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D-6655/2011

D-6655/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6655/2011 Urteil vom 15. Dezember 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren am (...), Niger, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. November 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahre 2005 verliess und über Libyen im Mai 2011 nach Lampedusa gelangte, dass er am 3. November 2011 in der Schweiz einreiste und am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODAC-Datenbank feststellte, der Beschwerdeführer habe am (...) 2011 in Italien um Asyl nachgesucht, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung zur Person am 17. November 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid, zum EURODAC-Ergebnis sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass er dabei angab, er sei in Italien obdachlos, man erhalte keine Papiere und es gebe auch kein Essen, dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 30. November 2011 - eröffnet am 6. Dezember 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei am 9. Mai 2011 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist und habe am (...) 2011 in Italien um Asyl ersucht, dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass das BFM am 14. November 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung; nachfolgend Dublin-II-VO) die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht habe, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten, somit gemäss DAA und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 29. November 2011 auf Italien übergegangen sei, dass die Überstellung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 29. Mai 2012 zu erfolgen habe, dass den Einwänden des Beschwerdeführers entgegenzuhalten sei, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandung von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe, die medizinische Grundversorgung sichergestellt sei und er sich an die dafür zuständigen Behörden zu wenden habe, um die nötige Unterstützung zu beantragen, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass bezüglich der weiteren Erwägungen auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 (Poststempel: 9. Dezember 2011) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil E-7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 5), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2011 in Italien in den Dublin-Raum einreiste, dass er am (...) 2011 in Italien um Asyl ersuchte, dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers innerhalb der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, weshalb gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO von einer stillschweigenden Zustimmung Italiens auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, er habe in Italien keine Unterkunft gehabt und keine Hilfe erhalten, festzuhalten ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht, dass Italien aufgrund seiner impliziten Zustimmung indes verpflichtet ist, über das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu befinden, und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der italienische Staat würde den Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht gewährleisten, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme in jüngster Zeit akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde nach der Rückführung in Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug nach Italien ergeht (vgl. BVGE 2010/45, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3223/2011 vom 14. Juni 2011 und E-2908/2011 vom 25. Mai 2011), dass allein der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem "Bleiberecht" in der Schweiz kein Grund ist, eine Überstellung nach Italien auszuschliessen, dass weder den vorinstanzlichen Akten noch der Beschwerdeschrift Hinweise auf eine besondere Verletzlichkeit des Beschwerdeführers entnommen werden können, dass somit ohne weiteren Begründungsaufwand davon auszugehen ist, das BFM habe keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt gehabt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich, wie bereits erwähnt, um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen, BVGE 2010/45 E.10.2), dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: