Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 10. September 2017 und gelangte am 13. September 2017 illegal in die Schweiz, wo er am 18. September 2017 um Asyl nachsuchte. B. Am 18. September 2017 wies ihn das SEM per Zufallsprinzip gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrums in Zürich zu. C. Am 21. September 2017 wurde er zu seinen Personalien und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme). Am 30. Oktober 2017 befragte ihn das SEM zu seinen Asylgründen. Einleitend brachte der Beschwerdeführer vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, Provinz C._______, von er von Geburt an bis zur Ausreise gelebt habe. Nach Abschluss des Gymnasiums habe er als Land- und Viehhirt auf dem Gut seiner Eltern gearbeitet. Nebenbei habe er auch verschiedene Hilfsarbeiten für Drittpersonen gegen Entgelt ausgeführt, namentlich während der Pistazienernte oder wenn es darum gegangen sei, Steine wegzuräumen. In Bezug auf seine Asylgründe führte er im Wesentlichen aus, er habe im Zeitraum zwischen dem Jahr 2013 und Juni 2017 etwa zehn Mal Versammlungen der politischen Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi, deutsch Demokratische Partei der Völker) besucht, da sich diese für die Kurden einsetze. Er sei der HDP indessen nie offiziell beigetreten. Die heimatlichen Behörden hätten ihn allerdings bis zur Ausreise nie darauf angesprochen, Versammlungen der HDP besucht zu haben. Ungefähr vier Male habe er an einer Newroz-Feier teilgenommen, zuletzt im Jahr 2017. Dabei habe die lokale Polizei jeweils versucht, die Feier zu verhindern und die Leute auseinanderzutreiben. Er sei dabei nie in direkten Kontakt mit der Polizei geraten. Ein Cousin entfernten Grades sei im Jahr 2014 "in die Berge gegangen". Anfang Februar 2016 sei dieser bei einer Bombenexplosion ums Leben gekommen. In den Jahren 2014 bis 2016 hätten ihn die heimatlichen Behörden bei verschiedenen Gelegenheiten auf die Person dieses Cousins angesprochen und dabei davor gewarnt, dessen Beispiel zu folgen und sich den Rebellen anzuschliessen. Letztmals sei dies etwa 14 Tage nach dem Tod seines Cousins der Fall gewesen. Er habe in diesem Zusammenhang keine weiteren Nachteile erlitten und sei insbesondere von den heimatlichen Behörden weder mitgenommen noch verhaftet worden. Der Alltag in der Türkei sei für ethnische Kurden sehr schwierig. So stehe man unter dem Generalverdacht, gemeinsame Sache mit denjenigen Personen zu machen, die sich dem bewaffneten Widerstand angeschlossen hätten. Ausserdem werde man als Kurde in der Schule gehänselt und bisweilen auch in Schlägereien verwickelt. Er selbst sei einmal im Jahr 2014 oder 2015 gemeinsam mit einem Schulkollegen in eine Schlägerei mit türkischen Mitschülern geraten. Nachdem die Schlägerei zu eskalieren gedroht habe und es der Lehrerschaft nicht gelungen sei, die Prügelnden voneinander zu trennen, sei die lokale Gendarmerie angerückt. Die Gendarmen hätten unter anderem auch mit ihm ein ernsthaftes Gespräch geführt und ihn davor gewarnt, künftig weiterhin Probleme auf dem Schulgelände zu verursachen. Er habe sich bei diesem Gespräch persönlich bedroht gefühlt, obschon in diesem Zusammenhang nichts weiter passiert sei. Als Folge dieser Prügelei hätten er und sein Schulkollege einen Schulverweis für die Dauer von drei Tagen erhalten. Danach hätten sie den Schulunterricht weiter besuchen können. Bei einem Verbleib in seinem Heimatstaat hätte er in naher Zukunft seinen Militärdienst ableisten müssen. Er wolle seinen Militärdienst jedoch nicht ableisten, da er als Kurde befürchte, dabei ums Leben zu kommen. So sei ein junger Mann aus seinem Nachbardorf in den Militärdienst gegangen und dort bei einem angeblichen Unfall getötet worden. Ausserdem würden kurdische Soldaten bei Reinigungsarbeiten eingesetzt. Als Angehöriger eines in den Bergen getöteten Cousins sei es für ihn unmöglich, in den Militärdienst einzurücken. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens seine vom 5. August 2016 datierende türkische Identitätskarte im Original ein. D. Am 2. November 2017 händigte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme aus. Am 3. November 2017 reichte diese gestützt auf Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV ihre Stellungnahme ein. E. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 6. November 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Am selben Tag legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Mit Eingabe vom 16. November 2017 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 6. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, es sei der Entscheid des SEM vom 6. November 2017 vollumfänglich aufzuheben und ihm in Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren beantragte er, es sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständigen Behörden anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beilagen reichte er namentlich einen Bericht n-tv vom 2. Dezember 2016, einen Bericht der NZZ vom 24. März 2017 sowie einen Medienbericht der haber7com vom 22. Oktober 2008 zu den Akten. Im Weiteren reichte er eine auf seine Person lautende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 10. November 2017 ein. H. Mit Schreiben vom 30. November 2017 teilte die zuständige kantonale Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 24. November 2017 unbekannten Aufenthalts sei. I. Mit dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Dezember 2017 zugegangenem Schreiben vom 26. November 2017 teilte D._______ mit, dass sich der Beschwerdeführer, sein Bruder, aktuell aufgrund seelischer Ängste zufolge des negativen erstinstanzlichen Asylentscheides bei ihm aufhalte, wobei er seine Wohnadresse ([...]) beifügte. J. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist demnach berechtigt, sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten (Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, den Akten könnten keine konkreten Hinweise dafür entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner ungefähr zehnmaligen Teilnahme an Versammlungen der lokalen HDP beziehungsweise an den Newroz-Feierlichkeiten asylbeachtlichen Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt gewesen wäre. So sei seinen Aussagen einerseits zu entnehmen, dass er von den heimatlichen Behörden nie auf die Besuche der lokalen HDP angesprochen, andererseits bei seiner Teilnahme an Newroz-Feiern nie in direkten Kontakt mit der intervenierenden Polizei gekommen sei. Zudem habe er verneint, weitere Aktivitäten für die HDP ausgeübt zu haben oder dieser Partei offiziell beigetreten zu sein. Schliesslich habe er verneint, von den heimatlichen Behörden bis zu seiner Ausreise im September 2017 jemals mitgenommen oder verhaftet worden zu sein. Vor diesem Hintergrund sei in diesem Zusammenhang auch nicht von einer künftigen asylbeachtlichen Benachteiligung des Beschwerdeführers auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei wegen eines zu den Rebellen übergelaufenen und anfangs Februar 2016 ums Leben gekommenen entfernten Cousins insgesamt dreimal von den heimatlichen Behörden auf dessen Person und Aktivitäten angesprochen worden, sei zwar nicht in Abrede zu stellen, dass in der Türkei Angehörige von ehemals verfolgten Personen auch heute noch Reflexverfolgungen erleiden könnten. Wie den Akten entnommen werden könne, sei der Beschwerdeführer deswegen nur dreimal in kurze Gespräche verwickelt gewesen, bei denen er unter anderem davor gewarnt worden sei, dem Beispiel des Cousins zu folgen beziehungsweise sich dem bewaffneten Kampf anzuschliessen. Er sei indessen in diesem Zusammenhang von den heimatlichen Behörden weder verhaftet noch mitgenommen worden, weshalb davon auszugehen sei, dass er diesbezüglich keinen Reflexverfolgungsmassnahmen asylbeachtlichen Ausmasses ausgesetzt gewesen sei oder solche künftig befürchten müsse. Der Beschwerdeführer habe überdies geltend gemacht, er sei im Alltag als Kurde verschiedentlich Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. So sei er an der Schule verschiedentlich in Schlägereien verwickelt gewesen, nachdem er von Mitschülern gehänselt worden sei, was sowohl die Aufmerksamkeit der Gendarmerie geweckt als auch zu einem dreitägigen Schulausschluss als Disziplinarmassnahme geführt habe. Die Intervention der lokalen Gendarmerie nach der eskalierenden Schlägerei und das mit ihm geführte ernsthafte Gespräch seien indessen aus rechtsstaatlich legitimen Gründen erfolgt, sei es doch einfach darum gegangen, tätliche Auseinandersetzungen unter Schülern zu beenden. Aus diesem Grunde trage auch sein dreitägiger Ausschluss von der Schule keinen asylrechtlichen Charakter. Bezeichnenderweise habe er nachher die Schule weiter besuchen dürfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf einen Malus oder drohende asylrelevante Nachteile im Zusammenhang mit der künftigen Ableistung des Militärdienstes. So würden in der Türkei Männer aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Alters, des Geschlechts sowie der medizinischen Tauglichkeit für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde läge. Eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung sei deswegen nicht als asylrechtlich erheblich zu qualifizieren. Zwar könnten kurdische Soldaten in den türkischen Streitkräften teilweise Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art, zum Beispiel in Form von Beleidigungen und Witzen, ausgesetzt sein, wobei es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle. Vor diesem Hintergrund seien die Vorbringen des Beschwerdeführers zu würdigen. Die Akten hätten gezeigt, dass die heimatlichen Behörden ihn im Zusammenhang mit seinem Cousin nicht verfolgt hätten. Der pauschale Hinweis auf den Tod eines jungen Nachbarn im Militärdienst sei nicht geeignet, asylrelevante Nachteile in eigener Person bei einer künftigen Ableistung des Militärdienstes zu begründen.
E. 5.2 Gegen diese Argumentation wurde in der Beschwerdeschrift eingewendet, der Beschwerdeführer befürchte aufgrund der aktuellen Entwicklungen und der massiven Menschenrechtsverletzungen in der Türkei gegenüber der Opposition seit dem Putschversuch gegen die türkische Regierung mit Präsident Recep Tayyip Erdogan vom 15. auf den 16. Juli 2016, wegen seiner Unterstützung für die HDP und seiner Freundschaft mit dem zwischenzeitlich verstorbenen pro kurdischen Aktivisten und Cousin E._______ verfolgt, verhaftet und misshandelt zu werden. Nach der Schlägerei in der Schule hätten ihn die Gendarmen anlässlich der Unterredung als Terroristen beschimpft und damit gedroht, ihn umzubringen, falls er weiterhin Probleme mache, was wohl nicht als rechtsstaatlich legitime Massnahme gelten könne. Ausserdem verkenne die Vorinstanz die Tatsache, dass die Truppeneinteilung von Kurden aus dem Süden beziehungsweise Südosten keineswegs nach dem Zufallsprinzip erfolge. Der Kurs des türkischen Staates gegenüber Kurden habe sich seit dem Putschversuch nochmals massiv verschärft. Kurden würden dabei im Rahmen ihrer Militärpflicht systematisch in Truppen beziehungsweise Operationsgebiete eingeteilt, wo sie ebenfalls gegen Kurden eingesetzt würden. Die verfolgte Ethnie solle gegen das eigene Volk eingesetzt werden, was bei ihm, zusätzlich zur damit einhergehenden unvermeidlichen Lebensgefährdung, einen unerträglichen psychischen Druck bewirke. Dabei handle es sich um asylrelevante Nachteile, deren Verwirklichung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft drohe.
E. 6.1 Hinsichtlich der Teilnahme des Beschwerdeführers an etwa zehn Versammlungen der HDP sowie an vier Newroz-Feiern hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich überhaupt keine behördlichen Anstände hatte, was den Schluss zulässt, dass er in diesem Zusammenhang nicht das Augenmerk der heimatlichen Behörden geweckt haben kann.
E. 6.2 In Bezug auf die drei kurzen persönlichen Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und den türkischen Behörden wegen seines zu den Rebellen übergelaufenen und Anfang Februar 2016 getöteten Cousins ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe dieser Gespräche zwar davor gewarnt worden sein soll, sich dessen Beispiel anzuschliessen und möglicherweise auch als Terrorist beschimpft worden sein soll. Es erscheint indessen rechtsstaatlich legitim, dass die Behörden eines Landes einen Angehörigen eines früheren Rebellen davor warnen, sich ebenfalls dem bewaffneten Widerstand anzuschliessen, um diesen eben von einem solchen Schritt abzuhalten. Bezeichnenderweise ist es auch nach Darstellung des Beschwerdeführers über diese drei kurzen Gespräche hinaus zu keinerlei weiteren behördlichen Massnahmen gegen ihn gekommen. So wurde er insbesondere weder auf den Polizeiposten mitgenommen oder gar verhaftet. Darüber hinaus hat das letzte derartige Gespräch im Februar 2016 stattgefunden, was den Schluss zulässt, dass die Angelegenheit aus Sicht der türkischen Behörden erledigt war.
E. 6.3 Was die Intervention der türkischen Gendarmerie nach der Eskalation eines Streits unter der Schülerschaft unter Beteiligung des Beschwerdeführers anbelangt, ist übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das behördliche Eingreifen darauf abzielte, die Tätlichkeiten unter den Schülern zu beenden beziehungsweise die Ordnung an der Schule wieder herzustellen. Dass der Beschwerdeführer und ein Mitschüler dabei mit einem dreitägigen Schulausschluss als Disziplinarmassnahme belegt worden sind, ist aus rechtsstaatlicher Sicht nicht zu beanstanden, konnte er danach doch die Schule weiterbesuchen und schliesslich das Gymnasium abschliessen.
E. 6.4 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Furcht, er könnte als Kurde im Falle eines Einzugs in den Militärdienst gezielt gegen Leute der eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist Folgendes festzuhalten: Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer an keiner Stelle anführte, er habe bereits ein militärisches Aufgebot erhalten, steht nicht mit Sicherheit fest, ob er überhaupt als diensttauglich eingestuft würde. Ausserdem ist es das legitime Recht eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen. Die Rekrutierung für den Militärdienst erfolgt in der Türkei einzig aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen. Es ist auch nicht bekannt, dass Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie eingesetzt würden (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3873/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 6.5). Strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht sind daher grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten. Ausnahmen bleiben vorbehalten, beispielsweise wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer schweren Strafe zu rechnen hat oder wenn das Strafmass für ihn höher ausfällt, als für Deserteure und Refraktäre ohne diesen spezifischen Hintergrund, oder wenn der Wehrpflichtige aus denselben Gründen während des Dienstes schwersten Übergriffen und Misshandlungen durch Kameraden und Vorgesetzte ausgesetzt wäre. Für eine solche Annahme besteht jedoch vorliegend kein Anlass.
E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Angesichts der vorstehenden Erwägungen 6.1 - 6.4 kann der Beschwerdeführer auch aus der generellen Aussage im Bericht ntv vom 2. Dezember 2016, wonach es in den Tagen und Wochen nach dem gescheiterten Putsch gegen die Regierung Erdogan weitverbreitet zur Anwendung von Folter und anderen Formen der Misshandlung gekommen sei und im Umfeld der türkischen Gemeinde in der Schweiz politischer Nachrichtendienst gegen türkische Landsleute betrieben werde (vgl. NZZ-Artikel vom 24. März 2017), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuchs vom 15./16. Juli 2016 in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrsche, welche den Vollzug generell als unzumutbar erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz C._______ und habe Eltern, Geschwister und weitere Verwandte sowohl in der Heimatprovinz als auch in weiteren Provinzen der Türkei, womit er über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Ferner verfüge er über eine gute Ausbildung und Berufserfahrung. In der Beschwerde wurden gegen diese Erwägungen keine Einwände erhoben, und es ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte, die geeignet sein könnten, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nicht als unzumutbar.
E. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 11.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als von vorherein aussichtslos. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Gesuch um Entbindung von der Kostenvorschuss wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ebenso gegenstandslos, wie der Antrag, es seien die zuständigen Behörden anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6458/2017 law/rep Urteil vom 20. Dezember 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 10. September 2017 und gelangte am 13. September 2017 illegal in die Schweiz, wo er am 18. September 2017 um Asyl nachsuchte. B. Am 18. September 2017 wies ihn das SEM per Zufallsprinzip gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrums in Zürich zu. C. Am 21. September 2017 wurde er zu seinen Personalien und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme). Am 30. Oktober 2017 befragte ihn das SEM zu seinen Asylgründen. Einleitend brachte der Beschwerdeführer vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, Provinz C._______, von er von Geburt an bis zur Ausreise gelebt habe. Nach Abschluss des Gymnasiums habe er als Land- und Viehhirt auf dem Gut seiner Eltern gearbeitet. Nebenbei habe er auch verschiedene Hilfsarbeiten für Drittpersonen gegen Entgelt ausgeführt, namentlich während der Pistazienernte oder wenn es darum gegangen sei, Steine wegzuräumen. In Bezug auf seine Asylgründe führte er im Wesentlichen aus, er habe im Zeitraum zwischen dem Jahr 2013 und Juni 2017 etwa zehn Mal Versammlungen der politischen Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi, deutsch Demokratische Partei der Völker) besucht, da sich diese für die Kurden einsetze. Er sei der HDP indessen nie offiziell beigetreten. Die heimatlichen Behörden hätten ihn allerdings bis zur Ausreise nie darauf angesprochen, Versammlungen der HDP besucht zu haben. Ungefähr vier Male habe er an einer Newroz-Feier teilgenommen, zuletzt im Jahr 2017. Dabei habe die lokale Polizei jeweils versucht, die Feier zu verhindern und die Leute auseinanderzutreiben. Er sei dabei nie in direkten Kontakt mit der Polizei geraten. Ein Cousin entfernten Grades sei im Jahr 2014 "in die Berge gegangen". Anfang Februar 2016 sei dieser bei einer Bombenexplosion ums Leben gekommen. In den Jahren 2014 bis 2016 hätten ihn die heimatlichen Behörden bei verschiedenen Gelegenheiten auf die Person dieses Cousins angesprochen und dabei davor gewarnt, dessen Beispiel zu folgen und sich den Rebellen anzuschliessen. Letztmals sei dies etwa 14 Tage nach dem Tod seines Cousins der Fall gewesen. Er habe in diesem Zusammenhang keine weiteren Nachteile erlitten und sei insbesondere von den heimatlichen Behörden weder mitgenommen noch verhaftet worden. Der Alltag in der Türkei sei für ethnische Kurden sehr schwierig. So stehe man unter dem Generalverdacht, gemeinsame Sache mit denjenigen Personen zu machen, die sich dem bewaffneten Widerstand angeschlossen hätten. Ausserdem werde man als Kurde in der Schule gehänselt und bisweilen auch in Schlägereien verwickelt. Er selbst sei einmal im Jahr 2014 oder 2015 gemeinsam mit einem Schulkollegen in eine Schlägerei mit türkischen Mitschülern geraten. Nachdem die Schlägerei zu eskalieren gedroht habe und es der Lehrerschaft nicht gelungen sei, die Prügelnden voneinander zu trennen, sei die lokale Gendarmerie angerückt. Die Gendarmen hätten unter anderem auch mit ihm ein ernsthaftes Gespräch geführt und ihn davor gewarnt, künftig weiterhin Probleme auf dem Schulgelände zu verursachen. Er habe sich bei diesem Gespräch persönlich bedroht gefühlt, obschon in diesem Zusammenhang nichts weiter passiert sei. Als Folge dieser Prügelei hätten er und sein Schulkollege einen Schulverweis für die Dauer von drei Tagen erhalten. Danach hätten sie den Schulunterricht weiter besuchen können. Bei einem Verbleib in seinem Heimatstaat hätte er in naher Zukunft seinen Militärdienst ableisten müssen. Er wolle seinen Militärdienst jedoch nicht ableisten, da er als Kurde befürchte, dabei ums Leben zu kommen. So sei ein junger Mann aus seinem Nachbardorf in den Militärdienst gegangen und dort bei einem angeblichen Unfall getötet worden. Ausserdem würden kurdische Soldaten bei Reinigungsarbeiten eingesetzt. Als Angehöriger eines in den Bergen getöteten Cousins sei es für ihn unmöglich, in den Militärdienst einzurücken. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens seine vom 5. August 2016 datierende türkische Identitätskarte im Original ein. D. Am 2. November 2017 händigte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme aus. Am 3. November 2017 reichte diese gestützt auf Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV ihre Stellungnahme ein. E. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 6. November 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Am selben Tag legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Mit Eingabe vom 16. November 2017 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 6. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, es sei der Entscheid des SEM vom 6. November 2017 vollumfänglich aufzuheben und ihm in Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren beantragte er, es sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständigen Behörden anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beilagen reichte er namentlich einen Bericht n-tv vom 2. Dezember 2016, einen Bericht der NZZ vom 24. März 2017 sowie einen Medienbericht der haber7com vom 22. Oktober 2008 zu den Akten. Im Weiteren reichte er eine auf seine Person lautende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 10. November 2017 ein. H. Mit Schreiben vom 30. November 2017 teilte die zuständige kantonale Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 24. November 2017 unbekannten Aufenthalts sei. I. Mit dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Dezember 2017 zugegangenem Schreiben vom 26. November 2017 teilte D._______ mit, dass sich der Beschwerdeführer, sein Bruder, aktuell aufgrund seelischer Ängste zufolge des negativen erstinstanzlichen Asylentscheides bei ihm aufhalte, wobei er seine Wohnadresse ([...]) beifügte. J. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten. 1.3 Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist demnach berechtigt, sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten (Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, den Akten könnten keine konkreten Hinweise dafür entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner ungefähr zehnmaligen Teilnahme an Versammlungen der lokalen HDP beziehungsweise an den Newroz-Feierlichkeiten asylbeachtlichen Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt gewesen wäre. So sei seinen Aussagen einerseits zu entnehmen, dass er von den heimatlichen Behörden nie auf die Besuche der lokalen HDP angesprochen, andererseits bei seiner Teilnahme an Newroz-Feiern nie in direkten Kontakt mit der intervenierenden Polizei gekommen sei. Zudem habe er verneint, weitere Aktivitäten für die HDP ausgeübt zu haben oder dieser Partei offiziell beigetreten zu sein. Schliesslich habe er verneint, von den heimatlichen Behörden bis zu seiner Ausreise im September 2017 jemals mitgenommen oder verhaftet worden zu sein. Vor diesem Hintergrund sei in diesem Zusammenhang auch nicht von einer künftigen asylbeachtlichen Benachteiligung des Beschwerdeführers auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei wegen eines zu den Rebellen übergelaufenen und anfangs Februar 2016 ums Leben gekommenen entfernten Cousins insgesamt dreimal von den heimatlichen Behörden auf dessen Person und Aktivitäten angesprochen worden, sei zwar nicht in Abrede zu stellen, dass in der Türkei Angehörige von ehemals verfolgten Personen auch heute noch Reflexverfolgungen erleiden könnten. Wie den Akten entnommen werden könne, sei der Beschwerdeführer deswegen nur dreimal in kurze Gespräche verwickelt gewesen, bei denen er unter anderem davor gewarnt worden sei, dem Beispiel des Cousins zu folgen beziehungsweise sich dem bewaffneten Kampf anzuschliessen. Er sei indessen in diesem Zusammenhang von den heimatlichen Behörden weder verhaftet noch mitgenommen worden, weshalb davon auszugehen sei, dass er diesbezüglich keinen Reflexverfolgungsmassnahmen asylbeachtlichen Ausmasses ausgesetzt gewesen sei oder solche künftig befürchten müsse. Der Beschwerdeführer habe überdies geltend gemacht, er sei im Alltag als Kurde verschiedentlich Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. So sei er an der Schule verschiedentlich in Schlägereien verwickelt gewesen, nachdem er von Mitschülern gehänselt worden sei, was sowohl die Aufmerksamkeit der Gendarmerie geweckt als auch zu einem dreitägigen Schulausschluss als Disziplinarmassnahme geführt habe. Die Intervention der lokalen Gendarmerie nach der eskalierenden Schlägerei und das mit ihm geführte ernsthafte Gespräch seien indessen aus rechtsstaatlich legitimen Gründen erfolgt, sei es doch einfach darum gegangen, tätliche Auseinandersetzungen unter Schülern zu beenden. Aus diesem Grunde trage auch sein dreitägiger Ausschluss von der Schule keinen asylrechtlichen Charakter. Bezeichnenderweise habe er nachher die Schule weiter besuchen dürfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf einen Malus oder drohende asylrelevante Nachteile im Zusammenhang mit der künftigen Ableistung des Militärdienstes. So würden in der Türkei Männer aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Alters, des Geschlechts sowie der medizinischen Tauglichkeit für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde läge. Eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung sei deswegen nicht als asylrechtlich erheblich zu qualifizieren. Zwar könnten kurdische Soldaten in den türkischen Streitkräften teilweise Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art, zum Beispiel in Form von Beleidigungen und Witzen, ausgesetzt sein, wobei es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle. Vor diesem Hintergrund seien die Vorbringen des Beschwerdeführers zu würdigen. Die Akten hätten gezeigt, dass die heimatlichen Behörden ihn im Zusammenhang mit seinem Cousin nicht verfolgt hätten. Der pauschale Hinweis auf den Tod eines jungen Nachbarn im Militärdienst sei nicht geeignet, asylrelevante Nachteile in eigener Person bei einer künftigen Ableistung des Militärdienstes zu begründen. 5.2 Gegen diese Argumentation wurde in der Beschwerdeschrift eingewendet, der Beschwerdeführer befürchte aufgrund der aktuellen Entwicklungen und der massiven Menschenrechtsverletzungen in der Türkei gegenüber der Opposition seit dem Putschversuch gegen die türkische Regierung mit Präsident Recep Tayyip Erdogan vom 15. auf den 16. Juli 2016, wegen seiner Unterstützung für die HDP und seiner Freundschaft mit dem zwischenzeitlich verstorbenen pro kurdischen Aktivisten und Cousin E._______ verfolgt, verhaftet und misshandelt zu werden. Nach der Schlägerei in der Schule hätten ihn die Gendarmen anlässlich der Unterredung als Terroristen beschimpft und damit gedroht, ihn umzubringen, falls er weiterhin Probleme mache, was wohl nicht als rechtsstaatlich legitime Massnahme gelten könne. Ausserdem verkenne die Vorinstanz die Tatsache, dass die Truppeneinteilung von Kurden aus dem Süden beziehungsweise Südosten keineswegs nach dem Zufallsprinzip erfolge. Der Kurs des türkischen Staates gegenüber Kurden habe sich seit dem Putschversuch nochmals massiv verschärft. Kurden würden dabei im Rahmen ihrer Militärpflicht systematisch in Truppen beziehungsweise Operationsgebiete eingeteilt, wo sie ebenfalls gegen Kurden eingesetzt würden. Die verfolgte Ethnie solle gegen das eigene Volk eingesetzt werden, was bei ihm, zusätzlich zur damit einhergehenden unvermeidlichen Lebensgefährdung, einen unerträglichen psychischen Druck bewirke. Dabei handle es sich um asylrelevante Nachteile, deren Verwirklichung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft drohe. 6. 6.1 Hinsichtlich der Teilnahme des Beschwerdeführers an etwa zehn Versammlungen der HDP sowie an vier Newroz-Feiern hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich überhaupt keine behördlichen Anstände hatte, was den Schluss zulässt, dass er in diesem Zusammenhang nicht das Augenmerk der heimatlichen Behörden geweckt haben kann. 6.2 In Bezug auf die drei kurzen persönlichen Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und den türkischen Behörden wegen seines zu den Rebellen übergelaufenen und Anfang Februar 2016 getöteten Cousins ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe dieser Gespräche zwar davor gewarnt worden sein soll, sich dessen Beispiel anzuschliessen und möglicherweise auch als Terrorist beschimpft worden sein soll. Es erscheint indessen rechtsstaatlich legitim, dass die Behörden eines Landes einen Angehörigen eines früheren Rebellen davor warnen, sich ebenfalls dem bewaffneten Widerstand anzuschliessen, um diesen eben von einem solchen Schritt abzuhalten. Bezeichnenderweise ist es auch nach Darstellung des Beschwerdeführers über diese drei kurzen Gespräche hinaus zu keinerlei weiteren behördlichen Massnahmen gegen ihn gekommen. So wurde er insbesondere weder auf den Polizeiposten mitgenommen oder gar verhaftet. Darüber hinaus hat das letzte derartige Gespräch im Februar 2016 stattgefunden, was den Schluss zulässt, dass die Angelegenheit aus Sicht der türkischen Behörden erledigt war. 6.3 Was die Intervention der türkischen Gendarmerie nach der Eskalation eines Streits unter der Schülerschaft unter Beteiligung des Beschwerdeführers anbelangt, ist übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das behördliche Eingreifen darauf abzielte, die Tätlichkeiten unter den Schülern zu beenden beziehungsweise die Ordnung an der Schule wieder herzustellen. Dass der Beschwerdeführer und ein Mitschüler dabei mit einem dreitägigen Schulausschluss als Disziplinarmassnahme belegt worden sind, ist aus rechtsstaatlicher Sicht nicht zu beanstanden, konnte er danach doch die Schule weiterbesuchen und schliesslich das Gymnasium abschliessen. 6.4 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Furcht, er könnte als Kurde im Falle eines Einzugs in den Militärdienst gezielt gegen Leute der eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist Folgendes festzuhalten: Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer an keiner Stelle anführte, er habe bereits ein militärisches Aufgebot erhalten, steht nicht mit Sicherheit fest, ob er überhaupt als diensttauglich eingestuft würde. Ausserdem ist es das legitime Recht eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen. Die Rekrutierung für den Militärdienst erfolgt in der Türkei einzig aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen. Es ist auch nicht bekannt, dass Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie eingesetzt würden (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3873/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 6.5). Strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht sind daher grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten. Ausnahmen bleiben vorbehalten, beispielsweise wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer schweren Strafe zu rechnen hat oder wenn das Strafmass für ihn höher ausfällt, als für Deserteure und Refraktäre ohne diesen spezifischen Hintergrund, oder wenn der Wehrpflichtige aus denselben Gründen während des Dienstes schwersten Übergriffen und Misshandlungen durch Kameraden und Vorgesetzte ausgesetzt wäre. Für eine solche Annahme besteht jedoch vorliegend kein Anlass.
7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Angesichts der vorstehenden Erwägungen 6.1 - 6.4 kann der Beschwerdeführer auch aus der generellen Aussage im Bericht ntv vom 2. Dezember 2016, wonach es in den Tagen und Wochen nach dem gescheiterten Putsch gegen die Regierung Erdogan weitverbreitet zur Anwendung von Folter und anderen Formen der Misshandlung gekommen sei und im Umfeld der türkischen Gemeinde in der Schweiz politischer Nachrichtendienst gegen türkische Landsleute betrieben werde (vgl. NZZ-Artikel vom 24. März 2017), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuchs vom 15./16. Juli 2016 in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrsche, welche den Vollzug generell als unzumutbar erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz C._______ und habe Eltern, Geschwister und weitere Verwandte sowohl in der Heimatprovinz als auch in weiteren Provinzen der Türkei, womit er über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Ferner verfüge er über eine gute Ausbildung und Berufserfahrung. In der Beschwerde wurden gegen diese Erwägungen keine Einwände erhoben, und es ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte, die geeignet sein könnten, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nicht als unzumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 11. 11.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als von vorherein aussichtslos. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Gesuch um Entbindung von der Kostenvorschuss wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ebenso gegenstandslos, wie der Antrag, es seien die zuständigen Behörden anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: