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D-6583/2018

D-6583/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6583/2018 Urteil vom 20. Dezember 2018 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle aus Albanien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 13. November 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 24. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie vom SEM am 30. Oktober 2018 zu ihrer Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt und am 8. November 2018 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden, dass sie dabei zu ihren persönlichen Verhältnissen vorbrachten, sie seien etwa seit 2006 verheiratet, seien die Eltern von zwei Söhnen und stammten aus Albanien, wo der Beschwerdeführer nach dem Abschluss des Gymnasiums im Strassenbau und als Lastwagenchauffeur tätig gewesen sei und wo die Beschwerdeführerin, ebenfalls nach Abschluss des Gymnasiums, ihrem Vater in seinem Mini-Markt ausgeholfen habe, dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche vorbrachten, sie hätten ihre Heimat verlassen, weil ihnen dort Gefahr von Seiten der Schwiegerfamilie des Bruders des Beschwerdeführers (nachfolgend: Schwiegerfamilie) drohe, dass sie in diesem Zusammenhang ausführten, der Beschwerdeführer habe zusammen mit seinem Bruder 2005 ein Haus gekauft, welches aus zwei Wohnungen bestehe, dass die Beschwerdeführenden seit der Heirat 2006 in einer der Wohnungen gelebt hätten, wobei sie bis 2008 oder 2009 teilweise auch in Griechenland gelebt und gearbeitet hätten und erst im Jahr 2009 oder 2010 definitiv nach Albanien zurückgekehrt seien, dass sie etwa seit 2008 beziehungsweise 2009 von Mitgliedern der Schwiegerfamilie unter Druck gesetzt worden seien, weil diese ihre Wohnung für sich gewollt hätten, dass diese ihnen die Wohnung hätten abkaufen wollen, sie sich jedoch geweigert hätten, dass der Streit um die Wohnung dieses Jahr (2018) eskaliert sei und schliesslich Mitglieder der Schwiegerfamilie am 23. August 2018 ihre Wohnung verwüstet und den Beschwerdeführer spitalreif geschlagen hätten, dass bei diesem Anlass die Polizei anwesend gewesen sei, diese jedoch nicht interveniert habe, dass sie Videokameras ums Haus herum installiert gehabt hätten und deshalb das Geschehen mittels Videobeweis belegen könnten, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall bei der Polizei habe anzeigen wollen, jedoch von Polizisten daran gehindert beziehungsweise die Anzeige nicht richtig aufgenommen worden sei, dass ihr Anwalt bei der Anzeige nicht habe helfen können, da dieser zu der Zeit im Spital gewesen sei, dass die Schwiegerfamilie schliesslich in Abwesenheit der Beschwerdeführenden vom Gericht freigesprochen worden sei, wobei die Verhandlung absichtlich ohne ihr Wissen durchgeführt worden sei, damit sie keine Einsprache gegen das Urteil hätten erheben können, dass sie sich vor diesem Hintergrund im Oktober 2018 - aus Furcht vor weiteren Auseinandersetzungen - entschieden hätten, aus Albanien auszureisen, dass die Beschwerdeführenden als Beweismittel eine Sammlung verschiedener Ausweise, Dokumente der Staatsanwaltschaft, einen Arztbericht, ein Foto und einen Memory-Stick mit Videos zu den Akten reichten, dass das SEM mit Verfügung vom 13. November 2018 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Albanien anordnete, wobei dieser Entscheid unter Ansetzung einer Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen erging (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG [SR 142.31]), dass das SEM in seinem Entscheid im Wesentlichen festhielt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden - welche aus Albanien und damit aus einem verfolgungssicheren Staat (einem sog. "safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG stammten - seien asylrechtlich nicht relevant, dass es sich bei den dargelegten Vorfällen klar um eine Bedrohung durch Drittpersonen handle, welche vom albanischen Staat weder unterstützt noch gebilligt würde, dass es betroffenen Personen zumutbar und möglich sei, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts gegen die geltend gemachten Übergriffe vorzugehen, dass der Beschwerdeführer zudem zu Protokoll gegeben habe, zwischen dem 23. August 2018 bis zur Ausreise am 21. Oktober 2018 seien keine weiteren Zwischenfälle passiert, dass das SEM in seinen weiteren Erwägungen den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung am 20. November 2018 Beschwerde erhoben, dass sie in ihrer Eingabe beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Wegweisungsvollzug aufgrund von Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit beziehungsweise Unmöglichkeit auszusetzen und ihnen eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf einen Kostenvorschuss, sowie um amtliche Verbeiständung ersuchten, dass sie in der Beschwerde im Wesentlichen ihre Vorbringen bekräftigten und betonten Albanien sei keinesfalls schutzwillig und schutzfähig, dass sie in dieser Hinsicht betonten, der Beschwerdeführer sei von den Brüdern seiner Schwägerin wegen langjähriger Streitigkeiten um das Haus der Familie in Anwesenheit der Polizei brutal zusammengeschlagen worden, wobei sich die Polizei nicht für seinen Schutz eingesetzt habe, dass sie dies mit den eingereichten Beweismitteln belegen könnten, dass sie sich nach dem Vorfall vom 23. August 2018 wiederum an Polizei und Staatsanwaltschaft gewandt hätten, schliesslich jedoch die Staatsanwaltschaft - in Abwesenheit der Beschwerdeführenden - entschieden habe, dass es sich lediglich um eine familiäre Streitigkeit gehandelt habe, weshalb die Täter nicht strafrechtlich verfolgt werden könnten, dass sie dies mit beglaubigten Aussagen und Arztberichten beweisen könnten, wobei sie deren Übersetzungen baldmöglichst nachreichen würden, dass die Akten der Vorinstanz am 23. November 2018 beim Bundeverwaltungsgericht eintrafen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 26. November 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass Teile der in Aussicht gestellten Originalbeweismittel und Übersetzungen am 30. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG; Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgericht und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die vorliegende Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 lit. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Gesuchsgründe seien nicht asylrelevant, dass dieser Schluss im Resultat als zutreffend zu erkennen ist, da von den Beschwerdeführenden offenkundig nicht das Vorliegen einer Verfolgungssituation aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe - wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen - geltend gemacht wird, sondern einzig innerfamiliäre Streitigkeiten über das Eigentum an einer Wohnung, welche eskaliert seien, dass sich die Beschwerdeführenden damit lediglich auf eine rein private Verfolgungssituation berufen, welche keinerlei flüchtlingsrechtlich relevante Motivation erkennen lässt und daher - wie etwa kriminelle Akte Dritter oder Abrechnungen unter verfeindeten Privatpersonen - nicht asylrelevant ist (vgl. dazu Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 60 ff.; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 82 ff.), dass weder die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe noch die eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermögen, dass die Beschwerdeführenden selber ausgeführt haben, dass sie keine Probleme mit der Schwiegerfamilie gehabt hätten, wenn sie bereit gewesen wären, diesen ihre Wohnung zu verkaufen, dass es sich somit klar um wirtschaftliche Streitereien innerhalb der Familie handelt und nicht um eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation, dass im Weiteren der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass sich aus den von den Beschwerdeführenden eingereichten Videos keineswegs ergibt, dass Mitglieder der Schwiegerfamilie am 23. August 2018 die Wohnung der Beschwerdeführenden verwüstet und den Beschwerdeführer spitalreif geschlagen hätten, dass sich aus den Aufnahmen lediglich ergibt, dass zwei Männer (gemäss Aussage des Beschwerdeführers Mitglieder der Schwiegerfamilie) um 0:23:52 Uhr auf die Veranda der Beschwerdeführenden gehen und versuchen die Wohnungstüre zu öffnen und, da diese verschlossen ist, zunächst wieder weggehen, worauf sie um 0:24:15 Uhr zurückkommen, der eine erneut die Türklinke runterdrückt und, als die Türe immer noch verschlossen ist, der andere zwei Stühle von der Veranda wirft (ch01_20180823001800), dass zwei weitere Personen (eine Frau und ein Mann) dazukommen und den Aggressor wegziehen, dieser jedoch um 0:26:04 Uhr erneut im Bild erscheint, zwei Korbstühle von der Veranda wirft und mit einem Baseballschläger eine gläserne Tischplatte zerschlägt, worauf er sich wieder entfernt, dass der Beschwerdeführer um 0:37:16 Uhr die Wohnung verlässt, da die Polizei eintrifft (vgl. dazu die Aufnahmen beider Videokameras) und darauf kurz nacheinander die Beschwerdeführerin und die beiden Söhne in der Türe erscheinen, dass ab 0:39:40 Uhr eine Diskussion zwischen der Beschwerdeführerin und einer Frau (gemäss Aussagen die Schwiegermutter) erkennbar wird, worauf die Polizei schlichtend einzugreifen scheint, dass die Beschwerdeführerin um 0:40:26 Uhr plötzlich etwas (ausserhalb des Bildes) zu entdecken und um 0:40:35 Uhr jemanden anzufeuern scheint, es danach den Eindruck macht, als ob sie etwas erschreckt, weshalb sie um 0:40:53 Uhr aus dem Bild in Richtung des Geschehens rennt, dass der Beschwerdeführer schliesslich um 0:41:06 Uhr mit zerrissenen T-Shirt und einer Wunde am Kopf wieder im Bild erscheint, dass somit auf dem Video lediglich Teile einer Auseinandersetzung sichtbar werden, bei der anscheinend zu Beginn auf der Veranda eine gläserne Tischplatte zerschlagen und zwei Korbstühle über das Geländer geworfen wurden (vgl. insb. ch01_20180823001800 am 23.08.2018 ab 0:23:52 Uhr) und aufgrund derer der Beschwerdeführer schliesslich eine Platzwunde am Kopf und ein zerrissenes T-Shirt davon getragen hatte (um 0:41:06 Uhr), dass jedoch im Widerspruch zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden gemäss Aktenlage niemand gewaltsam in die Wohnung eingedrungen ist und diese verwüstet oder den Beschwerdeführer spitalreif geschlagen hat, dass sich sodann auf den beim SEM eingereichten Videos weiter zu sehen ist, wie sich die Beschwerdeführenden mit der Schwiegerfamilie (oder zumindest teilweise den gleichen Personen, welche bereits am 23.08.2018 auf dem Video erkennbar sind) am 25. August 2018 - zwei Tage nach vorstehendem Ereignis -, circa um 8 Uhr früh, auf fraglicher Veranda treffen und etwas besprechen, ohne dass noch ein ernsthafter Konflikt erkennbar wäre, dass diesbezüglich auffällt, dass das zweite Ereignis einzig auf dem beim SEM eingereichten USB-Stick vorhanden ist, wogegen es auf Beschwerdeebene nicht vorgelegt wurde, dass in Anbetracht der Aktenlage somit davon auszugehen ist, dass es sich beim Geschehen lediglich um einen privaten Streit gehandelt hat, welcher schon zwei Tage später nicht mehr aktuell gewesen zu sein scheint, dass diese Einschätzung durch die auf Beschwerdeebene eingereichte Aussage des Anwalts bestätigt wird, welcher schreibt, er habe den Beschwerdeführer bezüglich eines möglichen Vorgehens hinsichtlich der Auseinandersetzung vom 23. August 2018 beraten, wobei der Beschwerdeführer in früheren Fällen keine Anzeige erhoben habe, weil er ein freundschaftliches Verhältnis mit der Schwiegerfamilie gehabt habe, dass vor diesem Hintergrund festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden klarerweise eine rein private Streitigkeit mit Drittpersonen geltend machen, dass weiter zu betonen ist, dass auch gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden die Polizei kam, als sie diese gerufen haben, nach der Anzeige ein Strafverfahren eröffnet und schliesslich das Verfahren vor Gericht beurteilt wurde, nachdem sie eine Anzeige erhoben haben, dass die Tatsache, dass sie möglicherweise mit dem Resultat nicht einverstanden sind, daran nichts ändert, wobei das Vorbringen, das Verfahren sei absichtlich ohne ihr Wissen durchgeführt worden, damit sie keine Beschwerde hätten erheben können, eine reine Parteibehauptung darstellt, die aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen vermag, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, eine Botschaftsabklärung im Heimatstaat anzustrengen, dass zusammenfassend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant (im Sinne von Art.3 AsylG) sind, weshalb das SEM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass aufgrund der Akten im Falle der Beschwerdeführenden jedoch keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom Staatssekretariat angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, sondern von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da die Beschwerdeführenden weder Hinweise auf eine konkrete Verfolgungssituation glaubhaft zu machen vermochten noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung sodann auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da in Albanien - einem verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 AslyG - keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten psychischen Probleme durch nichts belegt sind und ohnehin im Heimatstaat behandelbar wären, dass sich somit aus den persönlichen Umständen der Beschwerdeführenden kein relevantes Vollzugshindernis ergibt, dass die Beschwerdeführenden sowohl über jahrelange Arbeitserfahrung als auch über verschiedenste persönliche Anknüpfungspunkte in der Heimat verfügen, womit von ihrer Reintegrationsfähigkeit ausgegangen werden darf, dass schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Albanien auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten kein Vollzugshindernis vorliegt, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde auch als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Nira Schidlow Versand: