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D-66/2009

D-66/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-05-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) K._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) K._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-66/2009 {T 0/2} Urteil vom 1. Mai 2009 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2008 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender georgischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______ respektive D._______, am 6. Dezember 2002 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, das vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am 26. Februar 2003 mit der Begründung abgewiesen wurde, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, dass gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie deren Vollzug angeordnet wurde, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer (...) seit dem 8. April 2003 unbekannten Aufenthaltes war, dass der Beschwerdeführer am 23. September 2008 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2008 im E._______ befragt sowie am 25. November 2008 im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 AsylG zu seinem erneuten Asylgesuch angehört wurde und er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen angab, sich nach Ablehnung des ersten Asylgesuchs nach F._______ begeben und dort ein Asylverfahren eingeleitet zu haben, dass er den Asylentscheid jedoch nicht abgewartet habe, sondern im Y._______ nach Georgien zurückgereist sei und sich in der Folgezeit an verschiedenen Orten in seiner Heimat sowie in G._______ aufgehalten habe, dass er im Jahre Z._______ Kriegsdienst geleistet habe und Gruppenführer gewesen sei, wobei drei seiner Untergebenen umgekommen seien, weshalb er nun von deren Angehörigen dafür verantwortlich gemacht, selber mit dem Tod bedroht und gesucht werde, dass zwar von der georgischen Justiz im W._______ seine Unschuld bezüglich der im Jahre Z._______ geschehenen Ereignisse anerkannt worden sei, er sich aber aus Angst vor Repressalien der Angehörigen versteckt und ständig seinen Wohnsitz gewechselt und grosse Menschenansammlungen gemieden habe, dass seine Tante von den erwähnten Angehörigen in den Jahren (...) belästigt, bedroht und nach seinem Aufenthaltsort befragt worden sei, dass im August 2008 in Georgien der Krieg ausgebrochen sei, weshalb die Gefahr eines Aufgebots respektive einer Zwangsrekrutierung für ihn bestanden habe, dass er ferner im V._______ nach H._______ in G._______ gereist sei, da ihn sein Onkel habe adoptieren und ihm die (...) Staatsangehörigkeit habe verschaffen wollen, was jedoch nicht gelungen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 - eröffnet am 30. Dezember 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass das am 6. Dezember 2002 eingeleitete Asylverfahren seit Frühling 2003 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, nach dem Abschluss dieses Verfahrens seien Ereignisse eingetreten, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Beschwerdeführer selber zu Protokoll gegeben habe, der georgische Staat habe die Angelegenheit I._______ im W._______ zu seinen Gunsten erledigt, dass der Beschwerdeführer als neues Gefährdungselement die Verfolgung durch Angehörige getöteter Soldaten, die er im Jahre Z._______ befehligt habe, befürchte, dass der Beschwerdeführer die privaten Nachstellungen im ersten Asylverfahren auch nicht ansatzweise vorgebracht habe, obwohl sie ja - werde seinen Aussagen gefolgt - seit Jahren bestanden hätten, dass es im kaukasischen Kontext nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer dies erst zehn Jahre später und nicht zum Zeitpunkt hätte tun sollen, als die Ereignisse noch frischer und aktueller gewesen seien, dass sich der Beschwerdeführer zudem bei der Schilderung der näheren Umtände der geltend gemachten Nachstellungen in Widersprüche verstrickt habe, weshalb er die behauptete private Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, es sei ihm Asyl und eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren, und in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Einsicht in das Protokoll der Erstbefragung sowie die Akten des ersten Asylverfahrens ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2009 dem Beschwerdeführer mitteilte, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, das Gesuch um Einsicht in das Protokoll der Erstbefragung abwies, die Vorinstanz gleichzeitig aufforderte, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens zu gewähren, und den Beschwerdeführer aufforderte, innert fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Akten sowohl eine ergänzende Beschwerdebegründung als auch die in Aussicht gestellte militärische Vorladung einzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde, dass auf den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2009 eine ergänzende Beschwerdebegründung sowie ein ärztliches Zeugnis (...), vom 23. Januar 2009 zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2009 einen weiteren ärztlichen Bericht von (...), vom 30. Januar 2009 ins Recht legte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass die vom Beschwerdeführer im vorangegangenen Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen von der Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 26. Februar 2003 geprüft und als asylirrelevant qualifiziert wurden, dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass er sich in seinem neuerlichen Asylgesuch im Wesentlichen auf seinen im Jahre Z._______ geleisteten Kriegsdienst beruft, bei welchem drei von ihm befehligte Soldaten den Tod gefunden hätten und deren Angehörige ihn nun als Vergeltung selber mit dem Tode bedrohen würden, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid des BFM zu widerlegen, dass der Einwand, wonach sich die Vorinstanz zu seinem Asylvorbringen der Refraktion überhaupt nicht geäussert habe, obwohl dies im Sachverhalt aufgenommen worden sei und er diesbezüglich eine militärische Vorladung nachreichen werde, als nicht stichhaltig zu erachten ist, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung auf entsprechende Frage nach dem Erhalt einer militärischen Vorladung ausführte, eine solche Vorladung nicht gesehen zu haben, er aber auch nicht dort gewohnt habe, wo er angemeldet gewesen sei (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 7), weshalb die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht auch nicht als Refraktär betrachtete, da aufgrund dieser Aussagen noch nicht auf eine Refraktion geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Einreichung einer entsprechenden Vorladung wiederholt in Aussicht stellte, eine solche aber trotz Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bis dato nicht nachgereicht hat, er sich diese Unterlassung zu seinen Ungunsten anrechnen lassen muss und deshalb an der Existenz der erwähnten Vorladung beziehungsweise des angeführten Aufgebots berechtigte Zweifel angebracht sind, dass der weitere Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe auch nicht in Betracht gezogen, dass er im Jahre Z._______ als Soldat an einem Krieg habe teilnehmen müssen und dieser Krieg sein ganzes Leben kaputt gemacht habe, als unbeachtlich zu qualifizieren ist, da das BFM bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens diese Thematik ausführlich behandelte und auch im Rahmen des jetzt zu beurteilenden Asylverfahrens auf diesen Sachverhalt Bezug nahm, dass es ferner nicht seltsam erscheint, wenn die Vorinstanz die staatlich festgestellte Unschuld des Beschwerdeführers bezüglich der Tötung von drei Soldaten glaubt, jedoch die Glaubhaftigkeit der daraus angeblich resultierenden Verfolgung durch die Familien der getöteten Soldaten verneint, wenn die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers infolge von Widersprüchen zu Recht als unglaubhaft qualifiziert werden müssen, dass überdies der Einwand, es stimme nicht, dass er die Verfolgung durch die Familien der getöteten Soldaten in seinem ersten Asylverfahren nicht erwähnt habe, als aktenwidrig zu erachten ist, und der Beschwerdeführer denn auch in seiner Eingabe vom 30. Januar 2009 selber zugeben muss, er habe eine solche Aussage in den Protokollen nicht gefunden, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, weshalb es sich erübrigt, auf weitere Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass zwar gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR), dass vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden kann (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6538/2006 vom 7. August 2008 E. 9.1.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6364/2008 vom 4. November 2008 E. 7.1 mit Hinweisen auf die neuste Praxis des EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer in Georgien eigenen Angaben zufolge zwar keine nahen Familienangehörigen mehr besitzt, er sich jedoch offensichtlich problemlos an diversen Orten im Land, so auch bei (...), niederlassen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 6 f.), weshalb er in Georgien nach wie vor ein Beziehungsnetz hat, das ihn bei seiner Reintegration unterstützen kann, dass der Beschwerdeführer ferner über einen in J._______ lebenden Onkel verfügt, der ihn (auch) finanziell unterstützt habe (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 3; Protokoll direkte Anhörung, S. 4 f.) und auf dessen weitere Hilfe der Beschwerdeführer auch weiterhin zählen könnte, dass auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lassen, zumal es ihm offensteht, die in der Schweiz begonnene medikamentöse Behandlung wegen psychosomatisch bedingten Herzschmerzes und Hypothyreose (Schilddrüsenunterfunktion) in seiner Heimat weiterzuführen und die bestehenden medizinischen Strukturen im Bedarfsfall in Anspruch zu nehmen, dass, selbst wenn die Behandlungsmöglichkeiten in Georgien nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen sollten, dies den Vollzug indes noch nicht unzumutbar macht, zumal in casu nicht von einer ungenügenden Möglichkeit einer allfälligen Behandlung gesprochen werden kann, die eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) K._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: