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D-6709/2015

D-6709/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bienek Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6709/2015 Urteil vom 28. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sandra Bienek. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Lena Erni, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. September 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass in der Folge per Zufallsprinzip bestimmt wurde, sein Gesuch werde im Rahmen der Testphase des Bundes behandelt und er werde dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen, dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 19. Juli 2006 in Italien und am 17. Dezember 2008 in Grossbritannien um Asyl nachgesucht hatte, dass am 16. September 2015 eine Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Personalien stattfand, dass er anlässlich dieser Befragung angab, seine Verlobte N. T. lebe in der Schweiz, dass die Sozialen Dienste des Kantons B._______ mit Schreiben vom 18. September 2015 um baldige Zuteilung des Beschwerdeführers in den Kanton B._______ ersuchten und informierten, seine (dort lebende) schwangere Verlobte sei anerkannter Flüchtling und der voraussichtliche Geburtstermin sei am (...) 2015, zudem verfüge die Verlobte über eine bedarfsgerechte Wohnung, welche für drei Personen zugelassen sei, dass dieser Eingabe eine Schwangerschaftsbestätigung der Frauenklinik des B._______ Kantonsspitals sowie die Kopie eines Mietvertrages beilagen, dass mit dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin am 24. September 2015 ein beratendes Vorgespräch durchgeführt wurde, an welchem ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens und zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieses Gesprächs unter anderem zu Protokoll gab, er und seine Verlobte hätten sich im Jahr 2006 verlobt, sie sei im neunten Monat schwanger, das Leben in Italien sei wegen der Arbeits- und Wohnverhältnisse schwierig und mit den Behörden gäbe es immer wieder Probleme in Bezug auf die Aufenthaltsbewilligung, dass das SEM die italienischen Behörden am 24. September 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. September 2015 unter Berufung auf Art. 8 EMRK die Unterbringung bei seiner Verlobten beziehungsweise eine "Familienzusammenführung" beantragen liess (eine Kopie des Ausländerausweises der Verlobten mit den Angaben "Aufenthaltsbewilligung B" und "Flüchtlingsstatus" waren beigelegt), dass ihm am 9. Oktober 2015 der vorinstanzliche Entscheidentwurf zur Stellungnahme ausgehändigt wurde, dass er mit Eingabe vom selben Tag eine Stellungahme einreichen liess, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 - eröffnet am selben Tag - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-deführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 (vorab per Fax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erklären und auf dieses einzutreten, oder eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz zur erneuten Überprüfung zurückzuweisen, dass er gleichzeitig in prozessualer Hinsicht begehrte, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass der Beschwerdeschrift diverse Beweismittel (unter anderem Auszüge aus Chat-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten im Zeitraum 31. Januar 2015 bis 26. Juli 2015, Fotos [in Kopie] und das Anhörungsprotokoll der Verlobten vom 7. April 2014 [in Kopie]) beigelegt waren, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass die Instruktionsrichterin am 22. Oktober 2015 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank - wie bereits vorstehend erwähnt - ergab, dass dieser am 19. Juli 2006 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die italienischen Behörden am 24. September 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass es sich vorliegend um ein Wiederaufnahmeverfahren handelt, weshalb entgegen den Beschwerdevorbringen und wie vorstehend aufgezeigt kein Raum für eine Prüfung der Zuständigkeit aufgrund von Art. 9 Dublin-III-VO besteht, dass indessen, wie nachfolgend aufgezeigt wird, die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO auch nicht gegeben wären, da die Verlobte des Beschwerdeführers und ihr Kind nicht als Familienangehörige des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu qualifizieren sind, dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene auf Art. 8 EMRK beruft und geltend macht, die Verlobung habe im Jahr 2006 stattgefunden, ihnen sei es aufgrund äusserer Umstände (im Speziellen, da er wegen seiner Probleme mit den eritreischen Behörden sein Heimatland habe verlassen müssen, da seine Verlobte kein Telefon gehabt habe, weshalb er nur über seine Familie mit ihr habe kommunizieren können, und da sie zu einem späteren Zeitpunkt auch geflüchtet sei) verunmöglicht gewesen, ihre Beziehung aufrecht zu erhalten, im Januar 2015 hätten sie sich in der Schweiz getroffen und ein Kind gezeugt, und danach sei er zurück nach Italien gereist, von wo er den Kontakt mit ihr gepflegt habe, dass er dazu vorträgt, sie beide hätten während ihrer Verfahren angegeben, verlobt zu sein (er: anlässlich der Befragung zu den Personalien vom 16. September 2015; sie: schon während ihrer Anhörung vom 7. April 2014), aus ihrer dokumentierten Kommunikation werde ersichtlich, dass sie seit Januar 2015 eine Liebesbeziehung führen sowie sich auf bzw. über das gemeinsame Kind (geboren am [...] 2015) freuen würden, zwischen ihnen bestehe eine nahe, echte und tatsächliche Beziehung und das Interesse für einander sowie die Bindung zwischen ihnen sei gross, womit eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe, dass er zudem unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2231/2015 vom 23. Juni 2015 einbringt, das Bundesverwaltungsgericht werte die Geburt eines gemeinsamen Kindes als ein "zusätzliches Indiz" für das Bestehen einer Familie im Sinne von Art. 8 EMRK, dass er sich gleichsam auf Art. 3 und 8 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) beruft und geltend macht, es sei eine wissenschaftliche Erkenntnis, dass Kinder für ihre gesunde Persönlichkeitsentwicklung auf beide Eltern angewiesen seien und bei einer Wegweisung eine solche gefährdet sei, dass er des Weiteren argumentiert, es seien Parallelen zu demjenigen Fall gegeben, der Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3355/2015 vom 24. Juli 2015 gewesen sei, er und seine Verlobte jedoch abweichend dazu, da sein Asylgesuch im Rahmen der Testphase des Bundes behandelt worden sei, nicht die Möglichkeit gehabt hätten, während des Asylverfahrens zusammen zu wohnen und damit die Dauerhaftigkeit der Beziehung aufzuzeigen, und ihm somit entgegen Art. 6 TestV ein Nachteil erwachsen sei, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass das SEM diesbezüglich erwog, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beziehung erfüllt weder die Voraussetzungen von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO noch diejenigen von Art. 8 EMRK, da nicht von einer dauerhaften und tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen werden könne, dass hinsichtlich des Kindeswohls festzuhalten sei, dass noch keine enge Beziehung zu dem vor wenigen Tagen geborenen Kind habe aufgebaut werden können und gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Kindern geringen Alters naturgemäss primär eine enge Beziehung zur Mutter bestehe, dass Art. 8 EMRK nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen ist, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wo-bei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander gegeben sein müssen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-6268/2013 vom 26. März 2014 S. 10 m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin während ihrer Anhörung vom 7. April 2014 angab, die Verlobung sei durch ihre Familien arrangiert worden und sie hätten sich seit der Verlobung am 7. Mai 2006 nicht mehr gesehen (Beschwerdebeilage 5 S. 6), dass die am 14. Januar 1992 geborene Verlobte zum Zeitpunkt der Verlobung somit erst 14 Jahre alt war, dass der Beschwerdeführer seinerseits angab, er habe sein Heimatland am 12. April 2006 verlassen (vgl. Akten SEM A 10 Ziff. 5.01), dass er zudem in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf ausführen liess, er habe während rund drei Jahren - seit der Flucht der Verlobten - keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt und sie per Zufall im Januar 2015 wieder getroffen, dass bei dieser Sachlage nicht davon ausgegangen werden kann, es habe vor ihrem zufällige Wiedersehen im Januar 2015 eine enge persönliche und damit eine familiäre Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK bestanden, dass auch die seit Januar 2015 geltend gemachte Beziehung nicht den vorstehend erwähnten Anforderungen an eine tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK genügt, dass an diesem Ergebnis auch nichts ändern würde, wenn das SEM den Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Einreise in die Schweiz am 14. September 2015 nicht im Rahmen der Testphase dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen, sondern ihm die Unterbringung bei seiner Verlobten erlaubt hätte, dass damit der Schutzbereich von Art. 8 EMRK in Bezug auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten nicht tangiert ist, dass zum jetzigen Zeitpunkt der Beschwerdeführer weder das Kind anerkannt noch einen Nachweis dafür erbracht hat, dass er der biologische Vater sei, und er auch keine diesbezüglichen Bemühungen behauptet, geschweige denn belegt hat, dass ein Kindesverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem von seiner Verlobten geborenen Kind derzeit nicht erstellt ist, dass somit der Schutzbereich von Art. 8 EMRK auch in Bezug auf die Beziehung des Beschwerdeführers zum Kind nicht tangiert ist, dass er damit auch aus der KRK nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass er im Übrigen im Zeitpunkt der Wiederaufnahme und Intensivierung seiner Beziehung zur Verlobten im Januar 2015 um sein fehlendes Aufenthaltsrecht in der Schweiz wusste, dass die Überstellung des Beschwerdeführers überdies die Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten sowie dem Kind nicht verunmöglicht, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretens-entscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bienek Versand: