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D-6583/2019

D-6583/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, eine irakische Staatsangehörige (nachfolgend die Beschwerdeführerin) und ihre zwei Kinder, ersuchten am (...) 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) (...) um Asyl in der Schweiz. Identitätsabklärungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) über die europäische Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergaben, dass sie bereits am 31. Mai 2016 in Spanien um Asyl nachgesucht hatten, wo ihnen am (...) 2016 internationaler Schutz gewährt worden war. B. Am 5. November 2019 befragte das SEM die Beschwerdeführerin summarisch, wobei die Beschwerdeführerin aussagte, sich zuvor mit ihren Kindern in Spanien aufgehalten zu haben. Am 11. November 2019 wurde ihr das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Spaniens und der Wegweisung dorthin gewährt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, grosse Angst vor einer Wegweisung nach Spanien zu haben, da sie dort von ihrem Ex-Mann mit dem Tod bedroht worden sei. Sie habe versucht, Hilfe von den zuständigen staatlichen Stellen zu erhalten. Nachdem sie ihn im Januar 2019 wegen häuslicher Gewalt angezeigt habe, sei er zwar inhaftiert worden, jedoch sei er bereits nach einer Nacht wieder aus der Haft entlassen worden. Deshalb habe er behauptet, die spanischen Behörden würden sich nicht für sie interessieren, niemand würde es merken, wenn er sie umbringe. Seit Anfang 2019 habe er zudem begonnen, sie mit der Entführung der gemeinsamen Kinder zu bedrohen. Sie sei unglücklich darüber, bereits nach drei Jahren das Land wieder wechseln zu müssen, aber sie habe grosse Angst vor ihrem Mann. In Spanien sei zwar die Scheidung ausgesprochen und ein Kontaktverbot verfügt worden, ihr Ex-Mann habe sich jedoch nicht an das Gerichtsurteil gehalten. Er habe sie und die Kinder weiter bedroht. Sie habe panische Angst gehabt. Im August dieses Jahres sei es ihr schliesslich so schlecht gegangen, dass sie innerhalb von 20 Tagen sieben Kilo abgenommen habe. Sie habe nicht einmal die Kraft gefunden, um aufzustehen und sich um ihre Kinder zu kümmern. Dennoch habe sie in Spanien nicht in ein Frauenhaus gehen können, da sie und die Kinder nur vorübergehend aufgenommen worden und danach bei der Wohnungssuche auf sich alleine gestellt gewesen wären. In die Heimat könne sie auch nicht, da ihre Familie sie verstossen habe und ihr in Syrien aufgrund der Scheidung die Kinder weggenommen würden. Schliesslich habe sie sich nicht mehr zu helfen gewusst und sei so panisch gewesen, dass sie keine andere Lösung mehr gesehen habe, als in der Schweiz um Schutz zu ersuchen. Hier habe sie einen Onkel väterlicherseits, der sie unterstütze. In Bezug auf die gesundheitliche Situation führte sie aus, seit sie und die Kinder in der Schweiz seien, gehe es den Kindern gut, ihr gehe es jedoch schlecht. Sie leide durch die ständigen Bedrohungen an Angst und Depressionen, weshalb sie sehr vergesslich geworden sei. Zudem habe sie unerträgliche Zahnschmerzen und sei stark auf Schmerzmittel angewiesen. Seit sie in der Schweiz sei, habe sie mehrfach versucht, einen Arzttermin zu erhalten - auch mit Hilfe ihrer Rechtsvertreterin. Dies habe bisher nicht geklappt. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin verschiedene Dokumente aus Spanien zu den Akten: Am (...) 2017 ausgestellte Bestätigung des subsidiären Schutzes, Verfügung des Juzgado de Violencia sobre la Mujer vom (...) 2019 sowie eidesstattliche Erklärung vom 6. Mai 2019. C. Am 12. November 2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund von Suizidgedanken per fürsorgerischer Unterbringung (FU) in Begleitung von zwei Polizisten zur stationären Behandlung in die Klinik (...) überführt. Gemäss Austrittsbericht vom 14. November 2019 leidet die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode und an Suizidgedanken und es besteht ein Verdacht auf Tuberkulose. D. Am 13. November 2019 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Spanien vom 17. November 2003. Am 22. November 2019 stimmten die spanischen Behörden zu. E. Am 2. Dezember 2019 übermittelte das SEM den Entwurf des Nichteintretensentscheids mit allen relevanten Akten an die Rechtsvertretung zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 nahm diese Stellung. Die Rechtsvertreterin betonte, aus ihrer Sicht sei der medizinische Sachverhalt bezüglich der Beschwerdeführerin nicht vollständig erstellt. Diese sei am 20. November 2019 nach F._______ verlegt worden, um dort psychiatrisch / psychologisch abgeklärt zu werden und psychiatrische Unterstützung zu erhalten. Bisher würden noch keine medizinischen Berichte vorliegen, um den jetzigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beurteilen zu können. Der Austrittsbericht vom 12. November 2019 allein genüge nicht, um sicher zu stellen, dass diese bei einer Rückkehr nach Spanien keine erhebliche Verschlechterung ihrer psychischen Gesundheit erleiden werde. Die Beschwerdeführerin habe ihr mitgeteilt, sie sei nur deshalb nicht stationär in Behandlung geblieben, da sie sich grosse Sorgen um ihre zwei kleinen Kinder gemacht habe, die alleine im Bundesasylzentrum geblieben seien. Sie bitte das SEM, die medizinischen Berichte abzuwarten und in seinem Entscheid zu berücksichtigen. F. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 - der Rechtsvertreterin am 5. Dezember 2019 ausgehändigt - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. G. Der Asylentscheid wurde der Beschwerdeführerin mit eingeschriebenem Brief vom 6. Dezember 2019 eröffnet. Die Beschwerdeführerin bestätigte den Empfang des Briefes, mit welchem ihr der Entscheid und die Originalakten vom BAZ E._______ in das BAZ F._______ überstellt wurden, am 9. Dezember 2019. H. Am 10. Dezember 2019 eröffnete das SEM eine Gefährdungsmeldung an die KESB, da die beiden Kinder der Beschwerdeführerin alleine ohne Mutter im BAZ F._______ seien. I. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Nichteintretensentscheid. Nach Bekanntgabe des Asylentscheids sei sie wegen Suizid-Gefahr umgehend in die psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Zudem sei in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin und ihre beiden minderjährigen Kinder haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintre-tensentscheids und deshalb auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist. Der Begründung der Laienbeschwerde ist jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung des Nichteintretensentscheids des SEM und die Anweisung an die Vorinstanz beantragt, ihr Asylverfahren in der Schweiz materiell durchzuführen. In diesem Umfang ist somit auf die frist- und ansonsten formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, es trete gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel dann nicht ein, wenn Asylsuchende in einen vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in dem sie sich vorher aufgehalten hätten. Der Bundesrat habe Spanien als sicheren Drittstaat bezeichnet. Abklärungen hätten zudem ergeben, dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder in Spanien subsidiären Schutz erhalten hätten. Schliesslich habe sich Spanien am 22. November 2019 bereit erklärt, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zurückzunehmen. Demzufolge könnten sie nach Spanien zurückkehren. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass die Beschwerdeführerin die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG (SR 142.20) erfülle, da sie und ihre Kinder in Spanien subsidiären Schutz erhalten hätten. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung ihres Asylentscheides sei jedoch nicht die Schweiz, sondern Spanien zuständig. Dem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimatstaat in der Schweiz sei nur dann zu entsprechen, wenn jemand ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könne. Dieser Nachweis könne offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Dies sei vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder könnten nach Spanien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Somit sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Da auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, seien die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet (Art. 44 AsylG). Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass sie in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden. Demzufolge sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Zudem würden weder die in Spanien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Spanien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Sollte sie sich durch spanische Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Den Äusserungen und den eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin sei jedoch zweifelsfrei zu entnehmen, dass die spanischen Behörden ihrem Schutzauftrag vollumfänglich nachgekommen seien und auch in Zukunft nachkommen würden. Die Behörden hätten ihre Anzeige wegen häuslicher Gewalt im Januar 2019 entgegengenommen, ihren Ehemann inhaftiert und Sanktionen gegen ihn verhängt. Folglich wäre es an ihr gewesen, Verstösse gegen diese Sanktionen den Behörden zu melden. Sie hätte dies als Direktbetroffene selber oder über ihre Anwältin machen können. Sie müsse sich vorhalten lassen, dies nicht getan zu haben. Die spanischen Behörden hätten ihr überdies für zwei Jahre Schutz in einem Frauenhaus angeboten. In Bezug auf die erwähnten gesundheitlichen Probleme erachte es den medizinischen Sachverhalt im vorliegenden Fall als ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Spanien beurteilen zu können. Spanien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Es lägen keine Hinweise vor, wonach der Zugang zur medizinischen Versorgung in Spanien nicht gewährleistet werde beziehungsweise keine adäquaten Behandlungen durchführt würden. Es wäre stossend, wenn die Beschwerdeführerin durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnte. Schliesslich sei festzustellen, dass es nicht den Behörden angelastet werden könne, wenn die Beschwerdeführerin trotz umfassendem Betreuungsangebot für ihre Kinder eine stationäre Behandlung ihrer psychischen Probleme abgelehnt habe. Ausschlaggebend für eine Rückführung nach Spanien sei zudem ausschliesslich ihre Reisefähigkeit zum Zeitpunkt der Überstellung. Der Vollzug nach Spanien sei somit zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird durch die Beschwerdeführerin - in einer handschriftlich ergänzten Beschwerdevorlage - geltend gemacht, sie sei nach Bekanntgabe des Asylentscheids aufgrund von Suizidgefahr umgehend in die psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Weitere Beweismittel im Sinne eines Arztberichts würden zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht. Vor diesem Hintergrund werde um eine erneute Überprüfung der Sache ersucht, zumal bei einer Wegweisung nach Spanien insbesondere das Kindeswohl gefährdet wäre. Eine Ausweisung sei zum jetzigen Zeitpunkt für die Kinder nicht möglich.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder haben sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Spanien aufgehalten, wo ihnen am 15. September 2016 subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wurde. Zudem haben die spanischen Behörden ihrer Rückkehr ausdrücklich zugestimmt. Spanien ist vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden. Die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind mithin grundsätzlich erfüllt.

E. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4).

E. 7 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zwar zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Spanien als solcher vom Bundesrat bestimmt worden ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten - so wie gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG ferner die Vermutung besteht, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). Allerdings wird das Verwaltungs- respektive Asylverfahren auch vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes im konkreten Einzelfall zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Das SEM ist demnach nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, zu ermitteln, ob trotz grundsätzlicher Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid angezeigt ist, auf das Asylgesuch einzutreten. Demzufolge hat das Bundesverwaltungsgericht einzugreifen, wenn das SEM sein Ermessen nicht gesetzeskonform ausübt und damit Bundesrecht verletzt (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-6144/2015 vom 27. November 2017 E. 5.3.2 m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 8.2 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz vorliegend der Untersuchungs- und Begründungspflicht im Hinblick auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht ausreichend nachgekommen ist. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme mit ihrem Ex-Mann ist der Vorinstanz zwar recht zu geben, dass die spanischen Behörden ihren Schutzpflichten nachgekommen sind (vgl. vorstehend E. 5.1). So kann es nicht den spanischen Behörden angelastet werden, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an sie wandte, als sich ihr Ex-Mann nicht an das Kontaktverbot hielt und sie und die Kinder erneut bedrohte. Im Weiteren sind vorliegend jedoch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als auch das Kindeswohl zu berücksichtigen. Im vorinstanzlichen Verfahren war es bereits bekannt, dass die Beschwerdeführerin - eine alleinerziehende Mutter - psychische Probleme hat, welche zu einer stationären Behandlung geführt haben. Die Beschwerdeführerin musste gar per fürsorgerischer Unterbringung in Begleitung von zwei Polizisten in die psychiatrische Klinik überführt werden (vgl. SEM-Akte 1055175-41: Austrittsbericht vom 14. November 2019). Die Kinder blieben im Bundesasylzentrum zurück. Sobald sich die Beschwerdeführerin von ihrer Suizidalität distanzieren konnte, verliess sie die psychiatrische Klinik, um bei ihren zwei Kindern (fünf- und siebenjährig) im Bundesasylzentrum sein zu können. Gemäss Aktenlage ist die Beschwerdeführerin aktuell erneut in stationärer psychiatrischer Behandlung. Die beiden Kinder sind wiederum alleine im Bundesasylzentrum, weshalb das SEM am 10. Dezember 2019 abermals eine Gefährdungsmeldung an die Kindesschutzbehörde machen musste (SEM-Akte 1055175-50). Hinzu kommt, dass gemäss den Akten zum Zeitpunkt, als das SEM die Verfügung traf, noch medizinische Abklärungen in Bezug auf die Beschwerdeführerin im Gange waren, deren Ergebnisse ausstehend waren (vgl. SEM-Akte 1055175-43). Ob und in welchem Umfang auch in Bezug auf die Kinder Abklärungen getroffen wurden oder zu treffen sind, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Damit die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Spanien zuverlässig beurteilt werden kann, müssen zunächst die medizinischen Abklärungsergebnisse vorliegen. Wenn das SEM sich vorliegend auf den Standpunkt stellt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht relevant sei, weil diesem Zustand bei der Frage der Überstellung Rechnung getragen werden könne, lässt es ausser Betracht, dass die Beschwerdeführerin die alleinige Verantwortung für ihre beiden noch sehr jungen Kinder trägt. Der Aspekt des Kindeswohls, dem bei der Beurteilung ebenfalls Rechnung zu tragen ist, wurde von der Vorinstanz bisher ausser Acht gelassen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt weder rechtsgenüglich abgeklärt noch ihre Erwägungen betreffend die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Spanien ausreichend begründet hat. Damit hat sie sowohl ihre Untersuchungspflicht als auch ihre Begründungspflicht verletzt (Art. 49 Bst. a und b VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 10.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Urteil des BVGer E-6031/2019 vom 27. Dezember 2019 E. 6.4, m.w.H.). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1).

E. 10.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden.

E. 11 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.

E. 12 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache werden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch festzuhalten, dass der Beschwerde gegen einen entsprechenden Nichteintretensentscheid ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. Schliesslich ist der nicht vertretenen Beschwerdeführerin kein Aufwand entstanden, weshalb ihr auch keine Entschädigung für Parteikosten zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, im Übrigen wird nicht auf sie eingetreten.
  2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6583/2019 Urteil vom 16. Januar 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle aus Syrien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2019. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, eine irakische Staatsangehörige (nachfolgend die Beschwerdeführerin) und ihre zwei Kinder, ersuchten am (...) 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) (...) um Asyl in der Schweiz. Identitätsabklärungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) über die europäische Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergaben, dass sie bereits am 31. Mai 2016 in Spanien um Asyl nachgesucht hatten, wo ihnen am (...) 2016 internationaler Schutz gewährt worden war. B. Am 5. November 2019 befragte das SEM die Beschwerdeführerin summarisch, wobei die Beschwerdeführerin aussagte, sich zuvor mit ihren Kindern in Spanien aufgehalten zu haben. Am 11. November 2019 wurde ihr das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Spaniens und der Wegweisung dorthin gewährt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, grosse Angst vor einer Wegweisung nach Spanien zu haben, da sie dort von ihrem Ex-Mann mit dem Tod bedroht worden sei. Sie habe versucht, Hilfe von den zuständigen staatlichen Stellen zu erhalten. Nachdem sie ihn im Januar 2019 wegen häuslicher Gewalt angezeigt habe, sei er zwar inhaftiert worden, jedoch sei er bereits nach einer Nacht wieder aus der Haft entlassen worden. Deshalb habe er behauptet, die spanischen Behörden würden sich nicht für sie interessieren, niemand würde es merken, wenn er sie umbringe. Seit Anfang 2019 habe er zudem begonnen, sie mit der Entführung der gemeinsamen Kinder zu bedrohen. Sie sei unglücklich darüber, bereits nach drei Jahren das Land wieder wechseln zu müssen, aber sie habe grosse Angst vor ihrem Mann. In Spanien sei zwar die Scheidung ausgesprochen und ein Kontaktverbot verfügt worden, ihr Ex-Mann habe sich jedoch nicht an das Gerichtsurteil gehalten. Er habe sie und die Kinder weiter bedroht. Sie habe panische Angst gehabt. Im August dieses Jahres sei es ihr schliesslich so schlecht gegangen, dass sie innerhalb von 20 Tagen sieben Kilo abgenommen habe. Sie habe nicht einmal die Kraft gefunden, um aufzustehen und sich um ihre Kinder zu kümmern. Dennoch habe sie in Spanien nicht in ein Frauenhaus gehen können, da sie und die Kinder nur vorübergehend aufgenommen worden und danach bei der Wohnungssuche auf sich alleine gestellt gewesen wären. In die Heimat könne sie auch nicht, da ihre Familie sie verstossen habe und ihr in Syrien aufgrund der Scheidung die Kinder weggenommen würden. Schliesslich habe sie sich nicht mehr zu helfen gewusst und sei so panisch gewesen, dass sie keine andere Lösung mehr gesehen habe, als in der Schweiz um Schutz zu ersuchen. Hier habe sie einen Onkel väterlicherseits, der sie unterstütze. In Bezug auf die gesundheitliche Situation führte sie aus, seit sie und die Kinder in der Schweiz seien, gehe es den Kindern gut, ihr gehe es jedoch schlecht. Sie leide durch die ständigen Bedrohungen an Angst und Depressionen, weshalb sie sehr vergesslich geworden sei. Zudem habe sie unerträgliche Zahnschmerzen und sei stark auf Schmerzmittel angewiesen. Seit sie in der Schweiz sei, habe sie mehrfach versucht, einen Arzttermin zu erhalten - auch mit Hilfe ihrer Rechtsvertreterin. Dies habe bisher nicht geklappt. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin verschiedene Dokumente aus Spanien zu den Akten: Am (...) 2017 ausgestellte Bestätigung des subsidiären Schutzes, Verfügung des Juzgado de Violencia sobre la Mujer vom (...) 2019 sowie eidesstattliche Erklärung vom 6. Mai 2019. C. Am 12. November 2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund von Suizidgedanken per fürsorgerischer Unterbringung (FU) in Begleitung von zwei Polizisten zur stationären Behandlung in die Klinik (...) überführt. Gemäss Austrittsbericht vom 14. November 2019 leidet die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode und an Suizidgedanken und es besteht ein Verdacht auf Tuberkulose. D. Am 13. November 2019 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Spanien vom 17. November 2003. Am 22. November 2019 stimmten die spanischen Behörden zu. E. Am 2. Dezember 2019 übermittelte das SEM den Entwurf des Nichteintretensentscheids mit allen relevanten Akten an die Rechtsvertretung zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 nahm diese Stellung. Die Rechtsvertreterin betonte, aus ihrer Sicht sei der medizinische Sachverhalt bezüglich der Beschwerdeführerin nicht vollständig erstellt. Diese sei am 20. November 2019 nach F._______ verlegt worden, um dort psychiatrisch / psychologisch abgeklärt zu werden und psychiatrische Unterstützung zu erhalten. Bisher würden noch keine medizinischen Berichte vorliegen, um den jetzigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beurteilen zu können. Der Austrittsbericht vom 12. November 2019 allein genüge nicht, um sicher zu stellen, dass diese bei einer Rückkehr nach Spanien keine erhebliche Verschlechterung ihrer psychischen Gesundheit erleiden werde. Die Beschwerdeführerin habe ihr mitgeteilt, sie sei nur deshalb nicht stationär in Behandlung geblieben, da sie sich grosse Sorgen um ihre zwei kleinen Kinder gemacht habe, die alleine im Bundesasylzentrum geblieben seien. Sie bitte das SEM, die medizinischen Berichte abzuwarten und in seinem Entscheid zu berücksichtigen. F. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 - der Rechtsvertreterin am 5. Dezember 2019 ausgehändigt - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. G. Der Asylentscheid wurde der Beschwerdeführerin mit eingeschriebenem Brief vom 6. Dezember 2019 eröffnet. Die Beschwerdeführerin bestätigte den Empfang des Briefes, mit welchem ihr der Entscheid und die Originalakten vom BAZ E._______ in das BAZ F._______ überstellt wurden, am 9. Dezember 2019. H. Am 10. Dezember 2019 eröffnete das SEM eine Gefährdungsmeldung an die KESB, da die beiden Kinder der Beschwerdeführerin alleine ohne Mutter im BAZ F._______ seien. I. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Nichteintretensentscheid. Nach Bekanntgabe des Asylentscheids sei sie wegen Suizid-Gefahr umgehend in die psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Zudem sei in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden minderjährigen Kinder haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintre-tensentscheids und deshalb auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist. Der Begründung der Laienbeschwerde ist jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung des Nichteintretensentscheids des SEM und die Anweisung an die Vorinstanz beantragt, ihr Asylverfahren in der Schweiz materiell durchzuführen. In diesem Umfang ist somit auf die frist- und ansonsten formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1. Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, es trete gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel dann nicht ein, wenn Asylsuchende in einen vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in dem sie sich vorher aufgehalten hätten. Der Bundesrat habe Spanien als sicheren Drittstaat bezeichnet. Abklärungen hätten zudem ergeben, dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder in Spanien subsidiären Schutz erhalten hätten. Schliesslich habe sich Spanien am 22. November 2019 bereit erklärt, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zurückzunehmen. Demzufolge könnten sie nach Spanien zurückkehren. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass die Beschwerdeführerin die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG (SR 142.20) erfülle, da sie und ihre Kinder in Spanien subsidiären Schutz erhalten hätten. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung ihres Asylentscheides sei jedoch nicht die Schweiz, sondern Spanien zuständig. Dem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimatstaat in der Schweiz sei nur dann zu entsprechen, wenn jemand ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könne. Dieser Nachweis könne offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Dies sei vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder könnten nach Spanien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Somit sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Da auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, seien die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet (Art. 44 AsylG). Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass sie in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden. Demzufolge sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Zudem würden weder die in Spanien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Spanien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Sollte sie sich durch spanische Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Den Äusserungen und den eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin sei jedoch zweifelsfrei zu entnehmen, dass die spanischen Behörden ihrem Schutzauftrag vollumfänglich nachgekommen seien und auch in Zukunft nachkommen würden. Die Behörden hätten ihre Anzeige wegen häuslicher Gewalt im Januar 2019 entgegengenommen, ihren Ehemann inhaftiert und Sanktionen gegen ihn verhängt. Folglich wäre es an ihr gewesen, Verstösse gegen diese Sanktionen den Behörden zu melden. Sie hätte dies als Direktbetroffene selber oder über ihre Anwältin machen können. Sie müsse sich vorhalten lassen, dies nicht getan zu haben. Die spanischen Behörden hätten ihr überdies für zwei Jahre Schutz in einem Frauenhaus angeboten. In Bezug auf die erwähnten gesundheitlichen Probleme erachte es den medizinischen Sachverhalt im vorliegenden Fall als ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Spanien beurteilen zu können. Spanien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Es lägen keine Hinweise vor, wonach der Zugang zur medizinischen Versorgung in Spanien nicht gewährleistet werde beziehungsweise keine adäquaten Behandlungen durchführt würden. Es wäre stossend, wenn die Beschwerdeführerin durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnte. Schliesslich sei festzustellen, dass es nicht den Behörden angelastet werden könne, wenn die Beschwerdeführerin trotz umfassendem Betreuungsangebot für ihre Kinder eine stationäre Behandlung ihrer psychischen Probleme abgelehnt habe. Ausschlaggebend für eine Rückführung nach Spanien sei zudem ausschliesslich ihre Reisefähigkeit zum Zeitpunkt der Überstellung. Der Vollzug nach Spanien sei somit zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2. Auf Beschwerdeebene wird durch die Beschwerdeführerin - in einer handschriftlich ergänzten Beschwerdevorlage - geltend gemacht, sie sei nach Bekanntgabe des Asylentscheids aufgrund von Suizidgefahr umgehend in die psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Weitere Beweismittel im Sinne eines Arztberichts würden zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht. Vor diesem Hintergrund werde um eine erneute Überprüfung der Sache ersucht, zumal bei einer Wegweisung nach Spanien insbesondere das Kindeswohl gefährdet wäre. Eine Ausweisung sei zum jetzigen Zeitpunkt für die Kinder nicht möglich. 5. 5.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 5.2. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder haben sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Spanien aufgehalten, wo ihnen am 15. September 2016 subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wurde. Zudem haben die spanischen Behörden ihrer Rückkehr ausdrücklich zugestimmt. Spanien ist vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden. Die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind mithin grundsätzlich erfüllt. 6. 6.1. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4).

7. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zwar zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Spanien als solcher vom Bundesrat bestimmt worden ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten - so wie gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG ferner die Vermutung besteht, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). Allerdings wird das Verwaltungs- respektive Asylverfahren auch vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes im konkreten Einzelfall zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Das SEM ist demnach nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, zu ermitteln, ob trotz grundsätzlicher Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid angezeigt ist, auf das Asylgesuch einzutreten. Demzufolge hat das Bundesverwaltungsgericht einzugreifen, wenn das SEM sein Ermessen nicht gesetzeskonform ausübt und damit Bundesrecht verletzt (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-6144/2015 vom 27. November 2017 E. 5.3.2 m.w.H.). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2. Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz vorliegend der Untersuchungs- und Begründungspflicht im Hinblick auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht ausreichend nachgekommen ist. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme mit ihrem Ex-Mann ist der Vorinstanz zwar recht zu geben, dass die spanischen Behörden ihren Schutzpflichten nachgekommen sind (vgl. vorstehend E. 5.1). So kann es nicht den spanischen Behörden angelastet werden, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an sie wandte, als sich ihr Ex-Mann nicht an das Kontaktverbot hielt und sie und die Kinder erneut bedrohte. Im Weiteren sind vorliegend jedoch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als auch das Kindeswohl zu berücksichtigen. Im vorinstanzlichen Verfahren war es bereits bekannt, dass die Beschwerdeführerin - eine alleinerziehende Mutter - psychische Probleme hat, welche zu einer stationären Behandlung geführt haben. Die Beschwerdeführerin musste gar per fürsorgerischer Unterbringung in Begleitung von zwei Polizisten in die psychiatrische Klinik überführt werden (vgl. SEM-Akte 1055175-41: Austrittsbericht vom 14. November 2019). Die Kinder blieben im Bundesasylzentrum zurück. Sobald sich die Beschwerdeführerin von ihrer Suizidalität distanzieren konnte, verliess sie die psychiatrische Klinik, um bei ihren zwei Kindern (fünf- und siebenjährig) im Bundesasylzentrum sein zu können. Gemäss Aktenlage ist die Beschwerdeführerin aktuell erneut in stationärer psychiatrischer Behandlung. Die beiden Kinder sind wiederum alleine im Bundesasylzentrum, weshalb das SEM am 10. Dezember 2019 abermals eine Gefährdungsmeldung an die Kindesschutzbehörde machen musste (SEM-Akte 1055175-50). Hinzu kommt, dass gemäss den Akten zum Zeitpunkt, als das SEM die Verfügung traf, noch medizinische Abklärungen in Bezug auf die Beschwerdeführerin im Gange waren, deren Ergebnisse ausstehend waren (vgl. SEM-Akte 1055175-43). Ob und in welchem Umfang auch in Bezug auf die Kinder Abklärungen getroffen wurden oder zu treffen sind, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Damit die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Spanien zuverlässig beurteilt werden kann, müssen zunächst die medizinischen Abklärungsergebnisse vorliegen. Wenn das SEM sich vorliegend auf den Standpunkt stellt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht relevant sei, weil diesem Zustand bei der Frage der Überstellung Rechnung getragen werden könne, lässt es ausser Betracht, dass die Beschwerdeführerin die alleinige Verantwortung für ihre beiden noch sehr jungen Kinder trägt. Der Aspekt des Kindeswohls, dem bei der Beurteilung ebenfalls Rechnung zu tragen ist, wurde von der Vorinstanz bisher ausser Acht gelassen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt weder rechtsgenüglich abgeklärt noch ihre Erwägungen betreffend die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Spanien ausreichend begründet hat. Damit hat sie sowohl ihre Untersuchungspflicht als auch ihre Begründungspflicht verletzt (Art. 49 Bst. a und b VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 10. 10.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Urteil des BVGer E-6031/2019 vom 27. Dezember 2019 E. 6.4, m.w.H.). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1). 10.2. Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden.

11. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.

12. Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache werden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch festzuhalten, dass der Beschwerde gegen einen entsprechenden Nichteintretensentscheid ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. Schliesslich ist der nicht vertretenen Beschwerdeführerin kein Aufwand entstanden, weshalb ihr auch keine Entschädigung für Parteikosten zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, im Übrigen wird nicht auf sie eingetreten.

2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand: