opencaselaw.ch

D-6612/2014

D-6612/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-04 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 10. April 2011 (Eingangsstempel Botschaft) reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (in der Folge: die Botschaft) ein Asylgesuch ein. B. B.a Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich könne keine Befragung durch die Botschaft durchgeführt werden. Aus diesem Grund unterbreite ihm die Vorinstanz eine Reihe konkreter Fragen zur Abklärung des Sachverhalts. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine umfassende Begründung seines Asylgesuches einzureichen. B.b Mit Schreiben vom 21. November 2013 (Eingangsstempel Botschaft) liess sich der Beschwerdeführer fristgerecht vernehmen. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger und in B._______ geboren. Er sei als Bauer tätig gewesen und habe nie eine Schule besucht. Äthiopien habe er vor 35 Jahren verlassen, da man ihn verdächtigt habe, zur Opposition zu gehören. Er sei in den Sudan geflohen, wo er im Flüchtlingslager "C._______" des UNCHR Zuflucht gesucht und acht oder zehn Jahre gelebt habe. Gegenwärtig würde er mit seiner Familie in Khartum leben. Dort sei das Leben in letzter Zeit schwieriger geworden, da die Regierung die Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge eingeschränkt habe. Auch die Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt. Es sei schwierig, Geld zu verdienen und seinen Kindern eine gute Ausbildung zukommen zu lassen. C.b Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhalts wird auf die Akten verwiesen. C.c Zusammen mit dem schriftlichen Asylgesuch sowie im weiteren Verlauf des Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen in Kopie ins Recht, auf deren Inhalt, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird. D. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013, welche dem Beschwerdeführer am 17. April 2014 ausgehändigt wurde, verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz Folgendes aus: Wenn sich eine Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland stelle, sich in einem Drittstaat aufhalte, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, es sei jedoch in solchen Fällen im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person bereits anderweitig in einem Drittstaat Schutz gefunden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). In jedem Fall seien allerdings die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und diese seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers in seinem Gesuch vom 10. April 2011 sowie in seiner Stellungnahme vom 21. November 2013 liessen darauf schliessen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden habe. Somit sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe acht bis zehn Jahre im UNHCR-Flüchtlingslager "C._______" gelebt. In seinem Antwortschreiben vom 21. November 2013 habe er angegeben, die Lebensumstände für Flüchtlinge hätten sich erschwert, die Arbeits- und Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt und die Bildungssituation für seine Kinder sei schwierig, deshalb sei ein weiterer Verbleib für ihn im Sudan nicht möglich beziehungsweise schwierig. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für ihn nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge, die im Sudan registriert worden seien, seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Sie verfügten demnach nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Daher sei es ihm zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Khartum sei für äthiopische Flüchtlinge gewiss nicht einfach, doch gehe aus den Angaben des Beschwerdeführers hervor, dass er sich bereits seit 35 Jahren im Sudan aufhalten würde und dort eine Familie gegründet habe. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien in seinem Fall nicht unüberwindbar, auch wenn sich seine Lebensumstände erschwert hätten. Im Sudan lebe eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereit stehe und weitgehend Unterstützung biete. Seine Angaben zufolge würden auch keine nahen Verwandten in der Schweiz leben, noch seien den Akten sonst Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umstossen könnte. Gemäss Aktenlage lebe der Beschwerdeführer seit 35 Jahren im Sudan. Aufgrund der dadurch bestehenden Beziehungsnähe zu diesem Drittstaat stehe es ihm frei, dort um Schutz zu ersuchen. Zudem bestünden dort aufgrund der kulturellen Nähe erheblich bessere Möglichkeiten zur Eingliederung als in der Schweiz. Dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. E. Mit Eingabe in englischer Sprache an die Botschaft vom 8. Mai 2014 (Eingangsstempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2013. Die Botschaft überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung im Wesentlichen seine schwierigen Lebensumstände im Sudan geltend. Er beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Er könne in seinem Heimatland nicht in Sicherheit leben, weshalb er um Schutz in der Schweiz ersuche.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einrei­chung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asyl­verfahren anzuwenden.

E. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).

E. 5.2 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der Botschaft in Khartum zu seinem Asylgesuch nicht befragt. Indes wurde ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 5. Juli 2013 zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. B.a hiervor). In Verbindung mit den bereits vorgängig enthaltenen Fragestellungen sowie den entsprechenden Antworten des Beschwerdeführers dazu (vgl. Bstn. B.a und B.b hiervor) konnte das SEM letztlich davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Personen, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Dabei ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in allen seinen Eingaben grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers durfte das SEM davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das SEM ist zudem der Begründungspflicht des Anhörungsverzichts nachgekommen, so dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde.

E. 6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun­gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um­schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede­rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag­gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe­dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä­rung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

E. 6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Es kann deshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend Bst. D.). Der Beschwerdeführer hält sich in einem Drittstaat, dem Sudan, auf. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Umstände im Sudan schwierig und teilweise unbefriedigend sind. Dennoch sind sie nicht dergestalt, dass auch ohne Bezug zur Schweiz eine Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich somit den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an, zumal sich aus der Beschwerde nichts ergibt, was die Erwägungen der Vorinstanz entkräften könnte. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Das SEM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6612/2014 Urteil vom 4. Mai 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, c/o Schweizerische Botschaft in Khartum Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2013/ N _______. Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 10. April 2011 (Eingangsstempel Botschaft) reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (in der Folge: die Botschaft) ein Asylgesuch ein. B. B.a Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich könne keine Befragung durch die Botschaft durchgeführt werden. Aus diesem Grund unterbreite ihm die Vorinstanz eine Reihe konkreter Fragen zur Abklärung des Sachverhalts. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine umfassende Begründung seines Asylgesuches einzureichen. B.b Mit Schreiben vom 21. November 2013 (Eingangsstempel Botschaft) liess sich der Beschwerdeführer fristgerecht vernehmen. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger und in B._______ geboren. Er sei als Bauer tätig gewesen und habe nie eine Schule besucht. Äthiopien habe er vor 35 Jahren verlassen, da man ihn verdächtigt habe, zur Opposition zu gehören. Er sei in den Sudan geflohen, wo er im Flüchtlingslager "C._______" des UNCHR Zuflucht gesucht und acht oder zehn Jahre gelebt habe. Gegenwärtig würde er mit seiner Familie in Khartum leben. Dort sei das Leben in letzter Zeit schwieriger geworden, da die Regierung die Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge eingeschränkt habe. Auch die Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt. Es sei schwierig, Geld zu verdienen und seinen Kindern eine gute Ausbildung zukommen zu lassen. C.b Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhalts wird auf die Akten verwiesen. C.c Zusammen mit dem schriftlichen Asylgesuch sowie im weiteren Verlauf des Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen in Kopie ins Recht, auf deren Inhalt, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird. D. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013, welche dem Beschwerdeführer am 17. April 2014 ausgehändigt wurde, verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz Folgendes aus: Wenn sich eine Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland stelle, sich in einem Drittstaat aufhalte, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, es sei jedoch in solchen Fällen im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person bereits anderweitig in einem Drittstaat Schutz gefunden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). In jedem Fall seien allerdings die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und diese seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers in seinem Gesuch vom 10. April 2011 sowie in seiner Stellungnahme vom 21. November 2013 liessen darauf schliessen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden habe. Somit sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe acht bis zehn Jahre im UNHCR-Flüchtlingslager "C._______" gelebt. In seinem Antwortschreiben vom 21. November 2013 habe er angegeben, die Lebensumstände für Flüchtlinge hätten sich erschwert, die Arbeits- und Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt und die Bildungssituation für seine Kinder sei schwierig, deshalb sei ein weiterer Verbleib für ihn im Sudan nicht möglich beziehungsweise schwierig. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für ihn nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge, die im Sudan registriert worden seien, seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Sie verfügten demnach nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Daher sei es ihm zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Khartum sei für äthiopische Flüchtlinge gewiss nicht einfach, doch gehe aus den Angaben des Beschwerdeführers hervor, dass er sich bereits seit 35 Jahren im Sudan aufhalten würde und dort eine Familie gegründet habe. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien in seinem Fall nicht unüberwindbar, auch wenn sich seine Lebensumstände erschwert hätten. Im Sudan lebe eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereit stehe und weitgehend Unterstützung biete. Seine Angaben zufolge würden auch keine nahen Verwandten in der Schweiz leben, noch seien den Akten sonst Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umstossen könnte. Gemäss Aktenlage lebe der Beschwerdeführer seit 35 Jahren im Sudan. Aufgrund der dadurch bestehenden Beziehungsnähe zu diesem Drittstaat stehe es ihm frei, dort um Schutz zu ersuchen. Zudem bestünden dort aufgrund der kulturellen Nähe erheblich bessere Möglichkeiten zur Eingliederung als in der Schweiz. Dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. E. Mit Eingabe in englischer Sprache an die Botschaft vom 8. Mai 2014 (Eingangsstempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2013. Die Botschaft überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung im Wesentlichen seine schwierigen Lebensumstände im Sudan geltend. Er beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Er könne in seinem Heimatland nicht in Sicherheit leben, weshalb er um Schutz in der Schweiz ersuche. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einrei­chung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asyl­verfahren anzuwenden. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367). 5.2 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der Botschaft in Khartum zu seinem Asylgesuch nicht befragt. Indes wurde ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 5. Juli 2013 zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. B.a hiervor). In Verbindung mit den bereits vorgängig enthaltenen Fragestellungen sowie den entsprechenden Antworten des Beschwerdeführers dazu (vgl. Bstn. B.a und B.b hiervor) konnte das SEM letztlich davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Personen, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Dabei ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in allen seinen Eingaben grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers durfte das SEM davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das SEM ist zudem der Begründungspflicht des Anhörungsverzichts nachgekommen, so dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde. 6. 6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun­gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um­schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede­rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag­gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe­dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä­rung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Es kann deshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend Bst. D.). Der Beschwerdeführer hält sich in einem Drittstaat, dem Sudan, auf. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Umstände im Sudan schwierig und teilweise unbefriedigend sind. Dennoch sind sie nicht dergestalt, dass auch ohne Bezug zur Schweiz eine Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich somit den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an, zumal sich aus der Beschwerde nichts ergibt, was die Erwägungen der Vorinstanz entkräften könnte. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Das SEM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: