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D-6531/2017

D-6531/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1500. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6531/2017lan Urteil vom 24. November 2017 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Stephan Nüesch, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 15. November 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. September 2017 - eröffnet am 25. September 2017 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Oktober 2017 (Datum des Poststempels) - und damit nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Gericht mit Urteil D-6083/2017 vom 30. Oktober 2017 auf die verspätet eingereichte Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im einzelrichterlichen Verfahren nicht eintrat, dass die vorinstanzliche Verfügung am 31. Oktober 2017 in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. November 2017 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung einreichte, dass dabei beantragt wurde, der Beschwerdeführer sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass er zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen seine Vorbringen vor der Vorinstanz und aus der Beschwerdeeingabe wiederholte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. November 2017 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. November 2017 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei der "Vollzug der Ausweisung aus politischen Gründen bis auf weiteres zu sistieren" und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, dass das Wiedererwägungsverfahren zudem im AsylG spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. dazu Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass Prozessgegenstand des Wiedererwägungsverfahrens gemäss den dort gestellten Anträgen einzig die Frage des Wegweisungsvollzugs war und eine Ausweitung auf Beschwerdeebene nicht statthaft ist, dass auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, daher nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Vorinstanz ihr Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit begründete, die geltend gemachten Gründe seien bereits im vorinstanzlichen Entscheid vom 22. September 2017 gewürdigt worden und beruhten alle auf einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. April 2017, mithin seien sie nicht innert der gesetzlich vorgesehenen Frist für die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs von 30 Tagen entdeckt worden, dass der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch offensichtlich eins zu eins die verspätete Beschwerde vom 25. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsgericht mit derselben Begründung eingereicht habe, ein Wiedererwägungsgesuch aber nicht die verpasste Beschwerdemöglichkeit ersetzen könne, dass zwar auf ein Wiedererwägungsgesuch auch bei unverändertem Sachverhalt nach Rechtskrafteintritt der angefochtenen Verfügung eingetreten werden könnte, sofern bei Rückkehr in den Herkunft- oder Heimatstaat offensichtlich eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Non-Refoulement-Bestimmungen drohen würde und die betroffene Person diese durch erhebliche Beweismittel und/oder Tatsachen substantiiert hat (vgl. EMARK 1998 Nr. 3), dass eine drohende Verletzung aber weder durch Beweismittel noch Tatsachen hinreichend konkretisiert, sondern unter Hinweis auf zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Schweden und Frankreich lediglich pauschal behauptet worden sei, der Wegweisungsvollzug nach Tschetschenien verstosse insbesondere gegen Art. 3 EMRK, dass insbesondere auch darauf verwiesen wurde, die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers seien im abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft qualifiziert worden, dass in der Beschwerdeeingabe im Wesentlichen vorgebracht wurde, nach Erscheinen des erwähnten Berichts der SFH sei eine Vielzahl von relevanten Medien und Fachberichten erschienen, welche aufzeigten, abgewiesene Asylsuchende hätten bei einer Rückkehr nach Tschetschenien eine akute Bedrohung von Leib und Leben zu befürchten, wenn sie sich vor der Ausreise aus Tschetschenien in einem regimekritischen Umfeld befunden hätten und Teil dessen gewesen seien, dass dies auf den Beschwerdeführer zutreffe und eine Rückkehr für ihn angesichts der offensichtlich gefährlichen Lage nicht zumutbar sei, dass zum Beweis ein Ausdruck einer "urgent action" der US-amerikanischen Sektion von Amnesty International vom 17. November 2017 sowie ein Email einer Mitarbeiterin des Solidaritätsnetzes (...) vom 19. November 2017 zu den Akten gereicht wurde, dass gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG ein Wiedererwägungsgesuch innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist, dass nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz die vorgebrachten Gründe für das Wiedererwägungsgesuch dem Beschwerdeführer deutlich länger als 30 Tage bekannt waren beziehungsweise der Bericht der SFH mehr als ein halbes Jahr alt war, dass damit bereits die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen zur fristgerechten Geltendmachung der Wiedererwägungsgründe nicht erfüllt waren, dass der Vorinstanz sodann darin zuzustimmen ist, die nahezu wortgetreue erneute Eingabe der verspäteten Beschwerde als Wiedererwägungsgesuch könne nicht die verpasste Beschwerdemöglichkeit ersetzen, dass der Grundsatz, wonach ein rechtskräftiges Urteil in Revision zu ziehen ist, wenn die neuen Vorbringen zwar verspätet sind, jedoch offensichtlich machen, dass den gesuchstellenden Personen Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. EMARK 1998 Nr. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7612/2016 vom 12. April 2017, E. 6.11), wegen des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK analog im Wiedererwägungsverfahren anzuwenden ist, dass jedoch - wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt - für ein Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch bei verspätet vorgebrachten neuen Vorbringen nicht die blosse Behauptung einer drohenden Verletzung genügt, sondern erhebliche, das heisst, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegende vergangene oder gegenwärtige Beweismittel und/oder Tatsachen ins Recht gelegt werden müssen, die aus objektiver Sicht geeignet sind, die Frage der Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Bestimmungen beim Wegweisungsvollzug ernsthaft aufzuwerfen, dass sich die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch in pauschalen Verweisen auf den Bericht der SFH vom 4. April 2017 sowie auf die vorgenannten Urteile des EGMR erschöpften, welche die politische Situation in Tschetschenien und jene von nach Tschetschenien zurückkehrenden Personen darstellten, dass es sich bei dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe sich in einem regimekritischen Umfeld in Tschetschenien befunden, weiterhin um eine Behauptung handelt, die nicht näher konkretisiert wurde und auch durch den blossen Hinweis auf ihre Aktenkundigkeit nicht an Substanz zu gewinnen vermag, zumal die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert worden waren, dass weiter die mit der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid eingereichten Beweismittel neueren Datums keine andere Einschätzung rechtfertigen, zumal sie wiederum nur pauschal auf die Situation von nach Tschetschenien rückkehrenden Personen eingehen und in der Beschwerdeeingabe erneut nicht näher substantiiert wird, aus welchen Gründen den Beschwerdeführer ein ähnliches Schicksal ereilen sollte, dass in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie im Jahre (...) trotz hängigem Asylverfahren in (...) freiwillig und offenbar unbehelligt in die Heimat zurückgereist war, dass es dem Beschwerdeführer mithin nicht gelungen ist, eine drohende Verletzung von Art. 33 FK oder Art. 3 EMRK im Fall seiner Rückkehr nach Tschetschenien offensichtlich zu machen, welche nach der Praxis des Gerichts ausnahmsweise ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch rechtfertigen könnte, dass daher die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist, dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist, dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass sich in der Folge ein Entscheid über den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung erübrigt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500. festzusetzen sind (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand: