Schengen-Visum
Sachverhalt
A. B._______, dessen Schwester C._______, deren Ehemann D._______ sowie das Kind E._______, alle aus Syrien stammend (nachfolgend: Gesuchstellende), ersuchten am 22. November 2013 die schweizerische Auslandvertretung in Istanbul (nachfolgend: Vertretung) um einen Vorsprachetermin für die Einreichung eines Visagesuchs, worauf ihnen ein solcher am 26. Mai 2014 zugewiesen wurde. Mit E-Mail vom 13. Januar 2014 informierte das Schweizerische Rote Kreuz (nachfolgend: SRK) vorab das BFM, dass es die Kosten für deren allfälligen Aufenthalt in der Schweiz subsidiär übernehmen werde. Im Hinblick auf den Vorsprachetermin wandte sich auch der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Mai 2014, das den Betreff "Einladung für Angehörige aus Syrien. VrG Visum für Einreise aus humanitären Gründen" trug, an die Vertretung. Die Gesuchstellenden nahmen den Vorsprachetermin wahr und beantragten dabei mit dem Formular "Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums" ein Visum für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt zwecks Besuchs beim in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer (Bruder bzw. Schwager bzw. Onkel). B. Die Vertretung wies die Visaanträge der Gesuchstellenden mit Verfügung vom 4. Juni 2014, eröffnet am 6. Juni 2014, unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September 2009) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung/Annullierung/Aufhebung des Visums"; nachfolgend: Formular) mit der Begründung ab, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft (Begründung Nr. 8). C. Gegen die Verfügung der Vertretung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2014, gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20), Einsprache beim BFM erheben. Die damals mandatierte Rechtsvertretung machte geltend, dass die Familienvereinigung unter analoger Anwendung von Art. 43, 47 und 73 AuG sowie Art. 9 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit über sechs Jahren in der Schweiz auf, verfüge über eine "Aufenthaltsbewilligung F" und habe eine "Aufenthaltsbewilligung B" beantragt. Seine Partnerin sei Schweizerin. Deren Familie würde den Gesuchstellenden eine Maisonette-Wohnung zur Verfügung stellen. Aufgrund der unsicheren Lage in Syrien seien diese schutzbedürftig. Aus humanitären Gründen sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu gewähren. Im Übrigen werde beim zuständigen Migrationsamt des Kantons Bern ein ordentliches Familiennachzugsgesuch gestellt. D. Mit Schreiben vom 19. August 2014 bestätigte das BFM den fristgerechten Eingang der Einsprache, wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass nach einer summarischen Prüfung weder die Voraussetzungen für ein "erleichtertes Visum für Familienangehörige" (wegen verpasster Frist und weil er als vorläufig aufgenommener Flüchtling nicht zum vorgegebenen Personenkreis gehöre) noch ein "ordentliches Visum" (wegen der nicht gesicherten Wiederausreise) oder ein "humanitäres Visum" (wegen des Aufenthalts in einem sicheren Drittstaat) erfüllt seien, und setzte einen Kostenvorschuss zur weiteren Durchführung des Einspracheverfahrens an. E. Nach der fristgerechten Bezahlung des Kostenvorschusses reichte die neu mandatierte Rechtsvertretung mit Schreiben vom 18. September 2014 eine Ergänzung zur Einsprache ein und machte in der Hauptsache geltend: Die Gesuche seien im Sinne der Weisung BFM vom 4. September 2013 (nachfolgend: Weisung Syrien) zu prüfen. Da sie vor dem 29. November 2013 gestellt worden seien, würden sie in zeitlicher Hinsicht in den Anwendungsbereich jener Weisung fallen. Die Gesuchstellenden würden die Anforderungen an den Verwandtschaftsgrad erfüllen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, die Verwandten zu beherbergen. Eingereicht wurden dazu unter anderem eine Kopie des Ausweises für vorläufig aufgenommene Ausländer (vorläufig aufgenommener Flüchtling) des Beschwerdeführers, eine "Beherberungserklärung" durch J. R., eine Bestätigung der finanziellen Selbständigkeit des Beschwerdeführers durch das SRK vom 14. November 2013 und eine Bestätigung der Registratur für ein Visagesuch über die "TLScontact Website", welche das Datum 22. November 2013 aufweist. F. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 - eröffnet am 7. Oktober 2014 - wies das BFM die Einsprache im Wesentlichen mit folgender Begründung ab: Das Gesuch für ein "erleichtertes Visum für Familienangehörige" sei abzuweisen, obwohl es rechtzeitig eingereicht worden sei, da der Beschwerdeführer (Gastgeber) damals als Flüchtling über eine vorläufige Aufnahme verfügt und damit das geforderte Aufenthaltskriterium nicht erfüllt habe. Die Erteilung eines "gewöhnlichen Visums" komme nicht in Betracht, da die Absicht der Gesuchstellenden, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben, bereits daran erkennbar sei, dass ein Gesuch für ein humanitäres Visum gestellt und mit Einsprache vom 4. Juli 2014 die Einreichung eines Gesuchs für einen Familiennachzug angekündigt worden sei. Die "Gäste" hätten demnach die Absicht, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz sowie dem Schengenraum nach einem vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt sei nicht gewährleistet. Schliesslich lägen auch keine "humanitären Gründe" im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV; SR 142.204) für die Erteilung eines Visums vor. Die Gesuchstellenden befänden sich nicht in einer Situation akuter Gefährdung an Leib und Leben beziehungsweise einer besonderen Situation, die ein behördliches Eingreifen zwingen erforderlich mache. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuellen Gründe - solche seien nicht substanziiert belegt worden - würden auf eine entsprechende Gefährdung der Gesuchstellenden - soweit aus den Akten ersichtlich sei, seien diese gesund - schliessen lassen. Sie hielten sich in einem sicheren Drittstaat auf, wo weder (Bürger-) Krieg noch eine Situation landesweiter, allgemeiner Gewalt herrsche. In der Türkei würden sich zurzeit tausende syrische Flüchtlinge aufhalten, ohne dass sie konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Sie würden in der Türkei geduldet und eine substanzielle Gefahr einer zwangsweisen Rückführung von der Türkei nach Syrien bestehe zum heutigen Zeitpunkt nicht. Der türkische Staat habe bis heute viel geleistet, um "diese Menschen" zu beherbergen. Die Flüchtlingslager seien den Umständen nach gut ausgestattet, wobei die Kapazitäten begrenzt seien. Die durchaus schwierige Lage gefährde aber die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht. Die Lebensumstände für syrische Flüchtlinge in der Türkei seien zweifelsohne schwierig. Doch seien die Lebensbedingungen der Gesuchstellenden, gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer, die sich in einer ähnlich gelagerten Situation befänden, nicht derart gravierend, als dass ein weiterer Verbleib in der Türkei für sie gänzlich unzumutbar und ein behördliches Eingreifen geradezu unumgänglich sei. Die Gesuchstellenden seien offenbar in der Lage, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Auch dürfe davon ausgegangen werden, dass sie nötigenfalls mit der finanziellen Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten rechnen könnten, was ihre Situation vor Ort begünstigen dürfte. Sollten sie weitergehende Unterstützung benötigen, würden sie sich an die lokalen Behörden oder auch an das UNHCR, den Türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden können. Für den Weiterverbleib der Gesuchstellenden spreche nicht zuletzt, dass sie sich dort in einem sicheren Drittstaat ohne substanziierte, gegen sie persönlich gerichtete und belegte Probleme aufhalten könnten. G. Mit Eingabe vom 6. November 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. In materieller Hinsicht wurde beantragt, der Entscheid des BFM vom 6. Oktober 2014 sei aufzuheben und die Gesuche sowie die Einreise zu bewilligen. In formeller Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Beschwerde wurde hauptsächlich wie folgt begründet: Die Gesuche seien nach den Vorgaben der Weisung Syrien eingereicht worden. Die Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien glaubhaft. Die vorgelegten Unterlagen seien vollständig und lückenlos. Dazu hätten weder die Vertretung noch das BFM die Gesuchstellenden aufgefordert, weitere Dokumente einzureichen. Somit seien alle Vorgaben eingehalten worden. Bei dieser Sachlage hätte die Vertretung die Gesuchstellenden anlässlich des Vorsprachetermins informieren müssen, dass diese die Voraussetzungen der Weisung Syrien nicht erfüllten. Indessen habe sie diese vergebens eine lange Zeit warten lassen, wodurch enorme Kosten entstanden seien und der negative Entscheid eine "psychische Krise" ausgelöst habe. Die Vertretung und das BFM hätten die Weisung Syrien fehlerhaft und rechtswidrig umgesetzt. Die Gesuche würden nämlich rechtsungleich behandelt. Dem Beschwerdeführer sei eine Vielzahl von Fällen bekannt, bei welchen sowohl die Vertretung als auch das BFM die Gesuche bewilligt hätten, obwohl die gastgebenden Personen (wie er selbst) einzig den Status vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gehabt hätten, nicht erwerbstätig gewesen seien und bis heute noch Sozialhilfe bezögen. Zudem seien in diesen Fällen keine besonderen humanitären Gründe vorgelegen. Da die Familien aus derselben Region wie die seinige stammen würden, seien die Sachverhalte vergleichbar. Die unkorrekte und ungleiche Umsetzung der Weisung habe unter den syrischen Kurden Unmut und Konflikte ausgelöst. Die Situation der Gesuchstellenden sei, da sie illegal in die Türkei eingereist seien und sich dort ohne Aufenthaltsstatus aufgehalten hätten, prekär. Eine medizinische Versorgung sei ihnen, da sie nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt hätten, verweigert worden. Deshalb hätten sie, nachdem die Vertretung die Visagesuche abgelehnt habe, die Rückkehr nach Syrien riskiert. Viele syrische Flüchtlinge würden die Rückkehr aus den Nachbarsländern auf sich nehmen, weil sie wegen der hohen Kosten und der fehlenden Aufenthaltsberechtigung nicht genügend medizinisch versorgt würden. Zudem sei der Aufenthalt in den Flüchtlingslagern in der Türkei ohnehin unzumutbar und die Stimmung in der Bevölkerung gegenüber syrischen Flüchtlingen aufgeladener als je zuvor. Im Speziellen sei die Türkei gegenüber Kurden aus Syrien feindselig gestimmt. Für zwei seiner Verwandten würden zudem die Weisungen vom 28. September 2012 und 25. Februar 2014 (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum) Geltung haben. Seine Schwester sei krank, was durch das ärztliche Zeugnis vom 3. November 2014 (attestiert wird eine Depression und der Bedarf einer entsprechenden Medikation) und das ärztliche Rezept vom 18. Oktober 2014 aus Syrien bestätigt werde, und sei auf seine Hilfe angewiesen. Er (Beschwerdeführer) würde ihr regelmässig Medikamente senden. Da es aber zuweilen zu Verzögerungen käme, habe sie massive Gesundheitsbeeinträchtigungen in Kauf zu nehmen. Sein Bruder sei in Syrien für die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) im Einsatz gewesen, weshalb er an Leib und Leben gefährdet sei und sich versteckt halten müsse. Zum Beweis wurde ein Foto des Bruders zu den Akten gereicht, das ihn während seines Einsatzes bei der YPG abbilde. Er (Beschwerdeführer) sei mithilfe von Garantinnen und Garanten imstande, für die Kosten und Unterbringung der Gesuchstellenden aufzukommen. Eine entsprechende Bestätigung sei bereits bei der Vertretung als Beilage zum Gesuch eingereicht worden. Zudem könne er die anstandslose und fristgerechte "Wiederausreise" zusichern und bei der Rückkehr der Gesuchstellenden mitwirken, wenn diese aufgefordert würden, die Schweiz zu verlassen. Sie seien gewillt, die behördlichen Vorschriften und Auflagen einzuhalten und entsprechenden Anweisungen Folge zu leisten. Nach ihrer Einreise in die Schweiz würden syrische Staatsangehörige vorläufig aufgenommen. Die vorläufige Aufnahme könne aber jederzeit wieder aufgehoben werden. Zudem würden sie nicht beabsichtigen, bis zu ihrem Lebensende in der Schweiz zu bleiben. Überdies sei die Ausreise, da die Vertretung auf dem Formular einzig die "Begründung Nr. 8", nicht aber die "Begründung Nr. 9" angekreuzt habe, kein Thema gewesen. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2014 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verfügte, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden werde. Mit gleicher Zwischenverfügung wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 17. November 2014 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich der mit Beschwerdeschrift geltend gemachten Rüge, die Gesuche seien in Anwendung der Weisung Syrien rechtsungleich behandelt worden, nimmt es zusammengefasst wie folgt Stellung: Der verwaltungsrechtliche Grundsatz der Gesetzmässigkeit gehe demjenigen der Rechtsgleichheit vor. Es treffe zwar zu, dass in den durch den Beschwerdeführer spezifizierten Fällen Visa erteilt worden seien, obwohl die gastgebenden Personen lediglich über den Status eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings verfügt hätten. Obwohl das BFM in mehreren Fällen zu Unrecht die Einreise in die Schweiz bewilligt habe, habe dies nicht zur Folge, dass die Gesuchstellenden einen Anspruch auf ein Visum (entgegen der anwendbaren Weisungsnormen) abzuleiten vermöchten, da sich trotz der genannten, einzelnen Fehlleistungen gesamthaft betrachtet keine rechtswidrige Praxis des BFM abzeichne. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht sei somit nicht ersichtlich. J. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. November 2014 und Einladung zur Replik zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM (neu: SEM), mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung er ist daher zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - da keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unan-gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.). Die Behandlung der vorliegenden Visagesuche für die Schweiz fällt in den Anwendungsbereich des Schengen-Assoziierungsabkommens. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse ein. Es stellt einheitliche Voraussetzungen für die Einreise und Ausstellung von Visa auf und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einreise beziehungsweise die Ausstellung eines Visums zu verweigern, wenn die entsprechenden Vor-aussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4). Die Schweiz hat mit Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsabkommens den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen. Art. 2 Abs. 4 AuG weist in diesem Sinne deklaratorisch darauf hin, dass die Bestimmungen (des AuG und der dazugehörigen Verordnungen) über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 AuG).
E. 3.2 Ein Drittstaatsangehöriger hat, sofern er über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zur Einreise in den Schengenraum ein gültiges "Visum" (vgl. Art. 2 Ziff. 2 Visakodex) vorzuweisen, wenn dies die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001), vorschreibt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13. April 2006]).
E. 3.3 Ein sogenannt "einheitliches Visum" (vgl. Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) wird im Speziellen verweigert, wenn gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a (ii) Visakodex der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet sind und wenn gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragssteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht besteht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 14 Abs. 1 Bst. d und 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AuG; Art. 12 Abs. 2 Bst. c und g VEV).
E. 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sogenanntes "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" (vgl. Art. 2 Ziff. 4 Visakodex) erteilt werden. Ein Mitgliedstaat ist gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Satz 1 SGK berechtigt, von dieser Möglichkeit unter anderem aus humanitären Gründen Gebrauch zu machen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 3 Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 4 VEV). In diesem Sinne können das eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM (neu: SEM) gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen unter anderem aus humanitären Gründen bewilligen. Die Behörden haben dabei von ihrem Ermessensspielraum pflichtgemäss Gebrauch zu machen, namentlich rechtsgleich und willkürfrei zu entscheiden. Zur Regelung der entsprechenden Rechtspraxis hat das BFM im Rahmen seiner Kompetenz mehrere Weisungen an die zuständigen Auslandvertretungen und Migrationsbehörden erlassen.
E. 3.5 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) und der damit einhergehenden Abschaffung des Auslandverfahrens betreffend Asyl und Einreise hat die bisherige Möglichkeit zur Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 AuG und Art. 2 Abs. 4 VEV an Bedeutung gewonnen. Der Bundesrat wies in der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 (nachfolgend: Botschaft; BBl 2010 4455) darauf hin, dass die Schweiz mit dieser Regelung, die es weiterhin zulässt, Flüchtlinge aus dem Ausland aufzunehmen, ihre "humanitäre Tradition" wahre (BBl 2010 4455, 4468). Indessen wird in der Botschaft auch ausdrücklich festgehalten, dass die Einreisevoraussetzungen gegenüber denjenigen beim Auslandverfahren betreffend Asyl und Einreise "restriktiver" seien (BBl 2010 4455, 4468 und 4490).
E. 3.6 In Überarbeitung der Weisung vom 28. September 2012 (Nr. 322.126) erliess das BFM die Weisung vom 25. Februar 2014 (Nr. 322.126) betreffend "Visumsantrag aus humanitären Gründen" (zitiert: Weisung humanitäres Visum). Nach dieser kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, "wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist jeweils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht."
E. 3.7 Aufgrund der dramatischen Lage in Syrien hat das BFM im Einvernehmen mit dem EDA und den kantonalen Migrationsbehörden die Weisung vom 4. September 2013 (Referenz/Aktenzeichen: 000.2180.101.7.266789/322.213/Syrien/2010/03648) betreffend "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" erlassen und mit der Weisung vom 4. November 2013 (COO.2180.101.7.264810/322.125/Syrien/2012/01275) ergänzt (zitiert: Weisung Syrien). Der Kreis der Begünstigten für solche Visa für syrische Familienangehörige ist ausdrücklich und abschliessend geregelt. Im Speziellen müssen deren Verwandte in der Schweiz über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B oder C) verfügen oder eingebürgert worden sein. Die vorübergehend geltende Ausnahmeregelung wurde vom EJPD am 29. November 2013 aufgehoben (vgl. Weisung vom 29. November 2013 [Nr. 2013-11-29/135 Syrien II]).
E. 4.1 Die Gesuchstellenden mit syrischer Staatsangehörigkeit sind zur Einreise in den Schengenraum visumspflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 und Anhänge I und II Verordnung [EG] Nr. 539/2001).
E. 4.2 Die Erteilung eines einheitlichen Visums (von der Vorinstanz "ordentliches Visum" und "gewöhnliches Visum" genannt) fällt ausser Betracht, da im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex begründete Zweifel an der von den Gesuchstellenden bekundeten Absicht besteht beziehungsweise bestand, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. In der Beschwerdeschrift selbst wird darauf hingewiesen, dass die Beantragung einer vorläufigen Aufnahme ins Auge gefasst werde. Darüber hinaus besteht aufgrund der Syrienkrise und der gesamthaft geltend gemachten Umstände der Gesuchstellenden - dauerhaft in der Schweiz zu bleiben - keine Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz sowie dem Schengenraum. Gegenteiliges konnte im vorliegenden Fall nicht dargelegt werden. Bei dieser Sachlage ist auf den Einwand, "Nummer 9" sei im "Verweigerungsformular" gar nicht angekreuzt gewesen, weshalb die Ausreise überhaupt kein Thema gewesen sei, nicht einzugehen.
E. 5 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Gesuche um Einreise aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV nicht bewilligt hat.
E. 5.1 Die Erteilung eines erleichterten Visums für Familienangehörige wurde von der Vorinstanz zu Recht verweigert, da der Beschwerdeführer als Gastgeber im Zeitpunkt der Einreichung der Gesuche lediglich als Flüchtling vorläufig aufgenommen war und somit das geforderte Aufenthaltskriterium (vgl. E. 3.7 vorstehend) nicht erfüllte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das BFM in mehreren Einzelfällen - entgegen der eigenen Praxis - ein erleichtertes Visum für Familienangehörige erteilt hat, obwohl die Verwandten in der Schweiz (Gastgeber) nicht sämtliche Voraussetzungen erfüllt haben. Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit (vgl. Art. 8 BV; zum Rechtsgleichheitsprinzip statt vieler: Urteil des BVGer C-900/2007 vom 19. Oktober 2009 E. 8.1 f., m.w.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rn. 495 ff.). Dabei verkennt er, dass zur Überprüfung der Rechtsgleichheit die konstante Praxis einer Behörde, vorliegend des BFM, massgebend ist. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat, wird in Anbetracht der grossen Anzahl an Gesuchen um ein erleichtertes Visum für Familienangehörige, die unter Einhaltung der Vorgaben der Weisung Syrien behandelt wurden, durch eine vergleichsweise geringe Anzahl an Fehlleistungen keine Praxisänderung begründet. Der aus der Rechtsgleichheit abgeleitete Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass eine gesetzeswidrige Behördenpraxis besteht und die Behörde es ablehnt, ihre Praxis aufzugeben. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn die gesetzeswidrige Behandlung lediglich in einem oder wenigen Fällen erfolgt ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rn. 518).
E. 5.2 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind. Es ist nicht zu bestreiten, dass die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei schwierig ist. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung darstellt und wohl nicht immer vollumfänglich gewährleistet werden kann. Dass die türkische Bevölkerung bisweilen negativ auf die Flüchtlinge reagiert und viele Flüchtlinge in Armut leben, wird nicht in Abrede gestellt. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, sie seien an Leib und Leben gefährdet, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischer Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, teilen die Gesuchstellenden das Schicksal vieler syrischer Flüchtlinge. Inwiefern sie gegenüber diesen in besonderem Masse an Leib und Leben gefährdet sein sollten, ist nicht ersichtlich und geht aus den Akten nicht hervor. Der angegebene Gesundheitszustand der Schwester lässt nicht auf eine akute Gefährdung im hiervor erläuterten Sinne schliessen, zumal die Krankheit - wie durch den Beschwerdeführer selbst vorgetragen wurde - vor Ort behandelbar ist. Die Vorinstanz wies in ihren Erwägungen zutreffend darauf hin, dass davon ausgegangen werden dürfe, die Gesuchstellenden könnten nötigenfalls mit finanzieller Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten rechnen, was ihre Situation begünstige. In diesem Sinne darf angenommen werden, dass die Schwester solche finanzielle Unterstützung zur Beschaffung allfällig erforderlicher Medikamente weiterhin erhält. Im Übrigen geht das Gericht mit der Vorinstanz einig, den Gesuchstellenden stünde es offen, sofern sie tatsächlich Unterstützung benötigten, sich allenfalls an das UNHCR, den Türkischen Roten Halbmond oder entsprechende Hilfsorganisationen zu wenden. Das Vorbringen, der Bruder sei wegen seines politischen Einsatzes für die YPG gefährdet, wird erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Dabei ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine derartige Gefährdung nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen wurde. Zudem mangelt es den kurz gehaltenen Darlegungen über die politische Tätigkeit des Bruders an Substanz. Weder die Vorbringen noch die eingereichten Beweismittel zeigen auf, inwiefern er deswegen unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein soll. Schliesslich ist der Behauptung, die Gesuchstellenden seien wieder nach Syrien zurückgekehrt, kein Glauben zu schenken. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sie in ein vom Bürgerkrieg beherrschtes Land, aus welchem sie geflohen sind, zurückgekehrt sein sollen. Der derzeitige Aufenthalt in Syrien wird denn auch in keiner Weise belegt. Vielmehr beziehen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf die Lage der Gesuchstellenden und der syrischen Flüchtlinge in der Türkei.
E. 6 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermögen. Das Gericht gelangt zum Schluss, dass das BFM zu Recht die Einsprache vom 4. Juli 2014 (inklusive Ergänzung vom 18. September 2014) abgewiesen hat. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die finanzielle Selbständigkeit des Beschwerdeführers ist aktenkundig (vgl. Bst. E vorstehend). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Bienek Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6491/2014 Urteil vom 18. Februar 2015 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sandra Bienek. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl); z.G. von B._______, C._______, D._______, E._______; Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2014 / (...)+(...)+(...)+(...). Sachverhalt: A. B._______, dessen Schwester C._______, deren Ehemann D._______ sowie das Kind E._______, alle aus Syrien stammend (nachfolgend: Gesuchstellende), ersuchten am 22. November 2013 die schweizerische Auslandvertretung in Istanbul (nachfolgend: Vertretung) um einen Vorsprachetermin für die Einreichung eines Visagesuchs, worauf ihnen ein solcher am 26. Mai 2014 zugewiesen wurde. Mit E-Mail vom 13. Januar 2014 informierte das Schweizerische Rote Kreuz (nachfolgend: SRK) vorab das BFM, dass es die Kosten für deren allfälligen Aufenthalt in der Schweiz subsidiär übernehmen werde. Im Hinblick auf den Vorsprachetermin wandte sich auch der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Mai 2014, das den Betreff "Einladung für Angehörige aus Syrien. VrG Visum für Einreise aus humanitären Gründen" trug, an die Vertretung. Die Gesuchstellenden nahmen den Vorsprachetermin wahr und beantragten dabei mit dem Formular "Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums" ein Visum für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt zwecks Besuchs beim in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer (Bruder bzw. Schwager bzw. Onkel). B. Die Vertretung wies die Visaanträge der Gesuchstellenden mit Verfügung vom 4. Juni 2014, eröffnet am 6. Juni 2014, unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September 2009) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung/Annullierung/Aufhebung des Visums"; nachfolgend: Formular) mit der Begründung ab, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft (Begründung Nr. 8). C. Gegen die Verfügung der Vertretung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2014, gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20), Einsprache beim BFM erheben. Die damals mandatierte Rechtsvertretung machte geltend, dass die Familienvereinigung unter analoger Anwendung von Art. 43, 47 und 73 AuG sowie Art. 9 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit über sechs Jahren in der Schweiz auf, verfüge über eine "Aufenthaltsbewilligung F" und habe eine "Aufenthaltsbewilligung B" beantragt. Seine Partnerin sei Schweizerin. Deren Familie würde den Gesuchstellenden eine Maisonette-Wohnung zur Verfügung stellen. Aufgrund der unsicheren Lage in Syrien seien diese schutzbedürftig. Aus humanitären Gründen sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu gewähren. Im Übrigen werde beim zuständigen Migrationsamt des Kantons Bern ein ordentliches Familiennachzugsgesuch gestellt. D. Mit Schreiben vom 19. August 2014 bestätigte das BFM den fristgerechten Eingang der Einsprache, wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass nach einer summarischen Prüfung weder die Voraussetzungen für ein "erleichtertes Visum für Familienangehörige" (wegen verpasster Frist und weil er als vorläufig aufgenommener Flüchtling nicht zum vorgegebenen Personenkreis gehöre) noch ein "ordentliches Visum" (wegen der nicht gesicherten Wiederausreise) oder ein "humanitäres Visum" (wegen des Aufenthalts in einem sicheren Drittstaat) erfüllt seien, und setzte einen Kostenvorschuss zur weiteren Durchführung des Einspracheverfahrens an. E. Nach der fristgerechten Bezahlung des Kostenvorschusses reichte die neu mandatierte Rechtsvertretung mit Schreiben vom 18. September 2014 eine Ergänzung zur Einsprache ein und machte in der Hauptsache geltend: Die Gesuche seien im Sinne der Weisung BFM vom 4. September 2013 (nachfolgend: Weisung Syrien) zu prüfen. Da sie vor dem 29. November 2013 gestellt worden seien, würden sie in zeitlicher Hinsicht in den Anwendungsbereich jener Weisung fallen. Die Gesuchstellenden würden die Anforderungen an den Verwandtschaftsgrad erfüllen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, die Verwandten zu beherbergen. Eingereicht wurden dazu unter anderem eine Kopie des Ausweises für vorläufig aufgenommene Ausländer (vorläufig aufgenommener Flüchtling) des Beschwerdeführers, eine "Beherberungserklärung" durch J. R., eine Bestätigung der finanziellen Selbständigkeit des Beschwerdeführers durch das SRK vom 14. November 2013 und eine Bestätigung der Registratur für ein Visagesuch über die "TLScontact Website", welche das Datum 22. November 2013 aufweist. F. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 - eröffnet am 7. Oktober 2014 - wies das BFM die Einsprache im Wesentlichen mit folgender Begründung ab: Das Gesuch für ein "erleichtertes Visum für Familienangehörige" sei abzuweisen, obwohl es rechtzeitig eingereicht worden sei, da der Beschwerdeführer (Gastgeber) damals als Flüchtling über eine vorläufige Aufnahme verfügt und damit das geforderte Aufenthaltskriterium nicht erfüllt habe. Die Erteilung eines "gewöhnlichen Visums" komme nicht in Betracht, da die Absicht der Gesuchstellenden, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben, bereits daran erkennbar sei, dass ein Gesuch für ein humanitäres Visum gestellt und mit Einsprache vom 4. Juli 2014 die Einreichung eines Gesuchs für einen Familiennachzug angekündigt worden sei. Die "Gäste" hätten demnach die Absicht, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz sowie dem Schengenraum nach einem vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt sei nicht gewährleistet. Schliesslich lägen auch keine "humanitären Gründe" im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV; SR 142.204) für die Erteilung eines Visums vor. Die Gesuchstellenden befänden sich nicht in einer Situation akuter Gefährdung an Leib und Leben beziehungsweise einer besonderen Situation, die ein behördliches Eingreifen zwingen erforderlich mache. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuellen Gründe - solche seien nicht substanziiert belegt worden - würden auf eine entsprechende Gefährdung der Gesuchstellenden - soweit aus den Akten ersichtlich sei, seien diese gesund - schliessen lassen. Sie hielten sich in einem sicheren Drittstaat auf, wo weder (Bürger-) Krieg noch eine Situation landesweiter, allgemeiner Gewalt herrsche. In der Türkei würden sich zurzeit tausende syrische Flüchtlinge aufhalten, ohne dass sie konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Sie würden in der Türkei geduldet und eine substanzielle Gefahr einer zwangsweisen Rückführung von der Türkei nach Syrien bestehe zum heutigen Zeitpunkt nicht. Der türkische Staat habe bis heute viel geleistet, um "diese Menschen" zu beherbergen. Die Flüchtlingslager seien den Umständen nach gut ausgestattet, wobei die Kapazitäten begrenzt seien. Die durchaus schwierige Lage gefährde aber die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht. Die Lebensumstände für syrische Flüchtlinge in der Türkei seien zweifelsohne schwierig. Doch seien die Lebensbedingungen der Gesuchstellenden, gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer, die sich in einer ähnlich gelagerten Situation befänden, nicht derart gravierend, als dass ein weiterer Verbleib in der Türkei für sie gänzlich unzumutbar und ein behördliches Eingreifen geradezu unumgänglich sei. Die Gesuchstellenden seien offenbar in der Lage, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Auch dürfe davon ausgegangen werden, dass sie nötigenfalls mit der finanziellen Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten rechnen könnten, was ihre Situation vor Ort begünstigen dürfte. Sollten sie weitergehende Unterstützung benötigen, würden sie sich an die lokalen Behörden oder auch an das UNHCR, den Türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden können. Für den Weiterverbleib der Gesuchstellenden spreche nicht zuletzt, dass sie sich dort in einem sicheren Drittstaat ohne substanziierte, gegen sie persönlich gerichtete und belegte Probleme aufhalten könnten. G. Mit Eingabe vom 6. November 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. In materieller Hinsicht wurde beantragt, der Entscheid des BFM vom 6. Oktober 2014 sei aufzuheben und die Gesuche sowie die Einreise zu bewilligen. In formeller Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Beschwerde wurde hauptsächlich wie folgt begründet: Die Gesuche seien nach den Vorgaben der Weisung Syrien eingereicht worden. Die Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien glaubhaft. Die vorgelegten Unterlagen seien vollständig und lückenlos. Dazu hätten weder die Vertretung noch das BFM die Gesuchstellenden aufgefordert, weitere Dokumente einzureichen. Somit seien alle Vorgaben eingehalten worden. Bei dieser Sachlage hätte die Vertretung die Gesuchstellenden anlässlich des Vorsprachetermins informieren müssen, dass diese die Voraussetzungen der Weisung Syrien nicht erfüllten. Indessen habe sie diese vergebens eine lange Zeit warten lassen, wodurch enorme Kosten entstanden seien und der negative Entscheid eine "psychische Krise" ausgelöst habe. Die Vertretung und das BFM hätten die Weisung Syrien fehlerhaft und rechtswidrig umgesetzt. Die Gesuche würden nämlich rechtsungleich behandelt. Dem Beschwerdeführer sei eine Vielzahl von Fällen bekannt, bei welchen sowohl die Vertretung als auch das BFM die Gesuche bewilligt hätten, obwohl die gastgebenden Personen (wie er selbst) einzig den Status vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gehabt hätten, nicht erwerbstätig gewesen seien und bis heute noch Sozialhilfe bezögen. Zudem seien in diesen Fällen keine besonderen humanitären Gründe vorgelegen. Da die Familien aus derselben Region wie die seinige stammen würden, seien die Sachverhalte vergleichbar. Die unkorrekte und ungleiche Umsetzung der Weisung habe unter den syrischen Kurden Unmut und Konflikte ausgelöst. Die Situation der Gesuchstellenden sei, da sie illegal in die Türkei eingereist seien und sich dort ohne Aufenthaltsstatus aufgehalten hätten, prekär. Eine medizinische Versorgung sei ihnen, da sie nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt hätten, verweigert worden. Deshalb hätten sie, nachdem die Vertretung die Visagesuche abgelehnt habe, die Rückkehr nach Syrien riskiert. Viele syrische Flüchtlinge würden die Rückkehr aus den Nachbarsländern auf sich nehmen, weil sie wegen der hohen Kosten und der fehlenden Aufenthaltsberechtigung nicht genügend medizinisch versorgt würden. Zudem sei der Aufenthalt in den Flüchtlingslagern in der Türkei ohnehin unzumutbar und die Stimmung in der Bevölkerung gegenüber syrischen Flüchtlingen aufgeladener als je zuvor. Im Speziellen sei die Türkei gegenüber Kurden aus Syrien feindselig gestimmt. Für zwei seiner Verwandten würden zudem die Weisungen vom 28. September 2012 und 25. Februar 2014 (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum) Geltung haben. Seine Schwester sei krank, was durch das ärztliche Zeugnis vom 3. November 2014 (attestiert wird eine Depression und der Bedarf einer entsprechenden Medikation) und das ärztliche Rezept vom 18. Oktober 2014 aus Syrien bestätigt werde, und sei auf seine Hilfe angewiesen. Er (Beschwerdeführer) würde ihr regelmässig Medikamente senden. Da es aber zuweilen zu Verzögerungen käme, habe sie massive Gesundheitsbeeinträchtigungen in Kauf zu nehmen. Sein Bruder sei in Syrien für die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) im Einsatz gewesen, weshalb er an Leib und Leben gefährdet sei und sich versteckt halten müsse. Zum Beweis wurde ein Foto des Bruders zu den Akten gereicht, das ihn während seines Einsatzes bei der YPG abbilde. Er (Beschwerdeführer) sei mithilfe von Garantinnen und Garanten imstande, für die Kosten und Unterbringung der Gesuchstellenden aufzukommen. Eine entsprechende Bestätigung sei bereits bei der Vertretung als Beilage zum Gesuch eingereicht worden. Zudem könne er die anstandslose und fristgerechte "Wiederausreise" zusichern und bei der Rückkehr der Gesuchstellenden mitwirken, wenn diese aufgefordert würden, die Schweiz zu verlassen. Sie seien gewillt, die behördlichen Vorschriften und Auflagen einzuhalten und entsprechenden Anweisungen Folge zu leisten. Nach ihrer Einreise in die Schweiz würden syrische Staatsangehörige vorläufig aufgenommen. Die vorläufige Aufnahme könne aber jederzeit wieder aufgehoben werden. Zudem würden sie nicht beabsichtigen, bis zu ihrem Lebensende in der Schweiz zu bleiben. Überdies sei die Ausreise, da die Vertretung auf dem Formular einzig die "Begründung Nr. 8", nicht aber die "Begründung Nr. 9" angekreuzt habe, kein Thema gewesen. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2014 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verfügte, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden werde. Mit gleicher Zwischenverfügung wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 17. November 2014 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich der mit Beschwerdeschrift geltend gemachten Rüge, die Gesuche seien in Anwendung der Weisung Syrien rechtsungleich behandelt worden, nimmt es zusammengefasst wie folgt Stellung: Der verwaltungsrechtliche Grundsatz der Gesetzmässigkeit gehe demjenigen der Rechtsgleichheit vor. Es treffe zwar zu, dass in den durch den Beschwerdeführer spezifizierten Fällen Visa erteilt worden seien, obwohl die gastgebenden Personen lediglich über den Status eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings verfügt hätten. Obwohl das BFM in mehreren Fällen zu Unrecht die Einreise in die Schweiz bewilligt habe, habe dies nicht zur Folge, dass die Gesuchstellenden einen Anspruch auf ein Visum (entgegen der anwendbaren Weisungsnormen) abzuleiten vermöchten, da sich trotz der genannten, einzelnen Fehlleistungen gesamthaft betrachtet keine rechtswidrige Praxis des BFM abzeichne. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht sei somit nicht ersichtlich. J. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. November 2014 und Einladung zur Replik zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM (neu: SEM), mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung er ist daher zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - da keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unan-gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.). Die Behandlung der vorliegenden Visagesuche für die Schweiz fällt in den Anwendungsbereich des Schengen-Assoziierungsabkommens. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse ein. Es stellt einheitliche Voraussetzungen für die Einreise und Ausstellung von Visa auf und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einreise beziehungsweise die Ausstellung eines Visums zu verweigern, wenn die entsprechenden Vor-aussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4). Die Schweiz hat mit Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsabkommens den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen. Art. 2 Abs. 4 AuG weist in diesem Sinne deklaratorisch darauf hin, dass die Bestimmungen (des AuG und der dazugehörigen Verordnungen) über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 AuG). 3.2 Ein Drittstaatsangehöriger hat, sofern er über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zur Einreise in den Schengenraum ein gültiges "Visum" (vgl. Art. 2 Ziff. 2 Visakodex) vorzuweisen, wenn dies die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001), vorschreibt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13. April 2006]). 3.3 Ein sogenannt "einheitliches Visum" (vgl. Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) wird im Speziellen verweigert, wenn gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a (ii) Visakodex der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet sind und wenn gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragssteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht besteht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 14 Abs. 1 Bst. d und 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AuG; Art. 12 Abs. 2 Bst. c und g VEV). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sogenanntes "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" (vgl. Art. 2 Ziff. 4 Visakodex) erteilt werden. Ein Mitgliedstaat ist gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Satz 1 SGK berechtigt, von dieser Möglichkeit unter anderem aus humanitären Gründen Gebrauch zu machen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 3 Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 4 VEV). In diesem Sinne können das eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM (neu: SEM) gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen unter anderem aus humanitären Gründen bewilligen. Die Behörden haben dabei von ihrem Ermessensspielraum pflichtgemäss Gebrauch zu machen, namentlich rechtsgleich und willkürfrei zu entscheiden. Zur Regelung der entsprechenden Rechtspraxis hat das BFM im Rahmen seiner Kompetenz mehrere Weisungen an die zuständigen Auslandvertretungen und Migrationsbehörden erlassen. 3.5 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) und der damit einhergehenden Abschaffung des Auslandverfahrens betreffend Asyl und Einreise hat die bisherige Möglichkeit zur Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 AuG und Art. 2 Abs. 4 VEV an Bedeutung gewonnen. Der Bundesrat wies in der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 (nachfolgend: Botschaft; BBl 2010 4455) darauf hin, dass die Schweiz mit dieser Regelung, die es weiterhin zulässt, Flüchtlinge aus dem Ausland aufzunehmen, ihre "humanitäre Tradition" wahre (BBl 2010 4455, 4468). Indessen wird in der Botschaft auch ausdrücklich festgehalten, dass die Einreisevoraussetzungen gegenüber denjenigen beim Auslandverfahren betreffend Asyl und Einreise "restriktiver" seien (BBl 2010 4455, 4468 und 4490). 3.6 In Überarbeitung der Weisung vom 28. September 2012 (Nr. 322.126) erliess das BFM die Weisung vom 25. Februar 2014 (Nr. 322.126) betreffend "Visumsantrag aus humanitären Gründen" (zitiert: Weisung humanitäres Visum). Nach dieser kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, "wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist jeweils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht." 3.7 Aufgrund der dramatischen Lage in Syrien hat das BFM im Einvernehmen mit dem EDA und den kantonalen Migrationsbehörden die Weisung vom 4. September 2013 (Referenz/Aktenzeichen: 000.2180.101.7.266789/322.213/Syrien/2010/03648) betreffend "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" erlassen und mit der Weisung vom 4. November 2013 (COO.2180.101.7.264810/322.125/Syrien/2012/01275) ergänzt (zitiert: Weisung Syrien). Der Kreis der Begünstigten für solche Visa für syrische Familienangehörige ist ausdrücklich und abschliessend geregelt. Im Speziellen müssen deren Verwandte in der Schweiz über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B oder C) verfügen oder eingebürgert worden sein. Die vorübergehend geltende Ausnahmeregelung wurde vom EJPD am 29. November 2013 aufgehoben (vgl. Weisung vom 29. November 2013 [Nr. 2013-11-29/135 Syrien II]). 4. 4.1 Die Gesuchstellenden mit syrischer Staatsangehörigkeit sind zur Einreise in den Schengenraum visumspflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 und Anhänge I und II Verordnung [EG] Nr. 539/2001). 4.2 Die Erteilung eines einheitlichen Visums (von der Vorinstanz "ordentliches Visum" und "gewöhnliches Visum" genannt) fällt ausser Betracht, da im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex begründete Zweifel an der von den Gesuchstellenden bekundeten Absicht besteht beziehungsweise bestand, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. In der Beschwerdeschrift selbst wird darauf hingewiesen, dass die Beantragung einer vorläufigen Aufnahme ins Auge gefasst werde. Darüber hinaus besteht aufgrund der Syrienkrise und der gesamthaft geltend gemachten Umstände der Gesuchstellenden - dauerhaft in der Schweiz zu bleiben - keine Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz sowie dem Schengenraum. Gegenteiliges konnte im vorliegenden Fall nicht dargelegt werden. Bei dieser Sachlage ist auf den Einwand, "Nummer 9" sei im "Verweigerungsformular" gar nicht angekreuzt gewesen, weshalb die Ausreise überhaupt kein Thema gewesen sei, nicht einzugehen. 5. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Gesuche um Einreise aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV nicht bewilligt hat. 5.1 Die Erteilung eines erleichterten Visums für Familienangehörige wurde von der Vorinstanz zu Recht verweigert, da der Beschwerdeführer als Gastgeber im Zeitpunkt der Einreichung der Gesuche lediglich als Flüchtling vorläufig aufgenommen war und somit das geforderte Aufenthaltskriterium (vgl. E. 3.7 vorstehend) nicht erfüllte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das BFM in mehreren Einzelfällen - entgegen der eigenen Praxis - ein erleichtertes Visum für Familienangehörige erteilt hat, obwohl die Verwandten in der Schweiz (Gastgeber) nicht sämtliche Voraussetzungen erfüllt haben. Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit (vgl. Art. 8 BV; zum Rechtsgleichheitsprinzip statt vieler: Urteil des BVGer C-900/2007 vom 19. Oktober 2009 E. 8.1 f., m.w.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rn. 495 ff.). Dabei verkennt er, dass zur Überprüfung der Rechtsgleichheit die konstante Praxis einer Behörde, vorliegend des BFM, massgebend ist. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat, wird in Anbetracht der grossen Anzahl an Gesuchen um ein erleichtertes Visum für Familienangehörige, die unter Einhaltung der Vorgaben der Weisung Syrien behandelt wurden, durch eine vergleichsweise geringe Anzahl an Fehlleistungen keine Praxisänderung begründet. Der aus der Rechtsgleichheit abgeleitete Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass eine gesetzeswidrige Behördenpraxis besteht und die Behörde es ablehnt, ihre Praxis aufzugeben. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn die gesetzeswidrige Behandlung lediglich in einem oder wenigen Fällen erfolgt ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rn. 518). 5.2 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind. Es ist nicht zu bestreiten, dass die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei schwierig ist. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung darstellt und wohl nicht immer vollumfänglich gewährleistet werden kann. Dass die türkische Bevölkerung bisweilen negativ auf die Flüchtlinge reagiert und viele Flüchtlinge in Armut leben, wird nicht in Abrede gestellt. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, sie seien an Leib und Leben gefährdet, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischer Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, teilen die Gesuchstellenden das Schicksal vieler syrischer Flüchtlinge. Inwiefern sie gegenüber diesen in besonderem Masse an Leib und Leben gefährdet sein sollten, ist nicht ersichtlich und geht aus den Akten nicht hervor. Der angegebene Gesundheitszustand der Schwester lässt nicht auf eine akute Gefährdung im hiervor erläuterten Sinne schliessen, zumal die Krankheit - wie durch den Beschwerdeführer selbst vorgetragen wurde - vor Ort behandelbar ist. Die Vorinstanz wies in ihren Erwägungen zutreffend darauf hin, dass davon ausgegangen werden dürfe, die Gesuchstellenden könnten nötigenfalls mit finanzieller Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten rechnen, was ihre Situation begünstige. In diesem Sinne darf angenommen werden, dass die Schwester solche finanzielle Unterstützung zur Beschaffung allfällig erforderlicher Medikamente weiterhin erhält. Im Übrigen geht das Gericht mit der Vorinstanz einig, den Gesuchstellenden stünde es offen, sofern sie tatsächlich Unterstützung benötigten, sich allenfalls an das UNHCR, den Türkischen Roten Halbmond oder entsprechende Hilfsorganisationen zu wenden. Das Vorbringen, der Bruder sei wegen seines politischen Einsatzes für die YPG gefährdet, wird erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Dabei ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine derartige Gefährdung nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen wurde. Zudem mangelt es den kurz gehaltenen Darlegungen über die politische Tätigkeit des Bruders an Substanz. Weder die Vorbringen noch die eingereichten Beweismittel zeigen auf, inwiefern er deswegen unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein soll. Schliesslich ist der Behauptung, die Gesuchstellenden seien wieder nach Syrien zurückgekehrt, kein Glauben zu schenken. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sie in ein vom Bürgerkrieg beherrschtes Land, aus welchem sie geflohen sind, zurückgekehrt sein sollen. Der derzeitige Aufenthalt in Syrien wird denn auch in keiner Weise belegt. Vielmehr beziehen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf die Lage der Gesuchstellenden und der syrischen Flüchtlinge in der Türkei.
6. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermögen. Das Gericht gelangt zum Schluss, dass das BFM zu Recht die Einsprache vom 4. Juli 2014 (inklusive Ergänzung vom 18. September 2014) abgewiesen hat. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die finanzielle Selbständigkeit des Beschwerdeführers ist aktenkundig (vgl. Bst. E vorstehend). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Bienek Versand: