opencaselaw.ch

D-6570/2006

D-6570/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-05-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführer suchten am 31. Dezember 2001 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) F._______ für sich und ihre damals eineinhalbjährige Tochter C._______ und das damals viereinhalbjährige Mädchen G._______, welches sie als ihre leibliche Tochter ausgaben, um Asyl nach. Dort wurden sie am 2. Januar 2002 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und - summarisch - auch zu ihren Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden die Beschwerdeführer am 3. Januar 2002 dem Kanton H._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte sie am 3. April 2002 (Ehefrau) und am 11. April 2002 (Ehemann) zu ihren Asylgründen an. Das Bundesamt verzichtete auf eine zusätzliche Befragung der Beschwerdeführer. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus Kinshasa und sei als Mitglied einer politischen Partei namens "UFR" beziehungsweise "UFERI" für die politische Propaganda und das Marketing zuständig gewesen. Nach der Machtübernahme durch Laurent-Désiré Kabila im Jahre 1997 sei er für eine Woche inhaftiert worden. Bei der Freilassung sei ihm verboten worden, sich weiterhin politisch zu betätigen oder das Land zu verlassen. Im Januar 2000 habe er bei einer Schifffahrtsgesellschaft namens "HB Mokolo" als Kontrolleur zu arbeiten begonnen; nach dem Tod des bisherigen Geschäftsführers im Januar 2001 habe er dessen Nachfolge angetreten. Anlässlich eines Transportes von Kinshasa in die Provinz Equateur sei sein Schiff von Rebellen angehalten worden. Ausser ihm und der Besatzung seien auch die Passagiere festgenommen worden. Als Gegenleistung für die Freilassung habe er sich bereit erklärt, für die Rebellen in Kinshasa gegen Bezahlung Waren einzukaufen. Bei der Rückkehr nach Kinshasa am 4. September 2001 hätten Polizisten, welche offenbar bereits Kenntnis von seinen Kontakten mit den Rebellen gehabt hätten, das Schiff umzingelt und die Besatzung sowie die Passagiere festgenommen; ihm - dem Beschwerdeführer - sei noch gleichentags die Flucht nach Brazzaville (Kongo [Brazzaville]) gelungen, wo ein Onkel von ihm lebe. Wenige Tage später sei ihm seine Ehefrau mit den beiden Kindern nach Brazzaville gefolgt. Nach mehr als als drei Monaten Aufenthalt in einer Kirche in Brazzaville seien die Beschwerdeführer gemeinsam auf dem Luftweg via Gabun nach Italien gereist. Von dort her seien sie am 31. Dezember 2001 in einem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gefahren worden. Die ebenfalls aus Kinshasa stammende Beschwerdeführerin - welche zwischenzeitlich am (...) in I._______ den Sohn D._______ geboren hatte - brachte anlässlich der Befragungen keine eigenen Asylgründe vor. Sie sei jedoch im Zusammenhang mit ihrem Ehemann behördlich gesucht worden. Wie sie später in Brazzaville erfahren habe, sei nach ihrer Flucht ihr Elternhaus in Kinshasa von Polizisten umzingelt worden. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. A.c Bereits anlässlich der Befragungen in der Empfangsstelle gaben die Beschwerdeführer zwei die beiden Kinder G._______ und C._______ betreffende Geburtsscheine in Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2002 - eröffnet am 11. Dezember 2002 - lehnte das Bundesamt die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegeweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Die Beschwerdeführer beantragten bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 8. Januar 2003 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - sinngemäss die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie - in prozessrechtlicher Hinsicht - die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung dieser Anträge - für deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurde ein Artikel aus der Zeitung "M.________" vom (...) zu den Akten gegeben. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2003 verzichtete die ARK - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung innert sieben Tagen - nicht nur auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sondern entsprach auch dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gleichzeitig teilte die ARK den Beschwerdeführern mit, im Unterlassungsfall hätten sie bis zum 3. Februar 2003 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. Am 25. Januar 2003 wurde eine am 22. Januar 2003 vom Sozialamt J.______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gegeben, und am 3. Februar 2003 wurde auch der Kostenvorschuss bezahlt. E. Das Bundesamt beantragte mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2003 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung des Bundesamtes wurde den Beschwerdeführern am 6. Februar 2003 zur Kenntnis gebracht. F. Nachdem die Beschwerdeführer bereits am 12. März 2003 und am 14. August 2003 schriftlich zur Respektierung der Hausordnung in ihrer damaligen Unterkunft ermahnt worden waren, drohte ihnen die Vormundschafts- und Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde J._______ mit Verfügung vom 16. Dezember 2003 finanzielle Sanktionen an, falls bis zum 31. Januar 2004 die Auflagen nicht eingehalten würden. G. Am 25. Januar 2004 brachte die Beschwerdeführerin in Solothurn die Tochter E._______ zur Welt. H. Beim Untersuchungsrichteramt H._______ wurde mehrfach gegen die Beschwerdeführer Strafanzeige erhoben: am 7. Oktober 2003 wegen Ladendiebstahls, am 5. Januar 2005 wegen widerrechtlicher Verwendung eines Fahrrades und am 12. Mai 2005 wegen Beschimpfung, Nötigung, Freiheitsberaubung sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte. I. Nach mehreren schriftlichen Verwarnungen und einer am 13. Juni 2005 gestützt auf Art. 307 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) ausgesprochenen Weisung bezüglich des Umgangs der Beschwerdeführer mit ihrer (angeblichen) Tochter G._______ entzog die Vormundschafts- und Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde J._______ den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 4. Juli 2005 die elterliche Obhut gemäss Art. 310 ZGB und errichtete für das Kind G._______ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB; G._______ wurde in der Folge in einer sozialpädagogischen Wohngruppe platziert. Aufgrund dieser Aktenlage wurde das Beschwerdeverfahren betreffend das Kind G._______ fortan getrennt von demjenigen seiner (vermeintlichen) Eltern und Geschwister behandelt. Die gegen die Verfügung vom 4. Juli 2005 erhobene Beschwerde wurde vom Oberamt Region H._______ am 27. Januar 2006 abgewiesen. Wie sich zudem zwischenzeitlich herausgestellt hatte, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin, B._______, nicht um die leibliche Mutter, sondern um die Stiefmutter des Kindes G._______; die leibliche Mutter sei vor längerer Zeit verstorben. Mit Urteil vom 2. Mai 2007 erkannte der Amtsgerichtspräsident von H-K, der Beschwerdeführer, A._______, sei auch nicht der leibliche Vater von G._______. Die Vormundschaftsbehörde der Stadt L._______ ernannte am 28. Juli 2007 die Leiterin der Amtsvormundschaft L._______ zum Vormund der sich gemäss den neuen Erkenntnissen ohne gesetzlichen Vertreter in der Schweiz aufhaltenden, mithin unbegleiteten minderjährigen G._______ nach Art. 368 ZGB. Auf entsprechenden Antrag des (...) des Kantons H._______ hin erteilte das BFM am 18. März 2008 die Zustimmung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Nachdem die gesetzliche Vertreterin den Rückzug der das Kind G._______ betreffenden Beschwerde erklärt hatte, schrieb das nunmehr zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Entscheid vom 22. April 2008 als gegenstandslos geworden ab.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer, welcher in der ersten Befragung in der Empfangsstelle zu Protokoll gegeben hatte, bei der Anhaltung seines Schiffes in der Provinz Equateur hätten die Rebellen auch die Passagiere festgenommen (vgl. A1, S. 4), behauptete anlässlich der kantonalen Anhörung, einige der festgenommenen Passagiere seien umgebracht worden (vgl. A14, S. 14). Wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkte, muss der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen dann als zweifelhaft bezeichnet werden, wenn diese ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht werden und dabei nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen. Nachdem es sich beim erwähnten Ereignis um einen zentralen Punkt in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers gehandelt hat, erscheint es in der Tat nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer diesen - sollte er wirklich den Tatsachen entsprechen - bei der Erstbefragung in der Empfangsstelle noch nicht zu Protokoll gegeben hatte. In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3 f.) wird dagegen eingewendet, der Beschwerdeführer sei vom Befrager in der Empfangsstelle wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden, er solle sich kurz fassen; die Einzelheiten zu seinen Asylgründen könne er anlässlich der zweiten Befragung darlegen. Dieser Einwand vermag indessen nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung in der Empfangsstelle das Anhalten des Schiffes und die anschliessenden Festnahme durch Rebellen in der Provinz Equateur bereits ausführlich schilderte, ohne aber die in der späteren Befragung vorgebrachte Tötung mehrerer Passagiere (vgl. A14, S. 14) auch nur im Ansatz zu erwähnen. Daraus ergeben sich bereits erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geschilderten Verfolgungssituation.

E. 4.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werden dadurch erhärtet, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch in weiteren, wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind.

E. 4.2.1 So gab er in der Empfangsstelle zu Protokoll, er sei Mitglied der "UFR" gewesen (vgl. A1, S. 4), während er vor der kantonalen Behörde stets von einer Partei namens "UFERI" sprach (vgl. A14, S. 9 ff.). Bereits anlässlich der kantonalen Anhörung auf diese Ungereimtheit aufmerksam gemacht, erklärte der Beschwerdeführer, er habe auch in der Empfangsstelle "UFERI" gesagt, sei aber falsch verstanden worden (vgl. A14, S. 16). In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 4) wird zudem dargelegt, der Befrager in der Empfangsstelle habe das Wort "UFERI" phonetisch aufgenommen und der Übersetzer habe dies dann auch phonetisch rückübersetzt. Diese Darlegungen vermögen indessen nicht zu überzeugen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Bezeichnung "UFERI" - die Kurzform für die Oppositionspartei "Union des fédéralistes et républicains indépendants" - phonetisch nicht "UFR" ergibt. Zudem fällt auf, dass in den Aussagen der Beschwerdeführerin genau der gleiche Widerspruch zu finden ist; auch diese sprach in der Empfangsstelle von "UFR" (vgl. A2, S. 9), um dann beim Kanton zu behaupten, ihr Mann sei Mitglied einer Partei namens "UFERI" gewesen (vgl. A13, S. 8). Mit dem Einwand, beide Beschwerdeführer hätten jeweils die gleichen Übersetzer gehabt, weshalb auch die gleichen Fehler aufgetreten seien (vgl. Beschwerde S. 4), lässt sich die Unstimmigkeit ebenfalls nicht beseitigen; vielmehr ist davon auszugehen, dass beide Ehegatten zum Zeitpunkt der ersten Befragung nicht in der Lage waren, den Namen der Oppositionspartei "UFERI" korrekt wiederzugeben.

E. 4.2.2 Des Weiteren sagte der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle aus, er sei nach der Machtübernahme von Laurent-Désiré Kabila im Jahre 1997 eine Woche lang im "Court d'ordre militaire" inhaftiert gewesen und habe dort jeden Morgen Peitschenhiebe erhalten (vgl. A1, S. 5), um dann in der kantonalen Anhörung auszusagen, man habe ihn damals in einem Militärcamp im Quartier Mbinza eingesperrt, wo er geohrfeigt und mit Fäusten und Fusstritten geschlagen worden sei (vgl. A14, S. 8 und 10). Auf diese Widersprüche aufmerksam gemacht, behauptete er, nie von einem "Court d'ordre militaire" gesprochen zu haben; seine anlässlich der kantonalen Befragung gemachten Aussagen entsprächen den Tatsachen. In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 4) wird überdies darauf hingewiesen, dass der Befrager "court" statt "cour" protokolliert habe, was nicht der Fehler des Beschwerdeführers sei. Im Übrigen sei klar, dass er in einem "camp militaire" festgehalten worden sei; ebenso klar sei, dass es der "Cour d'ordre militaire" gewesen sei, der sich mit seinem "Dossier" befasst habe. Diese Ausführungen widersprechen klar den vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen gemachten, hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit unterschriftlich bestätigten Angaben (so gab der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle unmissverständlich zu Protokoll, im "court d'ordre militaire" festgehalten worden zu sein, und schilderte auch die in der Haft erlittenen Misshandlungen; von seinem "Dossier" beziehungsweise von der Behörde, die sich mit seinem Fall befasst habe, war indessen nie die Rede) und vermögen daher die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche nicht zu beseitigen.

E. 4.3 Schliesslich ist auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Ausschnitt aus der Zeitung "M._______" vom (...) nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Auffallend ist, dass im besagten Zeitungsausschnitt mit dem 4. September 2001 als Tag seines angeblichen Untertauchens genau das Datum genannt wird, welches der Beschwerdeführer den Schweizer Asylbehörden als Datum seiner Flucht aus Kongo (Kinshasa) angegeben hatte. Sodann erscheint die Erwähnung des Verschwindens des Beschwerdeführers im Gesamtkontext des Zeitungsartikels nicht zwingend, sondern vielmehr "künstlich eingeschoben". Dazu kommt, dass auch in der Zeitung "M._______" die Veröffentlichung von Beiträgen gegen entsprechende Bezahlung in Auftrag gegeben kann. Angesichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung dessen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers - wie vorstehend unter Ziff. 4.2. und 4.3. aufgeführt wurde - nicht glaubhaft ausgefallen sind, kann dem Artikel daher kein Beweiswert für die angebliche Verfolgung zukommen. Schliesslich sei im Zusammenhang mit der Erwähnung des Namens des Beschwerdeführers in der Zeitung "M._______" auch angemerkt, dass dessen Identität nicht zweifelsfrei feststeht. So gab der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden keine Identitätspapiere ab, und der Beweiswert der in Kopie eingereichten Geburtsscheine der Kinder C._______ und G.________ muss als sehr zweifelhaft bezeichnet werden, zumal zwischenzeitlich erstellt ist, dass das Mädchen G._______ - entgegen den Einträgen auf dem besagten Geburtsschein - gar nicht das Kind der Beschwerdeführer ist (vgl. vorstehend Sachverhalt, Bst. I).

E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten und sich daher eine Prüfung derselben auf die Asylrelevanz erübrigt. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (etwa auf die Feststellung, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zu den Personen, welche bei der Rückkehr nach Kinshasa auf das Schiff gekommen seien, gemacht) und auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (im Wesentlichen Hinweise auf den anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhalt sowie Festhalten am Wahrheitsgehalt desselben) näher einzugehen. Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt zu Recht abgelehnt.

E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Wegweisungsvollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Das Bundesamt wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.; Nr. 17 S. 130 f.). Indem in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 5) auf die "häufigen oder gar ständigen" Menschenrechtsverletzungen in Kongo (Kinshasa) hingewiesen und im Weiteren geltend gemacht wird, die Beschwerdeführer könnten wegen der - zur Begründung der Asylgesuche genannten - Probleme nicht in ihre Heimat zurückkehren, wird den erwähnten Anforderungen nicht Genüge getan, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen eingehend dargelegt wurde - die geltend gemachten Probleme nicht glaubhaft erscheinen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass trotz des Umstandes, dass das mit den Beschwerdeführern in die Schweiz gereiste Mädchen G._______ über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, im vorliegenden Fall klarerweise weder Art. 44 Abs. 1 AsylG (Einheit der Familie) noch Art. 8 EMRK zur Anwendung gelangen können. Wie unter Bst. I des Sachverhaltes eingehend dargelegt wurde, handelt es sich bei G._______ nicht nur nicht um die (leibliche) Tochter der Beschwerdeführer, das Mädchen musste im Interesse des Kindeswohls auch fremd platziert werden; zwischen den Beschwerdeführern und G._______ besteht kein Kontakt mehr. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, Bbl 2002 3818).

E. 6.4.1 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf das in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Urteil, welches eine detaillierte und grundsätzlich nach wie vor gültige Lageanalyse enthält, verwiesen werden. Am 18./19. Dezember 2005 wurde die für die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum angenommen. Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2006 und die zweite Runde (Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt. Schliesslich erklärte der Oberste Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila als Sieger der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als Staatspräsident vereidigt. Im Osten des Landes bleibt die Lage angespannt; es gibt immer wieder aufflammende Unruhen unterschiedlicher Intensität. Im Februar 2007 kam es aber auch in der westlichen Provinz Bas-Congo zu blutigen Auseinandersetzungen, und Kämpfe zwischen der kongolesischen Armee und oppositionellen Milizen forderten am 22./23. März 2007 auch in Kinshasa zahlreiche Todesopfer. Seither wurden aus dem Westen des Landes und aus der Hauptstadt Kinshasa keine schwerwiegenderen Zwischenfälle mehr gemeldet und es kann im jetzigen Zeitpunkt bezüglich dieser Regionen nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden.

E. 6.4.2 Gemäss der bereits in EMARK 2004 Nr. 33 dargelegten, nach wie vor gültigen Praxis der ARK kann die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) jedoch nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegen der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in der Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits im fortgeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt. Die Beschwerdeführer gehören zwar mit ihren drei kleinen Kindern zur "Risikogruppe" ("groupe vulnérable"), deren Wegweisungsvollzug in der Regel - wie vorstehend erwähnt - als nicht zumutbar erachtet wird. Diese Zugehörigkeit allein genügt jedoch nicht, um die Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) ohne weiteres zu bejahen. Die Beschwerdeführer sind in Kinshasa geboren, wo auch ihre zahlreichen Angehörigen wohnen (die Eltern des Beschwerdeführers sollen zwar im Jahre 1990 bei einem Autounfall ums Leben gekommen sein, die zwei jüngeren Brüder seien jedoch nach wie vor in Kinshasa; die Beschwerdeführerin erklärte, ihre Eltern lebten in Kinshasa, wo ihr Vater ein Kleidergeschäft führe, und ihre vier Schwestern und ihre vier Brüder lebten noch im Elternhaus). Der Beschwerdeführer hat das Gymnasium besucht, nach der Matura ein Studium in "technischem Marketing" absolviert und in der Folge während einiger Jahre im Bereich Marketing und Propaganda gearbeitet; die letzten eineinhalb Jahre vor der Ausreise sei er bei einer Schifffahrtsgesellschaft beschäftigt gewesen. Auch seine Ehefrau verfügt gemäss ihren Angaben über eine sehr gute Schulbildung; sie hat nach der Primarschule in Kinshasa die Mittelschule in einem Internat in Bandundu, der Hauptstadt der gleichnamigen Provinz westlich von Kinshasa, besucht. Der Beschwerdeführer, der Lingala als seine Muttersprache nennt, spricht sehr gut Kikongo und gut Französisch, während seine Ehefrau nebst der Muttersprache Lingala auch gut Kikongo und "mittelmässig" Französisch kann. In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 6) wird ganz allgemein geltend gemacht, die medizinische Versorgung in Kongo (Kinshasa) sei nicht mit derjenigen in der Schweiz vergleichbar, und es wurde die Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses betreffend die Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt. Ein solches Zeugnis ist indessen nie bei der ARK oder beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen und auch den Akten können keine Hinweise auf allenfalls bestehende gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführer und ihrer drei Kinder entnommen werden. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten werden und sich in Kongo (Kinshasa) - anders als in der Schweiz, wo sie während ihres mehr als sechsjährigen Aufenthaltes nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und sich auch in persönlicher Hinsicht nicht gesellschaftlich integriert haben (vgl. inbesondere Bst. F, H und I des Sachverhaltes) - eine neue Existenz werden aufbauen können.

E. 6.4.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumutbar bezeichnet werden.

E. 6.5 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis des bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ungeachtet dessen, dass im vorliegenden Fall die zeitlichen Anforderungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG gegeben wären, ist davon auszugehen, dass die kantonalen Behörden angesichts des erwähnten Verhaltens beziehungsweise der fehlenden Integration der Beschwerdeführer keine derartige Bewilligung erteilen würden.

E. 6.6 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet sind, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes um die Ausstellung gültiger Reisepapiere beziehungsweise um die Verlängerung ihres Passes zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).

E. 6.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerdeführer nach wie vor keiner bezahlten Tätigkeit nachgehen (so dass immer noch von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), ist nicht auf die Zwischenverfügung der ARK vom 17. Januar 2003, in welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, zurückzukommen. Den Beschwerdeführern wird der von ihnen am 3. Februar 2003 bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--, abzüglich der Fr. 300.--, welche der angeblichen Tochter G._______ bereits zurückerstattet worden sind (vgl. Abschreibungsentscheid vom 22. April 2008; D-4136/2006), mithin der Betrag von Fr. 300.--, zurückerstattet.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Den Beschwerdeführern wird gemäss Erwägung 8 der Betrag von Fr. 300.-- zurückerstattet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N [...]; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6570/2006 {T 0/2} Urteil vom 26. Mai 2008 Besetzung Richter Martin Zoller, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...), Ehefrau B._______, geboren (...), sowie die Kinder C._______, geboren (...), D.______, geboren (...), E._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 10. Dezember 2002 / N (...) Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführer suchten am 31. Dezember 2001 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) F._______ für sich und ihre damals eineinhalbjährige Tochter C._______ und das damals viereinhalbjährige Mädchen G._______, welches sie als ihre leibliche Tochter ausgaben, um Asyl nach. Dort wurden sie am 2. Januar 2002 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und - summarisch - auch zu ihren Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden die Beschwerdeführer am 3. Januar 2002 dem Kanton H._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte sie am 3. April 2002 (Ehefrau) und am 11. April 2002 (Ehemann) zu ihren Asylgründen an. Das Bundesamt verzichtete auf eine zusätzliche Befragung der Beschwerdeführer. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus Kinshasa und sei als Mitglied einer politischen Partei namens "UFR" beziehungsweise "UFERI" für die politische Propaganda und das Marketing zuständig gewesen. Nach der Machtübernahme durch Laurent-Désiré Kabila im Jahre 1997 sei er für eine Woche inhaftiert worden. Bei der Freilassung sei ihm verboten worden, sich weiterhin politisch zu betätigen oder das Land zu verlassen. Im Januar 2000 habe er bei einer Schifffahrtsgesellschaft namens "HB Mokolo" als Kontrolleur zu arbeiten begonnen; nach dem Tod des bisherigen Geschäftsführers im Januar 2001 habe er dessen Nachfolge angetreten. Anlässlich eines Transportes von Kinshasa in die Provinz Equateur sei sein Schiff von Rebellen angehalten worden. Ausser ihm und der Besatzung seien auch die Passagiere festgenommen worden. Als Gegenleistung für die Freilassung habe er sich bereit erklärt, für die Rebellen in Kinshasa gegen Bezahlung Waren einzukaufen. Bei der Rückkehr nach Kinshasa am 4. September 2001 hätten Polizisten, welche offenbar bereits Kenntnis von seinen Kontakten mit den Rebellen gehabt hätten, das Schiff umzingelt und die Besatzung sowie die Passagiere festgenommen; ihm - dem Beschwerdeführer - sei noch gleichentags die Flucht nach Brazzaville (Kongo [Brazzaville]) gelungen, wo ein Onkel von ihm lebe. Wenige Tage später sei ihm seine Ehefrau mit den beiden Kindern nach Brazzaville gefolgt. Nach mehr als als drei Monaten Aufenthalt in einer Kirche in Brazzaville seien die Beschwerdeführer gemeinsam auf dem Luftweg via Gabun nach Italien gereist. Von dort her seien sie am 31. Dezember 2001 in einem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gefahren worden. Die ebenfalls aus Kinshasa stammende Beschwerdeführerin - welche zwischenzeitlich am (...) in I._______ den Sohn D._______ geboren hatte - brachte anlässlich der Befragungen keine eigenen Asylgründe vor. Sie sei jedoch im Zusammenhang mit ihrem Ehemann behördlich gesucht worden. Wie sie später in Brazzaville erfahren habe, sei nach ihrer Flucht ihr Elternhaus in Kinshasa von Polizisten umzingelt worden. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. A.c Bereits anlässlich der Befragungen in der Empfangsstelle gaben die Beschwerdeführer zwei die beiden Kinder G._______ und C._______ betreffende Geburtsscheine in Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2002 - eröffnet am 11. Dezember 2002 - lehnte das Bundesamt die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegeweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Die Beschwerdeführer beantragten bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 8. Januar 2003 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - sinngemäss die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie - in prozessrechtlicher Hinsicht - die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung dieser Anträge - für deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurde ein Artikel aus der Zeitung "M.________" vom (...) zu den Akten gegeben. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2003 verzichtete die ARK - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung innert sieben Tagen - nicht nur auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sondern entsprach auch dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gleichzeitig teilte die ARK den Beschwerdeführern mit, im Unterlassungsfall hätten sie bis zum 3. Februar 2003 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. Am 25. Januar 2003 wurde eine am 22. Januar 2003 vom Sozialamt J.______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gegeben, und am 3. Februar 2003 wurde auch der Kostenvorschuss bezahlt. E. Das Bundesamt beantragte mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2003 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung des Bundesamtes wurde den Beschwerdeführern am 6. Februar 2003 zur Kenntnis gebracht. F. Nachdem die Beschwerdeführer bereits am 12. März 2003 und am 14. August 2003 schriftlich zur Respektierung der Hausordnung in ihrer damaligen Unterkunft ermahnt worden waren, drohte ihnen die Vormundschafts- und Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde J._______ mit Verfügung vom 16. Dezember 2003 finanzielle Sanktionen an, falls bis zum 31. Januar 2004 die Auflagen nicht eingehalten würden. G. Am 25. Januar 2004 brachte die Beschwerdeführerin in Solothurn die Tochter E._______ zur Welt. H. Beim Untersuchungsrichteramt H._______ wurde mehrfach gegen die Beschwerdeführer Strafanzeige erhoben: am 7. Oktober 2003 wegen Ladendiebstahls, am 5. Januar 2005 wegen widerrechtlicher Verwendung eines Fahrrades und am 12. Mai 2005 wegen Beschimpfung, Nötigung, Freiheitsberaubung sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte. I. Nach mehreren schriftlichen Verwarnungen und einer am 13. Juni 2005 gestützt auf Art. 307 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) ausgesprochenen Weisung bezüglich des Umgangs der Beschwerdeführer mit ihrer (angeblichen) Tochter G._______ entzog die Vormundschafts- und Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde J._______ den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 4. Juli 2005 die elterliche Obhut gemäss Art. 310 ZGB und errichtete für das Kind G._______ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB; G._______ wurde in der Folge in einer sozialpädagogischen Wohngruppe platziert. Aufgrund dieser Aktenlage wurde das Beschwerdeverfahren betreffend das Kind G._______ fortan getrennt von demjenigen seiner (vermeintlichen) Eltern und Geschwister behandelt. Die gegen die Verfügung vom 4. Juli 2005 erhobene Beschwerde wurde vom Oberamt Region H._______ am 27. Januar 2006 abgewiesen. Wie sich zudem zwischenzeitlich herausgestellt hatte, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin, B._______, nicht um die leibliche Mutter, sondern um die Stiefmutter des Kindes G._______; die leibliche Mutter sei vor längerer Zeit verstorben. Mit Urteil vom 2. Mai 2007 erkannte der Amtsgerichtspräsident von H-K, der Beschwerdeführer, A._______, sei auch nicht der leibliche Vater von G._______. Die Vormundschaftsbehörde der Stadt L._______ ernannte am 28. Juli 2007 die Leiterin der Amtsvormundschaft L._______ zum Vormund der sich gemäss den neuen Erkenntnissen ohne gesetzlichen Vertreter in der Schweiz aufhaltenden, mithin unbegleiteten minderjährigen G._______ nach Art. 368 ZGB. Auf entsprechenden Antrag des (...) des Kantons H._______ hin erteilte das BFM am 18. März 2008 die Zustimmung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Nachdem die gesetzliche Vertreterin den Rückzug der das Kind G._______ betreffenden Beschwerde erklärt hatte, schrieb das nunmehr zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Entscheid vom 22. April 2008 als gegenstandslos geworden ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer, welcher in der ersten Befragung in der Empfangsstelle zu Protokoll gegeben hatte, bei der Anhaltung seines Schiffes in der Provinz Equateur hätten die Rebellen auch die Passagiere festgenommen (vgl. A1, S. 4), behauptete anlässlich der kantonalen Anhörung, einige der festgenommenen Passagiere seien umgebracht worden (vgl. A14, S. 14). Wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkte, muss der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen dann als zweifelhaft bezeichnet werden, wenn diese ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht werden und dabei nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen. Nachdem es sich beim erwähnten Ereignis um einen zentralen Punkt in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers gehandelt hat, erscheint es in der Tat nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer diesen - sollte er wirklich den Tatsachen entsprechen - bei der Erstbefragung in der Empfangsstelle noch nicht zu Protokoll gegeben hatte. In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3 f.) wird dagegen eingewendet, der Beschwerdeführer sei vom Befrager in der Empfangsstelle wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden, er solle sich kurz fassen; die Einzelheiten zu seinen Asylgründen könne er anlässlich der zweiten Befragung darlegen. Dieser Einwand vermag indessen nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung in der Empfangsstelle das Anhalten des Schiffes und die anschliessenden Festnahme durch Rebellen in der Provinz Equateur bereits ausführlich schilderte, ohne aber die in der späteren Befragung vorgebrachte Tötung mehrerer Passagiere (vgl. A14, S. 14) auch nur im Ansatz zu erwähnen. Daraus ergeben sich bereits erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geschilderten Verfolgungssituation. 4.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werden dadurch erhärtet, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch in weiteren, wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind. 4.2.1 So gab er in der Empfangsstelle zu Protokoll, er sei Mitglied der "UFR" gewesen (vgl. A1, S. 4), während er vor der kantonalen Behörde stets von einer Partei namens "UFERI" sprach (vgl. A14, S. 9 ff.). Bereits anlässlich der kantonalen Anhörung auf diese Ungereimtheit aufmerksam gemacht, erklärte der Beschwerdeführer, er habe auch in der Empfangsstelle "UFERI" gesagt, sei aber falsch verstanden worden (vgl. A14, S. 16). In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 4) wird zudem dargelegt, der Befrager in der Empfangsstelle habe das Wort "UFERI" phonetisch aufgenommen und der Übersetzer habe dies dann auch phonetisch rückübersetzt. Diese Darlegungen vermögen indessen nicht zu überzeugen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Bezeichnung "UFERI" - die Kurzform für die Oppositionspartei "Union des fédéralistes et républicains indépendants" - phonetisch nicht "UFR" ergibt. Zudem fällt auf, dass in den Aussagen der Beschwerdeführerin genau der gleiche Widerspruch zu finden ist; auch diese sprach in der Empfangsstelle von "UFR" (vgl. A2, S. 9), um dann beim Kanton zu behaupten, ihr Mann sei Mitglied einer Partei namens "UFERI" gewesen (vgl. A13, S. 8). Mit dem Einwand, beide Beschwerdeführer hätten jeweils die gleichen Übersetzer gehabt, weshalb auch die gleichen Fehler aufgetreten seien (vgl. Beschwerde S. 4), lässt sich die Unstimmigkeit ebenfalls nicht beseitigen; vielmehr ist davon auszugehen, dass beide Ehegatten zum Zeitpunkt der ersten Befragung nicht in der Lage waren, den Namen der Oppositionspartei "UFERI" korrekt wiederzugeben. 4.2.2 Des Weiteren sagte der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle aus, er sei nach der Machtübernahme von Laurent-Désiré Kabila im Jahre 1997 eine Woche lang im "Court d'ordre militaire" inhaftiert gewesen und habe dort jeden Morgen Peitschenhiebe erhalten (vgl. A1, S. 5), um dann in der kantonalen Anhörung auszusagen, man habe ihn damals in einem Militärcamp im Quartier Mbinza eingesperrt, wo er geohrfeigt und mit Fäusten und Fusstritten geschlagen worden sei (vgl. A14, S. 8 und 10). Auf diese Widersprüche aufmerksam gemacht, behauptete er, nie von einem "Court d'ordre militaire" gesprochen zu haben; seine anlässlich der kantonalen Befragung gemachten Aussagen entsprächen den Tatsachen. In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 4) wird überdies darauf hingewiesen, dass der Befrager "court" statt "cour" protokolliert habe, was nicht der Fehler des Beschwerdeführers sei. Im Übrigen sei klar, dass er in einem "camp militaire" festgehalten worden sei; ebenso klar sei, dass es der "Cour d'ordre militaire" gewesen sei, der sich mit seinem "Dossier" befasst habe. Diese Ausführungen widersprechen klar den vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen gemachten, hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit unterschriftlich bestätigten Angaben (so gab der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle unmissverständlich zu Protokoll, im "court d'ordre militaire" festgehalten worden zu sein, und schilderte auch die in der Haft erlittenen Misshandlungen; von seinem "Dossier" beziehungsweise von der Behörde, die sich mit seinem Fall befasst habe, war indessen nie die Rede) und vermögen daher die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche nicht zu beseitigen. 4.3 Schliesslich ist auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Ausschnitt aus der Zeitung "M._______" vom (...) nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Auffallend ist, dass im besagten Zeitungsausschnitt mit dem 4. September 2001 als Tag seines angeblichen Untertauchens genau das Datum genannt wird, welches der Beschwerdeführer den Schweizer Asylbehörden als Datum seiner Flucht aus Kongo (Kinshasa) angegeben hatte. Sodann erscheint die Erwähnung des Verschwindens des Beschwerdeführers im Gesamtkontext des Zeitungsartikels nicht zwingend, sondern vielmehr "künstlich eingeschoben". Dazu kommt, dass auch in der Zeitung "M._______" die Veröffentlichung von Beiträgen gegen entsprechende Bezahlung in Auftrag gegeben kann. Angesichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung dessen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers - wie vorstehend unter Ziff. 4.2. und 4.3. aufgeführt wurde - nicht glaubhaft ausgefallen sind, kann dem Artikel daher kein Beweiswert für die angebliche Verfolgung zukommen. Schliesslich sei im Zusammenhang mit der Erwähnung des Namens des Beschwerdeführers in der Zeitung "M._______" auch angemerkt, dass dessen Identität nicht zweifelsfrei feststeht. So gab der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden keine Identitätspapiere ab, und der Beweiswert der in Kopie eingereichten Geburtsscheine der Kinder C._______ und G.________ muss als sehr zweifelhaft bezeichnet werden, zumal zwischenzeitlich erstellt ist, dass das Mädchen G._______ - entgegen den Einträgen auf dem besagten Geburtsschein - gar nicht das Kind der Beschwerdeführer ist (vgl. vorstehend Sachverhalt, Bst. I). 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten und sich daher eine Prüfung derselben auf die Asylrelevanz erübrigt. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (etwa auf die Feststellung, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zu den Personen, welche bei der Rückkehr nach Kinshasa auf das Schiff gekommen seien, gemacht) und auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (im Wesentlichen Hinweise auf den anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhalt sowie Festhalten am Wahrheitsgehalt desselben) näher einzugehen. Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Wegweisungsvollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Das Bundesamt wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.; Nr. 17 S. 130 f.). Indem in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 5) auf die "häufigen oder gar ständigen" Menschenrechtsverletzungen in Kongo (Kinshasa) hingewiesen und im Weiteren geltend gemacht wird, die Beschwerdeführer könnten wegen der - zur Begründung der Asylgesuche genannten - Probleme nicht in ihre Heimat zurückkehren, wird den erwähnten Anforderungen nicht Genüge getan, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen eingehend dargelegt wurde - die geltend gemachten Probleme nicht glaubhaft erscheinen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass trotz des Umstandes, dass das mit den Beschwerdeführern in die Schweiz gereiste Mädchen G._______ über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, im vorliegenden Fall klarerweise weder Art. 44 Abs. 1 AsylG (Einheit der Familie) noch Art. 8 EMRK zur Anwendung gelangen können. Wie unter Bst. I des Sachverhaltes eingehend dargelegt wurde, handelt es sich bei G._______ nicht nur nicht um die (leibliche) Tochter der Beschwerdeführer, das Mädchen musste im Interesse des Kindeswohls auch fremd platziert werden; zwischen den Beschwerdeführern und G._______ besteht kein Kontakt mehr. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, Bbl 2002 3818). 6.4.1 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf das in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Urteil, welches eine detaillierte und grundsätzlich nach wie vor gültige Lageanalyse enthält, verwiesen werden. Am 18./19. Dezember 2005 wurde die für die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum angenommen. Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2006 und die zweite Runde (Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt. Schliesslich erklärte der Oberste Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila als Sieger der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als Staatspräsident vereidigt. Im Osten des Landes bleibt die Lage angespannt; es gibt immer wieder aufflammende Unruhen unterschiedlicher Intensität. Im Februar 2007 kam es aber auch in der westlichen Provinz Bas-Congo zu blutigen Auseinandersetzungen, und Kämpfe zwischen der kongolesischen Armee und oppositionellen Milizen forderten am 22./23. März 2007 auch in Kinshasa zahlreiche Todesopfer. Seither wurden aus dem Westen des Landes und aus der Hauptstadt Kinshasa keine schwerwiegenderen Zwischenfälle mehr gemeldet und es kann im jetzigen Zeitpunkt bezüglich dieser Regionen nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. 6.4.2 Gemäss der bereits in EMARK 2004 Nr. 33 dargelegten, nach wie vor gültigen Praxis der ARK kann die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) jedoch nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegen der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in der Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits im fortgeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt. Die Beschwerdeführer gehören zwar mit ihren drei kleinen Kindern zur "Risikogruppe" ("groupe vulnérable"), deren Wegweisungsvollzug in der Regel - wie vorstehend erwähnt - als nicht zumutbar erachtet wird. Diese Zugehörigkeit allein genügt jedoch nicht, um die Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) ohne weiteres zu bejahen. Die Beschwerdeführer sind in Kinshasa geboren, wo auch ihre zahlreichen Angehörigen wohnen (die Eltern des Beschwerdeführers sollen zwar im Jahre 1990 bei einem Autounfall ums Leben gekommen sein, die zwei jüngeren Brüder seien jedoch nach wie vor in Kinshasa; die Beschwerdeführerin erklärte, ihre Eltern lebten in Kinshasa, wo ihr Vater ein Kleidergeschäft führe, und ihre vier Schwestern und ihre vier Brüder lebten noch im Elternhaus). Der Beschwerdeführer hat das Gymnasium besucht, nach der Matura ein Studium in "technischem Marketing" absolviert und in der Folge während einiger Jahre im Bereich Marketing und Propaganda gearbeitet; die letzten eineinhalb Jahre vor der Ausreise sei er bei einer Schifffahrtsgesellschaft beschäftigt gewesen. Auch seine Ehefrau verfügt gemäss ihren Angaben über eine sehr gute Schulbildung; sie hat nach der Primarschule in Kinshasa die Mittelschule in einem Internat in Bandundu, der Hauptstadt der gleichnamigen Provinz westlich von Kinshasa, besucht. Der Beschwerdeführer, der Lingala als seine Muttersprache nennt, spricht sehr gut Kikongo und gut Französisch, während seine Ehefrau nebst der Muttersprache Lingala auch gut Kikongo und "mittelmässig" Französisch kann. In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 6) wird ganz allgemein geltend gemacht, die medizinische Versorgung in Kongo (Kinshasa) sei nicht mit derjenigen in der Schweiz vergleichbar, und es wurde die Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses betreffend die Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt. Ein solches Zeugnis ist indessen nie bei der ARK oder beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen und auch den Akten können keine Hinweise auf allenfalls bestehende gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführer und ihrer drei Kinder entnommen werden. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten werden und sich in Kongo (Kinshasa) - anders als in der Schweiz, wo sie während ihres mehr als sechsjährigen Aufenthaltes nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und sich auch in persönlicher Hinsicht nicht gesellschaftlich integriert haben (vgl. inbesondere Bst. F, H und I des Sachverhaltes) - eine neue Existenz werden aufbauen können. 6.4.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.5 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis des bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ungeachtet dessen, dass im vorliegenden Fall die zeitlichen Anforderungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG gegeben wären, ist davon auszugehen, dass die kantonalen Behörden angesichts des erwähnten Verhaltens beziehungsweise der fehlenden Integration der Beschwerdeführer keine derartige Bewilligung erteilen würden. 6.6 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet sind, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes um die Ausstellung gültiger Reisepapiere beziehungsweise um die Verlängerung ihres Passes zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerdeführer nach wie vor keiner bezahlten Tätigkeit nachgehen (so dass immer noch von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), ist nicht auf die Zwischenverfügung der ARK vom 17. Januar 2003, in welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, zurückzukommen. Den Beschwerdeführern wird der von ihnen am 3. Februar 2003 bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--, abzüglich der Fr. 300.--, welche der angeblichen Tochter G._______ bereits zurückerstattet worden sind (vgl. Abschreibungsentscheid vom 22. April 2008; D-4136/2006), mithin der Betrag von Fr. 300.--, zurückerstattet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Den Beschwerdeführern wird gemäss Erwägung 8 der Betrag von Fr. 300.-- zurückerstattet. 3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N [...]; in Kopie)

- (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: