Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 2. April 2012 (Eingangsstempel Botschaft) reichten die Beschwerdeführenden bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (in der Folge: die Botschaft) ein Asylgesuch ein. B. B.a Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich könne keine Befragung durch die Botschaft durchgeführt werden. Aus diesem Grund unterbreite ihnen die Vorinstanz eine Reihe konkreter Fragen zur Abklärung des Sachverhalts. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf BVGE 2011/39 aufgefordert, eine von ihr unterzeichnete Willensäusserung sowie eine umfassende Begründung ihres Asylgesuches einzureichen. B.b Mit Schreiben vom 16. Juli 2014 (Eingangsstempel Botschaft) liessen sich die Beschwerdeführenden fristgerecht vernehmen. C. Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe von 1990 bis 2006 [...] die Schule besucht und von März 2008 bis Juli 2011 in D._______ als Leiter einer Konstruktionssektion gearbeitet. Sein Vater sei im Juni 1998 von der äthiopischen Regierung in sein Heimatland Eritrea deportiert worden. Er und seine Geschwister seien bei ihrer äthiopischen Mutter verblieben. Aufgrund der Ethnie und Nationalität habe man ihm die Arbeitsstelle gekündigt. Er sei einen Monat lang inhaftiert und schlecht behandelt worden. Nach seiner Entlassung habe man ihn aufgefordert, das Land zu verlassen oder man würde ihn bestrafen. Er habe sich dann entschieden, nach Eritrea zu gehen. Für die Beschwerdeführerin sei es nach der Inhaftierung ihres Ehemannes schwierig gewesen, sich in Äthiopien frei zu bewegen. Nachdem er nach Eritrea ausgereist sei, seien Polizeibeamte zu ihr gekommen und hätten wissen wollen, wo der Beschwerdeführer sei und ihr mit Haft gedroht. Sie sei wegen ihres eritreischen Ehemannes und ihres Geschlechts diskriminiert worden. Man habe sie gezwungen, ihren Job und ihr Zuhause zu verlassen. Deshalb habe sie sich am 12. Dezember 2011 von E._______ in den Sudan begeben. Vom 4. August 2011 bis 8. November 2011 habe der Beschwerdeführer in Asmara bei seinem Vater und dessen neuer Ehefrau gelebt. In Eritrea sei er jedoch als Bürger zweiter Klasse behandelt und diskriminiert worden. Man habe versucht, ihn zu inhaftieren, da er keinen Nationaldienst geleistet habe. Aus diesem Grund habe er Eritrea in Richtung Sudan verlassen. Die Beschwerdeführenden seien beim UNHCR als Flüchtlinge registriert und hätten sich vom 11. November beziehungsweise 12. Dezember 2011 bis 28. Februar 2012 im UNCHR-Flüchtlingslager Shegerab aufgehalten, hätten das Lager jedoch aufgrund fehlender Sicherheit und Grundversorgung sowie hinsichtlich Diskriminierungen, Entführungen und physischer sowie psychischer Beschwerden wieder verlassen. Da sie weder ein Recht auf Arbeit noch auf Bewegungsfreiheit hätten, könnten sie nicht länger im Sudan bleiben. Zudem würden sie ständig von der sudanesischen Polizei inhaftiert. Die Beschwerdeführerin sei drei Tage auf der Polizeistation F._______ inhaftiert worden, obwohl sie im neunten Monat schwanger gewesen sei. Auch seien die Beschwerdeführenden aufgrund ihres christlichen Glaubens beruflich ausgegrenzt und könnten ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten. C.a Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhalts wird auf die Akten verwiesen. C.b Zusammen mit dem schriftlichen Asylgesuch sowie im weiteren Verlauf des Asylverfahrens reichten die Beschwerdeführenden diverse Unterlagen in Kopie ins Recht, auf deren Inhalt, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird. D. Mit Verfügung vom 26. September 2014 - eröffnet am 19. Oktober 2014 - verweigerte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz Folgendes aus: Wenn sich eine Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland stelle, sich in einem Drittstaat aufhalte, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, es sei jedoch in solchen Fällen im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person bereits anderweitig in einem Drittstaat Schutz gefunden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und der Verweigerung der Einreisebewilligung führe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). In jedem Fall seien allerdings die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und diese seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Die Beschwerdeführenden seien in ihren Aussagen sehr allgemein, vage und lückenhaft geblieben. Der Beschwerdeführer habe pauschal angegeben, in Äthiopien aufgrund seiner Nationalität und Herkunft seine Stelle verloren zu haben und für einen Monat inhaftiert worden zu sein. Im Anschluss daran habe man ihn unter Strafandrohung dazu gebracht, aus Äthiopien auszureisen. Dieses Vorbringen erscheine äusserst zweifelhaft, zumal der Beschwerdeführer weder die Umstände noch den Zeitpunkt der Verhaftung habe beschreiben können, noch über konkrete Erlebnisse im Gefängnis habe berichten können. In diesem Zusammenhang erscheine auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie nach der Ausreise ihres Ehemannes aus Äthiopien von Polizeibeamten aufgesucht, über dessen Verbleib befragt und mit Haft bedroht worden sei, fragwürdig. Zumal gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers das Interesse der Polizei lediglich darin gelegen habe, dass er Äthiopien so schnell wie möglich verlasse. Hinsichtlich dessen würden weitere Behelligungen eher unbegründet erscheinen. Zudem habe die Beschwerdeführerin keine genauen Angaben dazu gemacht, wie oft sich diese Behelligungen durch die Polizei ereignet hätten, noch über die genauen Umstände von diesen. Die Beschwerdeführerin habe darüber hinaus lediglich pauschal geltend gemacht, sie habe aufgrund ihres eritreischen Ehemannes und ihres Geschlechts Probleme gehabt. Sie habe es jedoch unterlassen, diesbezüglich konkretere Angaben zu machen. Der Beschwerdeführer habe zusätzlich geltend gemacht, auch bei seinem kurzen Aufenthalt in Eritrea sei er wegen der Nationaldienstpflicht bedroht gewesen, inhaftiert zu werden, deshalb habe er sich in den Sudan begeben. In diesem Zusammenhang hätten sich jedoch aus seinen Eingaben Widersprüche ergeben. So habe er in seinem schriftlichen Asylgesuch vom 2. April 2012 ausgeführt, er habe an die Adresse seines Vaters einen Brief erhalten, der eine Aufforderung zum Militärdienst enthalten habe (vgl. Akten der Vorinstanz A1/4 S. 3). Demgegenüber habe er in seinem Schreiben vom 16. Juli 2014 angegeben, er sei weder im Nationaldienst gewesen noch habe er eine Aufforderung dazu erhalten (vgl. A6/11 S. 6). Den Ausführungen der Beschwerdeführenden sei somit kein klar ersichtlicher Zeitpunkt oder ein damit verbundenes Ereignis, das auf eine konkrete und gezielte Verfolgung seitens der äthiopischen beziehungsweise eritreischen Behörden hindeute, zu entnehmen. Daher sei es ihnen nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen; eine Prüfung weiterer Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren erübrige sich. Ausserdem habe das SEM aufgrund fehlender Identitätsbelege und der Angabe, dass der Vater des Beschwerdeführers eritreischer Staatsangehöriger und seine Mutter äthiopische Staatsangehörige sei, er in Äthiopien zur Welt gekommen sei und dort mindestens bis 2011 gelebt habe, erhebliche Zweifel an der geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und erachte seine Staatsangehörigkeit als nicht belegt. E. Mit Eingabe in englischer Sprache an die Botschaft vom 2. November 2014 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 26. September 2014. Die Vertretung überwies die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. Die Beschwerdeführenden machten sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Sie würden sich weder in Eritrea noch in Äthiopien oder im Sudan sicher fühlen und um ihr Leben fürchten, weshalb sie um Schutz in der Schweiz ersuchten.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden.
E. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).
E. 5.2 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden von der Botschaft in Khartum zu ihrem Asylgesuch nicht befragt. Indes wurden sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 27. Mai 2014 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. B.a hiervor). In Verbindung mit den bereits vorgängig enthaltenen Fragestellungen sowie den entsprechenden Antworten der Beschwerdeführenden dazu (vgl. Bstn. B.a und B.b hiervor) konnte das SEM letztlich davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Personen, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Dabei ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden in allen ihren Eingaben grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt beriefen. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführenden durfte das SEM davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das SEM ist zudem der Begründungspflicht des Anhörungsverzichts nachgekommen, so dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführenden (Eltern) auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde.
E. 6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
E. 6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, dass den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorkommnissen keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Es kann deshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend Bst. D.). An dieser Einschätzung können auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts ändern, zumal die Beschwerdeführenden lediglich an ihren bisherigen Vorbringen festhielten und erklärten, sie seien im Sudan, in Eritrea und in Äthiopien gefährdet. Die Beschwerdeführenden halten sich in einem Drittstaat, dem Sudan auf. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Umstände im Sudan schwierig und teilweise unbefriedigend sind. Dennoch sind sie nicht dergestalt, dass auch ohne Bezug zur Schweiz eine Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich somit den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an, zumal sich aus der Beschwerde nichts ergibt, was die Erwägungen der Vorinstanz entkräften könnte.
E. 6.4 Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Das SEM hat den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizer Vertretung in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6577/2014 Urteil vom 4. Mai 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea dessen Ehefrau B._______, geboren (...), Äthiopien und deren Kind C._______, geboren (...), Äthiopien, c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 26. September 2014 / N _______. Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 2. April 2012 (Eingangsstempel Botschaft) reichten die Beschwerdeführenden bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (in der Folge: die Botschaft) ein Asylgesuch ein. B. B.a Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich könne keine Befragung durch die Botschaft durchgeführt werden. Aus diesem Grund unterbreite ihnen die Vorinstanz eine Reihe konkreter Fragen zur Abklärung des Sachverhalts. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf BVGE 2011/39 aufgefordert, eine von ihr unterzeichnete Willensäusserung sowie eine umfassende Begründung ihres Asylgesuches einzureichen. B.b Mit Schreiben vom 16. Juli 2014 (Eingangsstempel Botschaft) liessen sich die Beschwerdeführenden fristgerecht vernehmen. C. Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe von 1990 bis 2006 [...] die Schule besucht und von März 2008 bis Juli 2011 in D._______ als Leiter einer Konstruktionssektion gearbeitet. Sein Vater sei im Juni 1998 von der äthiopischen Regierung in sein Heimatland Eritrea deportiert worden. Er und seine Geschwister seien bei ihrer äthiopischen Mutter verblieben. Aufgrund der Ethnie und Nationalität habe man ihm die Arbeitsstelle gekündigt. Er sei einen Monat lang inhaftiert und schlecht behandelt worden. Nach seiner Entlassung habe man ihn aufgefordert, das Land zu verlassen oder man würde ihn bestrafen. Er habe sich dann entschieden, nach Eritrea zu gehen. Für die Beschwerdeführerin sei es nach der Inhaftierung ihres Ehemannes schwierig gewesen, sich in Äthiopien frei zu bewegen. Nachdem er nach Eritrea ausgereist sei, seien Polizeibeamte zu ihr gekommen und hätten wissen wollen, wo der Beschwerdeführer sei und ihr mit Haft gedroht. Sie sei wegen ihres eritreischen Ehemannes und ihres Geschlechts diskriminiert worden. Man habe sie gezwungen, ihren Job und ihr Zuhause zu verlassen. Deshalb habe sie sich am 12. Dezember 2011 von E._______ in den Sudan begeben. Vom 4. August 2011 bis 8. November 2011 habe der Beschwerdeführer in Asmara bei seinem Vater und dessen neuer Ehefrau gelebt. In Eritrea sei er jedoch als Bürger zweiter Klasse behandelt und diskriminiert worden. Man habe versucht, ihn zu inhaftieren, da er keinen Nationaldienst geleistet habe. Aus diesem Grund habe er Eritrea in Richtung Sudan verlassen. Die Beschwerdeführenden seien beim UNHCR als Flüchtlinge registriert und hätten sich vom 11. November beziehungsweise 12. Dezember 2011 bis 28. Februar 2012 im UNCHR-Flüchtlingslager Shegerab aufgehalten, hätten das Lager jedoch aufgrund fehlender Sicherheit und Grundversorgung sowie hinsichtlich Diskriminierungen, Entführungen und physischer sowie psychischer Beschwerden wieder verlassen. Da sie weder ein Recht auf Arbeit noch auf Bewegungsfreiheit hätten, könnten sie nicht länger im Sudan bleiben. Zudem würden sie ständig von der sudanesischen Polizei inhaftiert. Die Beschwerdeführerin sei drei Tage auf der Polizeistation F._______ inhaftiert worden, obwohl sie im neunten Monat schwanger gewesen sei. Auch seien die Beschwerdeführenden aufgrund ihres christlichen Glaubens beruflich ausgegrenzt und könnten ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten. C.a Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhalts wird auf die Akten verwiesen. C.b Zusammen mit dem schriftlichen Asylgesuch sowie im weiteren Verlauf des Asylverfahrens reichten die Beschwerdeführenden diverse Unterlagen in Kopie ins Recht, auf deren Inhalt, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird. D. Mit Verfügung vom 26. September 2014 - eröffnet am 19. Oktober 2014 - verweigerte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz Folgendes aus: Wenn sich eine Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland stelle, sich in einem Drittstaat aufhalte, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, es sei jedoch in solchen Fällen im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person bereits anderweitig in einem Drittstaat Schutz gefunden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und der Verweigerung der Einreisebewilligung führe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). In jedem Fall seien allerdings die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und diese seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Die Beschwerdeführenden seien in ihren Aussagen sehr allgemein, vage und lückenhaft geblieben. Der Beschwerdeführer habe pauschal angegeben, in Äthiopien aufgrund seiner Nationalität und Herkunft seine Stelle verloren zu haben und für einen Monat inhaftiert worden zu sein. Im Anschluss daran habe man ihn unter Strafandrohung dazu gebracht, aus Äthiopien auszureisen. Dieses Vorbringen erscheine äusserst zweifelhaft, zumal der Beschwerdeführer weder die Umstände noch den Zeitpunkt der Verhaftung habe beschreiben können, noch über konkrete Erlebnisse im Gefängnis habe berichten können. In diesem Zusammenhang erscheine auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie nach der Ausreise ihres Ehemannes aus Äthiopien von Polizeibeamten aufgesucht, über dessen Verbleib befragt und mit Haft bedroht worden sei, fragwürdig. Zumal gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers das Interesse der Polizei lediglich darin gelegen habe, dass er Äthiopien so schnell wie möglich verlasse. Hinsichtlich dessen würden weitere Behelligungen eher unbegründet erscheinen. Zudem habe die Beschwerdeführerin keine genauen Angaben dazu gemacht, wie oft sich diese Behelligungen durch die Polizei ereignet hätten, noch über die genauen Umstände von diesen. Die Beschwerdeführerin habe darüber hinaus lediglich pauschal geltend gemacht, sie habe aufgrund ihres eritreischen Ehemannes und ihres Geschlechts Probleme gehabt. Sie habe es jedoch unterlassen, diesbezüglich konkretere Angaben zu machen. Der Beschwerdeführer habe zusätzlich geltend gemacht, auch bei seinem kurzen Aufenthalt in Eritrea sei er wegen der Nationaldienstpflicht bedroht gewesen, inhaftiert zu werden, deshalb habe er sich in den Sudan begeben. In diesem Zusammenhang hätten sich jedoch aus seinen Eingaben Widersprüche ergeben. So habe er in seinem schriftlichen Asylgesuch vom 2. April 2012 ausgeführt, er habe an die Adresse seines Vaters einen Brief erhalten, der eine Aufforderung zum Militärdienst enthalten habe (vgl. Akten der Vorinstanz A1/4 S. 3). Demgegenüber habe er in seinem Schreiben vom 16. Juli 2014 angegeben, er sei weder im Nationaldienst gewesen noch habe er eine Aufforderung dazu erhalten (vgl. A6/11 S. 6). Den Ausführungen der Beschwerdeführenden sei somit kein klar ersichtlicher Zeitpunkt oder ein damit verbundenes Ereignis, das auf eine konkrete und gezielte Verfolgung seitens der äthiopischen beziehungsweise eritreischen Behörden hindeute, zu entnehmen. Daher sei es ihnen nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen; eine Prüfung weiterer Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren erübrige sich. Ausserdem habe das SEM aufgrund fehlender Identitätsbelege und der Angabe, dass der Vater des Beschwerdeführers eritreischer Staatsangehöriger und seine Mutter äthiopische Staatsangehörige sei, er in Äthiopien zur Welt gekommen sei und dort mindestens bis 2011 gelebt habe, erhebliche Zweifel an der geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und erachte seine Staatsangehörigkeit als nicht belegt. E. Mit Eingabe in englischer Sprache an die Botschaft vom 2. November 2014 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 26. September 2014. Die Vertretung überwies die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. Die Beschwerdeführenden machten sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Sie würden sich weder in Eritrea noch in Äthiopien oder im Sudan sicher fühlen und um ihr Leben fürchten, weshalb sie um Schutz in der Schweiz ersuchten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367). 5.2 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden von der Botschaft in Khartum zu ihrem Asylgesuch nicht befragt. Indes wurden sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 27. Mai 2014 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. B.a hiervor). In Verbindung mit den bereits vorgängig enthaltenen Fragestellungen sowie den entsprechenden Antworten der Beschwerdeführenden dazu (vgl. Bstn. B.a und B.b hiervor) konnte das SEM letztlich davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Personen, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Dabei ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden in allen ihren Eingaben grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt beriefen. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführenden durfte das SEM davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das SEM ist zudem der Begründungspflicht des Anhörungsverzichts nachgekommen, so dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführenden (Eltern) auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde. 6. 6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, dass den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorkommnissen keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Es kann deshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend Bst. D.). An dieser Einschätzung können auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts ändern, zumal die Beschwerdeführenden lediglich an ihren bisherigen Vorbringen festhielten und erklärten, sie seien im Sudan, in Eritrea und in Äthiopien gefährdet. Die Beschwerdeführenden halten sich in einem Drittstaat, dem Sudan auf. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Umstände im Sudan schwierig und teilweise unbefriedigend sind. Dennoch sind sie nicht dergestalt, dass auch ohne Bezug zur Schweiz eine Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich somit den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an, zumal sich aus der Beschwerde nichts ergibt, was die Erwägungen der Vorinstanz entkräften könnte. 6.4 Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Das SEM hat den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizer Vertretung in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: