer nach Details zu den Waffen der LTTE fragen. Sie seien der Meinung, dass er diese irgendwo versteckt habe. Er habe ihnen gesagt, dass er sich diesbezüglich nicht auskenne, er zwar für die LTTE tätig gewesen sei, für diese aber andere Aufgaben habe übernehmen müssen. Das würden ihm das CID und TID aber nicht glauben. Er sei sich sicher, dass er weiter verdächtigt werde, ein wichtiges Mitglied der LTTE zu sein, mit diesen noch immer in Kontakt zu stehen und ihnen Informationen zu liefern. Deshalb befürchte er, erneut verhaftet und getötet zu werden. Als ihn Beamte des CID im Februar 2012 an zwei aufeinanderfolgenden Tagen ins S._______ Camp mitgenommen hätten, sei er dort misshandelt worden. Auf diese Weise hätten sie ihn dazu bewegen wollen, als Informant für sie zu arbeiten und versteckte Waffen der LTTE zu finden. Der Beschwerdeführer erklärte weiter, dass das CID ihm verboten habe zu arbeiten oder irgendwo hinzugehen. Er müsse sich für Befragungen des CID immer zu Hause aufhalten. Wenn er beispielsweise nach B._______ gehe, werde er vom CID beobachtet. So könne er seine Region nicht verlassen und sich woanders verstecken. Trotzdem gab er an, sich nachts nie an seinem Zuhause aufzuhalten. Die meiste Zeit sei er nicht daheim, sondern halte sich in T._______ auf, um dem CID aus dem Weg zu gehen. H. Anlässlich der Botschaftsanhörung reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner IKRK- (Internationales Komitee vom Roten Kreuz) bzw. IOM- (Internationale Organisation für Migration) Karte ein (IKRK-Nr: (...), Reg. No.: (...), ausgestellt am 24. Juni 2011, gültig bis 31. Dezember 2011). I. Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 gelangte die Botschaft mit einigen Fragen bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Haft im Re­habilitationscamp und der von ihm eingereichten IKRK-Karte an das IKRK. Dieses beantwortete die Anfrage der Botschaft am 28. Juni 2012. Es bestätigte, dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2011 in U._______ entlassen wurde und dass dieser in der IKRK-Datenbank regi­striert ist. J. Am 28. Juni 2012 übermittelte die Botschaft die als Prioritätsfall bezeichneten Asylakten des Beschwerdeführers zur Beurteilung an das BFM. K. Am 22. August 2012 bat der zuständige Fachspezialist des BFM aufgrund einiger Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers die Botschaft darum, diesen erneut vorzuladen und ihn zu den Ereignissen nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp zu befragen. L. Am 12. September 2012 führte die Botschaft mit dem Beschwerdeführer eine zweite Anhörung zu seinen Asylgründen durch, wobei sich die Fragen hauptsächlich auf die Zeit nach seiner Entlassung aus der Haft beschränkten. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei am 26. Oktober 2011 um ein Uhr morgens entlassen worden. Er habe kein Entlassungszertifikat erhalten. Gegen Ende der Haft, als bereits einige Kadermitglieder der LTTE entlassen worden seien, sei er der Kategorie "MOD" zugeteilt worden. Die Inhaftierten dieser Kategorie (insgesamt 365 Personen) seien noch nicht freigelassen worden, sondern für weitere Befragungen in Haft geblieben. Sie seien schliesslich die letzten gewesen, die aus der Haft entlassen worden seien. Der Kategorie "MOD" anzugehören bedeute ausserdem, dass er auch nach der Entlassung jederzeit für Befragungen zur Verfügung stehen müsse, egal ob zu Hause oder auf dem Posten. Eine Woche nach seiner Freilassung seien die Sicherheitskräfte das erste Mal zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten ein GPS-Gerät dabei gehabt und dieses bei ihm installiert. Sie hätten ihn mit einem Familienfoto fotografiert und Aufnahmen des Hauses gemacht. In der Folge sei er regelmässig vom CID, TID, der Air Force und der Polizei aufgesucht und befragt worden. Etwa einen Monat nach seiner Freilassung hätten die Sicherheitskräfte ihn zu Hause befragt und geschlagen. Nach den Vorfällen im Februar 2012, als ihn die Sicherheitskräfte zuerst zu Hause befragt und geschlagen und am darauffolgenden Tag ins S._______ Camp mitgenommen und dort gefoltert hätten, sei er nicht mehr zu Hause geblieben. Noch am gleichen Tag sei er nach T._______ (ca. 10-12 km entfernt) gegangen und habe sich dort bei seinem Bruder aufgehalten. Niemand ausser seiner Familie habe gewusst, dass er dort sei. Während seiner Abwesenheit seien die Sicherheitskräfte oft bei ihm zu Hause vorbeigegangen. Seine Mutter habe ihnen jeweils gesagt, dass er zum Friseur, zum Einkaufen oder in den Tempel gegangen sei. Da seine Mutter krank sei, sei er jedoch regelmässig zu ihr gefahren, um sie zu be­suchen (insgesamt drei Mal). Die Sicherheitskräfte hätten von den Dorfbewohnern davon erfahren und seien anschliessend zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu befragen. Als er für die erste Anhörung der Botschaft nach Colombo gefahren sei, habe er den Dorfbewohnern erzählt, er gehe nach Colombo ins Krankenhaus. Nach der Anhörung sei er wieder nach Hause zurückgekehrt. Eine Woche (bzw. fünf Tage) nach sei­ner Rückkehr in sein Dorf, sei er von den Sicherheitskräften aufgesucht und zu seinem Aufenthalt in Colombo befragt worden. Er habe ihnen erzählt, im Krankenhaus gewesen zu sein, um für seine Mutter Medikamente zu besorgen und habe ihnen ein Arztrezept vorgelegt. Sie hätten ihm nicht geglaubt und ihn gestossen, so dass er sich an der Nase verletzt habe. Er könne in Sri Lanka kein ruhiges und normales Leben mehr führen. Während der Rehabilitationshaft habe er viele Probleme gehabt und Folter erlebt. Seit seiner Entlassung ergehe es ihm nicht besser. M. Am 21. September 2012 übermittelte die Botschaft die Akten zur abschlies­senden Beurteilung an das BFM. N. Mit Schreiben vom 23. September 2012 (Eingang am 28. September 2012) gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Botschaft, welche dieses am 3. Oktober 2012 an das BFM übermittelte. In dem Schreiben gab der Beschwerdeführer an, er sei zur Behandlung seiner von der Folter herrührenden (inneren) Verletzungen und Schmerzen bei einem Arzt gewesen. Er habe diesen gebeten, ihm zuhanden der Botschaft ein ärztliches Zeugnis auszustellen, doch dieser habe sich geweigert, das zu tun. Er sei aufgefordert worden, die erlittene Folter und die daraus resultierten Ver­letzungen der Polizei zu melden. Dies könne er jedoch nicht machen, denn wenn er dort die Misshandlungen durch die eigenen Leute melde, wer­de er den Polizeiposten nicht mehr verlassen können. Aus diesen Grün­den könne er die geltend gemachten Verletzungen nicht belegen. O. Mit Verfügung vom 29. November 2012 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies sein Asylgesuch ab. Zur Begründung seines Entscheids führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) teilweise nicht stand. Zusammenfassend sei festzustellen, dass er nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG) sei. P. Mit Eingabe an die Botschaft vom 22. Dezember 2012 (Eingang am 26. Dezember 2012) focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM sinngemäss beim Bundesverwaltungsgericht an. Die Botschaft leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo sie am 10. Januar 2013 eintraf. Ein Exemplar der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein (Eingang am 31. Dezember 2012). Q. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2013 gab der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem BFM die Gelegenheit, bis zum 4. Februar 2013 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 22. Dezember 2012 einzureichen und sich dabei insbesondere zur Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei für den Geheimdienst der LTTE tätig gewesen, verbindlich zu äussern. R. Am 1. Februar 2013 liess sich das BFM schriftlich zur Beschwerde verneh­men und führte dabei aus, weshalb es die vom Beschwerdeführer ge­machten Angaben zu seiner Tätigkeit für den Geheimdienst der LTTE als unglaubhaft erachtete. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2013 zur Repliknahme zugestellt. S. Am 15. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 25. Februar 2013) eine Replik zur Vernehmlassung des BFM ein. T. Mit Eingabe vom 30. März 2013 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das BFM, welches diese gleichentags ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Eingang am 12. April 2013). Darin erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich nicht mehr im Haus seiner Eltern aufhalte, weil er dort täglich von zwei bis drei bewaffneten Personen gesucht werde. Dabei würden sie seine Eltern schwer belästigen und quälen. Er mache sich Sorgen, dass sie auch seinen Schwestern etwas antun könnten. Er hoffe, dass diese Probleme aufhören würden, sobald er in die Schweiz einreisen dürfe und Sri Lanka verlassen könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylge­suchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da der in englischer Sprache verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinn­gemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na­mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutz­bedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Hei­matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Grup­pe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei­len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen aus­gesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge­fähr­dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­er­träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und da­mit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hin­wei­se auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü­hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 3.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus­set­zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander­weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet wer­den kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei am 26. Februar 2009 von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Am 17. Mai 2009 habe er die LTTE verlassen und sei tags darauf von der Armee verhaftet und in ein Rehabilitationscamp gebracht worden. Nach zweieinhalbjähriger Haft im Rehabilitationscamp, während der er mehrfach gefoltert worden sei, sei er am 26. Oktober 2011 entlassen wor­den. Danach sei er vom CID zu Hause regelmässig befragt und erneut misshandelt worden. Seit er sich der Verpflichtung, dem CID jederzeit für Befragungen zur Verfügung zu stehen, entzogen habe und sich versteckt halte, werde er vom CID gesucht. Er habe grosse Furcht, erneut verhaftet und getötet zu werden. 4.2 4.2.1 In seiner Verfügung vom 29. November 2012 zog das BFM nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer vom 17. Mai 2009 bis 25. Oktober 2011 in einem Rehabilitationscamp in Haft sass. Dazu erklärte es, dass lediglich aus dem Umstand eines Aufenthaltes in einem Rehabilitationscamp aber nicht abgeleitet werden könne, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei. 4.2.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Tätigkeit für die LTTE und die geltend gemachten Verfolgungshandlungen nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp durch die sri-lankischen Behörden erachtete das BFM nicht als glaubhaft. 4.2.3 So führte es zur Begründung aus, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich seiner Vorbringen in verschiedene Widersprüche verstrickt. So habe er bei der ersten Befragung vom 31. Mai 2012 angegeben, dass das CID einen Tag nach seiner Freilassung am 26. Oktober 2011 zu ihm nach Hause gekommen sei und ihn befragt habe. Zwei Tage später sei das CID erneut gekommen und habe ein Foto von ihm gemacht (A 9, S. 13). Bei der zweiten Befragung am 12. September 2012 habe er hinge­gen erklärt, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte das erste Mal eine Woche nach seiner Freilassung zu ihm nach Hause gekommen seien (A 15, S. 5). Ferner habe er bei der ersten Befragung erklärt, am 30. April 2012 das letzte Mal durch die sri-lankischen Behörden in seinem Haus befragt worden zu sein. Dabei sei er geohrfeigt worden (A 9, S. 13). Bei der zweiten Befragung hingegen habe er festgehalten, seit Februar 2012 keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden mehr gehabt zu haben. Man habe aber nach ihm gesucht (A 15, S. 10). Zudem habe der Beschwerdeführer bei der ersten Befragung ausgeführt, seit Februar 2012 in T._______ zu leben und alle zwei Tage seine Familie zu Hause zu besu­chen (A 9, S. 13). Bei der Befragung vom 12. September 2012 hingegen habe er geltend gemacht, er sei seit Februar 2012 lediglich drei Mal zurück nach Hause gegangen (A 15, S. 10). Auch habe er zu Beginn der zweiten Befragung festgehalten, dass er nicht zur Beerdigung seiner Grossmutter habe gehen können, da er sich zu jenem Zeitpunkt versteckt gehalten habe (A15, S. 3). Zu einem späteren Zeitpunkt derselben Befragung habe er demgegenüber ausgesagt, dass er an die Beerdigung seiner Grossmutter habe gehen können. Sein Vater habe ihn dorthin gebracht (A 9, S. 10). Des Weiteren habe er sich zu der Zeit widersprochen, als er sich im Vanni-Gebiet vor den LTTE versteckt gehalten habe. Bei der ersten Befragung habe er erklärt, dass er für zwei Jahre in I._______ im Haus eines seiner Freunde gewesen sei (A 9, S. 11). Dagegen habe er bei der zweiten Befragung festgehalten, dass er nicht in diesem Haus ge­wesen sei, sondern sich im Dschungel aufgehalten habe. Er sei fast ein Jahr dort gewesen (A 15, S. 8). Aufgrund dieser Widersprüche bestünden erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. 4.2.4 Weiter erklärte das BFM, dass Vorbringen dann unglaubhaft seien, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprächen. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass er sich ab Februar 2012 in T._______ aufgehalten habe, um den Über­griffen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu entgehen. Als er jeweils zu Hause durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte gesucht worden sei, habe seine Mutter ausgesagt, dass er zum Haareschneiden, in einem Tem­pel oder beim Einkaufen sei (A 15, S. 4). Nach der Befragung auf der Bot­schaft vom 31. Mai 2012 sei er durch die sri-lankischen Sicherheitskräf­te erneut aufgesucht und nach seinem Aufenthaltszweck in Colombo be­fragt worden. Es sei indessen nicht nachvollziehbar, dass er lediglich zu seinem Aufenthalt in Colombo befragt worden sei und nicht gleich zu sei­nem Aufenthaltsort seit Februar 2012. Auch der Umstand, dass er trotz drei­monatiger Abwesenheit keine grösseren Probleme gehabt habe, sei an­gesichts der von ihm geltend gemachten Verfolgungsintensität und ­motivation nicht verständlich. Ferner habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er sich fast zwei Jahre im Vanni-Gebiet vor den LTTE versteckt ge­halten habe. So hätten die LTTE davon gewusst, dass er und sein Freund sich in diesem Haus versteckt halten würden. Sie seien jeweils geflüchtet, wenn die LTTE sie gesucht hätten. Seine diesbezüglichen Schilderungen müssten aber als realitätsfremd qualifiziert werden, sei doch nicht davon aus­zugehen, dass sie sich über eine längere Zeit an diesem Ort hätten ver­stecken können, obwohl die LTTE von ihrer Anwesenheit in diesem Haus gewusst haben sollen. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien nicht glaubhaft, zumal sie, wie vorangehend ausgeführt, auch widersprüch­lich ausgefallen seien. Der Beschwerdeführer habe ferner ausgeführt, er sei im Februar 2009 zum Geheimdienst der LTTE eingeteilt worden. Eine solche Aufgabe werde allerdings ausschliesslich vertrauenswür­digen und loyalen Personen übertragen. Er sei zwar zwangsrekrutiert wor­den, sei jedoch von den LTTE geflüchtet und habe sich für längere Zeit der Rekrutierung durch die LTTE entzogen. Angesichts dessen könnten seine Angaben zu seinen Tätigkeiten bei den LTTE nicht stimmen. Die­se Darlegungen würden die festgestellten Zweifel unterstreichen. 4.2.5 Im Weiteren brachte das BFM vor, Vorbringen seien tatsachenwidrig, wenn sie in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprächen. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, dass er im Februar 2009 eine zehntägige Ausbildung absolviert und anschliessend einen LTTE-Kampfnamen und eine LTTE-Nummer erhalten habe. Die entsprechenden Angaben seien nicht glaubhaft, so hätten die LTTE doch gegen Ende des Bürgerkrieges im Jahre 2009 nicht mehr über die Kapazitäten verfügt, neu rekrutierte Personen auszubilden. Auch hätten diese Personen keine LTTE-Nummer mehr erhalten. In Anbetracht dieser Feststellungen könnten dem Beschwerdeführer weder seine Ausführungen zu seiner Zeit im Vanni-Gebiet, noch zu jenen Ereignissen, welche nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitierungscamp vorgefallen seien, geglaubt werden. 4.2.6 Das BFM hielt zusammenfassend fest, dass angesichts der verstrichenen Zeitspanne seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Rehabilitationscamp und der aktuellen Verhältnisse in seinem Heimatland nicht von einem realen Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszugehen sei, wodurch er aktuell keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zu befürchten habe. Angesichts die­ser Feststellungen komme das BFM zum Schluss, dass der Beschwer­deführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. 4.2.7 Im Weiteren verwies das BFM darauf, dass eine Einreise auch unter Art. 53 AsylG geprüft werden müsste. So sei die Asylgewährung sowieso ausgeschlossen, wenn ein Beschwerdeführer wegen verwerflicher Handlun­gen dessen unwürdig sei. So sei er mit dem Geheimdienst der LTTE für eine Organisation tätig gewesen, die verantwortlich für eine Vielzahl von begangenen Kriegsverbrechen sei. Im Ausland befindlichen asylunwürdigen Beschwerdeführern sei die Einreise in die Schweiz zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes nie zu bewilligen (vgl. BVGE 2011/10). Da der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei, erübrige sich aber eine entsprechende Prüfung, zumal er eine solche angesichts der diesbezüglich unglaubhaften Ausführungen verunmögliche. 4.2.8 Schliesslich erklärte das BFM, an diesen Erwägungen vermöchten auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich jene Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. 4.2.9 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG) sei. Daher sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. 4.3 Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 22. Dezember 2012, dass er aufgrund seiner Probleme mit dem CID nicht die Möglichkeit habe, das Haus zu verlassen und sich in seinem Heimatland frei zu bewegen. Er brachte vor, vom CID gesucht zu werden. Er fürchte, wenn er noch länger in seinem Heimatland bleiben müsse, von den Sicherheitsleuten erneut verhaftet und getötet zu werden. Er sei sich sicher, vom CID beobachtet zu werden. Deswegen bleibe er nicht zu Hause, sondern verstecke sich woanders, könne das Haus aber nicht verlassen. Wegen seiner Probleme mit dem CID könne er auch keinen Job ausüben und sei für seine Familie eine finanzielle Belastung. Solange er vom CID belästigt und schikaniert werde, könne sich dies nicht ändern. 4.4 In seiner Vernehmlassung vom 1. Februar 2013 hielt das BFM an seiner Verfügung vom 29. November 2012 fest. Es erklärte, die Beschwerde­schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Diese gebe trotzdem zu folgenden Bemerkungen Anlass: Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Zwangsrekrutierung, seinen Tätigkeiten für die LTTE sowie zu seiner Flucht seien - wie im Entscheid vom 29. November 2012 ausgeführt - unglaubhaft ausgefallen. Bezüglich der geltend gemachten Tätigkeiten des Beschwerdeführers für den Geheimdienst der LTTE könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer trotz Flucht vor der LTTE und anschliessender Zwangsrekrutierung dem Geheimdienst der LTTE zugeteilt worden sein solle, zumal er sich auch noch zwei Jahre vor der LTTE versteckt gehalten haben wolle. Damit seien auch die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei für den Geheimdienst der LTTE tätig gewesen, zweifelhaft, zumal es sich beim vorgebrachten Waffentransport um ein stereotypes Vorbringen handle, welches zudem unsubstanziiert wiedergegeben worden sei (A 9, S. 12). Aufgrund der abgegebenen Dokumente stehe dagegen fest, dass der Beschwerdeführer für über zweieinhalb Jahre in einem Rehabilitationscamp inhaftiert gewesen sei. In Anbetracht der unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers sei aber auszuschliessen, dass die Gründe dafür die geltend gemachten Tätigkeiten für die LTTE gewesen seien. 4.5 In seiner Replik vom 15. Februar 2013 erklärte der Beschwerdeführer, er sei momentan sehr verwirrt und nervös wegen der ständigen Überwachung durch die Sicherheitskräfte. Er könne sich nie lange an einem Ort aufhalten, schon gar nicht zu Hause. Er habe manchmal das Gefühl, die Realität verloren zu haben. Vielleicht mache er auch deswegen teilweise unterschiedliche Aussagen. Bezüglich seiner Verbindung zur LTTE bestand der Beschwerdeführer darauf, von diesen zwangsrekrutiert worden zu sein und einen Namen (V._______) sowie eine Nummer (...) erhalten zu haben. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vom 18. Mai 2009 bis am 26. Oktober 2011 in verschiedenen Rehabilitationscamps inhaftiert gewesen und in der Zeit mehrfach gefoltert worden sei, glaubhaft sind, zumal er seine Aussagen auch mit beweiskräftigen Dokumenten belegen kann und diese vom IKRK bestätigt wurden. 5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den LTTE zwangsrekrutiert worden und habe für deren Geheimdienst gearbeitet, hat die Vorinstanz als unglaubhaft erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung nicht. Die Aktenlage spricht dafür, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2006 oder zumindest seit 2009 für die LTTE tätig war. Es bestehen zwar sowohl in zeitlicher wie in inhaltlicher Weise Widersprüche hinsichtlich der genauen Tätigkeiten für die LTTE, jedoch ist insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Betätigung für die LTTE ins Visier der Behörden und sodann in ein Rehabilitationscamp geraten ist. In welchem Umfang der Beschwerdeführer für die LTTE tätig war, kann nicht abschliessend festgestellt und gewürdigt werden, da seine diesbezüglichen Angaben im heutigen Zeitpunkt zu unvollständig sind. 5.3 Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde seit sei­ner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp von den sri-lankischen Sicherheitskräften verfolgt und schikaniert, ist festzuhalten, dass auch diese, wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwogen, mit Unglaubhaftigkeitselementen behaftet sind. So wies das BFM zu Recht auf diverse Widersprüche in den entsprechenden Vorbringen des Beschwer­deführers hin. Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG bedeutet je­doch - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Da­bei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). Der Beschwerdeführer hat in der Re­habilitationshaft massivste Folter erlitten. Im Gesamtkontext seiner Vor­bringen muss das in Haft Erlebte mitberücksichtigt und entsprechend ge­würdigt werden. So erklärte auch die Botschaft in ihrem Begleitschreiben an das BFM vom 28. Juni 2012, das Ausmass der von ihm (dem Beschwerdeführer) erlebten Gewalt hebe sich deutlich von demjenigen anderer LTTE-Kader ab (vgl. A12/2, S. 2). Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die Folter ein Trauma erlitten hat und grosse subjektive Furcht vor künftigen behördlichen Schikanen und erneuter Haft hat. Daher kann als Erklärung angenommen werden, dass er - wie in der Be­schwerde vorgebracht - verwirrt ist und gewisse Vorfälle übertreibt bzw. die Realität zum Teil verzerrt darstellt. Deshalb kann zur Feststellung, ob aufgrund des aktuellen Aktenstandes eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden kann, nicht bloss auf die vorhandenen Widersprüche abgestützt werden, sondern es müssen weitere Kriterien geprüft werden, die Hinweise auf das Vorliegen allfälliger asylrelevanter Nachteile geben können. An dieser Stelle kann aus­serdem angefügt werden, dass der Beschwerdeführer nicht eine effektive Verfolgung beweisen können muss, sondern das Glaubhaftmachen des Bestehens einer Furcht vor Verfolgung ausreicht. 5.4 Im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht Risikogruppen definiert, deren Mitglieder auch nach Beendigung des militärischen Konfliktes in Sri Lanka im Mai 2009 einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Zu diesen Risikogruppen gehören Personen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende verfügen über ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden überdies Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine weitere Risikogruppe (vgl. BVGE a.a.O. E. 8). 5.5 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ihm während seiner Fest­nahme und Internierung in den Rehabilitationscamps eine Mitgliedschaft bei den LTTE vorgeworfen und er deswegen schwer misshandelt worden sei. Dass die Behörden starke Verdachtsmomente gegen ihn vorliegen hatten, zeigt sich auch darin, dass sie ihn im Frühjahr 2011 nicht wie geplant freigelassen, sondern noch bis Ende Oktober 2011 festgehalten haben. Dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2011 schliesslich aus der Rehabilitationshaft entlassen wurde, bedeutet jedoch nicht, dass er keine Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte mehr zu befürchten hat. Hinweise darauf, dass er ein ordentliches Gerichtsverfahren bekommen hätte, liegen nicht vor. Er hat auch kein Entlassungszertifi­kat erhalten. Die Freilassung des Beschwerdeführers deutet zwar darauf hin, dass ihm die Behörden nicht nachweisen konnten, mit den LTTE kollaboriert zu haben oder ein Kadermitglied derselben zu sein. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer weiterhin verdächtigt wird, mit den LTTE in Verbindung zu stehen. Immerhin machte er geltend, nur ein paar Tage nach seiner Entlassung aus der Haft bereits wieder vom CID zu Hause aufgesucht und befragt worden zu sein. Dass er sich nicht immer wie verlangt zu Hause aufgehalten hat, könnte zudem die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen haben. 5.6 Aufgrund des Aktenstandes ist sehr wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - trotz seiner Freilassung aus der Reha­bilitationshaft - auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt wird, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Nach der aktuellen Rechtsprechung wäre also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch noch nach seiner Rehabilitierung ein spezifisches Risikoprofil aufweist, welches ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen lässt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einlässlicher Prüfung der Akten, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, zum Schluss, dass eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann. Die Einreisevoraussetzungen von Art. 20 Abs. 2 AsylG zur weiteren Sach­verhaltsabklärung und Durchführung des Asylverfahrens erscheinen erfüllt. 5.7 Mit Blick auf die beim Entscheid über die Bewilligung der Einreise neben der erforderlichen Gefährdung in Betracht zu ziehenden Kriterien (vgl. E. 3.3 vorstehend) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über einen Onkel in der Schweiz (N [...]) und daher über eine (wenn auch nicht unbedingt besonders nahe) Beziehung zur Schweiz verfügt. Er hat gemäss den vorliegenden Akten zu keinem anderen Land einen engeren Bezug und verfügt auch nicht über die tatsächliche Möglichkeit, in einem anderen Staat um Schutz nachzusuchen.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 29. November 2012 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführer nicht vertreten ist, ist im vorliegenden Fall nicht von solchen Kosten auszugehen und damit keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 29. November 2012 wird aufgehoben.

3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Botschaft in Colombo und an das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: