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D-6668/2008

D-6668/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-01-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Die Akten werden - im Sinne der Erwägungen - ans BFM überwiesen, zwecks Prüfung der Sache als Wiedererwägungsgesuch im Vollzugspunkt.
  4. Die zuständige kantonale Behörde wird angewiesen, bis zum Entscheid des BFM über die beantragte Aussetzung des Wegweisungsvollzuges von Vollzugsmassnahmen abzusehen.
  5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Fotos im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (per Kurier; in Kopie), mit den vorinstanzlichen Akten (Ref.-Nr. N ______) sowie den Akten zum Revisionsverfahren (Ref.-Nr. D-6668/2008) das BFM, Abt. VU (per Telefax) (...) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6668/2008 {T 0/2} Urteil vom 8. Januar 2009 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren [...], Irak, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 / D-4008/2007. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der nordirakischen Provinz Z._______ - am 7. Mai 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Chiasso ein Asylgesuch einreichte, dass er in Chiasso anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Mai 2007 sowie im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 29. Mai 2007 zur Hauptsache geltend machte, er habe seine Heimat verlassen, weil er dort aufgrund von Drohungen von Seiten einer terroristischen islamistischen Organisation um sein Leben zu fürchten gehabt habe, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Original vorlegte, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] - auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 7. Mai 2007 nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es in seinem Entscheid zur Hauptsache festhielt, für die Nichtvorlage von Identitätspapieren im Original lägen keine entschuldbaren Gründe vor, der Gesuchsteller erfülle aufgrund offenkundig unglaubhafter Gesuchsvorbringen die Flüchtlingeigenschaft nicht und weder betreffend die Frage der Flüchtlingeigenschaft noch des Wegweisungsvollzuges seien weitere Abklärungen notwendig, dass der Gesuchsteller am 12. Juni 2007 - handelnd durch seinen damaligen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass am gleichen Tag per Post beim BFM die Identitätspapiere des Gesuchsteller im Original eingingen, dass die Beschwerde vom zuständigen Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. September 2008 abgewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil die Vorlage von Identitätspapieren im Original als unentschuldigt verspätet und die vom Gesuchsteller vorgebrachten Gesuchsgründe als offensichtlich unglaubhaft erkannte, wobei es bestätigte, dass es weder betreffend die Frage der Flüchtlingeigenschaft noch des Wegweisungsvollzuges weiterer Abklärungen bedürfe, dass von Seiten Dritter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Oktober 2008 sinngemäss darum ersucht wurde, das Urteil vom 25. September 2008 aufzuheben und dem Gesuchsteller Asyl in der Schweiz zu gewähren, dass diese Eingabe vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2008 als verbesserungsbedürftiges Revisionsgesuch entgegen genommen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig einen formellen Ausweis über das mutmassliche Vertretungsverhältnis, eine Revisionsverbesserung und zudem einen Kostenvorschuss einverlangte, dass der Gesuchstellers am 28. Oktober 2008 - handelnd durch seine von ihm am 17. Oktober 2008 bevollmächtigten Rechtsanwältin - ans BFM gelangte, wobei in dieser Eingabe namentlich ausgeführt wurde, es hätten sich neue Gesichtspunkte ergeben, welche es nötig machten, für den Gesuchsteller ein neues Asylgesuch einzureichen, dass im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer sei im Mai 2008 zum Christentum konvertiert, weshalb ihm Verfolgung drohe, dass in der Eingabe ferner um Erlass der Verfahrenskosten ersucht wurde (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass diese Eingabe vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. November 2008 als Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 25. September 2008 entgegen genommen wurde, dass damit die vorerwähnte Aufforderung zum Nachreichen eines Ausweises über das mutmassliche Vertretungsverhältnis sowie zur Revisionsverbesserung gegenstandslos wurde, dass im Rahmen der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2008 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und am einverlangten Kostenvorschuss festgehalten wurde, dass ferner der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung nicht ausgesetzt wurde (vgl. Art. 112 AsylG), dass die vorerwähnten Dritten mit Eingabe vom 10. November 2008 (vorab per Telefax) von einer Verfahrensteilnahme Abstand nahmen und sinngemäss auf das zwischen dem Gesuchsteller und seiner Rechtsanwältin bestehende Vertretungsverhältnis verwiesen, dass der Gesuchsteller - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 11. November 2008 vorsorglich um eine Erstreckung der ihm angesetzten Zahlungsfrist ersuchte, dass der einverlangte Kostenvorschuss indes am gleichen Tag fristgerecht eingezahlt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht am 14. November 2008 den Eingang des einverlangten Kostenvorschusses bestätigte, wobei der Ordnung halber festgehalten wurde, dass aufgrund der Akten kein Anlass zu einem Abweichen von der Zwischenverfügung vom 7. November 2008, namentlich hinsichtlich der Nichtaussetzung des Wegweisungsvollzuges, bestehe, dass der Gesuchsteller - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (gemäss Art. 112 AsylG) ersuchte, dass er in diesem Zusammenhang - unter Vorlage von zwei ärztlichen Zeugnissen, ausgestellt am 15. November 2008 von einem Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie und am 19. November 2008 von einem Facharzt für Allgemeine Medizin - geltend machte, durch eine Ausschaffung in den Irak würde für ihn eine unmittelbar lebensbedrohliche Situation geschaffen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 8. Dezember 2008 (per Telefax) vollzugshemmende Massnahmen anordnete (Art. 56 VwVG), dass der Gesuchsteller - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 als Beweismittel ein Gutachten vom 27. November 2008, verfasst von Prof. Dr. B._______, nachreichte, dass er diesbezüglich ausführte, seine Konversion zum Christentum stelle - wie von ihm bereits geltend gemacht - im Irak ein schweres Verbrechen dar, welches mit dem Tod bestraft werde, und er habe in seiner kurdischen Heimat mit einer Vollstreckung der Strafe durch Personen aus seinem Umkreis im Rahmen eines Aktes der Selbstjustiz (Fememord) zu rechnen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. dazu BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244), dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 21 Abs. 1 VGG; Art. 23 VGG i.V.m. Art. 111 AsylG), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANnen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG), dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches die Art. 52 und 53 VwVG Anwendung finden, wobei in der Begründung insbesondere der angerufenen Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass in der Eingabe vom 22. Oktober 2008 zur Hauptsache geltend gemacht wurde, der Gesuchsteller sei in der Schweiz zum Christentum konvertiert, sein Vater habe ihm daraufhin "seine Sohnschaft entzogen", was aus einem Schreiben vom 22. September 2008 hervorgehe, und unter diesen Umständen würde eine Rückkehr in den Irak für den Gesuchsteller den sicheren Tod bedeuten, dass mit dieser Eingabe als Beweismittel die Übersetzung eines angeblichen Schreibens des Vaters vom 22. September 2008 (ohne das zugehörige Original) sowie eine Internet-Publikation vom 17. Oktober 2008 betreffend die Lage von Christen im Irak vorgelegt wurden, dass auch in der Eingabe vom 28. Oktober 2008 vorgebracht wurde, der Gesuchsteller sei im Mai 2008 zum Christentum konvertiert und er sei von seinem im Irak wohnhaften Vater förmlich verstossen worden, dass in diesem Zusammenhang insbesondere geltend gemacht wurde, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige des christlichen Glaubens insbesondere im kurdischen Teil des Irak (Nordirak) erbarmungslos verfolgt würden, und es liege auf der Hand, dass der Gesuchsteller aufgrund seines Verrats am Islam mit schwersten Repressalien und einer aktuellen Gefahr für Leib und Leben zu rechnen habe, dass mit dieser Eingabe - neben einer Taufurkunde und diesbezüglichen Fotos - als Beweismittel diverse Unterstützungsschreiben, diverse Presseberichte betreffend die Lage der Christen im Irak respektive insbesondere in der Stadt Mosul sowie ein ärztliches Zeugnis und ein Rezept vom 11. Oktober 2008 vorgelegt wurden, dass damit in der Eingabe vom 28. Oktober 2008 - wie schon in der Eingabe vom 22. Oktober 2008 - zur Hauptsache auf Umstände abgestellt wird, welche schon vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens bestanden (Konversion des Gesuchstellers zum Christentum während laufendem Asylbeschwerdeverfahren und eine angeblich daraus resultierende Gefährdungslage), dass damit die Eingabe vom 28. Oktober 2008 im Resultat auf eine Abänderung beziehungsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 zufolge ursprünglicher Fehlerhaftigkeit dieses Urteils abzielte, woran alleine deren Bezeichnung als "neues Asylgesuch" nichts ändert, dass daher die Eingabe vom 28. Oktober 2008 - der weiterhin massgeblichen Praxis folgend (vgl. Entscheidungen und Mittelungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 c [erster Abschnitt]) - als Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 entgegen zu nehmen war, dass der Gesuchsteller mit seinen Vorbringen betreffend eine Konversion zum Christentum, einer angeblichen Verstossung von Seiten seines Vaters und der angeblichen Gefährdungslage im Irak als Christ ohne weiteres erkennbar das Vorliegen angeblich neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel geltend machte, womit der Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angerufen wird, dass die Eingaben vom 28. Oktober 2008 zudem zweifelsohne innert der vorliegend zu beachtenden Frist von 90 Tagen erfolgte (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG), weshalb darauf als form- und fristgerecht eingereichtes Revisionsgesuch einzutreten ist, dass zwar - wie erwähnt - vom Gesuchsteller das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittels angerufen wird (im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten als verspätet zu erkennen sind, dass aufgrund der Akten von einer Verspätung der Vorbringen (im Sinne von Art. 46 VGG) auszugehen ist, da keinerlei Gründe ersichtlich sind, weshalb der Gesuchsteller die nunmehr vorgebrachten Umstände nicht schon im Verlauf des ordentlichen Verfahren vorgetragen hat, zumal sich dieses Verfahren über längere Zeit hinzog und namentlich das ordentliche Beschwerdeverfahren seinen Abschluss erst vier Monate nach der geltend gemachten Taufe des Gesuchstellers fand, dass im Falle verspäteter Gesuchsvorbringen eine Revision nur noch dann in Betracht kommt, wenn aufgrund der Vorbringen offensichtlich ist, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9), dass diese Anforderung in vorliegender Sache nicht erfüllt sind, da die geltend gemachte Konversion zum Christentum in der Schweiz, wie auch die behauptete Verstossung durch den Vater, kaum auf ein relevantes Gefährdungspotential im kurdischen Nordirak schliessen lässt, dass vor dem Hintergrund der im kurdischen Nordirak tatsächlich herrschenden Verhältnisse die anders lautenden Vorbringen des Gesuchstellers nicht zu überzeugen vermögen, dass sich zwar die Lage der Christen im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Frühjahr 2003 landesweit erheblich verschlechtert hat, diesbezüglich aber festzuhalten ist, dass sich die Übergriffe auf Angehörige der christlichen Minderheiten vorab auf den Süd- und den Zentralirak konzentrieren, wozu in dieser Frage auch die Regionen von Mosul und Kirkuk zu rechnen sind, dass in den vom Gesuchsteller vorgelegten Berichten vorab über die Lage im Zentralirak respektive in der Stadt Mosul berichtet wird, dass sich jedoch die Lage im kurdischen Nordirak - woher der Gesuchsteller stammt - massgeblich anders als im Zentralirak respektive in Mosul darstellt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einer umfassenden Beurteilung der Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil - dem eigentlichen "Nordirak" - davon ausgeht, dass die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und auch Willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren, und zwar auch den dort ansässigen Christen (vgl. BVGE 2008/4, insb. E 6.5 und E 6.6.6), dass vorab die Angehörigen der traditionellen christlichen Gemeinschaften in Irakisch-Kurdistan - wie namentlich die Assyrer und Chaldäer - im Allgemeinen durchaus auf die Toleranz der muslimischen Mehrheit setzen können und in der Ausübung ihrer Religion nicht behindert werden (vgl. a.a.O., E 6.6.6 S. 70), dass einzig christlich-evangelische Kirchen nach westlichem Vorbild auf eine gewisse Ablehnung stossen, da diese seit dem Sturz des Saddam-Regimes in den Nordirak drängen und dort missionarisch tätig werden wollen, was jedoch nicht nur bei den Muslimen, sondern auch bei den alteingesessenen Christen für eine gewisse Irritation sorgt, da von Seite der alteingesessenen christlichen Gemeinschaften offensive Bekehrungstätigkeiten stets abgelehnt wurden, dass auch Konvertiten auf eine gewisse Ablehnung stossen, es aber dennoch im Nordirak zu zahlreichen Konversionen kommt und nicht von einer kollektiven Verfolgung oder einem "real risk" im Falle dieser Personengruppe gesprochen werden kann (vgl. Michelle Zumofen, Irak: Situation von religiösen Minderheiten in den von der KRG verwalteten Provinzen Sulaimaniyah, Erbil und Dohuk, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 10. Januar 2008, S. 14), dass auch aufgrund der vorgelegten Beweismittel - auch unter Berücksichtigung des nachgereichten (Partei-)Gutachtens vom 27. November 2008 - eine individuelle Gefährdung nicht offensichtlich hervortritt, dass in dem Gutachten einerseits auf eine aktuelle sunnitischen Fatwa (ein islamisches Rechtsgutachten) betreffend die Frage des Glaubensabfalls, andererseits auf einen Einzelfall privater Verfolgung einer konvertierten Familie verwiesen wird, dass alleine diese beiden Punkte - welche mangels Vertiefung als singuläre Argumente zu erkennen sind (bspw. wird über die Herkunft des Verfassers des islamischen Rechtsgutachtens nichts berichtet und ist somit über dessen Wirkungskreis nichts erstellt) - nicht geeignet sind, die auf breiter Basis angelegten Beobachtungen zu den im Nordirak tatsächlich im Allgemeinen herrschenden Verhältnissen zu entkräften, dass zwar Konvertiten vor allem auf privater Ebene Intoleranz und Diskriminierung begegnen, der Beschwerdeführer daraus aber nicht eine offensichtlich bestehende Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder das offensichtliche Bestehen der Flüchtlingseigenschaft für sich abzuleiten vermag, dass im Resultat weder die geltend gemachte Zugehörigkeit zu einer evangelikalen Gruppierung noch die behauptete Verstossung durch den Vater für eine nennenswerte Gefährdungslage spricht, da sich der Gesuchsteller ohne weiteres in einer der anderen grossen Städte des kurdischen Nordirak - namentlich in X._______ oder Y._______ - niederlassen kann, falls er aus familiären Gründen eine Rückkehr ins heimatliche Z._______ ausschliessen will, dass aber ohnehin die angebliche Verstossung und insbesondere das diesbezüglich eingereichte Beweismittel gewichtige Zweifel aufkommen lässt, zumal das Schreiben des Vaters an die Gerichte von Z.______ nur in Übersetzung vorliegt, unklar ist, wie es überhaupt in die Hände des Beschwerdeführers gelangt sein soll, und schliesslich nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer seiner "fanatischen islamischen Familie" (vgl. Aktenstück Nr. 4 als Beilage zur Eingabe vom 28. Oktober 2008) "mit grosser Freude von seinen Entdeckungen im neuen Glauben" erzählt haben soll (vgl. Aktenstück Nr. 2 als Beilage derselben Eingabe), dass nach vorstehenden Erwägungen der angerufene Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verspätet vorgebracht wurde und ein Vollzug der Wegweisung auch nicht offensichtlich gegen Völkerrecht verstösst, dass an diesem Schluss auch die am 4. Dezember 2008 vorgelegten ärztlichen Zeugnissen vom 15. und 19. November 2008 nichts zu ändern vermögen, zumal sie als Grundlage für ein Revisionsverfahren ausser Betracht fallen, da sie erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG [am Ende]), dass demnach das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 abzuweisen ist, dass der Gesuchsteller in der Eingabe vom 28. Oktober 2008 und nochmals - nunmehr unter Vorlage der vorerwähnten Zeugnisse - in der Eingabe vom 4. Dezember 2008 das Vorliegen neu entstandener gesundheitlicher Probleme und damit eine Veränderung der Sachlage geltend machte, dass die gesundheitlichen Probleme des Gesuchsteller gemäss den am 4. Dezember 2008 vorgelegten Zeugnissen - anders als noch in der Zwischenverfügung vom 7. November 2008 erwogen - mittlerweile ein Ausmass erreicht zu haben scheinen, welches eine Überweisung ans BFM zwecks Prüfung der Sache als Wiedererwägungsgesuch im Vollzugspunkt rechtfertigt, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass alleine durch die Überweisung der Sache der Entscheid des BFM hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges in keiner Weise präjudiziert wird, dass nach Überweisung der Sache das BFM als zuständige Instanz über die beantragte Aussetzung des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 112 AsylG) zu entscheiden hat, dass bis zum diesbezüglichen Entscheid des BFM vollzugshemmende Massnahmen anzuordnen sind (Art. 56 VwVG), dass bei vorliegendem Ausgang des Revisionsverfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten mit dem am 11. November 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Akten werden - im Sinne der Erwägungen - ans BFM überwiesen, zwecks Prüfung der Sache als Wiedererwägungsgesuch im Vollzugspunkt. 4. Die zuständige kantonale Behörde wird angewiesen, bis zum Entscheid des BFM über die beantragte Aussetzung des Wegweisungsvollzuges von Vollzugsmassnahmen abzusehen. 5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Fotos im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (per Kurier; in Kopie), mit den vorinstanzlichen Akten (Ref.-Nr. N ______) sowie den Akten zum Revisionsverfahren (Ref.-Nr. D-6668/2008) das BFM, Abt. VU (per Telefax) (...) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: