Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am9. August 2015 in die Schweiz, wo er am 10. August 2015 um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 18. August 2015 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am26. September 2016 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass seine Mutter nach der illegalen Ausreise seiner Schwester inhaftiert worden sei und sich anschliessend niemand mehr um ihn gekümmert habe, worauf er das Land etwa im (...) 2015 illegal verlassen habe und bei seiner Rückkehr bestimmt inhaftiert würde. C. Im Rahmen der BzP gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, am (...) geboren worden zu sein und damit minderjährig zu sein. Das SEM ordnete eine radiologische Untersuchung (Handknochenanalyse) an. Im entsprechenden Bericht vom (...) 2015 wurde bei dem Beschwerdeführer als Resultat der radiologischen Untersuchung vom (...) 2015 ein Knochenalter von (...) festgestellt. D. Mit Schreiben vom 1. September 2015 wurde die zuständige kantonale Behörde vom SEM darüber orientiert, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person handle. Gleichzeitig wurde der Kanton darum ersucht, die entsprechenden Schutzmassnahmen bei Minderjährigen anzuordnen und dem SEM sowie dem Beschwerdeführer die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Ernennung mitzuteilen. E. Mit Entscheid vom 4. September 2015 wies das SEM den Beschwerde-führer dem Kanton B._______ zu. F. Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 reichte die Rechtsvertreterin Lara Jaggi von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not eine Mandatsanzeige, mit einer entsprechenden Kopie der Vollmacht vom (...) 2016, zur Wahrung der Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers ein. G. Mit der Verfügung vom 5. Oktober 2016 (Eröffnung am 6. Oktober 2016) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wurde aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme angeordnet. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-vertreterin vom 1. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. Mit der Beschwerde reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 hiess das Gericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete Frau lic. iur. Ursina Bernhard von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not als amtliche Rechtsbeiständin bei. J. Mit der Zwischenverfügung vom 1. März 2017 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 16. März 2017 zu äussern, ob er aufgrund der Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts durch das Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 seine Beschwerde zurückziehen wolle. K. Mit dem Schreiben seines Rechtsvertreters vom 16. März 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung bis zum 23. März 2017 sowie um die Mandatsentlassung von Frau lic. iur. Ursina Bernhard als amtliche Rechtsbeiständin. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, Herrn Rechtsanwalt Aleksandar Rusev, ebenfalls von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, als neuen amtlichen Rechtsbeistand beizuordnen. L. Das Gericht hiess den Antrag um Erstreckung der richterlichen Frist bis zum 23. März 2017 am 21. März 2017 gut. M. Mit dem Schreiben seines Rechtsvertreters vom 16. März 2017 (Poststempel 23. März 2017) hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Weiter wies er auf exilpolitische Aktivitäten hin und stellte die Einreichung entsprechender Beweismittel in Aussicht, für deren Einreichung er um eine Frist ersuchte. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die glaubhafte Schilderung der Inhaftierung der Mutter des Beschwerdeführers aufgrund der illegalen Ausreise seiner Schwester durch die Vorinstanz nicht in Frage gestellt worden sei und somit einen Hinweis auf eine mögliche Profilschärfung im Sinne der neusten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur illegalen Ausreise aus Eritrea darstellen könnte. Mit dem Schreiben reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten. N. Mit der Zwischenverfügung vom 29. März 2017 hiess das Gericht den Antrag zur Entbindung von Frau lic. iur. Ursina Bernhard von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers gut und ordnete Herrn Rechtsanwalt Aleksandar Rusev als neuen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bei. Für die Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel wurde eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung gewährt. O. Mit dem Schreiben vom 6. April 2017 teilte der Rechtsvertreter mit, dass sein Mandant keine Beweismittel einreichen werde.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist auf die Frage beschränkt, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachflucht-gründe im Sinne von Art. 54 AsylG insbesondere infolge exilpolitischer Aktivitäten und illegaler Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.4 Der minderjährige Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er eritreischer Staatsangehöriger sei und im Dorf C._______ (Äthiopien) geboren und in D._______ (Eritrea) aufgewachsen sei. Er sei Schüler gewesen, habe jedoch im (...) 2015 die Schule abgebrochen, nachdem seine Mutter aufgrund der illegalen Ausreise seiner Schwester inhaftiert worden sei. Nach der Inhaftierung seiner Mutter habe sich niemand um ihn gekümmert; er hätte zur Schule gehen sollen sowie sich gleichzeitig um das Geschäft und den Haushalt kümmern sollen. Von seinen Verwandten habe sich ebenfalls niemand um ihn gekümmert. Er habe nicht gewusst, wann und ob seine Mutter zurückkommen würde, und er habe sich selbst vor einer möglichen Inhaftierung durch die Behörden gefürchtet, worauf er das Land etwa im (...) 2015 verlassen habe. Er habe Eritrea gemeinsam mit zwei Freunden Richtung Äthiopien verlassen und sei von dort über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gereist, wo er die Möglichkeit sehe eine Schulausbildung zu absolvieren. Aufgrund seiner eigenen illegalen Ausreise fürchte er sich bei einer Rückkehr vor einer damit verbundenen möglichen Inhaftierung.
E. 4.5 Das SEM begründete seine Verfügung vom 5. Oktober 2016 damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Inhaftierung seiner Mutter sowie aufgrund mangelnder Perspektive nicht asylrelevant seien. Die Vorbringen - soweit die illegale Ausreise betreffend - seien asyl-rechtlich unbeachtlich, da der Beschwerdeführer weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus dem Nationaldienst desertiert sei, sondern bereits im Alter von (...) illegal ausgereist sei. Demnach habe er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei seiner Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. Die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung seien somit nicht erfüllt.
E. 4.6 In der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer demgegen-über im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz ohne stichhaltige Begründung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei. Die Praxisänderung basiere auf einer unzureichenden Quellenlage und missachte die in BVGE 2010/54 festgelegten Kriterien, womit sie rechtlich nicht zulässig sei. Den von der Vorinstanz verfassten Bericht "Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise" vom 22. Juni 2016, auf welchen sie sich stütze, mache gerade selber deutlich, dass die Quellenlage zur politischen und rechtlichen Praxis in Eritrea unzureichend sei. Aus diesem Bericht werde deutlich, dass auch heute nicht davon ausgegangen werden könne, dass aus Eritrea illegal ausgereiste Personen im Falle einer Rückkehr keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten. Der Beschwerdeführer sei in Eritrea geboren und sozialisiert worden. Er sei im Jahr 2015 ausgereist und habe im Ausreisezeitpunkt ein Alter von (...) gehabt, damit sei er im dienstfähigen Alter illegal ausgereist. Die illegale Ausreise werde von der Vorinstanz denn auch nicht in Frage gestellt. Es sei deshalb festzuhalten, dass aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea in casu subjektive Nachfluchtgründe vorlägen und die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei. Der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr nach Eritrea mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen. In der Eingabe vom 16. März 2017 (Poststempel 23. März 2017) brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass die Inhaftierung seiner Mutter aufgrund der illegalen Ausreise seiner Schwester zu einer Schärfung seines Profils führe, welche zusammen mit der illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft begründe. Zudem nehme er seit Kurzem an exilpolitischen Aktivitäten teil.
E. 5.1 In der Beschwerdeschrift äussert sich der Beschwerdeführer nur zum Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen, den ungenügenden Informationsquellen und den Voraussetzungen einer Praxisänderung durch das SEM. Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 5.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
E. 5.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5).
E. 5.4 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vorliegend angewandte Praxisänderung sind - nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese im Referenzurteil D-7898/2015 gestützt hat - durch dieses Urteil als unbehelflich einzustufen. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung sowie die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann.
E. 5.5 Die Rüge, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen, ist unbegründet (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff.; E-5296/2016 vom 17. Mai 2017 E. 7). Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM betreffend der illegalen Ausreise begünstigte die Asylsuchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im ReferenzurteilD-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3). Schliesslich war die Praxisänderung des SEM - wiederum in auffälligem Gegensatz zur Sachlage in BVGE 2010/54 - dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, was eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt.
E. 5.6 Aufgrund des Referenzurteils D-7898/2015 kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet werden. So ist selbst bei Wahrunterstellung das Vorliegen zusätzlicher Faktoren in seinem Falle zu verneinen. Der Beschwerdeführer macht keinen eigenen Kontakt mit dem Militär oder den Behörden geltend, und auch andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels Asylrelevanz daher offenbleiben.
E. 5.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Inhaftierung seiner Mutter aufgrund der illegalen Ausreise seiner Schwester indiziere eine mögliche Profilschärfung im Sinne der neusten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur illegalen Ausreise aus Eritrea. Ihm drohe aufgrund seiner Familienangehörigen eine Reflexverfolgung. Er machte geltend, dass seine Mutter aufgrund der illegalen Ausreise seiner Schwester im Jahre 2015 staatlichen Repressionen ausgesetzt gewesen sei. Er selber sei aus Furcht vor möglichen künftigen staatlichen Repressionen ausgereist. Allerdings machte er weder in der BzP, noch in der Anhörung oder in der Beschwerdeschrift geltend, in Kontakt mit Behörden gewesen zu sein oder Probleme mit Behörden gehabt zu haben. Aus seinen Aussagen ist somit nicht ersichtlich, dass er bis zu seiner Ausreise Repressionen ausgesetzt gewesen war. Weiter sei er weder zum Militärdienst aufgeboten worden, noch sei er politisch aktiv gewesen. Auf die Frage, ob er nach der illegalen Ausreise seiner Schwester irgendwelche Nachteile erlitten habe, machte er die Inhaftierung seiner Mutter, jedoch keine eigenen Nachteile geltend. Hingegen führte er weiter aus, dass er nicht wisse, was passiert wäre, wenn er nicht ausgereist wäre. Er hätte, ohne Ausweisepapiere, der Schule nicht ohne Probleme fernbleiben beziehungsweise dem Einzug zu militärischen Ausbildungszwecken entgehen können. Mit seiner Mutter habe er vom Sudan aus wieder Kontakt gehabt. Somit wurde die Mutter etwa sechs Wochen nach ihrer Inhaftierung wieder freigelassen. Aus den Akten ist keine erneute Inhaftierung der Mutter aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ersichtlich. Somit ist nicht anzunehmen, dass er aufgrund seiner familiären Verbindungen gezielten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Eine wesentliche Akzentuierung des Profils des Beschwerdeführers einzig aufgrund seiner Familienangehörigen liegt nicht vor. Die blosse Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst stellt keine asylrelevante Verfolgung dar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 5.8 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Teilnahme an exilpolitischen Aktivitäten wurden nicht substanziiert, die in Aussicht gestellten Beweismittel wurden nicht eingereicht. Es bestehen daher keine Hinweise für die behauptete Profilschärfung.
E. 5.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 6.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 7.2 Dem Beschwerdeführer wurde - ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Frau lic. iur. Ursina Bernhard als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2017 wurde neu Herr Rechtsanwalt Aleksandar Rusev als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt und die Abtretung des amtlichen Honorars an diesen beziehungsweise an die Berner Beratungsstelle für Menschen in Not festgestellt. Der Rechtsvertretung ist daher ein amtliches Honorar zu entrichten.
E. 7.3 Der in der Kostennote vom 31. Oktober 2016 ausgewiesene Zeitaufwand von 6 Stunden erweist sich als angemessen. In der Zwischenverfügung vom 3. November 2016 hielt das Gericht fest, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Somit beläuft sich das amtliche Honorar für die Aufwendungen der amtlichen Rechtsbeiständin Frau lic. iur. Ursina Bernhard, welches sie stillschweigend an Herrn Rechtsanwalt Aleksandar Rusev abgetreten hat, auf Fr. 1'022.- (6 x Fr. 150.- plus Fr. 72.- [MWSt] plus Fr. 50.- [Spesen]).
E. 7.4 Der in der Kostennote vom 23. März 2017 ausgewiesene Zeitaufwand von 2.25 Stunden erweist sich als angemessen. Praxisgemäss ist der Stundenansatz für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, welche bei Rechtsberatungsstellen angestellt sind, auf Fr. 200.- festzusetzen, weshalb sich das amtliche Honorar für die Aufwendungen von Herrn Rechtsanwalt Aleksandar Rusev auf Fr. 496.- (2.25 x Fr. 200.- plus Fr. 36.- [MWSt] plus Fr. 10.- [Spesen]) beläuft.
E. 7.5 Dem amtlichen Rechtsvertreter, Herrn Rechtsanwalt Aleksandar Rusev, ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'518.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsvertreter, Herrn Rechtsanwalt Aleksandar Rusev, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 1'518.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Nathalie Alemayehu Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6720/2016 Urteil vom 27. Juli 2017 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Aleksandar Rusev, Rechtsanwalt Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am9. August 2015 in die Schweiz, wo er am 10. August 2015 um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 18. August 2015 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am26. September 2016 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass seine Mutter nach der illegalen Ausreise seiner Schwester inhaftiert worden sei und sich anschliessend niemand mehr um ihn gekümmert habe, worauf er das Land etwa im (...) 2015 illegal verlassen habe und bei seiner Rückkehr bestimmt inhaftiert würde. C. Im Rahmen der BzP gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, am (...) geboren worden zu sein und damit minderjährig zu sein. Das SEM ordnete eine radiologische Untersuchung (Handknochenanalyse) an. Im entsprechenden Bericht vom (...) 2015 wurde bei dem Beschwerdeführer als Resultat der radiologischen Untersuchung vom (...) 2015 ein Knochenalter von (...) festgestellt. D. Mit Schreiben vom 1. September 2015 wurde die zuständige kantonale Behörde vom SEM darüber orientiert, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person handle. Gleichzeitig wurde der Kanton darum ersucht, die entsprechenden Schutzmassnahmen bei Minderjährigen anzuordnen und dem SEM sowie dem Beschwerdeführer die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Ernennung mitzuteilen. E. Mit Entscheid vom 4. September 2015 wies das SEM den Beschwerde-führer dem Kanton B._______ zu. F. Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 reichte die Rechtsvertreterin Lara Jaggi von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not eine Mandatsanzeige, mit einer entsprechenden Kopie der Vollmacht vom (...) 2016, zur Wahrung der Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers ein. G. Mit der Verfügung vom 5. Oktober 2016 (Eröffnung am 6. Oktober 2016) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wurde aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme angeordnet. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-vertreterin vom 1. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. Mit der Beschwerde reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 hiess das Gericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete Frau lic. iur. Ursina Bernhard von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not als amtliche Rechtsbeiständin bei. J. Mit der Zwischenverfügung vom 1. März 2017 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 16. März 2017 zu äussern, ob er aufgrund der Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts durch das Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 seine Beschwerde zurückziehen wolle. K. Mit dem Schreiben seines Rechtsvertreters vom 16. März 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung bis zum 23. März 2017 sowie um die Mandatsentlassung von Frau lic. iur. Ursina Bernhard als amtliche Rechtsbeiständin. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, Herrn Rechtsanwalt Aleksandar Rusev, ebenfalls von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, als neuen amtlichen Rechtsbeistand beizuordnen. L. Das Gericht hiess den Antrag um Erstreckung der richterlichen Frist bis zum 23. März 2017 am 21. März 2017 gut. M. Mit dem Schreiben seines Rechtsvertreters vom 16. März 2017 (Poststempel 23. März 2017) hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Weiter wies er auf exilpolitische Aktivitäten hin und stellte die Einreichung entsprechender Beweismittel in Aussicht, für deren Einreichung er um eine Frist ersuchte. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die glaubhafte Schilderung der Inhaftierung der Mutter des Beschwerdeführers aufgrund der illegalen Ausreise seiner Schwester durch die Vorinstanz nicht in Frage gestellt worden sei und somit einen Hinweis auf eine mögliche Profilschärfung im Sinne der neusten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur illegalen Ausreise aus Eritrea darstellen könnte. Mit dem Schreiben reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten. N. Mit der Zwischenverfügung vom 29. März 2017 hiess das Gericht den Antrag zur Entbindung von Frau lic. iur. Ursina Bernhard von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers gut und ordnete Herrn Rechtsanwalt Aleksandar Rusev als neuen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bei. Für die Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel wurde eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung gewährt. O. Mit dem Schreiben vom 6. April 2017 teilte der Rechtsvertreter mit, dass sein Mandant keine Beweismittel einreichen werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist auf die Frage beschränkt, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachflucht-gründe im Sinne von Art. 54 AsylG insbesondere infolge exilpolitischer Aktivitäten und illegaler Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4 Der minderjährige Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er eritreischer Staatsangehöriger sei und im Dorf C._______ (Äthiopien) geboren und in D._______ (Eritrea) aufgewachsen sei. Er sei Schüler gewesen, habe jedoch im (...) 2015 die Schule abgebrochen, nachdem seine Mutter aufgrund der illegalen Ausreise seiner Schwester inhaftiert worden sei. Nach der Inhaftierung seiner Mutter habe sich niemand um ihn gekümmert; er hätte zur Schule gehen sollen sowie sich gleichzeitig um das Geschäft und den Haushalt kümmern sollen. Von seinen Verwandten habe sich ebenfalls niemand um ihn gekümmert. Er habe nicht gewusst, wann und ob seine Mutter zurückkommen würde, und er habe sich selbst vor einer möglichen Inhaftierung durch die Behörden gefürchtet, worauf er das Land etwa im (...) 2015 verlassen habe. Er habe Eritrea gemeinsam mit zwei Freunden Richtung Äthiopien verlassen und sei von dort über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gereist, wo er die Möglichkeit sehe eine Schulausbildung zu absolvieren. Aufgrund seiner eigenen illegalen Ausreise fürchte er sich bei einer Rückkehr vor einer damit verbundenen möglichen Inhaftierung. 4.5 Das SEM begründete seine Verfügung vom 5. Oktober 2016 damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Inhaftierung seiner Mutter sowie aufgrund mangelnder Perspektive nicht asylrelevant seien. Die Vorbringen - soweit die illegale Ausreise betreffend - seien asyl-rechtlich unbeachtlich, da der Beschwerdeführer weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus dem Nationaldienst desertiert sei, sondern bereits im Alter von (...) illegal ausgereist sei. Demnach habe er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei seiner Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. Die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung seien somit nicht erfüllt. 4.6 In der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer demgegen-über im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz ohne stichhaltige Begründung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei. Die Praxisänderung basiere auf einer unzureichenden Quellenlage und missachte die in BVGE 2010/54 festgelegten Kriterien, womit sie rechtlich nicht zulässig sei. Den von der Vorinstanz verfassten Bericht "Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise" vom 22. Juni 2016, auf welchen sie sich stütze, mache gerade selber deutlich, dass die Quellenlage zur politischen und rechtlichen Praxis in Eritrea unzureichend sei. Aus diesem Bericht werde deutlich, dass auch heute nicht davon ausgegangen werden könne, dass aus Eritrea illegal ausgereiste Personen im Falle einer Rückkehr keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten. Der Beschwerdeführer sei in Eritrea geboren und sozialisiert worden. Er sei im Jahr 2015 ausgereist und habe im Ausreisezeitpunkt ein Alter von (...) gehabt, damit sei er im dienstfähigen Alter illegal ausgereist. Die illegale Ausreise werde von der Vorinstanz denn auch nicht in Frage gestellt. Es sei deshalb festzuhalten, dass aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea in casu subjektive Nachfluchtgründe vorlägen und die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei. Der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr nach Eritrea mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen. In der Eingabe vom 16. März 2017 (Poststempel 23. März 2017) brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass die Inhaftierung seiner Mutter aufgrund der illegalen Ausreise seiner Schwester zu einer Schärfung seines Profils führe, welche zusammen mit der illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft begründe. Zudem nehme er seit Kurzem an exilpolitischen Aktivitäten teil. 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift äussert sich der Beschwerdeführer nur zum Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen, den ungenügenden Informationsquellen und den Voraussetzungen einer Praxisänderung durch das SEM. Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 5.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). 5.4 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vorliegend angewandte Praxisänderung sind - nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese im Referenzurteil D-7898/2015 gestützt hat - durch dieses Urteil als unbehelflich einzustufen. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung sowie die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann. 5.5 Die Rüge, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen, ist unbegründet (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff.; E-5296/2016 vom 17. Mai 2017 E. 7). Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM betreffend der illegalen Ausreise begünstigte die Asylsuchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im ReferenzurteilD-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3). Schliesslich war die Praxisänderung des SEM - wiederum in auffälligem Gegensatz zur Sachlage in BVGE 2010/54 - dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, was eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt. 5.6 Aufgrund des Referenzurteils D-7898/2015 kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet werden. So ist selbst bei Wahrunterstellung das Vorliegen zusätzlicher Faktoren in seinem Falle zu verneinen. Der Beschwerdeführer macht keinen eigenen Kontakt mit dem Militär oder den Behörden geltend, und auch andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels Asylrelevanz daher offenbleiben. 5.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Inhaftierung seiner Mutter aufgrund der illegalen Ausreise seiner Schwester indiziere eine mögliche Profilschärfung im Sinne der neusten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur illegalen Ausreise aus Eritrea. Ihm drohe aufgrund seiner Familienangehörigen eine Reflexverfolgung. Er machte geltend, dass seine Mutter aufgrund der illegalen Ausreise seiner Schwester im Jahre 2015 staatlichen Repressionen ausgesetzt gewesen sei. Er selber sei aus Furcht vor möglichen künftigen staatlichen Repressionen ausgereist. Allerdings machte er weder in der BzP, noch in der Anhörung oder in der Beschwerdeschrift geltend, in Kontakt mit Behörden gewesen zu sein oder Probleme mit Behörden gehabt zu haben. Aus seinen Aussagen ist somit nicht ersichtlich, dass er bis zu seiner Ausreise Repressionen ausgesetzt gewesen war. Weiter sei er weder zum Militärdienst aufgeboten worden, noch sei er politisch aktiv gewesen. Auf die Frage, ob er nach der illegalen Ausreise seiner Schwester irgendwelche Nachteile erlitten habe, machte er die Inhaftierung seiner Mutter, jedoch keine eigenen Nachteile geltend. Hingegen führte er weiter aus, dass er nicht wisse, was passiert wäre, wenn er nicht ausgereist wäre. Er hätte, ohne Ausweisepapiere, der Schule nicht ohne Probleme fernbleiben beziehungsweise dem Einzug zu militärischen Ausbildungszwecken entgehen können. Mit seiner Mutter habe er vom Sudan aus wieder Kontakt gehabt. Somit wurde die Mutter etwa sechs Wochen nach ihrer Inhaftierung wieder freigelassen. Aus den Akten ist keine erneute Inhaftierung der Mutter aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ersichtlich. Somit ist nicht anzunehmen, dass er aufgrund seiner familiären Verbindungen gezielten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Eine wesentliche Akzentuierung des Profils des Beschwerdeführers einzig aufgrund seiner Familienangehörigen liegt nicht vor. Die blosse Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst stellt keine asylrelevante Verfolgung dar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 [als Referenzurteil publiziert]). 5.8 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Teilnahme an exilpolitischen Aktivitäten wurden nicht substanziiert, die in Aussicht gestellten Beweismittel wurden nicht eingereicht. Es bestehen daher keine Hinweise für die behauptete Profilschärfung. 5.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Dem Beschwerdeführer wurde - ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Frau lic. iur. Ursina Bernhard als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2017 wurde neu Herr Rechtsanwalt Aleksandar Rusev als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt und die Abtretung des amtlichen Honorars an diesen beziehungsweise an die Berner Beratungsstelle für Menschen in Not festgestellt. Der Rechtsvertretung ist daher ein amtliches Honorar zu entrichten. 7.3 Der in der Kostennote vom 31. Oktober 2016 ausgewiesene Zeitaufwand von 6 Stunden erweist sich als angemessen. In der Zwischenverfügung vom 3. November 2016 hielt das Gericht fest, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Somit beläuft sich das amtliche Honorar für die Aufwendungen der amtlichen Rechtsbeiständin Frau lic. iur. Ursina Bernhard, welches sie stillschweigend an Herrn Rechtsanwalt Aleksandar Rusev abgetreten hat, auf Fr. 1'022.- (6 x Fr. 150.- plus Fr. 72.- [MWSt] plus Fr. 50.- [Spesen]). 7.4 Der in der Kostennote vom 23. März 2017 ausgewiesene Zeitaufwand von 2.25 Stunden erweist sich als angemessen. Praxisgemäss ist der Stundenansatz für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, welche bei Rechtsberatungsstellen angestellt sind, auf Fr. 200.- festzusetzen, weshalb sich das amtliche Honorar für die Aufwendungen von Herrn Rechtsanwalt Aleksandar Rusev auf Fr. 496.- (2.25 x Fr. 200.- plus Fr. 36.- [MWSt] plus Fr. 10.- [Spesen]) beläuft. 7.5 Dem amtlichen Rechtsvertreter, Herrn Rechtsanwalt Aleksandar Rusev, ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'518.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsvertreter, Herrn Rechtsanwalt Aleksandar Rusev, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 1'518.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Nathalie Alemayehu Versand: