Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 14. November 2008 auf dem Luftweg und gelangte am 18. November 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. November 2008 wurde er summarisch befragt. Am 25. November 2008 führte das BFM eine Anhörung durch. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, tamilischer Ethnie zu sein und aus _______ zu stammen. Seine Eltern seien beim Tsunami ums Leben gekommen. Er habe sich geweigert, die LTTE zu unterstützen. Sein Bruder habe sich indes dieser Bewegung angeschlossen. Aus diesem Grund sei er (der Beschwerdeführer) durch die Sicherheitskräfte behelligt worden. Man habe ihn wiederholt in einem Armeelager festgehalten, misshandelt und zu Belangen seines Bruders befragt. Zudem sei er mit dem Tode bedroht worden. In Anbetracht dieser Sachlage sei er mit Hilfe seiner Tante nach Colombo geflohen. Dort habe er zuerst in einer Lodge und anschliessend im Haus eines Bekannten gewohnt. Einige Zeit vor der Ausreise aus Sri Lanka sei er in _______ polizeilich festgenommen, inhaftiert und geschlagen worden. Die Polizei habe Geld von ihm verlangt. Durch Vermittlung der Tante sei es ihm gelungen, den geforderten Betrag zu leisten, worauf man ihn aus der Haft entlassen habe. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Haftbestätigung zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. September 2009 fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund widersprüchlicher und realitätsfremder Angaben nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erwog das BFM, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden Sri Lankas sei mit Blick auf die allgemeine dortige Situation nicht zumutbar. Im Süden und Westen des Landes habe sich die menschenrechts- und sicherheitspolitische Situation ebenfalls verschlechtert. Namentlich für Tamilen hätten sich die Lebensbedingungen aufgrund der inzwischen drastisch verschärften Sicherheitsbestimmungen erschwert. Dennoch bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen sei. Dem Beschwerdeführer sei es mit Blick auf die ihm zukommende Niederlassungsfreiheit vorliegend insbesondere zuzumuten, in Colombo Wohnsitz zu nehmen. Dort habe er ein Jahr lang bei einem Bekannten gratis wohnen können. Dieser Bekannte könne ihn bei der Rückkehr unterstützen. Zudem habe er (der Beschwerdeführer) angegeben, in Colombo viele Leute zu kennen. Als jungem und gesundem Mann, welcher als Fischer gearbeitet habe, sollte es ihm möglich sein, mit Hilfe seiner Bekannten und Freunde vor Ort eine gesicherte Existenz aufzubauen. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 22. Oktober 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in den Dispositivziffern 4 und 5, die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung machte er unter Hinweis auf das Urteil BVGE 2008/2 geltend, die dort formulierten Anforderungen für die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs seien in seinem Fall nicht erfüllt. Er stamme aus _______. Seine Angehörigen lebten alle im Norden des Landes. Der Bekannte, bei welchem er ein Jahr lang gelebt habe, sei aus Colombo weggezogen und in den Norden zurückgekehrt. Er habe die Wohnung in Colombo aufgegeben. Entsprechend könne er (der Beschwerdeführer) nicht mehr dort wohnen. Auch eine finanzielle Unterstützung durch diesen Bekannten komme nicht in Betracht. Bei den weiteren von ihm erwähnten Personen in Colombo handle es sich um Tamilen, die wie er die Ausreise aus dem Heimatland vorbereitet hätten. Es sei davon auszugehen, dass diese Sri Lanka inzwischen ebenfalls verlassen hätten. Entsprechend bestehe vor Ort aktuell weder ein tragfähiges Beziehungsnetz noch eine gesicherte Wohnsituation. Auch die geforderten konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums seien nicht vorhanden. Er sei Analphabet und habe keinerlei berufliche Qualifikation. Es sei unwahrscheinlich, dass er sich in Colombo als Fischer die nötigen finanziellen Mittel zum Überleben beschaffen könne. Generell hätte er in Anbetracht der wirtschaftlich äus-serst schwierigen Situation grosse Probleme, als aus dem Ausland zurückkehrender Tamile, welcher überdies aus dem Norden stamme, in Colombo in absehbarer Zeit Arbeit zu finden. Demnach verfüge er dort nicht über eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Aus-serdem müsste er damit rechnen, wegen seines Bruders bereits bei der Wiedereinreise in den Fokus der Behörden zu geraten, weshalb sich der Wegweisungsvollzug auch als unzulässig erweise. Der Eingabe lag eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit bei. D. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 verzichtete die Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. November 2009 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 12. November 2009 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuches) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
E. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka vollzogen werden kann oder ob stattdessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. In diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, dass die erwähnten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - alternativer Natur sind: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die zutreffenden und weiterhin gültigen Ausführungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2008/2 E. 7 eine umfassende Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Es hat dabei unter anderem festgestellt, dass die Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar ist. Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann zudem nicht von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchender in den Grossraum Colombo als zumutbar qualifiziert werden kann, bedarf es dem erwähnten Grundsatzurteil zufolge besonders begünstigender, das heisst positiver individueller Umstände wie namentlich ein tragfähiges Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation. Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils hat sich die Sicherheitssituation in Sri Lanka weiter verschlechtert. Die Behörden haben namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft. Das Risiko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist weiter gestiegen. Ausserdem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer Ethnie offenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da namentlich aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 i. S. E-8381/2007 E. 9.2.2). Obwohl die srilankische Regierung Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat, ist im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht klar, ob der seit rund 26 Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende ist. Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der Regierung für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, ethnischer Tamile zu sein und aus _______ zu stammen. Das BFM hat weder die ethnische Zugehörigkeit noch die Herkunft aus _______ in Frage gestellt oder bestritten, weshalb diese Angaben als erstellt zu erachten sind. Gestützt auf die unter E. 5.1 gemachten Ausführungen ist demnach festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Heimatregion wegen Unzumutbarkeit nicht in Betracht kommt. Somit muss geprüft werden, ob für ihn in einer anderen Region seines Heimatlandes, namentlich im Grossraum Colombo, eine zumutbare Aufenthaltsalternative besteht. Eigenen Angaben zufolge verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandte in Colombo und damit über ihm nahestehende Personen mit einem dortigen (und allenfalls gefestigten) Anwesenheitsrecht. Allerdings legte er dar, vor der Ausreise ungefähr ein Jahr lang bei einem Bekannten gewohnt zu haben. Diesbezüglich wird in der Beschwerde geltend gemacht, der besagte Bekannte sei in der Zwischenzeit ins Dorf zurückgekehrt, weshalb die vormalige Wohnsituation nicht mehr bestehe. Ob diese Behauptung zutrifft, erscheint in Anbetracht des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und angesichts dessen, dass der Bekannte schon seit vielen Jahren in Colombo gelebt habe (vgl. A9/13, Antwort 68), zwar als fraglich. Unbesehen dieser Umstände macht die (vormalige) Anwesenheit eines Bewohners des Heimatdorfes in Colombo, der mit dem Beschwerdeführer offenbar nicht verwandt ist, aber ohnehin nicht bereits ein tragfähiges Beziehungsnetz aus. Dies umso weniger, als der Bekannte gemäss Aktenlage nur den Wohnraum zur Verfügung stellte; für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers soll sich dessen Tante aus dem Norden gekümmert haben, wobei sie sich offenbar verschulden musste (A 9/13, Antwort 85). Die vom BFM ferner erwähnten "Freunde" des Beschwerdeführers sind in der Beschwerde in nachvollziehbarer Weise als ebenfalls die Ausreise vorbereitende Tamilen bezeichnet worden; ein tragfähiges Beziehungsnetz ist jedenfalls auch so nicht ersichtlich. Im Übrigen entsteht in Würdigung der fraglichen Protokollstelle vielmehr der Eindruck, der Beschwerdeführer habe die Frage der Anhörungsperson nicht richtig begriffen (A 9/13, Antwort 86). Insgesamt muss das Kriterium des Vorhandenseins eines tragfähigen Beziehungsnetzes ausserhalb der Heimatregion mithin verneint werden. Es kann nach dem Gesagten auch nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in der Region Colombo ohne weiteres eine längerfristig gesicherte Unterkunft vorfinden. Angesichts der Tatsache, dass er lediglich über eine bescheidene Schulbildung verfügt und kein Singhalesisch spricht, ist auch seine Chance, sich in Colombo aus eigener Kraft eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz aufzubauen, als gering einzuschätzen. Als Fischer aus dem Norden ohne tragfähigem Beziehungsnetz dürfte es ihm entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise kaum gelingen, in Colombo ein hinreichendes Einkommen zu generieren (A 1/11, S. 3 f.). Nebst wirtschaftlichen Existenzproblemen hätte eine Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Colombo möglicherweise auch eine Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit zur Folge, da Personen tamilischer Ethnie den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge in Sri Lanka generell einem erhöhten Risiko willkürlicher und missbräuchlicher Polizeimassnahmen ausgesetzt sind, und zwar namentlich dann, wenn sie - wie es vorliegend beim Beschwerdeführer der Fall wäre - seinen Aufenthalt in Colombo nicht mit einem triftigen Grund (sogenannte valid reason) rechtfertigen können. Insbesondere die obligatorische Registrierung bei den lokalen Polizeibehörden sowie die zahlreichen Checkpoints bergen für Tamilen ein hohes Verhaftungsrisiko. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer innerhalb seines Heimatlandes keine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht.
E. 5.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Folglich sind die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Da den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden können, ist der Beschwerdeführer vom BFM in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist auf Fristansetzung zwecks deren Nachreichung zu verzichten. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6625/2009/wif {T 0/2} Urteil vom 3. Dezember 2009 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch Stefan Hery, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. September 2009 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 14. November 2008 auf dem Luftweg und gelangte am 18. November 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. November 2008 wurde er summarisch befragt. Am 25. November 2008 führte das BFM eine Anhörung durch. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, tamilischer Ethnie zu sein und aus _______ zu stammen. Seine Eltern seien beim Tsunami ums Leben gekommen. Er habe sich geweigert, die LTTE zu unterstützen. Sein Bruder habe sich indes dieser Bewegung angeschlossen. Aus diesem Grund sei er (der Beschwerdeführer) durch die Sicherheitskräfte behelligt worden. Man habe ihn wiederholt in einem Armeelager festgehalten, misshandelt und zu Belangen seines Bruders befragt. Zudem sei er mit dem Tode bedroht worden. In Anbetracht dieser Sachlage sei er mit Hilfe seiner Tante nach Colombo geflohen. Dort habe er zuerst in einer Lodge und anschliessend im Haus eines Bekannten gewohnt. Einige Zeit vor der Ausreise aus Sri Lanka sei er in _______ polizeilich festgenommen, inhaftiert und geschlagen worden. Die Polizei habe Geld von ihm verlangt. Durch Vermittlung der Tante sei es ihm gelungen, den geforderten Betrag zu leisten, worauf man ihn aus der Haft entlassen habe. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Haftbestätigung zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. September 2009 fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund widersprüchlicher und realitätsfremder Angaben nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erwog das BFM, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden Sri Lankas sei mit Blick auf die allgemeine dortige Situation nicht zumutbar. Im Süden und Westen des Landes habe sich die menschenrechts- und sicherheitspolitische Situation ebenfalls verschlechtert. Namentlich für Tamilen hätten sich die Lebensbedingungen aufgrund der inzwischen drastisch verschärften Sicherheitsbestimmungen erschwert. Dennoch bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen sei. Dem Beschwerdeführer sei es mit Blick auf die ihm zukommende Niederlassungsfreiheit vorliegend insbesondere zuzumuten, in Colombo Wohnsitz zu nehmen. Dort habe er ein Jahr lang bei einem Bekannten gratis wohnen können. Dieser Bekannte könne ihn bei der Rückkehr unterstützen. Zudem habe er (der Beschwerdeführer) angegeben, in Colombo viele Leute zu kennen. Als jungem und gesundem Mann, welcher als Fischer gearbeitet habe, sollte es ihm möglich sein, mit Hilfe seiner Bekannten und Freunde vor Ort eine gesicherte Existenz aufzubauen. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 22. Oktober 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in den Dispositivziffern 4 und 5, die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung machte er unter Hinweis auf das Urteil BVGE 2008/2 geltend, die dort formulierten Anforderungen für die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs seien in seinem Fall nicht erfüllt. Er stamme aus _______. Seine Angehörigen lebten alle im Norden des Landes. Der Bekannte, bei welchem er ein Jahr lang gelebt habe, sei aus Colombo weggezogen und in den Norden zurückgekehrt. Er habe die Wohnung in Colombo aufgegeben. Entsprechend könne er (der Beschwerdeführer) nicht mehr dort wohnen. Auch eine finanzielle Unterstützung durch diesen Bekannten komme nicht in Betracht. Bei den weiteren von ihm erwähnten Personen in Colombo handle es sich um Tamilen, die wie er die Ausreise aus dem Heimatland vorbereitet hätten. Es sei davon auszugehen, dass diese Sri Lanka inzwischen ebenfalls verlassen hätten. Entsprechend bestehe vor Ort aktuell weder ein tragfähiges Beziehungsnetz noch eine gesicherte Wohnsituation. Auch die geforderten konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums seien nicht vorhanden. Er sei Analphabet und habe keinerlei berufliche Qualifikation. Es sei unwahrscheinlich, dass er sich in Colombo als Fischer die nötigen finanziellen Mittel zum Überleben beschaffen könne. Generell hätte er in Anbetracht der wirtschaftlich äus-serst schwierigen Situation grosse Probleme, als aus dem Ausland zurückkehrender Tamile, welcher überdies aus dem Norden stamme, in Colombo in absehbarer Zeit Arbeit zu finden. Demnach verfüge er dort nicht über eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Aus-serdem müsste er damit rechnen, wegen seines Bruders bereits bei der Wiedereinreise in den Fokus der Behörden zu geraten, weshalb sich der Wegweisungsvollzug auch als unzulässig erweise. Der Eingabe lag eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit bei. D. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 verzichtete die Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. November 2009 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 12. November 2009 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuches) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka vollzogen werden kann oder ob stattdessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. In diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, dass die erwähnten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - alternativer Natur sind: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die zutreffenden und weiterhin gültigen Ausführungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2008/2 E. 7 eine umfassende Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Es hat dabei unter anderem festgestellt, dass die Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar ist. Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann zudem nicht von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchender in den Grossraum Colombo als zumutbar qualifiziert werden kann, bedarf es dem erwähnten Grundsatzurteil zufolge besonders begünstigender, das heisst positiver individueller Umstände wie namentlich ein tragfähiges Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation. Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils hat sich die Sicherheitssituation in Sri Lanka weiter verschlechtert. Die Behörden haben namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft. Das Risiko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist weiter gestiegen. Ausserdem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer Ethnie offenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da namentlich aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 i. S. E-8381/2007 E. 9.2.2). Obwohl die srilankische Regierung Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat, ist im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht klar, ob der seit rund 26 Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende ist. Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der Regierung für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird. 5.2 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, ethnischer Tamile zu sein und aus _______ zu stammen. Das BFM hat weder die ethnische Zugehörigkeit noch die Herkunft aus _______ in Frage gestellt oder bestritten, weshalb diese Angaben als erstellt zu erachten sind. Gestützt auf die unter E. 5.1 gemachten Ausführungen ist demnach festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Heimatregion wegen Unzumutbarkeit nicht in Betracht kommt. Somit muss geprüft werden, ob für ihn in einer anderen Region seines Heimatlandes, namentlich im Grossraum Colombo, eine zumutbare Aufenthaltsalternative besteht. Eigenen Angaben zufolge verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandte in Colombo und damit über ihm nahestehende Personen mit einem dortigen (und allenfalls gefestigten) Anwesenheitsrecht. Allerdings legte er dar, vor der Ausreise ungefähr ein Jahr lang bei einem Bekannten gewohnt zu haben. Diesbezüglich wird in der Beschwerde geltend gemacht, der besagte Bekannte sei in der Zwischenzeit ins Dorf zurückgekehrt, weshalb die vormalige Wohnsituation nicht mehr bestehe. Ob diese Behauptung zutrifft, erscheint in Anbetracht des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und angesichts dessen, dass der Bekannte schon seit vielen Jahren in Colombo gelebt habe (vgl. A9/13, Antwort 68), zwar als fraglich. Unbesehen dieser Umstände macht die (vormalige) Anwesenheit eines Bewohners des Heimatdorfes in Colombo, der mit dem Beschwerdeführer offenbar nicht verwandt ist, aber ohnehin nicht bereits ein tragfähiges Beziehungsnetz aus. Dies umso weniger, als der Bekannte gemäss Aktenlage nur den Wohnraum zur Verfügung stellte; für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers soll sich dessen Tante aus dem Norden gekümmert haben, wobei sie sich offenbar verschulden musste (A 9/13, Antwort 85). Die vom BFM ferner erwähnten "Freunde" des Beschwerdeführers sind in der Beschwerde in nachvollziehbarer Weise als ebenfalls die Ausreise vorbereitende Tamilen bezeichnet worden; ein tragfähiges Beziehungsnetz ist jedenfalls auch so nicht ersichtlich. Im Übrigen entsteht in Würdigung der fraglichen Protokollstelle vielmehr der Eindruck, der Beschwerdeführer habe die Frage der Anhörungsperson nicht richtig begriffen (A 9/13, Antwort 86). Insgesamt muss das Kriterium des Vorhandenseins eines tragfähigen Beziehungsnetzes ausserhalb der Heimatregion mithin verneint werden. Es kann nach dem Gesagten auch nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in der Region Colombo ohne weiteres eine längerfristig gesicherte Unterkunft vorfinden. Angesichts der Tatsache, dass er lediglich über eine bescheidene Schulbildung verfügt und kein Singhalesisch spricht, ist auch seine Chance, sich in Colombo aus eigener Kraft eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz aufzubauen, als gering einzuschätzen. Als Fischer aus dem Norden ohne tragfähigem Beziehungsnetz dürfte es ihm entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise kaum gelingen, in Colombo ein hinreichendes Einkommen zu generieren (A 1/11, S. 3 f.). Nebst wirtschaftlichen Existenzproblemen hätte eine Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Colombo möglicherweise auch eine Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit zur Folge, da Personen tamilischer Ethnie den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge in Sri Lanka generell einem erhöhten Risiko willkürlicher und missbräuchlicher Polizeimassnahmen ausgesetzt sind, und zwar namentlich dann, wenn sie - wie es vorliegend beim Beschwerdeführer der Fall wäre - seinen Aufenthalt in Colombo nicht mit einem triftigen Grund (sogenannte valid reason) rechtfertigen können. Insbesondere die obligatorische Registrierung bei den lokalen Polizeibehörden sowie die zahlreichen Checkpoints bergen für Tamilen ein hohes Verhaftungsrisiko. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer innerhalb seines Heimatlandes keine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. 5.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Folglich sind die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Da den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden können, ist der Beschwerdeführer vom BFM in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist auf Fristansetzung zwecks deren Nachreichung zu verzichten. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: