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D-6515/2007

D-6515/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2007-10-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; über eine Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)

- (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; über eine Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6515/2007 {T 0/2} Urteil vom 30. Oktober 2007 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Ukraine, vertreten durch lic. iur. Manuel Rohrer, Fürsprecher, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 28. August 2007 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer am 30. Mai 2006 wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz in Ausschaffungshaft genommen wurde, dass die (Staat) Behörden, da er nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels war, am 1. Juni 2006 eine Rückübernahme des Beschwerdeführers ablehnten, dass der inhaftierte Beschwerdeführer am 7. Juli 2006 schriftlich um Asyl in der Schweiz nachsuchte, und am 29. August 2006 aus der Haft entlassen wurde, dass er am 19. Juli 2006 durch zwei Experten des BFM zu seiner Herkunft befragt wurde, welche in ihren landeskundlich-sprachlichen Gutachten vom 21. August 2006 und 27. September 2006 zum Schluss gelangten, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im heutigen Russland sozialisiert worden sei, dass er am 27. Juli 2006 durch die zuständige Behörde des Kantons Bern, welchem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen worden war, zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er sei in (Ort) in der damaligen Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik (USSR) geboren, dass sein ukrainischer Vater Offizier bei der damaligen Sowjetarmee gewesen sei und sich mit der Familie mehrheitlich an seinem Dienstort in (Ort) in der damaligen Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik (RSFSR) aufgehalten habe, dass der Beschwerdeführer dort die Schulen besucht und den Beruf des Maurers erlernt habe, im Jahr 1989 mit den Eltern in die USSR zurückgekehrt sei und während etwa eines halben Jahres im Dorf (Ort) gearbeitet habe, dass er im Oktober 1990 in der USSR den Militärdienst bei der damaligen Sowjetarmee angetreten habe und in der Folge nach (Ort) und im Jahr 1991 nach (Ort) verlegt worden sei, dass er am 28. Mai 1991 desertiert und am 14. Juni 1991 bei den (Staat) Behörden Asyl beantragt habe, welches Gesuch mit Verfügung vom 16. August 1991 rechtskräftig abgelehnt worden sei, dass die Wegweisung wegen des für Deserteure der Westgruppe der damaligen sowjetischen Streitkräfte bestehenden Abschiebungshindernisses nicht vollzogen worden sei, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge auch während kurzer Zeit in (Staat) und vor einigen Jahren in (Staat) aufgehalten habe, dass er im Jahr 1995 von den (Staat) Behörden eine Duldung erhalten und im Jahr 2004 in (Staat) ein zweites Asylgesuch eingereicht habe, welches noch hängig sei, dass er am 25. April 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz eingereist sei, dass er am 22. November 2006 beziehungsweise 6. Dezember 2006 durch das BFM schriftlich aufgefordert wurde, seine Staatsangehörigkeit mit entsprechenden Ausweispapieren beziehungsweise die geltend gemachte Verfolgung zu dokumentieren, dass er in der Folge einen Entscheid des (Gericht) vom 22. November 1994, eine Kopie des Ausweisersatzes betreffend Duldung in (Staat) sowie eine Anfrage an die Ukrainische Botschaft vom 4. Dezember 2006 zu den Akten reichte, und auf Anfrage des BFM hin die (Staat) Behörden diesem einen Beschluss des (Gericht) vom 25. Juli 2003 sandten, dass das BFM mit Schreiben vom 1. Mai 2007 die Schweizerische Botschaft in Kiew gestützt auf Art. 41 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) um Abklärungen ersuchte, dass das Abklärungsergebnis am 26. Juni 2007 beim BFM eintraf, dem Beschwerdeführer dazu am 28. Juni 2007 schriftlich das rechtliche Gehör gewährt wurde, und dessen Stellungnahmen vom 12. Juli 2007 beziehungsweise 7. August 2007 datieren, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. August 2007 ablehnte, diesen aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, gemäss den von der Schweizerischen Botschaft in Kiew getätigten Abklärungen könne der Beschwerdeführer gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Ukraine die ukrainische Staatsbürgerschaft bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung dieses Staates beantragen, dass zudem in der Ukraine weder rechtliche Grundlagen für eine Strafverfolgung von ehemaligen Angehörigen der Westgruppe der sowjetischen Streitkräfte noch ein diesbezügliches Abschiebeverbot bestünden, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers, wonach er kein ukrainischer Staatsbürger sei und alle diesbezüglichen Vorstösse zwecks Erwerbs dieser Staatsangehörigkeit erfolglos gewesen seien, angesichts der Abklärungsergebnisse des BFM an dessen Einschätzung nichts zu ändern vermöchten, dass der Beschwerdeführer vielmehr bestätigt habe, als Sohn eines ukrainischen Vaters in der Ukraine geboren zu sein und nach einem längeren Aufenthalt in (Ort) zuletzt in der Ukraine gewohnt habe, dass er zudem eine ukrainische Geburtsurkunde zu den Akten gereicht habe, weshalb er sämtliche Bedingungen zum Erwerb der ukrainischen Staatsbürgerschaft erfülle, dass er demnach diese erwerben könne und in der Ukraine keiner Verfolgung ausgesetzt sei, weshalb die von ihm geltend gemachte Verfolgung in Russland nicht asylrelevant sei, woran die zu den Akten gereichten Dokumente (Urteile und Beschlüsse [Staat] Gerichte) nichts zu ändern vermöchten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2007 gegen diesen Entscheid beim Bunderverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, in welcher er unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung des BFM, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anerkennung als staatenloser Ausländer und die Gewährung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz, subeventualiter die vorläufige Aufnahme beantragen liess, dass er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2007 dem Beschwerdeführer mitteilte, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies und ihm Frist bis zum 19. Oktober 2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- setzte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sei, dass namentlich die Richtigkeit der über die Schweizerische Botschaft in Kiew getätigten Abklärungen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines Geburtsorts, seiner Geburtsurkunde, seiner Abstammung und seines Aufenthalts in der Ukraine bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung die ukrainische Staatsbürgerschaft erwerben könne, trotz gegenteiliger Behauptung in der Beschwerde nicht in Zweifel zu ziehen sein dürfte, dass zudem eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die ukrainischen Behörden wegen der geltend gemachten Desertion aus der Westgruppe der damaligen sowjetischen Streitkräfte auszuschliessen zu sein dürfte, dass demgegenüber die Ausführungen in der Beschwerde an den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung nichts ändern dürften, dass insbesondere dem russisch sprechenden Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Ukraine trotz mangelhafter ukrainischer Sprachkenntnisse zumutbar sein dürfte, zumal nahezu drei Viertel der ukrainischen Bevölkerung die russische Sprache sprechen würden, welche im Osten und Süden des Landes, wo sich auch der Herkunftsort des Beschwerdeführers befinde, als Muttersprache bis heute dominiere, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung auch nicht unmöglich erscheine, dass der Kostenvorschuss am 16. Oktober 2007 fristgerecht geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und keine den Vollzug der Wegweisung in die Ukraine als undurchführbar erscheinen lassenden Gründe vorliegen, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2007 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Ukraine zu bewirken vermögen, dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren zwischenzeitlich nicht eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer wegen der von ihm geltend gemachten Desertion aus der Westgruppe der damaligen sowjetischen Streitkräfte in der Ukraine keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der Beschwerdeführer über eine Ausbildung als Maurer verfügt und erwerbstätig war, dass unter diesen Umständen ein Vollzug im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht als unzumutbar erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung in die Ukraine schliesslich auch möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2007 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 10. Oktober 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; über eine Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)

- (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer Versand: