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D-6504/2023

D-6504/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab auf dem Personalienblatt an, am (…) geboren und somit minderjährig zu sein. Am 20. März 2023 beauftrage er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes im Bundesasylzentrum Region B._______ mit der Wahrung seiner Interessen und am 29. März 2023 erfolgte die Erstbefra- gung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA). A.b In einem vom SEM beim Institut für Rechtsmedizin (…) in Auftrag ge- gebenen Altersgutachten vom 21. April 2023 wurde zunächst festgehalten, die Beurteilbarkeit der Altersschätzung sei aufgrund einer nicht klassifizier- baren Formvariante der medialen Schlüsselbeinanteile eingeschränkt. An- hand der zahnröntgenologischen Untersuchung liege das durchschnittliche Alter bei 18.3 Jahren. Anhand der radiologischen Untersuchung der linken Hand sei ein Mindestalter von 16.1 Jahren zu benennen. Im Ergebnis sei die Minderjährigkeit somit nicht ausgeschlossen und das angegebene Alter von 16 Jahren und 11 Monaten erscheine möglich. A.c Am 2. Mai 2023 erklärte die Vorinstanz das Dublin-Verfahren für been- det. A.d Die auf den 23. Mai 2023 angesetzte Anhörung zu den Asylgründen musste nach kurzer Zeit abgebrochen werden, weil der Beschwerdeführer angab, es gehe ihm nicht gut, er sei krank und wolle nicht erneut über seine schlimmen Erlebnisse sprechen (vgl. SEM-act. 24/5). Anlässlich der schrift- lichen Stellungnahme vom 30. Mai 2023 zum rechtlichen Gehör bezüglich der Mitwirkungspflichtverletzung entschuldigte sich der Beschwerdeführer und erklärte, am Tag der geplanten Anhörung psychisch sehr krank gewe- sen und aufgrund seiner familiären Situation sehr gestresst zu sein. Er be- nötige eine psychologische Behandlung und warte aktuell auf einen Ter- min. A.e Mit Schreiben vom 5. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer zu einer erneuten Anhörung vorgeladen. Gemäss Mitteilung des Sicherheitsdiens- tes galt der Beschwerdeführer seit demselben Tag als verschwunden. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde deshalb am 27. Juni 2023 durch die Vorinstanz als gegenstandslos geworden abgeschrieben. A.f Am 28. Juni 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis beendet sei.

D-6504/2023 Seite 3 B. B.a Mit Eingabe vom 20. September 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Er gab einen viermo- natigen Gefängnisaufenthalt in (…) als Grund für seine Abwesenheit an. Am 21. September 2023 gab das SEM dem Gesuch statt, nahm das Asyl- verfahren wieder auf und wies ihn für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zu. Am 27. September 2023 beauftrage der Beschwer- deführer erneut die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes im Bundesasyl- zentrum Region B._______ mit der Wahrung seiner Interessen. B.b Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 teilte die Jugendanwaltschaft (…) dem SEM mit, dass sich der Beschwerdeführer wegen eines (…) seit dem

6. Oktober 2023 in Untersuchungshaft befinde. Er sei bereits unter ande- rem wegen (…) rechtskräftig vorbestraft. B.c Am 26. Oktober 2023 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen im Regionalgefängnis C._______ statt. Dabei machte er geltend, zusammen mit seinem Zwillingsbruder bei Adoptiveltern in D._______ aufgewachsen zu sein. In der 5. Klasse habe er herausgefun- den, dass er adoptiert sei. Später sei er von der Schule verwiesen worden, habe fortan auf der Strasse gelebt und sich mit dem Verkauf von Drogen, mit Überfällen und mit Arbeiten in einer Aluminiumfabrik durchgeschlagen. Manchmal habe er für eine Bande Drogen verkauft. Als diese von ihm ver- langt habe, Kinder zu entführen, habe er sich geweigert. Daraufhin sei sein Bruder entführt worden. Damit dieser wieder freigelassen werde, habe er schliesslich doch für diese Leute gearbeitet. Es sei dann aber zu einem Streit mit dem Anführer der Bande gekommen und sie hätten auf ihn ge- schossen und ihn mit einem Messer verletzt. Er habe entkommen können. Am Hafen von E._______ habe er während mehrerer Jahre als Schlepper gearbeitet. Deshalb habe er Probleme mit der Polizei bekommen. Ausser- dem hätten die Bewohner aus seinem Quartier gedacht, er arbeite für die Kindesentführer, weshalb es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit ihnen gekommen sei. Daraufhin habe er Marokko im Jahr 2019 verlassen. Er habe seinen leiblichen Vater in F._______ an der Grenze zur Schweiz gefunden, dieser habe ihn jedoch nicht als Sohn akzeptiert und ihn töten lassen wollen. Sein Bruder habe in Marokko eine zehnjährige Gefängnis- strafe erhalten, lebe aber mittlerweile in G._______. Der Beschwerdeführer gab schliesslich an, keine weiteren Fragen mehr beantworten zu wollen und brach die Anhörung ab.

D-6504/2023 Seite 4 B.d Mit Schreiben vom 1. November respektive vom 6. November 2023 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu Wider- sprüchen in seinen Vorbringen und zur beabsichtigten Anpassung des Ge- burtsdatums im ZEMIS auf den (…) 2005 zu äussern. Mit Eingabe vom

9. November 2023 wies der Beschwerdeführer auf seinen schlechten psy- chischen Zustand während der Erstbefragung hin und fügte an, sämtliche Angaben in der Anhörung entsprächen der Wahrheit. Er beantragte, es sei eine psychiatrische Abklärung vorzunehmen und entsprechend mit dem Asylentscheid bis zur vollständigen Erstellung des medizinischen Sachver- halts und bis er seine Ausweisdokumente nachreichen könne, zuzuwarten. B.e Am 13. November 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. Diese hielt vollumfänglich an der Stellungnahme vom 9. November 2023 fest. B.f Mit Verfügung vom 15. November 2023 – gleichentags eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) 2005 fest- gelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen (Dispositiv-Ziff. 1). Weiter verneinte sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositiv-Ziff. 2), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 3) und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziff. 4) sowie den Weg- weisungsvollzug an (Dispositiv-Ziff. 5), beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-Ziff. 6) und verfügte die Aus- händigung der editionspflichtigen Akten (Dispositiv-Ziff. 7). B.g Am 17. November 2023 zeigte die Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. C. C.a Mit Eingabe vom 24. November 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid und beantragte dessen Aufhebung und die Prüfung seines Asyl- gesuchs in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses.

D-6504/2023 Seite 5 C.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

27. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Am selben Tag bestätigte es den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführun- gen – einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG.

E. 1.4 Gemäss den vorformulierten Rechtsbegehren in der Formularbe- schwerde wird in materieller Hinsicht die Prüfung des Asylgesuchs in der Schweiz verlangt – was das SEM in der angefochtenen Verfügung offen- kundig auch getan hat. Aus der Begründung der Beschwerde geht indes- sen mit hinreichender Klarheit hervor, dass der Beschwerdeführer die voll- umfängliche Aufhebung des Asylentscheids vom 15. November 2023 und sinngemäss die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh- rung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wie auch die Anpassung seines Geburtstags im ZEMIS (…) beantragt.

E. 1.5 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die auf- schiebende Wirkung zu (Art. 42 AsylG) und diese wurde von der Vorinstanz nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Entsprechend ist auch auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten.

E. 1.6 Betreffend die beantragte Änderung des im ZEMIS vermerkten Ge- burtsdatums wird praxisgemäss in einem separaten Beschwerdeverfahren entschieden (Geschäftsnummer D-6530/2023).

D-6504/2023 Seite 6

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Nach Lehre und Praxis trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit. Mithin ist diese zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. dazu Mitteilungen der Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.). Die Vor- instanz hat die Richtigkeit der Volljährigkeit nicht zusätzlich zu beweisen (vgl. Urteil des BVGer E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 2.3; EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b, 2001 Nr. 22 E. 3b und 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende

D-6504/2023 Seite 7 Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Al- tersgutachten veranlassen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Im Rahmen der Fest- stellung des Sachverhalts kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Me- thoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1).

E. 4.4 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids zunächst aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Auch das aufgrund der erheblichen Zweifel erstellte Altersgutachten – wonach der Beschwerdeführer ein durchschnittliches Le- bensalter von 18.3 Jahren und ein Mindestalter von 16.1 Jahren aufweise

– spreche nicht automatisch für die von ihm geltend gemachte Minderjäh- rigkeit, zumal die Beurteilbarkeit aufgrund der nicht klassifizierbaren Form- varianten der medialen Schlüsselbeine eingeschränkt gewesen sei und sich die Untersuchung daher auf die linke Hand und die Zähne des Be- schwerdeführers beschränkt habe. Somit liessen sich aus dem vorliegen- den Altersgutachten keine eindeutigen Aussagen für oder gegen seine Min- derjährigkeit entnehmen und die übrigen Indizien würden bei der Gesamt- würdigung an Bedeutung gewinnen. Schliesslich habe der Beschwerdefüh- rer, trotz mehrfacher Aufforderung, bisher keine Identitätsdokumente ein- gereicht. Was seine medizinischen Probleme betreffe, könne in antizipier- ter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet werden, da sie nicht geeignet wären, den Verfahrensausgang zu ändern und er zudem in seinem Heimatstaat behandelt werden könne. Sodann sei hinsichtlich der Probleme mit einer Bande, die in Drogengeschäfte und Kindesentführun- gen verwickelt gewesen sei, der daraus resultierenden Auseinanderset- zungen mit den Dorfbewohnern, den Problemen mit der örtlichen Polizei oder mit seinem leiblichen Vater, festzuhalten, dass das Verfolgungsmotiv in kriminellen Absichten respektive in persönlichen Schwierigkeiten gründe und nicht auf einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv basiere. Zusätzlich müsste sich der Konflikt mit der Bande vor ungefähr fünf oder sechs Jahren ereignet haben, weshalb kein zeitlicher und kausaler Zusammenhang zu seiner Ausreise Jahre später ersichtlich sei. Was die genannten Probleme mit der Polizei aufgrund seiner Tätigkeit als Schlepper betreffe, handle es sich dabei um kriminelle Handlungen, welche auch in der Schweiz als Straftat eingestuft würden und deren Ahndung keine flüchtlingsrechtlich re- levante Verfolgung darstelle. Was die Probleme mit seinem leiblichen Vater in Europa betreffe, sei nicht davon auszugehen, dass er auch in Marokko entsprechende Nachteile zu befürchten hätte, weshalb diesbezüglich auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen verzichtet werden könne. Auch wenn nicht ausgeschlossen werde, dass er unter schwierigen

D-6504/2023 Seite 8 Bedingungen aufgewachsen sei, so seien seine Antworten zu seiner Kind- heit, seiner Schulbildung und seiner familiären Situation kurz, wenig sub- stantiiert und widersprüchlich ausgefallen. Die teilweise sehr grundlegen- den Widersprüche zu seiner Biografie ergäben insgesamt kein schlüssiges Bild seines Lebens und weckten ernsthafte Zweifel an seiner Glaubwürdig- keit. Auch die kurz gehaltene Erklärung anlässlich des rechtlichen Gehörs, wonach es ihm an der Anhörung psychisch nicht gut gegangen sei und er die Wichtigkeit der Befragung nicht verstanden habe, sei nicht geeignet um die zahlreichen widersprüchlichen Aussagen zu erklären. Ebenso wenig würden die Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf zu ei- ner anderen Einschätzung führen.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift geltend, mit dem Entscheid nicht einverstanden zu sein. Er habe dem SEM erklärt, dass er Ausweisdokumente besorgen könne. Dies sei bisher nicht möglich ge- wesen, da er in Haft sei. Er werde weiterhin versuchen, diese zu erhalten.

E. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährig- keit als unglaubhaft eingestuft, seine Vorbringen als nicht asylrelevant res- pektive unglaubhaft qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann des- halb vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf hiervor E. 4.4 verwiesen werden. Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Wesentliches ent- gegen.

E. 5.2 Hervorzuheben ist namentlich, dass der Beschwerdeführer bislang keine Identitätsdokumente vorgelegt und im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zahlreiche, äusserst widersprüchliche Aussagen zu seiner Bio- grafie gemacht hat, insbesondere bezüglich seines Geburtsorts, der Dauer seiner Schulbildung und des Grund für den Schulabbruch sowie zur Dauer und zur Art seiner Tätigkeiten nach dem Schulabbruch, zum Zeitpunkt und der Art seiner Ausreise aus Marokko und zur Dauer seiner Aufenthalte in Spanien, Italien und Frankreich. Weiter gab er zunächst mehrfach an, dass seine Adoptiveltern im Jahr 2016 bei einem Autounfall ums Leben gekom- men seien, später erklärte er jedoch, seine Adoptiveltern würden noch le- ben, er wisse jedoch nicht wo. Betreffend seinen leiblichen Vater gab der Beschwerdeführer zunächst an, dieser lebe in H._______ in Spanien, zu einem späteren Zeitpunkt führte er schliesslich aus, dieser lebe in

D-6504/2023 Seite 9 I._______ in Frankreich und seine leibliche Mutter sei gestorben (vgl. SEM- act. 11/10, Ziff. 1.07, Ziff. 1.17.04, Ziff. 3.01, Ziff. 5.01, Ziff. 5.02, 7.01; SEM-act. 3/1, SEM-act. 24/05 F14, F23; SEM-act. 26/6 S. 1; SEM- act. 34/2; SEM-act. 46/24 F15, F16, F30, F35, F36, F54, F72, F76, F90- F95, F96, F102-F106, F110-F112, F137, F178, F201). Die vielfältigen wi- dersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers lassen erhebliche Zwei- fel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit, insbesondere aber an seinem Alter aufkommen. Mithin ist es ihm nicht gelungen, seine Minderjährigkeit zu beweisen oder glaubhaft zu machen, auch wenn das von ihm angege- bene Alter gemäss dem vom SEM in Auftrag gegebenen Altersgutachten als möglich bezeichnet wurde (vgl. zum Erfordernis einer Gesamtwürdi- gung BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Was die Asylvorbringen anbelangt, ist fest- zustellen, dass der Beschwerdeführer zwar möglicherweise unter schwie- rigen Bedingungen aufgewachsen ist. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, liegen den dem Beschwerdeführer angeblich drohenden Nachteilen, kein asylbeachtliches Motiv zugrunde. Aufgrund der mehrfachen und teilweise grundlegenden Widersprüche in seinen Schilderungen, sind im Übrigen auch die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht erfüllt.

E. 5.3 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-6504/2023 Seite 10 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-6504/2023 Seite 11

E. 7.5 Weder die in Marokko herrschenden Verhältnisse noch individuelle Umstände sprechen vorliegend gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat des Beschwerdeführers. In Marokko herrscht keine Lage der allgemeinen Gewalt. Es sind vorlie- gend auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen den Weg- weisungsvollzug sprechen würden. Es handelt sich beim Beschwerdefüh- rer um einen jungen, alleinstehenden und grundsätzlich arbeitsfähigen Mann, der einen Grossteil seines Lebens in Marokko verbracht hat. Neben Arabisch spricht er auch etwas Französisch und Deutsch (vgl. SEM-act 11/10 Ziff. 1.17.03; 24/5 F10 und F11). Die Angaben zu seinem familiären Umfeld sind – wie bereits dargelegt wurde (vgl. hiervor E. 5.2) – überaus widersprüchlich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer in Marokko über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf welches er bei einer Rückkehr in sein Heimatland zurückgreifen kann. Allfällige an- fängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen keine existenzbedrohende Situation zu begründen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer me- dizinischen Notlage ist gemäss konstanter Praxis nur dann auszugehen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. dazu etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Der Beschwerdeführer leidet gemäss seinen Angaben an Kopfschmerzen und psychischen Beschwerden. Ausserdem bestehen Hinweise auf eine Medikamentenabhängigkeit und das Bestehen einer Suizidalität. Zwar er- reicht die medizinische Versorgung in Marokko nicht dieselbe Qualität wie jene in der Schweiz. Angesichts der dort bestehenden medizinischen Inf- rastruktur muss der Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr aber keine drastische oder lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheits- zustands befürchten, zumal er offenbar bereits in Marokko wegen psychi- scher Probleme medikamentös behandelt worden war (vgl. SEM-act.46/24 F129). In Bezug auf die allenfalls bestehende Suizidalität ist festzuhalten, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Um- setzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-172/2021 vom 5. Januar 2023 E. 9.3.3 und auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Sollte im Zusammenhang mit dem negativen Ausgang des Beschwerdeverfahrens eine Verschlech- terung der psychischen Gesundheit eintreten, so wäre einer solchen bei

D-6504/2023 Seite 12 Bedarf im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung Rechnung zu tragen und auf entsprechendes Gesuch hin medizinische Rückkehrhilfe zu gewähren. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Marokko in eine existenzbedrohende Situ- ation oder eine medizinische Notlage. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. In der Beschwerdeschrift wurde zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos zu erachten sind, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-6504/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Über das Begehren betreffend Datenänderung im ZEMIS wird im Verfahren D-6530/2023 entschieden.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6504/2023 Urteil vom 14. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Selina Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, c/o Regionalgefängnis (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab auf dem Personalienblatt an, am (...) geboren und somit minderjährig zu sein. Am 20. März 2023 beauftrage er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes im Bundesasylzentrum Region B._______ mit der Wahrung seiner Interessen und am 29. März 2023 erfolgte die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA). A.b In einem vom SEM beim Institut für Rechtsmedizin (...) in Auftrag gegebenen Altersgutachten vom 21. April 2023 wurde zunächst festgehalten, die Beurteilbarkeit der Altersschätzung sei aufgrund einer nicht klassifizierbaren Formvariante der medialen Schlüsselbeinanteile eingeschränkt. Anhand der zahnröntgenologischen Untersuchung liege das durchschnittliche Alter bei 18.3 Jahren. Anhand der radiologischen Untersuchung der linken Hand sei ein Mindestalter von 16.1 Jahren zu benennen. Im Ergebnis sei die Minderjährigkeit somit nicht ausgeschlossen und das angegebene Alter von 16 Jahren und 11 Monaten erscheine möglich. A.c Am 2. Mai 2023 erklärte die Vorinstanz das Dublin-Verfahren für beendet. A.d Die auf den 23. Mai 2023 angesetzte Anhörung zu den Asylgründen musste nach kurzer Zeit abgebrochen werden, weil der Beschwerdeführer angab, es gehe ihm nicht gut, er sei krank und wolle nicht erneut über seine schlimmen Erlebnisse sprechen (vgl. SEM-act. 24/5). Anlässlich der schriftlichen Stellungnahme vom 30. Mai 2023 zum rechtlichen Gehör bezüglich der Mitwirkungspflichtverletzung entschuldigte sich der Beschwerdeführer und erklärte, am Tag der geplanten Anhörung psychisch sehr krank gewesen und aufgrund seiner familiären Situation sehr gestresst zu sein. Er benötige eine psychologische Behandlung und warte aktuell auf einen Termin. A.e Mit Schreiben vom 5. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer zu einer erneuten Anhörung vorgeladen. Gemäss Mitteilung des Sicherheitsdienstes galt der Beschwerdeführer seit demselben Tag als verschwunden. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde deshalb am 27. Juni 2023 durch die Vorinstanz als gegenstandslos geworden abgeschrieben. A.f Am 28. Juni 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. B. B.a Mit Eingabe vom 20. September 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Er gab einen viermonatigen Gefängnisaufenthalt in (...) als Grund für seine Abwesenheit an. Am 21. September 2023 gab das SEM dem Gesuch statt, nahm das Asylverfahren wieder auf und wies ihn für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zu. Am 27. September 2023 beauftrage der Beschwerdeführer erneut die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes im Bundesasylzentrum Region B._______ mit der Wahrung seiner Interessen. B.b Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 teilte die Jugendanwaltschaft (...) dem SEM mit, dass sich der Beschwerdeführer wegen eines (...) seit dem 6. Oktober 2023 in Untersuchungshaft befinde. Er sei bereits unter anderem wegen (...) rechtskräftig vorbestraft. B.c Am 26. Oktober 2023 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen im Regionalgefängnis C._______ statt. Dabei machte er geltend, zusammen mit seinem Zwillingsbruder bei Adoptiveltern in D._______ aufgewachsen zu sein. In der 5. Klasse habe er herausgefunden, dass er adoptiert sei. Später sei er von der Schule verwiesen worden, habe fortan auf der Strasse gelebt und sich mit dem Verkauf von Drogen, mit Überfällen und mit Arbeiten in einer Aluminiumfabrik durchgeschlagen. Manchmal habe er für eine Bande Drogen verkauft. Als diese von ihm verlangt habe, Kinder zu entführen, habe er sich geweigert. Daraufhin sei sein Bruder entführt worden. Damit dieser wieder freigelassen werde, habe er schliesslich doch für diese Leute gearbeitet. Es sei dann aber zu einem Streit mit dem Anführer der Bande gekommen und sie hätten auf ihn geschossen und ihn mit einem Messer verletzt. Er habe entkommen können. Am Hafen von E._______ habe er während mehrerer Jahre als Schlepper gearbeitet. Deshalb habe er Probleme mit der Polizei bekommen. Ausserdem hätten die Bewohner aus seinem Quartier gedacht, er arbeite für die Kindesentführer, weshalb es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit ihnen gekommen sei. Daraufhin habe er Marokko im Jahr 2019 verlassen. Er habe seinen leiblichen Vater in F._______ an der Grenze zur Schweiz gefunden, dieser habe ihn jedoch nicht als Sohn akzeptiert und ihn töten lassen wollen. Sein Bruder habe in Marokko eine zehnjährige Gefängnisstrafe erhalten, lebe aber mittlerweile in G._______. Der Beschwerdeführer gab schliesslich an, keine weiteren Fragen mehr beantworten zu wollen und brach die Anhörung ab. B.d Mit Schreiben vom 1. November respektive vom 6. November 2023 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu Widersprüchen in seinen Vorbringen und zur beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) 2005 zu äussern. Mit Eingabe vom 9. November 2023 wies der Beschwerdeführer auf seinen schlechten psychischen Zustand während der Erstbefragung hin und fügte an, sämtliche Angaben in der Anhörung entsprächen der Wahrheit. Er beantragte, es sei eine psychiatrische Abklärung vorzunehmen und entsprechend mit dem Asylentscheid bis zur vollständigen Erstellung des medizinischen Sachverhalts und bis er seine Ausweisdokumente nachreichen könne, zuzuwarten. B.e Am 13. November 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. Diese hielt vollumfänglich an der Stellungnahme vom 9. November 2023 fest. B.f Mit Verfügung vom 15. November 2023 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2005 festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen (Dispositiv-Ziff. 1). Weiter verneinte sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositiv-Ziff. 2), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 3) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziff. 4) sowie den Wegweisungsvollzug an (Dispositiv-Ziff. 5), beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-Ziff. 6) und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten (Dispositiv-Ziff. 7). B.g Am 17. November 2023 zeigte die Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. C. C.a Mit Eingabe vom 24. November 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid und beantragte dessen Aufhebung und die Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Am selben Tag bestätigte es den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG. 1.4 Gemäss den vorformulierten Rechtsbegehren in der Formularbeschwerde wird in materieller Hinsicht die Prüfung des Asylgesuchs in der Schweiz verlangt - was das SEM in der angefochtenen Verfügung offenkundig auch getan hat. Aus der Begründung der Beschwerde geht indessen mit hinreichender Klarheit hervor, dass der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung des Asylentscheids vom 15. November 2023 und sinngemäss die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wie auch die Anpassung seines Geburtstags im ZEMIS (...) beantragt. 1.5 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu (Art. 42 AsylG) und diese wurde von der Vorinstanz nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Entsprechend ist auch auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten. 1.6 Betreffend die beantragte Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums wird praxisgemäss in einem separaten Beschwerdeverfahren entschieden (Geschäftsnummer D-6530/2023).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Nach Lehre und Praxis trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit. Mithin ist diese zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. dazu Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.). Die Vorinstanz hat die Richtigkeit der Volljährigkeit nicht zusätzlich zu beweisen (vgl. Urteil des BVGer E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 2.3; EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b, 2001 Nr. 22 E. 3b und 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). 4.4 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids zunächst aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Auch das aufgrund der erheblichen Zweifel erstellte Altersgutachten - wonach der Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von 18.3 Jahren und ein Mindestalter von 16.1 Jahren aufweise - spreche nicht automatisch für die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit, zumal die Beurteilbarkeit aufgrund der nicht klassifizierbaren Formvarianten der medialen Schlüsselbeine eingeschränkt gewesen sei und sich die Untersuchung daher auf die linke Hand und die Zähne des Beschwerdeführers beschränkt habe. Somit liessen sich aus dem vorliegenden Altersgutachten keine eindeutigen Aussagen für oder gegen seine Minderjährigkeit entnehmen und die übrigen Indizien würden bei der Gesamtwürdigung an Bedeutung gewinnen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer, trotz mehrfacher Aufforderung, bisher keine Identitätsdokumente eingereicht. Was seine medizinischen Probleme betreffe, könne in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet werden, da sie nicht geeignet wären, den Verfahrensausgang zu ändern und er zudem in seinem Heimatstaat behandelt werden könne. Sodann sei hinsichtlich der Probleme mit einer Bande, die in Drogengeschäfte und Kindesentführungen verwickelt gewesen sei, der daraus resultierenden Auseinandersetzungen mit den Dorfbewohnern, den Problemen mit der örtlichen Polizei oder mit seinem leiblichen Vater, festzuhalten, dass das Verfolgungsmotiv in kriminellen Absichten respektive in persönlichen Schwierigkeiten gründe und nicht auf einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv basiere. Zusätzlich müsste sich der Konflikt mit der Bande vor ungefähr fünf oder sechs Jahren ereignet haben, weshalb kein zeitlicher und kausaler Zusammenhang zu seiner Ausreise Jahre später ersichtlich sei. Was die genannten Probleme mit der Polizei aufgrund seiner Tätigkeit als Schlepper betreffe, handle es sich dabei um kriminelle Handlungen, welche auch in der Schweiz als Straftat eingestuft würden und deren Ahndung keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstelle. Was die Probleme mit seinem leiblichen Vater in Europa betreffe, sei nicht davon auszugehen, dass er auch in Marokko entsprechende Nachteile zu befürchten hätte, weshalb diesbezüglich auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen verzichtet werden könne. Auch wenn nicht ausgeschlossen werde, dass er unter schwierigen Bedingungen aufgewachsen sei, so seien seine Antworten zu seiner Kindheit, seiner Schulbildung und seiner familiären Situation kurz, wenig substantiiert und widersprüchlich ausgefallen. Die teilweise sehr grundlegenden Widersprüche zu seiner Biografie ergäben insgesamt kein schlüssiges Bild seines Lebens und weckten ernsthafte Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Auch die kurz gehaltene Erklärung anlässlich des rechtlichen Gehörs, wonach es ihm an der Anhörung psychisch nicht gut gegangen sei und er die Wichtigkeit der Befragung nicht verstanden habe, sei nicht geeignet um die zahlreichen widersprüchlichen Aussagen zu erklären. Ebenso wenig würden die Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf zu einer anderen Einschätzung führen. 4.5 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift geltend, mit dem Entscheid nicht einverstanden zu sein. Er habe dem SEM erklärt, dass er Ausweisdokumente besorgen könne. Dies sei bisher nicht möglich gewesen, da er in Haft sei. Er werde weiterhin versuchen, diese zu erhalten. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit als unglaubhaft eingestuft, seine Vorbringen als nicht asylrelevant respektive unglaubhaft qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf hiervor E. 4.4 verwiesen werden. Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Wesentliches entgegen. 5.2 Hervorzuheben ist namentlich, dass der Beschwerdeführer bislang keine Identitätsdokumente vorgelegt und im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zahlreiche, äusserst widersprüchliche Aussagen zu seiner Biografie gemacht hat, insbesondere bezüglich seines Geburtsorts, der Dauer seiner Schulbildung und des Grund für den Schulabbruch sowie zur Dauer und zur Art seiner Tätigkeiten nach dem Schulabbruch, zum Zeitpunkt und der Art seiner Ausreise aus Marokko und zur Dauer seiner Aufenthalte in Spanien, Italien und Frankreich. Weiter gab er zunächst mehrfach an, dass seine Adoptiveltern im Jahr 2016 bei einem Autounfall ums Leben gekommen seien, später erklärte er jedoch, seine Adoptiveltern würden noch leben, er wisse jedoch nicht wo. Betreffend seinen leiblichen Vater gab der Beschwerdeführer zunächst an, dieser lebe in H._______ in Spanien, zu einem späteren Zeitpunkt führte er schliesslich aus, dieser lebe in I._______ in Frankreich und seine leibliche Mutter sei gestorben (vgl. SEM-act. 11/10, Ziff. 1.07, Ziff. 1.17.04, Ziff. 3.01, Ziff. 5.01, Ziff. 5.02, 7.01; SEM-act. 3/1, SEM-act. 24/05 F14, F23; SEM-act. 26/6 S. 1; SEM-act. 34/2; SEM-act. 46/24 F15, F16, F30, F35, F36, F54, F72, F76, F90-F95, F96, F102-F106, F110-F112, F137, F178, F201). Die vielfältigen widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers lassen erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit, insbesondere aber an seinem Alter aufkommen. Mithin ist es ihm nicht gelungen, seine Minderjährigkeit zu beweisen oder glaubhaft zu machen, auch wenn das von ihm angegebene Alter gemäss dem vom SEM in Auftrag gegebenen Altersgutachten als möglich bezeichnet wurde (vgl. zum Erfordernis einer Gesamtwürdigung BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Was die Asylvorbringen anbelangt, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar möglicherweise unter schwierigen Bedingungen aufgewachsen ist. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, liegen den dem Beschwerdeführer angeblich drohenden Nachteilen, kein asylbeachtliches Motiv zugrunde. Aufgrund der mehrfachen und teilweise grundlegenden Widersprüche in seinen Schilderungen, sind im Übrigen auch die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht erfüllt. 5.3 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Weder die in Marokko herrschenden Verhältnisse noch individuelle Umstände sprechen vorliegend gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat des Beschwerdeführers. In Marokko herrscht keine Lage der allgemeinen Gewalt. Es sind vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, alleinstehenden und grundsätzlich arbeitsfähigen Mann, der einen Grossteil seines Lebens in Marokko verbracht hat. Neben Arabisch spricht er auch etwas Französisch und Deutsch (vgl. SEM-act 11/10 Ziff. 1.17.03; 24/5 F10 und F11). Die Angaben zu seinem familiären Umfeld sind - wie bereits dargelegt wurde (vgl. hiervor E. 5.2) - überaus widersprüchlich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Marokko über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf welches er bei einer Rückkehr in sein Heimatland zurückgreifen kann. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen keine existenzbedrohende Situation zu begründen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage ist gemäss konstanter Praxis nur dann auszugehen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. dazu etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Der Beschwerdeführer leidet gemäss seinen Angaben an Kopfschmerzen und psychischen Beschwerden. Ausserdem bestehen Hinweise auf eine Medikamentenabhängigkeit und das Bestehen einer Suizidalität. Zwar erreicht die medizinische Versorgung in Marokko nicht dieselbe Qualität wie jene in der Schweiz. Angesichts der dort bestehenden medizinischen Infrastruktur muss der Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr aber keine drastische oder lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands befürchten, zumal er offenbar bereits in Marokko wegen psychischer Probleme medikamentös behandelt worden war (vgl. SEM-act.46/24 F129). In Bezug auf die allenfalls bestehende Suizidalität ist festzuhalten, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-172/2021 vom 5. Januar 2023 E. 9.3.3 und auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Sollte im Zusammenhang mit dem negativen Ausgang des Beschwerdeverfahrens eine Verschlechterung der psychischen Gesundheit eintreten, so wäre einer solchen bei Bedarf im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung Rechnung zu tragen und auf entsprechendes Gesuch hin medizinische Rückkehrhilfe zu gewähren. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Marokko in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. In der Beschwerdeschrift wurde zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos zu erachten sind, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Über das Begehren betreffend Datenänderung im ZEMIS wird im Verfahren D-6530/2023 entschieden.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter