Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 2. Januar 2009 und gelangte am 4. Januar 2009 in die Schweiz, wo er am 9. Januar 2009 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 13. Januar 2009 summarisch befragt. Am 3. Februar 2009 führte das BFM eine Anhörung durch. A.b. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, der Ethnie der Ägypter anzugehören und von Geburt an in X._______ gewohnt zu haben. Seine Muttersprache sei albanisch. Während des Kosovo-Krieges hätten seine Angehörigen und in der Folge auch er selbst unter serbischem Zwang Leichen von ermordeten Albanern abtransportieren müssen. Im Jahre 2002 sei einer seiner Brüder heftig geschlagen und ins Krankenhaus eingeliefert worden. Die Polizei habe den Vorfall protokolliert. In der Nacht vom 5. auf den 6. Mai 2004 respektive 2008 sei ihr Haus gestürmt und sein Bruder durch mehrere Personen unter der Anschuldigung, während des Krieges für die Serben gearbeitet zu haben, verprügelt worden. Er selbst sei durch die Angreifer mit dem Tode bedroht worden. Am 29. November 2008 seien besagte Angreifer wieder und diesmal seinetwegen ins Haus eingedrungen und hätten ihn sowie Angehörige geschlagen. Dabei sei er am linken Unterarm mit einem Messer verletzt worden. In Anbetracht dieser Sachlage sei er zu einem Onkel und später ausser Landes geflohen. A.c. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Parteiausweis der Neuen Demokratischen Initiative von Kosovo (IRDK) und ein Bestätigungsschreiben dieser Organisation vom 28. Dezember 2008 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit den ihrer Ansicht nach nicht glaubhaft gemachten Vorbringen für den Zeitraum nach dem Kosovo-Krieg. Die dargelegten Ereignisse, welche während des Krieges stattgefunden hätten, erachtete das BFM mangels kausalen Zusammenhangs zur Ausreise für nicht asylrelevant. Den Vollzug der Wegweisung nach Kosovo erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung allein aufgrund der Ethnie für den der Minderheit der Ägypter angehörenden und aus X._______ stammenden Beschwerdeführer könne ausgeschlossen werden. Im Weiteren sprächen auch keine individuellen Gründe sozialer, gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Natur gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs. C. Mit Eingabe vom 30. März 2009 (Datum der Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung machte er unter Hinweis auf verschiedene Extrakte aus entsprechenden Publikationen und ein in einem anderen Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichtes Beweismittel (Dokument aus der Publikation ["..."]) geltend, wegen seiner Ethnie in Kosovo nach wie vor Behelligungen und Repressalien gewärtigen zu müssen. Aufgrund der prekären Lebensbedingungen vor Ort komme der Vollzug der Wegweisung nicht in Betracht. D. Mit Urteil vom 4. Juni 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne seiner Erwägungen gut. Zur Begründung hielt es fest, gemäss geltender Rechtsprechung sei der Vollzug der Wegweisung für Minderheiten der albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägypter in der Regel als zumutbar zu erachten, sofern eine Einzelfallabklärung ergebe, dass bestimmte Kriterien - wie Gesundheitszustand der betreffenden Person, berufliche Ausbildung, Alter, eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage sowie ein soziales respektive verwandtschaftliches Beziehungsnetz - als erfüllt erachtet werden könnten. Die Vorinstanz habe eine solche Einzelfallabklärung nicht durchgeführt, was zur Kassation des angefochtenen Entscheids führe (BVGE 2007/10 E. 5.3). E. In der Folge gelangte das BFM am 19. Juni 2009 an die schweizerische Botschaft in Pristina und ersuchte um Abklärungen vor Ort. F. Am 16. Juli 2009 übermittelte die Botschaft der Vorinstanz das Ergebnis ihrer Abklärungen. Die Nachforschungen hätten unter anderem ergeben, dass die Eltern, drei Brüder und die Schwester des Beschwerdeführers in einem Haus in gutem Zustand in X._______ an einer von Ägyptern bewohnten Strasse lebten. Ein weiterer Bruder lebe mit seiner Familie im Haus nebenan. Das Zusammenleben mit der albanischen Bevölkerungsmehrheit sei relativ unproblematisch. Der Vater und einer der Brüder seien erwerbstätig. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise bei den Eltern gelebt. Nach der Volksschule habe er in einem albanischen Betrieb in der Metallbranche gearbeitet. Dort sei es nie zu Zwischenfällen gekommen. Im Jahr 2004 seien unbekannte Personen ins Haus eingedrungen und hätten den Beschwerdeführer und einen seiner Brüder gesucht. Der Beschwerdeführer habe durch die Hintertüre entkommen können. Im selben Jahr sei er auf offener Strasse durch Albaner angegriffen und leicht verletzt worden. In der Folge hätten sich weitere Zusammenstösse mit Albanern ereignet. Aus Angst vor Repressalien habe die Familie besagte Vorfälle der Polizei nicht gemeldet. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2009 gewährte das BFM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das rechtliche Gehör zu den Botschaftsabklärungen. Diese verzichtete gemäss Aktenlage auf die Einreichung einer Stellungnahme. H. Mit Verfügung vom 10. September 2009 - eröffnet am 15. September 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der angeblichen Angriffe auf das Haus durch Albaner im Jahre 2008. Diese Vorbringen hätten sich gemäss Abklärungen vor Ort als unzutreffend erwiesen. Betreffend die Vorfälle aus dem Jahr 2004 und die nachfolgenden Zusammenstösse mit jungen Albanern hielt das BFM fest, in Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Ägypter, gekommen. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo sei indes weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vor Ort. Die internationalen Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS) seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Die Sicherheitskräfte würden bei Übergriffen intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten ahnden. Es sei demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, weshalb den geltend gemachten Übergriffen asylrechtlich keine Relevanz zukomme. Der Beschwerdeführer sei überdies erst im Jahre 2008 ausgereist, weshalb diejenigen Vorfälle, welche einige Jahre zurücklägen, ohnehin nicht mehr als kausal für die Flucht erachtet werden könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers alleine aufgrund seiner Ethnie könne vorliegend ausgeschlossen werden. Zudem verfüge er im Herkunftsort X._______ über ein Beziehungsnetz verbunden mit der Aussicht auf eine existenzsichernde Lebensgrundlage. I. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Zur Begründung machte er unter Hinweis auf verschiedene Extrakte aus entsprechenden Publikationen (namentlich die Situation der Roma vor Ort betreffend) geltend, wegen seiner Ethnie in Kosovo nach wie vor Behelligungen und Repressalien gewärtigen zu müssen. Aufgrund der prekären Lebensbedingungen vor Ort komme der Vollzug der Wegweisung nicht in Betracht. Im Übrigen legte er dar, dass Angehörige ethnischer Minderheiten, welche in Kosovo im Rahmen von Botschaftsabklärungen kontaktiert würden, aus Angst vor Repressalien durch Albaner Angst hätten, das tatsächlich Vorgefallene der abklärenden Person zu schildern. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2009 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Mit Vernehmlassung vom 2. November 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 4. November 2009 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Der Beschwerdeführer macht ethnisch motivierte Übergriffe von Seiten privater Dritter geltend. Aufgrund der Akten erweisen sich indes die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen in Anbetracht des Schutzwillens und auch der weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden zu verneinen sei, als zutreffend (vgl. zur allgemeinen Situation der Minderheiten in Kosovo BVGE 2007/10). Das BFM erwähnt in diesem Zusammenhang ferner zu Recht, dass die angeblichen Angriffe auf das Haus des Beschwerdeführers im Jahre 2008 im Rahmen der Botschaftsabklärungen nicht bestätigt wurden. Der Einwand des Beschwerdeführers, die von der Botschaft kontaktierten Personen hätten sich nicht getraut, diese Übergriffe zu melden, ist wenig überzeugend, da sie ja gewillt waren, weitere Vorfälle wie diejenigen des Jahres 2004 zu bestätigen. Im Weiteren sollen der Beschwerdeführer respektive seine Angehörigen die Angriffe des Jahres 2004 den Behörden nicht gemeldet haben (A 29/2 S. 2). Die in diesem Zusammenhang geäusserte Angst vor Repressalien vermag insofern nicht zu überzeugen, als ein allenfalls nicht adäquates Reagieren der lokalen Sicherheitskräfte oder deren Passivität bei einer vorgesetzten Instanz hätte gerügt werden können. Die geltend gemachte ernsthafte Gefährdung vor Ort - auch wegen mangelnder Schutzgewährung - erscheint mithin als nicht glaubhaft, weshalb begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu verneinen ist. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel wie namentlich das Bestätigungsschreiben der [...] vom 28. Dezember 2008, welches eher vage verfasst wurde, mangels hinreichenden Beweiswertes offensichtlich nichts zu ändern.
E. 5 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in Kosovo aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben muss. Die diesbezüglichen Erwägungen des BFM sind entgegen den Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen oder die beigebrachten Beweismittel detaillierter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG)
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5 Betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs albanischsprachiger Roma, Ashkali und Ägypter aus Kosovo im Allgemeinen ist wiederum auf die geltende Praxis zu verweisen (vgl. Bst. D. vorstehend zu BVGE 2007/10 E. 5.3). Diese Beurteilung ist auch nach der Unabhängigkeit von Kosovo noch gültig (vgl. auch die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid auf S. 5 oben). Die Vorinstanz hat eine solche Einzelfallabklärung nunmehr veranlasst. Das Ergebnis lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer albanischer Muttersprache nach X._______ zu seinen Angehörigen zurückkehren kann und dort nicht relevant gefährdet ist. Auch eine Wohngelegenheit ist vorhanden. Vor der Ausreise arbeitete er in der Metallbranche. Sein Vater und einer seiner Brüder verfügten im Zeitpunkt der Abklärungen über eine Anstellung. Einer seiner Brüder wohnt in einem separaten Haus. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte für behandlungsbedürftige Krankheiten des noch jungen Beschwerdeführers (vgl. dazu und zu weiteren Einzelheiten A 29/2 und S. 5 des vorinstanzlichen Entscheids). Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass er im Herkunftsort in eine existenzgefährdende Situation geraten könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der am 27. Oktober 2009 erfolgten Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfolgt indes keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6541/2009/wif Urteil vom 22. Februar 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren [...], Kosovo, vertreten durch Françoise Jacquemettaz, Centre Suisses-Immigrés (C.S.I.), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. September 2009 / N [...]. Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 2. Januar 2009 und gelangte am 4. Januar 2009 in die Schweiz, wo er am 9. Januar 2009 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 13. Januar 2009 summarisch befragt. Am 3. Februar 2009 führte das BFM eine Anhörung durch. A.b. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, der Ethnie der Ägypter anzugehören und von Geburt an in X._______ gewohnt zu haben. Seine Muttersprache sei albanisch. Während des Kosovo-Krieges hätten seine Angehörigen und in der Folge auch er selbst unter serbischem Zwang Leichen von ermordeten Albanern abtransportieren müssen. Im Jahre 2002 sei einer seiner Brüder heftig geschlagen und ins Krankenhaus eingeliefert worden. Die Polizei habe den Vorfall protokolliert. In der Nacht vom 5. auf den 6. Mai 2004 respektive 2008 sei ihr Haus gestürmt und sein Bruder durch mehrere Personen unter der Anschuldigung, während des Krieges für die Serben gearbeitet zu haben, verprügelt worden. Er selbst sei durch die Angreifer mit dem Tode bedroht worden. Am 29. November 2008 seien besagte Angreifer wieder und diesmal seinetwegen ins Haus eingedrungen und hätten ihn sowie Angehörige geschlagen. Dabei sei er am linken Unterarm mit einem Messer verletzt worden. In Anbetracht dieser Sachlage sei er zu einem Onkel und später ausser Landes geflohen. A.c. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Parteiausweis der Neuen Demokratischen Initiative von Kosovo (IRDK) und ein Bestätigungsschreiben dieser Organisation vom 28. Dezember 2008 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit den ihrer Ansicht nach nicht glaubhaft gemachten Vorbringen für den Zeitraum nach dem Kosovo-Krieg. Die dargelegten Ereignisse, welche während des Krieges stattgefunden hätten, erachtete das BFM mangels kausalen Zusammenhangs zur Ausreise für nicht asylrelevant. Den Vollzug der Wegweisung nach Kosovo erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung allein aufgrund der Ethnie für den der Minderheit der Ägypter angehörenden und aus X._______ stammenden Beschwerdeführer könne ausgeschlossen werden. Im Weiteren sprächen auch keine individuellen Gründe sozialer, gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Natur gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs. C. Mit Eingabe vom 30. März 2009 (Datum der Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung machte er unter Hinweis auf verschiedene Extrakte aus entsprechenden Publikationen und ein in einem anderen Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichtes Beweismittel (Dokument aus der Publikation ["..."]) geltend, wegen seiner Ethnie in Kosovo nach wie vor Behelligungen und Repressalien gewärtigen zu müssen. Aufgrund der prekären Lebensbedingungen vor Ort komme der Vollzug der Wegweisung nicht in Betracht. D. Mit Urteil vom 4. Juni 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne seiner Erwägungen gut. Zur Begründung hielt es fest, gemäss geltender Rechtsprechung sei der Vollzug der Wegweisung für Minderheiten der albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägypter in der Regel als zumutbar zu erachten, sofern eine Einzelfallabklärung ergebe, dass bestimmte Kriterien - wie Gesundheitszustand der betreffenden Person, berufliche Ausbildung, Alter, eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage sowie ein soziales respektive verwandtschaftliches Beziehungsnetz - als erfüllt erachtet werden könnten. Die Vorinstanz habe eine solche Einzelfallabklärung nicht durchgeführt, was zur Kassation des angefochtenen Entscheids führe (BVGE 2007/10 E. 5.3). E. In der Folge gelangte das BFM am 19. Juni 2009 an die schweizerische Botschaft in Pristina und ersuchte um Abklärungen vor Ort. F. Am 16. Juli 2009 übermittelte die Botschaft der Vorinstanz das Ergebnis ihrer Abklärungen. Die Nachforschungen hätten unter anderem ergeben, dass die Eltern, drei Brüder und die Schwester des Beschwerdeführers in einem Haus in gutem Zustand in X._______ an einer von Ägyptern bewohnten Strasse lebten. Ein weiterer Bruder lebe mit seiner Familie im Haus nebenan. Das Zusammenleben mit der albanischen Bevölkerungsmehrheit sei relativ unproblematisch. Der Vater und einer der Brüder seien erwerbstätig. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise bei den Eltern gelebt. Nach der Volksschule habe er in einem albanischen Betrieb in der Metallbranche gearbeitet. Dort sei es nie zu Zwischenfällen gekommen. Im Jahr 2004 seien unbekannte Personen ins Haus eingedrungen und hätten den Beschwerdeführer und einen seiner Brüder gesucht. Der Beschwerdeführer habe durch die Hintertüre entkommen können. Im selben Jahr sei er auf offener Strasse durch Albaner angegriffen und leicht verletzt worden. In der Folge hätten sich weitere Zusammenstösse mit Albanern ereignet. Aus Angst vor Repressalien habe die Familie besagte Vorfälle der Polizei nicht gemeldet. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2009 gewährte das BFM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das rechtliche Gehör zu den Botschaftsabklärungen. Diese verzichtete gemäss Aktenlage auf die Einreichung einer Stellungnahme. H. Mit Verfügung vom 10. September 2009 - eröffnet am 15. September 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der angeblichen Angriffe auf das Haus durch Albaner im Jahre 2008. Diese Vorbringen hätten sich gemäss Abklärungen vor Ort als unzutreffend erwiesen. Betreffend die Vorfälle aus dem Jahr 2004 und die nachfolgenden Zusammenstösse mit jungen Albanern hielt das BFM fest, in Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Ägypter, gekommen. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo sei indes weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vor Ort. Die internationalen Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS) seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Die Sicherheitskräfte würden bei Übergriffen intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten ahnden. Es sei demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, weshalb den geltend gemachten Übergriffen asylrechtlich keine Relevanz zukomme. Der Beschwerdeführer sei überdies erst im Jahre 2008 ausgereist, weshalb diejenigen Vorfälle, welche einige Jahre zurücklägen, ohnehin nicht mehr als kausal für die Flucht erachtet werden könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers alleine aufgrund seiner Ethnie könne vorliegend ausgeschlossen werden. Zudem verfüge er im Herkunftsort X._______ über ein Beziehungsnetz verbunden mit der Aussicht auf eine existenzsichernde Lebensgrundlage. I. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Zur Begründung machte er unter Hinweis auf verschiedene Extrakte aus entsprechenden Publikationen (namentlich die Situation der Roma vor Ort betreffend) geltend, wegen seiner Ethnie in Kosovo nach wie vor Behelligungen und Repressalien gewärtigen zu müssen. Aufgrund der prekären Lebensbedingungen vor Ort komme der Vollzug der Wegweisung nicht in Betracht. Im Übrigen legte er dar, dass Angehörige ethnischer Minderheiten, welche in Kosovo im Rahmen von Botschaftsabklärungen kontaktiert würden, aus Angst vor Repressalien durch Albaner Angst hätten, das tatsächlich Vorgefallene der abklärenden Person zu schildern. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2009 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Mit Vernehmlassung vom 2. November 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 4. November 2009 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4. Der Beschwerdeführer macht ethnisch motivierte Übergriffe von Seiten privater Dritter geltend. Aufgrund der Akten erweisen sich indes die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen in Anbetracht des Schutzwillens und auch der weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden zu verneinen sei, als zutreffend (vgl. zur allgemeinen Situation der Minderheiten in Kosovo BVGE 2007/10). Das BFM erwähnt in diesem Zusammenhang ferner zu Recht, dass die angeblichen Angriffe auf das Haus des Beschwerdeführers im Jahre 2008 im Rahmen der Botschaftsabklärungen nicht bestätigt wurden. Der Einwand des Beschwerdeführers, die von der Botschaft kontaktierten Personen hätten sich nicht getraut, diese Übergriffe zu melden, ist wenig überzeugend, da sie ja gewillt waren, weitere Vorfälle wie diejenigen des Jahres 2004 zu bestätigen. Im Weiteren sollen der Beschwerdeführer respektive seine Angehörigen die Angriffe des Jahres 2004 den Behörden nicht gemeldet haben (A 29/2 S. 2). Die in diesem Zusammenhang geäusserte Angst vor Repressalien vermag insofern nicht zu überzeugen, als ein allenfalls nicht adäquates Reagieren der lokalen Sicherheitskräfte oder deren Passivität bei einer vorgesetzten Instanz hätte gerügt werden können. Die geltend gemachte ernsthafte Gefährdung vor Ort - auch wegen mangelnder Schutzgewährung - erscheint mithin als nicht glaubhaft, weshalb begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu verneinen ist. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel wie namentlich das Bestätigungsschreiben der [...] vom 28. Dezember 2008, welches eher vage verfasst wurde, mangels hinreichenden Beweiswertes offensichtlich nichts zu ändern.
5. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in Kosovo aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben muss. Die diesbezüglichen Erwägungen des BFM sind entgegen den Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen oder die beigebrachten Beweismittel detaillierter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG) 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5. Betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs albanischsprachiger Roma, Ashkali und Ägypter aus Kosovo im Allgemeinen ist wiederum auf die geltende Praxis zu verweisen (vgl. Bst. D. vorstehend zu BVGE 2007/10 E. 5.3). Diese Beurteilung ist auch nach der Unabhängigkeit von Kosovo noch gültig (vgl. auch die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid auf S. 5 oben). Die Vorinstanz hat eine solche Einzelfallabklärung nunmehr veranlasst. Das Ergebnis lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer albanischer Muttersprache nach X._______ zu seinen Angehörigen zurückkehren kann und dort nicht relevant gefährdet ist. Auch eine Wohngelegenheit ist vorhanden. Vor der Ausreise arbeitete er in der Metallbranche. Sein Vater und einer seiner Brüder verfügten im Zeitpunkt der Abklärungen über eine Anstellung. Einer seiner Brüder wohnt in einem separaten Haus. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte für behandlungsbedürftige Krankheiten des noch jungen Beschwerdeführers (vgl. dazu und zu weiteren Einzelheiten A 29/2 und S. 5 des vorinstanzlichen Entscheids). Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass er im Herkunftsort in eine existenzgefährdende Situation geraten könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der am 27. Oktober 2009 erfolgten Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfolgt indes keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: