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D-6507/2010

D-6507/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei­matstaat am _______ 2009 auf dem Luftweg und gelangte _______ am _______ 2009 in die Schweiz, wo er am selben Datum ein Asylge­such stellte. Dazu wurde er am 24. April 2009 summa­risch be­fragt. Am 7. Mai 2009 führte das BFM eine Anhörung durch. A.b. Der Beschwerdeführer - ein Singhalese - machte geltend, aus _______ zu stammen und in _______ als Reporter für eine Fernsehstation und eine Zeitung gearbeitet zu haben. Er habe über das korrupte System der Regierung betreffend öffentliche Ausschreibung geschrieben. Seine In­formationen habe er von Armeeangehörigen im Bürodienst beschafft. Seit November oder Dezember 2008 habe er Drohanrufe durch Unbe­kannte erhalten und sei beschattet worden. Man habe ihn aufgefordert, keine Berichte mehr gegen die Armee und die Regierung zu verfassen, an­sonsten er getötet werde. Auch seine Ehefrau sei telefonisch einge­schüchtert worden. Am _______ 2009 sei er bei einer Bushaltestelle tätlich angegriffen und bedroht worden. Dabei hätten die Angreifer sein Portemon­naie mit dem Berufsausweis entwendet. Er habe den Vorfall der Polizei gemeldet. Diese habe die Anzeige vorerst nicht entgegennehmen wollen. Nach dem Vorfall habe er weiter als Reporter gearbeitet. Wegen der ergangenen Drohungen sei er in der Folge ausgereist. A.c. Am 7. Mai 2009 führte das BFM eine Anhörung durch. Dabei schil­derte der Beschwerdeführer wiederum sein journalistisches Engagement. Seit 2005 habe er für den TV-Sender _______ und die Zeitung B._______ als Reporter gearbeitet. Eigene Artikel habe er in der Zeitung nicht ge­schrieben. Vielmehr habe er mit C._______ zusammengearbeitet. Er habe ihm einen Bericht betreffend einen Korruptionsfall abgeliefert. Diesen Bericht habe er aufgrund einer Akte, welche er durch seinen Bruder - einem Mitarbeiter _______ - erhalten habe, verfasst. Der Bruder habe ins Aus­land fliehen müssen. Gestützt auf die erwähnten Recherchen respek­tive die Akte habe C._______ einen Artikel in der Zeitung publiziert. Mutmasslich wegen dieser Mitte Februar 2007 erfolgten Publikation habe er von Novem­ber 2008 an die erwähnten Probleme bekommen. Die Drohanrufe seien von seiner Frau entgegengenommen worden. Die Polizei habe seine diesbezügliche Anzeige nicht entgegengenommen. Beim Angriff vom _______ 2009 hätten die Unbekannten gewusst, wer er sei, und seinen Presseausweis entwen­det. Auch C._______ habe Probleme bekommen und sei _______ umgebracht worden. In einem gegen C._______ ein­geleitetes Gerichtsverfahren sei er nicht vorgeladen worden. A.d. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Berufsausweis und eine Polizeianzeige vom _______ 2009 zu den Akten (vgl. vorinstanzli­ches Beweismittelverzeichnis A 17). B. Mit Verfügung vom 10. August 2010 - am nächsten Tag eröffnet - stellte das BFM fest, der Beschwer­de­führer erfülle die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylge­such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ih­ren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Er habe geltend gemacht, in Sri Lanka von Unbekannten bedroht worden zu sein, weil er regierungskriti­sche Informationen weitergeleitet habe. Gewisse Aussagen seien indes logisch nicht nachvollziehbar. Es müsse als unrealistisch erach­tet werden, dass er den Wohnsitz lediglich wegen eines "schlechten Gefühls" vorsorglich gewechselt habe, zumal ihn allfällige Verfolger auch am neuen Wohnort hätten aufspüren können. Im Weiteren habe er den kriti­schen Artikel nicht selber verfasst. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Unbekannten gewusst haben sollten, dass er die Informationen weitergeleitet habe. Nicht einzusehen sei ferner, wes­halb die Bedrohungen erst beinahe zwei Jahre nach Erscheinen des Ar­tikels ergangen sein sollten. Es müsse auch bezweifelt werden, dass die Polizei seine Anzeige in der geschilderten Form zurückgewiesen hätte. Sein Aussageverhalten habe - so auch mangels hinreichend konkre­ten Schilderungen - sodann wiederholt den Eindruck, er habe das geltend Gemachte gar nicht persönlich erlebt, entstehen lassen. Eine wirk­lich betroffene Person würde nicht bloss pauschal von einer Verfol­gung sprechen, sondern sie differenziert darlegen. Im Weiteren habe er im Zusammenhang mit der zeitlichen Einordnung seiner Wohnadressen wi­dersprüchliche Angaben gemacht. Ausserdem habe er bei der Erstbefra­gung dargelegt, er habe kritische Zeitungs- beziehungsweise Fern­sehberichte selber verfasst und die Informationen von "Leuten niede­ren Ranges" in den Behörden erhalten. Demgegenüber habe er bei der An­hörung vorgebracht, er habe lediglich einen von seinem Bruder erhalte­nen Bericht an die Zeitung weitergeleitet. Diese habe dann den Arti­kel verfasst. Der eingereichte Polizeirapport enthalte offensichtlich nur die Aussagen des Beschwerdeführers, weshalb er die angeblichen Verfol­gungsvorbringen nicht zu belegen vermöge. Ausserdem könnten solche Be­richte problemlos käuflich erworben werden. Eine Übersetzung des Do­kuments erübrige sich demnach. Dem ferner eingereichten Ausweis _______ könnten keine Hinweise, die die Vorbingen zu stützen vermöchten, entnommen werden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Der Krieg sei im Mai 2009 be­endet worden. Im Süden und Westen des Landes herrsche keine Situa­tion allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer als Singhalese aus _______ sei nicht von gegen die tamilische Minderheit gerichte­ten staatlichen Massnahmen betroffen. Zudem habe er eine gute Ausbildung und als Journalist gearbeitet. Seine Familie lebe ebenfalls im _______ Sri Lankas. Er werde nach der Rückkehr nicht in eine existenz­bedrohende Notlage geraten. C. Mit Eingabe vom 10. September 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bun­desverwaltungsgericht durch seine Vertretung die Aufhe­bung des vorinstanzlichen Entscheids, die Fest­stel­lung seiner Flücht­lingseigen­schaft und die Asylgewährung, eventua­li­ter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur er­gänzenden Sach­verhaltserhebung und Neubeurtei­lung, subeventualiter die Fest­stel­lung der Unzulässigkeit, Un­zu­mutbarkeit und Unmöglichkeit des Weg­weisungsvollzugs verbunden mit der vor­läufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessua­ler Hin­sicht eine erneute Anhörung (als Zeuge), die Einräumung eines Replik­rechts und die un­entgeltliche Pro­zess­füh­rung (Art. 65 Abs. 1 des Verwal­tungsverfah­rensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Kostenvor­schusspflicht. Im Sinne einer vorsorgli­chen Massnahme ersuchte er ferner um Anweisung der Vollzugsbe­hörde, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegli­che Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen; eine eventuell be­reits erfolgte Datenweitergabe sei im Rahmen einer se­paraten Verfü­gung offenzulegen. Zur Begründung legte er vorab den Sachverhalt aus sei­ner Sicht erneut dar. Er habe von 2005 an als freier Journalist und Re­porter gearbeitet. Er sei insbesondere für den Fernsehsender _______ und für B._______ tätig gewesen. C._______ habe er im Herbst 2005 kennen gelernt. C._______ sei ein _______ Journalist gewesen. Er sei von ihm auf informeller Basis als Informant engagiert worden und habe seither Recherchearbeiten geleis­tet. Aus Sicherheitsgründen sei kein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden. Er sei fallbezogen und nach der Wichtigkeit und Verwertbarkeit der gelieferten Rechercheergebnisse und der von ihm verfassten Berichte bezahlt wor­den. Anfang 2007 habe er von seinem _______ Bruder brisante Informationen im Zu­sammenhang mit einem Korruptionsfall _______ erhalten. Diese Dokumente habe er C._______ zusammen mit einem von ihm in singhalesischer Sprache verfassten Bericht weitergeleitet. Ge­stützt auf diese Unterlagen habe C._______ über den Korruptionsfall _______ kritisch (weiter-)berichtet. Wegen der Berichterstattung sei C._______ durch _______ verklagt worden. Er selbst habe nach Erschei­nen der auf seine Recherchearbeiten gestützten Artikel um seine Sicher­heit gefürchtet und sei 2007 umgezogen. Sein Bruder habe aus Angst vor repressiven Massnahmen Sri Lanka verlassen. Er selber sei vorerst im Hei­matland geblieben und habe von November 2008 an häufig Drohan­rufe erhalten. Er sei als Journalist eingeschüchtert und mit dem Tode be­droht worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Drohan­rufe im Zusammenhang mit seinen Recherchearbeiten im erwähnten Korrup­tionsfall erfolgt seien. C._______ sei _______ umgebracht wor­den. Es werde vermutet, dass _______ hinter dem Mord stehe. Er selber sei am _______ 2009 durch zwei Personen tätlich an­gegriffen worden. Dabei hätten die Angreifer aufgrund des Presseaus­weises seine Identität bestätigt gefunden. Wegen der geschilderten Situa­tion habe er sich zur Ausreise entschlossen. Die Vorinstanz gehe zu Un­recht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen aus und beziehe sich in ih­ren Erwägungen auf untergeordnete Elemente der Sachverhaltsdarstel­lung; die erforderliche Gesamtwürdigung der Verfolgungsgeschichte fehle. Zudem seien die vom BFM festgehaltenen Ungereimtheiten erklär­bar beziehungsweise bestünden bei korrekter Interpretation der Aussa­gen gar nicht. So sei nachvollziehbar, dass er als regimekritischer Journa­list Verfolgung befürchtet und deshalb den Wohnsitz gewechselt habe. Im Übrigen habe er bei wiederholten Besuchen im _______ seines Bru­ders Zugangskontrollen über sich ergehen lassen müssen. Vor diesem Hin­tergrund sei durchaus nachvollziehbar, weshalb die unbekannten An­greifer gewusst hätten, dass er sich als Informant betätigt habe. Dass er erst fast zwei Jahre nach Erscheinen der Artikel im Korruptionsfall behel­ligt worden sei, müsse mutmasslich mit zeitraubenden Ermittlungstätigkei­ten der Sicherheitskräfte in Verbindung gebracht wer­den. Im Übrigen seien auch die Massnahmen gegen C._______ respektive des­sen Ermordung zeitlich verzögert erfolgt. Des Weiteren würden Verbre­chen gegen Journalisten in Sri Lanka kaum je aufgeklärt; entgegen der Sichtweise des BFM sei so durchaus realistisch, dass sich die Polizei betreffend den Vorfall vom _______ 2009 nicht korrekt verhalten und schliess­lich lediglich den Diebstahl des Portemonnaies, nicht aber den journalisti­schen Hintergrund der Tat zu den Akten genommen habe. Er sei ausser­dem in der Lage, detailliert über das Vorgefallene zu erzählen; sein Aussa­geverhalten spreche jedenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Den vermeintlich unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt des Wohnadresswechsels liege eine irrtümliche Interpretation seiner Aussa­gen zugrunde. Beim weiteren angeblichen Widerspruch (Autor­schaft der Artikel in der Zeitung) sei zwischen Bericht und Artikel zu differen­zieren; er habe interne Unterlagen zu einem Bericht verarbeitet und diesen dann C._______ übergeben, welcher gestützt darauf den respektive die Artikel geschrieben habe. In der Summarbefragung sei ausschliess­lich von Bericht die Rede, weshalb die angebliche Widersprüchlichkeit der Aussagen wiederum nicht bestehe. Er sei kein schreibender Journalist, son­dern recherchierender Reporter gewesen. Er habe Unterlagen be­schafft und C._______ mit Berichten versorgt. Nach dem Gesagten erwiesen sich die vorinstanzlichen Argumente zur angeblichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als nicht stichhaltig beziehungsweise würden den herabge­setzten Beweismassanforderungen im Asylverfahren nicht ge­recht. Im Falle seiner Rückkehr riskiere er wegen seiner Reportertätigkeit eine asylrelevante Verfolgung. Sri Lanka gelte als eines der gefährlichs­ten Länder für Journalisten. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Voll­zug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen ver­stossen. C.a. Als neue Beweismittel gab der Beschwerdeführer Unterlagen _______ sowie di­verse Artikel zur Situation (für Journalisten) vor Ort zu den Akten (vgl. die Auflistung auf S. 24 f. der Beschwerdeeingabe). D. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2010 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Ge­such um Anweisung der Vollzugsbehörden (keine Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat während des Verfahrens) wurde gutgeheissen. Betref­fend Entscheid über weitere Verfahrensanträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Am 16. September 2010 gab der Beschwerdeführer weitere Beweismittel _______ zu den Akten. F. Mit Vernehmlassung vom 27. September 2010 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Die Argumente für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen würden durch die Beschwerdeargumente nicht entkräftet. Es sei nach wie vor unglaubhaft, dass er wegen journalistischer Tätigkeit Dro­hungen erlitten habe. Allein die Behauptung, er habe im journalisti­schen Bereich gearbeitet, lasse nicht darauf schliessen, dass er als Verfas­ser regierungskritischer Artikel in Erscheinung getreten sei und des­halb verfolgt werde. So habe er keine selber verfasste Berichte einge­reicht. Die Aussage, er habe nur recherchiert und könne deshalb nichts vor­legen, müsse als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Die _______ der Ehefrau bestätige lediglich bei der Polizei erhobene Be­hauptungen. Solche Dokumente könnten überdies leicht käuflich erwor­ben werden. G. Am 28. September 2010 reichte der Beschwerdeführer _______ nochmals ein. H. Mit Replik datiert vom 11. Oktober 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen bis­heri­gen Darlegungen fest. Entgegen den Erwägungen des BFM habe er kohärente und detailreiche Angaben - so auch zu Belangen der von ihm mit Material belieferten Zeitung - gemacht. Im Weiteren verkenne die Vorinstanz nach wie vor die Umstände und Arbeitsweisen im Recherchier­journalismus vor Ort und gelange zu Unrecht zum Schluss, er weise kein asylrelevantes Gefährdungspotential auf. Er habe als Infor­mant und nicht als Redaktor gearbeitet. Der Eingabe lagen zwei Internet-Ausdrucke im Zusammenhang mit den Vorbringen bei.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän­dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei­det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe­rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Aus den Akten geht keine Datenweitergabe des BFM an die heimatlichen Behör­den des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-g AsylG hervor, weshalb sich der Antrag auf Offenlegung in einer separaten Verfügung als gegenstandslos erweist.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz­lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

E. 4.3 Der Sachverhalt ist vorliegend hinreichend erstellt. Die beantragte er­neute Anhörung des Beschwerdeführers (als Zeuge in eigener Sache) erüb­rigt sich demnach. Entgegen den Beschwerdevorbringen ging die Vorin­stanz bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sodann nicht von zu strengen Anforderungen aus; vielmehr legte sie in detaillier­ten Erwägungen dar, weshalb die Kernvorbringen als nicht glaubhaft er­scheinen, und hielt fest, es entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdefüh­rer das geltend Gemachte gar nicht persönlich erlebt habe. Diese Einschätzung ist gemäss nachfolgenden Erwägungen zu bestä­tigen. Das BFM hat unter Hinweis auf Seitenzahlen des Befragungs- und des Anhörungsprotokolls die aus seiner Sicht beste­hende Unglaubhaf­tigkeit des Vorgebrachten festgehalten und ist so auch der Be­gründungspflicht hinreichend nachgekommen. Die beantragte Rückwei­sung der Sache an die Vorinstanz kommt mithin nicht in Betracht.

E. 5.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Be­schwerde­führers verneint. Diese Sichtweise vermag im Ergebnis zu über­zeugen. Eine Durchsicht der Aussagen des Beschwerdeführers ergibt das Bild einer in wesentlichen Punkten konstruiert wirkenden Schilderung. Ein­zelne etwas substanziiertere Passagen vermögen entgegen der Argu­mentationsweise der Rechtsvertretung darüber nicht hinwegzutäuschen. So sind gewisse Informationen im Zusammenhang mit B._______ auch im Internet abrufbar, weshalb allein aufgrund der Nen­nung solcher Belange anlässlich der Anhörung nicht bereits das Bild einer wegen journalistischer Tätigkeit verfolgten Person entsteht. Im Weiteren mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer - obwohl gemäss eigenen Anga­ben nicht dazu ausgebildet (A 1/9 S. 2) - in einem gewissen Aus­mass im Medienbereich aktiv war. Im Zusammenhang mit seinem geltend gemachten Engagement für einen Fernsehsender machte er indes keine damit verbundene Gefährdung geltend, weshalb auf diese allfälligen Aktivi­täten nicht näher einzugehen ist (A 11/18 Antwort 166). Seine ge­mäss Beschwerdevorbringen regelmässig stattfindende Zusammenarbeit mit C._______ respektive B._______ und die angeblichen Konsequenzen sind in der geltend gemachten Form indes mit erheblichen Zweifeln be­lastet. Vorab fällt auf, dass er bei der Anhörung vom 7. Mai 2009 angab, "bis jetzt" für die Zeitung gearbeitet zu haben. Zu einem späteren Zeit­punkt legte er aber dar, seit Januar 2007 nicht mehr für dieses Blatt tätig ge­wesen zu sein (A 11/18 Antworten 27 und 167). Überdies gab er an, ins­gesamt lediglich dreimal für die Zeitung aktiv gewesen zu sein (A 11/18 Antwort 172). Die angeblichen Drohungen am Telefon seit November 2008 wegen der im Januar 2007 übergebenen Akte schilderte er weitge­hend substanzlos und ohne Realkennzeichen; auch die Aussagen zum Überfall vom _______ 2009 wirken stereotyp (A 11/18 Antworten 92 ff. und 152 ff.). Im Zusammenhang mit den angeblichen telefonischen Drohun­gen fällt überdies auf, dass er bei der Summarbefragung erwähnte, manch­mal habe diese auch seine Ehefrau entgegengenommen. Bei der An­hörung wiederholte er diese Aussagen zuerst, vermittelte aber auf Nach­fragen den Eindruck, selber nie mit einem Anrufer in Kontakt gestan­den zu sein (A 1/9 S. 4; A 11/18 Antworten 93 ff., 103, 107 und 110). Entge­gen den sehr spekulativen Beschwerdevorbringen ist sodann nicht nachvollziehbar, wie die Unbekannten ausgerechnet den in der Zeitung nicht publizistisch in Erscheinung tretenden Beschwerdeführer als Informan­ten hätten ausfindig machen können. Die Erklärung in der Rechts­schrift, aufgrund der Eingangskontrollen im _______ seines Bru­ders seien diese fündig geworden, erscheint schon insofern sehr frag­lich, als er kaum als einziger Besucher kontrolliert worden sein dürfte. Selbst in der Annahme, der Beschwerdeführer sei als angeblicher Infor­mant tatsächlich aufgeflogen, wäre im Sinne der vorinstanzlichen Erwägun­gen und entgegen den wenig stichhaltigen Beschwerdevorbrin­gen in keiner Weise ersichtlich, weshalb erst beinahe zwei Jahre nach Er­scheinen des Artikels gegen ihn vorgegangen worden sein sollte. Auffal­lend ist ferner, dass er im Rahmen der Summarbefragung den Bruder bei der angeblichen Informationsbeschaffung noch nicht erwähnt hatte. In der Beschwerde wird zwar mit einer gewissen Berechtigung darauf hingewie­sen, dass der Beschwerdeführer gemäss Übersetzung bereits anlässlich der Summarbefragung nie explizit aussagte, selber Artikel, sondern ledig­lich Berichte verfasst zu haben. Allerdings könnte es sich dabei auch um eine sprachliche Nuancierung ohne realen Hintergrund handeln. Unerklär­bar bleibt aber jedenfalls, weshalb er nicht bereits bei der Erstbefra­gung darauf hinwies, seine Berichte seien nur Grundlagen für Arti­kel gewesen, und durch diese Auslassung den Eindruck erweckte, als Autor aufgetreten zu sein (A 1/9 S. 4 f.). Insbesondere ist auch nicht nach­vollziehbar, weshalb er C._______ bei der Erstbefragung noch nicht als Ver­fasser von Artikeln erwähnte, obwohl diese Artikel ja (auch) gestützt auf seine angeblichen Recherchen zustande gekommen sein sollen. Im Rahmen der Anhörung bezog er sich zwar wiederholt auf C._______, wies aber erst am Schluss der Befragung auf die Tatsache hin, dass dieser _______ worden ist (A 11/19 Antworten 130, 187 und 200). Dies ist umso befremdlicher, als er für sich eine ähnliche Ge­fährdung geltend machte und ein Hinweis auf das Schicksal von C._______ be­reits im Zusammenhang mit den angeblichen Verfolgungsvorbringen nahe gelegen hätte. Schliesslich geht aus den Aussagen des Beschwerde­führers hervor, dass gegen C._______ ein Verfahren im Zusammen­hang mit der von ihm beschafften Akte respektive dem Artikel eingeleitet und ein Verhandlungstermin angesetzt worden sei. Er selber sei indes nicht vorgeladen worden. Da die ihn angeblich bedrohenden Unbe­kannten, welche um seine Identität wissen sollen, mutmasslich der "Regierungsseite" zuzuordnen seien (A 1/9 S. 4), ist demnach umso weni­ger nachvollziehbar, weshalb nicht auch er im entsprechenden Verfahren belangt worden wäre, falls er tatsächlich in der geltend gemachten Form mit C._______ zusammengearbeitet hätte.

E. 5.2.1 Die eingereichten Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschät­zung. Die Polizeidokumente belegen - wie das BFM im Ent­scheid und in der Vernehmlassung zurecht festhält - lediglich ergangene Anzeigen, ohne Hinweise auf deren Berechtigung zu enthalten. Hinsicht­lich des Vorfalls vom _______ 2009 ist im Übrigen festzuhalten, dass ein An­griff auf den Beschwerdeführer zwar stattgefunden haben könnte, aber nicht im Zusammenhang mit seinen für unglaubhaft erachteten Vorbrin­gen. Bezüglich der ihn nicht persönlich betreffenden Beweismittel ist auf Fol­gendes hinzuweisen: Das Bundesverwaltungs­gericht hat sich im zur Pub­likation vorgesehenen BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 einge­hend mit der Situation in Sri Lanka befasst und seine Praxis aktuali­siert. Es kam zum Schluss, dass sich die Situation vor Ort insgesamt verbes­sert habe, wobei es aber zahlrei­che Einschränkungen formulierte. Oppositionelle müssten nach wie vor mit Verfolgung rechnen. Es gebe ver­schiedene Risikogruppen. Dar­unter fielen Personen, welche auch nach Beendigung des Krie­ges ver­dächtigt würden, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen beziehungs­weise gestanden zu sein. Auch unabhän­gige Journalisten beziehungs­weise regierungskritische Medien­schaffende hätten ein erhöhtes Risikopro­fil. Im Weiteren sei bei Opfern und Zeugen von Menschenrechts­verletzungen und Personen, die entspre­chende Über­griffe behördlich angezeigt hätten, mit erhöhter Verfol­gungsgefahr zu rech­nen. Ausserdem liefen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rück­kehr behördlich be­langt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt würden. Wegen drohender Erpres­sung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bildeten schliesslich Personen, welche über be­trächtliche finanzielle Mittel verfüg­ten, eine weitere Risikogruppe (a.a.O. insb. E. 8.).

E. 5.2.2 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, ein regimekritisches und öffentlich bekanntes journalistisches Profil glaub­haft zu machen. Im Weiteren machte er nicht geltend, Bezüge zur LTTE ge­habt zu haben. Eine besonders günstige finanzielle Situation ist eben­falls nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund weist er kein Persönlichkeits­profil, welches aktuell im Heimat­land mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit zu einer relevanten Gefährdung füh­ren könnte, auf. Auch aufgrund seiner langen Landesabwesenheit re­spektive des Aufent­halts in der Schweiz ist in Anbetracht der Fallum­stände nicht auf eine ent­sprechende Gefährdung bei der Rückkehr zu schliessen.

E. 5.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft dem­nach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschät­zung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Eingabe noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern. Es erübrigt sich dem­nach, auf weitere, vom BFM festgehaltene und vom Beschwerdefüh­rer bestrittene Ungereimtheiten - so namentlich auch im Zusammenhang mit seinen Aufenthaltsorten in _______, allfälligen weiteren Unstimmigkei­ten im Aussageverhalten beziehungsweise der angeblichen Vorgehensweise der srilankischen Polizei - näher einzugehen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm ge­mäss vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Men­schenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Dies ergibt sich unter anderem aus dem bereits zitierten BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (vgl. E. 10.4. am Ende). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Im obenstehend erwähnten Urteil kommt das Bundesverwal­tungsge­richt mit Einschränkungen zum Schluss, die Menschenrechts- und Sicherheitslage habe sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts er­heblich verbessert. Die Lage präsentiere sich indes nicht in allen Lan­desteilen gleich. Ein Vollzug der Wegweisung in die Ostprovinz sei grund­sätzlich zumutbar. Auch der Vollzug in die Nordprovinz sei unter gewissen Voraussetzungen zumutbar. Eine Ausnahme bilde das Vanni-Gebiet. Ein Vollzug dorthin sei weiterhin unzumutbar. Für Personen, die aus dem übri­gen Staatsgebiet Sri Lankas _______ stammten, sei der Vollzug grundsätzlich zumutbar (E. 12. und 13).

E. 7.4.2 Der Beschwerdeführer lebte vor der Ausreise während längerer Zeit in _______. Er verfügt über eine gute Schulbildung und Arbeitserfah­rung in verschiedenen Bereichen. Seine Familie hält sich vor Ort auf. Entge­gen den Be­schwerdevorbringen ist demnach nicht davon auszuge­hen, dass er nach der Rückkehr nach _______ in eine existenzgefähr­dende Situation geraten wird.

E. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zu­mutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grund­sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 17. September 2010 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzuse­hen.

E. 9.2 Die Entrichtung einer Parteientschädigung kommt bei dieser Sach­lage nicht in Betracht. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6507/2010 Urteil vom 21. Dezember 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am _______, Sri Lanka, vertreten durch _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. August 2010 / _______. Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei­matstaat am _______ 2009 auf dem Luftweg und gelangte _______ am _______ 2009 in die Schweiz, wo er am selben Datum ein Asylge­such stellte. Dazu wurde er am 24. April 2009 summa­risch be­fragt. Am 7. Mai 2009 führte das BFM eine Anhörung durch. A.b. Der Beschwerdeführer - ein Singhalese - machte geltend, aus _______ zu stammen und in _______ als Reporter für eine Fernsehstation und eine Zeitung gearbeitet zu haben. Er habe über das korrupte System der Regierung betreffend öffentliche Ausschreibung geschrieben. Seine In­formationen habe er von Armeeangehörigen im Bürodienst beschafft. Seit November oder Dezember 2008 habe er Drohanrufe durch Unbe­kannte erhalten und sei beschattet worden. Man habe ihn aufgefordert, keine Berichte mehr gegen die Armee und die Regierung zu verfassen, an­sonsten er getötet werde. Auch seine Ehefrau sei telefonisch einge­schüchtert worden. Am _______ 2009 sei er bei einer Bushaltestelle tätlich angegriffen und bedroht worden. Dabei hätten die Angreifer sein Portemon­naie mit dem Berufsausweis entwendet. Er habe den Vorfall der Polizei gemeldet. Diese habe die Anzeige vorerst nicht entgegennehmen wollen. Nach dem Vorfall habe er weiter als Reporter gearbeitet. Wegen der ergangenen Drohungen sei er in der Folge ausgereist. A.c. Am 7. Mai 2009 führte das BFM eine Anhörung durch. Dabei schil­derte der Beschwerdeführer wiederum sein journalistisches Engagement. Seit 2005 habe er für den TV-Sender _______ und die Zeitung B._______ als Reporter gearbeitet. Eigene Artikel habe er in der Zeitung nicht ge­schrieben. Vielmehr habe er mit C._______ zusammengearbeitet. Er habe ihm einen Bericht betreffend einen Korruptionsfall abgeliefert. Diesen Bericht habe er aufgrund einer Akte, welche er durch seinen Bruder - einem Mitarbeiter _______ - erhalten habe, verfasst. Der Bruder habe ins Aus­land fliehen müssen. Gestützt auf die erwähnten Recherchen respek­tive die Akte habe C._______ einen Artikel in der Zeitung publiziert. Mutmasslich wegen dieser Mitte Februar 2007 erfolgten Publikation habe er von Novem­ber 2008 an die erwähnten Probleme bekommen. Die Drohanrufe seien von seiner Frau entgegengenommen worden. Die Polizei habe seine diesbezügliche Anzeige nicht entgegengenommen. Beim Angriff vom _______ 2009 hätten die Unbekannten gewusst, wer er sei, und seinen Presseausweis entwen­det. Auch C._______ habe Probleme bekommen und sei _______ umgebracht worden. In einem gegen C._______ ein­geleitetes Gerichtsverfahren sei er nicht vorgeladen worden. A.d. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Berufsausweis und eine Polizeianzeige vom _______ 2009 zu den Akten (vgl. vorinstanzli­ches Beweismittelverzeichnis A 17). B. Mit Verfügung vom 10. August 2010 - am nächsten Tag eröffnet - stellte das BFM fest, der Beschwer­de­führer erfülle die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylge­such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ih­ren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Er habe geltend gemacht, in Sri Lanka von Unbekannten bedroht worden zu sein, weil er regierungskriti­sche Informationen weitergeleitet habe. Gewisse Aussagen seien indes logisch nicht nachvollziehbar. Es müsse als unrealistisch erach­tet werden, dass er den Wohnsitz lediglich wegen eines "schlechten Gefühls" vorsorglich gewechselt habe, zumal ihn allfällige Verfolger auch am neuen Wohnort hätten aufspüren können. Im Weiteren habe er den kriti­schen Artikel nicht selber verfasst. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Unbekannten gewusst haben sollten, dass er die Informationen weitergeleitet habe. Nicht einzusehen sei ferner, wes­halb die Bedrohungen erst beinahe zwei Jahre nach Erscheinen des Ar­tikels ergangen sein sollten. Es müsse auch bezweifelt werden, dass die Polizei seine Anzeige in der geschilderten Form zurückgewiesen hätte. Sein Aussageverhalten habe - so auch mangels hinreichend konkre­ten Schilderungen - sodann wiederholt den Eindruck, er habe das geltend Gemachte gar nicht persönlich erlebt, entstehen lassen. Eine wirk­lich betroffene Person würde nicht bloss pauschal von einer Verfol­gung sprechen, sondern sie differenziert darlegen. Im Weiteren habe er im Zusammenhang mit der zeitlichen Einordnung seiner Wohnadressen wi­dersprüchliche Angaben gemacht. Ausserdem habe er bei der Erstbefra­gung dargelegt, er habe kritische Zeitungs- beziehungsweise Fern­sehberichte selber verfasst und die Informationen von "Leuten niede­ren Ranges" in den Behörden erhalten. Demgegenüber habe er bei der An­hörung vorgebracht, er habe lediglich einen von seinem Bruder erhalte­nen Bericht an die Zeitung weitergeleitet. Diese habe dann den Arti­kel verfasst. Der eingereichte Polizeirapport enthalte offensichtlich nur die Aussagen des Beschwerdeführers, weshalb er die angeblichen Verfol­gungsvorbringen nicht zu belegen vermöge. Ausserdem könnten solche Be­richte problemlos käuflich erworben werden. Eine Übersetzung des Do­kuments erübrige sich demnach. Dem ferner eingereichten Ausweis _______ könnten keine Hinweise, die die Vorbingen zu stützen vermöchten, entnommen werden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Der Krieg sei im Mai 2009 be­endet worden. Im Süden und Westen des Landes herrsche keine Situa­tion allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer als Singhalese aus _______ sei nicht von gegen die tamilische Minderheit gerichte­ten staatlichen Massnahmen betroffen. Zudem habe er eine gute Ausbildung und als Journalist gearbeitet. Seine Familie lebe ebenfalls im _______ Sri Lankas. Er werde nach der Rückkehr nicht in eine existenz­bedrohende Notlage geraten. C. Mit Eingabe vom 10. September 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bun­desverwaltungsgericht durch seine Vertretung die Aufhe­bung des vorinstanzlichen Entscheids, die Fest­stel­lung seiner Flücht­lingseigen­schaft und die Asylgewährung, eventua­li­ter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur er­gänzenden Sach­verhaltserhebung und Neubeurtei­lung, subeventualiter die Fest­stel­lung der Unzulässigkeit, Un­zu­mutbarkeit und Unmöglichkeit des Weg­weisungsvollzugs verbunden mit der vor­läufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessua­ler Hin­sicht eine erneute Anhörung (als Zeuge), die Einräumung eines Replik­rechts und die un­entgeltliche Pro­zess­füh­rung (Art. 65 Abs. 1 des Verwal­tungsverfah­rensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Kostenvor­schusspflicht. Im Sinne einer vorsorgli­chen Massnahme ersuchte er ferner um Anweisung der Vollzugsbe­hörde, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegli­che Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen; eine eventuell be­reits erfolgte Datenweitergabe sei im Rahmen einer se­paraten Verfü­gung offenzulegen. Zur Begründung legte er vorab den Sachverhalt aus sei­ner Sicht erneut dar. Er habe von 2005 an als freier Journalist und Re­porter gearbeitet. Er sei insbesondere für den Fernsehsender _______ und für B._______ tätig gewesen. C._______ habe er im Herbst 2005 kennen gelernt. C._______ sei ein _______ Journalist gewesen. Er sei von ihm auf informeller Basis als Informant engagiert worden und habe seither Recherchearbeiten geleis­tet. Aus Sicherheitsgründen sei kein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden. Er sei fallbezogen und nach der Wichtigkeit und Verwertbarkeit der gelieferten Rechercheergebnisse und der von ihm verfassten Berichte bezahlt wor­den. Anfang 2007 habe er von seinem _______ Bruder brisante Informationen im Zu­sammenhang mit einem Korruptionsfall _______ erhalten. Diese Dokumente habe er C._______ zusammen mit einem von ihm in singhalesischer Sprache verfassten Bericht weitergeleitet. Ge­stützt auf diese Unterlagen habe C._______ über den Korruptionsfall _______ kritisch (weiter-)berichtet. Wegen der Berichterstattung sei C._______ durch _______ verklagt worden. Er selbst habe nach Erschei­nen der auf seine Recherchearbeiten gestützten Artikel um seine Sicher­heit gefürchtet und sei 2007 umgezogen. Sein Bruder habe aus Angst vor repressiven Massnahmen Sri Lanka verlassen. Er selber sei vorerst im Hei­matland geblieben und habe von November 2008 an häufig Drohan­rufe erhalten. Er sei als Journalist eingeschüchtert und mit dem Tode be­droht worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Drohan­rufe im Zusammenhang mit seinen Recherchearbeiten im erwähnten Korrup­tionsfall erfolgt seien. C._______ sei _______ umgebracht wor­den. Es werde vermutet, dass _______ hinter dem Mord stehe. Er selber sei am _______ 2009 durch zwei Personen tätlich an­gegriffen worden. Dabei hätten die Angreifer aufgrund des Presseaus­weises seine Identität bestätigt gefunden. Wegen der geschilderten Situa­tion habe er sich zur Ausreise entschlossen. Die Vorinstanz gehe zu Un­recht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen aus und beziehe sich in ih­ren Erwägungen auf untergeordnete Elemente der Sachverhaltsdarstel­lung; die erforderliche Gesamtwürdigung der Verfolgungsgeschichte fehle. Zudem seien die vom BFM festgehaltenen Ungereimtheiten erklär­bar beziehungsweise bestünden bei korrekter Interpretation der Aussa­gen gar nicht. So sei nachvollziehbar, dass er als regimekritischer Journa­list Verfolgung befürchtet und deshalb den Wohnsitz gewechselt habe. Im Übrigen habe er bei wiederholten Besuchen im _______ seines Bru­ders Zugangskontrollen über sich ergehen lassen müssen. Vor diesem Hin­tergrund sei durchaus nachvollziehbar, weshalb die unbekannten An­greifer gewusst hätten, dass er sich als Informant betätigt habe. Dass er erst fast zwei Jahre nach Erscheinen der Artikel im Korruptionsfall behel­ligt worden sei, müsse mutmasslich mit zeitraubenden Ermittlungstätigkei­ten der Sicherheitskräfte in Verbindung gebracht wer­den. Im Übrigen seien auch die Massnahmen gegen C._______ respektive des­sen Ermordung zeitlich verzögert erfolgt. Des Weiteren würden Verbre­chen gegen Journalisten in Sri Lanka kaum je aufgeklärt; entgegen der Sichtweise des BFM sei so durchaus realistisch, dass sich die Polizei betreffend den Vorfall vom _______ 2009 nicht korrekt verhalten und schliess­lich lediglich den Diebstahl des Portemonnaies, nicht aber den journalisti­schen Hintergrund der Tat zu den Akten genommen habe. Er sei ausser­dem in der Lage, detailliert über das Vorgefallene zu erzählen; sein Aussa­geverhalten spreche jedenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Den vermeintlich unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt des Wohnadresswechsels liege eine irrtümliche Interpretation seiner Aussa­gen zugrunde. Beim weiteren angeblichen Widerspruch (Autor­schaft der Artikel in der Zeitung) sei zwischen Bericht und Artikel zu differen­zieren; er habe interne Unterlagen zu einem Bericht verarbeitet und diesen dann C._______ übergeben, welcher gestützt darauf den respektive die Artikel geschrieben habe. In der Summarbefragung sei ausschliess­lich von Bericht die Rede, weshalb die angebliche Widersprüchlichkeit der Aussagen wiederum nicht bestehe. Er sei kein schreibender Journalist, son­dern recherchierender Reporter gewesen. Er habe Unterlagen be­schafft und C._______ mit Berichten versorgt. Nach dem Gesagten erwiesen sich die vorinstanzlichen Argumente zur angeblichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als nicht stichhaltig beziehungsweise würden den herabge­setzten Beweismassanforderungen im Asylverfahren nicht ge­recht. Im Falle seiner Rückkehr riskiere er wegen seiner Reportertätigkeit eine asylrelevante Verfolgung. Sri Lanka gelte als eines der gefährlichs­ten Länder für Journalisten. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Voll­zug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen ver­stossen. C.a. Als neue Beweismittel gab der Beschwerdeführer Unterlagen _______ sowie di­verse Artikel zur Situation (für Journalisten) vor Ort zu den Akten (vgl. die Auflistung auf S. 24 f. der Beschwerdeeingabe). D. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2010 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Ge­such um Anweisung der Vollzugsbehörden (keine Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat während des Verfahrens) wurde gutgeheissen. Betref­fend Entscheid über weitere Verfahrensanträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Am 16. September 2010 gab der Beschwerdeführer weitere Beweismittel _______ zu den Akten. F. Mit Vernehmlassung vom 27. September 2010 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Die Argumente für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen würden durch die Beschwerdeargumente nicht entkräftet. Es sei nach wie vor unglaubhaft, dass er wegen journalistischer Tätigkeit Dro­hungen erlitten habe. Allein die Behauptung, er habe im journalisti­schen Bereich gearbeitet, lasse nicht darauf schliessen, dass er als Verfas­ser regierungskritischer Artikel in Erscheinung getreten sei und des­halb verfolgt werde. So habe er keine selber verfasste Berichte einge­reicht. Die Aussage, er habe nur recherchiert und könne deshalb nichts vor­legen, müsse als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Die _______ der Ehefrau bestätige lediglich bei der Polizei erhobene Be­hauptungen. Solche Dokumente könnten überdies leicht käuflich erwor­ben werden. G. Am 28. September 2010 reichte der Beschwerdeführer _______ nochmals ein. H. Mit Replik datiert vom 11. Oktober 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen bis­heri­gen Darlegungen fest. Entgegen den Erwägungen des BFM habe er kohärente und detailreiche Angaben - so auch zu Belangen der von ihm mit Material belieferten Zeitung - gemacht. Im Weiteren verkenne die Vorinstanz nach wie vor die Umstände und Arbeitsweisen im Recherchier­journalismus vor Ort und gelange zu Unrecht zum Schluss, er weise kein asylrelevantes Gefährdungspotential auf. Er habe als Infor­mant und nicht als Redaktor gearbeitet. Der Eingabe lagen zwei Internet-Ausdrucke im Zusammenhang mit den Vorbringen bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän­dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei­det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe­rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Aus den Akten geht keine Datenweitergabe des BFM an die heimatlichen Behör­den des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-g AsylG hervor, weshalb sich der Antrag auf Offenlegung in einer separaten Verfügung als gegenstandslos erweist. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz­lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 4.3. Der Sachverhalt ist vorliegend hinreichend erstellt. Die beantragte er­neute Anhörung des Beschwerdeführers (als Zeuge in eigener Sache) erüb­rigt sich demnach. Entgegen den Beschwerdevorbringen ging die Vorin­stanz bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sodann nicht von zu strengen Anforderungen aus; vielmehr legte sie in detaillier­ten Erwägungen dar, weshalb die Kernvorbringen als nicht glaubhaft er­scheinen, und hielt fest, es entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdefüh­rer das geltend Gemachte gar nicht persönlich erlebt habe. Diese Einschätzung ist gemäss nachfolgenden Erwägungen zu bestä­tigen. Das BFM hat unter Hinweis auf Seitenzahlen des Befragungs- und des Anhörungsprotokolls die aus seiner Sicht beste­hende Unglaubhaf­tigkeit des Vorgebrachten festgehalten und ist so auch der Be­gründungspflicht hinreichend nachgekommen. Die beantragte Rückwei­sung der Sache an die Vorinstanz kommt mithin nicht in Betracht. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Be­schwerde­führers verneint. Diese Sichtweise vermag im Ergebnis zu über­zeugen. Eine Durchsicht der Aussagen des Beschwerdeführers ergibt das Bild einer in wesentlichen Punkten konstruiert wirkenden Schilderung. Ein­zelne etwas substanziiertere Passagen vermögen entgegen der Argu­mentationsweise der Rechtsvertretung darüber nicht hinwegzutäuschen. So sind gewisse Informationen im Zusammenhang mit B._______ auch im Internet abrufbar, weshalb allein aufgrund der Nen­nung solcher Belange anlässlich der Anhörung nicht bereits das Bild einer wegen journalistischer Tätigkeit verfolgten Person entsteht. Im Weiteren mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer - obwohl gemäss eigenen Anga­ben nicht dazu ausgebildet (A 1/9 S. 2) - in einem gewissen Aus­mass im Medienbereich aktiv war. Im Zusammenhang mit seinem geltend gemachten Engagement für einen Fernsehsender machte er indes keine damit verbundene Gefährdung geltend, weshalb auf diese allfälligen Aktivi­täten nicht näher einzugehen ist (A 11/18 Antwort 166). Seine ge­mäss Beschwerdevorbringen regelmässig stattfindende Zusammenarbeit mit C._______ respektive B._______ und die angeblichen Konsequenzen sind in der geltend gemachten Form indes mit erheblichen Zweifeln be­lastet. Vorab fällt auf, dass er bei der Anhörung vom 7. Mai 2009 angab, "bis jetzt" für die Zeitung gearbeitet zu haben. Zu einem späteren Zeit­punkt legte er aber dar, seit Januar 2007 nicht mehr für dieses Blatt tätig ge­wesen zu sein (A 11/18 Antworten 27 und 167). Überdies gab er an, ins­gesamt lediglich dreimal für die Zeitung aktiv gewesen zu sein (A 11/18 Antwort 172). Die angeblichen Drohungen am Telefon seit November 2008 wegen der im Januar 2007 übergebenen Akte schilderte er weitge­hend substanzlos und ohne Realkennzeichen; auch die Aussagen zum Überfall vom _______ 2009 wirken stereotyp (A 11/18 Antworten 92 ff. und 152 ff.). Im Zusammenhang mit den angeblichen telefonischen Drohun­gen fällt überdies auf, dass er bei der Summarbefragung erwähnte, manch­mal habe diese auch seine Ehefrau entgegengenommen. Bei der An­hörung wiederholte er diese Aussagen zuerst, vermittelte aber auf Nach­fragen den Eindruck, selber nie mit einem Anrufer in Kontakt gestan­den zu sein (A 1/9 S. 4; A 11/18 Antworten 93 ff., 103, 107 und 110). Entge­gen den sehr spekulativen Beschwerdevorbringen ist sodann nicht nachvollziehbar, wie die Unbekannten ausgerechnet den in der Zeitung nicht publizistisch in Erscheinung tretenden Beschwerdeführer als Informan­ten hätten ausfindig machen können. Die Erklärung in der Rechts­schrift, aufgrund der Eingangskontrollen im _______ seines Bru­ders seien diese fündig geworden, erscheint schon insofern sehr frag­lich, als er kaum als einziger Besucher kontrolliert worden sein dürfte. Selbst in der Annahme, der Beschwerdeführer sei als angeblicher Infor­mant tatsächlich aufgeflogen, wäre im Sinne der vorinstanzlichen Erwägun­gen und entgegen den wenig stichhaltigen Beschwerdevorbrin­gen in keiner Weise ersichtlich, weshalb erst beinahe zwei Jahre nach Er­scheinen des Artikels gegen ihn vorgegangen worden sein sollte. Auffal­lend ist ferner, dass er im Rahmen der Summarbefragung den Bruder bei der angeblichen Informationsbeschaffung noch nicht erwähnt hatte. In der Beschwerde wird zwar mit einer gewissen Berechtigung darauf hingewie­sen, dass der Beschwerdeführer gemäss Übersetzung bereits anlässlich der Summarbefragung nie explizit aussagte, selber Artikel, sondern ledig­lich Berichte verfasst zu haben. Allerdings könnte es sich dabei auch um eine sprachliche Nuancierung ohne realen Hintergrund handeln. Unerklär­bar bleibt aber jedenfalls, weshalb er nicht bereits bei der Erstbefra­gung darauf hinwies, seine Berichte seien nur Grundlagen für Arti­kel gewesen, und durch diese Auslassung den Eindruck erweckte, als Autor aufgetreten zu sein (A 1/9 S. 4 f.). Insbesondere ist auch nicht nach­vollziehbar, weshalb er C._______ bei der Erstbefragung noch nicht als Ver­fasser von Artikeln erwähnte, obwohl diese Artikel ja (auch) gestützt auf seine angeblichen Recherchen zustande gekommen sein sollen. Im Rahmen der Anhörung bezog er sich zwar wiederholt auf C._______, wies aber erst am Schluss der Befragung auf die Tatsache hin, dass dieser _______ worden ist (A 11/19 Antworten 130, 187 und 200). Dies ist umso befremdlicher, als er für sich eine ähnliche Ge­fährdung geltend machte und ein Hinweis auf das Schicksal von C._______ be­reits im Zusammenhang mit den angeblichen Verfolgungsvorbringen nahe gelegen hätte. Schliesslich geht aus den Aussagen des Beschwerde­führers hervor, dass gegen C._______ ein Verfahren im Zusammen­hang mit der von ihm beschafften Akte respektive dem Artikel eingeleitet und ein Verhandlungstermin angesetzt worden sei. Er selber sei indes nicht vorgeladen worden. Da die ihn angeblich bedrohenden Unbe­kannten, welche um seine Identität wissen sollen, mutmasslich der "Regierungsseite" zuzuordnen seien (A 1/9 S. 4), ist demnach umso weni­ger nachvollziehbar, weshalb nicht auch er im entsprechenden Verfahren belangt worden wäre, falls er tatsächlich in der geltend gemachten Form mit C._______ zusammengearbeitet hätte. 5.2. 5.2.1. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschät­zung. Die Polizeidokumente belegen - wie das BFM im Ent­scheid und in der Vernehmlassung zurecht festhält - lediglich ergangene Anzeigen, ohne Hinweise auf deren Berechtigung zu enthalten. Hinsicht­lich des Vorfalls vom _______ 2009 ist im Übrigen festzuhalten, dass ein An­griff auf den Beschwerdeführer zwar stattgefunden haben könnte, aber nicht im Zusammenhang mit seinen für unglaubhaft erachteten Vorbrin­gen. Bezüglich der ihn nicht persönlich betreffenden Beweismittel ist auf Fol­gendes hinzuweisen: Das Bundesverwaltungs­gericht hat sich im zur Pub­likation vorgesehenen BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 einge­hend mit der Situation in Sri Lanka befasst und seine Praxis aktuali­siert. Es kam zum Schluss, dass sich die Situation vor Ort insgesamt verbes­sert habe, wobei es aber zahlrei­che Einschränkungen formulierte. Oppositionelle müssten nach wie vor mit Verfolgung rechnen. Es gebe ver­schiedene Risikogruppen. Dar­unter fielen Personen, welche auch nach Beendigung des Krie­ges ver­dächtigt würden, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen beziehungs­weise gestanden zu sein. Auch unabhän­gige Journalisten beziehungs­weise regierungskritische Medien­schaffende hätten ein erhöhtes Risikopro­fil. Im Weiteren sei bei Opfern und Zeugen von Menschenrechts­verletzungen und Personen, die entspre­chende Über­griffe behördlich angezeigt hätten, mit erhöhter Verfol­gungsgefahr zu rech­nen. Ausserdem liefen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rück­kehr behördlich be­langt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt würden. Wegen drohender Erpres­sung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bildeten schliesslich Personen, welche über be­trächtliche finanzielle Mittel verfüg­ten, eine weitere Risikogruppe (a.a.O. insb. E. 8.). 5.2.2. Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, ein regimekritisches und öffentlich bekanntes journalistisches Profil glaub­haft zu machen. Im Weiteren machte er nicht geltend, Bezüge zur LTTE ge­habt zu haben. Eine besonders günstige finanzielle Situation ist eben­falls nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund weist er kein Persönlichkeits­profil, welches aktuell im Heimat­land mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit zu einer relevanten Gefährdung füh­ren könnte, auf. Auch aufgrund seiner langen Landesabwesenheit re­spektive des Aufent­halts in der Schweiz ist in Anbetracht der Fallum­stände nicht auf eine ent­sprechende Gefährdung bei der Rückkehr zu schliessen. 5.3. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft dem­nach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschät­zung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Eingabe noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern. Es erübrigt sich dem­nach, auf weitere, vom BFM festgehaltene und vom Beschwerdefüh­rer bestrittene Ungereimtheiten - so namentlich auch im Zusammenhang mit seinen Aufenthaltsorten in _______, allfälligen weiteren Unstimmigkei­ten im Aussageverhalten beziehungsweise der angeblichen Vorgehensweise der srilankischen Polizei - näher einzugehen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm ge­mäss vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Men­schenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Dies ergibt sich unter anderem aus dem bereits zitierten BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (vgl. E. 10.4. am Ende). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1. Im obenstehend erwähnten Urteil kommt das Bundesverwal­tungsge­richt mit Einschränkungen zum Schluss, die Menschenrechts- und Sicherheitslage habe sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts er­heblich verbessert. Die Lage präsentiere sich indes nicht in allen Lan­desteilen gleich. Ein Vollzug der Wegweisung in die Ostprovinz sei grund­sätzlich zumutbar. Auch der Vollzug in die Nordprovinz sei unter gewissen Voraussetzungen zumutbar. Eine Ausnahme bilde das Vanni-Gebiet. Ein Vollzug dorthin sei weiterhin unzumutbar. Für Personen, die aus dem übri­gen Staatsgebiet Sri Lankas _______ stammten, sei der Vollzug grundsätzlich zumutbar (E. 12. und 13). 7.4.2. Der Beschwerdeführer lebte vor der Ausreise während längerer Zeit in _______. Er verfügt über eine gute Schulbildung und Arbeitserfah­rung in verschiedenen Bereichen. Seine Familie hält sich vor Ort auf. Entge­gen den Be­schwerdevorbringen ist demnach nicht davon auszuge­hen, dass er nach der Rückkehr nach _______ in eine existenzgefähr­dende Situation geraten wird. 7.4.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zu­mutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grund­sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 17. September 2010 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzuse­hen. 9.2. Die Entrichtung einer Parteientschädigung kommt bei dieser Sach­lage nicht in Betracht. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: