Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in C._______, reichte am 17. Februar 1991 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 16. April 1991 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Seit dem 10. Juni 1991 galt der Beschwerdeführer als verschwunden. A.b Am 6. Mai 1999 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zweites Asylgesuch. Seit dem 18. Juni 1999 war er unbekannten Aufenthalts, weshalb dieses Asylgesuch vom BFM gleichentags als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. A.c Am 6. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ erneut ein Asylgesuch ein. Mit Zwischenverfügung des BFM vom 22. Oktober 2008 wurde das zweite Asylverfahren gestützt auf Art. 35a Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wieder aufgenommen. Mit Verfügung vom 14. Januar 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Mit Verfügung vom 10. Februar 2010 hob die Vorinstanz - im Rahmen des angeordneten Schriftenwechsels - ihren Entscheid vom 14. Januar 2010 auf. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-423/2010 vom 15. Februar 2010 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. B.a Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die an den Beschwerdeführer adressierte Verfügung nahm dieser am 27. Juli 2012 gegen Unterschrift in Empfang. B.b Mit Eingabe vom 27. Juli 2012 teilte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, (...), dem BFM mit, dass dessen Schreiben rechtsgenüglich nur an ihn eröffnet werden könnten, und bat es gleichzeitig, sein Versäumnis nachzuholen. Mit Schreiben vom 6. August 2012 brachte der vormalige Rechtsvertreter der Vorinstanz zur Kenntnis, dass sein Mandat bezüglich des Beschwerdeführers beendet sei. Mit Eingabe vom 6. August 2012 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter dem BFM die Mandatsübernahme mit und reichte gleichzeitig diverse Beweismittel (Anwaltsvollmacht; zwei Arztberichte; Therapiebestätigung) zu den Akten. Diesbezüglich führte er aus, aus diesen Berichten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer an (Nennung Krankheit) leide. Mit Eingabe vom 12. September 2012 teilte er mit, sein Mandant leide unter (Nennung gesundheitliche Beschwerden). Zudem sei er bei seiner Schwester in der Türkei von der Gendarmerie gesucht worden. B.c Mit Schreiben vom 17. September 2012 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen sei, weshalb seine Eingabe vom 12. September 2012 keine Beachtung mehr finden könne. B.d Mit Eingabe vom 19. September 2012 ersuchte der Rechtsvertreter um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts und hielt in einem weiteren Schreiben vom 20. September 2012 an die Vorinstanz fest, dass das Verfahren keineswegs rechtskräftig abgeschlossen sei. Für den Fall, dass die Vorinstanz wider Erwarten anderer Auffassung sei, werde um Zustellung der entsprechenden Beweise bezüglich des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens sowie um Einsicht in sämtliche weiteren Akten ersucht. Ausserdem seien für den Fall, dass das Verfahren tatsächlich rechtskräftig abgeschlossen sein sollte, die bisherigen Eingaben als neues Asylgesuch zu erfassen und zu behandeln. B.e Mit Schreiben vom 26. September 2012 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, dass der Asylentscheid vom 25. Juli 2012 am 29. August 2012 in Rechtskraft erwachsen sei, die in den bisherigen Eingaben vorgebrachten Elemente infolge prozessualer Versäumnisse nicht als neues Asylgesuch behandelt werden könnten und bezüglich des Antrages, es sei eine Frist zur Einreichung eines Arztzeugnisses anzusetzen, festzustellen sei, dass nach Eintritt der Rechtskraft eines Asylentscheides keine weiteren Instruktionsmassnahmen mehr durchgeführt würden. Weiter gewährte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter mit Verfügung vom 28. September 2012 Akteneinsicht. B.f Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 1. Oktober 2012 wurde die weiterhin unterlassene rechtsgenügliche Eröffnung der Verfügung vom 25. Juli 2012 moniert und beantragt, es seien in den entsprechenden Datenbanken die erforderlichen Einträge zu ändern und es sei zu erfassen, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers erstinstanzlich hängig sei. In seinem Schreiben vom 10. Oktober 2012 wiederholte der Rechtsvertreter seine Anträge und behielt sich weitere rechtliche Schritte vor, so beispielsweise eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, für den Fall, dass die Bestätigung betreffend die Hängigkeit des Asylgesuchs nicht umgehend bei ihm eintreffe. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 beantwortete das BFM die Schreiben des Rechtsvertreters vom 1. und 17. Oktober 2012. C. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Ergänzend liess er mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 durch seinen Rechtsvertreter einen Arztbericht vom 20. November 2012 zu den Akten reichen. Mit Urteil D-5498/2012 vom 12. Dezember 2012 trat das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde als auch auf den Eventualantrag, die Eingabe vom 21. Oktober 2012 sei als Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012 entgegenzunehmen, nicht ein. D. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 21. Dezember 2012 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um Feststellung der Unzulässigkeit, eventualiter der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Während der Hängigkeit des Wiedererwägungsverfahrens sei von sämtlichen Vollzugsmassnahmen abzusehen und der zuständige Migrationsdienst sei entsprechend anzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den beigelegten ärztlichen Kurzbericht von (...) und den Umstand hingewiesen, dass sich seit der rechtskräftigen Ablehnung des Asylgesuchs im August 2012 seine gesundheitliche Situation unerwartet und gravierend verschlechtert habe. Gemäss dem ärztlichen Kurzbericht liege bei ihm (Nennung Diagnose) vor. Weiter bestünden Suizidgedanken, die manchmal nur mit Mühe kontrolliert werden könnten, und ausgeprägte Symptome (Nennung Diagnose und benötigte Therapie). Eine Rückkehr in die Türkei würde eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bedeuten und es wäre ihm nicht möglich, in der Türkei aufgrund seiner langen Landesabwesenheit eine neue Existenz aufzubauen, gleichzeitig Zugang zu medizinischer Behandlung zu erhalten und sich ohne ein tragfähiges Beziehungsnetz gesundheitlich zu stabilisieren. Aus diesen Gründen sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig, eventuell als unzumutbar zu erachten. E. Mit Verfügung vom 10.Januar 2013 - eröffnet am 18. Januar 2013 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 20. April 2011 ab, bezeichnete die Verfügung vom 20. Januar 2010 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.-, und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen an, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 25. Juli 2012 beseitigen könnten. F. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 8. Februar 2013 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem BFM zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung vom 10. Januar 2013 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs; insbesondere sei bis zum Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung umgehend ein Vollzugsstopp zu verfügen. Sodann sei vor der Gutheissung der Beschwerde eine Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen Kopien diverser Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei. G. Mit Telefax des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2013 wurde der Vollzug der Wegweisung bis auf weiteres ausgesetzt. H. Mit Eingaben vom 12. März und 15. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel, insbesondere seinen Gesundheitszustand betreffend, einreichen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 m.w.H.). Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. m.w.H.). 2.2 Da die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede stellte und darauf eintrat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abwies.
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Wiedererwägungsentscheides im Wesentlichen an, medizinische Aspekte führten nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergebe. Dabei müsse gemäss Rechtsprechung eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenrechtswürdigen Existenz absolut notwendig sei, verfügbar sein. Demgegenüber liege noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung stehe. Vorliegend bestehe jedoch auch im Heimatland des Beschwerdeführers eine adäquate Behandlung, stünden doch dort medizinische Einrichtungen für Menschen mit (Nennung Erkrankungen) in ausreichendem Masse zur Verfügung. Die im eingereichten Arztbericht festgehaltenen Symptome ordne der Arzt international anerkannten Klassifikationssystemen zu, die auch in der Türkei gelten würden. Die Behandlungskonzepte für (Nennung Erkrankungen) seien auf die erwähnten Klassifikationen abgestellt und würden den üblichen Standards entsprechen, auch wenn das allgemeine Niveau im Gesundheitswesen der Türkei nicht demjenigen von Westeuropa und der Schweiz entsprechen möge. Dies sei aber praxisgemäss kein Grund, die Behandlung notwendigerweise in der Schweiz durchführen zu lassen. Sodann könne suizidalen Gedanken beim Vollzug der Wegweisung zuverlässig mit entsprechenden Medikamenten beigekommen werden, womit auch die Reisefähigkeit erstellt werden könne. Unter diesen Umständen sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen.
E. 3.2 In seiner Beschwerdeschrift rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive der Begründungspflicht), der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie weiterer Bestimmungen, so insbesondere von Art. 3 EMRK, Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), das in Art. 9 BV festgehaltene Willkürverbot sowie Art. 12 und 19 VwVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273). Nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylgesuchs habe sich sein Gesundheitszustand unerwartet und massiv verschlechtert. Im Wiedererwägungsgesuch sei mit Verweis auf das dort eingereichte Arztzeugnis ausdrücklich beantragt worden, es sei der Sachverhalt betreffend seine gesundheitlichen Probleme innerhalb der nächsten Monate vollständig abzuklären. In der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz die entsprechenden Anträge weder erwähnt noch behandelt. Zudem habe das BFM den Sachverhalt nicht weiter abgeklärt und überdies dem Arztbericht vom 19. Dezember 2012 widersprechende Folgerungen gezogen. Betreffend die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei festzuhalten, dass die Vorinstanz wesentliche Inhalte des erwähnten Arztberichts nicht genannt habe. So habe sie beispielsweise weder erwähnt noch gewürdigt, dass er derzeit nicht reisefähig sei. Weiter habe die Vorinstanz nicht ausgeführt, dass eine engmaschige medikamentöse und therapeutische Behandlung notwendig sei und über mehrere Monate fortgesetzt werden müsse. In der angefochtenen Verfügung habe das BFM diese zwei wesentlichen Elemente unterschlagen und habe lediglich angeführt, dass er Medikamente erhalte und in Behandlung sei. Damit habe es sich nicht mit der klaren Aussage des Arztberichts befasst, wonach diese Behandlung zwingend notwendig sei. Ausserdem habe die Vorinstanz nicht erwähnt, dass er seine Suizidgedanken manchmal nur mit Mühe kontrollieren könne. Die erwähnte schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs müsse zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur Neubeurteilung an das BFM zur Folge haben. Betreffend die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei festzuhalten, dass im Wiedererwägungsgesuch beantragt worden sei, in mehreren Monaten einen aktuellen Arztbericht beim erwähnten Facharzt einzuholen beziehungsweise eine Frist zur Einreichung eines solchen Berichts anzusetzen. Aus dem ärztlichen Bericht vom 19. Dezember 2012 sei offensichtlich, dass weitere Abklärungen nötig seien (Notwendigkeit der weiteren Behandlung; Reisefähigkeit verneint). Somit könnten erst die nächsten Monate Aufschluss über die Schwere der Erkrankung sowie über die Behandelbarkeit derselben geben. Die Vorinstanz habe sich mit diesen Anträgen betreffend die Abklärung des Sachverhalts mit keinem Wort befasst. Falls die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben und die Sache nicht dem BFM zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden sollte, müsste der rechtserhebliche Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht abgeklärt werden. Es sei offensichtlich, dass seine gesundheitliche Situation nach mehreren Monaten engmaschiger Behandlung beurteilt werden müsse. Ein entsprechender ärztlicher Bericht liege nicht vor und müsse eingeholt werden. Es werde ausdrücklich die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines ausführlichen Arztberichts beantragt. Derzeit liege seit dem 28. Januar 2013 ein Arztbericht mit ergänzenden Ausführungen betreffend die Frage der Behandelbarkeit seiner schweren Erkrankung in der Türkei vor. Daraus sei ersichtlich, dass bei ihm (Nennung Diagnose) vorliege. Weiter sei es wissenschaftlich belegt, dass die Behandlung eines an einer (Nennung Erkrankung) leidenden Patienten nicht an einem Ort durchgeführt werden könne, an dem sich der Patient dauernd oder fortgesetzt bedroht fühle. Er fühle sich in der Türkei einer massiven Bedrohung ausgesetzt, wobei es aus medizinischer Sicht irrelevant sei, ob diese objektiv vorhanden sei oder aufgrund der persönlichen Biografie subjektiv erlebt werde. Eine Wegweisung in die Türkei würde sein Leben im höchsten Masse gefährden und sei aus medizinischen Gründen nicht verantwortbar. Für den Fall, dass keine Rückweisung an das BFM und keine weiteren Abklärungen des Sachverhalts geschehen sollten, wäre gestützt auf die beiden vorliegenden Arztberichte zwingend die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eine Rückkehr stelle eine drohende unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Sollte nicht die Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs erkannt werden, so sei aufgrund seiner Erkrankung die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Gemäss den erwähnten Arztberichten stehe fest, dass seine schwerwiegende Erkrankung in der Türkei nicht erfolgreich behandelt werden könne. Die Behandlungsprognosen seien daher sehr schlecht und es bestehe ein hohes Risiko von Suizidhandlungen. Zudem wäre es ihm nach seiner langjährigen Auslandabwesenheit ohnehin nicht möglich, sich den erforderlichen Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung in der Türkei zu verschaffen. Er habe sich innerhalb der letzten (...) Jahre nur während insgesamt (...) Jahren in der Türkei aufgehalten und verfüge über (...) Jahre nach seiner letzten Ausreise aus der Heimat dort über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr und könne sich unmöglich als (...) kranker Mensch eine neue Existenz aufbauen und sich Zugang zu medizinischer Versorgung sichern. Ausserdem sei er aktuell nicht reisefähig. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz die Begründungspflicht und mithin das rechtliche Gehör sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. 4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.; EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und des vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittels (Art. 12 Bst. c VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). 4.1.2 Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. So äusserte sich das BFM in seinem Entscheid - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht - in expliziter Weise zum Umstand, dass der Beschwerdeführer einen (Nennung Beweismittel) einreichte, führte die darin enthaltene Diagnose sowie die derzeitigen Behandlungsmassnahmen auf, gab dabei in seiner Begründung an, dass im Heimatland des Beschwerdeführers adäquate Behandlungsmöglichkeiten bestünden, und nahm explizit auch auf die angeführten suizidalen Gedanken und die Frage der Reisefähigkeit Bezug und würdigte diese dementsprechend. Damit äusserte sich das BFM in seiner Begründung, wenn auch nur implizit, ebenso zur Notwendigkeit einer Behandlung des Beschwerdeführers. Zudem beruht der vorinstanzliche Entscheid auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in der Türkei, also auch hinsichtlich der dort bestehenden medizinischen Strukturen und Behandlungsmöglichkeiten. Weiter ist bezüglich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers - soweit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend - tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in schlüssiger Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen sei, weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden. Zur Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, wonach die Vorinstanz die im Wiedererwägungsgesuch gestellten Anträge betreffend die Notwendigkeit von weiteren Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand weder erwähnt noch behandelt habe, ist Folgendes festzuhalten: Asylsuchende sind einerseits als Ausdruck der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht verpflichtet, den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel zu untermauern, andererseits sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG auch berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs desgleichen anzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Dabei darf die Behörde aber - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - von einer Annahme angebotener Beweismittel absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144). Der Beschwerdeführer reichte mit der Einreichung seines Wiedererwägungsgesuchs auch einen (Nennung Beweismittel) ein, aus dem eine ärztliche Diagnose, die vom Beschwerdeführer benötigten medizinischen Massnahmen und die darauf abgestützte aktuelle ärztliche Behandlung ersichtlich sind. Die Vorinstanz berücksichtigte den entsprechenden Bericht im angefochtenen Entscheid und würdigte ihn. Der Verfügung sind denn auch keine Feststellungen zu entnehmen, die angesichts der dargelegten Diagnose und Therapiemassnahmen den Schluss zuliessen, es seien vor einem Entscheid der Vorinstanz zwingend noch weitergehende medizinische Abklärungen vonnöten. Zudem lagen dem BFM im Zeitpunkt seines Wiedererwägungsentscheids schon früher eingereichte ärztliche Zeugnisse und Berichte vor, die sich zum (...) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äussern und die dieser mit seinen Eingaben vom 6. August 2012 und 7. Dezember 2012 ins Recht legte (vgl. auch Bstn. B.b und C. oben). Gemäss den erwähnten medizinischen Unterlagen leide er an (Nennung Diagnose). Demzufolge war die Vorinstanz vor Erlass ihrer Verfügung weder gehalten, den (allfälligen) Eingang weiterer Beweismittel abzuwarten, mit welchen der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand erneut und weitergehend hätte dokumentieren können, noch ihm eine bestimmte Frist zur Einreichung derselben anzusetzen oder in eigener Regie Abklärungen durchzuführen, was daher ebenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs darstellt. Es besteht folglich in diesem Zusammenhang kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist in casu nicht zu erkennen, zumal es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des BFM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. 4.1.3 Die Rügen der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung respektive der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Untersuchungsgrundsatz; Abklärungs- und Begründungspflicht) - soweit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend - erweisen sich demnach in den oben angeführten Punkten als unbegründet. 4.2 Jedoch ist mit Blick auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs durch den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid vom 10. Januar 2013 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Die Vorinstanz prüfte die mit dem im Wiedererwägungsgesuch gestellten Antrag einhergehenden Vorbringen betreffend die Zulässigkeit respektive Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs offensichtlich nicht, zumal dem angefochtenen Entscheid diesbezüglich keinerlei Ausführungen oder Erwägungen zu entnehmen sind. Da der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch unter anderem ausdrücklich die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, diesen Antrag in der Folge auch begründete (vgl. act. B1/8 S. 3) und die gesundheitliche Situation eines Asylgesuchstellers gemäss der dem BFM bekannten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3 S. 19 f.), verletzte die Vorinstanz durch ihre Unterlassung in diesem Punkt das rechtliche Gehör. 4.3 Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Vorliegend fehlt diese bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, da sich die Vorinstanz trotz Antrag und Begründung im Wiedererwägungsgesuch dazu nicht vernehmen liess. Abgesehen davon ginge dem Beschwerdeführer durch einen reformatorischen Entscheid vorliegend eine Überprüfungsinstanz verloren.
E. 5 Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzu-heissen. Die Verfügung vom 10. Januar 2013 ist aufzuheben und das BFM anzuweisen, über das Wiedererwägungsgesuch neu zu entscheiden. Auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellten Eventualbegehren und deren Begründung sowie auf die in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente ist bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter einzugehen.
E. 6 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos geworden. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung ist zur unaufgeforderten Einreichung einer detaillierten Kostennote gehalten (Art. 14 Abs. 1 VGKE), ansonsten das Gericht die Entschädigung von Amtes wegen und aufgrund der Akten festlegt. Dem entsprechenden Antrag auf Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote ist daher nicht stattzugeben. In Ermangelung des Vorliegens einer Kostennote und aufgrund des Umstandes, dass sich der notwendige Vertretungsaufwand in Anbetracht der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) die entsprechende Parteientschädigung auf Fr. 1200.- (inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Betrag in der Höhe von Fr. 1200.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, über das Wiedererwägungsgesuch neu zu entscheiden.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1200.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-652/2013 Urteil vom 18. Juli 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 / N_______. Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in C._______, reichte am 17. Februar 1991 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 16. April 1991 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Seit dem 10. Juni 1991 galt der Beschwerdeführer als verschwunden. A.b Am 6. Mai 1999 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zweites Asylgesuch. Seit dem 18. Juni 1999 war er unbekannten Aufenthalts, weshalb dieses Asylgesuch vom BFM gleichentags als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. A.c Am 6. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ erneut ein Asylgesuch ein. Mit Zwischenverfügung des BFM vom 22. Oktober 2008 wurde das zweite Asylverfahren gestützt auf Art. 35a Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wieder aufgenommen. Mit Verfügung vom 14. Januar 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Mit Verfügung vom 10. Februar 2010 hob die Vorinstanz - im Rahmen des angeordneten Schriftenwechsels - ihren Entscheid vom 14. Januar 2010 auf. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-423/2010 vom 15. Februar 2010 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. B.a Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die an den Beschwerdeführer adressierte Verfügung nahm dieser am 27. Juli 2012 gegen Unterschrift in Empfang. B.b Mit Eingabe vom 27. Juli 2012 teilte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, (...), dem BFM mit, dass dessen Schreiben rechtsgenüglich nur an ihn eröffnet werden könnten, und bat es gleichzeitig, sein Versäumnis nachzuholen. Mit Schreiben vom 6. August 2012 brachte der vormalige Rechtsvertreter der Vorinstanz zur Kenntnis, dass sein Mandat bezüglich des Beschwerdeführers beendet sei. Mit Eingabe vom 6. August 2012 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter dem BFM die Mandatsübernahme mit und reichte gleichzeitig diverse Beweismittel (Anwaltsvollmacht; zwei Arztberichte; Therapiebestätigung) zu den Akten. Diesbezüglich führte er aus, aus diesen Berichten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer an (Nennung Krankheit) leide. Mit Eingabe vom 12. September 2012 teilte er mit, sein Mandant leide unter (Nennung gesundheitliche Beschwerden). Zudem sei er bei seiner Schwester in der Türkei von der Gendarmerie gesucht worden. B.c Mit Schreiben vom 17. September 2012 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen sei, weshalb seine Eingabe vom 12. September 2012 keine Beachtung mehr finden könne. B.d Mit Eingabe vom 19. September 2012 ersuchte der Rechtsvertreter um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts und hielt in einem weiteren Schreiben vom 20. September 2012 an die Vorinstanz fest, dass das Verfahren keineswegs rechtskräftig abgeschlossen sei. Für den Fall, dass die Vorinstanz wider Erwarten anderer Auffassung sei, werde um Zustellung der entsprechenden Beweise bezüglich des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens sowie um Einsicht in sämtliche weiteren Akten ersucht. Ausserdem seien für den Fall, dass das Verfahren tatsächlich rechtskräftig abgeschlossen sein sollte, die bisherigen Eingaben als neues Asylgesuch zu erfassen und zu behandeln. B.e Mit Schreiben vom 26. September 2012 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, dass der Asylentscheid vom 25. Juli 2012 am 29. August 2012 in Rechtskraft erwachsen sei, die in den bisherigen Eingaben vorgebrachten Elemente infolge prozessualer Versäumnisse nicht als neues Asylgesuch behandelt werden könnten und bezüglich des Antrages, es sei eine Frist zur Einreichung eines Arztzeugnisses anzusetzen, festzustellen sei, dass nach Eintritt der Rechtskraft eines Asylentscheides keine weiteren Instruktionsmassnahmen mehr durchgeführt würden. Weiter gewährte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter mit Verfügung vom 28. September 2012 Akteneinsicht. B.f Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 1. Oktober 2012 wurde die weiterhin unterlassene rechtsgenügliche Eröffnung der Verfügung vom 25. Juli 2012 moniert und beantragt, es seien in den entsprechenden Datenbanken die erforderlichen Einträge zu ändern und es sei zu erfassen, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers erstinstanzlich hängig sei. In seinem Schreiben vom 10. Oktober 2012 wiederholte der Rechtsvertreter seine Anträge und behielt sich weitere rechtliche Schritte vor, so beispielsweise eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, für den Fall, dass die Bestätigung betreffend die Hängigkeit des Asylgesuchs nicht umgehend bei ihm eintreffe. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 beantwortete das BFM die Schreiben des Rechtsvertreters vom 1. und 17. Oktober 2012. C. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Ergänzend liess er mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 durch seinen Rechtsvertreter einen Arztbericht vom 20. November 2012 zu den Akten reichen. Mit Urteil D-5498/2012 vom 12. Dezember 2012 trat das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde als auch auf den Eventualantrag, die Eingabe vom 21. Oktober 2012 sei als Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012 entgegenzunehmen, nicht ein. D. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 21. Dezember 2012 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um Feststellung der Unzulässigkeit, eventualiter der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Während der Hängigkeit des Wiedererwägungsverfahrens sei von sämtlichen Vollzugsmassnahmen abzusehen und der zuständige Migrationsdienst sei entsprechend anzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den beigelegten ärztlichen Kurzbericht von (...) und den Umstand hingewiesen, dass sich seit der rechtskräftigen Ablehnung des Asylgesuchs im August 2012 seine gesundheitliche Situation unerwartet und gravierend verschlechtert habe. Gemäss dem ärztlichen Kurzbericht liege bei ihm (Nennung Diagnose) vor. Weiter bestünden Suizidgedanken, die manchmal nur mit Mühe kontrolliert werden könnten, und ausgeprägte Symptome (Nennung Diagnose und benötigte Therapie). Eine Rückkehr in die Türkei würde eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bedeuten und es wäre ihm nicht möglich, in der Türkei aufgrund seiner langen Landesabwesenheit eine neue Existenz aufzubauen, gleichzeitig Zugang zu medizinischer Behandlung zu erhalten und sich ohne ein tragfähiges Beziehungsnetz gesundheitlich zu stabilisieren. Aus diesen Gründen sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig, eventuell als unzumutbar zu erachten. E. Mit Verfügung vom 10.Januar 2013 - eröffnet am 18. Januar 2013 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 20. April 2011 ab, bezeichnete die Verfügung vom 20. Januar 2010 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.-, und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen an, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 25. Juli 2012 beseitigen könnten. F. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 8. Februar 2013 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem BFM zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung vom 10. Januar 2013 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs; insbesondere sei bis zum Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung umgehend ein Vollzugsstopp zu verfügen. Sodann sei vor der Gutheissung der Beschwerde eine Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen Kopien diverser Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei. G. Mit Telefax des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2013 wurde der Vollzug der Wegweisung bis auf weiteres ausgesetzt. H. Mit Eingaben vom 12. März und 15. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel, insbesondere seinen Gesundheitszustand betreffend, einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 m.w.H.). Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. m.w.H.). 2.2 Da die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede stellte und darauf eintrat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abwies. 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Wiedererwägungsentscheides im Wesentlichen an, medizinische Aspekte führten nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergebe. Dabei müsse gemäss Rechtsprechung eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenrechtswürdigen Existenz absolut notwendig sei, verfügbar sein. Demgegenüber liege noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung stehe. Vorliegend bestehe jedoch auch im Heimatland des Beschwerdeführers eine adäquate Behandlung, stünden doch dort medizinische Einrichtungen für Menschen mit (Nennung Erkrankungen) in ausreichendem Masse zur Verfügung. Die im eingereichten Arztbericht festgehaltenen Symptome ordne der Arzt international anerkannten Klassifikationssystemen zu, die auch in der Türkei gelten würden. Die Behandlungskonzepte für (Nennung Erkrankungen) seien auf die erwähnten Klassifikationen abgestellt und würden den üblichen Standards entsprechen, auch wenn das allgemeine Niveau im Gesundheitswesen der Türkei nicht demjenigen von Westeuropa und der Schweiz entsprechen möge. Dies sei aber praxisgemäss kein Grund, die Behandlung notwendigerweise in der Schweiz durchführen zu lassen. Sodann könne suizidalen Gedanken beim Vollzug der Wegweisung zuverlässig mit entsprechenden Medikamenten beigekommen werden, womit auch die Reisefähigkeit erstellt werden könne. Unter diesen Umständen sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen. 3.2 In seiner Beschwerdeschrift rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive der Begründungspflicht), der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie weiterer Bestimmungen, so insbesondere von Art. 3 EMRK, Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), das in Art. 9 BV festgehaltene Willkürverbot sowie Art. 12 und 19 VwVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273). Nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylgesuchs habe sich sein Gesundheitszustand unerwartet und massiv verschlechtert. Im Wiedererwägungsgesuch sei mit Verweis auf das dort eingereichte Arztzeugnis ausdrücklich beantragt worden, es sei der Sachverhalt betreffend seine gesundheitlichen Probleme innerhalb der nächsten Monate vollständig abzuklären. In der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz die entsprechenden Anträge weder erwähnt noch behandelt. Zudem habe das BFM den Sachverhalt nicht weiter abgeklärt und überdies dem Arztbericht vom 19. Dezember 2012 widersprechende Folgerungen gezogen. Betreffend die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei festzuhalten, dass die Vorinstanz wesentliche Inhalte des erwähnten Arztberichts nicht genannt habe. So habe sie beispielsweise weder erwähnt noch gewürdigt, dass er derzeit nicht reisefähig sei. Weiter habe die Vorinstanz nicht ausgeführt, dass eine engmaschige medikamentöse und therapeutische Behandlung notwendig sei und über mehrere Monate fortgesetzt werden müsse. In der angefochtenen Verfügung habe das BFM diese zwei wesentlichen Elemente unterschlagen und habe lediglich angeführt, dass er Medikamente erhalte und in Behandlung sei. Damit habe es sich nicht mit der klaren Aussage des Arztberichts befasst, wonach diese Behandlung zwingend notwendig sei. Ausserdem habe die Vorinstanz nicht erwähnt, dass er seine Suizidgedanken manchmal nur mit Mühe kontrollieren könne. Die erwähnte schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs müsse zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur Neubeurteilung an das BFM zur Folge haben. Betreffend die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei festzuhalten, dass im Wiedererwägungsgesuch beantragt worden sei, in mehreren Monaten einen aktuellen Arztbericht beim erwähnten Facharzt einzuholen beziehungsweise eine Frist zur Einreichung eines solchen Berichts anzusetzen. Aus dem ärztlichen Bericht vom 19. Dezember 2012 sei offensichtlich, dass weitere Abklärungen nötig seien (Notwendigkeit der weiteren Behandlung; Reisefähigkeit verneint). Somit könnten erst die nächsten Monate Aufschluss über die Schwere der Erkrankung sowie über die Behandelbarkeit derselben geben. Die Vorinstanz habe sich mit diesen Anträgen betreffend die Abklärung des Sachverhalts mit keinem Wort befasst. Falls die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben und die Sache nicht dem BFM zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden sollte, müsste der rechtserhebliche Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht abgeklärt werden. Es sei offensichtlich, dass seine gesundheitliche Situation nach mehreren Monaten engmaschiger Behandlung beurteilt werden müsse. Ein entsprechender ärztlicher Bericht liege nicht vor und müsse eingeholt werden. Es werde ausdrücklich die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines ausführlichen Arztberichts beantragt. Derzeit liege seit dem 28. Januar 2013 ein Arztbericht mit ergänzenden Ausführungen betreffend die Frage der Behandelbarkeit seiner schweren Erkrankung in der Türkei vor. Daraus sei ersichtlich, dass bei ihm (Nennung Diagnose) vorliege. Weiter sei es wissenschaftlich belegt, dass die Behandlung eines an einer (Nennung Erkrankung) leidenden Patienten nicht an einem Ort durchgeführt werden könne, an dem sich der Patient dauernd oder fortgesetzt bedroht fühle. Er fühle sich in der Türkei einer massiven Bedrohung ausgesetzt, wobei es aus medizinischer Sicht irrelevant sei, ob diese objektiv vorhanden sei oder aufgrund der persönlichen Biografie subjektiv erlebt werde. Eine Wegweisung in die Türkei würde sein Leben im höchsten Masse gefährden und sei aus medizinischen Gründen nicht verantwortbar. Für den Fall, dass keine Rückweisung an das BFM und keine weiteren Abklärungen des Sachverhalts geschehen sollten, wäre gestützt auf die beiden vorliegenden Arztberichte zwingend die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eine Rückkehr stelle eine drohende unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Sollte nicht die Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs erkannt werden, so sei aufgrund seiner Erkrankung die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Gemäss den erwähnten Arztberichten stehe fest, dass seine schwerwiegende Erkrankung in der Türkei nicht erfolgreich behandelt werden könne. Die Behandlungsprognosen seien daher sehr schlecht und es bestehe ein hohes Risiko von Suizidhandlungen. Zudem wäre es ihm nach seiner langjährigen Auslandabwesenheit ohnehin nicht möglich, sich den erforderlichen Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung in der Türkei zu verschaffen. Er habe sich innerhalb der letzten (...) Jahre nur während insgesamt (...) Jahren in der Türkei aufgehalten und verfüge über (...) Jahre nach seiner letzten Ausreise aus der Heimat dort über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr und könne sich unmöglich als (...) kranker Mensch eine neue Existenz aufbauen und sich Zugang zu medizinischer Versorgung sichern. Ausserdem sei er aktuell nicht reisefähig. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz die Begründungspflicht und mithin das rechtliche Gehör sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. 4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.; EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und des vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittels (Art. 12 Bst. c VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). 4.1.2 Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. So äusserte sich das BFM in seinem Entscheid - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht - in expliziter Weise zum Umstand, dass der Beschwerdeführer einen (Nennung Beweismittel) einreichte, führte die darin enthaltene Diagnose sowie die derzeitigen Behandlungsmassnahmen auf, gab dabei in seiner Begründung an, dass im Heimatland des Beschwerdeführers adäquate Behandlungsmöglichkeiten bestünden, und nahm explizit auch auf die angeführten suizidalen Gedanken und die Frage der Reisefähigkeit Bezug und würdigte diese dementsprechend. Damit äusserte sich das BFM in seiner Begründung, wenn auch nur implizit, ebenso zur Notwendigkeit einer Behandlung des Beschwerdeführers. Zudem beruht der vorinstanzliche Entscheid auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in der Türkei, also auch hinsichtlich der dort bestehenden medizinischen Strukturen und Behandlungsmöglichkeiten. Weiter ist bezüglich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers - soweit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend - tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in schlüssiger Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen sei, weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden. Zur Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, wonach die Vorinstanz die im Wiedererwägungsgesuch gestellten Anträge betreffend die Notwendigkeit von weiteren Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand weder erwähnt noch behandelt habe, ist Folgendes festzuhalten: Asylsuchende sind einerseits als Ausdruck der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht verpflichtet, den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel zu untermauern, andererseits sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG auch berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs desgleichen anzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Dabei darf die Behörde aber - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - von einer Annahme angebotener Beweismittel absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144). Der Beschwerdeführer reichte mit der Einreichung seines Wiedererwägungsgesuchs auch einen (Nennung Beweismittel) ein, aus dem eine ärztliche Diagnose, die vom Beschwerdeführer benötigten medizinischen Massnahmen und die darauf abgestützte aktuelle ärztliche Behandlung ersichtlich sind. Die Vorinstanz berücksichtigte den entsprechenden Bericht im angefochtenen Entscheid und würdigte ihn. Der Verfügung sind denn auch keine Feststellungen zu entnehmen, die angesichts der dargelegten Diagnose und Therapiemassnahmen den Schluss zuliessen, es seien vor einem Entscheid der Vorinstanz zwingend noch weitergehende medizinische Abklärungen vonnöten. Zudem lagen dem BFM im Zeitpunkt seines Wiedererwägungsentscheids schon früher eingereichte ärztliche Zeugnisse und Berichte vor, die sich zum (...) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äussern und die dieser mit seinen Eingaben vom 6. August 2012 und 7. Dezember 2012 ins Recht legte (vgl. auch Bstn. B.b und C. oben). Gemäss den erwähnten medizinischen Unterlagen leide er an (Nennung Diagnose). Demzufolge war die Vorinstanz vor Erlass ihrer Verfügung weder gehalten, den (allfälligen) Eingang weiterer Beweismittel abzuwarten, mit welchen der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand erneut und weitergehend hätte dokumentieren können, noch ihm eine bestimmte Frist zur Einreichung derselben anzusetzen oder in eigener Regie Abklärungen durchzuführen, was daher ebenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs darstellt. Es besteht folglich in diesem Zusammenhang kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist in casu nicht zu erkennen, zumal es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des BFM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. 4.1.3 Die Rügen der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung respektive der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Untersuchungsgrundsatz; Abklärungs- und Begründungspflicht) - soweit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend - erweisen sich demnach in den oben angeführten Punkten als unbegründet. 4.2 Jedoch ist mit Blick auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs durch den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid vom 10. Januar 2013 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Die Vorinstanz prüfte die mit dem im Wiedererwägungsgesuch gestellten Antrag einhergehenden Vorbringen betreffend die Zulässigkeit respektive Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs offensichtlich nicht, zumal dem angefochtenen Entscheid diesbezüglich keinerlei Ausführungen oder Erwägungen zu entnehmen sind. Da der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch unter anderem ausdrücklich die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, diesen Antrag in der Folge auch begründete (vgl. act. B1/8 S. 3) und die gesundheitliche Situation eines Asylgesuchstellers gemäss der dem BFM bekannten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3 S. 19 f.), verletzte die Vorinstanz durch ihre Unterlassung in diesem Punkt das rechtliche Gehör. 4.3 Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Vorliegend fehlt diese bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, da sich die Vorinstanz trotz Antrag und Begründung im Wiedererwägungsgesuch dazu nicht vernehmen liess. Abgesehen davon ginge dem Beschwerdeführer durch einen reformatorischen Entscheid vorliegend eine Überprüfungsinstanz verloren.
5. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzu-heissen. Die Verfügung vom 10. Januar 2013 ist aufzuheben und das BFM anzuweisen, über das Wiedererwägungsgesuch neu zu entscheiden. Auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellten Eventualbegehren und deren Begründung sowie auf die in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente ist bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter einzugehen.
6. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos geworden. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung ist zur unaufgeforderten Einreichung einer detaillierten Kostennote gehalten (Art. 14 Abs. 1 VGKE), ansonsten das Gericht die Entschädigung von Amtes wegen und aufgrund der Akten festlegt. Dem entsprechenden Antrag auf Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote ist daher nicht stattzugeben. In Ermangelung des Vorliegens einer Kostennote und aufgrund des Umstandes, dass sich der notwendige Vertretungsaufwand in Anbetracht der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) die entsprechende Parteientschädigung auf Fr. 1200.- (inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Betrag in der Höhe von Fr. 1200.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, über das Wiedererwägungsgesuch neu zu entscheiden.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1200.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: