Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess A._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer genannt) sowie seine Ehefrau B._______ (nachfolgend die Beschwerdeführerin genannt) den Heimatstaat Syrien im Sommer 2013 zusammen mit ihren zwei Kindern. Sie reichten am 16. Juli 2015 am Flughafen E._______ ein Asylgesuch ein. Am 27. Juli 2015 wurde deren Einreise in die Schweiz bewilligt. B. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 21. Juli 2015 in der Empfangsstelle E._______-Flughafen wurde der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). In der eingehenden Anhörung vom 23. Juni 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei wegen den Kampfhandlungen des Bürgerkriegs, der allgemein prekären Lage, der Versorgungsknappheit sowie aus Angst vor behördlicher Verfolgung aufgrund seiner politischen Aktivitäten (Demonstrationsteilnahmen) aus F._______ geflohen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte geltend, wegen des Krieges das Land verlassen zu haben, sowie weil sie befürchtet habe, ihrem Ehemann könne wegen dessen Demonstrationsteilnahmen etwas zustossen. C. Mit Verfügung vom 28. September 2016 (Eröffnung am 4. Oktober 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch jene an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen. D. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 (Poststempel vom 28. Oktober 2016) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab, da die in der Beschwerde formulierten Begehren aufgrund einer summarischen Aktenprüfung als aussichtslos erachtet wurden. Das Bundesverwaltungsgericht forderte einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- ein, welcher fristgerecht überwiesen wurde.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist auf die Frage beschränkt, ob die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG sowie die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen.
E. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er ein (...) aus F._______ sei. Er sei in F._______ geboren und aufgewachsen und dort vier Jahre zur Schule gegangen. Er habe am (...) in G._______ offiziell geheiratet und eine Familie gegründet. Vor der Ausreise habe er in F._______ als angestellter (...) gearbeitet und zusammen mit seiner Frau, den zwei Kindern, seinen Eltern sowie seinem Bruder und dessen Frau im Haus seines Vaters im Quartier H._______ in F._______ gewohnt. Im Sommer 2013 habe der Beschwerdeführer F._______ zusammen mit seiner Familie aufgrund des Bürgerkriegs sowie der allgemein prekären Lage und der Versorgungsknappheit (Wasser, Brot, Strom, Medikamente) verlassen. Die Familie sei mit dem Auto von F._______ nach I._______ gefahren, wo sie die türkische Grenze illegal zu Fuss passiert habe. In der Türkei habe sich die Familie zwei Jahre lang illegal in K._______ aufgehalten, wo der Beschwerdeführer als (...) tätig gewesen sei. Die Lebenssituation in der Türkei sei ebenfalls schwierig gewesen. Mit einem Flüchtlingsboot seien der Beschwerdeführer und seine Familie sodann von K._______ aus auf die griechische Insel M._______ und danach mit einem Schiff weiter nach N._______ gereist. Anschliessend seien sie via Mazedonien nach Serbien gereist, von wo man sie per Auto via Deutschland in die Schweiz gebracht habe und in der Nähe des Flughafens E._______ abgesetzt habe.
E. 5.2 Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer in der eingehenden Anhörung geltend, er habe sich ab zirka 2011 bis zur Ausreise an Demonstrationen gegen die Regierung beteiligt. Angehörige der (...) hätten den Demonstranten Anweisungen zur Teilnahme gegeben. Die Regierung habe mit Waffen auf die Demonstranten schiessen lassen, worauf diese geflüchtet seien. Dem Beschwerdeführer selber sei nichts zugestossen. Als (...)-Sympathisant habe der Beschwerdeführer auch an Sitzungen der (...) in den O._______ teilgenommen. Diese Sitzungen seien teilweise bei ihm zu Hause beziehungsweise im Hause seines Vaters abgehalten worden. Deshalb sei der Vater des Beschwerdeführers wiederholt von den Sicherheitsbehörden abgeholt und befragt, jedoch nach ein paar Stunden wieder entlassen worden. Nach der Ausreise habe der Beschwerdeführer ein Jahr lang keinen Kontakt zu seinen Eltern gehabt. Ein oder zwei Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers, im Sommer 2013, hätten die Behörden den Vater nach dessen Verbleib gefragt. Dem Vater sei ein Papier ausgehändigt worden, worauf festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen gesucht werde. Dies sei dem Beschwerdeführer etwa acht oder neun Monate vor der eingehenden Anhörung, zirka Spätherbst 2015, durch seinen Vater telefonisch mitgeteilt worden.
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass das eingereichte Beweismittel aus verschiedenen Gründen gefälscht sei. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, worum es sich bei diesem Papier handle, er habe angegeben, es stehe darin, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe und deshalb von den Behörden gesucht werde. Ein bis zwei Monate nach seiner Ausreise habe die Polizei in F._______ bei seinem Vater nach ihm gesucht und habe dem Vater dieses Papier abgegeben. Mit dem tatsächlichen Inhalt des Papiers konfrontiert, nämlich dass es sich um einen Strafregisterauszug mit einer darauf vermerkten Verurteilung zu einer zehnjährigen Haftstrafe handle, sei dies vom Beschwerdeführer bestritten worden. Selbst wenn es zuträfe, dass der Beschwerdeführer Arabisch nicht lesen könne, sei in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb er sich über den Inhalt dieses Papiers nicht genauestens informiert hätte, wenn es authentisch wäre. Dass es sich um eine Fälschung handeln müsse, sei auch dadurch bewiesen, dass sich auf dem Papier ein Stempel des Aussenministeriums befinde, datiert vom (...) 2015. Zum einen sei es nicht nachvollziehbar, weshalb das Aussenministerium syrische Strafregisterauszüge beglaubigen sollte beziehungsweise müsste, und zum anderen lasse sich dieses Datum nicht mit dem behaupteten Zeitpunkt des Erhalts des Papiers irgendwann zwischen Sommer und Winter 2013 vereinbaren. Auf entsprechende Vorbehalte hin, habe der Beschwerdeführer diese Feststellungen nicht zu entkräften vermögen. Die Einreichung eines gefälschten Beweismittels wecke grosse Zweifel am Wahrheitsgehalt der bei der Anhörung geltend gemachten Asylvorbringen.
E. 6.2 Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht worden seien, weshalb deren Wahrheitsgehalt ebenfalls zweifelhaft sei. Die Beschwerdeführenden hätten bei der BzP ausschliesslich den Bürgerkrieg als Ausreisegrund geltend gemacht. Bei der eingehenden Anhörung hätten die Beschwerdeführenden vorgebracht, sie hätten aufgrund der Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers behördliche Konsequenzen befürchtet. Der Beschwerdeführer habe bei der eingehenden Anhörung geltend gemacht, er habe immer davor Angst gehabt, eines Tages von den syrischen Behörden gesucht und verhaftet zu werden. Für die Vorinstanz sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seine zahlreichen Demonstrationsteilnahmen und seine angeblichen jahrelangen politischen Aktivitäten sowie Unterstützungen zugunsten der (...) mit keinem Wort in der BzP erwähnt habe. Darauf angesprochen, habe der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seiner vorherigen Aussage gesagt, er habe nie damit gerechnet, eines Tages von den Behörden gesucht zu werden. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich auf die beschriebene Art und Weise politisch engagiert gewesen, hätte er zweifellos damit rechnen müssen, eines Tages von den Behörden gesucht zu werden. Zumal der Beschwerdeführer ausgeführt habe, dass viele Demonstranten verhaftet worden seien.
E. 6.3 Bezüglich des Verbleibs der Reisepässe der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder hätten sich die Beschwerdeführenden widersprüchlich und offensichtlich wahrheitswidrig geäussert, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, dass sämtliche Reisepässe willentlich vorenthalten würden. In diesem Kontext sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden beim Schweizer Konsulat in L._______ Visumanträge für die Schweiz gestellt hätten, die im (...) 2014 allerdings abgelehnt worden seien. Die Beschwerdeführenden hätten widersprüchliche Angaben zum Verbleib der Reisepässe gemacht, unter anderem hätten sie zu Protokoll gegeben, die Reisepässe seien verloren gegangen oder in Syrien zurück geblieben.
E. 6.4 Die Beschwerdeführenden hätten weiter unterschiedliche und widersprüchliche Angaben bezüglich der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu Protokoll gegeben. Zum einen habe dieser ausgeführt, seine Frau habe seit der Heirat von seiner Unterstützung für die (...) gewusst, darunter die Teilnahme an (...)-Sitzungen, welche auch beim Beschwerdeführer zu Hause abgehalten worden seien. Die Beschwerdeführerin habe zu Protokoll gegeben, sie habe nur gewusst, dass ihr Mann an Demonstrationen teilgenommen habe, mehr nicht. Hierbei sei anzumerken, dass dieser die angeblichen Teilnahmen an Sitzungen nicht verborgen geblieben wären, zumal solche Versammlungen auch bei den Beschwerdeführenden zu Hause stattgefunden hätten. Den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen diese Wiedersprüche zu entkräften. Weiter seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Zeitpunkten, in welchen er angeblich von den Behörden gesucht worden sei (zwischen Sommer und Winter 2013) und von dieser Suche erfahren habe (Spätherbst 2015), widersprüchlich und nicht miteinander vereinbar. Somit hätte der Beschwerdeführer bereits 2014 von der behördlichen Suche nach seiner Person erfahren müssen.
E. 6.5 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung des Weiteren damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden massgeblich auf gefälschte Beweismittel abgestützt seien, wesentliche Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht worden seien sowie widersprüchliche Aussagen zu wesentlichen Punkten enthielten. Dadurch würden die Zweifel am Wahrheitsgehalt der bei der Anhörung geltend gemachten Asylvorbringen bestätigt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden gemäss Art. 7 AsylG nicht glaubhaft seien.
E. 6.6 Schliesslich führte die Vorinstanz aus, aufgrund der schwierigen Situation in F._______ wegen des Bürgerkriegs könne nicht auf eine gezielte Verfolgung geschlossen werden, da weite Teile der syrischen Bevölkerung gleichermassen von dieser Situation betroffen seien. Alleine die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden unter der schwierigen Lebenssituation in F._______ gelitten hätten, stelle keinen asylrechtlich relevanten Nachteil dar. Somit hielten diese Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft insgesamt nicht stand und stellten keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
E. 7.1 In der Beschwerdeschrift brachten die Beschwerdeführenden vor, sie seien vor dem Krieg geflohen. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, er werde von den syrischen Behörden gesucht; bei seiner Rückkehr drohe ihm eine zehnjährige Haftstrafe beziehungsweise die mutmassliche Tötung durch das syrische Regime. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Papier mit einer Deutschübersetzung ein. Nach Angaben des Beschwerdeführers handle es sich um eine syrische Verfügung, worin festgehalten werde, dass er gemäss dem Entscheid des Staatssicherheitsgerichts in F._______ zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, datiert vom (...) 2016. An den Vorbringen der BzP hielten die Beschwerdeführenden fest, jedoch wiesen sie auf Missverständnisse zwischen ihnen und dem Dolmetscher hin.
E. 7.2 Betreffend dem abgegebenen Papier, dem angeblichen Strafregisterauszug, hielt der Beschwerdeführer fest, er sei bereits 2013 durch das syrische Militär gesucht worden, als er in der Türkei gewesen sei. Im Dezember 2015 habe ihm der Vater dieses Dokument zukommen lassen. Am (...) 2015 seien der Beschwerdeführer und seine Familie bereits in der Schweiz gewesen. Bei dem Datum vom (...) 2015 handle es sich um einen Abgabestempel des syrischen Staates.
E. 7.3 Des Weiteren seien die Beschwerdeführenden aus Angst aus F._______ geflohen, da die Situation aufgrund der Kriegshandlungen vor Ort dramatisch gewesen sei und eine Rückkehr nach F._______ nicht möglich sei. In der Beschwerdeschrift bringen die Beschwerdeführenden letztlich vor, sie seien als (...) zuerst von der Regierung und danach durch den Islamischen Staat gefoltert und unterdrückt worden.
E. 8.1 Den Begründungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zu folgen. Die Einschätzung der Vorinstanz, dass das eingereichte Beweismittel gefälscht sei, da der Beschwerdeführer dessen Inhalt nicht genau kenne und auch das aufgedruckte Datum nicht mit der Abgabe des Dokuments übereinstimmen könne, erscheinen überzeugend und konnten von den Beschwerdeführenden nicht glaubhaft entkräftet werden.
E. 8.2 Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach wesentlichen, aber ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemachten Vorbringen ein zweifelhafter Wahrheitsgehalt zukomme, ist ebenfalls zuzustimmen. Den Beschwerdeführenden ist es im Zuge der Bundesanhörung nicht gelungen, die widersprüchlichen Angaben zu klären; sie haben auch nicht überzeugend dargelegt, weshalb sie die Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen nicht bereits in der BzP erwähnten.
E. 8.3 Auf Beschwerdeebene haben die Beschwerdeführenden nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Die Einreichung eines weiteren Beweismittels, einer angeblichen syrischen Verfügung, ohne Angaben darüber, wie dieses erlangt worden sei, erscheint nicht überzeugend. Die Beschwerdevorbringen zur angeblichen Unterdrückung durch die Regierung und anschliessend durch den Islamischen Staat wurden ohne zwingenden Grund erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Diese Vorbringen sind nicht begründet und widersprüchlich zu den bisherigen Vorbringen in der BzP sowie der eingehenden Anhörung. Beide Beschwerdeführer gaben zu Protokoll, ihnen persönlich sei nichts zugestossen und sie hätten weder Probleme mit den Behörden, noch Parteien, Organisationen oder Gruppierungen gehabt. Sie seien in ihrem Heimatland auch nicht persönlich in Haft oder vor Gericht gewesen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG werden somit nicht erfüllt.
E. 8.4 Aufgrund der überzeugenden Argumente der Vorinstanz sowie den unpräzisen und undetaillierten Ausführungen der Beschwerdeführenden, der Einreichung eines gefälschten Beweismittels, der widersprüchlichen und offensichtlich wahrheitswidrigen Vorbringen sowie das späte Vorbringen wesentlicher Verfolgungsgründe überwiegen die Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Asylvorbringen. Die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG werden nicht erfüllt.
E. 8.5 Im Rahmen von Bürgerkrieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten ihr Land aufgrund des Bürgerkriegs beziehungsweise den Kriegshandlungen in F._______, der Versorgungsknappheit sowie der schwierigen Lebenssituation verlassen, ist keine asylrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG abzuleiten. Die Beschwerdeführenden konnten im Rahmen ihrer Anhörungen und des Beschwerdeverfahrens keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen, die gegen sie selbst als individuelle Personen gerichtet wäre.
E. 8.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]).
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im vorliegenden Fall erachtet die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslag als nicht zumutbar und hat die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 4 AuG angeordnet.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-läufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Nathalie Alemayehu Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6678/2016 Urteil vom 7. Juli 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Syrien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess A._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer genannt) sowie seine Ehefrau B._______ (nachfolgend die Beschwerdeführerin genannt) den Heimatstaat Syrien im Sommer 2013 zusammen mit ihren zwei Kindern. Sie reichten am 16. Juli 2015 am Flughafen E._______ ein Asylgesuch ein. Am 27. Juli 2015 wurde deren Einreise in die Schweiz bewilligt. B. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 21. Juli 2015 in der Empfangsstelle E._______-Flughafen wurde der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). In der eingehenden Anhörung vom 23. Juni 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei wegen den Kampfhandlungen des Bürgerkriegs, der allgemein prekären Lage, der Versorgungsknappheit sowie aus Angst vor behördlicher Verfolgung aufgrund seiner politischen Aktivitäten (Demonstrationsteilnahmen) aus F._______ geflohen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte geltend, wegen des Krieges das Land verlassen zu haben, sowie weil sie befürchtet habe, ihrem Ehemann könne wegen dessen Demonstrationsteilnahmen etwas zustossen. C. Mit Verfügung vom 28. September 2016 (Eröffnung am 4. Oktober 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch jene an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen. D. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 (Poststempel vom 28. Oktober 2016) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab, da die in der Beschwerde formulierten Begehren aufgrund einer summarischen Aktenprüfung als aussichtslos erachtet wurden. Das Bundesverwaltungsgericht forderte einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- ein, welcher fristgerecht überwiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist auf die Frage beschränkt, ob die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG sowie die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er ein (...) aus F._______ sei. Er sei in F._______ geboren und aufgewachsen und dort vier Jahre zur Schule gegangen. Er habe am (...) in G._______ offiziell geheiratet und eine Familie gegründet. Vor der Ausreise habe er in F._______ als angestellter (...) gearbeitet und zusammen mit seiner Frau, den zwei Kindern, seinen Eltern sowie seinem Bruder und dessen Frau im Haus seines Vaters im Quartier H._______ in F._______ gewohnt. Im Sommer 2013 habe der Beschwerdeführer F._______ zusammen mit seiner Familie aufgrund des Bürgerkriegs sowie der allgemein prekären Lage und der Versorgungsknappheit (Wasser, Brot, Strom, Medikamente) verlassen. Die Familie sei mit dem Auto von F._______ nach I._______ gefahren, wo sie die türkische Grenze illegal zu Fuss passiert habe. In der Türkei habe sich die Familie zwei Jahre lang illegal in K._______ aufgehalten, wo der Beschwerdeführer als (...) tätig gewesen sei. Die Lebenssituation in der Türkei sei ebenfalls schwierig gewesen. Mit einem Flüchtlingsboot seien der Beschwerdeführer und seine Familie sodann von K._______ aus auf die griechische Insel M._______ und danach mit einem Schiff weiter nach N._______ gereist. Anschliessend seien sie via Mazedonien nach Serbien gereist, von wo man sie per Auto via Deutschland in die Schweiz gebracht habe und in der Nähe des Flughafens E._______ abgesetzt habe. 5.2 Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer in der eingehenden Anhörung geltend, er habe sich ab zirka 2011 bis zur Ausreise an Demonstrationen gegen die Regierung beteiligt. Angehörige der (...) hätten den Demonstranten Anweisungen zur Teilnahme gegeben. Die Regierung habe mit Waffen auf die Demonstranten schiessen lassen, worauf diese geflüchtet seien. Dem Beschwerdeführer selber sei nichts zugestossen. Als (...)-Sympathisant habe der Beschwerdeführer auch an Sitzungen der (...) in den O._______ teilgenommen. Diese Sitzungen seien teilweise bei ihm zu Hause beziehungsweise im Hause seines Vaters abgehalten worden. Deshalb sei der Vater des Beschwerdeführers wiederholt von den Sicherheitsbehörden abgeholt und befragt, jedoch nach ein paar Stunden wieder entlassen worden. Nach der Ausreise habe der Beschwerdeführer ein Jahr lang keinen Kontakt zu seinen Eltern gehabt. Ein oder zwei Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers, im Sommer 2013, hätten die Behörden den Vater nach dessen Verbleib gefragt. Dem Vater sei ein Papier ausgehändigt worden, worauf festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen gesucht werde. Dies sei dem Beschwerdeführer etwa acht oder neun Monate vor der eingehenden Anhörung, zirka Spätherbst 2015, durch seinen Vater telefonisch mitgeteilt worden. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass das eingereichte Beweismittel aus verschiedenen Gründen gefälscht sei. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, worum es sich bei diesem Papier handle, er habe angegeben, es stehe darin, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe und deshalb von den Behörden gesucht werde. Ein bis zwei Monate nach seiner Ausreise habe die Polizei in F._______ bei seinem Vater nach ihm gesucht und habe dem Vater dieses Papier abgegeben. Mit dem tatsächlichen Inhalt des Papiers konfrontiert, nämlich dass es sich um einen Strafregisterauszug mit einer darauf vermerkten Verurteilung zu einer zehnjährigen Haftstrafe handle, sei dies vom Beschwerdeführer bestritten worden. Selbst wenn es zuträfe, dass der Beschwerdeführer Arabisch nicht lesen könne, sei in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb er sich über den Inhalt dieses Papiers nicht genauestens informiert hätte, wenn es authentisch wäre. Dass es sich um eine Fälschung handeln müsse, sei auch dadurch bewiesen, dass sich auf dem Papier ein Stempel des Aussenministeriums befinde, datiert vom (...) 2015. Zum einen sei es nicht nachvollziehbar, weshalb das Aussenministerium syrische Strafregisterauszüge beglaubigen sollte beziehungsweise müsste, und zum anderen lasse sich dieses Datum nicht mit dem behaupteten Zeitpunkt des Erhalts des Papiers irgendwann zwischen Sommer und Winter 2013 vereinbaren. Auf entsprechende Vorbehalte hin, habe der Beschwerdeführer diese Feststellungen nicht zu entkräften vermögen. Die Einreichung eines gefälschten Beweismittels wecke grosse Zweifel am Wahrheitsgehalt der bei der Anhörung geltend gemachten Asylvorbringen. 6.2 Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht worden seien, weshalb deren Wahrheitsgehalt ebenfalls zweifelhaft sei. Die Beschwerdeführenden hätten bei der BzP ausschliesslich den Bürgerkrieg als Ausreisegrund geltend gemacht. Bei der eingehenden Anhörung hätten die Beschwerdeführenden vorgebracht, sie hätten aufgrund der Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers behördliche Konsequenzen befürchtet. Der Beschwerdeführer habe bei der eingehenden Anhörung geltend gemacht, er habe immer davor Angst gehabt, eines Tages von den syrischen Behörden gesucht und verhaftet zu werden. Für die Vorinstanz sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seine zahlreichen Demonstrationsteilnahmen und seine angeblichen jahrelangen politischen Aktivitäten sowie Unterstützungen zugunsten der (...) mit keinem Wort in der BzP erwähnt habe. Darauf angesprochen, habe der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seiner vorherigen Aussage gesagt, er habe nie damit gerechnet, eines Tages von den Behörden gesucht zu werden. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich auf die beschriebene Art und Weise politisch engagiert gewesen, hätte er zweifellos damit rechnen müssen, eines Tages von den Behörden gesucht zu werden. Zumal der Beschwerdeführer ausgeführt habe, dass viele Demonstranten verhaftet worden seien. 6.3 Bezüglich des Verbleibs der Reisepässe der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder hätten sich die Beschwerdeführenden widersprüchlich und offensichtlich wahrheitswidrig geäussert, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, dass sämtliche Reisepässe willentlich vorenthalten würden. In diesem Kontext sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden beim Schweizer Konsulat in L._______ Visumanträge für die Schweiz gestellt hätten, die im (...) 2014 allerdings abgelehnt worden seien. Die Beschwerdeführenden hätten widersprüchliche Angaben zum Verbleib der Reisepässe gemacht, unter anderem hätten sie zu Protokoll gegeben, die Reisepässe seien verloren gegangen oder in Syrien zurück geblieben. 6.4 Die Beschwerdeführenden hätten weiter unterschiedliche und widersprüchliche Angaben bezüglich der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu Protokoll gegeben. Zum einen habe dieser ausgeführt, seine Frau habe seit der Heirat von seiner Unterstützung für die (...) gewusst, darunter die Teilnahme an (...)-Sitzungen, welche auch beim Beschwerdeführer zu Hause abgehalten worden seien. Die Beschwerdeführerin habe zu Protokoll gegeben, sie habe nur gewusst, dass ihr Mann an Demonstrationen teilgenommen habe, mehr nicht. Hierbei sei anzumerken, dass dieser die angeblichen Teilnahmen an Sitzungen nicht verborgen geblieben wären, zumal solche Versammlungen auch bei den Beschwerdeführenden zu Hause stattgefunden hätten. Den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen diese Wiedersprüche zu entkräften. Weiter seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Zeitpunkten, in welchen er angeblich von den Behörden gesucht worden sei (zwischen Sommer und Winter 2013) und von dieser Suche erfahren habe (Spätherbst 2015), widersprüchlich und nicht miteinander vereinbar. Somit hätte der Beschwerdeführer bereits 2014 von der behördlichen Suche nach seiner Person erfahren müssen. 6.5 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung des Weiteren damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden massgeblich auf gefälschte Beweismittel abgestützt seien, wesentliche Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht worden seien sowie widersprüchliche Aussagen zu wesentlichen Punkten enthielten. Dadurch würden die Zweifel am Wahrheitsgehalt der bei der Anhörung geltend gemachten Asylvorbringen bestätigt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden gemäss Art. 7 AsylG nicht glaubhaft seien. 6.6 Schliesslich führte die Vorinstanz aus, aufgrund der schwierigen Situation in F._______ wegen des Bürgerkriegs könne nicht auf eine gezielte Verfolgung geschlossen werden, da weite Teile der syrischen Bevölkerung gleichermassen von dieser Situation betroffen seien. Alleine die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden unter der schwierigen Lebenssituation in F._______ gelitten hätten, stelle keinen asylrechtlich relevanten Nachteil dar. Somit hielten diese Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft insgesamt nicht stand und stellten keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 7. 7.1 In der Beschwerdeschrift brachten die Beschwerdeführenden vor, sie seien vor dem Krieg geflohen. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, er werde von den syrischen Behörden gesucht; bei seiner Rückkehr drohe ihm eine zehnjährige Haftstrafe beziehungsweise die mutmassliche Tötung durch das syrische Regime. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Papier mit einer Deutschübersetzung ein. Nach Angaben des Beschwerdeführers handle es sich um eine syrische Verfügung, worin festgehalten werde, dass er gemäss dem Entscheid des Staatssicherheitsgerichts in F._______ zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, datiert vom (...) 2016. An den Vorbringen der BzP hielten die Beschwerdeführenden fest, jedoch wiesen sie auf Missverständnisse zwischen ihnen und dem Dolmetscher hin. 7.2 Betreffend dem abgegebenen Papier, dem angeblichen Strafregisterauszug, hielt der Beschwerdeführer fest, er sei bereits 2013 durch das syrische Militär gesucht worden, als er in der Türkei gewesen sei. Im Dezember 2015 habe ihm der Vater dieses Dokument zukommen lassen. Am (...) 2015 seien der Beschwerdeführer und seine Familie bereits in der Schweiz gewesen. Bei dem Datum vom (...) 2015 handle es sich um einen Abgabestempel des syrischen Staates. 7.3 Des Weiteren seien die Beschwerdeführenden aus Angst aus F._______ geflohen, da die Situation aufgrund der Kriegshandlungen vor Ort dramatisch gewesen sei und eine Rückkehr nach F._______ nicht möglich sei. In der Beschwerdeschrift bringen die Beschwerdeführenden letztlich vor, sie seien als (...) zuerst von der Regierung und danach durch den Islamischen Staat gefoltert und unterdrückt worden. 8. 8.1 Den Begründungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zu folgen. Die Einschätzung der Vorinstanz, dass das eingereichte Beweismittel gefälscht sei, da der Beschwerdeführer dessen Inhalt nicht genau kenne und auch das aufgedruckte Datum nicht mit der Abgabe des Dokuments übereinstimmen könne, erscheinen überzeugend und konnten von den Beschwerdeführenden nicht glaubhaft entkräftet werden. 8.2 Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach wesentlichen, aber ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemachten Vorbringen ein zweifelhafter Wahrheitsgehalt zukomme, ist ebenfalls zuzustimmen. Den Beschwerdeführenden ist es im Zuge der Bundesanhörung nicht gelungen, die widersprüchlichen Angaben zu klären; sie haben auch nicht überzeugend dargelegt, weshalb sie die Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen nicht bereits in der BzP erwähnten. 8.3 Auf Beschwerdeebene haben die Beschwerdeführenden nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Die Einreichung eines weiteren Beweismittels, einer angeblichen syrischen Verfügung, ohne Angaben darüber, wie dieses erlangt worden sei, erscheint nicht überzeugend. Die Beschwerdevorbringen zur angeblichen Unterdrückung durch die Regierung und anschliessend durch den Islamischen Staat wurden ohne zwingenden Grund erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Diese Vorbringen sind nicht begründet und widersprüchlich zu den bisherigen Vorbringen in der BzP sowie der eingehenden Anhörung. Beide Beschwerdeführer gaben zu Protokoll, ihnen persönlich sei nichts zugestossen und sie hätten weder Probleme mit den Behörden, noch Parteien, Organisationen oder Gruppierungen gehabt. Sie seien in ihrem Heimatland auch nicht persönlich in Haft oder vor Gericht gewesen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG werden somit nicht erfüllt. 8.4 Aufgrund der überzeugenden Argumente der Vorinstanz sowie den unpräzisen und undetaillierten Ausführungen der Beschwerdeführenden, der Einreichung eines gefälschten Beweismittels, der widersprüchlichen und offensichtlich wahrheitswidrigen Vorbringen sowie das späte Vorbringen wesentlicher Verfolgungsgründe überwiegen die Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Asylvorbringen. Die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG werden nicht erfüllt. 8.5 Im Rahmen von Bürgerkrieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten ihr Land aufgrund des Bürgerkriegs beziehungsweise den Kriegshandlungen in F._______, der Versorgungsknappheit sowie der schwierigen Lebenssituation verlassen, ist keine asylrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG abzuleiten. Die Beschwerdeführenden konnten im Rahmen ihrer Anhörungen und des Beschwerdeverfahrens keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen, die gegen sie selbst als individuelle Personen gerichtet wäre. 8.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]). 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im vorliegenden Fall erachtet die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslag als nicht zumutbar und hat die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 4 AuG angeordnet.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-läufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Nathalie Alemayehu Versand: