Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige - ihren Heimatstaat im Juni 2011 beziehungsweise August 2011 und gelangte am 24. Juli 2012 via (...) und einen ihr unbekannten Ort illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte. Am 14. August 2012 fand die Befragung zur Person statt und am 6. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört. Für die Begründung des Asylgesuchs wird vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen verwiesen (vgl. Befragungsprotokoll vom 14. August 2012, A4; Anhörungsprotokoll vom 6. Oktober 2014, A11). Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin dem BFM Kopien der Identitätskarte ihrer Mutter und ihrer Student Report Card der (...) School in B._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 - eröffnet am 15. Oktober 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch vom 24. Juli 2012 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 13. November 2014 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. Das eingereichte Beweismittel (Schulzertifikat) sei zuhanden der Rechtsvertreterin zu edieren. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsvertreterin ersucht. Als Beilagen wurden die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2014, die Vollmacht vom 4. November 2014, eine Fürsorgebestätigung vom 5. November 2014, eine Kopie des Unterschriftenblatts der Hilfswerkvertretung aus dem Anhörungsprotokoll vom 6. Oktober 2014 (A11 S. 17) und eine Aufstellung zum bisherigen Aufwand der Rechtsvertreterin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 17. November 2014 liess die Beschwerdeführerin eine Kopie der eritreischen Identitätskarte ihrer verstorbenen Mutter, eine Kopie der eritreischen Identitätskarte ihrer Grossmutter und zwei Schulzertifikate der (...) Schule in B._______ im Original zu den Akten reichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2014 räumte der zuständige Instruktionsrichter der Vorinstanz Gelegenheit ein, sich bis zum 15. Dezember 2014 zur Frage zu äussern, weshalb sie die Beschwerdeführerin nicht wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtlingsfrau vorläufig aufgenommen habe. Gleichzeitig informierte er, dass über alle weiteren Rechtsbegehren zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2014 nahm die Vorinstanz entsprechend Stellung. G. Mit Replik vom 24. Dezember 2014 (Poststempel) äusserte sich die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Als Beilagen wurden eine Kopie des bereits mit der Beschwerde eingereichten Unterschriftenblatts der Hilfswerkvertretung und eine aktualisierte Aufstellung zum Aufwand der Rechtsvertreterin im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Das Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes am 1. Februar 2014 bereits hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Februar 2014], Abs. 1).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und der Wegweisungsvollzug werde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die angefochtene Verfügung ist, soweit sie die Frage des Asyls und der Wegweisung betrifft (Ziffern 2 und 3 des Dispositivs), in Rechtskraft erwachsen, womit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen ist.
E. 5 Vorab ist festzustellen, dass die in der Rechtsmitteleingabe beantragte Edition des Originals der Student Report Card (Schuljahr 2008-09) nicht möglich ist, da die Beschwerdeführerin diese beim BFM lediglich in Kopie eingereicht hat. Der entsprechende Antrag wird infolgedessen abgewiesen. Mit dem vorliegenden Urteil kann der Rechtsvertreterin jedoch eine Kopie der bei der Vorinstanz eingereichten Kopie zugestellt werden. Gleichzeitig erhält sie auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Schulzertifikate im Original zurück.
E. 6.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids führte die Vor-instanz im Wesentlichen aus, die mangelnde Plausibilität und Logik der Darstellung der Beschwerdeführerin gebe Anlass zur Vermutung, dass sie in Wirklichkeit nie ein konkretes Aufgebot zur Leistung des Militärdienstes erhalten habe. Aufgrund weiterer unplausibler und inkonsistenter Angaben könne davon ausgegangen werden, dass sowohl die geltend gemachten Schwierigkeiten in Eritrea als auch die angeblich illegale Ausreise (...) nicht den Tatsachen entsprechen würden. Zusammengefasst hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Sie erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei.Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, jedoch in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar, weshalb die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen wurde.
E. 6.2 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise festgehalten und diesbezüglich im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei von der Rechtsvertreterin nochmals zur Flucht befragt worden, wobei sie die Flucht genügend konkret und detailliert habe schildern können. Die entsprechenden Ausführungen erschienen als realistisch und stimmten sowohl was die Reiseroute als auch die Transportart angehe sehr wohl mit solchen unzähliger anderer eritreischer Gesuchstellender, welche sich illegal ausser Landes bringen liessen oder hätten bringen lassen, überein. Selbst wenn gewisse Zweifel an der genauen Reiseroute bestehen würden beziehungsweise blieben, so habe die Vorinstanz bei der Prüfung des Asylgesuchs den Umstand, dass gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre - das heisst bis zur altersbedingten Beendigung der allgemeinen Dienstpflicht - grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien, völlig ausgeblendet. Die Beschwerdeführerin sei unbestrittenermassen eritreische Staatsangehörige und noch keine 47 Jahre alt. Hinweise, wonach sie Eritrea - den restriktiven Ausreisebestimmungen zum Trotz - auf legale Weise, mithin mit einem behördlichen Ausreisevisum, hätte verlassen können, würden keine vorliegen. Dem angefochtenen Entscheid könne auch nicht entnommen werden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine der wenigen sogenannten loyalen Personen gehandelt haben könnte, welche mit einem Pass und einem Ausreisevisum das Land verlassen haben könnten. Es sei deshalb von einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit illegal erfolgten Ausreise auszugehen, weshalb das Bestehen eines subjektiven Nachfluchtgrundes im Sinne von Art. 54 AsylG zu bejahen und die Beschwerdeführerin als Flüchtlingsfrau vorläufig aufzunehmen sei. Eine Wegweisung wäre nicht nur unzulässig, sondern auch unzumutbar.
E. 6.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und führte im Wesentlichen aus, es gelinge der Beschwerdeführerin auch in der Beschwerdeschrift nicht, die angeblich illegale Ausreise aus Eritrea überzeugend darzulegen beziehungsweise die Widersprüche in den früheren Darlegungen zu erklären. Wenn auch die Schilderung der Ausreise auf Beschwerdeebene etwas detaillierter als in den beiden Befragungen ausfalle, so müsse diese dennoch als nachgeschoben und deshalb als unglaubhaft erachtet werden. Gemäss Rechtsprechung sei bei unglaubhaft dargelegter illegaler Ausreise aus Eritrea die alleinige Tatsache, dass eine Gesuchstellerin mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zu denjenigen Personen gehöre, welche ein Visum erlangen könnten, um Eritrea legal zu verlassen, nicht ausreichend, um per se von einer illegalen Ausreise auszugehen. Diese Einschätzung sei im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2801/2014 vom 8. September 2014 bestätigt worden.
E. 6.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei nicht statthaft, die Ausreise der Beschwerdeführerin generell als unglaubhaft zu erachten, nur weil sie diese erst auf Beschwerdeebene vorgebracht habe. Erstelle die entscheidende Behörde den Sachverhalt nicht oder nur ungenügend, so komme die Beschwerdeführerin nicht darum herum, sich im Beschwerdeverfahren dazu zu äussern und allfällige Ergänzungen anzubringen. Hinsichtlich der Schilderung des Reisewegs bei der Vorinstanz sei häufig nur eine kurze Antwort möglich, was das Risiko erhöhe, die Betroffenen könnten keine detaillierten Angaben machen. Dies sei im vorliegenden Verfahren ebenso der Fall gewesen. Im persönlichen Gespräch mit der Rechtsvertreterin habe die Beschwerdeführerin nämlich die Reiseroute sehr exakt und realitätsnah darlegen können. Im Weiteren bringe die Vorinstanz keine Beweise oder Indizien vor, wonach die Beschwerdeführerin zu den wenigen loyalen Personen gehört hätte, denen eine legale Ausreise bewilligt worden wäre.
E. 7 Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Art. 54 AsylG muss in einem strikten Sinne verstanden werden. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach dem im Wortlaut der Bestimmung von Art. 54 AsylG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
E. 8.1 Gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - ist ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr - der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung - sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Nach dem bisherigen Kenntnisstand erachtet das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung - jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken - Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010E. 5.3.2).
E. 8.2 Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise (Juni oder August 2011 [vgl. A4 S. 6 Ziff. 5.01; A11 S. 7 F73/74]) 20-jährig war, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie ihr Heimatland illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen hat. Die Beschwerdeführerin hat angesichts der in E. 8.1 genannten Umstände begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihre Heimat erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Sie erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Da die drohende Verfolgung allerdings auf die illegale Ausreise aus Eritrea zurückzuführen ist, erhält die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 10.2 Da die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ist sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs können somit unterbleiben.
E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit gegenstandslos.
E. 12.2.1 Der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei, inkl. Mehrwertsteuer. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest. Die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung wird dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 100. und höchstens Fr. 300. beträgt (Art. 10 VGKE).
E. 12.2.2 Die Rechtsvertreterin weist in ihrer aktualisierten Kostennote einen Zeitaufwand von 9.75 Stunden à Fr. 180. (Fr. 1'755. , ohne MwSt.) zuzüglich eine Spesenpauschale von Fr. 54. aus, was einem Gesamtbetrag von Fr. 1'809. entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote bezifferten Zeitaufwand als angemessen, weshalb die Parteientschädigung aufFr. 1'950. (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und die Vorinstanz anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin diesen Betrag auszurichten.Das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG wird somit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'950. auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6631/2014 Urteil vom 7. August 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller Reber, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2014 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige - ihren Heimatstaat im Juni 2011 beziehungsweise August 2011 und gelangte am 24. Juli 2012 via (...) und einen ihr unbekannten Ort illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte. Am 14. August 2012 fand die Befragung zur Person statt und am 6. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört. Für die Begründung des Asylgesuchs wird vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen verwiesen (vgl. Befragungsprotokoll vom 14. August 2012, A4; Anhörungsprotokoll vom 6. Oktober 2014, A11). Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin dem BFM Kopien der Identitätskarte ihrer Mutter und ihrer Student Report Card der (...) School in B._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 - eröffnet am 15. Oktober 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch vom 24. Juli 2012 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 13. November 2014 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. Das eingereichte Beweismittel (Schulzertifikat) sei zuhanden der Rechtsvertreterin zu edieren. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsvertreterin ersucht. Als Beilagen wurden die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2014, die Vollmacht vom 4. November 2014, eine Fürsorgebestätigung vom 5. November 2014, eine Kopie des Unterschriftenblatts der Hilfswerkvertretung aus dem Anhörungsprotokoll vom 6. Oktober 2014 (A11 S. 17) und eine Aufstellung zum bisherigen Aufwand der Rechtsvertreterin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 17. November 2014 liess die Beschwerdeführerin eine Kopie der eritreischen Identitätskarte ihrer verstorbenen Mutter, eine Kopie der eritreischen Identitätskarte ihrer Grossmutter und zwei Schulzertifikate der (...) Schule in B._______ im Original zu den Akten reichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2014 räumte der zuständige Instruktionsrichter der Vorinstanz Gelegenheit ein, sich bis zum 15. Dezember 2014 zur Frage zu äussern, weshalb sie die Beschwerdeführerin nicht wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtlingsfrau vorläufig aufgenommen habe. Gleichzeitig informierte er, dass über alle weiteren Rechtsbegehren zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2014 nahm die Vorinstanz entsprechend Stellung. G. Mit Replik vom 24. Dezember 2014 (Poststempel) äusserte sich die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Als Beilagen wurden eine Kopie des bereits mit der Beschwerde eingereichten Unterschriftenblatts der Hilfswerkvertretung und eine aktualisierte Aufstellung zum Aufwand der Rechtsvertreterin im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes am 1. Februar 2014 bereits hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Februar 2014], Abs. 1). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und der Wegweisungsvollzug werde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die angefochtene Verfügung ist, soweit sie die Frage des Asyls und der Wegweisung betrifft (Ziffern 2 und 3 des Dispositivs), in Rechtskraft erwachsen, womit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen ist.
5. Vorab ist festzustellen, dass die in der Rechtsmitteleingabe beantragte Edition des Originals der Student Report Card (Schuljahr 2008-09) nicht möglich ist, da die Beschwerdeführerin diese beim BFM lediglich in Kopie eingereicht hat. Der entsprechende Antrag wird infolgedessen abgewiesen. Mit dem vorliegenden Urteil kann der Rechtsvertreterin jedoch eine Kopie der bei der Vorinstanz eingereichten Kopie zugestellt werden. Gleichzeitig erhält sie auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Schulzertifikate im Original zurück. 6. 6.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids führte die Vor-instanz im Wesentlichen aus, die mangelnde Plausibilität und Logik der Darstellung der Beschwerdeführerin gebe Anlass zur Vermutung, dass sie in Wirklichkeit nie ein konkretes Aufgebot zur Leistung des Militärdienstes erhalten habe. Aufgrund weiterer unplausibler und inkonsistenter Angaben könne davon ausgegangen werden, dass sowohl die geltend gemachten Schwierigkeiten in Eritrea als auch die angeblich illegale Ausreise (...) nicht den Tatsachen entsprechen würden. Zusammengefasst hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Sie erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei.Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, jedoch in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar, weshalb die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen wurde. 6.2 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise festgehalten und diesbezüglich im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei von der Rechtsvertreterin nochmals zur Flucht befragt worden, wobei sie die Flucht genügend konkret und detailliert habe schildern können. Die entsprechenden Ausführungen erschienen als realistisch und stimmten sowohl was die Reiseroute als auch die Transportart angehe sehr wohl mit solchen unzähliger anderer eritreischer Gesuchstellender, welche sich illegal ausser Landes bringen liessen oder hätten bringen lassen, überein. Selbst wenn gewisse Zweifel an der genauen Reiseroute bestehen würden beziehungsweise blieben, so habe die Vorinstanz bei der Prüfung des Asylgesuchs den Umstand, dass gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre - das heisst bis zur altersbedingten Beendigung der allgemeinen Dienstpflicht - grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien, völlig ausgeblendet. Die Beschwerdeführerin sei unbestrittenermassen eritreische Staatsangehörige und noch keine 47 Jahre alt. Hinweise, wonach sie Eritrea - den restriktiven Ausreisebestimmungen zum Trotz - auf legale Weise, mithin mit einem behördlichen Ausreisevisum, hätte verlassen können, würden keine vorliegen. Dem angefochtenen Entscheid könne auch nicht entnommen werden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine der wenigen sogenannten loyalen Personen gehandelt haben könnte, welche mit einem Pass und einem Ausreisevisum das Land verlassen haben könnten. Es sei deshalb von einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit illegal erfolgten Ausreise auszugehen, weshalb das Bestehen eines subjektiven Nachfluchtgrundes im Sinne von Art. 54 AsylG zu bejahen und die Beschwerdeführerin als Flüchtlingsfrau vorläufig aufzunehmen sei. Eine Wegweisung wäre nicht nur unzulässig, sondern auch unzumutbar. 6.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und führte im Wesentlichen aus, es gelinge der Beschwerdeführerin auch in der Beschwerdeschrift nicht, die angeblich illegale Ausreise aus Eritrea überzeugend darzulegen beziehungsweise die Widersprüche in den früheren Darlegungen zu erklären. Wenn auch die Schilderung der Ausreise auf Beschwerdeebene etwas detaillierter als in den beiden Befragungen ausfalle, so müsse diese dennoch als nachgeschoben und deshalb als unglaubhaft erachtet werden. Gemäss Rechtsprechung sei bei unglaubhaft dargelegter illegaler Ausreise aus Eritrea die alleinige Tatsache, dass eine Gesuchstellerin mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zu denjenigen Personen gehöre, welche ein Visum erlangen könnten, um Eritrea legal zu verlassen, nicht ausreichend, um per se von einer illegalen Ausreise auszugehen. Diese Einschätzung sei im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2801/2014 vom 8. September 2014 bestätigt worden. 6.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei nicht statthaft, die Ausreise der Beschwerdeführerin generell als unglaubhaft zu erachten, nur weil sie diese erst auf Beschwerdeebene vorgebracht habe. Erstelle die entscheidende Behörde den Sachverhalt nicht oder nur ungenügend, so komme die Beschwerdeführerin nicht darum herum, sich im Beschwerdeverfahren dazu zu äussern und allfällige Ergänzungen anzubringen. Hinsichtlich der Schilderung des Reisewegs bei der Vorinstanz sei häufig nur eine kurze Antwort möglich, was das Risiko erhöhe, die Betroffenen könnten keine detaillierten Angaben machen. Dies sei im vorliegenden Verfahren ebenso der Fall gewesen. Im persönlichen Gespräch mit der Rechtsvertreterin habe die Beschwerdeführerin nämlich die Reiseroute sehr exakt und realitätsnah darlegen können. Im Weiteren bringe die Vorinstanz keine Beweise oder Indizien vor, wonach die Beschwerdeführerin zu den wenigen loyalen Personen gehört hätte, denen eine legale Ausreise bewilligt worden wäre.
7. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Art. 54 AsylG muss in einem strikten Sinne verstanden werden. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach dem im Wortlaut der Bestimmung von Art. 54 AsylG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 8. 8.1 Gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - ist ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr - der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung - sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Nach dem bisherigen Kenntnisstand erachtet das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung - jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken - Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010E. 5.3.2). 8.2 Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise (Juni oder August 2011 [vgl. A4 S. 6 Ziff. 5.01; A11 S. 7 F73/74]) 20-jährig war, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie ihr Heimatland illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen hat. Die Beschwerdeführerin hat angesichts der in E. 8.1 genannten Umstände begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihre Heimat erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Sie erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Da die drohende Verfolgung allerdings auf die illegale Ausreise aus Eritrea zurückzuführen ist, erhält die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 10.2 Da die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ist sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs können somit unterbleiben.
11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit gegenstandslos. 12.2 12.2.1 Der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei, inkl. Mehrwertsteuer. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest. Die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung wird dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 100. und höchstens Fr. 300. beträgt (Art. 10 VGKE). 12.2.2 Die Rechtsvertreterin weist in ihrer aktualisierten Kostennote einen Zeitaufwand von 9.75 Stunden à Fr. 180. (Fr. 1'755. , ohne MwSt.) zuzüglich eine Spesenpauschale von Fr. 54. aus, was einem Gesamtbetrag von Fr. 1'809. entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote bezifferten Zeitaufwand als angemessen, weshalb die Parteientschädigung aufFr. 1'950. (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und die Vorinstanz anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin diesen Betrag auszurichten.Das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG wird somit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'950. auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: