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D-6694/2019

D-6694/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Mit Verfügung vom 24. September 2019 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 27. Oktober 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.b Mit Urteil D-5604/2019 vom 3. Dezember 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. Oktober 2019 ab. B. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 gelangte der Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsgericht. Er ersuchte um revisionsweise Aufhebung des Urteils D-5604/2019 vom 3. Dezember 2019. In prozessualer Hinsicht beantragte er, den Vollzug bis zum Urteil des Gerichtes aufzuschieben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie ihm eine Rechtsvertretung beizuordnen. Mit dem Revisionsgesuch reichte der Gesuchsteller ein Dokument mit dem Titel «Gotabaya Rajapaksa's Präsidentschaft - Menschenrechte unter Beschuss» als Beweismittel zu den Akten. C. Mit superprovisorischer Massnahme vom 18. Dezember 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 126 BGG per sofort einstweilen aus. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Eingabe vom 16. Dezember 2019 werde als Revisionsgesuch entgegengenommen, der Wegweisungsvollzug bleibe ausgesetzt und der Gesuchsteller könne den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Der nicht vertretene Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund versehentliches Nichtberücksichtigen in den Akten liegender erheblicher Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) geltend und zeigt implizit die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

E. 3.2 Der Gesuchsteller führt in seinem Revisionsgesuch aus, in Sri Lanka hätten am 16. November 2019 Wahlen stattgefunden, wobei der Bruder des ehemaligen Präsidenten, Gotabaya Rajapaksa, an die Macht gekommen sei. Dieser habe den ehemaligen Präsidenten, Mahinda Rajapaksa, als Premier Minister eingesetzt. Beiden würden Kriegsverbrechten vorgeworfen. Seit der Amtseinsetzung habe die Repression gegenüber Medienschaffenden, Angehörigen von Minderheiten und Personen, die über eine Verbindung zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) verfügen, zugenommen. Hierzu sei die von ihm eingereichte Zusammenstellung zu den jüngsten Ereignissen in Sri Lanka zu beachten. Es sei stossend, dass die aktuelle Situation in Sri Lanka im Urteil vom 3. Dezember 2019 mit keinem Wort erwähnt worden sei. Der allgemeine Verweis auf die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsland würde den Gesuchsteller im Unklaren lassen, ob das Gericht überhaupt Kenntnis von diesem Machtwechsel genommen und die erhöhte Gefahr für Tamilinnen und Tamilen in irgendeiner Weise berücksichtigt habe oder nicht. Gerade bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs hätte das Gericht in irgendeiner Weise Bezug zur aktuellen Situation nehmen müssen.

E. 3.3 Ein Übersehen einer aktenkundigen Tatsache liegt dann vor, wenn das Gericht ein Aktenstück gar nicht zur Kenntnis genommen oder dessen Sinn nicht richtig erfasst hat. Eine Revision scheidet aus, wenn einer bestimmten Tatsache bewusst keine Rechnung getragen wird, weil das Gericht diese für nicht ausschlaggebend hält. Ferner muss die Tatsache erheblich sein. Erheblichkeit setzt voraus, dass die Tatsache geeignet ist, die tatbeständlichen Grundlagen des Entscheids zu ändern, was bei zutreffender rechtlichen Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis führen würde (vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler a.a.O. Rz. 5.51 und 5.54). Vorerst stellt sich die Frage, ob der Gesuchsteller mit der Wahl im Heimatland überhaupt eine «in den Akten liegende Tatsache» geltend machen kann, beziehungsweise ob eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Tatsache (Ereignis im Heimatland) überhaupt eine in den Akten liegende Tatsache darstellen kann. Dies muss vorliegend jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, führte dies - wie nachfolgend begründet - nicht zur Gutheissung der Revision. Im Urteil vom 3. Dezember 2019 wurde festgehalten, es handle sich um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, welche in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden werde (Art. 111 Bst. e AsylG) weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen sei (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Weiter wurde im Urteil dargestellt, weshalb das Gericht - wie auch die Vorinstanz - die Vorbringen des Gesuchstellers als nicht glaubhaft qualifiziere, namentlich dass das Gericht erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Problemen mit den sri-lankischen Soldaten hege, diese ohnehin nicht kausal für die Ausreise gewesen sein könnten und die gesamte vom Gesuchsteller geschilderte Bedrohungssituation als deutlich übersteigert und überwiegend unwahrscheinlich erscheine. An dieser Einschätzung zum Asylpunkt vermag eine Veränderung der Situation im Heimatland - mit Ausnahme einer allfälligen Kollektivverfolgung, von welcher das Gericht betreffend Tamilen in Sri Lanka offensichtlich nicht ausgeht - nichts zu ändern; bereits aus diesem Grund kann im nicht ausdrücklichen Nennen der politischen Entwicklungen kein Übersehen liegen. Auch betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde im summarisch begründeten Urteil ausgeführt, weshalb keine Gründe - weder aufgrund der allgemeinen Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat noch individueller Art - vorliegen würden, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liessen. Zwar wurde dabei, wie vom Gesuchsteller festgehalten, die Wahl von Gotabaya Rajapaksa nicht explizit erwähnt. Jedoch wurde die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der aktuellen Situation im Heimatland begründet. Diese Beurteilung weicht denn auch nicht von der allgemeinen Rechtsprechung des Gerichts nach den erwähnten Wahlen ab. Dass der Ausgang der Wahlen im Urteil nicht erwähnt wurde, ist somit mit dem summarischen Charakter der Urteilsbegründung zu erklären. Es lässt sich daraus nicht schliessen, dass das Gericht die aktuelle Situation in Sri Lanka nicht gewürdigt hat. Schliesslich erweist sich die Veränderung der Situation im Heimatland vor dem Hintergrund des (mangelnden) Profils des Beschwerdeführers sodann auch nicht als erheblich. Daraus erhellt, dass das Bundesverwaltungsgericht keine in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2019 ist demzufolge abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen, aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2019 gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind aber keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6 Mit vorliegendem Urteil fällt der mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 gewährte und am 20. Dezember 2019 bestätigte provisorische Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6694/2019 Urteil vom 17. August 2022 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5604/2019 vom

3. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 24. September 2019 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 27. Oktober 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.b Mit Urteil D-5604/2019 vom 3. Dezember 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. Oktober 2019 ab. B. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 gelangte der Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsgericht. Er ersuchte um revisionsweise Aufhebung des Urteils D-5604/2019 vom 3. Dezember 2019. In prozessualer Hinsicht beantragte er, den Vollzug bis zum Urteil des Gerichtes aufzuschieben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie ihm eine Rechtsvertretung beizuordnen. Mit dem Revisionsgesuch reichte der Gesuchsteller ein Dokument mit dem Titel «Gotabaya Rajapaksa's Präsidentschaft - Menschenrechte unter Beschuss» als Beweismittel zu den Akten. C. Mit superprovisorischer Massnahme vom 18. Dezember 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 126 BGG per sofort einstweilen aus. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Eingabe vom 16. Dezember 2019 werde als Revisionsgesuch entgegengenommen, der Wegweisungsvollzug bleibe ausgesetzt und der Gesuchsteller könne den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der nicht vertretene Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund versehentliches Nichtberücksichtigen in den Akten liegender erheblicher Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) geltend und zeigt implizit die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. 3.2 Der Gesuchsteller führt in seinem Revisionsgesuch aus, in Sri Lanka hätten am 16. November 2019 Wahlen stattgefunden, wobei der Bruder des ehemaligen Präsidenten, Gotabaya Rajapaksa, an die Macht gekommen sei. Dieser habe den ehemaligen Präsidenten, Mahinda Rajapaksa, als Premier Minister eingesetzt. Beiden würden Kriegsverbrechten vorgeworfen. Seit der Amtseinsetzung habe die Repression gegenüber Medienschaffenden, Angehörigen von Minderheiten und Personen, die über eine Verbindung zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) verfügen, zugenommen. Hierzu sei die von ihm eingereichte Zusammenstellung zu den jüngsten Ereignissen in Sri Lanka zu beachten. Es sei stossend, dass die aktuelle Situation in Sri Lanka im Urteil vom 3. Dezember 2019 mit keinem Wort erwähnt worden sei. Der allgemeine Verweis auf die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsland würde den Gesuchsteller im Unklaren lassen, ob das Gericht überhaupt Kenntnis von diesem Machtwechsel genommen und die erhöhte Gefahr für Tamilinnen und Tamilen in irgendeiner Weise berücksichtigt habe oder nicht. Gerade bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs hätte das Gericht in irgendeiner Weise Bezug zur aktuellen Situation nehmen müssen. 3.3 Ein Übersehen einer aktenkundigen Tatsache liegt dann vor, wenn das Gericht ein Aktenstück gar nicht zur Kenntnis genommen oder dessen Sinn nicht richtig erfasst hat. Eine Revision scheidet aus, wenn einer bestimmten Tatsache bewusst keine Rechnung getragen wird, weil das Gericht diese für nicht ausschlaggebend hält. Ferner muss die Tatsache erheblich sein. Erheblichkeit setzt voraus, dass die Tatsache geeignet ist, die tatbeständlichen Grundlagen des Entscheids zu ändern, was bei zutreffender rechtlichen Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis führen würde (vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler a.a.O. Rz. 5.51 und 5.54). Vorerst stellt sich die Frage, ob der Gesuchsteller mit der Wahl im Heimatland überhaupt eine «in den Akten liegende Tatsache» geltend machen kann, beziehungsweise ob eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Tatsache (Ereignis im Heimatland) überhaupt eine in den Akten liegende Tatsache darstellen kann. Dies muss vorliegend jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, führte dies - wie nachfolgend begründet - nicht zur Gutheissung der Revision. Im Urteil vom 3. Dezember 2019 wurde festgehalten, es handle sich um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, welche in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden werde (Art. 111 Bst. e AsylG) weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen sei (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Weiter wurde im Urteil dargestellt, weshalb das Gericht - wie auch die Vorinstanz - die Vorbringen des Gesuchstellers als nicht glaubhaft qualifiziere, namentlich dass das Gericht erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Problemen mit den sri-lankischen Soldaten hege, diese ohnehin nicht kausal für die Ausreise gewesen sein könnten und die gesamte vom Gesuchsteller geschilderte Bedrohungssituation als deutlich übersteigert und überwiegend unwahrscheinlich erscheine. An dieser Einschätzung zum Asylpunkt vermag eine Veränderung der Situation im Heimatland - mit Ausnahme einer allfälligen Kollektivverfolgung, von welcher das Gericht betreffend Tamilen in Sri Lanka offensichtlich nicht ausgeht - nichts zu ändern; bereits aus diesem Grund kann im nicht ausdrücklichen Nennen der politischen Entwicklungen kein Übersehen liegen. Auch betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde im summarisch begründeten Urteil ausgeführt, weshalb keine Gründe - weder aufgrund der allgemeinen Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat noch individueller Art - vorliegen würden, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liessen. Zwar wurde dabei, wie vom Gesuchsteller festgehalten, die Wahl von Gotabaya Rajapaksa nicht explizit erwähnt. Jedoch wurde die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der aktuellen Situation im Heimatland begründet. Diese Beurteilung weicht denn auch nicht von der allgemeinen Rechtsprechung des Gerichts nach den erwähnten Wahlen ab. Dass der Ausgang der Wahlen im Urteil nicht erwähnt wurde, ist somit mit dem summarischen Charakter der Urteilsbegründung zu erklären. Es lässt sich daraus nicht schliessen, dass das Gericht die aktuelle Situation in Sri Lanka nicht gewürdigt hat. Schliesslich erweist sich die Veränderung der Situation im Heimatland vor dem Hintergrund des (mangelnden) Profils des Beschwerdeführers sodann auch nicht als erheblich. Daraus erhellt, dass das Bundesverwaltungsgericht keine in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2019 ist demzufolge abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen, aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2019 gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind aber keine Verfahrenskosten zu erheben.

6. Mit vorliegendem Urteil fällt der mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 gewährte und am 20. Dezember 2019 bestätigte provisorische Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: