Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 3. Februar 2014 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Alter von (...) Jahren der Bangladesh Nationalist Party (BNP) beigetreten und im Jahr (...) in seinem Wohnviertel in B._______ zum Präsidenten der Partei gewählt worden. Im Umfeld der Parlamentswahlen vom 5. Januar 2014 sei er von der Polizei ein oder zwei respektive vier oder fünf Mal in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht worden, weshalb er untergetaucht sei. Er habe sich vor einer Verhaftung, wie es sie damals zahlreiche gegeben habe, gefürchtet. Aus diesem Grund sei er am (...) Januar 2014 aus seinem Heimatland ausgereist und via ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Er besitze keinen Pass, werde aber die Identitätskarte, die er bei seinen Eltern zurückgelassen habe, nachreichen. B. B.a Mit Verfügung vom 11. März 2014 stellte das vormalige BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch vom 3. Februar 2014 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Er habe sich zur angeblichen polizeilichen Suche widersprüchlich geäussert. So habe er zunächst angegeben, zwei Monate vor den Wahlen vom 5. Januar 2014 nicht mehr zu Hause gewohnt zu haben, da er von der Polizei gesucht worden sei, danach aber ausgesagt, einen Monat vor den Wahlen hätten alle verrückt gespielt und er habe seither nicht mehr zu Hause gewohnt, und später wiederum vorgebracht, das Elternhaus erst am 14. Januar 2014 verlassen zu haben. Zudem habe er bezüglich der Anzahl polizeilicher Besuche widersprüchliche Angaben gemacht. Zunächst habe er ausgesagt, es habe vier bis fünf Besuche gegeben (letztmals am 19. Januar 2014), danach aber von zwei Besuchen gesprochen, wobei er das zweite Datum nicht wisse, und schlussendlich behauptet, nur ein einziges Mal - am 19. Januar 2014 - Besuch von der Polizei erhalten zu haben, obwohl er zuvor noch gesagt habe, bereits am 14. Januar 2014 untergetaucht zu sein, nachdem ihn die Polizei gesucht habe. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen würden dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer sehr allgemein geantwortet und statt von seiner persönlichen Lage von der generellen politischen Situation im Heimatland gesprochen habe. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Am 10. April 2014 erhob der Beschwerdeführer unter Beilage diverser Dokumente ([...], First Investigation Report [FIR] vom [...],[...], [...], [...]) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Begründung in englischer Sprache verfasst). C.b Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2014 - eröffnet am 16. April 2014 - stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine. Die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Einreichung eines Identitätsdokuments nicht fest, was für die Überprüfung der Aussagen und Beweismittel Voraussetzung sei. Da nicht feststehe, ob sich die eingereichten Beweismittel auf den Beschwerdeführer beziehen würden, dürften diese keine Beweiskraft haben. Der Instruktionsrichter wies daher die vom Beschwerdeführer gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte ihn auf, bis zum 29. April 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Beschwerdebegründung in einer Amtssprache) einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werde. C.c Mangels Nachreichung einer Beschwerdeverbesserung innert der gesetzten Frist trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde mit Urteil vom 28. April 2014 nicht ein (Verfahren [...]). D. D.a Am 6. August 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch ein. D.b Zur Begründung brachte er unter Verweis auf diverse Beweismittel (Geburtsurkunde vom [...], Bachelor-Zertifikat vom [...] und die zuvor im Beschwerdeverfahren [...] eingereichten Dokumente) vor, er habe im Juni 2014 von seinem Bruder erfahren, dass er von der Awami League (AL) wegen angeblicher Unruhestiftung, Brandstiftung und anderer Gewalttaten bei der Polizei angezeigt und Anklage gegen ihn erhoben worden sei. Weil er dem Verfahren fern geblieben sei, sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Er habe von der Existenz der eingereichten Dokumente erst nach rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens erfahren, weshalb er diese nicht früher habe einreichen können. E. E.a Mit Verfügung vom 8. September 2014 trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 11. März 2014 fest. E.b Zur Begründung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe die eingereichten Beweismittel mehrheitlich bereits seiner Rechtsmittelschrift vom 10. April 2014 im Beschwerdeverfahren (...) beigelegt und somit schon zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von diesen gehabt. Die dreissigtägige Frist zur Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs seit Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds sei deshalb am 6. August 2014 bereits abgelaufen gewesen (Art. 111b AsylG), weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten sei. Aber selbst wenn auf das Gesuch einzutreten wäre, wären die Beweismittel weder neu noch erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG. F. F.a Am 16. September 2014 erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. F.b Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine. Die Behauptung des Beschwerdeführers, erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens von der Existenz der eingereichten Dokumente erfahren zu haben, sei hinsichtlich der Dokumente, auf welches sich das Wiedererwägungsgesuch zur Hauptsache stütze, offensichtlich aktenwidrig, habe er diese doch bereits im Beschwerdeverfahren (...) eingereicht. Das BFM sei daher zu Recht von einer versäumten Frist ausgegangen. Der Instruktionsrichter wies deshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte ihn auf, bis zum 6. Oktober 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F.c Infolge Nichtbezahlung des erhobenen Kostenvorschusses trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 16. September 2014 mit Urteil vom 13. Oktober 2014 nicht ein (Verfahren [...]). G. G.a Am 10. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein weiteres Asylgesuch ein. G.b Zur Begründung wiederholte er die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe und brachte neu im Wesentlichen vor, seine Hoffnung auf einen Regierungswechsel bei den Wahlen im Januar 2015 habe sich mit dem erneuten Sieg der AL leider nicht erfüllt. Bei Kundgebungen rund um diese Wahlen seien viele Menschen getötet worden. Vor einigen Wochen habe ihn sein Bruder informiert, dass er (der Beschwerdeführer) im Zusammenhang mit diesen Unruhen im Januar 2015 von der Polizei erneut gesucht werde. Das beiliegende, ihm von seinem Bruder zugestellte Dokument - FIR vom (...) 2015 - zeige dies. Demgemäss werde er der Unruhestiftung, Störung der öffentlichen Ruhe und Sachbeschädigung beschuldigt und sei zur Festnahme ausgeschrieben. Ihm würden daher ernsthafte Nachteile drohen, weshalb ihm Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Die Sicherheitslage in Bangladesch sei seit Jahrzehnten schlecht. Menschen würden spurlos verschwinden, Inhaftierte gefoltert und zum Tode verurteilt. Er verweise diesbezüglich einen Artikel des Tagesanzeigers vom 5. Januar 2014 ein. H. H.a Mit Verfügung vom 8. September 2015 - eröffnet am 10. September 2015 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch vom 10. Juni 2015 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, neue Verfolgungsgründe, die auf einer Sachverhaltsbasis aufbauen würden, die sich in einem abgeschlossenen Asylverfahren als unglaubhaft erwiesen hätten, seien ebenfalls als unglaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer halte an den im ersten Asylverfahren als unglaubhaft qualifizierten Asylgründen (Probleme mit den heimatlichen Behörden wegen politischer Aktivitäten bereits vor der Ausreise Ende Januar 2014) fest. Die neuen Verfolgungsvorbringen würden kausal darauf aufbauen und seien ebenfalls als unglaubhaft zu erachten. Es sei nicht einleuchtend, weshalb die Familie den Beschwerdeführer erst vor wenigen Wochen über die behördliche Suche nach ihm informiert habe, wenn der FIR doch bereits vom (...) 2015 datiere. Zudem werfe der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen Unruhestiftung im Januar 2015 angezeigt beziehungsweise von festgenommenen Aktivisten diesbezüglich verraten worden sein solle (vgl. [...]) Fragezeichen auf, habe sich der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt doch bereits seit einem Jahr nicht mehr in Bangladesch aufgehalten. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer der Verpflichtung, seine Identität offenzulegen, bislang nicht nachgekommen. Mangels Einreichung eines rechtsgenüglichen Identitätsdokuments stehe seine Identität weiterhin nicht fest, was für die Überprüfung der Beweismittel eine grundsätzliche Voraussetzung sei. Die neu eingereichten Beweismittel vermöchten deshalb keine Beweiskraft zu entfalten, zumal nicht feststellbar sei, ob sie sich überhaupt auf den Beschwerdeführer beziehen würden. Der Zeitungsartikel beziehe sich auf Ereignisse rund um die Wahlen in Bangladesch vom 5. Januar 2014 und stehe in keinem Bezug zur Person des Beschwerdeführers, weshalb dieser nicht geeignet sei, zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen beizutragen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch vom 10. Juni 2015 sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der junge, gesunde und ungebundene Beschwerdeführer verfüge über (...) und ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatland, so dass davon ausgegangen werden könne, dass ihm nach der Rückkehr der Aufbau einer Lebensgrundlage gelingen werde. I. I.a Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. September 2015 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. I.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe Bangladesch Ende Januar 2014 wegen Problemen mit den heimatlichen Behörden aufgrund seiner politischen Aktivitäten verlassen. Nachdem sein erstes Asylgesuch abgelehnt worden sei, sei er der Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, nicht nachgekommen, sondern habe zunächst den Ausgang der neuerlichen Wahlen in Bangladesch anfangs 2015 abwarten wollen. Leider habe sich seine Hoffnung auf eine Änderung mit dem erneuten Wahlsieg der AL nicht erfüllt. Sein Bruder habe ihn dann informiert, dass er wegen Unruhestiftung anlässlich dieser Wahlen anfangs Januar 2015 polizeilich gesucht werde. Der trotz seiner Landesabwesenheit gegen ihn erhobene Vorwurf zeige, wie die Regierung mit Oppositionellen umgehe. Sein Bruder habe ihm die entsprechenden Dokumente zugestellt, so dass er ein neuerliches Asylgesuch habe einreichen können. Das SEM zweifle mangels Vorlage eines Identitätsdokuments an seiner Identität. Er könne aber keine Identitätskarte einreichen, da er keine solche besitze. Er habe keine solche gebraucht und deshalb auch nicht ausstellen lassen. Im Übrigen wäre eine allfällige Identitätskarte mittlerweile ohnehin nicht mehr gültig. Er habe sich im Heimatland immer mit dem beiliegenden Studentenausweis, den ihm sein Bruder zugestellt habe, ausgewiesen; eine Übersetzung werde er nachreichen. Die Sicherheitslage in Bangladesch sei prekär. Menschen würden aus politischen Gründen beiseitegeschafft, Inhaftierte gefoltert und zum Tode verurteilt. Ihm drohe bei einer Rückkehr ebenfalls Inhaftierung und unmenschliche Behandlung, weshalb ihm Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. J. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig stellte er fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine, weshalb er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 5. November 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. K. Mit Eingabe vom 2. November 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten (Übersetzung des Studentenausweises, zwei Quittungen für bezahlte Studiengebühren, aktuelle Foto).
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
E. 5.1 Das SEM hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe vom 12. Oktober 2015 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation des SEM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2015 dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage ist auch mit der Beschwerdeergänzung vom 2. November 2015 nicht eingetreten, so dass ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer ist den Nachweis seiner Identität bis heute schuldig geblieben. Obwohl er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 19. Februar 2014 angab, er werde die Identitätskarte, über die er verfüge und die er bei den Eltern zurückgelassen habe, nachreichen (vgl. vorinstanzliche Akten A4 S. 5), und diese Absicht im Rahmen der Anhörung durch das BFM vom 3. März 2014 bekräftigte (vgl. A9 S. 2 F4), sind dieser Ankündigung keine Taten gefolgt. Dieses Versäumnis ist nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer wiederholt mit seinen Angehörigen im Heimatland in Kontakt gestanden habe und diese ihm verschiedentlich anderweitige Dokumente hätten zukommen lassen. Der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 12. Oktober 2015, wonach er keine Identitätskarte einreichen könne, da er keine solche besitze und auch nie eine benötigt habe, vermag nicht zu überzeugen. Er setzt sich damit vielmehr in Widerspruch zu seinen früheren Angaben, sehr wohl über eine Identitätskarte zu verfügen (vgl. A4 S. 5 und A9 S. 2 F4), womit er seine Glaubwürdigkeit selbst unterminiert. Der mit der Rechtsmitteleingabe vorgelegte Studentenausweis ist - ebenso wie die nachgereichten Quittungen für Studiengebühren und die Foto sowie die zuvor im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Dokumente [Geburtsurkunde und Bachelor-Zertifikat] - nicht zum Nachweis seiner Identität geeignet, zumal es sich dabei, ungeachtet der Frage der Echtheit des Dokuments, nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier handelt. Nur Dokumente, welche von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind, d. h. die Identität zweifelsfrei belegen, stellen rechtsgenügliche Identitätspapiere dar; diese Anforderungen erfüllen grundsätzlich nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise, Berufs- und Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6 [S. 58 ff.]). Der fehlende Nachweis der Identität des Beschwerdeführers verunmöglicht die Überprüfung der eingereichten Beweismittel; es ist nicht feststellbar, ob sich diese überhaupt auf ihn beziehen, weshalb sie keine Beweiskraft zu entfalten vermögen. Der Zeitungsartikel vom 5. Januar 2014 bezieht sich im Übrigen nicht auf die Unruhen in Bangladesch im Januar 2015, sondern die dortigen Ereignisse im Januar 2014, die Gegenstand des ersten Asylverfahrens waren. Der Beschwerdeführer vermochte die im Rahmen des ersten Asylverfahrens (und des Wiedererwägungsverfahrens) vorgebrachten Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft darzulegen. Mit den neuen Verfolgungsvorbringen im Asylgesuch vom 10. Juni 2015, wegen angeblicher Teilnahme an Unruhen in Bangladesch im Januar 2015 erneut behördlich gesucht zu werden, vermag er ebenfalls keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, zumal diese kausal auf den Fluchtgründen (angebliche Probleme vor der Ausreise aus Bangladesch im Januar 2014) aufbauen, die bereits Gegenstand der abschlägigen Würdigung im ersten Asylverfahren waren. Die Erklärung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 12. Oktober 2015 für die behördliche Suche wegen angeblicher Unruhestiftung in Bangladesch im Januar 2015 trotz seiner damaligen Landesabwesenheit, wonach diese Ausdruck des Umgangs der Regierung mit Oppositionellen sei, vermag nicht zu überzeugen. Im Übrigen hat das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Familie den Beschwerdeführer erst Mitte 2015 über die behördliche Suche informiert hat, wenn der entsprechende FIR doch bereits vom (...) 2015 datiert.
E. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch vom 10. Juni 2015 zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar ist die allgemeine Menschenrechtslage in Bangladesch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. hierzu das als Referenzurteil publizierte Urteil D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 7.2.2). Es sind aber keine gewichtigen Indizien dafür vorhanden, dass dem Beschwerdeführer, der keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen vermochte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 In Bangladesch herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar (vgl. hierzu die aktuelle Lageanalyse in dem als Referenzurteil publizierten Urteil D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4.1-8.4.6).
E. 7.3.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Bangladesch in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der noch junge, ledige Beschwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbrachte und gemäss eigenen Angaben bis zur Ausreise Ende Januar 2014 immer mit seiner Familie in B._______ gelebt hat, verfügt über eine gute Bildung (...), erste Berufserfahrung in (...) und als (...) sowie ein intaktes familiäres Beziehungsnetz, auf das er bei der Rückkehr zurückgreifen kann (vgl. A4 S. 3 ff., A9 S. 2 f.). Damit darf insgesamt davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird, sich im Heimatland wieder zu integrieren und sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 [S. 591 f.]).
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug aufgrund des Gesagten zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6480/2015 Urteil vom 19. November 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Bangladesch, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 3. Februar 2014 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Alter von (...) Jahren der Bangladesh Nationalist Party (BNP) beigetreten und im Jahr (...) in seinem Wohnviertel in B._______ zum Präsidenten der Partei gewählt worden. Im Umfeld der Parlamentswahlen vom 5. Januar 2014 sei er von der Polizei ein oder zwei respektive vier oder fünf Mal in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht worden, weshalb er untergetaucht sei. Er habe sich vor einer Verhaftung, wie es sie damals zahlreiche gegeben habe, gefürchtet. Aus diesem Grund sei er am (...) Januar 2014 aus seinem Heimatland ausgereist und via ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Er besitze keinen Pass, werde aber die Identitätskarte, die er bei seinen Eltern zurückgelassen habe, nachreichen. B. B.a Mit Verfügung vom 11. März 2014 stellte das vormalige BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch vom 3. Februar 2014 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Er habe sich zur angeblichen polizeilichen Suche widersprüchlich geäussert. So habe er zunächst angegeben, zwei Monate vor den Wahlen vom 5. Januar 2014 nicht mehr zu Hause gewohnt zu haben, da er von der Polizei gesucht worden sei, danach aber ausgesagt, einen Monat vor den Wahlen hätten alle verrückt gespielt und er habe seither nicht mehr zu Hause gewohnt, und später wiederum vorgebracht, das Elternhaus erst am 14. Januar 2014 verlassen zu haben. Zudem habe er bezüglich der Anzahl polizeilicher Besuche widersprüchliche Angaben gemacht. Zunächst habe er ausgesagt, es habe vier bis fünf Besuche gegeben (letztmals am 19. Januar 2014), danach aber von zwei Besuchen gesprochen, wobei er das zweite Datum nicht wisse, und schlussendlich behauptet, nur ein einziges Mal - am 19. Januar 2014 - Besuch von der Polizei erhalten zu haben, obwohl er zuvor noch gesagt habe, bereits am 14. Januar 2014 untergetaucht zu sein, nachdem ihn die Polizei gesucht habe. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen würden dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer sehr allgemein geantwortet und statt von seiner persönlichen Lage von der generellen politischen Situation im Heimatland gesprochen habe. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Am 10. April 2014 erhob der Beschwerdeführer unter Beilage diverser Dokumente ([...], First Investigation Report [FIR] vom [...],[...], [...], [...]) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Begründung in englischer Sprache verfasst). C.b Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2014 - eröffnet am 16. April 2014 - stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine. Die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Einreichung eines Identitätsdokuments nicht fest, was für die Überprüfung der Aussagen und Beweismittel Voraussetzung sei. Da nicht feststehe, ob sich die eingereichten Beweismittel auf den Beschwerdeführer beziehen würden, dürften diese keine Beweiskraft haben. Der Instruktionsrichter wies daher die vom Beschwerdeführer gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte ihn auf, bis zum 29. April 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Beschwerdebegründung in einer Amtssprache) einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werde. C.c Mangels Nachreichung einer Beschwerdeverbesserung innert der gesetzten Frist trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde mit Urteil vom 28. April 2014 nicht ein (Verfahren [...]). D. D.a Am 6. August 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch ein. D.b Zur Begründung brachte er unter Verweis auf diverse Beweismittel (Geburtsurkunde vom [...], Bachelor-Zertifikat vom [...] und die zuvor im Beschwerdeverfahren [...] eingereichten Dokumente) vor, er habe im Juni 2014 von seinem Bruder erfahren, dass er von der Awami League (AL) wegen angeblicher Unruhestiftung, Brandstiftung und anderer Gewalttaten bei der Polizei angezeigt und Anklage gegen ihn erhoben worden sei. Weil er dem Verfahren fern geblieben sei, sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Er habe von der Existenz der eingereichten Dokumente erst nach rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens erfahren, weshalb er diese nicht früher habe einreichen können. E. E.a Mit Verfügung vom 8. September 2014 trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 11. März 2014 fest. E.b Zur Begründung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe die eingereichten Beweismittel mehrheitlich bereits seiner Rechtsmittelschrift vom 10. April 2014 im Beschwerdeverfahren (...) beigelegt und somit schon zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von diesen gehabt. Die dreissigtägige Frist zur Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs seit Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds sei deshalb am 6. August 2014 bereits abgelaufen gewesen (Art. 111b AsylG), weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten sei. Aber selbst wenn auf das Gesuch einzutreten wäre, wären die Beweismittel weder neu noch erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG. F. F.a Am 16. September 2014 erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. F.b Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine. Die Behauptung des Beschwerdeführers, erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens von der Existenz der eingereichten Dokumente erfahren zu haben, sei hinsichtlich der Dokumente, auf welches sich das Wiedererwägungsgesuch zur Hauptsache stütze, offensichtlich aktenwidrig, habe er diese doch bereits im Beschwerdeverfahren (...) eingereicht. Das BFM sei daher zu Recht von einer versäumten Frist ausgegangen. Der Instruktionsrichter wies deshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte ihn auf, bis zum 6. Oktober 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F.c Infolge Nichtbezahlung des erhobenen Kostenvorschusses trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 16. September 2014 mit Urteil vom 13. Oktober 2014 nicht ein (Verfahren [...]). G. G.a Am 10. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein weiteres Asylgesuch ein. G.b Zur Begründung wiederholte er die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe und brachte neu im Wesentlichen vor, seine Hoffnung auf einen Regierungswechsel bei den Wahlen im Januar 2015 habe sich mit dem erneuten Sieg der AL leider nicht erfüllt. Bei Kundgebungen rund um diese Wahlen seien viele Menschen getötet worden. Vor einigen Wochen habe ihn sein Bruder informiert, dass er (der Beschwerdeführer) im Zusammenhang mit diesen Unruhen im Januar 2015 von der Polizei erneut gesucht werde. Das beiliegende, ihm von seinem Bruder zugestellte Dokument - FIR vom (...) 2015 - zeige dies. Demgemäss werde er der Unruhestiftung, Störung der öffentlichen Ruhe und Sachbeschädigung beschuldigt und sei zur Festnahme ausgeschrieben. Ihm würden daher ernsthafte Nachteile drohen, weshalb ihm Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Die Sicherheitslage in Bangladesch sei seit Jahrzehnten schlecht. Menschen würden spurlos verschwinden, Inhaftierte gefoltert und zum Tode verurteilt. Er verweise diesbezüglich einen Artikel des Tagesanzeigers vom 5. Januar 2014 ein. H. H.a Mit Verfügung vom 8. September 2015 - eröffnet am 10. September 2015 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch vom 10. Juni 2015 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, neue Verfolgungsgründe, die auf einer Sachverhaltsbasis aufbauen würden, die sich in einem abgeschlossenen Asylverfahren als unglaubhaft erwiesen hätten, seien ebenfalls als unglaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer halte an den im ersten Asylverfahren als unglaubhaft qualifizierten Asylgründen (Probleme mit den heimatlichen Behörden wegen politischer Aktivitäten bereits vor der Ausreise Ende Januar 2014) fest. Die neuen Verfolgungsvorbringen würden kausal darauf aufbauen und seien ebenfalls als unglaubhaft zu erachten. Es sei nicht einleuchtend, weshalb die Familie den Beschwerdeführer erst vor wenigen Wochen über die behördliche Suche nach ihm informiert habe, wenn der FIR doch bereits vom (...) 2015 datiere. Zudem werfe der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen Unruhestiftung im Januar 2015 angezeigt beziehungsweise von festgenommenen Aktivisten diesbezüglich verraten worden sein solle (vgl. [...]) Fragezeichen auf, habe sich der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt doch bereits seit einem Jahr nicht mehr in Bangladesch aufgehalten. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer der Verpflichtung, seine Identität offenzulegen, bislang nicht nachgekommen. Mangels Einreichung eines rechtsgenüglichen Identitätsdokuments stehe seine Identität weiterhin nicht fest, was für die Überprüfung der Beweismittel eine grundsätzliche Voraussetzung sei. Die neu eingereichten Beweismittel vermöchten deshalb keine Beweiskraft zu entfalten, zumal nicht feststellbar sei, ob sie sich überhaupt auf den Beschwerdeführer beziehen würden. Der Zeitungsartikel beziehe sich auf Ereignisse rund um die Wahlen in Bangladesch vom 5. Januar 2014 und stehe in keinem Bezug zur Person des Beschwerdeführers, weshalb dieser nicht geeignet sei, zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen beizutragen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch vom 10. Juni 2015 sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der junge, gesunde und ungebundene Beschwerdeführer verfüge über (...) und ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatland, so dass davon ausgegangen werden könne, dass ihm nach der Rückkehr der Aufbau einer Lebensgrundlage gelingen werde. I. I.a Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. September 2015 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. I.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe Bangladesch Ende Januar 2014 wegen Problemen mit den heimatlichen Behörden aufgrund seiner politischen Aktivitäten verlassen. Nachdem sein erstes Asylgesuch abgelehnt worden sei, sei er der Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, nicht nachgekommen, sondern habe zunächst den Ausgang der neuerlichen Wahlen in Bangladesch anfangs 2015 abwarten wollen. Leider habe sich seine Hoffnung auf eine Änderung mit dem erneuten Wahlsieg der AL nicht erfüllt. Sein Bruder habe ihn dann informiert, dass er wegen Unruhestiftung anlässlich dieser Wahlen anfangs Januar 2015 polizeilich gesucht werde. Der trotz seiner Landesabwesenheit gegen ihn erhobene Vorwurf zeige, wie die Regierung mit Oppositionellen umgehe. Sein Bruder habe ihm die entsprechenden Dokumente zugestellt, so dass er ein neuerliches Asylgesuch habe einreichen können. Das SEM zweifle mangels Vorlage eines Identitätsdokuments an seiner Identität. Er könne aber keine Identitätskarte einreichen, da er keine solche besitze. Er habe keine solche gebraucht und deshalb auch nicht ausstellen lassen. Im Übrigen wäre eine allfällige Identitätskarte mittlerweile ohnehin nicht mehr gültig. Er habe sich im Heimatland immer mit dem beiliegenden Studentenausweis, den ihm sein Bruder zugestellt habe, ausgewiesen; eine Übersetzung werde er nachreichen. Die Sicherheitslage in Bangladesch sei prekär. Menschen würden aus politischen Gründen beiseitegeschafft, Inhaftierte gefoltert und zum Tode verurteilt. Ihm drohe bei einer Rückkehr ebenfalls Inhaftierung und unmenschliche Behandlung, weshalb ihm Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. J. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig stellte er fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine, weshalb er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 5. November 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. K. Mit Eingabe vom 2. November 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten (Übersetzung des Studentenausweises, zwei Quittungen für bezahlte Studiengebühren, aktuelle Foto). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). 5. 5.1 Das SEM hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe vom 12. Oktober 2015 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation des SEM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2015 dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage ist auch mit der Beschwerdeergänzung vom 2. November 2015 nicht eingetreten, so dass ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann. 5.2 Der Beschwerdeführer ist den Nachweis seiner Identität bis heute schuldig geblieben. Obwohl er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 19. Februar 2014 angab, er werde die Identitätskarte, über die er verfüge und die er bei den Eltern zurückgelassen habe, nachreichen (vgl. vorinstanzliche Akten A4 S. 5), und diese Absicht im Rahmen der Anhörung durch das BFM vom 3. März 2014 bekräftigte (vgl. A9 S. 2 F4), sind dieser Ankündigung keine Taten gefolgt. Dieses Versäumnis ist nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer wiederholt mit seinen Angehörigen im Heimatland in Kontakt gestanden habe und diese ihm verschiedentlich anderweitige Dokumente hätten zukommen lassen. Der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 12. Oktober 2015, wonach er keine Identitätskarte einreichen könne, da er keine solche besitze und auch nie eine benötigt habe, vermag nicht zu überzeugen. Er setzt sich damit vielmehr in Widerspruch zu seinen früheren Angaben, sehr wohl über eine Identitätskarte zu verfügen (vgl. A4 S. 5 und A9 S. 2 F4), womit er seine Glaubwürdigkeit selbst unterminiert. Der mit der Rechtsmitteleingabe vorgelegte Studentenausweis ist - ebenso wie die nachgereichten Quittungen für Studiengebühren und die Foto sowie die zuvor im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Dokumente [Geburtsurkunde und Bachelor-Zertifikat] - nicht zum Nachweis seiner Identität geeignet, zumal es sich dabei, ungeachtet der Frage der Echtheit des Dokuments, nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier handelt. Nur Dokumente, welche von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind, d. h. die Identität zweifelsfrei belegen, stellen rechtsgenügliche Identitätspapiere dar; diese Anforderungen erfüllen grundsätzlich nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise, Berufs- und Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6 [S. 58 ff.]). Der fehlende Nachweis der Identität des Beschwerdeführers verunmöglicht die Überprüfung der eingereichten Beweismittel; es ist nicht feststellbar, ob sich diese überhaupt auf ihn beziehen, weshalb sie keine Beweiskraft zu entfalten vermögen. Der Zeitungsartikel vom 5. Januar 2014 bezieht sich im Übrigen nicht auf die Unruhen in Bangladesch im Januar 2015, sondern die dortigen Ereignisse im Januar 2014, die Gegenstand des ersten Asylverfahrens waren. Der Beschwerdeführer vermochte die im Rahmen des ersten Asylverfahrens (und des Wiedererwägungsverfahrens) vorgebrachten Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft darzulegen. Mit den neuen Verfolgungsvorbringen im Asylgesuch vom 10. Juni 2015, wegen angeblicher Teilnahme an Unruhen in Bangladesch im Januar 2015 erneut behördlich gesucht zu werden, vermag er ebenfalls keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, zumal diese kausal auf den Fluchtgründen (angebliche Probleme vor der Ausreise aus Bangladesch im Januar 2014) aufbauen, die bereits Gegenstand der abschlägigen Würdigung im ersten Asylverfahren waren. Die Erklärung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 12. Oktober 2015 für die behördliche Suche wegen angeblicher Unruhestiftung in Bangladesch im Januar 2015 trotz seiner damaligen Landesabwesenheit, wonach diese Ausdruck des Umgangs der Regierung mit Oppositionellen sei, vermag nicht zu überzeugen. Im Übrigen hat das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Familie den Beschwerdeführer erst Mitte 2015 über die behördliche Suche informiert hat, wenn der entsprechende FIR doch bereits vom (...) 2015 datiert. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch vom 10. Juni 2015 zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar ist die allgemeine Menschenrechtslage in Bangladesch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. hierzu das als Referenzurteil publizierte Urteil D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 7.2.2). Es sind aber keine gewichtigen Indizien dafür vorhanden, dass dem Beschwerdeführer, der keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen vermochte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Bangladesch herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar (vgl. hierzu die aktuelle Lageanalyse in dem als Referenzurteil publizierten Urteil D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4.1-8.4.6). 7.3.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Bangladesch in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der noch junge, ledige Beschwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbrachte und gemäss eigenen Angaben bis zur Ausreise Ende Januar 2014 immer mit seiner Familie in B._______ gelebt hat, verfügt über eine gute Bildung (...), erste Berufserfahrung in (...) und als (...) sowie ein intaktes familiäres Beziehungsnetz, auf das er bei der Rückkehr zurückgreifen kann (vgl. A4 S. 3 ff., A9 S. 2 f.). Damit darf insgesamt davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird, sich im Heimatland wieder zu integrieren und sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 [S. 591 f.]). 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug aufgrund des Gesagten zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: