Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine marokkanische Staatsangehörige - gelangte eigenen Angaben zufolge am 4. März 2013 in die Schweiz, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchte. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. März 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Januar 2014 im Wesentlichen geltend, sie habe im Jahr 1979 geheiratet und in der Folge fünf Kinder bekommen. Ihr Ehemann sei gewalttätig gewesen und habe sie auch vergewaltigt. Selbst nach der Scheidung im Jahr 2000 oder 2001 habe ihr Ehemann sie immer wieder aufgesucht, misshandelt und mit dem Tod bedroht. Sie habe daher mehrmals ihren Wohnort (unter anderem B._______ und C._______) wechseln müssen. Von den Behörden habe sie keinen Schutz erhalten, weil ihr damaliger Ehemann Beziehungen zur Regierung habe. Kurz vor ihrer Ausreise aus Marokko im Jahr 2006 habe sie an einem Protest von Ärzten teilgenommen. Wegen der Bedrohungen durch ihren Ehemann, dem fehlenden Schutz durch die Behörden und aus Furcht vor behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit ihrer Demonstrationsteilnahme sei sie nach Libyen ausgereist. Dort habe sie ein neues Leben anfangen wollen. Sie habe sich eine Existenz aufbauen können und wieder geheiratet, die Ehe sei jedoch geschieden worden. Wegen des Bürgerkrieges habe sie Libyen sodann verlassen müssen. Sie sei via Tunesien nach Italien gereist, wo sie sich mehrere Monate lang aufgehalten habe. Als sie wieder nach Libyen habe zurückkehren wollen, habe man ihr die Einreise verweigert. Schliesslich sei sie nach einem längeren Aufenthalt in Tunesien im März 2013 über Italien in die Schweiz gereist. Bezüglich der detaillierten Vorbringen der Beschwerdeführerin wird auf die Protokolle bei den Akten und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren (teilweise durch ihre damalige Rechtsvertreterin) mehrere Unterlagen zu den Akten, auf welche - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. B. B.a Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 - eröffnet am 9. Oktober 2014 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. B.b Im Begründungsteil seiner Verfügung ging das BFM zunächst auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Demonstrationsteilnahme und der daraus resultierenden Gefährdung ein. Dazu führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe an der BzP angegeben, sie habe an zwei Kundgebungen von Ärzten teilgenommen; die zweite habe wenige Tage nach der ersten respektive einen Tag vor ihrer Ausreise stattgefunden (Akten BFM A 4/12 S. 8 f). In der Anhörung habe sie jedoch vorgebracht, sie habe nur einmal an einer Demonstration teilgenommen (A 22/13 S. 10). Ausserdem habe sie an der BzP geltend gemacht, nach der ersten Teilnahme habe die Polizei sie zu Hause aufgesucht, sie mitgenommen und zwei Tage lang festgehalten; es sei ihr vorgeworfen worden, gegen den Staat zu sein (A 4/12 S. 9). An der Anhörung habe sie keine Festnahme geltend gemacht und - auf die unterschiedlichen Darstellungen angesprochen - erklärt, es sei in der BzP zu Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gekommen. Sie sei vielmehr mehrmals bei der Polizei gewesen, um Anzeige gegen ihren Mann zu erstatten und die Polizei sei in dieser Angelegenheit einmal zu ihr nach Hause gekommen (A 22/13 S. 10 f.). Dem Protokoll der BzP sei aber kein Hinweis auf sprachliche Probleme zu entnehmen. Es gehe daraus vielmehr hervor, dass die Beschwerdeführerin die Dolmetscherin gut verstanden habe (A 4/12 S. 9). Zudem sei davon auszugehen, dass selbst wenn es zu Missverständnissen gekommen sei, was die Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung angeführt habe, sie zumindest in der Lage hätte sein sollen, die Anzahl der Demonstrationsteilnahmen gleich darzulegen. Dieses Vorbringen halte demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Problemen mit ihrem damaligen Ehemann führte das BFM sodann zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe zwar einerseits vorgebracht, dass sie sich immer wieder an die Behörden gewendet habe, diese ihr jedoch keinen Schutz gewährt hätten, da einige Familienangehörigen ihres damaligen Mannes für die Regierung gearbeitet hätten. Andererseits habe sie aber auch geltend gemacht, dass ihr Mann aufgrund der geltend gemachten Übergriffe festgenommen und einmal gerichtlich zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei (A 22/13 S. 8). Des Weiteren sei kurz vor ihrer Ausreise die Polizei zu ihr nach Hause gekommen, nachdem ihre Tochter wegen der Bedrohung durch ihren Mann diese gerufen habe (A 22/13 S. 10). Daraus sei zu schliessen, dass die Sicherheitsbehörden nicht untätig geblieben und ihrer Schutzpflicht nachgekommen seien. Der marokkanische Staat billige oder unterstütze Übergriffe durch Drittpersonen nicht. Solche Vorfälle würden auch in Marokko Straftatbestände darstellen, die strafrechtlich verfolgt würden. Es könne zwar in einzelnen Fällen vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotzt wiederholtem Intervenieren nicht einleiten würden, jedoch bestehe die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen - allenfalls mit anwaltschaftlicher Unterstützung -, und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Es sei aber auch darauf hinzuweisen, dass es einem Staat nicht möglich sei, seine Bürger jederzeit und präventiv umfassend zu schützen. Vom Staat könne folglich keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz einer von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person verlangt werden. Erforderlich sei vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, die dem Betroffenen objektiv zugänglich sein müsse. Zudem müsse die Inanspruchnahme des Schutzsystems auch individuell zumutbar sein. Diese Voraussetzungen seien vorliegend klarerweise gegeben. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es im Rahmen seiner Ausführungen zur Zumutbarkeit unter anderem festhielt, aus den eingereichten Arztberichten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ihr attestierten mittelgradigen depressiven Episode einer fortgesetzten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bedürfe. Gemäss den Abklärungen des BFM gebe es sowohl in B._______ als auch in C._______ verschiedene Angebote einer psychotherapeutischen Behandlung mittels Gesprächen und Medikamenten. Wenngleich das Medikament Trittico (Wirkstoff Trazodon) in Marokko nicht erhältlich sei, seien doch verschiedene andere Antidepressiva in C._______ und anderen Orten zu kaufen. Somit sei die geforderte Fortsetzung der in der Schweiz begonnenen psychiatrischen Behandlung gewährleistet. Die Beschwerdeführerin verfüge sodann mit ihrer Tochter D._______ und ihrem Sohn E._______ über ihr nahestehende Bezugspersonen, die sie bei ihrer Rückkehr unterstützen könnten. C. Mit Eingabe vom 5. November 2014 (Poststempel: 6. November 2014) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2014 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass für sie eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zumutbar und nicht zulässig sei, subeventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen ein Verlaufsbericht des (...) vom 28. Oktober 2014 (in Kopie) und ein Verlaufsbericht der (...) vom 5. November 2014 bei. Auf die Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 26. November 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. E. Mit Schreiben vom 24. November 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin das Gericht um Ratenzahlung respektive Verlängerung der Zahlungsfrist. Auf die Ausführungen in dieser Eingabe sowie das eingereichte Beweismittel (Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 11. November 2014) wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Am 26. November 2014 ging der geforderte Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeantrag, die Angelegenheit sei zur erneuten Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, nicht begründet wird. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern das BFM vorliegend den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig oder unvollständig abgeklärt hat. Der Subeventualantrag ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG respektive denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. B.b vorstehend). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Der Verweis auf die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin (anlässlich der Anhörung) sowie ihr schlechtes Erinnerungsvermögen und ihre allgemeine grosse Vergesslichkeit, auf welche sie bereits zu Beginn der Anhörung hinwies, ist nicht geeignet, die vom BFM aufgezeigten Ungereimtheiten in ihren Aussagen bezüglich der Demonstrationsteilnahme(n) plausibel zu erklären, zumal es sich dabei nicht um "kleine Ungereimtheiten" handelt. Dies gilt insbesondere für die nur an der BzP erwähnte zweitägige Festnahme, zumal es sich dabei um ein einschneidendes Ereignis handelt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ihr Vorbringen anlässlich der Anhörung, es sei diesbezüglich zu einem Missverständnis gekommen (vgl. A 22/13 F76 und 81), dem klaren Wortlaut des Protokolls der BzP widerspricht, den sie mit ihrer Unterschrift genehmigte, nachdem sie bestätigte, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben (A 4/12 S. 9). Bezüglich der vorinstanzlichen Erwägungen zu den Problemen mit ihrem damaligen Ehemann wird in der Beschwerde sodann lediglich vorgebracht, dass dieser aus einer einflussreichen Familie mit guten Kontakten zu Behörden- und Regierungskreisen stamme, so dass sie den dringenden Verdacht hege, er sei jeweils wegen seines Einflusses und Geldes schnell wieder frei gekommen. Mit diesem bereits im vorinstanzlichen Verfahren (zumindest sinngemäss) geltend gemachten und durch keine Dokumente belegten Vorbringen allein sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch ihre Aussagen zu den anlässlich der Anhörung gestellten Fragen im Zusammenhang mit der angeblich erfolglosen Schutzsuche ausweichend und unsubstanziiert ausfielen (A 22/13 F54 ff. und 80), vermag die Beschwerdeführerin indes die angebliche Schutzunwilligkeit der marokkanischen Behörden nicht glaubhaft darzulegen.
E. 6.2 Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Marokko ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Asylpunkt, gemäss denen die marokkanischen Behörden nicht untätig geblieben und ihrer Schutzpflicht nachgekommen seien, nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Marokko herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin generell zumutbar ist. 8.3.3 8.3.3.1 Zu prüfen bleibt, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. 8.3.3.2 Es stellt sich insbesondere die Frage, ob der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin ein individuelles Vollzugshindernis bildet. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 11. November 2014 festgehalten - nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, BVGE 2011/50 E. 8.3). Aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Berichten vom 4. März 2014 und vom 6. August 2014 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD 10 F32.1) leide. Des Weiteren könne von einer starken Traumatisierung ausgegangen werden. Diese Diagnose vermag indessen - auch unter Berücksichtigung der in den ärztlichen Berichten geäusserten Befürchtung, dass die Konfrontation mit Triggerreizen für frühere traumatische Erfahrungen in Marokko eine Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes wahrscheinlich mache - nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. B.b vorstehend), denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird. Dem Verlaufsbericht vom 28. Oktober 2014 ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2014 notfallmässig in die (...) habe eingewiesen werden müssen (wobei sie zwischenzeitlich wieder entlassen wurde; vgl. Eingabe vom 24. November 2014) und dass bei einer Ausschaffung mit einer akuten depressiven Krise möglicherweise auch mit Suizidalität zu rechnen sei. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Vollzugsbehörde einer (erneuten) möglichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes beziehungsweise suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug mit angemessener Vorbereitung Rechnung tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenwirken kann. Es besteht beispielsweise die Möglichkeit, dass sich die Beschwerdeführerin in nächster Zeit im Rahmen von therapeutischen Sitzungen gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr nach Marokko vorbereitet. Für eine benötigte Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug ist ferner auf die Möglichkeiten flankierender Massnahmen und individueller medizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Damit liegen keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen. Der in Aussicht gestellte Austrittsbericht der (...) ist nicht abzuwarten, da dieser nach dem Gesagten zu keiner anderen Einschätzung führen dürfte (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144). 8.3.3.3 Schliesslich ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Marokko nicht auf sich allein gestellt sein wird. So gab sie anlässlich der Anhörung an, sie habe noch Kontakt zu ihren Kindern D._______, E._______ und F._______, welche in Marokko wohnen beziehungsweise zwischen Marokko und Mauretanien hin- und herpendeln würden (vgl. A 22/13 F14-17 und F25). Sie sprach sodann einmal von Freunden (vgl. A 22/13 F51) und erklärte insbesondere, dass sie von der Schweiz aus auch mit einer Freundin telefonisch Kontakt habe (A 22/13 F14). Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass sie in Marokko plötzlich - wie in der Eingabe vom 24. November 2014 geltend gemacht - mit niemandem mehr Kontakt haben soll. Beim Beschwerdevorbringen, es habe gegenüber ihren Kindern, welche teilweise stark von deren Vater beeinflusst seien, eine Entfremdung stattgefunden, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie der Beschwerdeführerin bei der Integration behilflich sein würden, sowie beim in der Eingabe vom 24. November 2014 geltend gemachten Vorbringen, ihre Tochter D._______ habe Marokko mittlerweile verlassen, handelt es sich sodann um unsubstanziierte respektive unbelegte Behauptungen. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Marokko über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am 26. November 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 10.2 Das mit Eingabe vom 24. November 2014 gestellte Gesuch um Ratenzahlung beziehungsweise Verlängerung der Zahlungsfrist ist mit Bezahlung des Kostenvorschusses hinfällig geworden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6497/2014 Urteil vom 16. Januar 2015 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren (...), Marokko, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine marokkanische Staatsangehörige - gelangte eigenen Angaben zufolge am 4. März 2013 in die Schweiz, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchte. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. März 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Januar 2014 im Wesentlichen geltend, sie habe im Jahr 1979 geheiratet und in der Folge fünf Kinder bekommen. Ihr Ehemann sei gewalttätig gewesen und habe sie auch vergewaltigt. Selbst nach der Scheidung im Jahr 2000 oder 2001 habe ihr Ehemann sie immer wieder aufgesucht, misshandelt und mit dem Tod bedroht. Sie habe daher mehrmals ihren Wohnort (unter anderem B._______ und C._______) wechseln müssen. Von den Behörden habe sie keinen Schutz erhalten, weil ihr damaliger Ehemann Beziehungen zur Regierung habe. Kurz vor ihrer Ausreise aus Marokko im Jahr 2006 habe sie an einem Protest von Ärzten teilgenommen. Wegen der Bedrohungen durch ihren Ehemann, dem fehlenden Schutz durch die Behörden und aus Furcht vor behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit ihrer Demonstrationsteilnahme sei sie nach Libyen ausgereist. Dort habe sie ein neues Leben anfangen wollen. Sie habe sich eine Existenz aufbauen können und wieder geheiratet, die Ehe sei jedoch geschieden worden. Wegen des Bürgerkrieges habe sie Libyen sodann verlassen müssen. Sie sei via Tunesien nach Italien gereist, wo sie sich mehrere Monate lang aufgehalten habe. Als sie wieder nach Libyen habe zurückkehren wollen, habe man ihr die Einreise verweigert. Schliesslich sei sie nach einem längeren Aufenthalt in Tunesien im März 2013 über Italien in die Schweiz gereist. Bezüglich der detaillierten Vorbringen der Beschwerdeführerin wird auf die Protokolle bei den Akten und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren (teilweise durch ihre damalige Rechtsvertreterin) mehrere Unterlagen zu den Akten, auf welche - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. B. B.a Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 - eröffnet am 9. Oktober 2014 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. B.b Im Begründungsteil seiner Verfügung ging das BFM zunächst auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Demonstrationsteilnahme und der daraus resultierenden Gefährdung ein. Dazu führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe an der BzP angegeben, sie habe an zwei Kundgebungen von Ärzten teilgenommen; die zweite habe wenige Tage nach der ersten respektive einen Tag vor ihrer Ausreise stattgefunden (Akten BFM A 4/12 S. 8 f). In der Anhörung habe sie jedoch vorgebracht, sie habe nur einmal an einer Demonstration teilgenommen (A 22/13 S. 10). Ausserdem habe sie an der BzP geltend gemacht, nach der ersten Teilnahme habe die Polizei sie zu Hause aufgesucht, sie mitgenommen und zwei Tage lang festgehalten; es sei ihr vorgeworfen worden, gegen den Staat zu sein (A 4/12 S. 9). An der Anhörung habe sie keine Festnahme geltend gemacht und - auf die unterschiedlichen Darstellungen angesprochen - erklärt, es sei in der BzP zu Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gekommen. Sie sei vielmehr mehrmals bei der Polizei gewesen, um Anzeige gegen ihren Mann zu erstatten und die Polizei sei in dieser Angelegenheit einmal zu ihr nach Hause gekommen (A 22/13 S. 10 f.). Dem Protokoll der BzP sei aber kein Hinweis auf sprachliche Probleme zu entnehmen. Es gehe daraus vielmehr hervor, dass die Beschwerdeführerin die Dolmetscherin gut verstanden habe (A 4/12 S. 9). Zudem sei davon auszugehen, dass selbst wenn es zu Missverständnissen gekommen sei, was die Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung angeführt habe, sie zumindest in der Lage hätte sein sollen, die Anzahl der Demonstrationsteilnahmen gleich darzulegen. Dieses Vorbringen halte demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Problemen mit ihrem damaligen Ehemann führte das BFM sodann zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe zwar einerseits vorgebracht, dass sie sich immer wieder an die Behörden gewendet habe, diese ihr jedoch keinen Schutz gewährt hätten, da einige Familienangehörigen ihres damaligen Mannes für die Regierung gearbeitet hätten. Andererseits habe sie aber auch geltend gemacht, dass ihr Mann aufgrund der geltend gemachten Übergriffe festgenommen und einmal gerichtlich zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei (A 22/13 S. 8). Des Weiteren sei kurz vor ihrer Ausreise die Polizei zu ihr nach Hause gekommen, nachdem ihre Tochter wegen der Bedrohung durch ihren Mann diese gerufen habe (A 22/13 S. 10). Daraus sei zu schliessen, dass die Sicherheitsbehörden nicht untätig geblieben und ihrer Schutzpflicht nachgekommen seien. Der marokkanische Staat billige oder unterstütze Übergriffe durch Drittpersonen nicht. Solche Vorfälle würden auch in Marokko Straftatbestände darstellen, die strafrechtlich verfolgt würden. Es könne zwar in einzelnen Fällen vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotzt wiederholtem Intervenieren nicht einleiten würden, jedoch bestehe die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen - allenfalls mit anwaltschaftlicher Unterstützung -, und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Es sei aber auch darauf hinzuweisen, dass es einem Staat nicht möglich sei, seine Bürger jederzeit und präventiv umfassend zu schützen. Vom Staat könne folglich keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz einer von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person verlangt werden. Erforderlich sei vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, die dem Betroffenen objektiv zugänglich sein müsse. Zudem müsse die Inanspruchnahme des Schutzsystems auch individuell zumutbar sein. Diese Voraussetzungen seien vorliegend klarerweise gegeben. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es im Rahmen seiner Ausführungen zur Zumutbarkeit unter anderem festhielt, aus den eingereichten Arztberichten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ihr attestierten mittelgradigen depressiven Episode einer fortgesetzten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bedürfe. Gemäss den Abklärungen des BFM gebe es sowohl in B._______ als auch in C._______ verschiedene Angebote einer psychotherapeutischen Behandlung mittels Gesprächen und Medikamenten. Wenngleich das Medikament Trittico (Wirkstoff Trazodon) in Marokko nicht erhältlich sei, seien doch verschiedene andere Antidepressiva in C._______ und anderen Orten zu kaufen. Somit sei die geforderte Fortsetzung der in der Schweiz begonnenen psychiatrischen Behandlung gewährleistet. Die Beschwerdeführerin verfüge sodann mit ihrer Tochter D._______ und ihrem Sohn E._______ über ihr nahestehende Bezugspersonen, die sie bei ihrer Rückkehr unterstützen könnten. C. Mit Eingabe vom 5. November 2014 (Poststempel: 6. November 2014) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2014 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass für sie eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zumutbar und nicht zulässig sei, subeventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen ein Verlaufsbericht des (...) vom 28. Oktober 2014 (in Kopie) und ein Verlaufsbericht der (...) vom 5. November 2014 bei. Auf die Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 26. November 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. E. Mit Schreiben vom 24. November 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin das Gericht um Ratenzahlung respektive Verlängerung der Zahlungsfrist. Auf die Ausführungen in dieser Eingabe sowie das eingereichte Beweismittel (Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 11. November 2014) wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Am 26. November 2014 ging der geforderte Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeantrag, die Angelegenheit sei zur erneuten Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, nicht begründet wird. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern das BFM vorliegend den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig oder unvollständig abgeklärt hat. Der Subeventualantrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG respektive denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. B.b vorstehend). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Der Verweis auf die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin (anlässlich der Anhörung) sowie ihr schlechtes Erinnerungsvermögen und ihre allgemeine grosse Vergesslichkeit, auf welche sie bereits zu Beginn der Anhörung hinwies, ist nicht geeignet, die vom BFM aufgezeigten Ungereimtheiten in ihren Aussagen bezüglich der Demonstrationsteilnahme(n) plausibel zu erklären, zumal es sich dabei nicht um "kleine Ungereimtheiten" handelt. Dies gilt insbesondere für die nur an der BzP erwähnte zweitägige Festnahme, zumal es sich dabei um ein einschneidendes Ereignis handelt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ihr Vorbringen anlässlich der Anhörung, es sei diesbezüglich zu einem Missverständnis gekommen (vgl. A 22/13 F76 und 81), dem klaren Wortlaut des Protokolls der BzP widerspricht, den sie mit ihrer Unterschrift genehmigte, nachdem sie bestätigte, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben (A 4/12 S. 9). Bezüglich der vorinstanzlichen Erwägungen zu den Problemen mit ihrem damaligen Ehemann wird in der Beschwerde sodann lediglich vorgebracht, dass dieser aus einer einflussreichen Familie mit guten Kontakten zu Behörden- und Regierungskreisen stamme, so dass sie den dringenden Verdacht hege, er sei jeweils wegen seines Einflusses und Geldes schnell wieder frei gekommen. Mit diesem bereits im vorinstanzlichen Verfahren (zumindest sinngemäss) geltend gemachten und durch keine Dokumente belegten Vorbringen allein sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch ihre Aussagen zu den anlässlich der Anhörung gestellten Fragen im Zusammenhang mit der angeblich erfolglosen Schutzsuche ausweichend und unsubstanziiert ausfielen (A 22/13 F54 ff. und 80), vermag die Beschwerdeführerin indes die angebliche Schutzunwilligkeit der marokkanischen Behörden nicht glaubhaft darzulegen. 6.2 Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Marokko ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Asylpunkt, gemäss denen die marokkanischen Behörden nicht untätig geblieben und ihrer Schutzpflicht nachgekommen seien, nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Marokko herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin generell zumutbar ist. 8.3.3 8.3.3.1 Zu prüfen bleibt, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. 8.3.3.2 Es stellt sich insbesondere die Frage, ob der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin ein individuelles Vollzugshindernis bildet. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 11. November 2014 festgehalten - nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, BVGE 2011/50 E. 8.3). Aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Berichten vom 4. März 2014 und vom 6. August 2014 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD 10 F32.1) leide. Des Weiteren könne von einer starken Traumatisierung ausgegangen werden. Diese Diagnose vermag indessen - auch unter Berücksichtigung der in den ärztlichen Berichten geäusserten Befürchtung, dass die Konfrontation mit Triggerreizen für frühere traumatische Erfahrungen in Marokko eine Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes wahrscheinlich mache - nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. B.b vorstehend), denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird. Dem Verlaufsbericht vom 28. Oktober 2014 ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2014 notfallmässig in die (...) habe eingewiesen werden müssen (wobei sie zwischenzeitlich wieder entlassen wurde; vgl. Eingabe vom 24. November 2014) und dass bei einer Ausschaffung mit einer akuten depressiven Krise möglicherweise auch mit Suizidalität zu rechnen sei. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Vollzugsbehörde einer (erneuten) möglichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes beziehungsweise suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug mit angemessener Vorbereitung Rechnung tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenwirken kann. Es besteht beispielsweise die Möglichkeit, dass sich die Beschwerdeführerin in nächster Zeit im Rahmen von therapeutischen Sitzungen gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr nach Marokko vorbereitet. Für eine benötigte Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug ist ferner auf die Möglichkeiten flankierender Massnahmen und individueller medizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Damit liegen keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen. Der in Aussicht gestellte Austrittsbericht der (...) ist nicht abzuwarten, da dieser nach dem Gesagten zu keiner anderen Einschätzung führen dürfte (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144). 8.3.3.3 Schliesslich ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Marokko nicht auf sich allein gestellt sein wird. So gab sie anlässlich der Anhörung an, sie habe noch Kontakt zu ihren Kindern D._______, E._______ und F._______, welche in Marokko wohnen beziehungsweise zwischen Marokko und Mauretanien hin- und herpendeln würden (vgl. A 22/13 F14-17 und F25). Sie sprach sodann einmal von Freunden (vgl. A 22/13 F51) und erklärte insbesondere, dass sie von der Schweiz aus auch mit einer Freundin telefonisch Kontakt habe (A 22/13 F14). Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass sie in Marokko plötzlich - wie in der Eingabe vom 24. November 2014 geltend gemacht - mit niemandem mehr Kontakt haben soll. Beim Beschwerdevorbringen, es habe gegenüber ihren Kindern, welche teilweise stark von deren Vater beeinflusst seien, eine Entfremdung stattgefunden, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie der Beschwerdeführerin bei der Integration behilflich sein würden, sowie beim in der Eingabe vom 24. November 2014 geltend gemachten Vorbringen, ihre Tochter D._______ habe Marokko mittlerweile verlassen, handelt es sich sodann um unsubstanziierte respektive unbelegte Behauptungen. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Marokko über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am 26. November 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 10.2 Das mit Eingabe vom 24. November 2014 gestellte Gesuch um Ratenzahlung beziehungsweise Verlängerung der Zahlungsfrist ist mit Bezahlung des Kostenvorschusses hinfällig geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand: