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D-6451/2010

D-6451/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-09-21 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 11. August 2010 wird aufgehoben
  2. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) E._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6451/2010 {T 0/2} Urteil vom 21. September 2010 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren X._______, Myanmar, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung und Familiennachzug; Verfügung des BFM vom 11. August 2010 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtete, ihn indessen aufgrund der Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz als Flüchtling anerkannte (vgl. Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) und ihn mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 6. Mai 2010 als Flüchtling vorläufig aufnahm, dass der Beschwerdeführer mit als "Gesuch um Asyl gemäss Art. 20 AsylG i.V.m. Art. 51 AsylG" bezeichneter Eingabe an das BFM vom 19. Juli 2010 für seine zurzeit in Myanmar lebende Ehefrau B._______, geboren Y._______, und die beiden gemeinsamen Kinder C._______, geboren Z._______, und D._______, geboren W._______, beantragte, die Einreise in die Schweiz sei zu bewilligen, es sei festzustellen, dass die erwähnten Personen die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfüllten, und eventualiter seien sie in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung ausführte, durch seine Flucht seien seine Familienangehörigen einer Reflexverfolgung ausgesetzt, dass nach seiner Flucht Soldaten zu seiner Familie gekommen seien und nach seinem Aufenthaltsort gefragt sowie die Familie mit Gefängnis bedroht hätten, falls sie diesen nicht bekannt gebe, dass seine Familienangehörigen in den Heimatort seiner Ehefrau geflüchtet seien, wo sie ebenfalls von Soldaten aufgesucht und bedroht worden seien, dass seine Familienangehörigen, falls sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, in seine Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG einzubeziehen seien, dass die dreijährige Wartefrist für den Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widerspreche, dass das BFM mit Verfügung vom 11. August 2010 die Einreise der Familienangehörigen des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligte und das Gesuch um Familiennachzug ablehnte, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen ausführte, die zeitliche Voraussetzung (Dreijahresfrist) für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sei nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer erst seit drei Monaten als Flüchtling vorläufig aufgenommen sei, weshalb das Gesuch um Familiennachzug abzulehnen und die Einreise seiner Familienangehörigen in die Schweiz zu verweigern sei, dass bezüglich der Frage, ob das Gesuch alternativ als Asylgesuch aus dem Ausland geprüft und die Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens genehmigt werden könnte, festzustellen sei, dass die vorgebrachte Verfolgung des Beschwerdeführers in Myanmar nicht glaubhaft sei, weshalb die angebliche, damit in Zusammenhang stehende Verfolgung seiner Angehörigen einer Grundlage entbehre, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. September 2010 (Poststempel: 8. September 2010) anfocht und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das Asylgesuch aus dem Ausland sei zu prüfen und die Einreise von B._______, C._______ und D._______ in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens sei zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen anführte, seine Familie sei nach seiner Flucht staatlichen Repressionen ausgesetzt gewesen, dass auf den weiteren Inhalt der Beschwerde - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 85 Abs. 7 AuG), dass sich das Verfahren betreffend die Vereinigung von Familienangehörigen im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG gemäss Art. 24 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) nach Art. 74 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) richtet, dass gemäss Art. 74 Abs. 5 VZAE beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen Rechnung zu tragen ist und für Familienangehörige von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sinngemäss gilt, dass gemäss Art. 37 AsylV 1 der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners oder eines Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst erfolgt, wenn in Anwendung von Art. 5 AsylV 1 (wonach bei Asylgesuchen von Ehepaaren, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern oder Familien jede urteilsfähige asylsuchende Person Anspruch auf Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen hat) festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG erfüllt, dass nach dem Gesagten der Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling stets die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft - das heisst einer persönlichen Gefährdung nach Art. 3 AsylG - vorauszugehen hat (vgl. dazu auch BVGE 2007/19), dass sich die Personen, auf welche sich Familiennachzugsgesuche beziehen, im Ausland aufhalten, weshalb ausserdem Art. 20 AsylG zu beachten ist, dass gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird oder wenn es den Familienangehörigen nicht zuzumuten ist, für die Dauer der Sachverhaltsabklärung im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen Drittstaat auszureisen, dass sich gestützt auf diese Bestimmungen ergibt, dass ein Gesuch um Familiennachzug vorläufig in der Schweiz aufgenommener Flüchtlinge in erster Linie zur Prüfung der Frage führen muss, ob die nachzuziehenden Personen die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfüllen, dass überdies zu prüfen ist, ob den im Ausland befindlichen Familienangehörigen gemäss den Kriterien von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, dass sich das BFM zu diesen Fragen zwar äusserte, indem es ausführte, die geltend gemachte Verfolgung der Familie des Beschwerdeführers entbehre einer Grundlage, da dessen Verfolgung in Myanmar nicht habe geglaubt werden können, dass diese Begründung lediglich auf einer Schlussfolgerung aus den Asylvorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Vorfluchtgründe beruht, indessen dem bereits im Gesuch vom 19. Juli 2010 geltend gemachten Sachverhalt, wonach die Familie von Soldaten, die nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt hätten, bedroht worden sei, keine Rechnung trägt, dass zwar eine Beurteilung der Asylgründe der Familienangehörigen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung dessen Asylvorbringen zulässig ist, dies jedoch nicht davon entbindet, seine Familienangehörigen zu ihren eigenen Asylgründen zu befragen, dass die Vorinstanz vorliegend eine Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der in Myanmar lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers vornahm, ohne die dabei zu berücksichtigenden Verfahrensvorschriften zu befolgen (Durchführung einer Befragung, eventuell schriftliches Festhalten der Asylgründe; vgl. Art. 10 AsylV 1), dass die Vorinstanz in Anbetracht des Umstandes, dass in Rangun lediglich ein Konsulat unter der Leitung eines Honorarkonsuls besteht, die diplomatischen Beziehungen von der Schweizer Vertretung in Bangkok (Thailand) gepflegt werden und demzufolge in Myanmar vermutlich keine Befragung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 durchgeführt werden könnte, es insbesondere unterliess, den Familienangehörigen des Beschwerdeführers die Möglichkeit einzuräumen, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; zur Sachverhaltsermittlung bei Asylgesuchen aus dem Ausland siehe auch BVGE 2007/30), dass sich dieses Vorgehen umso mehr aufgedrängt hätte, als die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Vorfluchtgründe als unglaubhaft erachtet wurden, dass sich die angefochtene Verfügung somit auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt stützt, dass diese Feststellung indessen nicht zum Schluss führt, dass die Einreise der Familienangehörigen des Beschwerdeführers zu bewilligen ist, da keine genügend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, es sei ihnen der Verbleib in Myanmar für die Dauer der noch erforderlichen Abklärungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG, dass es nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein kann, erst auf dieser Stufe für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, da die Vornahme sämtlicher noch notwendigen Sachverhaltsabklärungen über den prozessrechtlichen Rahmen eines Beschwerdeverfahrens hinausgehen würde (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.3 S. 372), dass in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass es - sofern die schriftliche Erhebung der Asylgründe der Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht möglich sein sollte oder andere, derzeit nicht absehbare Gründe vorliegen - am BFM liegt, darüber zu befinden, ob allenfalls die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG), dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG demnach als gegenstandslos erweist, dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 11. August 2010 wird aufgehoben 2. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) E._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: